B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-335/2017
Urteil vom 21. Juli 2017 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vermögenswertabnahme.
F-335/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste am 11. Mai 2013 in die Schweiz ein und ersuchte zwei Tage später um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) lehnte das Asylgesuch am 13. Februar 2014 ab und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom 8. April 2014 (D-1394/2014) wies das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Seit dem 31. Mai 2014 galt der Beschwerdeführer danach als verschwunden. Am 15. Dezember 2015 gelangte er, diesmal in Begleitung seiner Familie, wiederum in die Schweiz und stellte ein zweites Asylgesuch. Dieses Ver- fahren ist noch hängig. B. Anlässlich einer von der Kantonspolizei Solothurn am 28. September 2016 im Zentrum für Asylsuchende in X._______ veranlassten Hausdurchsu- chung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Zimmer, welches er mit seiner Familie teilt, Bargeld in der Höhe von Fr. 2‘088.45 und € 290.76 aufbewahrte. Die Polizei nahm ihm dieses Geld bis auf einen Betrag von Fr. 400.- ab und überwies die daraus resultierende Gesamt- summe von Fr. 1‘999.35 (Fr. 1‘688.45 zuzüglich Fr. 310.90 [damaliger Ge- genwert von € 290.-]) mit Valuta vom 6. Oktober 2016 auf das beim SEM bestehende, auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Sonderab- gabekonto. Bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei an, Fr. 1‘500.- von seinem Kollegen B._______ aus Zürich erhalten zu haben. Dieses Geld, das er jenem später hätte zurück- geben müssen, sei für die Bezahlung eines Anwaltes bestimmt gewesen. Bei den verbleibenden Fr. 588.45 handle es sich um Ersparnisse aus den wöchentlichen „Asylbeiträgen“. Die € 290.76 schliesslich stammten von seinem in Deutschland wohnhaften Vater. C. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 wandte sich der Parteivertreter, wel- cher den Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren vertritt, an die Vor- instanz und bat um Rückerstattung des beschlagnahmten Betrages von Fr. 2‘088.45 (recte: Fr. 1‘999.35). Sein Mandant habe die genannte Sum- me von einem in der Schweiz ansässigen Freund ausgeliehen bekommen,
F-335/2017 Seite 3 um mit einem Teil davon die noch ausstehende Honorarrechnung zu be- gleichen. Den Rest des Geldes hätte er für eigenen Bedarf verwendet. Es handle sich um legale, dem Beschwerdeführer zurückzuerstattende Mittel. D. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 ordnete die Vorinstanz an, der dem Beschwerdeführer abgenommene Betrag von Fr. 1‘999.35 werde auf das Sonderabgabekonto, lautend auf A., überwiesen und in vollem Umfang an die vom Kontoinhaber zu leistende Sonderabgabe angerech- net. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwer- deführer habe die Herkunft des sichergestellten Geldes nicht glaubhaft nachgewiesen. Zudem werde er von der öffentlichen Fürsorge unterstützt. Bei zweckentsprechender Verwendung der Beträge böten sich folglich keine Sparmöglichkeiten. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Januar 2017 an das Bundesverwaltungs- gericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückerstattung der abgenommenen Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 1‘999.35. Hierbei wiederholt er, bei der eingezogenen Summe handle es sich um von einem Freund (B.) ausgeliehenes, rechtmässig erworbenes Geld. F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 spricht sich die Vorinstanz, unter Verweis auf das Fehlen von Unterlagen, Quittungen oder Bankaus- zügen, welche Aufschluss über die Herkunft des abgenommenen Betrages zu vermitteln vermöchten, für die Abweisung der Beschwerde aus. G. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 27. März 2017 am eingereich- ten Rechtsmittel und den Rechtsbegehren festhalten. Unter Erläuterung der Zusammensetzung der fraglichen Beträge erklärte er, nicht im Besitze entsprechender Belege zu sein. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwä- gungen eingegangen.
F-335/2017 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechts- mittelverfahrens sind – soweit zumutbar – zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1 AsylG). Bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung erfolgt die Rückerstattung durch eine Sonderab- gabe aus dem Erwerbseinkommen (Art. 86 Abs. 1 AsylG). 3.1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung müs- sen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stam- men, offenlegen (Art. 87 Abs. 1 AsylG). Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zum Zwecke der Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen, wenn die Betroffenen nicht nachweisen kön- nen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkom- men oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen (Art. 87 Abs. 2 Bst. a AsylG), die (sonstige) Herkunft nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. b AsylG) oder die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachwei- sen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag (ge- genwärtig Fr. 1000.-) übersteigen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
F-335/2017 Seite 5 3.2 Als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 AsylV 2). Ebenso wie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründet die erste Vermögenswertabnahme – ab Rechtskraft der entsprechenden Ver- fügung – die Sonderabgabepflicht (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2). Die abgenom- menen Vermögenswerte werden in vollem Umfang an die zu leistende Son- derabgabe angerechnet (Art. 17 AsylV 2). Die Sonderabgabepflicht endet (u.a.), wenn der Maximalbetrag von Fr. 15‘000.- erreicht ist (Art. 10 Abs. 2 Bst. a AsylV2). 3.3 An den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermögenswerte sind strenge Anforderungen zu stellen. Wird die Herkunft nicht unmittelbar mit Dokumenten belegt, so hat die betroffene Person hierzu bereits anläss- lich der Abnahme klare, schlüssige und mit allfällig später nachgereichten Beweismitteln übereinstimmende Angaben zu machen. Ob die in einem solchen Fall nachträglich eingereichten Beweismittel dann tatsächlich den Herkunftsnachweis erbringen, lässt sich nur einzelfallweise feststellen. Gibt es demgegenüber von vornherein offensichtliche Widersprüche oder Ungereimtheiten, so darf auch ohne zusätzliche Abklärungen geschlussfol- gert werden, der erforderliche Nachweis sei nicht erbracht worden (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer F-3980/2016 vom 21. Oktober 2016 E. 4.3 m.w.H.). 3.4 Kann die sonderabgabepflichtige Person die Herkunft der Vermögens- werte nachweisen, ist wie angetönt (siehe E. 3.1 hiervor) nur der Fr. 1‘000.- übersteigende Betrag einzuziehen. Andernfalls ist die gesamte Summe ab- zunehmen, unter Belassung eines Freibetrages von Fr. 100.- (siehe Urteil des BVGer C-721/2013 vom 28. August 2014 E. 4.2 und 4.4). Vorausge- setzt ist allerdings stets, dass der abgenommene Geldbetrag zum Zeit- punkt der Abnahme überhaupt einen Vermögenswert der pflichtigen Per- son darstellte (vgl. hierzu Urteil des BGer 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2). 4. 4.1 Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, behauptete der Beschwer- deführer anlässlich der polizeilichen Durchsuchung in der Unterkunft, ein Teil des sichergestellten Geldes (Fr. 1‘500.-) gehöre einem Kollegen. Die- ser habe es ihm mit einer ganz bestimmten Zwecksetzung (Begleichung von Honorarforderungen des Anwalts) ausgeliehen. Es gilt daher vorerst zu prüfen, ob sich das dem Betroffenen (angeblich) anvertraute Geld als
F-335/2017 Seite 6 fremdes Eigentum charakterisiert, was den fraglichen Betrag der Vermö- genswertabnahme zum vornherein entziehen würde. Solches wird indes – zu Recht – nicht geltend gemacht. Unbesehen der Zweckbestimmung stand besagte Summe nämlich im alleinigen Gewahrsam des Beschwer- deführers und war nicht gesondert aufbewahrt oder für Dritte erkennbar als einer anderen Person zustehend gekennzeichnet (vgl. hierzu beispiels- weise Urteile des BVGer C-3515/2012 vom 6. September 2013 S. 5 oder BVGer C-1473/2012 vom 6. September 2013 je m.H.). Analoges kann zu den € 290.76, die er vom Vater erhalten haben will, festgehalten werden. Es ist somit zu einer Vermischung eigenen und fremden Geldes gekom- men, weshalb grundsätzlich der gesamte beim Beschwerdeführer vorge- fundene Betrag der Vermögenswertabnahme unterlag. 4.2 Zu prüfen bleibt, ob die (legale) Herkunft der Geldsumme, die sich laut Darstellung des Beschwerdeführers aus drei unterschiedlich hohen Beträ- gen zusammensetzt (Fr. 1‘500.- von einem Kollegen, € 290.76 vom Vater, Rest als Überschuss aus Unterstützung durch Sozialhilfe), ausgewiesen ist. Diesfalls würde zumindest ein Betrag von Fr. 1‘000.- belassen (Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 16 Abs. 4 AsylV2), andernfalls stünde einer Sicherstellung des Gesamtbetrages (abzüglich des Freibetrages) nichts entgegen. 4.3 Was die Fr. 1‘500.- anbelangt, welche der Beschwerdeführer von ei- nem Kollegen namens B._______ ausgeliehen erhalten haben soll, so fällt auf, dass er hierzu keinerlei Dokumente vorweisen konnte, um die Herkunft dieses bei ihm gefundenen Vermögensbestandteils zu belegen. Auch nach der Vermögenswertabnahme reichte der Beschwerdeführer keine Unterla- gen (beispielsweise Quittungen oder Bankauszüge) nach, welche die rechtmässige Herkunft des Geldes beweisen würden. In der Replik vom 27. März 2017 führte der Parteivertreter hierzu nachträglich aus, sein Man- dant habe das Geld von dessen Freund nicht überwiesen, sondern ausge- händigt erhalten, weshalb keine Belege existierten. Diese Entgegnung er- scheint angesichts der Höhe des Betrages nicht stichhaltig. Kommt hinzu, dass mit Blick auf den Verwendungszweck gewisse Ungereimtheiten be- stehen. So hatte der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Durch- suchung vom 28. September 2016 erklärt, das Geld ausschliesslich für die Bezahlung seines Anwaltes zu verwenden; den späteren Eingaben des Parteivertreters zufolge diente es zusätzlich dem Eigengebrauch. Da im Protokoll der Erstbefragung (siehe Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1a) nichts auf Verständigungsschwierigkeiten hindeutet, können die strengen
F-335/2017 Seite 7 Anforderungen an den Nachweis der Herkunft der sichergestellten Vermö- genswerte gemäss Art. 87 Abs. 2 Bst. a und b AsylG in dieser Hinsicht nicht als erfüllt betrachtet werden. 4.4 Bei weiteren rund Fr. 588.- soll es sich – wiederum nach Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Vermögenswertabnahme (SEM act. 1a) – um Ersparnisse aus „Asylbeiträgen“ handeln. Auch diese Erklärung ver- mag aufgrund der tiefen, lediglich existenzsichernden Beträge der Sozial- hilfeleistungen nicht zu überzeugen. Vielmehr ist der Vorinstanz beizu- pflichten, dass sich bei zweckentsprechender Verwendung kaum Spar- möglichkeiten bieten. Selbst der Parteivertreter, der erstmals in der Replik überhaupt nachschiebt, die Gelder stammten nicht nur von einem Freund sowie dem Vater, sondern bestünden ebenfalls aus öffentlicher Unterstüt- zung, räumt denn zugleich ein, sein Mandant und dessen Familie (Ehefrau mit zwei Kindern) könnten mit den wöchentlichen Asylbeiträgen zwar knapp leben, es sei jedoch nicht möglich, daraus Ersparnisse zu generie- ren. Auch diesbezüglich liefern die Akten mithin keinen Hinweis auf die Her- kunft der sichergestellten Summe. Weil dem Beschwerdeführer Fr. 400.- belassen wurden (vgl. SEM act. 1 und 2), erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den angeblich vom Vater erhaltenen € 290.76. Abgesehen davon liegen hierzu wiederum keine Belege vor. Die Sicherstellung von Fr. 1‘999.35 zu Handen seines Sonder- abgabekontos erfolgte daher zu Recht. 5. Demzufolge verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht; der ihr zugrunde liegende rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll- ständig festgestellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet; einen Antrag im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG hat der Parteivertreter hingegen nicht ge- stellt (siehe Rechtsbegehren 3 und Seite 3 oben der Rechtsmitteleingabe vom 16. Januar 2017).
F-335/2017 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Ur- teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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