B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-3280/2023

Urteil vom 6. Dezember 2023 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______, beide vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung.

F-3280/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), ein am (...) geborener sri- lankischer Staatsangehöriger, stellte am (...) in der Schweiz ein Asylge- such. Die Vorinstanz wies das Gesuch am 20. August 2009 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug derselben jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Am (...) erhielt er im Rahmen einer Härtefallregelung eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf aArt. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände- rinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]). Mit Eingabe vom 13. März 2018 reichte er beim zu- ständigen Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten sei- nes Sohnes B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), geboren (...), ein. Ende Oktober 2021 überwies das Migrationsamt das Gesuch dem SEM zur Prüfung respektive zur Zustimmung. B. Mit Schreiben vom 29. März 2022 forderte das SEM den Beschwerdefüh- rer 1 auf, zur Vervollständigung der Aktenlage weitere Informationen zur Situation der nachzuziehenden Person anzugeben. Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 liess er dem SEM weitere Informationen zukommen. C. Am 3. August 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer 1 beim SEM erstmals nach dem Verfahrensstand. D. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 23. Au- gust 2022 mit, es erwäge die Zustimmung zur Bewilligung des Familien- nachzugs gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG (SR 142.20) zu verweigern. Gleich- zeitig räumte es ihm dazu das rechtliche Gehör bis zum 23. September 2022 ein. E. Mit Eingabe vom 22. September 2022 reichte der Beschwerdeführer 1 seine Stellungnahme ein. F. Mit zwei weiteren Anfragen, Eingangsstempel SEM 30. Januar sowie

F-3280/2023 Seite 3 3. Mai 2023, erkundigte sich der Beschwerdeführer 1 erneut nach dem Ver- fahrensstand. G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 erhoben die Beschwerdeführer Rechtsver- zögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass das vorliegende Familiennachzugsgesuch durch das SEM verzögert werde beziehungsweise worden sei, und es anzuwei- sen sei, umgehend einen Entscheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht be- antragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. H. Am 14. Juli 2023 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) reichten die Be- schwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) ein. I. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 4. September 2023 die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführer replizierten am 3. Oktober 2023.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, welche die Zustimmung zur Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung und die Anordnung der Wegweisung zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfecht- baren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zu- ständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vor- liegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

F-3280/2023 Seite 4 1.3 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den nicht recht- zeitigen Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Da die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um (materiell-rechtliche) Behandlung und Erledigung des vom Migrationsamt überwiesenen Gesuchs um Familiennachzugs ersuchten, sind sie zur Be- schwerdeführung legitimiert. 1.4 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG), wo- bei die Grenze der Grundsatz von Treu und Glauben bildet. Bietet eine be- stimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten An- lass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Be- schwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Rechtsverweigerungsbe- schwerde zu erheben (BVGE 2008/15 E. 3.2 m.H.; MARKUS MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; RENÉ RHINOW ET AL., Öffentliches Prozessrecht, 2010, Rz. 1606). 1.5 Die Beschwerdeführer haben beim SEM wiederholt die Behandlung des Gesuches beziehungsweise den Abschluss des entsprechenden Ver- fahrens verlangt und die Vorinstanz hat dies mehrmals auch in Aussicht gestellt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung in- nert angemessener Frist (zum sog. Beschleunigungsgebot siehe BGE 117

F-3280/2023 Seite 5 Ia 193 E. 1b a.E.; Urteile des BGer 2C_438/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2.1; 1D_8/2018 vom 3. April 2019 E. 4.1 und 5.1). 2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen dazu verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge- schwächte Form davon. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern nicht binnen gesetzlicher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist geschieht und für das "Verschleppen" keine objektiv sachliche Rechtfertigung vorliegt (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1). Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich der Umfang und die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Ver- halten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 486 E. 3.1; 135 I 265 E. 4; 130 I 312 E. 5, je m.H.; ferner MARKUS MÜLLER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a; ferner Urteile des EGMR Pélissier und Sassi gegen Frankreich vom 25. März 1999, Grosse Kammer 25444/94, Recueil CourEDH 1999-II, § 67; Duclos gegen Frankreich vom 17. Dezember 1996, 20940/92 20941/92, 20942/92, Recueil CourEDH 1996-VI, § 55; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskon- vention, 7. Aufl. 2021, § 24 N 82 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausge- setzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verlet- zen kann, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommen- tar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 46a). 3. 3.1 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen vorgebracht, das Mig- rationsamt habe vorliegend das Familiennachzugsgesuch dem SEM zur Zustimmung unterbreitet, weshalb die Kompetenz zur Prüfung des in Frage stehenden Gesuchs beim SEM liege. Das Gesuch sei insgesamt bereits über fünf Jahre hängig, davon gut ein Jahr und acht Monate beim SEM. Vorliegend sei weder ersichtlich, welche weiteren Untersuchungsmassnah- men notwendig seien, noch habe das SEM auf die Anfragen zum Verfah- rensstand reagiert. Die Verzögerung nehme mittlerweile ein solches Aus- mass an, dass von einer Rechtsverweigerung auszugehen sei. 3.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, das Verfahren betref- fend den Familiennachzug sei fraglos seit Längerem am Laufen. Dessen

F-3280/2023 Seite 6 Prüfung durch die Migrationsbehörde habe sich sehr in die Länge gezogen, bevor es schliesslich dem SEM Ende Oktober 2021 zur Zustimmung un- terbreitet worden sei. Im Rahmen des Zustimmungsverfahren habe das SEM weitere erforderliche Abklärungen tätigen müssen. So sei dem Be- schwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang nochmals das ergänzende rechtliche Gehör gewährt worden, auf das er mit Schreiben vom 27. Juli 2023 Stellung genommen habe. Infolge der darin aktualisierten Einkommensangaben habe das SEM die zuständige kantonale Migrations- behörde gebeten, die finanziellen Voraussetzungen für den Familiennach- zug erneut zu berechnen. Am 4. September 2023 habe es die Berechnung vom Migrationsamt erhalten, werde nun das Gesuch abschliessend prüfen und möglichst zeitnah über die Zustimmung entscheiden. Mit Blick auf die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und die einzelnen Verfahrens- schritte sei eine unangemessen lange Dauer des Zustimmungsverfahren zu verneinen. 3.3 In seiner Replik weist der Parteivertreter die Argumentation des SEM zurück. Das vorliegende Zustimmungsverfahren sei mittlerweile bereits zwei Jahre hängig. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen das SEM habe tätigen müssen, die die hier zu beurteilende Verfahrens- dauer rechtfertigen würden, zumal dies in der Vernehmlassung auch nicht weiter ausgeführt werde. Bereits zwischen Überweisung an das SEM im Oktober 2021 bis zur Einforderung weiterer Dokumente im März 2022 seien fünf Monate vergangen. Nachdem die eingeforderten Dokumente am 6. Mai 2022 eingereicht worden seien, sei das rechtliche Gehör vom 23. August 2022 erst im Anschluss an die Verfahrensstandsanfrage vom 3. August 2022 gewährt worden. Auf die Stellungnahme vom 22. Septem- ber 2022 habe das SEM nicht mehr reagiert, so auch nicht auf die Anfragen zum Verfahrensstand vom 27. Januar 2023 und vom 2. Mai 2023. Erst nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde habe die Vorinstanz mit Schrei- ben vom 23. Juni 2023 ein ergänzendes rechtliches Gehör gewährt. Es sei fraglich, welche Abklärungen das SEM getätigt habe, die rund neun Mo- nate angedauert haben sollen. Dies ergebe sich auch nicht aus dem er- gänzenden rechtlichen Gehör vom 23. Juni 2023, in welchem das SEM sich im Wesentlichen dazu äussere, dass es die finanziellen Voraussetzun- gen für den Familiennachzug aIs nicht gegeben erachte und sich dabei auf die (Nennung Berechnung und deren Zeitpunkt) abstütze. 4. 4.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht (siehe Bst. A vorstehend), wurde das Gesuch um Familiennachzug am 13. März 2018 beim Migrationsamt

F-3280/2023 Seite 7 eingereicht und Ende Oktober 2021 dem SEM zur Prüfung respektive zur Zustimmung überwiesen. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde datiert vom 7. Juni 2023, sie ging also rund ein Jahr und neun Monate nach Überwei- sung des Gesuchs an das SEM beim Bundesverwaltungsgericht ein. In- nerhalb dieser Zeitspanne hat sich das SEM vier Mal – nämlich am 29. März, 23. August 2022 sowie am 23. Juni und 5. September 2023 – an die Beschwerdeführer gewandt und sie zunächst zur Einreichung weiterer Informationen aufgefordert und ihnen in der Folge das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs respektive der Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung gewährt. In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2023 hielt die Vorinstanz so- dann fest, sie werde das Gesuch nun abschliessend prüfen und möglichst zeitnah über die Zustimmung entscheiden. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt mit Fragen der Rechtsverzögerung auseinandergesetzt. Eine solche wurde hierbei stets nur bei überjähriger – zumeist mehrjähriger – Verfahrensdauer angenom- men. Entgegen der Materie im Asylrecht, wo das (erstinstanzliche) Asylver- fahren gesetzlichen Behandlungsfristen unterliegt und die Verfahrensdauer daher an den im Asylgesetz festgelegten Fristen zu messen ist, kennt das Verfahren um Familiennachzug im Ausländerrecht lediglich bezüglich der Erhebung des Anspruchs eine solche gesetzliche Behandlungsfrist (Art. 47 AIG). Jedoch sehen die hier einschlägigen Bestimmungen keine „unver- zügliche“ oder „rasche“ Verfahrenserledigung vor. Dem ist bei der Beurtei- lung der Behandlungsdauer entsprechend Rechnung zu tragen. 4.3 Sind dem Gesetz im konkreten Fall keine Präzisierungen zu entneh- men, liegt eine Rechtsverzögerung, wie schon erwähnt, dann vor, wenn die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als dies der Natur der Sache und den gebotenen Umständen nach gerechtfertigt erscheint. Die Rechtspre- chung hat keine allgemeine obere Zeitgrenze festgelegt, vielmehr beurteilt sich jeder Fall anhand der gesamten Umstände (siehe E. 2.2 weiter vorne). Auch in den Bereichen ohne zeitliche Limiten ist aber in der Regel erst bei einer klar überjährigen Verfahrensdauer von einer Rechtsverzögerung aus- zugehen (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., die unter N. 22 - 36 zu Art. 46a aufgeführten Beispiele). 4.4 Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung auf die weiteren Ab- klärungen, die zur Beurteilung des Gesuchs hätten getroffen werden müs- sen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in Kenntnis der hohen Pendenzen- zahlen der Vorinstanz. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche die

F-3280/2023 Seite 8 Vorinstanz gleichzeitig zu behandeln hat, sind gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht (sog. «temps mort»), normal und hinzunehmen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 130 I 312 E. 5.2; BGE 124 I 139 E. 2c). Insoweit ist es unvermeidbar und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren, insbesondere dann, wenn sich weitere Abklärungsmassnahmen aufdrän- gen, länger dauern können.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass seit dem Einreichen des Gesuchs um Familiennachzug beim Migrationsamt und dessen Weiterlei- tung an das SEM zur Prüfung bereits über dreieinhalb Jahre verstrichen sind, was zweifellos eine lange Zeit darstellt, jedoch vorliegend unbestrit- tenermassen dem SEM nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Dennoch liegen hinsichtlich der hier relevanten Zeitspanne zwischen Übermittlung des Gesuchs Ende Oktober 2021 bis zur Einreichung der Rechtsverzöge- rungsbeschwerde im Juni 2023 21 Monate – mithin knappe zwei Jahre –, in welchen die Vorinstanz noch zu keinem Entscheid über das Nachzugs- gesuch gelangt ist. Ein erster aktenkundiger Verfahrensschritt wurde erst fünf Monate nach Übermittlung des Gesuchs getätigt. Nachdem der Be- schwerdeführer 1 die in diesem Zusammenhang vom SEM angeforderten zusätzlichen Unterlagen am 6. Mai 2022 eingereicht hatte, ersuchte er am 3. August 2022 erstmals um Auskunft zum aktuellen Verfahrensstand. Am 23. August 2022 teilte ihm die Vorinstanz mit, sie erwäge nach Prüfung der Aktenlage den Familiennachzug nicht zu bewilligen und legte ihm dabei in kurzer Form die Gründe für ihre Einschätzung dar (vgl. SEM act. 5). Rund einen Monat später, am 22. September 2022, nahm er die ihm durch das SEM eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme wahr. Die hiernach ge- stellten Anfragen nach dem Verfahrensstand (Anfragen vom 27. Januar 2023 und 3. Mai 2023) blieben allesamt unbeantwortet. Erst am 23. Juni 2023 – mithin zehn Monate nach ihrem Schreiben vom 23. August 2022 – reagierte die Vorinstanz und gewährte ihm ein ergänzendes rechtliches Gehör, wobei aufgrund der zeitlichen Abfolge zu schliessen ist, dass dieser Verfahrensschritt erst durch die Kenntnisnahme der beim Bundesverwal- tungsgericht eingereichten Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. BVGer act. 2: Einladung zur Vernehmlassung am 14. Juni 2023) ausgelöst wurde. In ihrem Schreiben führte sie aus, es sei nach weiterer Prüfung der Akten festzustellen, dass – nebst den fehlenden wichtigen familiären Gründen für einen verspäteten Familiennachzug – auch die finanziellen Voraussetzun- gen für einen Nachzug nach Art. 44 AIG nicht erfüllt seien. Dabei stützte sich die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht etwa auf zusätzliche Abklä- rungen, sondern auf eine im Zeitpunkt des ersten Verfahrensschritts bereits knapp ein Jahr zurückliegende (Nennung Berechnung) vom (...). Zudem

F-3280/2023 Seite 9 hielt sie darin im Wesentlichen an ihrer bereits im Schreiben vom 23. Au- gust 2022 getroffenen Einschätzung hinsichtlich eines negativen Verfah- rensausgangs fest.

Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zwi- schen ihren Amtshandlungen so viel Zeit verstreichen liess und nach Dar- legung ihrer Einschätzung des Falles im August 2022 weiterhin zehn Mo- nate untätig blieb, ohne dass diesbezüglich die Notwendigkeit von weiteren Untersuchungshandlungen ersichtlich würde. Es ist ferner nicht nachvoll- ziehbar, weshalb die Anfragen zum Verfahrensstand in diesem Zeitraum gänzlich unbeantwortet blieben. Die Vorinstanz äussert sich zu ihrer unter- lassenen Reaktion auf diese Anfragen in der Vernehmlassung nicht expli- zit, sondern führt lediglich vage an, dass das Familiennachzugsverfahren "ohne Frage seit Längerem am Laufen" sei. Weiter vermag das Argument des SEM, es habe im Rahmen des Zustimmungsverfahrens weitere erfor- derliche Abklärungen tätigen müssen, nicht zu überzeugen. Zwar hat es im Anschluss an die Stellungnahme vom 24. Juli 2023 (Datum Eingang SEM), in welcher die Beschwerdeführer aktualisierte Angaben zu den finanziellen Verhältnissen anführten (vgl. BVGer act. 7 inkl. Beilagen), die Migrations- behörde um eine neuerliche Berechnung der finanziellen Voraussetzungen für den Familiennachzug gebeten. Dies erscheint angesichts der bisheri- gen, nicht auf den finanziellen Voraussetzungen basierenden und konstant aufrechterhaltenen Einschätzung des Falles (Abweisung des Gesuchs be- reits infolge fehlender wichtiger Gründe für einen verspäteten Familien- nachzug) kaum als notwendige Untersuchungsmassnahme. Sodann ist die Vorinstanz nach Abschluss dieser Abklärungen erneut und ohne ersichtli- chen Grund untätig geblieben, obwohl sie in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2023 einen möglichst zeitnahen Entscheid in Aussicht stellte. Sie hat daher das in Art. 29 Abs. 1 BV niedergelegte Beschleunigungsge- bot verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich somit als be- gründet. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Verfahren in- nert weniger Wochen mittels einer Verfügung erstinstanzlich abzuschlies- sen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

F-3280/2023 Seite 10 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer 1 ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Diese ist unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer 1 diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

F-3280/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Gesuch um Familiennachzug beför- derlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von ins- gesamt Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

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F-3280/2023 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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