B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung VI F-3243/2024
Urteil vom 16. Oktober 2025 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A. _______, vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt, Gilomen & Brigger Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei (fedpol), Vorinstanz.
Gegenstand
Polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus; Verfügung des fedpol vom 13. Mai 2024.
F-3243/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der (...) Staatsangehörige A. _______ ([...]; nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) reiste im Januar 2012 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 10. April 2013 anerkannte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) den Be- schwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Am 14. Dezember 2015 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers und widerrief das Asyl (bestätigt mit rechtskräftigem Urteil des BVGer vom E-297/2016 vom 21. Februar 2017). B. Mit Urteil SK.2015.45 vom 18. März 2016 sprach das Bundesstrafgericht den Beschwerdeführer wegen Beteiligung an der kriminellen Organisation «Islamischer Staat» (nachfolgend: IS; Art. 260 ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB [SR 311.0]) sowie wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Art. 116 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezem- ber 2005 [AuG, AS 2007 5437]) und versuchter Förderung der rechtswidri- gen Einreise in die Schweiz (Art. 116 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesge- richt mit Urteil 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 (auszugsweise publ. in: BGE 143 IV 145) teilweise gut, hob das Urteil des Bundesstrafgerichts so- weit den Beschwerdeführer betreffend auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung in Bezug auf die Strafzumessung an das Bundesstrafgericht zurück. C. Am 6. April 2017 verfügte das Bundesamt für Polizei (fedpol, nachfolgend: Vorinstanz) die Ausweisung des Beschwerdeführers und ein unbefristetes Einreiseverbot. Zugleich setzte es den Vollzug der Ausweisung infolge Un- zulässigkeit aus und überwies die Sache dem SEM zur Prüfung der vor- läufigen Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. D. Mit Urteil SK.2017.10 vom 31. Oktober 2017 sprach das Bundesstrafge- richt den Beschwerdeführer erneut der Beteiligung an der kriminellen Or- ganisation «IS» sowie Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz und versuchter Förderung der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei
F-3243/2024 Seite 3 Jahren und acht Monaten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1385/2017 vom 3. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat. E. Das SEM lehnte die Erteilung der vorläufigen Aufnahme mit Verfügung vom 9. September 2019 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5260/2019 vom 3. März 2021 gut. Am 29. März 2021 erteilte das SEM dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme und wies ihn dem Kanton B. _______ zu. F. Am 11. Januar 2023 beantragte die (...) Polizei bei der Vorinstanz die An- ordnung von Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten (nachfolgend: PMT-Massnahmen) im Sinn von Art. 23e ff. des Bundesge- setzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) gegen den Beschwerdeführer. G. Mit Verfügung vom 7. März 2023 stellte das SEM fest, die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers sei aufgrund einer zwischenzeitlich in Kraft getretenen Revision des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. De- zember 2005 (AIG; SR 142.20) erloschen. Dagegen erhob er am 5. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (F-1894/2023; siehe nachfolgend Bst. P, S). H. Am 17. November 2023 hiess die Vorinstanz den Antrag der (...) Polizei auf Anordnung von PMT-Massnahmen teilweise gut und verfügte gegen den Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Monaten eine Gesprächs- teilnahmepflicht, Kontaktverbote hinsichtlich neun Personen sowie eine Ausgrenzung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-6954/2023 vom 17. April 2024 ab. I. Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 verlängerte die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer jeweils für sechs Monate die Gesprächsteilnahme- pflicht sowie die Kontaktverbote zu neun Personen, ordnete neu auf Antrag der (...) Polizei ab dem Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung für sechs Monate eine Eingrenzung sowie zu deren Vollzug die elektronische
F-3243/2024 Seite 4 Überwachung an und hob die mit Verfügung vom 17. November 2023 er- lassene Ausgrenzung auf. J. J.a Dagegen liess der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochte- ne Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der zusätzlich angeordneten Eingrenzung und der elektronischen Überwachung zu erteilen. Überdies liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersuchen. J.b Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Zwischenverfü- gung vom 20. Juni 2024 gut, hingegen wies es das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2024 ab. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 auf Beschwerdeabweisung. Replizierend liess der Beschwer- deführer am 6. August 2024 an seinen eingangs gestellten Rechtsbegeh- ren und deren Begründung festhalten. K. Mit Verfügung vom 2. September 2024 hob die Vorinstanz den Aufschub des Ausweisungsvollzugs auf und ordnete die sofortige Vollstreckung der Ausweisung des Beschwerdeführers an. Eine dagegen erhobene Be- schwerde ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrens- nummer F-5743/2024 hängig. Derweil ordnete das Migrationsamt des Kan- tons B. _______ am 4. September 2024 die Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Monaten an. Die vom Be- schwerdeführer gegen die Erstanordnung der Ausschaffungshaft erhobe- nen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des BGer 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025). L. L.a Am 12. September 2024 ersuchte die Vorinstanz das Bundesverwal- tungsgericht unter Hinweis auf den Devolutiveffekt des Beschwerdeverfah- rens und den abgeschlossenen Schriftenwechsel um Sistierung der von ihr am 13. Mai 2024 gegen den Beschwerdeführer verfügten PMT-Massnah- men. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2024 wies das Bundes- verwaltungsgericht das Gesuch mangels sachlicher und funktioneller Zu- ständigkeit ab.
F-3243/2024 Seite 5 L.b Mit Verfügung vom 23. September 2024 sistierte die Vorinstanz unter Hinweis auf die per 4. September 2024 angeordnete Ausschaffungshaft die gegen den Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 erlassenen PMT-Massnah- men. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit beim Bundesverwal- tungsgericht unter der Verfahrensnummer F-6671/2024 hängig. L.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 sistierte das Bundesver- waltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur allfälligen Aufhebung der Sistierung der PMT-Massnahmen durch die Vorinstanz. M. Mit Urteil 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 hiess das Bundesgericht eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht F-6954/2023 vom 17. April 2024 erhobene Beschwerde gut und hob das angefochtene Urteil sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 17. November 2023 aufgrund ei- ner Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht auf. N. N.a Gegen die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer am 7. November 2024 Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben (Verfahren 1C_647/2024). N.b Am 11. November 2024 ersuchte die Vorinstanz das Bundesverwal- tungsgericht um Beizug der Beilagen zum Bericht des Sozialamts des Kan- tons B. _______ vom 10. Mai 2023 zu den Akten und deren Übermittlung an das Bundesgericht betreffend das Verfahren 1C_647/2024. Am 20. No- vember 2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die genannten Akten an das Bundesgericht unter Hinweis auf den Devolutiveffekt des Be- schwerdeverfahrens. Am 2. Dezember 2024 retournierte das Bundesge- richt die entsprechenden Akten an das Bundesverwaltungsgericht. O. Am 25. Februar 2025 verlängerte das Migrationsamt des Kantons B. _______ die am 4. September 2024 angeordnete Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers um zwölf Monate. Dieser Entscheid wurde (...) am 27. Februar 2025 bestätigt. P. Mit Verfügung vom 14. April 2025 hob das SEM die Verfügung vom 7. März 2023 in Sachen Erlöschen der vorläufigen Aufnahme (siehe Bst. G hiervor) im Rahmen des Schriftenwechsels des Beschwerdeverfahrens
F-3243/2024 Seite 6 F-1894/2023 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, der Beschwerde- führer sei weiterhin vorläufig aufgenommen. Q. Das (...) Gericht des Kantons B. _______ hiess die (...) Beschwerde mit Urteil vom 15. April 2025 in Sachen Ausschaffungshaft gut und ordnete an, der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen. Gegen den Entscheid (...) gelangte das SEM am 22. April 2025 an das Bundesgericht und er- suchte um aufschiebende Wirkung, namentlich um Verlängerung der Aus- schaffungshaft bis zur Rechtskraft des Hauptverfahrens. R. R.a Am 16. April 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Beilagen zum Bericht des Sozialamts des Kantons B. _______ vom 10. Mai 2023 (siehe Bst. N.b hiervor). Der Beschwerde- führer nahm am folgenden Tag dazu Stellung. R.b Mit Verfügung vom 21. April 2025 hob die Vorinstanz die am 23. Sep- tember 2024 verfügte Sistierung der gegen den Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 erlassenen PMT-Massnahmen auf. Gleichzeitig stellte sie fest, die Eingrenzung und die elektronische Überwachung seien ab Datum der Verfügung bis zum 10. Juni 2025 und die Gesprächsteilnahmepflicht sowie die Kontaktverbote bis zum 15. Juni 2025 fortzuführen. S. Die gegen die Verfügung vom 7. März 2023 erhobene Beschwerde in Sa- chen Erlöschen der vorläufigen Aufnahme (siehe Bst. G, P hiervor) schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid F-1894/2023 vom 28. April 2025 als gegenstandslos geworden ab. T. Mit Verfügung vom 2. Mai 2025 wies die Präsidentin der II. öffentlich-recht- lichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch des SEM um aufschie- bende Wirkung in Sachen Ausschaffungshaft (siehe Bst. Q hiervor) ab und ordnete die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft an. Am 6. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft entlassen. U. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 20. Mai 2025 um Aktualisierung des Sachverhalts ersucht hatte, reichte diese am folgen- den Tag ihre Verfügung vom 21. April 2025 (siehe Bst. R.b hiervor) zu den Akten.
F-3243/2024 Seite 7 V. Am 28. Mai 2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der Sistierung des Be- schwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer nahm am 2. Juni 2025 Stel- lung. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. W. Mit Urteil 1C_647/2024 vom 12. Juni 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Sistierung des vorliegenden Verfahrens (siehe Bst. L.c, N.a, U, V hiervor) gut, hob die Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 auf und wies das Bundesverwaltungsgericht an, das Beschwerdever- fahren beförderlich zu behandeln, worauf dieses die Sistierung des vorlie- genden Verfahrens mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 aufhob. X. Am 11. Juli 2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu den von der Vorinstanz am 16. April 2025 offengelegten Beilagen Nr. (...) zum Bericht des Sozialamts vom 10. Au- gust 2023. Der Beschwerdeführer nahm am 25. Juli 2025 dazu Stellung. Die Stellungnahme wurde der Vorinstanz am 28. Juli 2025 zur Kenntnis- nahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Massnahmen nach Art. 23e ff. BWIS unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht (Art. 24g Abs. 1 BWIS). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das BWIS und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 24g Abs. 2 BWIS i.V.m. Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Vorausgesetzt ist grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Ausnahmsweise tritt das Bundesverwal- tungsgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können,
F-3243/2024 Seite 8 die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; 142 I 135 E. 1.3.1; ferner Urteile des BGer 1C_647/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.3; 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 1.3; Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 E. 2.2; A-5142/2021 vom 18. Januar 2023 E. 1.3.1 f.; je m.w.H.; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungs- verfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 48 N. 38; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 48 N 28). 1.3 Die Dauer von PMT-Massnahmen nach dem 5. Abschnitt des BWIS ist – mit Ausnahme der vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen Eingren- zung auf eine Liegenschaft – auf sechs Monate begrenzt (Art. 23g Abs. 1 erster Satz BWIS). Eine Massnahme kann einmalig um maximal sechs Mo- nate verlängert werden (Art. 23g Abs. 1 Satz 2 BWIS). Die Gültigkeitsdauer der angefochtenen Massnahmen war befristet und ist in der Zwischenzeit – selbst bei Anrechnung der von der Vorinstanz verfügten Sistierung, was als Rechtsfrage Gegenstand des derzeit vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens F-6671/2024 bildet – abgelaufen, womit das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der Beschwerde da- hingefallen ist. Dies steht dem Eintreten auf die Beschwerde jedoch nicht entgegen, da sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jederzeit wieder stellen können und sie kaum je rechtzeitig einer gerichtlichen Überprüfung unter- zogen werden könnten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in ver- tretbarer Weise die Verletzung von Garantien der EMRK rügt (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteile des BGer 1C_647/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.3; 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 1.3; zur Verbindlichkeit dieser Pra- xis für die Vorinstanzen des BGer siehe Urteil 1C_28/2024 vom 8. Okto- ber 2024 E. 9.2 [zur Publikation vorgesehen]; je m.w.H.). 1.4 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht
F-3243/2024 Seite 9 wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG). 3.1 Im Wesentlichen macht er geltend, eine Heilung der vom Bundesge- richt mit Urteil 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 festgestellten Verletz- ung des Akteneinsichtsrechts komme 18 Monate nach Erstanordnung der PMT-Massnahmen vom 17. November 2023 nicht in Betracht. 3.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört das Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtli- che verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Ent- scheids zu bilden, unabhängig davon, ob die Ausübung des Aktenein- sichtsrechts den Entscheid in der Sache zu beeinflussen vermag. Die Ein- sicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss viel- mehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_302/2022 vom 8. August 2022 E. 5.3.2; je m.w.H.). Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt keinen An- spruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterla- gen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte oder Hilfsbelege. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Mei- nungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 II 473 E. 4a; Urteile des BGer 1C_347/2024 vom 14. Okto- ber 2024 E. 2.2; 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3; je m.w.H.). 3.3 Für das Verwaltungsverfahren des Bundes wird das Recht auf Akten- einsicht in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert. Nach Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und Ver- nehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) sowie Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c) einzusehen. Nach Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die
F-3243/2024 Seite 10 Einsichtnahme in Aktenstücke nur verweigern, wenn wesentliche öffentli- che Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), oder wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern (Bst. b) oder wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlosse- nen amtlichen Untersuchung es erfordert (Bst. c). Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Ge- heimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück gemäss Art. 27 VwVG verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Be- hörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr aus- serdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 3.3.1 Das Bundesgericht hielt mit Urteil 1C_347/2024 vom 14. Okto- ber 2024 hinsichtlich der in der Beschwerde gegen das Urteil des BVGer F-6954/2023 vom 17. April 2024 gerügten Verletzung des Akteneinsichts- recht Folgendes fest: Bei den Beilagen Nr. (...) zum Bericht des Sozialamts vom 10. August 2023 handle es sich nicht um Unterlagen, die ausschliess- lich der Meinungsbildung innerhalb des Sozialamts dienten, namentlich nicht um behördeninterne Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte oder Hilfsbelege. Vielmehr handle es sich um Vereinbarungen, Konzepte, Ana- lysen beziehungsweise Risikobeurteilungen, Handlungspläne sowie Sit- zungs- und Gesprächsprotokolle, welche im Rahmen der Begleitung und Kontrolle des Beschwerdeführers durch das Sozialamt beziehungsweise im Rahmen der Zusammenarbeit mit diesem von Bedeutung gewesen seien, was aus dem Bericht des Sozialamts an die Vorinstanz vom 10. Au- gust 2023 hervorgehe. Es handle sich um Akten, die – auch nach der dann- zumal vertretenen Auffassung des fedpol – der Abklärung des Sachver- halts dienten und für die Prüfung der Rechtmässigkeit der beantragten PMT-Massnahmen zumindest potenziell geeignet gewesen seien. Folglich hätten diese Akten im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sowie dem Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich dem Einsichtsrecht des Beschwerdeführers unterlegen und es hätte ihm die Ein- sicht in diese nicht mit der Begründung verwehrt werden dürfen, es handle sich um verwaltungsinterne Akten. 3.3.2 Am 16. April 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den folgenden Akten (Beilagen Nr. [...] zum Bericht des Sozialamts vom 10. August 2023):
F-3243/2024 Seite 11
F-3243/2024 Seite 12 3.3.5 Das öffentliche Geheimhaltungsinteresse und die Interessen der Par- teien am Einsichtsrecht sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 147 I 463 E. 3.3.3; 129 I 249 E. 3; je m.w.H.). Wegleitend ist dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip (BGE 125 I 257 E. 3b; 115 Ia 296 E 5c; Urteil des BGer 1C_415/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; BVGE 2019 VII/6 E. 4.2; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 242). Das Einsichtsrecht darf nicht bezüglich des ganzen Dossiers verweigert werden, wenn sich das Geheimnis lediglich auf einzelne Akten- stücke bezieht (Art. 27 Abs. 2 VwVG; Urteil des BGer 5A.1/2004 vom 13. Februar 2004 E. 2.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, S. 211). Gegebenenfalls ist – als mildere Massnahme gegenüber der Einsichtsver- weigerung – die Einsicht durch Anonymisierung oder Abdeckung von Passagen einzuschränken (vgl. BGE 138 III 425 E. 6.5; BVGE 2019 VII/6 E. 4.2; Urteil des BVGer A-3085/2016 vom 26. Juni 2017 E. 3.3.7; je m.w.H.). 3.3.6 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. Juli 2025 (BVGer- act. [...]) festgehalten, betreffen die Schwärzungen in den unter E. 3.3.2 genannten Beilagen nur einen minimalen und wenig bedeutenden Teil der Akten. Auch ohne diese Angaben vermag sich der Beschwerdeführer ein umfassendes Bild über seine Begleitung und Kontrolle durch das Sozial- amt zu verschaffen. Das private Anonymitätsinteresse von Behördenmit- gliedern und Drittpersonen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) sowie das öffent- liche Interesse an einer effektiven interbehördlichen Kommunikation im Be- reich der Terrorismusprävention (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) überwiegen das Interesse des Beschwerdeführers an uneingeschränkter Einsicht in die Verfahrensakten. Die Verhältnismässigkeit der – nota bene geringfügig ausgefallenen – Anonymisierungen ist damit gegeben. Der Beschwerde- führer erhebt denn auch diesbezüglich keine Einwände. 3.4 Nach konstanter Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwer- wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneinge- schränkt überprüft (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2009/36 E. 7.3; je m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
F-3243/2024 Seite 13 formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2009/36 E. 7.3; Urteil des BVGer C-655/2024 vom 22. Juli 2025 E. 6.1.4; je m.w.H.). 3.5 Unter Bezugnahme auf diese Grundsätze ist die Feststellung der Vor- instanz in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. April 2025, wonach die Gehörsverletzung im Nachgang des Urteils des BGer 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 angesichts der gestützt auf Art. 27 VwVG weitreichend gewährten Akteneinsicht vorliegend als geheilt zu erachten sei, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann (vorstehende E. 3.4; vgl. Urteil des BGer 2C_856/2013 vom 10. Feb- ruar 2014 E. 3.2 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Erstens hat der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nachträglich wahrnehmen können. Er konnte sich vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwer- deinstanz mit umfassender Kognition äussern und er machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die erst am 16. April 2025 durch die Vorinstanz ge- währte Akteneinsicht ist einerseits dem Instanzenzug geschuldet, da das Bundesgericht mit genanntem Urteil vom 14. Oktober 2024 – und damit nach Erlass der hier streitgegenständlichen Verfügung – eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts in Bezug auf die am 17. November 2023 erstma- lig angeordneten Massnahmen feststellte. Andererseits fiel eine frühere Gewährung der Akteneinsicht aufgrund der von September 2024 bis April 2025 dauernden Sistierung der Massnahmen, während der keine Prozess- handlungen vorgenommen werden durften (vgl. MARTIN KAUFMANN/LUZIUS KAUFMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 126 N. 25), durch die Vorinstanz ausser Betracht. Zwei- tens hat sich die Vorinstanz in der nunmehr rechtskräftigen Verfügung vom 21. April 2025 mit den Rügen des Beschwerdeführers zu den Beilagen Nr. (...) zum Bericht des Sozialamts vom 10. August 2023 auseinanderge- setzt und in deren Kenntnis an der angefochtenen Verfügung festgehalten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde somit – selbst bei Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses (siehe E. 1.2 hiervor) – zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen, nicht hin- nehmbaren Verzögerung des Verfahrens führen. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie halte pau- schal fest, dass von ihm weiterhin eine terroristische Gefahr ausgehe und
F-3243/2024 Seite 14 damit implizit eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht rügt (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG), dringt er damit nicht durch. Die Vorinstanz ist hinreichend auf seine Vorbringen eingegangen und hat aus- führlich dargelegt, aus welchen Gründen sie zu diesem Schluss gelangte (siehe E. 6.6 nachfolgend). Auf dieser Basis war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2; je m.w.H.). Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht liegt nicht vor. 3.7 Infolge Heilung der mit erwähntem Urteil des BGer 1C_347/2024 fest- gestellten Verletzung des Akteneinsichtsrechts und mangels anderweitiger Gehörsverletzungen (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) fällt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ausser Betracht. 4. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine willkürliche Sachverhaltsfeststel- lung (Art. 9 BV). 4.1 Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist, etwa wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat oder wenn sie ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweis- mittel nicht berücksichtigt hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 142 II 433 E. 4.4). Dass die Schlussfolgerungen der Behörde nicht mit der eigenen Darstel- lung der Partei übereinstimmen, belegt indes keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; 141 I 49 E. 3.4). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz treffe hinsichtlich sei- nes Gefährdungspotenzials Annahmen, welche aktenwidrig und willkürlich seien. Unter Verweis auf einzelne Aktenstellen beschränkt er sich im We- sentlichen darauf, den Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Sach- verhaltsdarstellung gegenüberzustellen. Dies reicht allerdings – wie darge- legt – nicht aus, um Willkür aufzuzeigen. 4.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich seines Gefährdungspotentials seien unter Berücksichtigung der Beilagen Nr. (...) zum Bericht des Sozialsamts vom 10. August 2023 (siehe E. 3.3.2 hiervor) einseitig und willkürlich. Die (...) Behörden sahen zwar im März 2022 keinen dringenden Handlungsbedarf, führten aber aus, diese Ein- schätzung basiere auf den ihnen derzeit vorliegenden Informationen,
F-3243/2024 Seite 15 wobei die «Rolle und die Aktivitäten der Vorinstanz und des Nachrichten- dienstes des Bundes (nachfolgend: NDB) unklar seien» (vgl. Beilage Nr. [...]). Es kann nicht als unhaltbar gelten, wenn die Vorinstanz von dieser Aussage abwich und stattdessen im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Beweismittel zum Schluss gelangte, beim Beschwerdeführer sei weder eine Distanzierung von der Ideologie des «IS» noch vom gewaltaffinen, teils terroristisch motivierten Umfeld feststellbar (siehe E. 6.8 nachfolgend). Dies umso mehr, als in demselben Bericht zu Recht festgehalten wurde, die Einschätzung einer allfälligen Gefährdung obliege den Bundesbehör- den (siehe E. 5.2 und 6.2.5 nachfolgend). Das kantonale Sozialamt sei da- für weder zuständig noch in der Lage. Darüber hinaus vermag der Be- schwerdeführer mit dem Verweis auf den Bericht der BEGS vom 30. Au- gust 2022 (vgl. Beilage Nr. [...]) keine Willkür aufzuzeigen. Es trifft zwar zu, dass die BEGS darin zum Schluss gelangte, bei ihm bestünden «wenig Anzeichen für heikle oder gar gefährliche Entwicklungen hinsichtlich Radi- kalisierung oder gewalttätigen Extremismus». Gleichzeitig hielt sie aber fest, «die Einschätzung und die Empfehlungen unterlägen immer einem dynamischen Prozess und die Ausführungen stellten daher ausdrücklich eine Momentaufnahme dar, basierend auf den aktuell zur Verfügung ste- henden Informationen». 4.4 Selbst wenn die Vorinstanz – wie behauptet – einzelne entlastende Umstände willkürlich ausser Acht gelassen hätte, gelingt es dem Be- schwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offen- sichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein soll (vgl. Urteile des BGer 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 2.3; 6B_382/2024 vom 6. Feb- ruar 2025 E. 3.3; je m.w.H.). Dass er die vorinstanzliche Würdigung seines Verhaltens nicht teilt, belegt keine Willkür (siehe E. 4.1 hiervor). 4.5 Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) erweist sich somit als unbegründet. 5. 5.1 Mit Verfügung vom 17. November 2023 ordnete die Vorinstanz in Be- zug auf den Beschwerdeführer erstmals eine Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k BWIS), Kontaktverbote zu neun Personen (Art. 23l BWIS) und eine Ausgrenzung aus den Räumlichkeiten (... [einer Moschee]) (Art. 23m BWIS) an. Nachdem die (...) Polizei am 30. Dezember 2023 sowie am 16. und 17. Januar 2024 mutmassliche Verstösse gegen die Kontaktver- bote und am 30. Dezember 2023 einen mutmasslichen Verstoss gegen die
F-3243/2024 Seite 16 Ausgrenzung feststellte (fedpol-act. [...]), beantragte sie am 26. Januar 2024 beziehungsweise 2. April 2024 bei der Vorinstanz die Anordnung zu- sätzlicher PMT-Massnahmen (fedpol-act. [...]). Mit hier streitgegenständli- cher Verfügung vom 13. Mai 2024 verlängerte die Vorinstanz die Ge- sprächsteilnahmepflicht und die Kontaktverbote zu neun Personen jeweils um sechs weitere Monate, ordnete neu für sechs Monate eine Eingrenzung auf ein von ihr festgelegtes Perimeter (...) (Art. 23m Abs. 1 BWIS) und zu deren Vollzug die elektronische Überwachung (Art. 23q Abs. 1 BWIS) an und hob die mit Verfügung vom 17. November 2023 erlassene Ausgren- zung auf (fedpol-act. [...]). 5.2 Für die gegen den Beschwerdeführer verfügten PMT-Massnahmen lag – wie dargelegt – ein kantonaler Antrag im Sinne von Art. 23i BWIS vor. Der NDB wurde am 14. Februar 2024 nach Massgabe von Art. 23j Abs. 1 BWIS angehört (fedpol-act. [...]). Mit der Vorinstanz hat die gesetz- lich zuständige Behörde die Massnahmen verfügt (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d bis i.V.m. Art 23f Abs. 1 BWIS). Diese wurden in Übereinstimmung mit Art. 23g Abs. 1 BWIS für jeweils sechs Monate verfügt und im automati- sierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben (Art. 23j Abs. 2 BWIS). 6. Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht als terroristischen Gefährder im Sinn von Art. 23e Abs. 1 BWIS qualifiziert hat. 6.1 Als terroristischer Gefährder gilt eine Person gemäss der Legaldefini- tion in Art. 23e Abs. 1 BWIS dann, wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass sie oder er eine terroristische Aktivität ausüben wird. 6.2 Als terroristische Aktivität gelten Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch die Begehung oder An- drohung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen (Art. 23e Abs. 2 BWIS). Der Begriff wurde aus Art. 19 Abs. 2 Bst. a des Bundesge- setzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (NDG, SR 101) ins BWIS übernommen. Gemäss der Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (BBI 2019 4751 ff.) fallen darunter namentlich bereits Vorkeh- rungen zur Finanzierung oder logistischen Unterstützung von
F-3243/2024 Seite 17 terroristischen Organisationen oder zur Schleusung beziehungsweise Er- leichterung der Ein- oder Durchreise einer Terroristin oder eines Terroristen in die beziehungsweise durch die Schweiz. Gleiches gilt für Vorkehrungen, sich einem terroristischen Netzwerk, einer terroristischen Organisation oder Gruppierung anzuschliessen oder sich sonst wie mit Terroristinnen und Terroristen im In- und Ausland zu vernetzen. Überdies liegt eine terro- ristische Aktivität dann vor, wenn eine Person Propagandaaktionen organi- siert oder sich für die Anwerbung zum oder die Förderung von Terrorismus einsetzt (BBl 2019 4783 ff.). 6.2.1 Die vorstehende Aufzählung korrespondiert mit dem Straftatbestand in Art. 74 Abs. 4 NDG, wonach sich strafbar macht, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 74 Abs. 1 NDG verbotenen Organisation oder Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propaganda organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Hinsichtlich Art. 260 ter StGB, welcher die Beteili- gung an und die Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Orga- nisation unter Strafe stellt, stufte das Bundesgericht bereits das Bereitstel- len von Websites zur Unterstützung der Propaganda einer terroristischen Organisation oder die Bewirtschaftung von Internetforen im Zusammen- hang mit Dschihadisten-Netzwerken als strafbare Unterstützungshandlun- gen ein (Urteil des BGer 6B_645/2007 vom 2. Mai 2008 E. 7.3.2). Ebenfalls unter diesen Straftatbestand fällt das Liefern von Waffen an eine terroristi- sche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere lo- gistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden. Blosse Sympathisanten oder "Bewunderer" von terroristischen Vereinigungen fallen demgegen- über nicht unter den Organisationstatbestand (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12.1; Urteil des BGer 6B_1104/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3; je m.w.H.). Seit dem 1. Juli 2021 ist überdies der Tatbestand der Anwer- bung, Ausbildung und des grenzüberschreitenden Reisens im Hinblick auf eine terroristische Straftat in Art. 260 sexies StGB normiert. 6.2.2 Konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität liegen vor, wenn sich entsprechende Befürchtungen durch eigentliches Verhalten der betroffenen Person begründen und durch weitere Tatsachen erhärten las- sen. Solche Anhaltspunkte legen den Schluss nahe, dass es in absehbarer Zeit zu einer terroristischen Aktivität im oben dargelegten Sinn kommen könnte. Es muss aber (noch) nicht klar sein, an welchem Ort, zu welcher Zeit oder auf welche Weise diese Aktivität allenfalls erfolgen wird. Die ver- fügende Behörde hat gestützt auf das bisherige Verhalten der betroffenen Person die Wahrscheinlichkeit einer möglichen künftigen Deliktsbegehung
F-3243/2024 Seite 18 darzulegen. Eine solche Einschätzung ist erfahrungsgemäss mit prognos- tischen Unsicherheiten verbunden. Als aktuell sind entsprechende Anhalts- punkte dann zu qualifizieren, wenn sie zum Zeitpunkt der Anordnung einer Massnahme (noch) vorliegen. Zeitlich weit zurückliegende Tatsachen, die zum massgebenden Zeitpunkt nicht mehr sicherheitsrelevant sind, können für sich genommen nicht mehr zur Begründung einer terroristischen Ge- fährdung im Sinne von Art. 23e Abs. 1 BWIS angeführt werden (vgl. zum Ganzen BBl 2019 4784). 6.2.3 Als konkrete und aktuelle Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivi- tät kommen beispielsweise der Rückzug einer Person aus ihren gewohn- ten sozialen Strukturen unter Hinwendung zu einem Umfeld, in welchem zu terroristischer Gewalt aufgerufen, diese verherrlicht oder gerechtfertigt wird; die Äusserung von Verständnis für terroristische Taten unter Inkauf- nahme einer negativen Beeinflussung Dritter; Bestrebungen, sich zu terro- ristischen Zwecken mit anderen zusammenzuschliessen oder in Konflikt- gebiete zu reisen; und schliesslich auch Verhalten auf sozialen Medien – namentlich das Erstellen von Profilen sowie das «Liken» oder Verlinken vorbestehender Inhalte –, welches zur Stärkung terroristischer Organisati- onen beziehungsweise zur Verbreitung von deren Ideologie beiträgt und dadurch Personen zu schweren Straftaten oder zur Ausreise zwecks Teil- nahme an Kampfhandlungen verleiten kann, in Betracht (vgl. BBl 2019 4784 f.). 6.2.4 Das Erfordernis aktueller und konkreter Anhaltspunkte für die Aus- übung einer terroristischen Aktivität im Sinn von Art. 23e BWIS fungiert als notwendige Tatbestandsvoraussetzung für die Anordnung sämtlicher prä- ventiv-polizeilicher Massnahmen gemäss BWIS. Fehlt es an einer entspre- chenden aktuellen und konkreten Gefährdung, erweisen sich PMT-Mass- nahmen als unbegründet und somit unzulässig. 6.2.5 Mit Blick auf die Beurteilung des Gefährdungspotentials des Be- schwerdeführers kommt der Vorinstanz aufgrund ihrer Fachexpertise im Sicherheitsbereich ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BBl 2019 4784). Verwaltungsbehörden können durch den sachlich engen Zuständig- keitsbereich innerhalb ihres Spezialgebiets laufend neue Informationen sammeln. Ihre Fachressourcen sind nur schon deshalb grösser als jene der Gerichte, die sich nur im Streitfall mit einer bestimmten Materie be- schäftigen (ANJA MARTINA BINDER, Expertenwissen und Verfahrensgaran- tien, Diss. Zürich 2016, S. 87). Folglich auferlegt sich das Bundesverwal- tungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und weicht – wie vorliegend –
F-3243/2024 Seite 19 nicht ohne Not von sicherheitspolizeilichen Einschätzungen ab, zu denen die Vorinstanz aufgrund ihres profunden Spezialwissens und ihres originä- ren Aufgabenbereichs besser in der Lage ist (vgl. ausführlich dazu BVGE 2019 VII/5 E. 6.4; ferner BVGE 2008/18 E. 4; Urteile des BVGer F- 3219/2020 vom 24. Januar 2022 E. 9.2; C-1124/2006 vom 21. August 2009 E. 4.4; je m.w.H.). Das Gericht hat denn auch nicht den Massstab für si- cherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren. Soweit die Überlegun- gen der Vorinstanz objektiv nachvollziehbar sind und sachgerecht erschei- nen, ist nicht in ihr Ermessen einzugreifen (vgl. Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Urteile des BVGer F-530/2023 vom 27. Juni 2024 E. 9.2; A-7239/2015 vom 24. Mai 2016 E. 2; je m.w.H.). 6.3 Der Verfügung vom 17. November 2023 betreffend die erstmalige An- ordnung von PMT-Massnahmen (siehe Bst. H hiervor) ist hinsichtlich der Einstufung des Beschwerdeführers als terroristischer Gefährder im We- sentlichen Folgendes zu entnehmen: Mittels intensiver, aktivistischer sowie koordinativer Tätigkeit habe er sich an der Organisation «IS» beteiligt, ins- besondere durch das Hinarbeiten auf einen nicht näher definierten Terror- anschlag in Europa. Nachweislich manifestiert habe sich seine terroristi- sche Haltung in der Bestärkung Dritter, sich für den «IS» einzusetzen, in der Geldbeschaffung zu terroristischen Zwecken, in der Vermittlerrolle zwi- schen Einheiten des «IS», in der Schlepperei von Gleichgesinnten mit ei- nem gewaltbereiten Hintergrund und mit dem Ziel, den «IS» in Europa zu etablieren sowie durch das Hinwirken auf die mediale Vernetzung Dritter. In der Vergangenheit habe er Personen aus seinem Umfeld eine rück- sichtslose terroristische Gewaltstrategie aufgedrängt. Er halte sich nach wie vor im teils gewaltaffinen, teils terroristisch motivierten Umfeld auf und es bestünden keinerlei Anzeichen, dass er sich von der gewaltsamen Ide- ologie des «IS» distanziert haben könnte. Folglich sei auch zukünftig davon auszugehen, dass er terroristische Aktivitäten ausüben werde. 6.4 Im Rahmen der vorgängigen Anhörung (siehe E. 5.2 hiervor) hielt der NDB am 14. Februar 2024 an seiner bisherigen Gefährdungseinschätzung fest. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen stark indoktrinierten, islamistischen Extremisten, welcher die Ideologie und Ziele des «IS» teile. Aufgrund seiner Vergangenheit und Persönlichkeit habe er innerhalb der islamistischen Szene (...) eine beachtenswerte Stellung erlangt, die ihm einen gewissen Einfluss auf sein Umfeld ermögliche. Es sei zu befürchten, dass er auf Drittpersonen negativ einwirke. Bereits in der Vergangenheit habe er Drittpersonen darin bestärkt, terroristische Straftaten zu begehen.
F-3243/2024 Seite 20 Nach wie vor bestehe die Gefahr, dass sich einzelne Mitglieder seines Um- felds aufgrund seines Verhaltens (weiter) radikalisierten oder sich zur Aus- übung terroristischer Aktivitäten inspirieren liessen. 6.5 Die Fachstelle «Forensic Assessment & Risk Management» der Psy- chiatrischen Universitätsklinik M. _______ (nachfolgend: Fachstelle «Fo- rensic Assessment & Risk Management») gelangte in ihren Berichten vom 8. März 2024 und 2. April 2024 (fedpol-act. [...]) zur Einschätzung, der Be- schwerdeführer, bei welchem keine Hinweise auf das Vorliegen einer psy- chischen Problematik und/oder einer Persönlichkeitsstörung im klinischen Sinn bestünden, erscheine als fanatischer Ideologe, bei welchem sich die Abkehr von der terroristischen Ideologie besonders schwierig gestalte. Er negiere seine Radikalisierung anhaltend, streite die ihm im Rahmen des Strafverfahrens gemachten strafrechtlichen Vorwürfe ab und akzeptiere das rechtskräftige Urteil des Bundesstrafgerichts nicht. Er zeige keinerlei Einsicht, Reue oder Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme oder eine Veränderungsbereitschaft. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht mache dies deutlich, dass die Voraussetzungen für jegliche Deradikalisierungsbe- mühungen bei ihm fehlten. Es werde deshalb vorgeschlagen, die Ge- sprächsführung an die Fachstelle Radikalisierung & Extremismus der Kan- tonspolizei (...) zu übergeben und die Gespräche zukünftig auf die Kon- frontation mit der polizeilichen/rechtlichen Einschätzung seines Verhaltens und dem Aufzeigen negativer Konsequenzen bei nicht erfolgender Verhal- tensanpassung zu richten. 6.6 In der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2024 betreffend die Ver- längerung respektive Anpassung von PMT-Massnahmen (siehe Bst. I hier- vor) teilt die Vorinstanz die Einschätzung der (...) Polizei und des NDB hin- sichtlich des terroristischen Gefährdungspotenzials des Beschwerdefüh- rers. Dieser negiere nach wie vor beharrlich seine rechtskräftige Verurtei- lung wegen schwerwiegenden Delikten in den Reihen des «IS»; er zeige keine Bereitschaft, sich mit den Gründen seiner Radikalisierung, den ver- übten terroristischen Straftaten beziehungsweise dem Tatmotiv und -vor- gehen auseinanderzusetzen; er zeige ein fehlendes Gefahrenbewusstsein oder negiere wissentlich eine Gefahr bei einem Verbleib im teils gewaltaf- finen, teils terroristisch motivierten Umfeld; er habe eine stetige Opfer- be- ziehungsweise Anspruchshaltung und mache Schuldzuweisungen gegen- über den Behörden und Drittpersonen. Überdies seien seine Aussagen, insbesondere im Zusammenhang mit den mutmasslichen Verstössen ge- gen die verhängten PMT-Massnahmen sowie jene zu seiner Vergangen- heit, nicht glaubhaft.
F-3243/2024 Seite 21 6.7 Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer weder konkrete Anzeichen, dass er sich von der Gewaltideologie distanziert haben könnte noch, dass er aus dem gewaltaffinen, teils terroristisch motivierten Umfeld nachhaltig ausgestiegen ist beziehungsweise aussteigen will. Er pflegte während mehreren Jahren nachweislich Kontakte mit von salafistischem Gedankengut geprägten Personen, welche wegen terroristischen Strafta- ten verurteilt wurden und verblieb auch nach Verbüssung seiner Haftstrafe im terroristischen Milieu. Entgegen seiner Ansicht stützte sich die Vor- instanz hinsichtlich seiner Gefährdungseinschätzung nicht einzig auf die im Jahre 2017 erfolgte strafrechtliche Verurteilung, sondern insbesondere auf sein seitheriges Verhalten und seine Aussagen im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung (fedpol-act. [...]) sowie anlässlich zahlreicher Gespräche mit diversen Fachpersonen. Im Rahmen dieser bestritt er weiterhin vehement, eine Gewaltideologie überhaupt an- genommen zu haben, obwohl er rechtskräftig vom Bundesstrafgericht we- gen Beteiligung an der kriminellen Organisation «IS» verurteilt wurde. Mit seinen Aussagen, «er habe wirklich nichts gemacht», das bundesstrafge- richtliche Urteil enthalte lediglich Behauptungen und keine Tatsachen, sei politisch motiviert und nur aufgrund des medialen Drucks entsprechend ge- fällt worden (fedpol-act. [...]), negiert er fortwährend die Rechtsmässigkeit seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung. Dieses beharrliche Ab- streiten der begangenen Delikte zeigt offensichtlich seine fehlende Bereit- schaft, sich mit dem Umstand der eigenen Radikalisierung und den Grün- den hierfür, den verübten terroristischen Straftaten beziehungsweise mit dem Tatmotiv und -vorgehen auseinanderzusetzen. Diese Einschätzung wird untermauert durch seine Aussagen im Rahmen von im Februar 2024 geführten Gesprächen mit einer Psychologin der Fachstelle «Forensic As- sessement & Risk Management», wonach sich nichts verändert habe, er immer noch dieselbe Person sei, nichts falsch gemacht habe und «inner- lich lachen» müsse, wenn alle denken würden, er sei gefährlich (fedpol- act. [...]). Auf Fragen zu Personen in seinem Umfeld behauptete er im Rah- men des rechtlichen Gehörs vom 26. März 2024, diese nicht zu kennen beziehungsweise wich er aus und nahm eine Opferhaltung ein (fedpol-act. [...]). Hinzu kommt, dass er anlässlich von Gesprächen mit der Kantons- polizei (...) im März und Mai 2024 (fedpol-act. [...]; BVGer-act. [...]) angab, die Vorinstanz habe die PMT-Massnahmen nur auf «medialen Druck» hin erlassen und er könne die mit einem Kontaktverbot belegten Personen je- derzeit wieder treffen und wolle die Moschee, deren Besuch ihm verboten worden sei, wieder aufsuchen. Nach Ablauf der PMT-Massnahmen habe die Polizei «keine Handhabe mehr gegen ihn». Diese Aussagen sowie die im Dezember 2023 und Januar 2024 stattgefundenen mutmasslichen
F-3243/2024 Seite 22 Verstösse gegen die Ausgrenzung und gegen die Kontaktverbote, welche Gegenstand eines derzeit bei der Bundesanwaltschaft hängigen Strafver- fahrens sind (fedpol-act. [...]), bestätigen eindrücklich seine beharrliche Uneinsichtigkeit und seine fehlende Bereitschaft, aus dem gewaltaffinen, teils terroristisch motivierten Umfeld aussteigen zu wollen. Entgegen sei- nen Behauptungen ist somit keineswegs von einer Distanzierung von ebendiesem Umfeld auszugehen. Im Übrigen weisen seine Angaben hin- sichtlich seines eigenen Gefährdungspotentials eklatante Widersprüche auf. Einerseits behauptet er im vorliegenden Verfahren, er habe sich von der Gewaltideologie des «IS» distanziert beziehungsweise bestreitet er weiterhin, eine solche überhaupt je angenommen zu haben. Anderseits macht er im derzeit ebenfalls vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Ver- fahren F-5743/2024 betreffend den Vollzug seiner rechtskräftigen Auswei- sung geltend, aufgrund seiner Vergangenheit im terroristischen Umfeld in der Schweiz drohe ihm bei einer Rückkehr (...) Folter oder gar die Todes- strafe. 6.8 Nach dem Dargelegten ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach beim Beschwerdeführer weder eine Distanzierung von der Gewaltideologie des «IS» noch vom gewaltaffinen, teils terroristisch motivierten Umfeld fest- stellbar sei, nicht zu beanstanden (zu den strengen Voraussetzungen einer Lossagung von der massnahmebegründenden Gesinnung siehe, mutatis mutandis, BVGE 2021 VII/7 E. 16.2–16.4). 6.9 Mit dem Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass das Bun- desgericht die vorinstanzliche Verfügung vom 17. November 2023 sowie das Urteil F-6954/2023 einzig wegen der Verletzung des Rechts auf Akten- einsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben hat (siehe E. 3.3.1 hiervor). Da dieser Anspruch formeller Natur ist, führt seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids. Dementsprechend wies das Bundesgericht aus- drücklich darauf hin, dass zur materiellen Begründetheit der Beschwerde damit nichts gesagt ist (a.a.O. E. 3). Die Einschätzung der Vorinstanz, wo- nach der Beschwerdeführer eine Gefährdung darstellt, wurde somit eben gerade nicht beanstandet. Diesbezüglich hielt das Bundesgericht im er- wähnten Urteil fest, dass von einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz oder an das fedpol angesichts des weggefallenen aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen sei (ibid.).
F-3243/2024 Seite 23 6.10 Als ebenso unberechtigt erweist sich die Kritik des Beschwerdefüh- rers an den Berichten der Fachstelle «Forensic Assessement & Risk Ma- nagement» (siehe E. 6.5 hiervor). Die Fachpersonen haben darin ausführ- lich dargelegt, aus welchen Gründen sie das Verhalten des Beschwerde- führers als distanzüberschreitend sowie manipulativ und seine Aussagen als überwiegend unglaubhaft erachten. So führten sie unter anderem aus, er zeige distanzüberschreitendes Verhalten, indem er etwa einen Behör- denmitarbeiter gefragt habe, ob dieser «sein Freund» sein wolle. In der Vergangenheit habe er bereits mehrfach ein täuschendes und irreführen- des Verhalten gegenüber Behördenmitgliedern an den Tag gelegt, um diese gefügig zu machen. Schuldig seien immer andere beziehungsweise in Gesprächen mit Behörden das Gegenüber. Er habe wiederholt das Vor- legen von Beweisen für seine terroristischen Aktivitäten gefordert. Mit Er- wägungen aus dem rechtskräftigen Urteil des Bundesstrafgerichts konfron- tiert, lasse er diese jedoch nicht gelten und bezeichne das Urteil als «poli- tisch motiviert». Er nehme – wenn immer möglich – die Opferrolle ein. In der Einschätzung, die Geschichten des Beschwerdeführers wirkten «auf- getischt» und erschienen ohne Emotionalität und konfrontiert mit Wider- sprüchen reagiere er stets vorwurfsvoll anklagend, lauter werdend, mora- lisch entrüstet sowie schuldabweisend, lässt sich kein Widerspruch erken- nen. Überdies attestierte die Fachstelle dem Beschwerdeführer eine teil- weise Kooperationsbereitschaft und erachtete gewisse Aussagen zu seiner Kindheit als glaubhaft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheinen die Schlussfolgerungen der Fachstelle «Forensic Assessement & Risk Management» vor diesem Hintergrund weder einseitig noch wider- sprüchlich. Gleiches gilt für die Einschätzung der Vorinstanz im Protokoll des rechtlichen Gehörs vom 26. März 2024. Zwar attestierte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer darin «eine gewisse Veränderungsbereitschaft in unserem Gespräch», gleichzeitig hielt sie aber fest, «jetzt müsse man schauen, ob dies nachhaltig ist». 6.11 Nach dem Gesagten ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers weiterhin hinreichend konkrete Anhalts- punkte dafür liefere, dass er in Zukunft erneut eine terroristische Aktivität begehen könnte, nicht zu beanstanden. Dies nicht zuletzt unter Berück- sichtigung des weiten Ermessensspielraums, der ihr bei der prognosti- schen Einschätzung einer terroristischen Gefährdung im Hinblick auf ein präventiv-polizeiliches Einschreiten aufgrund ihres Spezialwissens als kompetenter Fachbehörde zukommt (siehe E. 6.2.5 hiervor).
F-3243/2024 Seite 24 6.12 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht als ter- roristischen Gefährder im Sinne von Art. 23e Abs. 1 BWIS qualifiziert und damit dem Grundsatz nach die Notwendigkeit und Zulässigkeit präventiv- polizeilicher Massnahmen gegen diesen zu Staatsschutzzwecken bejaht. 7. 7.1 Gemäss Art. 23f Abs. 1 Bst. a und b BWIS sind PMT-Massnahmen nach den Art. 23k–23q BWIS lediglich subsidiär zu kantonalen Massnah- men zu verfügen (vgl. BBI 2019 4785, 4789, 4790). Die antragstellende Behörde hat darzulegen, dass, und die Vorinstanz zu prüfen, ob soziale, integrative oder therapeutische Massnahmen, Massnahmen des Kinder- und Erwachsenenschutzes sowie solche der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Kantone nicht ausreichen oder aufgrund der Umstände im Ein- zelfall nicht erfolgsversprechend oder von vornherein nicht möglich sind. Geht der Antrag auf Verfügung präventiv-polizeilicher Massnahmen vom NDB und somit von einer anderen Bundesbehörde aus, ist mit Blick auf die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zuständigkeit der Kantone im Poli- zeibereich ein strenger Prüfmassstab anzulegen und namentlich allfälligen Einwendungen des Kantons im Rahmen seiner Anhörung gebührend Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen Art. 23i Abs. 1 und Art. 23j Abs. 1 BWIS). Handelt es sich demgegenüber – wie vorliegend – um einen kantonalen Antrag, relativieren sich die Anforderungen an die vorinstanzli- che Subsidiaritätsprüfung insofern, als der mit dem Antrag verbundenen Einschätzung des betroffenen Kantons selbst, wonach der von der be- troffenen Person ausgehenden Gefährdung nicht oder nicht adäquat durch kantonale Massnahmen begegnet werden könne, im Rahmen der diesbe- züglichen prognostischen Beurteilung erhebliches Gewicht beigemessen werden darf. 7.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die bisherigen niederschwelligen Massnahmen nicht ausreichend gewesen sind, um der vom Beschwerde- führer ausgehenden terroristischen Gefahr langfristig zu begegnen. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Beilagen Nr. (...) zum Bericht des Sozialamts vom 10. August 2023 diese Schlussfolgerung in Frage stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. So hielten die kantonalen Behörden in einem Bericht von September 2022 fest, das Ergebnis der bisherigen Bestrebungen sei «klar nicht zufriedenstellend» (vgl. Beilage Nr. [...]; E. 3.3.2 hiervor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben weder die seit 2012 intensiven Anstrengungen des Sozialamts (Unterstützung bei der Stellen- und Wohnungssuche sowie bei der Freizeitbeschäftigung) noch die seit September 2021 bestehende Begleitung durch die BEGS zu
F-3243/2024 Seite 25 einer Distanzierung von der Ideologie des «IS» beziehungsweise vom ge- waltaffinen, islamistischen Umfeld geführt. Sein Engagement und die Ko- operation mit den kantonalen Behörden in gewissen Bereichen ändert nichts daran, dass deren Massnahmen keine nachhaltige Verhaltensände- rung bei ihm zu bewirken vermochten. Zu therapeutischen Massnahmen, wie früher von der (...) Polizei am 11. Januar 2023 beantragt, konnte er mangels gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet werden. Vor diesem Hin- tergrund ist die Feststellung der Vorinstanz und des antragstellenden Kan- tons, die angestrengten sozialen und integrativen Massnahmen (Art. 23f Abs. 1 Bst. a BWIS) hätten sich als nicht ausreichend erwiesen, um der von ihm ausgehenden Gefährdung wirksam zu begegnen, nicht zu bean- standen. Dem (...) Kanton B. _______ stehen sodann keine ausreichen- den Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr zur Verfügung, um der latent von terroristischen Gefährdern ausgehenden, oft diffusen Gefahr al- lein durch eigene Sicherheitskräfte wirksam zu begegnen (Art. 23f Abs. 1 Bst. b BWIS; passim Polizeigesetz [...]; Polizeiverordnung [...]). Überdies wurde bisher keine Ersatzmassnahme oder freiheitsentziehende Zwangs- massnahme nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) gegen den Beschwerdeführer angeordnet, welche dieselbe Wir- kung wie PMT-Massnahmen entfaltet (Art. 23f Abs. 1 Bst. c BWIS). Die Subsidiaritätsvoraussetzungen zur Anordnung von PMT-Massnahmen ge- mäss Art. 23f Abs. 1 BWIS sind somit erfüllt. 8. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der gegen den Beschwerdeführer verfügten PMT-Massnahmen (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). 8.1 Die angeordneten PMT-Massnahmen tangieren die durch die BV und die EMRK geschützten Grund- und Menschenrechte. Ein staatlicher Ein- griff in ein solches Recht ist verhältnismässig, wenn er geeignet und erfor- derlich ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Ferner müssen die involvierten Interessen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gegeneinander abgewogen werden (BGE 147 I 450 E. 3.2.3; 140 I 2 E. 9.2.2; Urteile des BGer 2C_369/2021 vom 22. Septem- ber 2021 E. 6.1; 1C_181/2019 vom 29 April 2020 E. 5.3 [nicht publ. in BGE 147 I 103]; Urteil des EGMR M.B. gegen Frankreich vom 5. Dezem- ber 2024, 31913/21, §§ 51, 55; je m.w.H.; siehe ferner die bundesrätliche Botschaft [BBI 2019 4785; 4789; 4790], welche die rechtsstaatliche Bedeu- tung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im Zusammenhang mit prä- ventiv-polizeilichen Massnahmen mehrfach unterstreicht; SVEN ZIMMERLIN,
F-3243/2024
Seite 26
Das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von
Terrorismus [PMT], Sicherheit & Recht 3/2020 S. 197).
8.2 Der Zweck der in Art. 23e ff. BWIS normierten PMT-Massnahmen be-
steht darin, terroristische Aktivitäten, für welche konkrete und aktuelle An-
haltspunkte bestehen, zu verhindern und dadurch Gefährdungen der inne-
ren Sicherheit frühzeitig abzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 1 sowie Abs. 2
Bst. d
bis
und Art. 23e BWIS). Angesichts des Massnahmenzwecks der Ter-
rorismusprävention ist bei gegebener Begründetheit und Subsidiarität prä-
ventiv-polizeilicher Massnahmen (Art. 23e und 23f BWIS) von einem äus-
serst gewichtigen öffentlichen Interesse an deren Anordnung auszugehen.
Im Einzelfall ist zu berücksichtigen, worin konkret das der betroffenen Per-
son attestierte terroristische Gefährdungspotential besteht und wie die ein-
zelnen Massnahmen diesem entgegenwirken sollen. Das private Interesse
am Verzicht auf präventiv-polizeiliche Massnahmen bestimmt sich mass-
geblich anhand des Grundrechtseingriffs, welcher mit den einzelnen Mas-
snahmen einhergeht. Nebst der Intensität des Eingriffs ist auch dessen
Dauer zu berücksichtigen, die infolge der gesetzlichen Befristung der PMT-
Massnahmen vergleichsweise kurz ausfällt (Art. 23g Abs. 1 BWIS).
8.3 Zu den verhängten Kontaktverboten: Gestützt auf Art. 23l BWIS wurde
dem Beschwerdeführer mit Erlass der angefochtenen Verfügung verboten,
weiterhin mit neun Personen (C. _______, D. _______, E. _______,
Weg direkt oder indirekt in Kontakt zu treten oder in anderer Weise mit
ihnen zu verkehren. Die Vorinstanz führte dazu aus, bei diesen neun Per-
sonen sei weiterhin von einer gesteigerten Ansprechbarkeit für eine gewalt-
same islamistische Ideologie auszugehen. Bei den genannten Personen,
die den «IS» unterstützt hätten oder nach wie vor unterstützten, bestehe
die Gefahr, dass sie sich durch Zuspruch oder Verständnis für dessen Ide-
ologie bestärkt fühlten und zu terroristischen Aktivitäten schreiten würden.
Es sei zu verhindern, dass der Beschwerdeführer negativ auf solche Per-
sonen einwirke. Das Ziel der Massnahme bestehe darin, dass er sich ein
neues, unproblematisches Umfeld aufbaue.
8.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich mit einigen von Kontakt-
verboten tangierten Personen getroffen zu haben, welche alle entweder
– wie er selbst – am «Imam Boost Weekend» teilnahmen (fedpol-act. [...]),
oder wegen Delikten im Zusammenhang mit Terrorismus verurteilt wurden
und/oder gegen die ein entsprechendes Strafverfahren hängig ist. Beim
F-3243/2024 Seite 27 «Imam Boost Weekend» handelte es sich um ein (...) organisiertes Treffen mit rund 120 Teilnehmenden (fedpol-act. [...]). Als Gastredner trat der in Deutschland ansässige und in der salafistischen Szene international be- kannte L. _______ auf, welcher in Verbindung mit der in mehreren Ländern seit 2011 durchgeführten Koranverteilaktion «LIES» steht. Diese Aktion wurde von der in Deutschland verbotenen salafistischen Vereinigung «Die Wahre Religion» (DWR) organisierte und diente in erster Linie der Missio- nierung von Nichtmuslimen zum Islam im Sinn der im Koran erwähnten «Da wa» (Ruf zum Islam; [fedpol-act. [...]; Organisationsverbot des Bun- desministeriums des Innern gegen die Vereinigung „Die wahre Religion“ alias „LIES! Stiftung“/„Stiftung LIES“ vom 25. Oktober 2016, https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/extremismus/vereinsver- bote/vereinsverbote-node.html, abgerufen am 24.09.2025]). Der Bundes- rat ging in seiner Antwort auf die Motion 17.3583 «Verbot der salafistischen Organisation "Lies!" und Unterbindung der Verbreitung von dschihadisti- schem Gedankengut» davon aus, dass ein wesentlicher Anteil von mut- masslichen oder erwiesenen Schweizer Dschihad-Reisenden Bezüge zu «LIES!» habe und beurteilte als wahrscheinlich, dass – ähnlich wie in Deutschland (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbe- richt 2015, S. 172 ff., https://www.statewatch.org/me- dia/documents/news/2016/jun/germany-bfv-annual-report-2015-de.pdf, abgerufen am 16.10.2025) – die Kampagne "LIES!" zur Radikalisierung von Personen beziehungsweise deren Rekrutierung für dschihadistisch motivierte Reisen beigetragen hat beziehungsweise beiträgt (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?Af- fairId=20173583, abgerufen am 16.10.2025). 8.3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die nur wenige Sekunden dauernden Treffen mit von Kontaktverboten tangierten Personen hätten sich rein zufällig ereignet und es sei ihm angesichts behördlicher Auskünfte zu keiner Zeit bewusst gewesen, damit gegen die Massnahmen zu verstos- sen, sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Dafür sprechen insbe- sondere seine Aussagen anlässlich eines Gesprächs mit der Kantonspoli- zei (...) vom 29. Mai 2024 nach Verlängerung der Massnahmen, wonach er angeblich radikalisierte und mit einem Kontaktverbot belegten Personen jederzeit wieder treffen könne. Soweit er vorbringt, die betroffenen Perso- nen hätten gar nicht gewusst, dass sie nicht mit ihm sprechen dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass weder im BWIS noch in den Materialien vorge- sehen ist, dass die Vorinstanz von sich aus Drittpersonen über Kontaktver- bote informiert. Er hätte den rubrizierten Rechtsanwalt mit der Informati- onsweitergabe beauftragen können. Die Frage, ob sich der
F-3243/2024 Seite 28 Beschwerdeführer aufgrund der im Dezember 2023 und Januar 2024 statt- gefundenen mutmasslichen Verstösse gegen die Kontaktverbote und die Ausgrenzung im Sinn von Art. 29a BWIS strafbar gemacht hat, ist – wie bereits dargelegt – Gegenstand eines bei der Bundesanwaltschaft derzeit hängigen Strafverfahrens (siehe E. 6.7 hiervor). 8.3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Kontaktverbote führten zu einer vollständigen sozialen Isolation, ist darauf hinzuweisen, dass er zu jeder sonstigen Person beliebig Kontakt pflegen kann, die durch die Massnahmen unberührt bleibt. Es werden lediglich die Kontakte untersagt, bei welchen eine Radikalisierung beziehungsweise eine Bestärkung zu ter- roristischen Aktivitäten konkret befürchtet werden. Nachdem sich der Be- schwerdeführer nicht freiwillig von den zuvor namentlich Genannten und deren Ideologien distanziert hat, ist die Notwendigkeit der verfügten Kon- taktverbote zu bejahen. Dies umso mehr, als ihm bekannt war, aufgrund welcher Delikte gegen die erwähnten Personen Strafverfahren geführt wer- den und er sich anlässlich des Gesprächs mit der (...) Polizei am 29. Mai 2024 im Wissen darum dahingehend geäussert hatte, auch nach Aufhebung der PMT-Massnahmen weiterhin «angeblich radikalisierte Per- sonen» treffen zu wollen. Angesichts dessen erweisen sich die angeordne- ten Kontaktverbote zu allen neun Personen nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich zur Verhinderung der wechselseitigen Einwirkung und Bestärkung in gewaltsamer Ideologie zwischen dem Beschwerdeführer und seinem problematischen terroristischen Milieu. Dies nicht zuletzt mit dem dringend angezeigten Ziel der Entfernung des Beschwerdeführers aus ebendiesem Umfeld. Das öffentliche Interesse, diese wechselseitige Einwirkung und Bestärkung zu verhindern und den Beschwerdeführer aus seinem derzeitigen Umfeld herauszulösen, ist zum Zwecke der Terroris- musprävention respektive zum Schutz der inneren Sicherheit der Eidge- nossenschaft als äusserst gewichtig zu werten. 8.3.4 Hinsichtlich des privaten Interesses des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Kontaktpflege mit den genannten Personen ist festzu- halten, dass die entsprechenden Verbote zwar einen Eingriff in die persön- liche Freiheit als Teilaspekt seines grundrechtlichen Anspruchs auf Ach- tung des Privatlebens nach Art. 10 Abs. 2 BV beziehungsweise Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellen. Der Eingriff führt zu einem Anpassungsbedarf seiner Le- bens- beziehungsweise Alltagsgestaltung und begründet dementspre- chend ein legitimes privates Interesse. Gleichwohl überwiegt bei wertender Gegenüberstellung der im Spiel stehenden Interessen das vorstehend dar- gelegte öffentliche Interesse klar. Die zeitlich befristeten Kontaktverbote zu
F-3243/2024 Seite 29 den neun genannten Personen sind demnach verhältnismässig im engeren Sinn. Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers erweist sich nach Massgabe von Art. 36 BV respektive Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässige und gerechtfertigte Grundrechtseinschränkung. 8.4 In Bezug auf die Verlängerung der Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k BWIS) bringt der Beschwerdeführer weiter vor, die Zielsetzung dieser Massnahme sei angesichts seines Verhaltens seit seiner Haftent- lassung bereits erreicht. Ohnehin seien die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz widersprüchlich. Obwohl sie festhalte, dass «sämtliche Prä- ventionsgespräche (...) bzw. jegliche Bemühungen (...) vergeblich und wir- kungslos seien», bejahe sie die Eignung der Gesprächsteilnahmepflicht. 8.4.1 Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen kann entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers gerade nicht von einem gefähr- dungsfreien Verhalten seit seiner Haftentlassung ausgegangen werden (siehe E. 6.7 hiervor). Mit dem Hinweis auf widersprüchliche Ausführungen der Vorinstanz verkennt er, dass die Gesprächsteilnahmepflicht ihre Wir- kung oft erst nach einer gewissen Zeit zu entfalten vermag (vgl. BBl 2019 4787), insbesondere bei Personen mit einer einschlägigen straf- und poli- zeilichen Vorgeschichte. Der Gesetzgeber hat denn auch ausdrücklich die Möglichkeit einer Verlängerung der Massnahmen geschaffen (Art. 23g Abs. 1 BWIS). Dabei ist davon auszugehen, dass Personen, welche ernst- haft von einer terroristischen Ideologie abkommen wollen, Präventivge- spräche dazu nutzen, um risikorelevante Denk- und Verhaltensmuster und problematische Lebensumstände zu reflektieren und zu erkennen. Dass ein solcher Prozess beim Beschwerdeführer – wie behauptet – bereits in Gang gesetzt worden sein soll, erscheint mehr als zweifelhaft. Überdies ermöglicht die Pflicht des Beschwerdeführers, sicherheitsrelevante Fragen zu beantworten, den Behörden die von ihm ausgehende Gefährdung zu beurteilen beziehungsweise seine Aussagen kontinuierlich zu überprüfen. In ihrem Antrag führte die (...) Polizei mit Blick auf die Gesprächsteilnah- mepflicht denn auch aus, der Beschwerdeführer habe anzugeben, wen er wo, unter welchen Umständen und zu welchem Zweck getroffen habe be- ziehungsweise treffen werde. Die Gesprächsteilnahmepflicht dient somit nicht nur dazu, einerseits eine Deradikalisierung zu erreichen, sondern an- dererseits auch das Ausmass der von der betroffenen Person ausgehen- den Gefährdung kontinuierlich zu evaluieren (vgl. BBl 2019 4791). Nebst der Geeignetheit der angeordneten Gesprächsteilnahmepflicht ist mangels milderer Alternativen von vergleichbarer Wirksamkeit auch deren Erforder- lichkeit zu bejahen.
F-3243/2024 Seite 30 8.4.2 Das öffentliche Interesse, mittels Gesprächen die vom Beschwerde- führer ausgehende Gefahr näher abzuklären und dieser entgegenzuwir- ken, ist nach dem Gesagten als erheblich zu qualifizieren. Hinsichtlich des privaten Interesses, nicht zur Gesprächsteilnahme verpflichtet zu werden, ist festzustellen, dass die entsprechende Pflicht wiederum einen Eingriff in den grundrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung sei- nes Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellt. Tangiert sind nament- lich seine persönliche Freiheit sowie sein Recht auf informative Selbstbe- stimmung, welche überdies durch Art. 10 Abs. 2 BV respektive Art. 13 BV geschützt sind. Der Eingriff wiegt indes – auch unter Berücksichtigung der beschränkten Massnahmendauer –, nicht derart schwer, als dass das pri- vate Interesse an einem Massnahmenverzicht das dargelegte öffentliche Interesse aufzuwiegen vermöchte. Damit erweist sich die Gesprächsteil- nahmepflicht als zumutbar beziehungsweise verhältnismässig im engeren Sinn und hält insgesamt vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit stand. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerde- führers erweist sich demnach als zulässige und gerechtfertigte Grund- rechtseinschränkung (vgl. Art. 36 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). 8.5 In Bezug auf die neu angeordnete Eingrenzung (Art. 23m Abs. 1 BWIS) und zu deren Vollzug die elektronische Überwachung (Art. 23q BWIS) stellt der Beschwerdeführer zunächst deren Eignung zur Verhinderung einer Ra- dikalisierung in Frage. Diesbezüglich ist festzustellen, dass zwar auch mit diesen Massnahmen weiterhin die Möglichkeit besteht, dass er Dritte ne- gativ beeinflussen oder Dritte ihn negativ beeinflussen können. Es ist ihm aber verwehrt, an Orte – insbesondere (... [eine Moschee]) – zu gelangen, an denen sich gleichgesinnte Personen erwartungsgemäss aufhalten oder terroristische Aktivitäten Dritter befürchtet oder vorbereitet werden. Selbst- redend kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass sich Dritte, welche der Vorinstanz noch nicht als problematische Kontakte bekannt sind, in den von ihr festgelegten Rayon begeben. Die Eingrenzung auf (... [ein festge- legtes Perimeter]) ist dennoch als geeignet zur Minimierung des Risikos der wechselseitigen Einwirkung und Bestärkung in gewaltsamer Ideologie und zur Entfernung des Beschwerdeführers aus dem problematischen Um- feld der erwähnten Moschee zu erachten. Sie ist zudem erforderlich, weil sich die Ausgrenzung in Kombination mit den Kontaktverboten aufgrund mutmasslicher Verstösse dagegen als nicht ausreichend erwiesen hat und eine mildere Massnahme nicht ersichtlich ist. 8.6 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Eingrenzung führe nicht nur zu einer Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV),
F-3243/2024 Seite 31 sondern gar zu einem Freiheitsentzug, der den erhöhten Anforderungen von Art. 31 BV, Art. 5 EMRK und Art. 9 des Internationalen Pakts über bür- gerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) zu genügen habe. 8.6.1 Nicht jede Einschränkung der Bewegungsfreiheit stellt einen Frei- heitsentzug im Sinn von Art. 5 EMRK dar. Ausgangspunkt der Feststellung, ob jemandem im Sinne von Art. 5 EMRK die Freiheit entzogen wurde, muss seine konkrete Situation sein. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann unter Umständen auch eine relativ kurzfristige Freiheitsbeschränkung ei- nen Freiheitsentzug im Sinn von Art. 5 EMRK darstellen (Urteile Birgean gegen Rumänien vom 14. Januar 2014, 3626/10, § 91; Ostendorf gegen Deutschland vom 7. März 2013, 15598/08, § 64; je m.w.H.; BJÖRN ELBER- LING, in: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Karpenstein/Mayer [Hrsg.], 3. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 5 EMRK; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, 5. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 5 EMRK; JOCHEN FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl. 2025, N. 14 ff. zu Art. 5 EMRK). 8.6.2 Neben der Dauer einer Massnahme sind weitere Kriterien zu berück- sichtigen wie Art, Wirkungen und Modalitäten der Durchführung der Mass- nahme. Von Bedeutung sind namentlich auch der spezifische Kontext, in dem gehandelt wird, beziehungsweise die konkreten Umstände der Frei- heitsbeschränkung (Urteile des EGMR M.B. gegen Frankreich vom 5. De- zember 2024, 31913/21, § 58 ff.; Austin u.a. gegen Vereinigtes Königreich vom 15. März 2012, Grosse Kammer 39692/09, 40713/09, 41008/09, § 57; BGE 142 I 121 E. 3.6.2; 136 I 87 E. 6.5.3; Urteil des BGer 1C_226/2015 vom 20. April 2016 E. 3.6.2; je m.w.H.). 8.6.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers deutet die sechsmo- natige Dauer der Eingrenzung mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR und unter Berücksichtigung deren Art, Wirkung und Modalität in Anwen- dung der sog. «Engel-Kriterien» (zurückgehend auf das Urteil Engel u.a. gegen Niederlande vom 8. Juni 1976, 5100/71, 5101/71, 5102/71, 5354/72, 5370/72, Serie A, Bd. 22, passim) klar nicht auf einen Freiheitsentzug hin (vgl. Urteile M.B. gegen Frankreich vom 5. Dezember 2024, 31913/21, § 58 ff. [Freiheitsentzug gar nicht erst geprüft im Falle eines bis zu zwölf Monate dauernden Rayonverbots zwecks Terrorismusprävention]; Nada gegen die Schweiz vom 12. September 2012; Grosse Kammer 10593/08 [Dauer sechs Jahre]; Stanev gegen Bulgarien vom 17. Januar 2012, Grosse Kam- mer 36760/06 [Dauer sieben Jahre]; Guzzardi gegen Italien vom
F-3243/2024 Seite 32 6. November 1980, 7367/92, Serie A, Bd. 39 [Dauer 16 Monate]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist selbst eine (ausländerrechtliche) Eingrenzung von zwei Jahren nicht unverhältnismässig (vgl. BGE 144 II 16 E. 5.3 m.w.H.; Urteil des BGer 2C_54/2015 vom 22. Juni 2015 E. 3). Der Einwand, bei einer Verlängerung der Massnahme sei insgesamt eine Dauer von bis zu zwölf Monaten möglich, geht ohnehin fehl, da eine solche nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 8.6.4 In Bezug auf die Art der Massnahme ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, sich zu jeder Zeit innerhalb des Rayons frei zu bewegen, Besuche zu empfangen oder auf Besuch zu gehen. Der grösste Teil (... [des festgelegten Perimeters]) ist verkehrsfrei (...). Insofern kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, durch den Einbezug eines (... [bestimmten Bereichs]) in den Eingrenzungsrayon könne er einen Grossteil der ihm zugewiesenen Fläche nicht nutzen. Auch wenn er in seiner Alltagsgestaltung durch die Eingrenzung örtlich stark ein- geschränkt wird, ist ihm während der zeitlich beschränkten Dauer dennoch eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung innerhalb des Rayons möglich. Dass er sich mangels enger Verbindungen selten (... [an einem bestimmten Ort]) aufhält und ab 20 Uhr aufgrund von «betrun- kenen Personen» seine Wohnung nicht verlassen will, ist seinem Gutdün- ken überlassen. Eigenen Angaben im Rahmen der Gesprächsteilnahme- pflicht zufolge erhält er regelmässig Besuch von seiner religiös angetrauten Ehefrau und von Freunden. Überdies telefoniere er mit Verwandten und weiteren Personen (fedpol-act. [...]; 0134; BVGer-act. [...]). Von Ausnah- mebewilligungen aus wichtigen Gründen (Art. 23m Abs. 2 BWIS) machte er (... [bereits]) Gebrauch (vgl. BGE 142 II 1 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_993/2020 vom 22. März 2021 E. 3.1; je m.w.H.). Entgegen seiner An- sicht kann von einem «faktischen Verbot», nach 20 Uhr das Haus zu ver- lassen und soziale Kontakte zu pflegen oder gar von einer «kompletten Isolation», nicht die Rede sein. 8.6.5 Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf die Wirkungen und Moda- litäten der Massnahme vorbringt, seine Integrationsbemühungen würden zunichte gemacht, ist festzustellen, dass seine Integration in die hiesige Gesellschaft trotz jahrelanger und äusserst intensiver, höchst kostspieliger Anstrengungen der Behörden seinetwegen gescheitert ist. Zwar kann ihm wohl eine sprachliche Integration attestiert werden, in beruflicher und sozi- aler Hinsicht sind hingegen keine ausreichenden Integrationsbemühungen feststellbar. So ist er während seines mittlerweile über 13-jährigen Aufent- halts in der Schweiz – abgesehen von einer nur wenige Monate dauernden
F-3243/2024 Seite 33 und lediglich in einem 30%-Pensum ausgeübten Arbeitstätigkeit in einem (... [Arbeitsort]) einer mit einem Kontaktverbot tangierten Person – keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Trotz Arbeitsintegrationsbemühungen der Behörden ist er vollumfänglich von der Sozialhilfe abhängig. Er forderte zwar umfassende Unterstützung vom Sozialamt (Arbeits- und Wohnungs- suche, Freizeitgestaltung), war aber selbst nicht bereit, dessen Bedingun- gen zu erfüllen, wie beispielsweise seine Vergangenheit bei der Arbeits- und Wohnungssuche offenzulegen. Sein Vorbringen, er habe nur innerhalb der muslimischen Gemeinschaft die Möglichkeit gehabt, Kontakte zu pfle- gen, ist angesichts der intensiven Anstrengungen der Behörden als reine Schutzbehauptung zu werten. Dies umso mehr, als er selbst ausführt, er habe Schwierigkeiten gehabt, sich in der Schweiz zu integrieren und Kon- takte zu Einheimischen zu knüpfen. Dies dürfte nicht zuletzt seinem prob- lematischen Gedankengut geschuldet sein, dem er anhängt. 8.6.6 Durch die verfügte Eingrenzung wird der Beschwerdeführer zwar merklich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt (Art. 10 Abs. 2 BV). Mit Blick auf die Dauer, die Art, die Wirkungen sowie die Modalitäten der Durchführung ist die Massnahme aber nicht derart einschneidend, dass von einem Freiheitsentzug im Sinn der zitierten Rechtsprechung (siehe E. 8.6.2 f. hiervor) gesprochen werden könnte. Die Art der Freiheitsbe- schränkung ist in ihrem Ausmass und ihrer Intensität nicht vergleichbar mit der Festhaltung an einem bestimmten Ort. Die Eingrenzung fällt daher nicht unter den Begriff «Freiheitsentziehung» im Sinn von Art. 31 BV, Art. 5 EMRK und Art. 9 UNO-Pakt II. Die in diesen Bestimmungen enthal- tenen Garantien können vorliegend mangels Eröffnung des Schutzbe- reichs nicht angerufen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers ist die Vorinstanz sehr wohl befugt, eine Eingrenzung anzuord- nen (Art. 23m Abs. 1 BWIS); sie untersteht – mit Ausnahme der hier nicht streitgegenständlichen Eingrenzung auf eine Liegenschaft (Art. 23p Abs. 1 BWIS) – von Gesetzes wegen keinem richterlichen Genehmigungsvorbe- halt (BBl 2019 4790). Sodann hält die Vorinstanz zutreffend fest, der vor- liegende Fall sei nicht mit der Konstellation im Urteil des EGMR Guzzardi gegen Italien betreffend einen Mafiaangehörigen vergleichbar, welcher sich während mehr als 16 Monaten auf einer sardischen Insel aufzuhalten hatte, einer zweimaligen Meldepflicht pro Tag sowie einer Genehmigungs- pflicht für Telefonanrufe unterstand, von einem Ausgehverbot zwischen 22 und sieben Uhr betroffen war und dem die Aufnahme von sozialen Kontak- ten weitestgehend verwehrt blieb (vgl. a.a.O., § 95).
F-3243/2024 Seite 34 8.7 Weil das öffentliche Interesse an der Wahrung der inneren Sicherheit das private Interesse des Beschwerdeführers an uneingeschränkter Bewe- gungsfreiheit überwiegt, erweist sich die Eingrenzung und zu deren Vollzug die elektronische Überwachung als zumutbar beziehungsweise verhältnis- mässig im engen Sinn. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf Be- wegungsfreiheit des Beschwerdeführers erweist sich als zulässige und ge- rechtfertigte Grundrechtseinschränkung (Art. 36 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). 8.8 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Eingrenzung führe zu einem massiven Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit. 8.8.1 Art. 15 Abs. 1 BV gewährleistet die Glaubens- und Gewissensfreiheit; nach Art. 15 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemein- schaft mit anderen zu bekennen (vgl. BGE 145 I 121 E. 5.1;139 I 280 E. 4.1 je m.w.H.). Art. 9 Ziff. 1 EMRK, welcher einen entsprechenden Schutz ge- währt, kommt keine über Art. 15 BV hinausragende Tragweite zu (vgl. BGE 132 I 167 E. 3; 123 I 296 E. 2b/aa). 8.8.2 Dass die in Frage stehenden PMT-Massnahmen nicht den unantast- baren Kerngehalt (Art. 36 Abs. 4 BV) der Glaubens- und Gewissensfreiheit (vgl. dazu BGE 135 I 79 E. 5.1 m.H.) berühren, liegt auf der Hand. Durch die Eingrenzung wird der Beschwerdeführer zwar in der gemeinschaftli- chen Ausübung seines Glaubens während eines Zeitraums von sechs Mo- naten eingeschränkt. Da er seinen Glauben innerhalb des Rayons mit nicht von Kontaktverboten tangierten Personen indes frei bekennen kann, wird ihm die Glaubensausübung in Gemeinschaft – entgegen seiner Auffas- sung – nicht gänzlich verunmöglicht. Durch die rechtskräftige strafrechtli- che Verurteilung wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation hat der Beschwerdeführer durch sein eigenes Verhalten erwirkt und in Kauf genommen, dass sein Kontaktverhalten – auch bei der Religionsaus- übung – zum Gegenstand des staatlichen Gefährdungsmonitorings wird. Diesem Umstand ist bei der Bemessung seines privaten Interesses, seine Religion in frei gewählter Gemeinschaft sowie frei gewählten Räumlichkei- ten auszuüben, Rechnung zu tragen. Das private Interesse vermag das zuvor dargelegte öffentliche Interesse an der Terrorismusprävention mit- nichten aufzuwiegen und der Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfrei- heit des Beschwerdeführers erweist sich als zulässige, weil im Sinne von Art. 36 BV beziehungsweise Art. 9 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigte Grund- rechtseinschränkung.
F-3243/2024 Seite 35 8.9 Zum Vollzug der Eingrenzung kann die Vorinstanz eine elektronische Überwachung oder Lokalisierung über Mobilfunk einer terroristischen Ge- fährderin oder eines terroristischen Gefährders anordnen, wenn die im Rahmen der Massnahmenvollzugskontrolle bislang getroffenen Massnah- men erfolglos geblieben sind oder der Massnahmenvollzug ohne Überwa- chung oder Lokalisierung aussichtslos wäre oder übermässig erschwert würde (Art. 23q Abs. 1 BWIS). In Bezug auf diese Massnahme ist vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, zu- mal der Beschwerdeführer diesen nichts Konkretes entgegensetzt. 9. Die Ausschreibung der PMT-Massnahmen im RIPOL ist gesetzlich vorge- sehen (Art. 23j Abs. 2 BWIS) und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. 10. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung bundesrechtskonform (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die Kosten dem unter- liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2024 die unentgeltliche Prozessfüh- rung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, ist er indes von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten befreit. 11.2 Weil ihm überdies die unentgeltliche Verbeiständung gewährt wurde (Art. 65 Abs. 2 VwVG), ist dem Rechtsbeistand gestützt auf Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Bemessungsgrundlage bil- den dabei die gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 10-13 VGKE) und die Kostennote vom 25. Juli 2025 (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der darin ausge- wiesene Aufwand von 28.76 Stunden à Fr. 250.– sowie die Auslagen von insgesamt Fr. 30.80, was inklusive Mehrwertsteuer von 8,1% einen Ge- samtbetrag von Fr. 7'805.70 ergibt, erscheinen als angemessen. Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sollte er später zu hin- reichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). 12. Gegen dieses Urteil kann beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-
F-3243/2024 Seite 36 rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Urteile des BGer 1C_647/2024 vom 12. Juni 2025 E. 1.1; 1C_347/2024 vom 14. Okto- ber 2024 E. 1.2; je m.w.H.). (Dispositiv: nachfolgende Seite)
F-3243/2024 Seite 37 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Remo Gilomen, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 7'805.70 ausgerichtet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Nathalie Schmidlin
F-3243/2024 Seite 38 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
F-3243/2024 Seite 39 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage Formular Zahladresse) – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; A-Post)