B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-324/2019
Urteil vom 31. März 2021 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
H._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Werner Michel, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-324/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1972) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Vom 26. Januar 2009 bis 26. April 2016 war er mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten slowakischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er eine 2009 geborene Tochter hat. Während der Ehe war er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA im Kanton Basel-Landschaft. Der Beschwerdeführer ist ferner Inhaber, (einziges) Mitglied des Verwal- tungsrats mit Einzelunterschrift und Geschäftsführer des im Jahr 2015 ge- gründeten und in O._______ AG domizilierten Baunternehmens H._______ Bau AG (Akten des Kantons Uri [UR-act.] 44/70). B. Währen des Aufenthalts in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wie- derholt straffällig: – Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 16. Juli 2010: Verurteilung we- gen Drohung, Tätlichkeiten und Widerhandlung gegen die Ausländer- gesetzgebung (rechtswidrigem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 1'000.-. – Strafbefehl der Staatanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Juli 2011: Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Erpressung, Drohung, Be- schimpfung sowie Tätlichkeiten zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.- sowie zu einer Busse von Fr. 200.-. Gleich- zeitig erklärte sie die am 16. Juli 2010 bedingt ausgesprochene Geld- strafe für vollziehbar. – Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28. April 2015: Verurteilung wegen Beschäftigung von Auslände- rinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu einer unbedingten Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 80.-. – Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. November 2017: Verurteilung wegen wiederholter Beschäfti- gung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (mehrfa- che Begehung) und Führen eines Motorfahrzeugs mit verfallenem Füh- rerausweis auf Probe (mehrfache Begehung) zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.-.
F-324/2019 Seite 3 C. Bereits am 13. August 2014 – nach der im Augst 2012 erfolgten Trennung der Ehegatten – widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Land- schaft die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Verfügung wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bun- desgerichts 2C_619/2017 vom 13. Dezember 2017 bestätigt. D. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge von der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 14. Februar 2018 gesetzt (UR-act. 47/84). E. Fünf Monate später, am 6. Juli 2018, führte die Tripartite Arbeitsmarktkom- mission der Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden auf einer im Kanton Uri gelegenen Baustelle eine arbeitsmarktliche Kontrolle durch. Dabei wurde fest- gestellt, dass einer der dort tätigen ausländischen Handwerker nicht über die notwendige Bewilligung verfügte. Die mutmassliche Arbeitgeberfirma, die Bauunternehmung H._______ Bau AG, wurde mit ihrem Geschäftsführer, dem Beschwerdeführer, in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung einbezogen (UR-act. 53/97). F. Nachdem die Kantonspolizei Uri mehrfach erfolglos versucht hatte, den Beschwerdeführer vorzuladen, teilte ihm die Migrationsbehörde des Kan- tons Uri am 18. Oktober 2018 unter Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, sie erwäge, der Vorinstanz einen Antrag auf Erlass eines Einreisever- bots gegen ihn zu unterbreiten. Zur Begründung verwies sie auf diverse Zuwiderhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung (Nichtbeachtung der Ausreiseaufforderung mit nachfolgendem illegalem Aufenthalt), die hängige Strafuntersuchung wegen Beschäftigung einer ausländischen Ar- beitskraft ohne Bewilligung sowie seine Vorstrafen (vgl Bst. B) (UR-act. 41/65). G. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 19. No- vember 2018 Gebrauch (UR-act. 25/41). Den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen sprach er die rechtliche Relevanz ab (Vorstrafen), bestritt sie (Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung mit nachfolgendem illegalem
F-324/2019 Seite 4 Aufenthalt in der Schweiz) beziehungsweise berief sich auf die Unschulds- vermutung (Beschäftigung einer Ausländerin oder eines Ausländers ohne die notwendige Bewilligung). Unter anderem brachte der Beschwerdeführer vor, dass er über einen am 15. Februar 2018 ausgestellten italienischen Aufenthaltstitel verfüge, der ihm zusammen mit dem heimatlichen Reisepass den visumsfreien Grenz- übertritt und Aufenthalt im gesamten Schengen-Gebiet gestatte. Er sei denn auch in der Folge mehrmals für kurze, wenige Tage dauernde Aufent- halte in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichte er ein am 9. März 2018 ausgestelltes italienisches «Permesso di soggiorno per stranieri» ein, in dem als Aufenthaltszweck «richiesta asilo» eingetragen ist (UR-act. 26/43). H. Die Migrationsbehörde des Kantons Uri übersteuerte die Akten am 21. No- vember 2018 an die Vorinstanz und beantragte gegen den Beschwerde- führer ein Einreiseverbot von fünf Jahren Dauer (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 6/98). I. Mit Verfügung vom 21. November 2018 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot (SEM-act. 7/101). Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf die Vorstrafen des Beschwer- deführers und den Umstand, dass er seit seiner Ausreise mehrfach ohne die erforderlichen Reisedokumente in die Schweiz eingereist sei. Ferner habe er über seine Firma in der Schweiz weiterhin ausländische Personen beschäftigt, «ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Be- willigung zu sein». Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei unabhängig von einem allfälli- gen Strafverfahren angezeigt. J. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 18. Ja- nuar 2019 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). Er beantragte die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter dessen Befristung auf ein Jahr. K. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 6).
F-324/2019 Seite 5 L. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 29. April 2019 an den ge- stellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest (Rek-act. 8). M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2019 ist die Teilrevision des Ausländergesetzes vom 16. De- zember 2005 (AuG) abschliessend in Kraft getreten (AS 2018 3171), mit der unter anderem der Titel des Gesetzes in das "Ausländer- und Integra- tionsgesetz vom 16. Dezember 2005" (AIG; SR 142.20) geändert wurde. Im vorliegenden Urteil wird die neue Bezeichnung verwendet. 2. 2.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
F-324/2019 Seite 6 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. Der Beschwerdeführer gehört als kosovarischer Staatsangehöriger keiner Personenkategorie an, der das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügig- keit (FZA, SR 0.142.112.681) originäre Freizügigkeitsrechte einräumt. Auf ein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit kann er sich nicht berufen, denn seine inzwischen 11-jährige Tochter aus seiner geschiedenen Ehe, eine slowakische Staatsangehörige, die mit einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA bei ihrer Mutter in der Schweiz lebt, ist nicht in einer Position, in der sie ihm ein solches vermitteln könnte. Die vorliegende Streitsache be- urteilt sich daher unter Vorbehalt anderen Völkerrechts nach der schweize- rischen Ausländergesetzgebung (Art. 2 Abs. 2 AIG). 5. 5.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus hu- manitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreisever- bot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 5.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich
F-324/2019 Seite 7 in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 5.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt un- ter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügun- gen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE, inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt des Betroffenen in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu ei- nem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 2 VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot mit den insgesamt vier Vorstrafen des Beschwerdeführers, den rechtswidrigen Einreisen in die Schweiz, und der illegalen Beschäftigung einer ausländischen Person. Da- bei stellt sie im Rahmen der Vernehmlassung klar, dass dem Beschwerde- führer nicht vorgeworfen werde, er persönlich verfüge nicht über eine aus- länderrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sondern dass er ausländische Arbeitnehmer beschäftige, ohne dass diese eine ent- sprechende Bewilligung hätten. Dazu sieht sich die Vorinstanz unter Beru- fung auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des BVGer C-8562/2010 vom 11. Oktober 2012) allein gestützt auf die kanto- nalen Akten und unabhängig von einem Strafverfahren berechtigt. Das Ein- reiseverbot knüpfe nämlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an eine Polizeigefahr, deren Vorliegen die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurtei- len habe. 6.2 Der Beschwerdeführer räumt andererseits zwar ein, dass er nach sei- ner fristgerechten Ausreise aus der Schweiz wiederholt für kurze Besuchs- aufenthalte zurückgekehrt sei. Indessen sei er Inhaber eines italienischen «Permesso di soggiorno per stranieri», das ihn zusammen mit einem hei- matlichen Reisepass zum visumsfreien Grenzübertritt und Aufenthalt im
F-324/2019 Seite 8 gesamten Schengen-Raum berechtige. Ferner richte sich das Strafverfah- ren gegen die Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung gegen die H._______ Bau AG und nicht gegen ihn persönlich und sei im Übrigen noch hängig. Es gälte daher die Unschuldsvermutung. Schliesslich treffe es zu, dass er mehrere Vorstrafen erwirkt habe. Die damals zuständige Migrati- onsbehörde des Kantons Aargau habe jedoch korrekterweise darauf ver- zichtet, ein Einreiseverbot zu beantragen. Weshalb diese Auffassung nicht mehr zutreffen sollte, sei nicht ersichtlich. 7. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage nimmt das Bundesverwaltungs- gericht zur Streitsache wie folgt Stellung: 7.1 Der Beschwerdeführer erwirkte im Zeitraum von 2010 bis 2017 insge- samt vier Vorstrafen. Die letzten beiden, wegen ihrer zeitlichen Nähe be- sonders wichtigen Verurteilungen datieren vom 28. April 2015 und 30. No- vember 2017. Beide Male wurde der Beschwerdeführer (unter anderem) der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, teilweise wiederholt und mehrfach begangen, schuldig gesprochen und zu unbedingten Geldstrafen von 120 beziehungsweise 180 Tagessätzen ver- urteilt. Unter Berücksichtigung der zeitlich weiter zurückliegenden Vorstra- fen aus den Jahren 2010 und 2011 brachte der Beschwerdeführer damit ein beträchtliches Mass an fehlendem Respekt gegenüber der schweizeri- schen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Ausländergesetzgebung im Besonderen zum Ausdruck und setzte kumulativ die beiden Fernhalte- gründe der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und deren Ge- fährdung. Diese Feststellung gilt umso mehr, als er während der Rechts- hängigkeit des Verfahrens auf Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung straf- fällig wurde, also zu einem Zeitpunkt, als er jedes Interesse daran haben musste, nicht nachteilig in Erscheinung zu treten. Wohl unterliess die da- mals zuständige Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft eine Anzeige des Sachverhalts an die Vorinstanz, damit diese ein Einreisever- bot prüfe. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch unter keinem Rechts- titel etwas für sich ableiten. 7.2 Sodann mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlust des Aufenthaltsrechts die Schweiz fristgerecht am 14. Februar 2018 verliess. Aus nachfolgend genannten Gründen trifft jedoch nicht zu, dass er in der Folge berechtigt gewesen wäre, für Besuchsaufenthalte vi- sumsfrei in die Schweiz zurückzukehren und sich hier aufzuhalten.
F-324/2019 Seite 9 7.2.1 Kosovarische Staatsangehörige unterliegen grundsätzlich der Vi- sumspflicht (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Anhang I Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staats- angehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [Kodifizierter Text] [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Davon sind sie befreit, wenn sie Inhaber eines gültigen, von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (Art. 8 Abs. 2 Bst. a VEV, der diesbezüglich auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.3.2016] verweist). Was unter einem Aufenthalts- titel zu verstehen ist, legt Art. 2 Ziff. 16 SGK im Sinne einer Legaldefinition fest. Vorläufige Aufenthaltstitel, die von einem Mitgliedstaat für die Dauer der Prüfung eines Asylantrags ausgestellt werden, gehören nach aus- drücklicher Vorschrift des Art. 2 Ziff. 16 Bst. b/i SGK nicht dazu. 7.2.2 Das vom Beschwerdeführer eingereichte italienische «Permesso di soggiorno per stranieri» wurde am 9. März 2018 von der Quästur von Triest ausgestellt und war bis zum 9. September 2018 befristet. Als Aufenthalts- grund ist «Richiesta asilo» eingetragen. Beim eingereichten Dokument handelt sich somit klar um einen vorläufigen Aufenthaltstitel, der von Italien für die Dauer der Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers ausge- stellt wurde und der diesen gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 16 Bst. b/i SGK von der Visumspflicht gerade nicht befreit. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über keine Visa verfügte, erweisen sich seine Einreisen und seine nachfolgenden Aufenthalte in der Schweiz als rechtswidrig (Art. 5 AIG und Art. 9 Abs.2 VZAE). 7.3 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Schweiz im Februar 2018 offensichtlich als Asylgesuchsteller in Italien aufhielt. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem eingereichten italienischen Ausweis für Asylgesuchsteller. Diesen Status hatte er mindestens bis Ende des Jahres 2018, denn am 12. Dezember 2018 legte er ein vom 5. Oktober 2018 datiertes Schreiben seiner Rechts- anwältin in Italien ins Recht, wonach er auf den 10. Dezember 2019 in die Quästur von Brescia vorgeladen wurde, um seinen «permesso die soggi-
F-324/2019 Seite 10 orno per richiesta asilo» zu erneuern (UR-act. 6/7). Gegenüber der Tripar- titen Arbeitsmarktkommission der Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden äusserte er sich jedoch über seinen Rechtsvertreter am 7. September 2018 dahingehend, dass er sich zurzeit wegen familiärer Angelegenheiten in Ko- sovo aufhalte und der Zeitpunkt seiner Rückkehr ungewiss sei (UR-act. 48/87). Es bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass dieses Verhalten mit dem italienischen Asylverfahren nicht zu vereinbaren ist und kein gutes Licht auf die Bereitschaft des Beschwerdeführers wirft, die ausländerrecht- liche Ordnung des jeweiligen Gastlandes zu beachten. 7.4 Der von der Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer erhobene Vor- wurf der Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft im Kanton Uri ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen, da den Akten keine ernsthaften Beweiselemente zu entnehmen sind, die einen solchen Vorwurf stützen könnten. Dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft ist, genügt selbstredend nicht. Ansonsten liegt lediglich ein Schreiben der Arbeitgeber- firma, die H._______ Bau AG, vom 17. Juli 2018 bei den Akten, in dem diese bestreitet, die kontrollierte Person zu kennen, und die schriftliche Er- klärung eines ihrer Arbeitnehmer vom gleichen Datum, wonach er die kon- trollierte Person, einen Bekannten, ohne Wissen des Arbeitgebers an sei- ner Stelle auf den Bau geschickt habe, um, wie die Arbeitgeberfirma aus- führt, sich spontan einige Tage frei zu nehmen. Dem steht eine zweizeilige Bemerkung im Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Uri vom 9. August 2018 entgegen, wonach die kontrollierte Person auf dem Bau unter dem Namen des zuvor erwähnten Arbeitnehmers der H._______ Bau AG be- kannt sei. Sie komme jeden Tag mit dem Auto zur Arbeit. Ansonsten sind keine Ermittlungsakten vorhanden. Bei dieser Beweislage kann die Vor- instanz nicht daraus ableiten, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren in eigener Kompetenz und unter Zugrundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Kriterien zu beur- teilen hat, ob eine Polizeigefahr besteht, die ein Einreiseverbot rechtfertigt. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kumulativ die Fernhaltegründe der Störung und der Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung gesetzt hat. 8. 8.1 Zu prüfen ist weiter, ob die angefochtene Fernhaltemassnahme in rich- tiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Den Ent- scheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG
F-324/2019 Seite 11 in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zentrale Bedeutung kommt dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überle- gungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 8.2 Es wurde weiter oben ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nur die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat, sondern dass darüber hinaus von ihm die Gefahr weiterer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Es besteht daher aus general- und spezialpräven- tiven Gründen ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen wird das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht dadurch relativiert, dass am Vorwurf der Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft im Kanton Uri entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht festgehalten werden kann. 8.3 Dem öffentlichen Interesse gegenüber beruft sich der Beschwerdefüh- rer ausschliesslich auf die Beziehung zu seiner heute 11-jährigen Tochter aus der geschiedenen Ehe, einer slowakischen Staatsangehörigen, die mit einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA bei ihrer Mutter in der Schweiz lebt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zu seiner Tochter eine enge emotionale Beziehung unterhalte und sein Besuchsrecht ihr gegen- über bis zur Ausreise im Februar 2018 regelmässig und seither sporadisch ausgeübt habe. Seinen Unterhaltspflichten komme er regelmässig nach. Durch das gegen ihn erlassene Einreiseverbot werde somit nicht nur er, sondern mittelbar auch seine Tochter in ihren Interessen empfindlich und nachhaltig beeinträchtigt. Das tatsächlich gelebte Besuchsrecht würde ge- rade in einem für die Entwicklung des Kindes prägendem Alter auf ein rei- nes Ferienbesuchsrecht massiv reduziert, was dem Kindeswohl sicherlich abträglich wäre. Zwar sei einzuräumen, dass die regelmässige Wahrneh- mung des Besuchsrechts bereits daran scheitere, dass seine Aufenthalts- bewilligung nicht verlängert worden sei. Hingegen verfüge er, wie darge- legt, über eine italienische Aufenthaltsbewilligung, die ihm zusammen mit seinem heimatlichen Reisepass eine visumsfreie Einreise in die Schweiz zwecks Besuchs seiner Tochter ermögliche.
F-324/2019 Seite 12 8.4 Der Beschwerdeführer bemerkt zu Recht, dass die uneingeschränkte Wahrnehmung seines Besuchsrechts bereits am fehlenden Aufenthalts- recht scheitert. Dieses ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er davon ausgeht, er sei im Be- sitz eines italienischen Aufenthaltstitels, der ihm in Verbindung mit seinem heimatlichen Reisepass die visumsbefreite Einreise in die Schweiz ge- statte, sollte gegen ihn kein Einreiseverbot bestehen. Darauf wurde bereits weiter oben eingehend eingegangen, so dass an dieser Stelle auf Wieder- holungen verzichtet werden kann. Somit beschränken sich die Wirkungen des Einreiseverbots darauf, dass der Beschwerdeführer für Einreisen in die Schweiz zu Kurzaufenthalten nicht nur ein Einreisevisum, sondern gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 bis 7.4.3). In diesem begrenzten Rahmen sind Besuche der Tochter in der Schweiz nach wie vor möglich. Besuchen in Kosovo und Pflege der Beziehung zur Tochter durch moderne Kommu- nikationsmittel steht das Einreiseverbot zum vornherein nicht entgegen. Hinzu tritt, dass es der Beschwerdeführer – wie schon im Verfahrens auf Widerruf der Aufenthaltsbewilligung – versäumt, eine eng gelebte affektive Beziehung zu seiner Tochter substantiiert darzulegen und soweit möglich zu belegen (vgl. das in der Sache des Beschwerdeführers ergangene Urteil des BGer 2C_619/2017 vom 13. Dezember 2017 E.4.1). 8.5 Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass das von der Vor- instanz verhängte Einreiseverbot von drei Jahren Dauer auf einem gerech- ten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhält- nismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Insbesondere ist das Bundesverwal- tungsgericht der Überzeugung, dass die mit dem dreijährigen Einreisever- bot einhergehende Erschwerung des familiären Kontakts des Beschwer- deführers zu seiner Tochter, soweit dieser Kontakte unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV fällt – was vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird –, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK beziehungsweise Art. 36 BV gerechtfertigt ist.
F-324/2019 Seite 13 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dem- zufolge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-324/2019 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (...) – die Migrationsbehörde des Kantons Uri
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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