B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 21.03.2017 (2C_810/2016)

Abteilung III F-3239/2015

Urteil vom 21. Juli 2016 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

A._______, vertreten durch MLaw Sven Gretler, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Langstrasse 4, Langstrasse 4, 8004 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

F-3239/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1988), ein kosovarischer Staatsangehöriger, hei- ratete am 15. Januar 2009 im Kosovo eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. In der Folge reiste er am 6. Mai 2009 in die Schweiz ein. Gestützt auf seine Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern erteilt. Diese wurde in der Folge mehrfach verlängert. Am 25. Oktober 2009 kam die gemeinsame Tochter C.________ zur Welt. B. Die Trennung der Ehegatten erfolgte am 31. Juli 2012. Mit Urteil des Bezirks- gerichts B._______ vom 10. Februar 2014 wurde die Ehe geschieden (Akten des Amts für Migration des Kantons Luzern [kant. act.] 319). C. Am 8. Oktober 2014 ersuchte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Vorinstanz in Bezug auf den Beschwerdeführer um Zustimmung zur Verlän- gerung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemein- schaft (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6). D. Mit Schreiben 4. November 2014 informierte die Vorinstanz den Beschwerde- führer über ihre Absicht, die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung zu verweigern und gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. Davon machte er mit schriftlicher Eingabe vom 6. Januar 2015 Gebrauch (SEM act. 8 und 13). E. Mit Verfügung vom 17. April 2015 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Das SEM machte im Wesentlichen geltend, dass beim Beschwerdeführer keine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (SR 142.20) vorliege. Auch erachte es die Voraus- setzungen eines persönlichen nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 50 Abs. 2 AuG als nicht erfüllt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Unterhaltsbeträge für seine Tochter unregelmässig be- zahlt. Zudem sei sein Verhalten in der Schweiz nicht tadellos gewesen. Die Distanz zum Heimatland sei gering, weshalb die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ohne Probleme aufrechterhalten blei- ben könne (SEM act. 18).

F-3239/2015 Seite 3 F. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Zustimmung zur Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung durch die kantonale Behörde (Akten des Bundesverwaltungsgericht [BVGer act.] 1). G. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 schloss die Vorinstanz auf Abwei- sung der Beschwerde (BVGer act. 7). Eine Kopie der vorinstanzlichen Stel- lungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2015 zugestellt (BVGer act. 8). H. Mit schriftlicher Eingabe vom 17. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer ei- nen Arbeitsvertrag zu den Akten (BVGer act. 9). Am 27. Oktober 2015 liess er dem Bundesverwaltungsgericht drei Lohnabrechnungen zukommen und am

  1. März 2016 reichte er eine Bestätigung der Gemeinde C.________ betref- fend Bezahlung der Unterhaltsbeiträge für seine Tochter von Februar 2015 bis Januar 2016, Zahlungsbelege des Unterhaltsbeitrages vom Februar 2016 so- wie weitere Lohnabrechnungen zu den Akten (BVGer act. 12 und 15). I. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, reichte die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. März 2016 eine zweite Stellungnahme samt eines ak- tuellen Auszugs des Beschwerdeführers aus dem Schweizerischen Strafre- gister ein (BVGer act. 17). J. Mit schriftlicher Eingabe vom 9. Mai 2016 nahm der Beschwerdeführer ab- schliessend Stellung (BVGer act. 21). K. Nach schriftlicher Aufforderung liess das Bezirksgericht B._______ dem Bun- desverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. Juni 2016 eine Kopie des Scheidungsurteils vom 10. Februar 2014 zukommen (BVGer act. 25 und 26). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägun- gen eingegangen.

F-3239/2015 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vor- behalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden er- lassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des SEM, welche sowohl die Zu- stimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 BGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrens- gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfech- tung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzu- treten (Art. 48 ff. VwVG).

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwer- deinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun- desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entschei- des (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Ver- längerung von Bewilligungen. Vorbehalten ist unter anderem die Zuständig- keit des Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung Art. 99 AuG den Bundesrat ermächtigt. Vorliegend war das SEM gemäss Art. 85 der

F-3239/2015 Seite 5 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE, AS 2007 5497) zuständig für die Zustimmung zur Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung. Die gleiche Zuständigkeit sieht im Übrigen auch die seit 1. September 2015 geltende Fassung vor (SR 142.201; siehe dazu BGE 141 II 169 E. 4). 3.2 In casu hat sich der Kanton Luzern zur Verlängerung der Aufenthaltsbe- willigung bereit erklärt. Das SEM kann hingegen die Zustimmung ohne Bin- dung an die Beurteilung durch den Kanton verweigern oder mit Bedingungen verbinden (vgl. Art. 86 Abs. 1 VZAE). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich dann, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz einen positiven Entscheid gefällt hat (vgl. BGE 141 II 169 E. 4.3 und 4.4 m.H.). Ein solcher Entscheid liegt aber vorliegend nicht vor. 4. 4.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Beweismassnahmen bean- tragten Einholung eines Berichts betreffend seiner Sprachkenntnisse sowie der Durchführung von Befragungen diverser Personen als Zeugen bzw. Ein- holung von schriftlichen Stellungnahmen in Bezug auf das Verhältnis zwi- schen ihm und seiner Tochter (vgl. Beschwerde vom 20. Mai 2015 sowie Schreiben vom 9. Mai 2016) ist Folgendes festzuhalten: Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we- gen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Des Weiteren ist sie verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtge- mässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Be- deutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör ge- mäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 m.H.). 4.2 In casu erschliesst sich der entscheiderhebliche Sachverhalt, wie nachfol- gend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Von der be- antragten Befragungen bzw. Einholung von Berichten kann daher in antizi- pierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör abgesehen werden.

F-3239/2015 Seite 6 5. 5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, An- spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft besteht der An- spruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft – verstanden als eheliches Zusammenleben in der Schweiz – mindestens drei Jahre dauerte und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Im letzteren Fall wird von einem persönlichen nachehelichen Här- tefall gesprochen. Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechts- missbräuchlich geltend gemacht werden oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG). 5.2 Wie aus den Akten ersichtlich ist, dauerte das eheliche Zusammenleben in casu etwas länger als drei Jahre (vom 6. Mai 2009 bis 31. Juli 2012). Dies wird auch von der Vorinstanz nicht bestritten (vgl. Verfügung vom 17. April 2015 E. 6), womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt ist. 6. 6.1 Selbst bei Vorliegen einer dreijährigen Ehegemeinschaft kann der Be- schwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien, Fristablauf und Integration müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Diesbezüglich ist deshalb zu beurteilen, ob die Umstände, mit denen er seine Eingliederung zu belegen bzw. glaubhaft zu machen versucht, genügen. 6.2 Art. 77 Abs. 4 VZAE nennt Kriterien für eine erfolgreiche Integration. Sie liegt vor, wenn die ausländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teil- nahme am Wirtschaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesproche- nen Landessprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern

F-3239/2015 Seite 7 (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden Charakter der Auflis- tungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum Ausdruck und zeigt zu- gleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles verlangt (vgl. Urteil des BGer 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2 m.H.). 6.3 Eine erfolgreiche Integration gilt es dann zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbsbeinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum zu decken vermag und sie während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist. Sie kann auch nicht angenommen werden, wenn der Ausländer unsichere Temporärstellen annimmt und erst seit Kurzem über einen befriste- ten Arbeitsvertrag verfügt (vgl. Urteil des BGer 2C_546/2010 vom 30. Novem- ber 2010, E. 5.2.2 ff.). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer quali- fizierten Tätigkeit absolviert hat. Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Ein- kommen erzielt wird. Berufliche Stabilität kann auch durch die Ausübung ein- facher Tätigkeiten im mittleren oder niedrigen Lohnsegment erreicht werden, beispielsweise in der Reinigungsbranche. Entscheidend ist, dass die auslän- dische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistun- gen bezieht und sich nicht verschuldet (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1. m.H.). Gewisse geringe Erwerbs- unterbrüche schliessen eine Integration hingegen nicht aus (vgl. Urteil des BGer 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1.1 m.H.). Insbesondere sind auch vorübergehende Phasen der Arbeitslosigkeit nicht geeignet, eine beruf- liche Integration auszuschliessen (vgl. Urteil des BGer 2C_ 895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.1.1). 6.3.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung eine erfolgreiche Integration im obgenannten Sinn ab. So ergebe sich aus den Akten, dass er in der Schweiz bis auf einen eintägigen Kurs als Kleinbaggerfahrer keine Ausbildungen oder Weiterbildungen absolviert habe. Er habe diverse Temporäreinsätze und auch unbefristete Arbeitsverträge ab- solviert. Heute arbeite er als Maschinist und Türsteher. Jedoch sei er zwi- schenzeitlich auch arbeitslos gewesen und habe Arbeitslosentaggelder bezo- gen. Zwar habe der Beschwerdeführer von Zeit zu Zeit Arbeit gehabt, diese

F-3239/2015 Seite 8 habe jedoch nie über einen längeren Zeitraum bestanden und habe ihm kein ausreichendes Einkommen verschafft. Er sei nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen, allerdings habe er Betreibungen in der Höhe von Fr. 51‘183.30 zu beklagen. Zusätzlich habe er noch Schulden bei Verwandten in der Höhe von Fr. 25‘000.-. Hierbei könne nicht von einem verhältnismässig tiefen Gesamt- betrag ausgegangen werden. Zwar habe der Beschwerdeführer am 10. April 2014 einen Vertrag für die Einkommensverwaltung abgeschlossen. Dies habe er hingegen erst zu einem Zeitpunkt getan, als er bereits mit dem Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung konfrontiert und anwaltlich ver- treten gewesen sei. Auch bleibe er die Belege über den tatsächlichen Schul- denabbau fällig. Somit sei die wirtschaftliche wie auch berufliche Integration offensichtlich während seiner bisherigen Aufenthaltsdauer von bald 6 Jahren nicht gelungen und mithin als prekär zu qualifizieren. Auch die sprachliche Integration müsse als mangelhaft bezeichnet werden. Zudem sei der Be- schwerdeführer während seiner Aufenthaltsdauer insgesamt 6 Mal wegen di- versen Verstössen gegen die Rechtsordnung rechtskräftig verurteilt worden. Auch wenn die einzelnen Taten nicht besonders schwer wögen, so sei wegen der Häufigkeit doch darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer erheb- lich Mühe habe, sich in die hiesige Rechtsordnung einzufügen. Abschliessend wies das SEM darauf hin, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfah- ren wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung, Drohung in einer Beziehung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeit und Vergehen gegen das Waffenge- setz eingeleitet worden sei. Dieses Strafverfahren sei am 7. April 2014 definitiv eingestellt worden. Zudem sei seine Freundin, wegen ihm ins Frauenhaus ge- flüchtet (vgl. Verfügung vom 17. April 2015). 6.3.2 Rechtsmittelweise wird hierzu eingewendet, der Beschwerdeführer habe nie Sozialhilfe bezogen sondern immer gearbeitet. Es treffe nicht zu, dass er „von Zeit zu Zeit Arbeit gehabe habe“. Vielmehr verhalte es sich so, dass er lediglich eine verhältnismässig kurze Zeit arbeitslos gewesen sei und Taggelder der ALV bezogen habe. Es sei im Übrigen aktenkundig, dass er selbst während dieser Zeit meistens einen Zwischenverdienst bezogen habe, häufig sogar einen derart hohen, dass er in den entsprechenden Monaten keinen Anspruch auf Taggelder gehabt habe. Hierauf sei bezüglich der beruf- lichen/wirtschaftlichen Integration abzustellen. Hingegen könne ihm nicht an- gelastet werden, keine Aus- oder Weiterbildung absolviert zu haben. Hinsicht- lich Schulden/Einträge im Betreibungsregister werde daran festgehalten, dass aktenkundig sei, dass der Gesamtbetrag noch verhältnismässig tief sei. Seine Situation habe sich stabilisiert. So wohne er nun kostengünstig zur Untermiete bei Verwandten. Er könne nebst Alimentenzahlungen auch Schulden ab-

F-3239/2015 Seite 9 bauen. Dass er dies weiterhin tue, liege im öffentlichen Interesse. Die berufli- che und wirtschaftliche Integration sei demnach zu bejahen. Es werde zudem daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer gut schweizerdeutsch spre- che und auch problemlos verstehe, sodass etwa anwaltliche Instruktionsge- spräche jederzeit problemlos möglich seien. Hinsichtlich des Legalverhaltens sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich nur zweier Vergehen schuldig gemacht habe, die mit je fünf Tagessätzen sanktioniert worden seien. Selbst wenn auch Übertretungen zu berücksichtigen seien, sei festzuhalten, dass diesen vorliegend keine Relevanz beizumessen sei. Die Vorinstanz führe auch eingestellte Strafverfahren ins Feld. Dies sei nicht zu- lässig. Einstellungen kämen einem Freispruch gleich bzw. seien entspre- chend einzuordnen. Die Vorinstanz gehe auch in strafrechtlicher Hinsicht fehl, wenn sie meine, das Strafverfahren etwa wegen Gefährdung des Lebens, Nö- tigung oder Vergehens gegen das Waffengesetz sei infolge Desinteresseer- klärung der damaligen Ehefrau eingestellt worden. Eingestellt worden sei es, insbesondere hinsichtlich der vorerwähnten Vorwürfe, ganz einfach deswe- gen, weil sie sich in der Untersuchung als offensichtlich haltlos herausgestellt hätten. 6.3.3 Aufgrund der in den kantonalen Akten enthaltenen Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ein- reise in die Schweiz verschiedene Arbeitsstellen belegte (kant. act. 64-69, 70- 72, 254, 253, 264, 309-311, 316, 323, 327, 570, 569, 623, 626). Zudem reichte er mit Schreiben vom 17. Juli 2015 einen Arbeitsvertrag zu den Akten, aus dem hervorgeht, dass er per 1. Juli 2015 einer Erwerbstätigkeit als Sockelleis- tenverleger nachgeht (Beilage 1 zu BVGer act. 9). Diesbezüglich liegen dem Gericht Lohnabrechnungen vom Juli 2015 bis Januar 2016 vor (BVGer act. 12 und 15). Während seiner Anwesenheit in der Schweiz war er zudem zeitweilig arbeitslos und bezog Arbeitslosentaggelder (vgl. kant. act. 135, 149, 159, 369). Der Beschwerdeführer war somit mehrheitlich erwerbstätig und nie von der Sozialhilfe abhängig (kant. act. 315). Ins Gewicht fällt hingegen, dass er mit seinem erwirtschafteten Einkommen seinen Konsum nicht zu decken vermochte. Gemäss einem Betreibungsregisterauszug vom 6. Mai 2014 weist der Beschwerdeführer 19 Betreibungen über Fr. 51‘183.30 auf (kant. act. 303). Zudem bestünden gemäss Aussagen des Beschwerdeführers Schulden bei Verwandten in der Höhe von Fr. 25‘000.- (kant. act. 369). Der Beschwer- deführer macht diesbezüglich in pauschaler Weise geltend, der Gesamtbetrag der Schulden sei verhältnismässig tief. Auch habe sich seine Situation stabili- siert, es sei ihm möglich, neben den Alimentenzahlungen auch Schulden ab- zubauen, er wohne nun kostengünstig bei Verwandten (Beschwerde vom 20. Mai 2015).

F-3239/2015 Seite 10 Zwar wurden Belege eingereicht, welche darlegen, dass der Beschwerdefüh- rer aktuell seiner Verpflichtung zur Alimentenzahlung nachkommt (vgl. kant. act. 306, BVGer act. 15 Beilage 1 [näheres dazu E. 8.2.2]), hingegen wurden – trotz entsprechendem Hinweis der Vorinstanz (vgl. E. 6.3.1) – im vorliegen- den Verfahren keinerlei Dokumente eingereicht welche aufzeigen, dass er seine Schulden tatsächlich abbaut, die im Übrigen mit einem Gesamtbetrag von Fr. 76‘183.30 – entgegen seinen Ausführungen – nicht mehr als verhält- nismässig tief eingestuft werden können (vgl. Urteile des BGer 2C_947/2015 vom 10. März 2016 E. 3.5 sowie 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.2.2). In einem Schreiben vom 6. Januar 2015 an die Vorinstanz wird le- diglich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus eigener Initiative eine Schuldenberatung aufgesucht habe; dadurch habe sich die Situation sta- bilisiert. So suche er derzeit auch einen Untermieter, um die Fixkosten weiter zu senken (SEM act. 13 S. 754). Es ergibt sich hingegen nicht aus den Akten und wurde beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht, dass der am 10. April 2014 abgeschlossene Vertrag für die Einkommensverwaltung, wel- cher für ein Jahr galt, erneuert wurde (Vertrag für die Einkommensverwaltung vom 10. April 2014 S. 2 Pkt. 8 [SEM act. 13 S. 751]). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bestrebt ist, seine Schuldenwirtschaft ernsthaft in Angriff zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kann eine in wirtschaftlicher Hinsicht gelungene Integration des Beschwerde- führers verneint werden. 6.4 Bezüglich des Legalverhaltens des Beschwerdeführers ist auf Folgende Verurteilungen hinzuweisen: Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 5. Oktober 2009 wegen einer SVG-Widerhandlung (Busse von Fr. 400.- [kant. act. 31]), Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 15. Februar 2013 wegen einer Übertretung im Bereich SVG und der Verkehrsregelverordnung (Busse von Fr. 250.- [kant. act. 153]), Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 19. Februar 2013 wegen Überfahrens der Sicherheitslinie ausserorts mit ei- nem PW, des vorschriftswidrigen Überholens vor Kurve und Kuppe (Busse von Fr. 350.- [kant. act. 155]), Strafbefehl der Staatanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 26. Februar 2013 wegen Führens eines PWs in nicht vorschrift- gemässen und nicht betriebssicheren Zustands (Busse von Fr. 350.- [kant. act. 156]), Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 27. September 2013 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschil- dern trotz behördlicher Aufforderung (Geldstrafe von 5 Tagessätzen und Busse von Fr. 150.- [kant. act. 271]), Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Ab- teilung 3 Sursee vom 23. Oktober 2013 wegen Nichtabgabe von Ausweisen

F-3239/2015 Seite 11 und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Geldstrafe von 5 Ta- gessätzen und Busse von Fr. 100.- [kant. act. 277]) sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 26. November 2013 wegen Un- gehorsam im Betreibungs- und Konkursverfahren (Busse von Fr. 100.- [kant. act. 278]). Aus einem aktuellen Strafregisterauszug vom 16. März 2016 ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2015 wegen Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessät- zen und einer Busse von Fr. 900.- verurteilt wurde (vgl. Beilage zur Vernehm- lassung der Vorinstanz vom 16. März 2016 [BVGer act. 17]). Sofern der Be- schwerdeführer erklärt, es sei diesen Verfehlungen kaum Relevanz beizumes- sen, so ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht für sich alleine, im Kontext der zahlreich begangenen Taten jedoch sehr wohl darauf hinweisen, dass er Mühe bekundet, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-2208/2013 vom 11. März 2014 E. 6.7). Nicht vorzuwerfen ist zudem der Vorinstanz, dass sie in ihrer Verfügung vom 17. April 2015 in Bezug auf den Leumund des Beschwerdeführers auf ein Ver- fahren wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung, Drohung in einer Bezie- hung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit und Vergehens gegen das Waf- fengesetz hingewiesen hat. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, wurde das Verfahren wegen Gefährdung des Lebens und Widerhandlung ge- gen das Waffengesetz eingestellt, da sich der diesbezügliche Tatverdacht nicht erhärten liess; hingegen wurde das Strafverfahren wegen wiederholten Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Drohung und Nötigung vorerst sis- tiert, da die Ex-Ehefrau erklärte, sie verzichte auf eine Strafverfolgung (vgl. Entscheid der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 19. September 2013 [kant. act. 264]). Die Strafuntersuchung betreffend dieser Delikte wurde in der Folge mit Entscheid vom 7. April 2014 definitiv eingestellt, da die Ex- Ehefrau die Wiederaufnahme des sistierten Strafverfahrens nicht verlangt habe (kant. act. 286). Trotz seiner definitiven Einstellung kann das Verfahren nicht unbeachtet bleiben, zumal es – wie sich aus den kantonalen Akten ergibt – auch mit einer anderen Frau zu Vorkommnissen dieser Art gekommen ist. So musste eine weitere Lebenspartnerin bzw. Freundin des Beschwerdefüh- rers am 5. Februar 2014 ins Frauenhaus Z._______ gebracht werden (vgl. Schreiben des Frauenhauses Z._______ vom 20. Februar 2014 [kant. act. 281-283]). Gemäss ihren Schilderungen sei sie vom Beschwerdeführer lau- fend beschimpft worden, sie habe ihm alles finanzieren müssen. Nach einigen Monaten habe er auch angefangen, sie körperlich anzugreifen. Er habe sie immer wieder geohrfeigt, geschüttelt und getreten. Er habe ihr mehrmals pro Woche gedroht „ich bringe dich um, schlitze dich auf“. Am Mittwoch, den 5. Februar 2014, sei sie von der Arbeit nach Hause gekommen und er habe von

F-3239/2015 Seite 12 ihr erwartet, dass sie koche. Auch habe er Geld verlangt. Sie habe gespürt, dass die Situation wieder eskaliere und habe in grosser Angst die Wohnung verlassen. Sie sei direkt zur Polizei gegangen. In deren Begleitung hätte sie in der Wohnung einen Teil ihrer Sachen holen können. Dabei habe ihr der Beschwerdeführer gedroht „du wirst nicht davon kommen, es wird etwas pas- sieren.“ 6.5 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann nicht von einer erfolgreichen In- tegration ausgegangen werden. Daran ändern kann auch nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer – gemäss Aussagen des Parteivertreters – gut Schweizerdeutsch spreche und es problemlos verstehe (vgl. Beschwerde vom 20. Mai 2015 S. 5). Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist deshalb zu verneinen. 7. 7.1 Damit bleibt zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe i.S.v. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehen. Gemäss der sogenannten Härtefallregelung können auch wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Solche können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der Betroffene Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen ge- schlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist. 7.2 Wichtige Gründe können sich auch aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1 m.H.). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann dabei die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm ein- geräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es i.d.R. nicht erforderlich, dass er dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchs- recht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend aus- zugestalten sind (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2). Einem nicht gerechtfertigten Ein- griff in das geschützte Rechtsgut kommt die Verweigerung der Aufenthaltsbe- willigung dann gleich, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine be- sonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Dis-

F-3239/2015 Seite 13 tanz zum Herkunftsland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten wer- den könnte und die ausländische Person in der Schweiz ein tadelloses Ver- halten an den Tag gelegt hat (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2, Urteil des BGer 2C_947/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2.2 m.H.). 8.

8.1 In casu beruft sich der Beschwerdeführer auf die Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter.

8.1.1 Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts B.________ vom 10. Februar 2014 sieht vor, dass die Tochter der elterlichen Sorge beider Elternteile unter- stellt wird. Der Beschwerdeführer betreut sein Kind zudem am ersten und drit- ten Samstag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf seine Kos- ten. Ab 1. Januar 2015 betreut er das Kind am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr. Ab Schulein- tritt betreut er die Tochter am ersten und dritten Freitag eines jeden Monats von 19.00 bis Sonntagabend 18.00 Uhr. Des Weiteren betreut er die Tochter ab Schuleintritt während der Schulferien pro Kalenderjahr für 14 Tage auf ei- gene Kosten [...]. Das Kind wohnt bei der Mutter und hat dort seinen Wohnsitz (BVGer act. 26).

8.1.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2015 wird dazu festgehalten, der Beschwerdeführer sehe und betreue seine Tochter regelmässig, mindes- tens im Rahmen des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts. Sie hätten eine innige Beziehung. Sowohl Tochter wie auch Mutter wünschten sich sehnlichst, dass er nicht in den Kosovo zurückkehren müsse, da so eine elterliche Bezie- hung de facto unmöglich wäre. Gemäss der telefonischen Aussagen der Kindsmutter gegenüber dem Rechtsvertreter sei die Tochter jeweils in der Zeit von Samstag bis Sonntag, vor Eintritt in den Kindergarten teilweise auch bis Montag beim Vater; dies rund zweimal pro Monat. Auch in seiner Replik vom 9. Mai 2016 erklärte der Beschwerdeführer, der Kontakt zu seiner Tochter sei eng und intakt und reichte diverse Fotos zu den Akten (Beilage 3 der Replik). Einer ebenfalls eingereichten Bestätigung von X.________ kann zudem ent- nommen werden, dass er regelmässig Zeit mit seiner Tochter verbringe (Bei- lage 4 der Replik).

8.1.3 Mit diesen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner Tochter pflegt und sein Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos wahrnimmt. Insofern

F-3239/2015 Seite 14 kann auf die Einvernahme der genannten Zeugen verzichtet werden (vgl. dazu E. 4).

8.2 Gemäss Beschwerdeführer sei auch die enge wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter zu bejahen. So habe er der kantonalen Migrationsbehörde wie auch der Vorinstanz lückenlose Zahlungsbelege eingereicht (vgl. Be- schwerde vom 20. Mai 2015 S. 8). Er bezahle den Kindsunterhalt regelmässig seit fast zwei Jahren (Replik vom 9. Mai 2016 S. 1).

8.2.1 Der Eheschutzkonvention vom 11. April 2013 zufolge wurde der Be- schwerdeführer verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter rückwirkend ab dem

  1. Oktober 2012 monatlich und im Voraus Fr. 800.- nebst der jeweiligen Kin- derzulage zu bezahlen (Akten der Staatsanwaltschaft 6). Gemäss Schei- dungsurteil vom 10. Februar 2014 des Bezirksgerichts B.________ wurde diese Regelung beibehalten (vgl. BVGer act. 26).

8.2.2 Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 18. Juni 2014 der kan- tonalen Migrationsbehörde Kopien von Zahlungsbelegen betreffend Unter- haltszahlungen vom 10. Januar 2014 (Fr. 1‘150), 29. Januar 2014 (Fr. 1‘150), 26. Februar 2014 (Fr. 1‘000.-), 1. Mai 2014 (Fr. 800.-) und vom 13. Mai 2014 (Fr. 200.-) zukommen (kant. act. 306). Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 reichte er zudem der Vorinstanz zwei weitere Kopien von Belegen von Zah- lungen vom 3. und 29. Dezember 2014 à je Fr. 800.- ein (SEM act. 13). Mit Schreiben vom 1. März 2016 stellte er dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Gemeindeverwaltung C.________ zu, dass er seine Unter- haltsbeträge von Februar bis November 2015 und Januar 2016 vollumfänglich bezahlt habe; im Dezember 2015 hätten sie eine Teilzahlung von Fr. 613.55 erhalten (BVGer act. 15). Auch mit schriftlicher Eingabe vom 9. Mai 2016 legte er Kopien von Zahlungsbestätigungen vom Februar bis April 2016 zu den Ak- ten (BVGer act. 21). Auch wenn der Beschwerdeführer gemäss diesen Aus- führungen aktuell (lückenlos belegt ist dabei der Zeitraum vom Februar 2015 bis April 2016) die Unterhaltsbeiträge bezahlt, so kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, er sei seinen Unterhaltsverpflichtungen kontinuierlich nachgekommen. Diesbezüglich wurde er denn auch von der Staatsanwalt- schaft B._______ am 2. März 2015 wegen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht ganz ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer wohl erst unter dem Druck des Verfahrens betref- fend Aufenthaltsregelung seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist. Eine wirtschaftliche enge Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ist damit zu verneinen.

F-3239/2015 Seite 15

8.3 Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer verschuldet ist und er während seiner Anwesenheit zahlreiche Male strafrechtlich in Er- scheinung getreten ist (zum tadellosen Verhalten vgl. Urteil des BGer 2C_795/2014 vom 30. März 2015 E. 5.2.3). Das ihm zustehende Besuchs- recht kann er in angepasster Form auch weiterhin wahrnehmen, beispiels- weise durch gelegentliche Ferienaufenthalte der Tochter im Kosovo und durch Besuche des Beschwerdeführers in der Schweiz. Ein regelmässiger Kontakt kann sodann auch durch Briefe, Telefonate und moderne Kommunikations- mittel erfolgen. Der mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein- hergehende Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist nach dem Gesagten gerechtfertigt. 8.4 Vor diesem Hintergrund ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ver- bleib in der Schweiz zwecks Ausübung des Besuchsrecht im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu verneinen. 9. Gründe zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles sind auch in besonderer Beachtung der unter Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Wertungsgesichtspunkte nicht anzunehmen. Integration (Bst. a), Respektie- rung der Rechtsordnung (Bst. b), Familienverhältnisse (Bst. c), finanzielle Ver- hältnisse, Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung (Bst. d) wurden bereits in anderem Zusammenhang geprüft und als nicht er- heblich eingestuft. Die Dauer der bisherigen Anwesenheit (Bst. e) fällt mit rund 7 Jahren eher kurz aus. Gesundheitliche Beeinträchtigungen (Bst. f) sind beim Beschwerdeführer zudem nicht bekannt. Auch die soziale Wiedereingliede- rung in seinem Heimatland erscheint nicht gefährdet (Bst. g), leben doch auch seine Eltern im Kosovo (vgl. Leumundsbericht vom 22. Januar 2015 [kant. act. 368]). Zudem können ihm auch seine Deutschkenntnisse bei einer beruflichen Reintegration im Heimatland von Vorteil sein. Im Kosovo hat er des Weiteren Ausbildungen als Zollbeamter und als Mode-Designer absolviert (kant. act. 369). 10. Mit diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG oder Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG noch gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung er- folgreich geltend machen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Verlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung ist demnach nicht zu beanstanden.

F-3239/2015 Seite 16 11. Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne Weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse im Sinne von Art. 83 AuG entgegenstehen. Da solche jedoch weder geltend ge- macht werden noch sich aus den Akten ergeben, ist die angefochtene Verfü- gung auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 13. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3239/2015 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Amt für Migration des Kantons Luzern

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

F-3239/2015 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-3239/2015
Entscheidungsdatum
21.07.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026