fed B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 09.01.2025 (1C_463/2023)

Abteilung VI F-3226/2021

Urteil vom 11. Juli 2023 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsschutz nach Art. 25 VwVG und Art. 25a VwVG; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2021.

F-3226/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...]; ehemals französischer Staatsangehöri- ger) ersuchte am 23. September 1974 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) um erleichterte Einbürgerung. Die Polizeiabtei- lung des EJPD (nachfolgend: Polizeiabteilung) teilte ihm mit Schreiben vom 18. April 1975 mit, dass Einbürgerungsbewerber gemäss Art. 17 des damals geltenden Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schwei- zer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (aBüG; AS 1952 1087) ver- pflichtet seien, ihre bisherige Staatsangehörigkeit nach Möglichkeit aufzu- geben. In diesem Zusammenhang wurde er gebeten, der Behörde eine dem Schreiben beigelegte Erklärung zuzustellen, worauf über das Gesuch entschieden werden könne. B. Mit am 2. Mai 1975 unterzeichneter Erklärung verpflichtete sich der Be- schwerdeführer, spätestens innert Jahresfrist seit erfolgter Einbürgerung zu versuchen, auf dem französischen Konsulat die Verzichtserklärung ab- zugeben oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, das Entlassungsgesuch zu stellen. In der Folge wurde er am 14. Mai 1975 erleichtert eingebürgert. C. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1976, welches zuständigkeitshalber an die Polizeiabteilung weitergeleitet wurde, ersuchte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Regelung seiner militärischen Pflichten in Frankreich um Zustellung des «Certificat de résidence modèle 17» (Wohnsitzzeugnis Mo- dell A). Zuvor hatte das französische Konsulat den Beschwerdeführer um Zustellung dieses Formulars gemäss dem Abkommen vom 1. August 1958 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Militärdienst der Dop- pelbürger (AS 1959 213) aufgefordert. D. Die Polizeiabteilung teilte dem Beschwerdeführer alsdann mit Schreiben vom 11. Oktober 1976 mit, dass sie das Formular nicht ausstellen könne, da das schweizerisch-französische Abkommen von 1958 nur auf Personen Anwendung finde, die vor dem 19. Altersjahr Doppelbürger geworden seien. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass er ein Gesuch um Entlassung aus dem französischen Bürgerrecht stellen müsse, wozu er sich verpflichtet habe. Der Beschwerdeführer teilte der Polizeiabteilung am 20. Mai 1977 schriftlich mit, er habe am 14. April 1977 beim französischen Konsulat ein entsprechendes Gesuch eingereicht; das sicher auch

F-3226/2021 Seite 3 bekannte, zeitraubende Verfahren, nicht zuletzt aber auch die schikanöse Behandlung auf dem französischen Konsulat in Zürich, hätten die ganze Sache enorm verzögert. Die Antwort auf das Gesuch stehe noch aus. Ge- mäss Eintrag im Journal Officiel de la République Française vom 7. August 1977 wurde der Beschwerdeführer aus dem französischen Bürgerrecht entlassen. E. Mit Schreiben vom 19. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Justiz (BJ) um Zustellung der Akten seines damaligen Verfahrens um erleichterte Einbürgerung (...). F. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Gesuch vom 31. Dezember 2016 an das SEM und beantragte, es sei die mit Schreiben des EJPD, Polizei- abteilung, vom 18. April 1975 sowie 11. Oktober 1976 im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Art. 27 aBüG auferlegte Verpflichtung, auf das französische Bürgerrecht zu verzichten, zu widerru- fen und deren Rechtswidrigkeit festzustellen. Ferner sei das Verfahren zu sistieren. Er begründete dies im Wesentlichen mit dem Umstand, dass er in Kürze bei der zuständigen französischen Behörde einen Rückzug des Entscheids (décret) über seine Entlassung aus dem französischen Bürger- recht beantragen wolle. Dies sei seit 2008 in Frankreich möglich, wenn die Entlassung seinerzeit unter Zwang erfolgt sei. Dieser Zwang müsse nach- gewiesen werden. Das damals vom EJPD praktizierte Vorgehen – ultima- tive Aufforderung zum Verzicht auf das angestammte Bürgerrecht – sei rechtswidrig gewesen. Art. 17 aBüG sei bei der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Art. 27 aBüG gar nicht anwendbar gewesen; zudem habe damals beim EJPD offenbar die Praxis bestanden, mittels eines Merkblatts zur Aufgabe des angestammten Bürgerrechts einzuladen. Das vom EJPD praktizierte Vorgehen sei somit weder rechtmässig gewesen noch habe es der damals üblichen Praxis entsprochen. Er habe daher Anspruch auf Wi- derruf der Aufforderung und Feststellung der Rechtswidrigkeit. G. Am 4. Februar 2021 forderte der Beschwerdeführer das SEM schriftlich auf, das Verfahren wieder aufzunehmen. Zudem sei festzustellen, dass die Schreiben des EJPD, Polizeiabteilung, vom 18. April 1975 und 11. Oktober 1976 und die im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Art. Art. 27 aBüG auferlegte Verpflichtung, auf das französische Bürgerrecht zu verzichten, nichtig seien. Zur Begründung verwies er auf

F-3226/2021 Seite 4 das in der Zwischenzeit ergangene, ihn betreffende Urteil des französi- schen Conseil d’Etat vom 28. Januar 2021, welchem entnommen werden könne, dass die Wiedererlangung des französischen Staatsbürgerrechts grundsätzlich in einem von zwei gesetzlich geregelten Verfahren zu erfol- gen habe. Immerhin könne eine interessierte Person jederzeit einen Rück- zug der seinerzeitigen Entlassung aus dem Bürgerrecht verlangen, wenn sich ergebe, dass der damalige Antrag auf Entlassung aus dem Bürger- recht nicht seinem Willen entsprochen habe. Vorliegend sei die beantragte Entlassung aus dem französischen Bürgerrecht gemäss damals gelten- dem schweizerischem Recht eine Bedingung der Einbürgerung in der Schweiz gewesen, was keinen Willensmangel begründe. Diese Annahme treffe aber, so der Beschwerdeführer, nicht zu. Das Vorgehen des EJPD habe weder der damaligen Rechtslage – das Verbot des Doppelbürger- rechts gemäss Art. 17 aBüG sei bei der erleichterten Einbürgerung nicht anwendbar gewesen – noch der bei erleichterten Einbürgerungen üblichen Verwaltungspraxis entsprochen. Der franz. Conseil d’Etat habe die ent- sprechenden tatsächlichen Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen und aufgrund des damals geltenden Verbots des Doppelbürgerrechts ge- mäss Art. 17 aBüG fälschlicherweise eine Einbürgerungsbedingung ange- nommen. Er werde daher eine Revision des Urteils des franz. Conseil d’Etat beantragen. H. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2021 schriftlich mit, dass sein Gesuch vom 31. Dezember 2016 nicht in den Akten verzeichnet sei. Es sei lediglich am 19. September 2016 ein Gesuch um Zugang zu den amtlichen Dokumenten beim BJ eingegangen. Weiter führte es aus, der Beschwerdeführer habe am 23. September 1974 ein Gesuch um erleich- terte Einbürgerung nach Art. 27 aBüG eingereicht. Am 2. Mai 1975 habe er sich verpflichtet, spätestens innert Jahresfrist seit erfolgter Einbürgerung auf dem französischen Konsulat die Verzichtserklärung abzugeben oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, das Entlassungsgesuch zu stellen. Da- raufhin sei er mit Verfügung vom 14. Mai 1975 erleichtert eingebürgert wor- den. Mit seiner Unterschrift habe er somit zur Kenntnis genommen, dass die Einbürgerung in der Schweiz zur damaligen Zeit den Verlust des fran- zösischen Bürgerrechts vorausgesetzt habe. Indem er das Einbürgerungs- gesuch in der Schweiz aufrechterhalten und es nicht zurückgezogen habe, habe er sich mit dieser Bedingung einverstanden erklärt. Folglich seien keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, die damalige An- wendbarkeit des mittlerweile aufgehobenen Art. 17 aBüG zu überprüfen.

F-3226/2021 Seite 5 Das SEM sehe keine Möglichkeit, die entsprechend ergangenen Schreiben für rechtswidrig oder ungültig zu erklären. I. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 14. Juli 2021 beim Bundesver- waltungsgericht eine Beschwerde ein. Er beantragte, das SEM sei anzu- weisen, seine Gesuche vom 31. Dezember 2016 und 4. Februar 2021 zu bearbeiten und darüber zu verfügen. Eventualiter sei der Entscheid des SEM vom 11. Juni 2021 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustel- len, dass die Schreiben des EJPD, Polizeiabteilung, vom 18. April 1975 und 11. Oktober 1976 und die mit diesen Schreiben im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung auferlegte Pflicht, auf das französische Bür- gerrecht zu verzichten, nichtig seien. Subeventualiter sei der Entscheid des SEM vom 11. Juni 2021 vollumfänglich aufzuheben und es seien die er- wähnten Schreiben des EJPD und die mit diesen einhergehende Pflicht zu widerrufen und deren Rechtswidrigkeit festzustellen. J. Am 29. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwal- tungsgericht um Zustellung der vollständigen Akten. Das Gericht hiess das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 2. November 2021 dahingehend gut, als ihm Kopien der Akten (...) und der (ihn betreffenden) Akten (...) sowie das Aktenverzeichnis der Verfahrensakten F-3226/2021 zuge- stellt wurden. K. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2021 bestritt die Vorinstanz sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers und hielt am Inhalt ihres Schreibens vom 11. Juni 2021 fest. Mit Replik vom 4. Januar 2022 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, was vorliegend nicht der Fall ist.

F-3226/2021 Seite 6 1.2 Strittig und vorerst zu prüfen ist vorliegend, ob das Schreiben der Vorinstanz vom 11. Juni 2021 eine Verfügung und damit ein zulässiges An- fechtungsobjekt darstellt (vgl. dazu die jeweiligen Ausführungen in der Be- schwerde Ziff. 4, Replik Ziff. 2 bzw. in der Vernehmlassung Ziff. II S. 1 f.). 1.2.1 Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzöge- rungsbeschwerde (Art. 46a VwVG) abgesehen, überprüft das Bundesver- waltungsgericht nur Rechtsverhältnisse, zu denen die zuständige Verwal- tungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Das Vorlie- gen einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG bildet demnach unabding- bare Sachurteilsvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht (Art. 44 VwVG; Art. 31 VGG; BVGE 2016/28 E. 1.4; BVGE 2013/51 E. 3.1). 1.2.2 Art. 5 Abs. 1 VwVG definiert die Verfügung als Anordnung der Behör- den im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und (Bst. a.) die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, (Bst. b) die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfanges von Rechten oder Pflichten oder (Bst. c) die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Ge- genstand hat. 1.2.3 Lehre und Rechtsprechung umschreiben die Verfügung als individu- ellen, an den Einzelnen gerichteten Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (so HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 849 ff.; statt Vieler: BGE 139 V 143 E. 1.2, 139 V 72 E. 2.2.1, 135 II 38 E. 4.3, je m.w.H.). Als konkrete Prüfkriterien gelten folglich folgende fünf Elemente: (1.) hoheitliche, einseitige Anordnung einer Behörde, (2.) individuell-kon- krete Anordnung, (3.) Anwendung von (Bundes-)Verwaltungsrecht, (4.) auf Rechtswirkung ausgerichtete Anordnung und (5.) Verbindlichkeit und Er- zwingbarkeit (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O. N 855 ff.). 1.2.4 Massgeblich ist dabei ein materieller, nicht ein formeller Verfügungs- begriff. Es bestehen zwar Anforderungen an die Form einer Verfügung (Art. 35 VwVG), doch sind diese nicht Voraussetzung des Verfügungsbe- griffes, sondern dessen Folge. Ist eine behördliche Mitteilung materiell als Verfügung zu qualifizieren, so sind Formmängel – soweit nicht geradezu von einer nichtigen Verfügung auszugehen ist – nach Art. 38 VwVG zu

F-3226/2021 Seite 7 würdigen, ändern aber am Verfügungscharakter nichts (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O. N 871 f.). 1.3 Wenn auch das angefochtene Schreiben vom 11. Juni 2021 nicht als Verfügung bezeichnet wurde und keine Rechtsmittelbelehrung trägt, so sind ansonsten alle obgenannten Strukturmerkmale des Verfügungsbe- griffs erfüllt. Das SEM traf eine Anordnung im Einzelfall, die sich auf öffent- liches Recht des Bundes stützt. Die Regelung des Rechtsverhältnisses ist darin zu sehen, dass die Vorinstanz durch die Darstellung ihrer Rechtsauf- fassung dem Beschwerdeführer das Recht auf eine materielle Überprüfung absprach. Sie hat somit keinen Sachentscheid getroffen, sondern ist auf die Anträge des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2021 nicht eingetre- ten. 1.4 Mit der Nichteintretens-Verfügung vom 11. Juni 2021 liegt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Streitgegenstand und im Rahmen des vorliegenden Rechtmittelverfahrens zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. dazu BGE 135 II 38 E. 1.2; BVGE 2011/9 E. 5). 1.5 Der Beschwerdeführer ist überdies zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist folglich ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

F-3226/2021 Seite 8 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung macht er geltend, dem SEM habe an- geblich sein Gesuch vom 31. Dezember 2016 nicht vorgelegen, was er- staune, zumal die Zustellung an das SEM erstellt sei. Mit anderen Worten habe das SEM seinen Entscheid vom 11. Juni 2021 ohne Kenntnis des Gesuchs vom 31. Dezember 2016 getroffen. Es habe die Eingabe somit weder gelesen noch zur Kenntnis genommen, noch habe es sich damit auseinandergesetzt. Hätte die Eingabe vom 31. Dezember 2016 beim SEM in Verstoss geraten sein sollen, so wäre es verpflichtet gewesen, bei ihm eine Kopie anzufordern; dies würden der Anspruch auf ein faires Ver- fahren sowie der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten. Dies umso mehr, als er mit Eingabe vom 4. Februar 2021 wiederholt Bezug genom- men habe auf das Schreiben vom 31. Dezember 2016 und dieses ergänzt worden sei. Indem das SEM in völliger Unkenntnis der Eingabe vom 31. Dezember 2016 einen Entscheid getroffen habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör und faires Verfahren grob missachtet worden. Entspre- chend dem Hauptantrag sei der Entscheid des SEM vom 11. Juni 2021 aufzuheben und das SEM anzuweisen, ein rechtskonformes Verwaltungs- verfahren durchzuführen (vgl. Beschwerde Ziff. 6). Darüber gilt es vorerst zu befinden. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifen- den Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsäch- lich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berück- sichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Aus dieser Prüfungs- und Berücksichti- gungspflicht fliesst nach der Rechtsprechung sodann die Pflicht der Be- hörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4, 136 I 229 E. 5.2 m.H., vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Verfügungsbegründung darf sich dabei auf diejenigen Überlegungen beschränken, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, was nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jedem Sachvorbringen und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich in der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 32).

F-3226/2021 Seite 9 3.3 Als zweifellos erstellt gelten kann vorliegend der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 31. Dezember 2016 tatsächlich dem SEM postalisch zukommen liess. So ist dem der Beschwerde beigelegten Ausdruck «Sendungsverlauf» bzw. der Quittung/Bestätigung zu entneh- men, dass das Schreiben am 3. Januar 2017 bei der Schweizerischen Post aufgegeben und am 4. Januar 2017 dem SEM zugestellt wurde (Beschwerdebeilagen 3 und 4). Aus welchen Gründen es sich nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet, ist nicht mehr nachvollziehbar. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist jedoch nicht anzunehmen, das SEM habe dadurch wesentliche Sachverhaltselemente nicht zur Kenntnis nehmen können. Der im Schreiben vom 31. Dezember 2016 aus- führlich dargelegte Sachverhalt lässt sich in Bezug auf das Einbürgerungs- verfahren auch aus den Akten des Verfahrens (...) rekonstruieren. Die da- mals im Schreiben vom 31. Dezember 2016 angekündigten, in Frankreich durchzuführenden Bestrebungen um Rückzug der Entlassung aus dem französischen Bürgerrecht ergeben sich überdies aus dem ebenfalls mit Schreiben vom 4. Februar 2021 eingereichten Urteil des franz. Conseil d’Etat vom 28. Januar 2021. Zudem wurden auch die mit Schreiben vom 31. Dezember 2016 gestellten Anträge in der Eingabe vom 4. Februar 2021 wiederholt. Auch legte der Beschwerdeführer dort in zusammenfas- sender Form dar, inwiefern er das damalige Vorgehen des EJPD bean- standet. So habe es nach seiner Auffassung weder der damaligen Rechts- lage noch der bei erleichterten Einbürgerungen üblichen Verwaltungspra- xis entsprochen. Das SEM begründete in der Folge zwar knapp, aber rechtsgenüglich, aus welchen Gründen es keinen Sachentscheid treffen kann. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer seine Einwände vor dem Bundesverwaltungsgericht, das über volle Kognition verfügt, erneut geltend machen. Es liegt folglich keine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör des Beschwerdeführers vor. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen (Art. 25 Abs. 1 VwVG). Nach Art. 25 Abs. 2 VwVG ist ein Feststellungsan- trag zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass er ein schutzwürdi- ges Interesse hat. Nach der Rechtsprechung kann eine Behörde nur dann eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 VwVG erlassen, wenn die sofortige Feststellung des Bestehens oder

F-3226/2021 Seite 10 Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses durch ein schutzwürdiges Inte- resse geboten ist, d.h. ein aktuelles rechtliches oder tatsächliches Inte- resse, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entge- genstehen, und unter der Voraussetzung, dass dieses schutzwürdige Inte- resse nicht durch eine gestaltende, d.h. Rechte oder Pflichten begrün- dende Verfügung gewahrt werden kann (vgl. BGE 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c, 121 V 311 E. 4a m.w.H.; vgl. auch BVGE 2010/12 E. 2.3 m.w.H.). 4.1.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des EJPD, Polizeiabtei- lung, vom 18. April 1975 und 11. Oktober 1976 über die Verpflichtung in- formiert, seine bisherige Staatsangehörigkeit nach Möglichkeit aufzugeben bzw. wurde daran erinnert, dass er am 2. Mai 1975 eine entsprechende Erklärung unterzeichnet habe. Die Schreiben und die darin statuierte Ver- pflichtung zum Verzicht auf die französische Staatsangehörigkeit entfalten jedoch keine unmittelbaren Rechtswirkungen, sondern sind auf einen tat- sächlichen Erfolg gerichtet. Sie bezweckten die Orientierung des Be- schwerdeführers über die aus Sicht des EJPD damals herrschende Rechtslage. Damit ist den Schreiben des EJPD, Polizeiabteilung vom 18. April 1975 und 11. Oktober 1976 der Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG abzusprechen (vgl. E. 1.2.2 – 1.2.4). Sie sind vielmehr als Realakte zu qualifizieren (zum Begriff des Realaktes vgl. ausführlich Urteil des BVGer A-6143/2017 vom 4. Juni 2019 E. 4.2.2 m.w.H.). Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwerde Ziff. 16 S. 17). 4.1.2 Realakte sind nicht auf eine Rechtswirkung im Sinne von Art. 5 VwVG gerichtet. Sie lassen sich grundsätzlich weder direkt anfechten noch wider- rufen. Auch kann man sie nicht nach dem Vorbild der nichtigen Verfügung als ungeschehen betrachten (vgl. MARKUS MÜLLER, Rechtsschutz gegen Verwaltungsrealakte, in: Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für die ju- ristische Praxis 2006, 2007, S. 331; ISABELLE HÄNER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 25; FELIX UHLMANN, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N. 97 zu Art. 5, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1429 f.). Daraus ergibt sich, dass die Feststellung der Nichtigkeit in Bezug auf Realakte nicht möglich ist. 4.2 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann gemäss Art. 25a Abs. 1 VwVG von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, überdies verlangen, dass sie: widerrechtliche Handlungen unter- lässt, einstellt oder widerruft (Bst. a); die Folgen widerrechtlicher

F-3226/2021 Seite 11 Handlungen beseitigt (Bst. b); die Widerrechtlichkeit von Handlungen fest- stellt (Bst. c). Im Zusammenhang mit Verfügungen über Realakte ist so- dann die Subsidiarität dieser Rechtsschutzmöglichkeit zu berücksichtigen. Es ist nur dann von einem schutzwürdigen Interesse auszugehen, wenn keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen werden kann und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht bzw. wenn es unzumutbar wäre, bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung zuzuwarten. Ein schutzwür- diges Interesse fehlt zudem, wenn schon früher eine Rechtsschutzmög- lichkeit offengestanden hat (WEBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 32 zu Art. 25a; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 370; Urteil des BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 5.1 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer wäre es zum Zeitpunkt des Verfahrens um erleich- terte Einbürgerung offen gestanden, die Verzichtserklärung nicht zu unter- zeichnen. Hätte dies die Ablehnung seines Gesuchs um erleichterte Ein- bürgerung zur Folge gehabt, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, den entsprechenden Entscheid im ordentlichen Rechtsmittelverfahren an- zufechten. Nicht gehört werden kann in diesem Zusammenhang sein Vor- bringen, er habe als damals juristisch nicht geschulter Schüler (...) auf die Rechtmässigkeit des behördlichen Vorgehens vertraut und sei entspre- chend der schriftlichen Begründung des EJPD vom 18. April 1975 davon ausgegangen, dass Art. 17 aBüG in seinem Einbürgerungsverfahren an- gewandt werden müsse (Replik Ziff. 6). Abgesehen davon, dass ihn Un- kenntnis des Rechts ohnehin nicht vor den Folgen eines nicht ergriffenen Rechtsmittels schützt (vgl. BGE 124 V 215 E. 2b/aa), war ihm damals auch bekannt, dass seine Geschwister keine solche Erklärung unterzeichnen mussten, weshalb er davon ausgegangen sei, sie hätten einfach Glück ge- habt. In diesem Sinn hätte er zumindest Anlass gehabt, das uneinheitliche behördliche Vorgehen zu hinterfragen. Er aber unterzeichnete die Erklä- rung vorbehaltlos, weshalb darauf geschlossen werden kann, dass er zum damaligen Zeitpunkt der Beibehaltung des französischen Bürgerrechts oh- nehin keine grössere Bedeutung einräumte. Demnach ist ein schutzwürdi- ges Interesse an der Behandlung des Begehrens zu verneinen. Dem vom Beschwerdeführer anvisierten Begehren kann damit im Hinblick auf die subsidiär anwendbare Bestimmung von Art. 25a VwVG nicht gefolgt wer- den. 4.3 Zusammenfassend kann folglich festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht

F-3226/2021 Seite 12 eingetreten ist. Die sachliche Prüfung der Anträge und die damit im Zusam- menhang stehenden Ausführungen sind nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens gewesen und sind deshalb vorliegend nicht zu prüfen. So- fern die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darum ersucht, den Beschwer- deführer zur Entrichtung einer Gebühr gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) zu ver- pflichten, so ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen über den zu- lässigen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgeht. Wei- tere Ausführungen dazu erübrigen sich damit. Die angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

F-3226/2021 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

F-3226/2021 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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11.07.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026