B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 05.07.2021 (1C_520/2020)

Abteilung VI F-3142/2018

Urteil vom 10. August 2020 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien

A._______, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F-3142/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1977 in Pakistan) gelangte im Mai 2006 erst- mals in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, auf welches das damals zuständige Bundesamt für Migration (heute SEM) mit Verfügung vom 26. Juni 2006 nicht eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 14. Juli 2006 letztinstanzlich ab. B. Im Jahre 2007 lernte der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin B._______ (ledig C._______, geb. 1959 auf den Philippinen) über das In- ternet kennen. Bei seiner erneuten Einreise in die Schweiz am 12. April 2008 traf er sie erstmals persönlich. Sie heirateten am 24. Juni 2008 in Bern. C. Gestützt auf diese Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 22. Juni 2013 um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 10. April 2014 zuhanden des Einbürge- rungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, unge- trennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusam- menlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürge- rungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean- tragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Ein- bürgerung führen kann. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 17. April 2014 wurde der Beschwerde- führer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Signau/BE. D. Am 10. Juni 2015 trennten sich die Ehegatten offiziell durch Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung. Am 23. Oktober 2015 wurde die Ehe geschieden. E. Nachdem die Vorinstanz aufgrund behördlicher Meldungen vom 26. Juni

F-3142/2018 Seite 3 und 24. November 2015 davon Kenntnis erhalten hatte, eröffnete sie am

  1. November 2016 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren auf Nichti- gerklärung der erleichterten Einbürgerung. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, sich zu einer allfälligen Nichtigerklärung zu äussern und Fragen zur Ehe sowie zu Trennung und Scheidung zu beantworten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdefüh- rer mit Eingaben vom 28. Dezember 2016 sowie 3. und 19. Februar 2017 nach. Die Vorinstanz gelangte auch an die Ex-Ehefrau des Beschwerde- führers und unterbreitete ihr ebenfalls Fragen. Die Ex-Ehefrau nahm am
  2. März 2017 und am 16. Mai 2017 Stellung. Dem Beschwerdeführer wurde am 31. Mai 2017 Gelegenheit gegeben, sich zu den Stellungnahmen der Ex-Ehefrau zu äussern. Davon machte er am 6. Juni 2017 Gebrauch. Daneben holte die Vorinstanz weitere Auskünfte ein und zog mit Zustim- mung des Beschwerdeführers die Akten des Regionalgerichts Bern-Mittel- land betreffend Trennung /Ehescheidung bei. F. Am 18. April 2018 erteilte der Kanton Bern als Heimatkanton des Be- schwerdeführers die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 24. April 2018 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. Mai 2018 beantragte der Beschwerdefüh- rer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ersuchte um ergän- zende Akteneinsicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 gab das Bundesverwaltungsge- richt dem Gesuch des Beschwerdeführers um vollständige Akteneinsicht statt, stellte ihm die vorinstanzlichen Akten zu und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, wovon er mit Eingabe vom
  3. August 2018 Gebrauch machte. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde.

F-3142/2018 Seite 4 K. Mit Replik vom 23. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren sowie an seiner Begründung vollumfänglich fest. L. Mit Eingaben vom 18. Januar 2019 beziehungsweise 28. Februar 2019 nahmen die Vorinstanz und der Beschwerdeführer nochmals Stellung. M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Durch das Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) am 1. Januar 2018 wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Er- werb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Die angefochtene Verfügung vom 24. April 2018 ist nach der Rechtsänderung ergangen; das Verfahren war jedoch vor der Rechtsänderung, am 1. November 2016, ein- geleitet worden. 1.2 In Bezug auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung haben sich die entsprechenden materiellen Voraussetzungen seit Einführung des neuen BüG nicht geändert: Sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht kann die Einbürgerung nichtig erklärt werden, "wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschli- chen worden ist" (Art. 41 Abs. 1 aBüG bzw. Art. 36 Abs. 1 BüG). Zumal der Heimatkanton der Nichtigerklärung formal zugestimmt hat, kann die Frage nach dem anwendbaren Recht offen bleiben; da im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (1. November 2016) das aBüG noch in Kraft stand, wird auf dessen Bestimmungen Bezug genommen (vgl. Urteile des BVGer F-2870/2018 vom 15. April 2020 E. 3; F-3013/2018 vom 20. April 2018 E. 1).

F-3142/2018 Seite 5 2. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 16. August 2018 – keine Rechtsverletzung begangen hat, indem sie ihm lediglich diejenigen Akten zur Einsicht zukommen liess, welche er beantragt hatte. Er verlangte näm- lich lediglich die Einsicht in Kopien der schriftlichen Verfahrenskommunika- tion mit dem SEM (inkl. derjenigen mit seiner Ex-Ehefrau), was ihm von der Vorinstanz am 30. April 2018 denn auch gewährt wurde (vgl. SEM act. 44/172 f.). Im Übrigen wäre eine damit verbundene, allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der nachträglichen Zustellung der vollständigen Akten nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens ohnehin geheilt. 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-

F-3142/2018 Seite 6 wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli- che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.) 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beid- seitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein- schaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei- dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Wider- spruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.). 6. 6.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons und unter Einhaltung von gesetzlich festgelegten Fristen (Art. 41 Abs. 1 bis aBüG) nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 aBüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB [SR 311.0]) ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die be- troffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür- gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss die

F-3142/2018 Seite 7 betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbür- gerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs- pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Ver- halten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.2 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorlie- gen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung ver- weigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde be- kannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraus- setzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt wer- den können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 7. Im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gilt na- mentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob eine Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorliegt. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Be- hörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Pri- vatsphäre zugehörige Sachverhalte – wie z.B. die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens –, die der Behörde nicht bekannt und ei- nem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können re- gelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsa- chen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen gehören zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) und stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar. Sie können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch

F-3142/2018 Seite 8 im öffentlichen Recht. Die natürliche Vermutung stellt eine Beweiserleich- terung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüs- sigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Sie ist demnach eine Wahrscheinlichkeitsfolgerung, die nicht aus den fallspezifischen Umstän- den gezogen wird, sondern sich aufgrund einer als durchgesetzt bewerte- ten Lebenserfahrung über die Gegebenheiten des konkreten Streitfalls hin- aus allgemein aufdrängt (HANS PETER WALTER, Berner Kommentar, 2012, N. 475 zu Art. 8 ZGB). Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Es genügt, wenn die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbe- weis entkräften kann (vgl. FRANZ HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). 8. 8.1 Bezogen auf den Bestand einer intakten ehelichen Ehegemeinschaft (vgl. E. 4.2) lautet der auf dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse basierende Erfahrungssatz, welcher der natürlichen Vermutung zugrunde liegt, folgen- dermassen: Probleme, die Ehegatten zur Trennung veranlassen können, entstehen nicht innert weniger Monate, vielmehr entwickeln sie sich, bis sie einen Grad erreichen, der die Ehe zum Scheitern bringt. Die natürliche Ver- mutung ist demnach umso überzeugender, je kürzer die Zeitspanne zwi- schen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten aus- fällt (vgl. hierzu ausführlich Urteil des BVGer F-5342/2015 vom 5. Dezem- ber 2018 E. 11.1 und 11.2 m.H.). Die aktuelle Rechtsprechung geht von einer hinreichend raschen chronologischen Verkettung der Ereignisse aus, wenn zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehe- gatten bis zu 20 Monate vergehen, wobei der Schwerpunkt bei einigen we- nigen Monaten liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des BGer 1C_796/2013 vom 13. März 2014 E. 3.2). Als nicht mehr ausreichend werden von der Rechtsprechung 23 bzw. 24 Monate betrachtet (vgl. dazu Urteile des BVGer F-5342/2015 E. 11.2 und F-8122/2015 vom 1. Juni 2017 E. 5.2.1.2, welche die Berechtigung einer natürlichen Vermutung bei dieser Zeitdauer in Frage stellen; ferner Urteil des BGer 1C_377/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 2.2, das diese Betrachtungsweise bestätigt). 8.2 Als Gegenbeweis, der die natürliche Vermutung entkräften kann, ge- nügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Ge- richt plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat (zum Gegenbeweis vgl. BGE 120 II 393 E. 4b). Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung ein- getretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals in- takten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen,

F-3142/2018 Seite 9 dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer F-2101/2017 vom 24. Juli 2019 E. 7.2 m.H.). 9. Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1 bis aBüG – sowohl die zwei- jährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist – einge- halten. Auch die gemäss Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. 10. 10.1 Die Vorinstanz geht von der Vermutung aus, dass die Ehe des Be- schwerdeführers mit B._______ im Einbürgerungszeitunkt (17. April 2014) nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet war. Indem er am 10. April 2014 eine gegenteilige Erklärung abgegeben hat, habe er die erleichterte Ein- bürgerung erschlichen. 10.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer, der im Jahre 2006 in der Schweiz erfolglos um Asyl ersuchte, seine Ex-Ehefrau bei der erneuten Einreise in die Schweiz im April 2008 erstmals persönlich traf, nachdem er sie einige Monate vorher (viertes Quartal 2007, eventuell Sommer 2007) übers Internet kennengelernt hatte. Bereits am 24. Juni 2008 heiratete er sie und erhielt aufgrund der geschlossenen Ehe eine Auf- enthaltsbewilligung. Nach fünf Jahren, am 22. Juni 2013, stellte er das Ein- bürgerungsgesuch, welches am 17. April 2014 gutgeheissen wurde. Rund ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung, am 30. April 2015 ersuchte die Ex-Ehefrau um Trennung. Die offizielle Trennung erfolgte am 10. Juni 2015 durch Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung. Bereits am 17. Juni 2015 liess die Ex-Ehefrau dem Regionalgericht Bern- Mittelland mitteilen, dass eine Scheidungskonvention ausgearbeitet werde. Aufgrund der am 18. Juni 2015 bzw. 13. Juli 2015 zischen den Ehegatten abgeschlossenen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen wurde die Ehe am 23. Oktober 2015 geschieden (in Rechtskraft erwachsen am 6. Novem- ber 2015). 10.3 Die Chronologie der Ereignisse – erfolglos durchlaufenes Asylverfah- ren; Sicherung des Aufenthalts in der Schweiz durch Heirat einer 18 Jahre älteren Frau nach kurzer Bekanntschaft; erleichterte Einbürgerung am 17. April 2014; ein Jahr später Einleitung der Trennung, welche unmittelbar

F-3142/2018 Seite 10 zur Scheidung der Ehe führte – begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der ge- meinsamen Erklärung am 10. April 2014 bzw. der erleichterten Einbürge- rung am 17. April tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbe- hörde über diesen Umstand getäuscht wurde (vgl. anstelle vieler Urteile des BGer 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2 m.H.). Es liegt daher am Beschwerdeführer, einen alternativen Geschehensablauf im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzutragen. 10.4 10.4.1 Vor der Einleitung des Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleich- terten Einbürgerung gab die Ehefrau in ihrem beim zuständigen Zivilgericht eingereichten Trennungsbegehren vom 30. April 2015 (vgl. SEM act. 17/ S. 72) an, der Beschwerdeführer habe ihr nach der Rückkehr vom Urlaub aus Pakistan (März/April 2015) mitgeteilt, dass er sich trennen wolle. Ihm sei bewusst geworden, dass er sich seine Zukunft anders vorstelle und noch eine Familie mit Kindern wolle. Auch möchte er eine Frau muslimi- schen Glaubens. Aufgrund ihrer Krankheit habe sie keine Lust mehr auf Sex. Für sie bedeute dieser Zustand eine grosse psychische Belastung. 10.4.2 In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28. Dezember 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Eheprobleme seien erst im ersten Quartal 2015 entstanden bzw. hätten sich verstärkt. Damals habe sich der gesundheitliche Zustand der Ex-Ehefrau verschlech- tert. Sie habe angefangen, sich mit ihren Freundinnen zu überwerfen und ihrem Sohn Geldmittel zufliessen zu lassen. Er habe versucht zu helfen, sei damit aber überfordert gewesen. Sie habe die Lösung in einer Trennung gesehen, die dann – ohne sein Wissen – in eine Scheidungsabsicht umge- wandelt worden sei. In der gemeinsamen Wohnung hätten sie bis Ende 2014 zusammengelebt. Sie hätten die alte Wohnung gekündigt und bis zu seiner Rückkehr aus Pakistan (Ferien des Beschwerdeführers von Ende Dezember 2014 bis März/April 2015) eine Zwischenlösung gefunden. Nach seiner Rückkehr aus Pakistan habe seine Frau gesagt, sie wolle sich nun definitiv scheiden. Er habe ihren Willen respektiert und sich ab Mai/Juni 2015 zurückgezogen. Die Gründe, die zur Trennung geführt hätten, seien die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und der Wille seiner Frau gewesen, die eheliche Beziehung zu beenden. Teilweise abweichend dazu gab er in seinen Stellungnahmen vom 3. und 19. Februar 2017 an, dass Konflikte schon vor seiner Reise nach Pakistan bestanden hätten. Sie seien davon ausgegangen, dass sich ihre Bezie- hung nach seiner Rückkehr im positiven Sinne verändern würde. Entgegen

F-3142/2018 Seite 11 seinen Erwartungen habe sich die Aussichtslosigkeit, dass eine Verände- rung möglich wäre, während seiner Abwesenheit akzentuiert. Es könne sein, dass er selber in der konfliktreichen Situation von Trennung gespro- chen habe. Er sei dann völlig überrascht gewesen, als seine Ehefrau kurz nach der Rückkehr die Trennung und spätere Scheidung gewollt habe. Er habe nie gesagt, eine jüngere Frau muslimischen Glaubens heiraten zu wollen und Kinder zu haben. 10.4.3 In ihren Stellungnahmen vom 21. März 2017 und 16. Mai 2017 führte die Ex-Ehefrau hauptsächlich aus, die Schwierigkeiten in der Ehe seien erstmals im April 2015 aufgetreten und hätten sich dann verstärkt. Dabei habe es sich um gesundheitliche Schwierigkeiten (depressive Stim- mung, Schlaf-, und Essstörungen) gehandelt. Sie habe krankheitsbedingt immer weniger Lust gehabt, mit ihm zusammen zu sein. Sie hätten beide versucht, die zunehmende Missstimmung im Gespräch zu lösen. Auf die konkrete Frage der Vorinstanz zum Hinweis des Beschwerdeführers, wo- nach die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Trennung ge- führt habe, gab sie zur Antwort, es sei ein schleichender Prozess gewesen mit ihrer Krankheit, der Verschlechterung ihres Zustandes und damit auch der Beziehung. Ihr Entscheid zur Scheidung sei dann plötzlich und ohne Überlegung gekommen. Sie habe nie mit ihm nach Pakistan reisen wollen, habe aber täglich mit ihm telefonisch Kontakt gehabt. 10.4.4 In seiner Schlussstellungnahme vom 6. Juni 2017 präzisierte der Beschwerdeführer, dass die depressiven Stimmungsschwankungen der Ex-Ehefrau und die Differenzen wegen des Geldausgebens (für ihren Sohn) schon vor April 2015 bestanden hätten. Der Beginn der Schwierig- keiten in einem Ausmass, die zur Scheidung geführt hätten, sei im April 2015 gewesen. 10.5 Im Rechtsmittelverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, dass er und seine Ex-Ehefrau bei der erleichterten Einbürgerung in keiner Weise an eine Trennung oder gar Scheidung gedacht hätten. Allein das Verhalten der Ex-Ehefrau, hervorgerufen durch deren Krankheit bzw. Krankheits- schub im Frühjahr 2015 habe zur Trennung und dann zur Scheidung ge- führt. Sie habe wegen ihrer Erkrankung das Gefühl gehabt, es würde ihr besser gehen, wenn sie sich trennen und scheiden liesse. Zur gleichen Zeit habe auch ihr Sohn wegen längerer Krankheit seine Praktikumsstelle ver- loren, was sie wohl zusätzlich gestresst und einen Krankheitsschub verur- sacht habe. Der Entscheid sei ausschliesslich aus diesen Gründen von ihr allein gefällt worden. Er selber habe sich weder trennen noch scheiden

F-3142/2018 Seite 12 lassen wollen. Die früheren depressiven bzw. schizophrenen Episoden bei der Ex-Ehefrau hätten (noch) nicht zu einer ehegefährdenden Entfremdung geführt. Die Verschlechterung der Gesundheit der Ex-Ehefrau sei plötzlich und ohne Vorwarnung erfolgt. Es würden keinerlei Beweise für eine Er- schleichung der erleichterten Einbürgerung vorliegen. 11. 11.1 In ihren Ausführungen nach Einleitung des Verfahrens auf Nichtiger- klärung der erleichterten Einbürgerung behaupten beide Ehegatten vorerst übereinstimmend, dass die Eheprobleme erst im April 2015 entstanden seien bzw. sich verstärkt hätten. Die Ehefrau erwähnt in ihrer Stellung- nahme vom 16. Mai 2017 auf die entsprechende Frage der Vorinstanz nach der Art und dem Zeitpunkt der gesundheitlichen Schwierigkeiten als Auslö- ser der Eheprobleme, dass es sich dabei um depressive Stimmungen, Schlaf- und Essstörungen gehandelt habe, wobei sie ausdrücklich den Ap- ril 2015 als Zeitpunkt für den Beginn dieser gesundheitlichen Schwierigkei- ten angibt (vgl. SEM act. 24 und 26). In seiner abschliessenden Stellung- nahme vom 6. Juni 2017 gibt der Beschwerdeführer jedoch zu, dass die depressiven Stimmungsschwankungen der Ex-Ehefrau als Ursache für die spätere Trennung und Scheidung schon vor April 2015 bestanden hätten, was bereits ein Indiz für einen schleichenden Prozess des Auseinanderle- bens ist. Demgegenüber geht aus dem von der Ex-Ehefrau unterzeichne- ten Trennungsbegehren vom 30. April 2015 hervor, dass der Beschwerde- führer noch eine Familie mit Kindern und eine Frau muslimischen Glaubens wünsche, weshalb sie ihm seine Freiheit geben möchte. Von einem Krank- heitsschub, der plötzlich die Trennungs- bzw. Scheidungsabsicht ausgelöst haben soll, ist nicht die Rede. Ihre Krankheit erwähnt sie lediglich im Zu- sammenhang mit der fehlenden Lust auf Sex und dass sie ihm keine Kinder mehr schenken könne. Es liegt auf der Hand, dass der im Trennungsbe- gehren erstmals genannte Grund für das Auseinanderleben glaubhafter ist als der später geltend gemachte Krankheitsschub, wo die Ehegatten im Hinblick auf die drohende Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers die Möglichkeit hatten, sich abzusprechen. 11.2 Die Ausführungen der Ehefrau im Trennungsbegehren weisen auf ei- nen längerdauernden, schleichenden Prozess der Entfremdung unter den Ehegatten hin. Denn es ist nicht plausibel, dass der Wunsch des Be- schwerdeführers nach einer Familie mit Kindern erst nach der Einbürge- rung entstanden ist, zumal er bereits bei der Heirat der um 18 Jahre älteren Ex-Ehefrau wissen musste, dass er mit ihr keine Kinder haben kann. Hinzu kommt die von ihr erwähnte fehlende Lust auf Sex aufgrund ihrer Krankheit

F-3142/2018 Seite 13 – gemäss Arztbericht vom 27. Dezember 2016 (SEM act. 17/ S. 75) ist sie seit April 2000 in ärztlicher Behandlung –. Zwar hält auch der Arztbericht fest, dass sich ihr Zustand im ersten Quartal 2015 – während des Aufent- halts des Beschwerdeführers in Pakistan – verschlechterte. Erwähnt wer- den aber auch ihre depressiven Störungen, die sich auf ihre Beziehungen (zu Freundinnen und Ehemann) ausgewirkt haben sollen, und weswegen sie im Jahr 2013 zuletzt hospitalisiert werden musste. Auf jeden Fall han- delt es sich bei der Verschlimmerung ihrer Krankheit im ersten Quartal 2015 nicht um ein einschneidendes oder aussergewöhnliches Ereignis, das plötzlich die Trennung und Scheidung auslöste und somit die obge- nannte Vermutung zu entkräften vermag, sonst wäre dieses Ereignis be- reits im Trennungsbegehren aufgeführt worden. 11.3 Was die im Verfahren um erleichterte Einbürgerung eingeholten Re- ferenzauskünfte (vgl. SEM act. 0/S. 11,13 + 15) anbelangt, so versteht es sich von selbst und bedarf auch keiner besonderen Erläuterungen, dass damit der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr beschränken sich diesbezügliche Aussagen natur- gemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigun- gen regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. Urteil des BVGer C-5043/2010 vom 15. Februar 2013 E. 9.4 m.H.). 11.4 Da der Beschwerdeführer keine weiteren Umstände vorbringt, die nachvollziehbar machen könnten, dass eine zum Zeitpunkt der erleichter- ten Einbürgerung intakte eheliche Gemeinschaft innerhalb eines Jahres zerbricht, ist die aufgrund des chronologischen Ablaufs aufgestellte Vermu- tungsbasis zu bestätigen. 12. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die gegen ihn sprechende natürliche Vermutung erfolgreich in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau zum damaligen Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 10. April 2014 keine intakte, auf die Zukunft gerichtete ehe- liche Gemeinschaft mehr bestand. Indem der Beschwerdeführer in der ge- meinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versi- cherte, hat er die mit der Einbürgerung befasste Behörde über eine we- sentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen über die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

F-3142/2018 Seite 14 Gründe, die es rechtfertigen würden, von der Regelfolge der Nichtigerklä- rung abzuweichen, sind nicht ersichtlich. 13. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 15

F-3142/2018 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor- schuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Ref-Nr. K [...] zurück) – den Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern, Team Bürgerrecht, Ei- gerstrasse 73, 3011 Bern

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Rudolf Grun

F-3142/2018 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Schweiz
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Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-3142/2018
Entscheidungsdatum
10.08.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026