B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3135/2024
Urteil vom 9. Dezember 2024 Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Selina Schmid.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Gunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2024.
F-3135/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Januar 2024 die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den abschlägigen Visabescheid der schweizerischen Auslandvertretung in C._______ vom 16. November 2023 abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat und unter anderem vorgebracht hat, er habe die Verfügung vom 15. Januar 2024 nie erhalten und habe daher am 19. April 2024 bezüglich Verfahrensstand bei der Vor- instanz nachgefragt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Mai 2024 die Gelegenheit gegeben hat, zur Frage der Zustellung der Verfügung vom 15. Januar 2024 eine Vernehmlassung einzureichen, dass sich die Vorinstanz diesbezüglich mit Eingabe vom 11. Juni 2024 hat vernehmen lassen und angegeben hat, dass die Verfügung dem Be- schwerdeführer am 17. Januar 2024 habe zugestellt werden können, dass als Empfangsperson in der Empfangsbestätigung «D.» eingetra- gen worden und dass handschriftlich mit «E.» unterzeichnet wor- den sei, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juli 2024 ausgeführt hat, sich nicht an den Empfang des Schreibens zu erinnern, dieses bis heute nicht zu finden und zur Zeit der Zustellung der Verfügung zu 100% arbeits- unfähig und aufgrund eines Schlaganfalles in der Rehabilitation gewesen zu sein, dass er weiter darum bittet, ihm die Möglichkeit zu geben, die Beschwerde weiterzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2024 aufgefordert hat, sich im Detail zu seiner Krankheit sowie Arbeitsunfähigkeit zu äussern und entsprechende Belege einzureichen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe vom 9. August 2024 nachgekommen ist, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
F-3135/2024 Seite 3 dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Schengen-Visa vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Angelegenheit endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzu- reichen ist (Art. 50 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu über- geben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 eröffnet worden ist und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 16. Februar 2024 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass vorliegend zwar kein explizites Fristwiederherstellungsgesuch er- sichtlich ist, zu Gunsten des Beschwerdeführers jedoch sein Ersuchen in der Eingabe vom 4. Juli 2024, ihm die Möglichkeit zu geben, die Be- schwerde weiterzuführen, sinngemäss als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist entgegenzunehmen und im Folgenden zu prüfen ist, dass die Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu han- deln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nach- holt (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass bei der Prüfung des Fristwiederherstellungsgesuchs nach ständiger Rechtsprechung ein strenger Massstab gilt (vgl. Urteile des BGer 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2; 2C_703/2009 vom 21. Septem- ber 2010 E. 3.3; Urteil des BVGer C-286/2024 vom 17. Juli 2024 S. 6), dass nach dieser Rechtsprechung die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu ge- währen ist, mithin auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen darf; das heisst, in Frage kommen nur entweder eine objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militär- dienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder eine subjektive Unmög-
F-3135/2024 Seite 4 lichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Um- stände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Auflage 2022, Rz. 2.139 ff.; PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskom- mentar VwVG, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 24 Rz. 11 ff.; Urteil des BVGer C-5417/2020 vom 15. Dezember 2020 S. 5), dass eine Krankheit praxisgemäss in der Regel nur dann einen Wiederher- stellungsgrund darstellt, wenn sie kurz vor Ablauf der Frist auftritt und gleichzeitig die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung so ernsthaft ist, dass sie der betroffenen Person jede auf Fristwahrung gerich- tete Massnahme verunmöglicht, welche darin bestehen kann, eine rudi- mentäre Beschwerde einzureichen oder zu diesem Zweck ganz oder teil- weise die Dienste von Dritten in Anspruch zu nehmen (Urteil des BVGer D-3733/2022 vom 22. September 2022 S. 4), dass der Beschwerdeführer als Grund für sein Fristversäumnis vorbringt, am 13. März 2023 einen Schlaganfall («eine Chronisch-venöse Insuffizi- enz») erlitten zu haben, deshalb hospitalisiert worden und im Anschluss bis am 20. Mai 2023 in der Rehabilitation gewesen zu sein, dass er deswegen zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung (am 17. Januar 2024) arbeitsunfähig und krank gewesen sei, dass er zu diesem Zeitpunkt psychisch und physisch in einer schlechten Verfassung gewesen sei, weshalb es sein könne, dass er den Brief viel- leicht vor der Haustür empfangen und dann irgendwo abgelegt habe, und er nicht in der Lage gewesen sei, sich um den Brief zu kümmern, dass der Beschwerdeführer sowohl den Schlaganfall (gemäss Austrittsbe- richt der F.: «akute Hirnstammischämie») am 15. März 2023, den Aufenthalt im Rehabilitationszentrum vom 21. März bis zum 20. Mai 2023 sowie die Arbeitsunfähigkeit (vom 21. März 2023 bis 31. Januar 2024 zu 100%, vom 1. Februar 2024 bis 31. Mai 2024 zu 75%, vom 1. Juni 2024 bis 19. August 2024 zu 50%) ausreichend belegt hat, dass im Austrittsbericht der F. festgehalten worden ist, dass der Be- schwerdeführer am 20. Mai 2023 in gutem Allgemeinzustand und gebes- serter Mobilität nach Hause entlassen habe werden können und im Neu- ropsychologischen Bericht der F.______ vom 17. Mai 2023, dass zu einem
F-3135/2024 Seite 5 Wiedereinstieg mit reduziertem Arbeitspensum und einem bewussten Pau- senmanagement geraten werde, dass im Rahmen der ambulanten Sprechstunde Neurologie vom 26. Juni 2023 festgehalten worden ist, dass beim Beschwerdeführer bis auf weite- res eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe, dass die – fristauslösende – Zustellung der angefochtenen Verfügung erst rund zehn Monate nach dem Schlaganfall und acht Monate nach der Ent- lassung aus der Rehabilitationsklinik erfolgt ist, dass der aktuellste eingereichte Arztbericht vom 26. Juni 2023 datiert und danach die Verlängerungen der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers jeweils einzig mittels unbegründeten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen erfolgt ist, dass damit weder nachvollziehbar noch belegt ist, wie der physische und psychische Zustand des Beschwerdeführers im Januar 2024 gewesen ist, dass der Beschwerdeführer sodann ab dem 1. Februar 2024 (und somit noch während der laufenden Beschwerdefrist) wieder zu 25% arbeitsfähig gewesen ist, dass nicht rechtsgenügend dargetan wurde, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2024 (und somit rund 10 Monate nach dem Hirnschlag) nicht in der Lage gewesen wäre, selbst oder zumindest durch eine Dritt- person (beispielsweise durch seine – soweit ersichtlich – mit ihm zusam- menwohnende Ehefrau) fristwahrend zu handeln, dass die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der versäumten Be- schwerdefrist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist demnach ab- zuweisen ist, dass somit die am 17. Mai 2024 eingereichte Beschwerde verspätet ist und auf diese nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-3135/2024 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Selina Schmid
Versand: