B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 03.12.2025 (2C_206/2025)

Abteilung VI F-3128/2024

Urteil vom 3. März 2025 Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien

A._______, vertreten durch Kenad Melunovic Marini, Rechtsanwalt, imkp, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 19. April 2024.

F-3128/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geb. (...), ist Bürger von Italien und in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Er verfügte bis zum 31. August 2023 über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Im Jahre 2008 heiratete er eine italienische Staatsbürgerin, mit welcher er drei Kinder hat (geb. [...], [...] und [...]). Die Ehegatten befinden sich aktuell gemäss eigenen Anga- ben in Trennung. B. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons B._______ (nachfolgend: Migrationsamt) vom 15. April 2014 wurde der Beschwerdeführer infolge Straffälligkeit und Verschuldung unter Androhung des Widerrufs seiner Nie- derlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ausländerrecht- lich verwarnt. C. Wegen diverser Delikte wurde er am 19. Mai 2015 verhaftet und in Unter- suchungshaft genommen. Am 26. Februar 2016 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an. Während der Haft wurde er mit Strafbefehl vom 15. Sep- tember 2017 und vom 12. Februar 2018 jeweils wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer Busse verurteilt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom 4. April 2022 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren wegen qualifizierten Raubs, versuchten qualifizierten Raubs, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedens- bruchs, qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, mehrfachen Füh- rens eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss und mehrfa- chen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führeraus- weis verurteilt. D. Aufgrund der genannten Verurteilungen sowie aufgrund seiner Verschul- dung widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 31. August 2023 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn auf den Termin der Entlas- sung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. E. In der Folge gewährte ihm das Migrationsamt das rechtliche Gehör unter anderem zum Erlass eines Einreiseverbots. Konkret wurde ihm dazu durch

F-3128/2024 Seite 3 das Strafvollzugspersonal ein vom Migrationsamt vorgefertigtes Formular ausgehändigt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf diesem Formular am 19. April 2024 unterschriftlich auf eine Stellungnahme. F. Ebenfalls noch am 19. April 2024 ordnete die Vorinstanz gegen den Be- schwerdeführer ein Einreiseverbot an, gültig für zwölf Jahre ab Ausreise- datum. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wir- kung. G. Der Beschwerdeführer wurde am 22. April 2024 bedingt aus dem Strafvoll- zug entlassen, unter der Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvoll- zug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz. Das Ende der Probezeit wurde auf den 31. Juli 2027 festgelegt. H. Am 6. Mai 2024 wurde er nach Italien überstellt. Die Gültigkeit des Einrei- severbots wurde von der Vorinstanz vom 6. Mai 2024 bis zum 5. Mai 2036 festgelegt. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Beschränkung des Einreiseverbots auf fünf Jahre. J. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 hielt die Vorinstanz an der ange- fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 16. August 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz, hielt an seinen Rechtsbegehren fest und reichte weitere Unterlagen zu den Akten. Die Replik wurde der Vorinstanz samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt.

F-3128/2024 Seite 4

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Darüber ist vorab zu befinden (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, ihm sei von der Vorinstanz keine vor- gängige Anhörung bzw. Äusserungsmöglichkeit gewährt worden, womit sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe. Ihm sei nur Gelegenheit gegeben worden, sich zum drohenden Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung und der drohenden Wegweisung zu

F-3128/2024 Seite 5 äussern, nicht aber zu einem Einreiseverbot von zwölfjähriger Dauer. Er habe aufgrund seiner persönlichen und familiären Verhältnisse nicht mit so einer Dauer rechnen müssen und nicht die Gelegenheit gehabt, sich vor- gängig dazu zu äussern und seine Argumente gegen diese völlig überra- schende und willkürlich überrissene Dauer der Landesverweisung (ge- meint: des Einreiseverbots) vorzubringen. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 3.2.2 Zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie diverse Berichte, welche ihm eine positive Legalprognose attestieren wür- den, gänzlich ausser Acht gelassen habe. Auch habe sie die konkrete Fest- setzung der Dauer des Einreiseverbots nicht begründet. Damit macht er eine Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden behördlichen Prüfungs- und Begründungspflicht geltend. 3.2.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Anspruch auf rechtliches Ge- hör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfü- gung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf vor- gängige Anhörung der Betroffenen besteht vornehmlich in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise dient deren Einbezug in die Sachverhaltsfeststellung (vgl. WIEDERKEHR/MEYER /BÖHME, VwVG Kommentar, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren und weitere Erlasse, OFK Kommentar, 2022, Art. 30 VwVG, N. 6). 3.2.4 Weiter verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an- fechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). 3.2.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Anhörungsrechts des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Migrationsamt den Be- schwerdeführer auf dem Formular, das ihm im Strafvollzug ausgehändigt wurde, unter Nennung der durch ihn verübten Delikte und der dadurch er- wirkten zwölfjährigen Freiheitsstrafe darauf hinwies, dass er gemäss mig- rationsamtlicher Feststellung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

F-3128/2024 Seite 6 Ordnung darstelle, dass gestützt auf die festgestellten Tatsachen und seine Aussagen die zuständigen Behörden die Verhängung eines Einreisever- bots in die Schweiz nach Art. 67 AIG gegen ihn prüfen könnten und dass er die Möglichkeit habe, sich bezüglich des eventuellen Einreiseverbots zu äussern. Der Beschwerdeführer verzichtete mit seiner Unterschrift explizit auf eine Stellungnahme. Nach dem Gesagten hatte er die Möglichkeit, sich zur Verhängung eines Einreiseverbots aufgrund seiner Delinquenz zu äussern, um Einfluss auf den von der Vorinstanz festgestellten diesbezüglichen Sachverhalt zu neh- men – und hat darauf verzichtet. Dass er dies möglicherweise auch des- halb tat, weil ihm nicht bewusst war, dass ein Einreiseverbot gemäss ge- setzlicher Regelung für eine Dauer von bis zu 15 Jahren verfügt werden kann, ändert nichts daran, dass die erfolgte Gehörsgewährung grundsätz- lich als rechtsgenügend zu qualifizieren ist. Wohl hätte das Migrationsamt auf dem dazu ausgehändigten Formular sinnvollerweise neben den Fern- haltegründen nach Art. 67 Abs. 1 AIG auch den Rest jener Gesetzesbe- stimmung – namentlich Abs. 3 zur Dauer der Fernhaltemassnahme – auf- geführt. Dazu verpflichtet war es indes nicht. Vielmehr ist es am rechtsun- terworfenen Beschwerdeführer, das für ihn relevante Gesetzesrecht zu kennen beziehungsweise sich im Bedarfsfall darüber kundig zu machen oder aufklären zu lassen. Anhaltspunkte, wonach ihm der Zugang zu ent- sprechender Information und/oder anwaltlicher Beratung im Rahmen der Gehörsgewährung verwehrt worden wäre, sind nicht ersichtlich. Im Übri- gen kann dem Beschwerdeführer angesichts der für seine Delinquenz ge- gen ihn verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Jahren auch nicht gefolgt wer- den, wenn er auf Beschwerdeebene vorbringt, die (ebenfalls zwölfjährige) Dauer des verfügten Einreiseverbots habe ihn aufgrund fehlender Propor- tionalität völlig überrascht. Eine Verletzung des Anhörungsrechts ist dem- nach zu verneinen. Dies schliesslich gilt auch im Hinblick auf die Verschul- dung des Beschwerdeführers, die in der angefochtenen Verfügung zwar einleitend in einem Satz erwähnt, im Weiteren aber nicht gewürdigt und mithin nicht zur Begründung des verfügten Einreiseverbots herangezogen wird. Damit erweist sich als hinnehmbar, dass die Schulden im Rahmen der Gehörsgewährung keine Erwähnung gefunden haben. 3.2.6 Was die vorgebrachte Verletzung der Begründungspflicht betrifft, ist festzustellen, dass die Vorinstanz Bezug auf die strafrechtlichen Verstösse und die dadurch erwirkte Verurteilung zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe nimmt und ausführt, dass aufgrund der schwerwiegenden Taten, des un- einsichtigen Verhaltens und der an den Tag gelegten sehr hohen

F-3128/2024 Seite 7 kriminellen Energie weiterhin von einer Rückfallgefahr und damit auch von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung der Grundin- teressen der Gesellschaft im Sinne von Art. 5 Anhang I des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) auszuge- hen sei. Der Beschwerdeführer stelle nur schon aufgrund der Schwere der begangenen Delikte eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung dar, weshalb die fünfjährige Regelhöchstdauer des Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 AIG überschritten werden dürfe und das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung zweifellos als erheblich ein- zustufen sei. Auch wenn die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz knapp ausgefallen sind, ist im Zusammenhang mit der referenzierten De- linquenz des Beschwerdeführers nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Vorinstanz von einer qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgegangen ist. Eine sachgerechte Anfechtung des Einreiseverbots war damit ohne weite- res möglich. Zudem kann der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden, diverse Berichte, welche dem Beschwerdeführer eine positive Legalprog- nose attestieren würden, unberücksichtigt gelassen zu haben, zumal der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs verzichtet hat und die entsprechenden Berichte erst auf Beschwerde- ebene eingereicht wurden. Die Rüge betreffend Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. 3.3 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt hat. 4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Italiens und damit einer Ver- tragspartei des FZA. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverord- nungen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestim- mungen enthält oder das ordentliche Ausländerrecht günstigere Bestim- mungen vorsieht. 5. 5.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung Einreiseverbote gegenüber weggewiese- nen ausländischen Personen, wenn diese gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese

F-3128/2024 Seite 8 gefährden. Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt wer- den, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 5.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungs- lage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgü- ter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Ge- sundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenz- überschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogen- handel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung (unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte) oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf ge- nommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). 5.3 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahms- weise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Ein- reiseverbot aufgehoben oder suspendiert werden. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verzicht auf die Fernhaltemassnahme oder an de- ren Aufhebung abzuwägen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). 6. 6.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei- severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver- traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein- reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre- Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4. April 1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom

F-3128/2024 Seite 9 26. Mai 1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20. Januar 1975) in ihrer jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügig- keitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt ergangene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die auslän- derrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung aus- länderrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Ver- urteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhal- ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht mit an- deren Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unter- schied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.). 6.3 Hingegen stellt Art. 5 Anhang I FZA keine strengeren Anforderungen an eine Fernhaltemassnahme als das nationale Recht, soweit es um das Er- fordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG geht. Liegt eine solche vor, ist ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unab- hängig davon, ob der Betroffene sich auf das Freizügigkeitsabkommen be- rufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1 m.H.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwä- gungen ergibt, ist vorliegend eine solche Gefahr zu bejahen. Entsprechend hat die Anwendbarkeit des FZA nicht zur Folge, dass an die angefochtene Fernhaltemassnahme ein entscheidwesentlich strengerer Prüfmassstab anzulegen wäre.

F-3128/2024 Seite 10 7. 7.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führt die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung aus, das Verhalten des Beschwerdeführers habe mehrfach zu Klagen Anlass gegeben. Am 15. September 2017 sei er we- gen Übertretung des BetmG und am 12. Februar 2018 wegen des gleichen Delikts verurteilt worden. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom 4. April 2022 sei er wegen folgender Delikte zu einer Frei- heitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden: qualifizierter Raub, versuch- ter qualifizierter Raub, gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfa- che Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, qualifizierte Wi- derhandlung gegen das BetmG, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss und mehrfaches Führen eines Motorfahr- zeugs ohne den erforderlichen Führerausweis. Mit diesen Verstössen habe er die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Das Vorgehen beim Raub zeuge von einiger krimineller Energie und auch den über eineinhalb Jahre betriebenen Kokainhandel habe er nur aufgrund der Verhaftung ge- stoppt. Er habe 65 Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss und ohne erfor- derlichen Führerausweis unternommen. Es bestehe ein spezialpräventiv begründetes gewichtiges Interesse an einer Fernhaltung, um künftige Stö- rungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern. Aufgrund des bisherigen Verhaltens und der hohen kriminellen Energie sei von einer Rückfallgefahr auszugehen und damit auch von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden Gefährdung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA. Auch habe er eine Anlasstat für die Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begangen und wäre gemäss Art. 121 BV aus der Schweiz zu verweisen gewesen. Der schwerwiegende Verstoss gegen die Rechtsordnung bringe ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden mit sich. Der Beschwerdeführer habe sich weder von Bussen noch von un- bedingten Geldstrafen beeindrucken lassen und während laufender Probe- zeit erneut delinquiert, womit er eine krasse Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung gezeigt habe. Es sei daher von einer sehr ungüns- tigen Legalprognose auszugehen. Wegen der Schwere der Delikte dürfe die fünfjährige Höchstregeldauer überschritten werden und es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Während der Dauer des Einreiseverbots könne er sich gemäss Bundesgerichtsurteil 1C_537/2021 vom 13. März 2023 bezüglich Einreise in die und Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf das Freizügigkeitsrecht berufen. Auch unter Berücksichtigung seiner Kinder und seiner familiären Situation überwiege das öffentliche Interesse an einer längerfristigen

F-3128/2024 Seite 11 Fernhaltemassnahme und der öffentlichen Sicherheit seine privaten Inte- ressen an einer ungehinderten Einreise in die Schweiz. Es sei seiner Ehe- frau und seinen Kindern, welche ebenfalls EU-Bürger seien, möglich, ihn über die Grenze in Italien zu besuchen. Zudem könne er seine Kontakte durch moderne Kommunikationsmittel pflegen. Ihm stehe gemäss Art. 67 Abs. 5 AIG die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründe- tem Gesuch die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots zu beantra- gen. Die zusätzlichen Erschwernisse bei der Kontaktpflege habe er seinem eigenen Verhalten zuzurechnen. Dafür spreche angesichts seiner Verurtei- lung zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe auch die «Zweijahresregel» des Bun- desgerichts im Urteil 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023, wonach es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr aus- serordentlicher Umstände bedürfe, damit die privaten Interessen die öffent- lichen an einer Ausweisung überwögen. Zwar sei der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und habe sich lange hier aufgehalten, dieser Aspekt veranlasse aber nicht dazu, von einer Fernhaltemassnahme abzusehen. Es sei ihm zuzumuten, sich im Heimatstaat eine Existenz aufzubauen. Er habe während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu beweisen, dass er gewillt und fähig ist, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu hal- ten. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerde ein, die Vorinstanz habe bei der Interessensabwägung die Kriterien des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht oder nur ungenü- gend angewendet, womit sie Art. 8 EMRK verletzt habe. Sie gehe haupt- sächlich auf die Schwere der Straftaten und nur ungenügend auf die and- ren Punkte – insbesondere Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, die fa- miliäre Situation sowie die seit der Straftat vergangene Zeit – ein. Der Be- schwerdeführer sei in der Schweiz geboren und habe 38 Jahre hier gelebt. Ein zwölfjähriges Einreiseverbot würde nicht nur die Beziehung zu seinen Kindern und zur restlichen Familie, sondern auch viele Freundschaften er- schüttern. Auch während seiner Haftzeit habe er zu seinen drei minderjäh- rigen Kindern ein gutes Verhältnis gehabt. Die Kinder seien auf eine Vater- figur angewiesen und ein zwölfjähriges Einreiseverbot sei schädlich für das Kindswohl. Er werde keine Möglichkeit erhalten, am Leben seiner Kinder so teilzuhaben, wie es dem Kindswohl entsprechen würde. Aufgrund des schulpflichtigen Alters der Kinder stelle es keine Option dar, dass seine Ex- Ehefrau mit ihnen das Land verlasse. Sodann wolle er sich aktiv von seiner kriminellen Vergangenheit abgrenzen. Alle Berichte im Zusammenhang mit der bedingten Haftentlassung würden ihm eine gute beziehungsweise po- sitive Legalprognose einräumen. Er erfülle das Kriterium der

F-3128/2024 Seite 12 schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht, weshalb das Einreiseverbot für maximal fünf Jahre ausgesprochen werden könne. Diverse Berichte, welche ihm eine positive Legalprognose attestie- ren würden, seien ausser Acht gelassen und es sei zu Unrecht von einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen worden. Der fundierte Vollzugs- bericht der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) C._______ vom 27. Februar 2024 beziehe sich auf die gesamte Haftdauer und aus diesem ergebe sich, dass er keine Probleme gehabt habe, sich an Weisungen und Regeln zu halten, und sich in der Zusammenarbeit stets kooperativ gezeigt und sich an Termine und Vereinbarungen gehalten habe. Im Rahmen eines internen Trainingsprogramms habe er geübt, Risikosituationen zu erken- nen und ein breites Verhaltensrepertoire zur Lösung von Problemen erar- beitet. Er habe eingesehen, dass er in der Vergangenheit viele Fehler ge- macht habe und bereue seine Taten. Zudem wolle er abstinent von jegli- chen illegalen Substanzen leben. Er habe stets Besuch von Angehörigen und seinen Kindern erhalten. Er wolle seine Energie künftig auf seine Fa- milie und die Arbeit konzentrieren und zu seinem früheren prokriminellen Umfeld habe er keinen Kontakt mehr. Er wolle seine Schulden tilgen durch die Aufnahme eines Darlehens bei seinem Bruder. Aus seinen Beziehungs- und Sachurlauben sowie aus Besuchsgängen sei er stets pünktlich zurück- gekehrt und habe damit bereits kurzfristig bewiesen, dass er nicht mehr von krimineller Energie angetrieben sei und er kein Risiko für die Sicherheit und Ordnung darstelle. Entsprechend habe eine durchwegs positive Legal- prognose erhalten. Auch habe er während seiner Haft an einer ambulanten Psychotherapie teilgenommen. Die begangenen Delikte seien aufgearbei- tet worden mit dem Ziel, das Rückfallrisiko zu reduzieren. Er habe sich frei- willig in Therapie begeben und sein Leben und seine Lebenseinstellung grundlegend geändert. Es bestehe gemäss Bericht nicht nur Einsicht, son- dern auch Veränderungsmotivation. So sei ihm eine geringe Rückfallgefahr attestiert worden. Das verhängte Einreiseverbot sei nicht verhältnismässig und angemessen. Mit der beantragten Reduktion auf fünf Jahre bleibe ge- nügend Zeit, um zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. 7.3 In der Vernehmlassung vom 4. Juli 2024 führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung weiter straffällig geworden. Gemäss Urteil des Obergerichts B._______ habe er nach dem Raubüberfall einen weiteren Raub begehen wollen und er habe eine geladene Waffe getragen und diese abgefeuert. Während des Vollzugverlaufs habe er mehrfach sanktioniert werden müssen und weise nach wie vor Bagatellisierungstendenzen betreffend seine Taten auf. Das

F-3128/2024 Seite 13 Wohlverhalten während des Vollzugs lasse keine verlässlichen Rück- schlüsse auf sein Verhalten in Freiheit zu und gemäss BGE 137 II 233 E. 5.2.2 komme dem Wohlverhalten während des Vollzugs und der beding- ten Entlassung im ausländerrechtlichen Administrativverfahren keine aus- schlaggebende Bedeutung zu. Es sei für die Legalprognose im Ausländer- recht ein strengerer Massstab anzuwenden. In Anbetracht der begangenen Delikte müsse selbst ein geringes Risiko gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht hingenommen werden. Seine Taten würden (nach Massgabe von Art. 121 BV) vom Verfassungsgeber als besonders verwerf- lich betrachtet und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts und zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5-15 Jahren führen. 7.4 Mit Replik vom 16. August 2024 bringt der Beschwerdeführer ergän- zend zur Beschwerde vor, es sei nicht ausreichend für die Wahrung von Art. 8 EMRK, wenn er mit seinen Kindern über Skype kommuniziere, sie ab und zu in Italien zu Besuch kämen oder sein Einreiseverbot kurzzeitig suspendiert werde. Die Kinder seien derart in der Schweiz verwurzelt, dass es ihnen nicht zumutbar sei, längere Zeit bei ihm im Ausland zu verbringen. Im Rahmen von Art. 8 EMRK seien auch die Interessen der Kinder zu be- achten. Im Strafvollzug habe er zu Beginn Schwierigkeiten gehabt, habe sich aber seither verändert und wolle sich aktiv von seiner kriminellen Ver- gangenheit abgrenzen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die bei der Prüfung der vorzeitigen Entlassung erstellte Prognose nicht auch vorlie- gend relevant sei. Er habe sich während seiner Hafturlaube korrekt verhal- ten und sei pünktlich zurückgekehrt. Auch die (strafvollzugsrechtliche) Feststellung bezüglich Drogen- und Glücksspielabstinenz und dass keine Hinweise auf Frustrationsintoleranz, deliktsfördernde Ansichten und prokri- minelles Verhalten bestünden, könne auf sein Leben in Freiheit übertragen werden. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Berichte, die ihm al- lesamt eine positive Legalprognose attestierten, nicht berücksichtigt wer- den sollten. Aufgrund dieser Prognose könne nicht davon ausgegangen werden, dass von ihm noch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, was aber für eine Verhängung eines Ein- reiseverbots von mehr als fünf Jahren zwingend sei. 8. 8.1 Gemäss Aktenlage wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz insbe- sondere wie folgt strafrechtlich verurteilt:

  • Urteil des Bezirksgerichts D._______, Jugendgericht, vom 10. Sep- tember 2002: Zwölf Monate Einschliessung, bedingt vollziehbar,

F-3128/2024 Seite 14 wegen qualifizierten Raubs, bandenmässigen Diebstahls, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Wider- handlung gegen das BetmG, das Waffengesetz und das Strassenver- kehrsgesetz;

  • Strafbefehl vom 28. Januar 2013 der Staatsanwaltschaft E._______: Geldstrafe von 90 Tagessätzen und Busse von Fr. 200.– wegen Über- tretung des BetmG und Strassenverkehrsdelikten;
  • Strafbefehl vom 10. Juli 2013 der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 F._______: Geldstrafe von 150 Tagessätzen, davon 75 Tagessätze bedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren und Busse von Fr. 600.– wegen falscher Anschuldigung, Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis;
  • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ vom
  1. September 2017: Busse von Fr. 100.– wegen Übertretung des BetmG;
  • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ vom
  1. Februar 2018: Busse von Fr. 100.– wegen Übertretung des BetmG;
  • Urteil des Obergerichts des Kantons B._______ vom 4. April 2022: Freiheitsstrafe von zwölf Jahren wegen qualifizierten Raubs (began- gen am 6. März 2012), versuchten qualifizierten Raubs (begangen am
  1. März 2012), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne er- forderlichen Führerausweis und unter Betäubungsmitteleinfluss (Be- gehungszeiten: 26. März 2015 bis 4. Mai 2015), gewerbs- und ban- denmässigen Diebstahls (Begehungszeiten: 23. Dezember 2014 bis
  2. März 2015), qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Bege- hungszeiten: November 2013 bis Mai 2015), mehrfacher Sachbeschä- digung (Begehungszeiten: 6. März 2012, 28. März 2012, 23. Dezem- ber 2014 bis 3. März 2015) und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Be- gehungszeiten: 23. Dezember 2014 bis 3. März 2015). 8.2 Mit seinen Straftaten hat der Beschwerdeführer die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verletzt und einen Fernhaltegrund gesetzt, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird.

F-3128/2024 Seite 15 8.3 8.3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Gefahr, die der Beschwerdeführer für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz darstellt, als schwerwie- gend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG einzustufen ist. 8.3.2 Das Obergericht des Kantons B._______ hatte in seinem Urteil vom 4. April 2022 festgehalten, dass der Beschwerdeführer beim Raubüberfall am 6. März 2012 auf eine Tankstelle eine Schreckschusspistole und einer der zwei Mittäter eine echte Pistole mit sich führte. Aus der geladenen ech- ten Pistole wurde ein Schuss abgegeben, was dem Beschwerdeführer als Mittäter zugerechnet wurde. Beim qualifizierten versuchten Raub vom 28. März 2012 auf ein Restaurant führte der Beschwerdeführer eine durch- geladene Waffe mit sich und feuerte nach einem Handgemenge mit einem Angestellten einen Schuss ab, der dessen Kopf nur knapp verfehlte. Damit habe er eine konkrete Lebensgefahr für diesen und für die übrigen anwe- senden Personen verwirklicht, was von einiger krimineller Energie zeuge. Sein Tatverschulden beurteilte das Gericht als mittelschwer bis schwer. Er habe sich von seinen bisherigen Verurteilungen völlig unbeeindruckt ge- zeigt, was auf Uneinsichtigkeit schliessen lasse. Weiter hat der Beschwer- deführer während zweieinhalb Monaten von Dezember 2014 bis März 2015 gewerbs- und bandenmässig neun Einbruchsdiebstähle (wovon ei- nen als Versuch) begangen. Die in diesem Zusammenhang begangenen Sachbeschädigungen führten zu einem Sachschaden von über Fr. 40'000.–. Er hat zudem während eineinhalb Jahren Kokainhandel be- trieben und diesen nur aufgrund seiner Verhaftung gestoppt. Schliesslich hat er 65 Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss und ohne über den erfor- derlichen Führerausweis zu verfügen unternommen, woraus das Oberge- richt auf eine extreme Gleichgültigkeit gegenüber den herrschenden Ge- setzen und der Sicherheit der weiteren Verkehrsteilnehmer schloss. 8.3.3 Die Konkordatliche Fachkommission erachtete eine bedingte Entlas- sung aus dem Strafvollzug am 20. Februar 2023 für verfrüht (BVGer-act. 5 Beilage 4), wobei ungünstig ins Gewicht fiel, dass bisher keine Deliktsbe- arbeitung stattgefunden habe und der Beschwerdeführer keine Therapie- bereitschaft auf freiwilliger Basis besitze. Dem Vollzugsbericht vom 30. Mai 2023 der JVA C._______ (BVGer-act. 5 Beilage 1) ist zu entnehmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zu keinen Beanstandungen geführt habe, jedoch werde die bedingte Entlassung für verfrüht erachtet. Mit Ver- fügung vom 12. Juni 2023 des Amts für Justizvollzug H._______ (BVGer-act. 5 Beilage 2) wurde dem Beschwerdeführer die bedingte Ent- lassung aus dem Strafvollzug gestützt auf den genannten Vollzugsbericht

F-3128/2024 Seite 16 vom 30. Mai 2023 und die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommis- sion vom 20. Februar 2023 verweigert. 8.3.4 Aus dem Vollzugsbericht der JVA C._______ vom 16. Oktober 2023 (BVGer-act. 5 Beilage 3) geht hervor, dass der Beschwerdeführer Termine und Vereinbarungen sowie Weisungen und Regelungen einhalte und sich kollegial, hilfsbereit und korrekt gegenüber Miteingewiesenen verhalte. Seit dem 6. Juni 2023 werde er im Arbeitsprozess im Bereich Kleintierhaltung eingesetzt und die Zusammenarbeit gestalte sich angenehm. Seit dem 4. August 2023 nehme er freiwillig an einer vollzugsbegleitenden Therapie teil und er habe von Juli bis September 2023 an einem intern durchgeführ- ten Trainingsprogramm teilgenommen. An acht Besuchssonntagen habe er Besuch von seiner Familie erhalten und nutze oft das Angebot der Vide- otelefonie. Seit der Urlaubsberechtigung am 27. Mai 2023 habe er vier Be- ziehungs- und drei Sachurlaube und seit der Ausgangsberechtigung am 28. Mai 2023 fünf Besuchsausgänge wahrgenommen. Von den Ausgängen und Urlauben sei er immer pünktlich und in korrektem Zustand zurückge- kehrt. Es sei während der Vollzugsöffnungen zu keinen Auffälligkeiten ge- kommen und eine nächste Vollzugsöffnung in Form eines Arbeitsexterna- tes oder gegebenenfalls einer bedingten Entlassung könne befürwortet werden. Auch zeige er Bereitschaft, sich mit seinen Delikten und Risikofak- toren auseinanderzusetzen und die Therapie nach Übertritt in die nächste Vollzugsstufe weiterzuführen. 8.3.5 Gemäss der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission vom 3. April 2024 (BVGer-act. 5 Beilage 5 bzw. Beilage zu BVGer-act. 7) habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Vollzugs mehrfach diszipliniert wer- den müssen wegen Besitzes von Cannabis, eines Mobiltelefons und meh- rerer USB-Sticks, teilweise mit pornographischem Material, sowie wegen Alkoholkonsums (letzte Disziplinierung am 6. November 2023 wegen Alko- holkonsums). Es liege ein früher Delinquenzbeginn vor, der Beschwerde- führer habe bereits im Alter von 14 bis 15 Jahren vier bewaffnete Raub- überfälle begangen. Kriminelle Verhaltensmuster seien bei ihm eingeschlif- fen und es seien dissoziale Persönlichkeitszüge sowie deliktsfördernde An- sichten und Einstellungen erkennbar. Auch lägen Hinweise auf eine delikt- relevante Spielleidenschaft vor. Bisherige Verurteilungen hätten ihn nicht davon abgehalten, erneut zu delinquieren, womit ein deutliches Locke- rungs- und Bewährungsversagen zu konstatieren sei. Es sei fraglich, ob er eine differenzierte Einsicht in die Risikoeigenschaft der Dissozialität erlan- gen könne. Günstig zu werten sei die Drogenabstinenz seit 2021 und dass mittlerweile eine Deliktsaufarbeitung stattfinde. Er zeige jedoch nach wie

F-3128/2024 Seite 17 vor Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen und rechtfertige sein deliktisches Verhalten. Eine intrinsisch motivierte Verantwortungs- übernahme sei trotz finanzieller Wiedergutmachungsleistungen an die Op- ferhilfe B._______ nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe sich nach Zustellung der letzten Beurteilung für eine freiwillige ambulante Therapie angemeldet. Es sei davon auszugehen, dass seine Teilnahme daran seit dem 4. August 2023 eher extrinsisch motiviert sei und primär strategische Überlegungen im Hinblick auf die bedingte Entlassung ausschlaggebend seien. Er verfüge über intakte familiäre Beziehungen, jedoch hätten diese ihn in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, wiederholt straffällig zu werden. Die tatzeitnahen Risikofaktoren lägen weiterhin vor, jedoch liessen sich diese durch die Fortsetzung des Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht wei- ter positiv beeinflussen. Es sei anzunehmen, dass die weitere Strafverbüs- sung nicht zur Vermeidung etwaiger Straftaten tauge, weshalb empfohlen werde, den Beschwerdeführer unter der Voraussetzung einer unmittelbar an den Strafvollzug anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz bedingt zu entlassen. 8.3.6 Im Vollzugsbericht vom 27. Februar 2024 der JVA C._______ (BVGer-act. 1 Beilage 4) wird ergänzend zum Bericht vom 16. Oktober 2023 (vgl. E. 8.3.4) festgehalten, dass bislang 15 Therapiesitzungen im ambulanten Setting stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer spreche mit dem zuständigen Sozialarbeiter offen über die begangenen Delikte und habe den Vorgang des einen Überfalls, bei welchem er einen Warnschuss abgegeben habe, erläutert. Er habe einen Schuss zu seinem Schutz abge- geben, da die Personen mit Messern auf ihn losgegangen seien. Seit dem letzten Vollzugsbericht hätten drei weitere Beziehungs- und fünf weitere Sachurlaube sowie fünf weitere Besuchsausgänge stattgefunden. Die nächste Vollzugsöffnung in Form einer bedingten Entlassung könne befür- wortet werden, sofern er eine geregelte Tagesstruktur vorweisen könne und unter der Voraussetzung einer kontrollierten oder selbstständigen Aus- reise aus der Schweiz. Er plane, sich nach dem Entscheid bezüglich Weg- weisung in Deutschland niederzulassen und dort in einer eigens für ihn er- richteten Zweigniederlassung des Personalvermittlungsbüros seines Bru- ders tätig zu sein, womit er seine finanzielle Existenz voraussichtlich si- chern könne. Im angrenzenden Ausland könnte er seine bestehenden Kon- takte aufrechterhalten. 8.3.7 Im Therapieverlaufsbericht vom 8. März 2024 (BVGer-act. 1 Bei- lage 5) des behandelnden Psychotherapeuten wird von wöchentlichen Therapiesitzungen und bislang 24 Sitzungen im Einzelsetting berichtet.

F-3128/2024 Seite 18 Das Therapieziel liege in der Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit für einschlägige Delikte. Der Beschwerdeführer arbeite intrinsisch motiviert an den deliktorientierten Themen und bringe auch eigene Themen in die The- rapie ein. Es bestehe Veränderungsmotivation und Einsicht, auch habe er den Konsum illegaler Substanzen seit dem Strafantritt sistiert. In der The- rapie seien die in seiner Persönlichkeit verankerten Risikofaktoren heraus- gearbeitet sowie die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach einer Haftdauer von acht Jahren thematisiert worden. Er werde im Ferienhaus der Eltern in Italien im Homeoffice für die Firma des Bruders arbeiten. In einem zweiten Schritt wolle er sich in I._______, Deutschland, niederlas- sen und dort im Büro des Bruders arbeiten. So könne er in der Nähe seiner Kinder und Familie sein. Die Rückfallgefahr wurde gegenüber einem Gut- achten aus dem Jahr 2017 als im Vergleich geringer eingestuft. Darüber hinaus könne eine prognostische Einschätzung nur in einem überschauba- ren und bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung eines definierten Empfangsraums getroffen werden. 8.3.8 Mit seinen zahlreichen Verstössen gegen das Gesetz hat der Be- schwerdeführer eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber dem gel- tenden Recht demonstriert. Zudem hat er schwerwiegende Delikte began- gen und insbesondere durch den Raub mit gefährlicher Waffe sowie den versuchten qualifizierten Raub – bei beiden Vorfällen wurden Schüsse ab- gegeben – Leib und Leben Dritter in erheblicher Art und Weise beeinträch- tigt beziehungsweise gefährdet. Zudem gehören Raub, Einbruchdiebstahl und qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG seit dem 1. Oktober 2016 allesamt zu den gesetzlichen Anlasstaten, welche bei Begehung nach jenem Zeitpunkt jeweils zu einer obligatorischen Landesverweisung für eine Dauer von 5–15 führen würden (Art. 66a Abs. 1 Bstn. c, d und o StGB; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 5 BV). Auch wenn diese Regelung auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar ist, muss im Rah- men der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfas- sungs- und Gesetzgeber die von ihm begangenen Delikte als besonders verwerflich erachtet. Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Ver- fassungs- und Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.4.1 m.H.). Wenn der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einwendet, er habe aus seinen Fehlern gelernt, ist vorab festzuhalten, dass aufgrund seiner äusserst umfangreichen und zu einem erheblichen Teil schwerwiegenden Delinquenz, mit der er als Jugendlicher begann und die bis zu seiner Ver- haftung im Jahr 2015 andauerte, die Anforderungen an die

F-3128/2024 Seite 19 rechtsgenügende Darlegung eines für die Beurteilung des Rückfallrisikos relevanten Gesinnungs- und Persönlichkeitswandels in seinem Fall beson- ders hoch anzusetzen sind. Dass ihn sodann auch die zwölfjährige Frei- heitsstrafe nicht davon abgehalten hat, während der Haft noch zwei weitere Übertretungen des BetmG (zuletzt 2018) zu begehen, spricht dagegen, ihm Einsicht in das Unrecht seines deliktischen Lebenswandels zu attes- tieren, vermag aber angesichts des langen Zurückliegens und der relativen Geringfügigkeit der Übertretungsdelikte nicht den Ausschlag zu geben. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wurde ihm die bedingte Entlassung verwei- gert. Einen Monat später stellte er, erstmals nach acht Jahren Haft, einen Antrag auf vollzugsbegleitende freiwillige Psychotherapie. Diese zeitliche Abfolge legt – wie bereits durch die Konkordatliche Fachkommission fest- gestellt (E. 8.3.5) – den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die The- rapie primär als Reaktion auf die Verweigerung der bedingten Entlassung und im Hinblick auf die nächste dahingehende Beurteilung aufgenommen hat, zeigte er doch in den vorangehenden acht Jahren Haft keinerlei The- rapiebereitschaft. Obwohl der Beschwerdeführer sich während der Haft weitestgehend korrekt verhalten hat und die schwersten Delikte, die Raub- überfälle, mittlerweile zwölf Jahre zurückliegen, wurde ihm – entgegen sei- nen Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren – in keinem der Be- richte eine günstige Legalprognose gestellt. Vielmehr wurde die Rückfall- gefahr vom behandelnden Psychologen lediglich im Vergleich zum Jahr 2017 als reduziert beurteilt, wobei eine weitere Prognose nur in einem überschaubaren und bestimmten Zeitraum unter Berücksichtigung eines definierten Empfangsraums getroffen werden könne. Selbst wenn er sich während der Zeit der Unfreiheit tadellos verhalten hätte, könnte er daraus nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten. Denn aufgrund der un- terschiedlichen Zielsetzung des Straf- und Ausländerrechts kommt im aus- länderrechtlichen Administrativverfahren weder dem Wohlverhalten wäh- rend des eng überwachten und betreuten Strafvollzugsalltags noch der Ge- währung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug eine ausschlag- gebende Bedeutung zu (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 22. April 2024 musste der Beschwerdeführer die Schweiz als Folge des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung unverzüglich verlassen. Die seit der Haftentlassung verstrichene Zeit ist viel zu kurz, als dass unter den gegebenen Umständen selbst bei einwandfreiem Verhalten des Be- schwerdeführers davon ausgegangen werden könnte, die zuvor gegebene qualifizierte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei inzwi- schen weggefallen. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer nach

F-3128/2024 Seite 20 ausländerrechtlichem Massstab weiterhin eine negative Legalprognose zu stellen. Es besteht ein aus ausländerrechtlicher Perspektive erhebliches Risiko, dass er auch in Zukunft weiter delinquiert und dabei wiederum ge- wichtige Rechtsgüter beeinträchtigt. Aufgrund der Schwere und des Um- fangs seiner Delinquenz ist das verbleibende Risiko zum Schutz der Öf- fentlichkeit ausländerrechtlich nicht hinzunehmen (vgl. oben E. 5.2). 8.3.9 Bei gesamthafter Betrachtung seines Verhaltens stellt der Beschwer- deführer demnach weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung der Schweiz im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zwei- ter Satz AIG dar. Damit erweist sich der Erlass einer über die Höchstdauer hinausgehenden Entfernungsmassnahme als begründet und die Vo- rinstanz war grundsätzlich nicht an die reguläre Dauer von fünf Jahren ge- bunden. Gleichsam sind die Voraussetzungen für eine Beschränkung von Freizügigkeitsrechten gemäss Art. 5 Anhang I FZA erfüllt (vgl. E. 6.3). 9. 9.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV) zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der Aufhebung oder zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Be- sonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver- hältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 96 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 5 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 3.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 9.2 Wie dargelegt, stellt der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere und Anzahl seiner Delikte sowie des ihm weiterhin zu attestierenden Rückfall- risikos eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung dar. Es besteht somit ein grosses öffentliches Interesse an einer län- ger dauernden Fernhaltemassnahme. Zur näheren Begründung wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. 9.3 9.3.1 Als private Interessen an der beantragten zeitlichen Reduktion des Einreiseverbots führt der Beschwerdeführer an, seine Kinder,

F-3128/2024 Seite 21 Familienangehörigen und Freunde lebten in der Schweiz. Zudem sei er in der Schweiz geboren und habe sein ganzes bisheriges Leben, mithin über 38 Jahre, hier gelebt. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Ein- schränkungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie durch den Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung begründet sind. Dies gilt namentlich für den Umstand, dass er seinen zeitlebens gewohnten Aufenthalt in der Schweiz erstmals hat aufgeben müssen. Auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen hier lebenden Familienan- gehörigen und Freunden scheitert bereits am fehlenden Anwesenheits- recht des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4247/2021 vom 2. August 2023 E. 7.2.2). Zu beurteilen bleibt, inwieweit die durch das Einreiseverbot bewirkte zu- sätzliche Erschwernis ein privates Interesse an der zeitlichen Reduktion der Fernhaltemassnahme begründet. Dabei ist das übergeordnete Inte- resse der passiv verfahrensbetroffenen Kinder zu berücksichtigen und sind diese angemessen ins Verfahren einzubeziehen (Art. 3 und 12 des Über- einkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [Kin- derrechtskonvention, KRK, SR 0.107]). 9.3.2 Der Beschwerdeführer ist – wie seine Ehefrau und seine Kinder – italienischer Staatsbürger und hält sich aktuell im Nachbarland Italien auf. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass er beabsichtigt, seinen Wohnsitz ins grenznahe I._______, Deutschland, zu verlegen, wo er für die Perso- nalvermittlungsfirma seines Bruders arbeiten werde. Gemäss Aktenlage besteht zur Kindsmutter, mit welcher er sich aktuell gemäss eigenen Anga- ben in Trennung befindet, ein gutes Verhältnis und die Kinder (geb. 2009, 2010 und 2014) haben ihn während der Haft mehrmals besucht und mit ihm über Videoanruf telefoniert. Entsprechend ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern eine gute und – so- weit unter den Umständen seiner achtjährigen Inhaftierung möglich – enge Beziehung besteht. Folglich ist den Kindern ein erhebliches Interesse zu attestieren, baldmöglichst wieder ungehinderten Besuchskontakt mit ihrem Vater zu haben. Ihr Interesse ist mithin gleichläufig mit demjenigen des Be- schwerdeführers. Sodann geht, wie sich aus den nachfolgenden Feststel- lungen ergibt, der relevante Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten hervor. Es erscheint daher zur rechtsgenügenden Feststellung des Kinds- interesses nicht erforderlich, die Kinder schriftlich oder mündlich zu befra- gen (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.5; Urteil des BVGer F-773/2024 vom 13. Februar 2024 E. 4.2 m.w.H.). Solches wird denn auch nicht beantragt.

F-3128/2024 Seite 22 9.3.3 Durch seinen Aufenthalt im grenznahen Ausland ist es den Kindern und Angehörigen sowie Freunden des Beschwerdeführers möglich, ihn dort zu besuchen. Den Kindern dürften trotz ihrer Schulpflicht Besuche beim Vater im Umfang eines üblichen Besuchsrechts möglich sein – ange- sichts ihres Alters auch ohne erheblichen Aufwand seitens der sie betreu- enden Kindsmutter. Ergänzend lässt sich der Kontakt via moderne Kom- munikationsmittel pflegen. Ferner kann das SEM das Einreiseverbot auf Gesuch hin ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG), was praxisgemäss grundsätzlich auch zur Wahrnehmung von Familienbesuchen in Betracht kommt (vgl. Ziff. 8.10.1.4 der Weisungen und Erläuterungen Ausländerbe- reich des SEM, online abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen und Service > I. Ausländerbereich, Stand: 1. Januar 2025). Die vorüberge- hende Einschränkung der Kontaktpflege zu seinen Kindern hat der Be- schwerdeführer – auch in der verfügten langen Dauer – diesen gegenüber selbst zu verantworten und seinerseits in Kauf zu nehmen. Dies umso mehr, als ihn die Existenz der Kinder in der Vergangenheit nicht davon ab- gehalten hat, schwerwiegend und vielfach wiederholt straffällig zu werden. Anzumerken bleibt, dass selbst bei einer massiven Reduktion des Einrei- severbots auf eine Dauer von fünf Jahren, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, zwei der drei Kinder bei deren Ablauf im Jahr 2029 volljährig wären und sich das dritte (geb. [...]) mit 15 Jahren in einem Alter befände, in dem es den Kontakt zu seinem im grenznahen Ausland befindlichen Va- ter zunehmend selbst steuern und seine dortigen Besuche eigenständig bestreiten kann. 9.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner Kinder (sowie ferner seiner freundschaftlichen Beziehungen) zwar ein Interesse daran hat, baldmöglichst wieder ungehindert in die Schweiz einreisen zu können. Angesichts des Dargelegten ist dieses je- doch als eher gering zu bezeichnen. Die Kinder selbst haben, trotz der ge- nannten relativierenden Umstände, ein erhebliches Interesse, dass der Kontakt zu ihrem Vater baldmöglichst auch wieder einschränkungslos in der Schweiz stattfinden kann. Ins Gewicht fällt vorliegend jedenfalls das Interesse des jüngsten Kinds (geb. [...]), welches sich bei Ablauf der bean- tragten reduzierten Massnahmendauer noch im Kindsalter befinden würde. 9.4 Bei gesamthafter Betrachtung vermögen indes die privaten Interessen – auch unter Berücksichtigung des dargelegten Kindsinteresses – das öf- fentliche Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme nicht aufzuwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von zwölf Jahren erweist sich

F-3128/2024 Seite 23 auch unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen (z.B. zehnjähriges Einreiseverbot gegen einen u.a. wegen bandenmässigen Raubs und Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilten Beschwerdeführer [Urteil des BVGer F-2684/2016 vom 5. März 2018]; 15-jähriges Einreiseverbot gegen einen u.a. wegen gewerbsmässigen Wuchers und Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilten Be- schwerdeführer [Urteil des BVGer F-4408/2016 vom 26. September 2018]) als verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung. 9.5 Mithin genügt die Massnahme angesichts des überwiegenden öffentli- chen Interesses auch den Eingriffsvoraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, soweit sie den Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens tangiert. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-3128/2024 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Aisha Luisoni

F-3128/2024 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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