B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 13.12.2021 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_984/2021)
Abteilung VI F-3111/2021
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 2 1 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A., geboren am (...), alias B., geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Dominic Nellen, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung (Dublin-Verfahren, Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 21. Juni 2021 / N (...).
F-3111/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 11. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern am Bahnhofplatz in Bern kontrolliert und aus strafrechtlichen Gründen vorläufig festgenommen. Über die Umstände der Festnahme wurde in den Medien berichtet (vgl. etwa Artikel in Der Bund vom 12. Juni 2021 mit der Überschrift "Verstörende Aktion der Berner Polizei"). B. Am 13. Juni 2021 gewährten die C._______ (nachfolgend: Migrationsbe- hörde) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) sowie zur Wegwei- sung dorthin gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20).
In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er möchte lieber in der Schweiz bleiben. C. Die Migrationsbehörde ordnete am 13. Juni 2021 wegen der Gefahr des Untertauchens die Dublin-Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 Bst. a AIG an. D. Die Migrationsbehörde teilte dem SEM am 14. Juni 2021 mit, dass der Be- schwerdeführer rechtswidrig in die Schweiz eingereist und bisher mehrfach deliktisch in Erscheinung getreten sei. Gemäss EURODAC habe er bereits im April 2021 in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Es werde daher um Einleitung eines Dublin-Out-Verfahrens mit Deutschland ersucht. E. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2021 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. F. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz am 15. Juni 2021 die deutschen
F-3111/2021 Seite 3 Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO.
Die deutschen Behörden stimmten dem Ersuchen am 18. Juni 2021 zu. G. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 – eröffnet am 30. Juni 2021 (vgl. Eröff- nungs- und Empfangsbestätigung in den Akten der Vorinstanz [SEM-act.] [...]-15) – wies das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG aus der Schweiz nach Deutschland weg, forderte ihn – unter Andro- hung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz spätes- tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. H. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be- antragen, die Verfügung vom 21. Juni 2021 (Wegweisung Dublin) sei auf- zuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für die Behandlung des Asyl- gesuchs für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Verfügung vom 21. Juni 2021 (Wegweisung Dublin) aufzuheben und die Sache zur Vor- nahme von weiteren Sachverhaltsabklärungen, zur Gewährung des recht- lichen Gehörs und neuen Beurteilung sowie rechtsgenüglichen Begrün- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer (Ge- suchsteller) sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des unterzeich- neten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Die aufschie- bende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen (recte: zu erteilen) und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Sus- pensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Die beizu- ziehenden Akten der Vorinstanz und der C._______ seien dem Beschwer- deführer für einige Tage zur Einsichtnahme zuzustellen. Das Beschwerde- verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen die Kantonspolizei Bern zu sistieren. Nach gewährter Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung einer er- gänzenden Beschwerdeschrift einzuräumen.
F-3111/2021 Seite 4 Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweis- mittel wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. I. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 7. Juli 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2021 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch und der Antrag auf Einräumung einer angemesse- nen Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdeschrift gut und forderte die Vorinstanz auf, dem Beschwerdeführer beziehungsweise sei- nem Rechtsvertreter im Sinne der Erwägungen unverzüglich Akteneinsicht (inklusive Aktenverzeichnis) zu gewähren. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, nach gewährter Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen, wozu ihm Frist bis zum 6. August 2021 angesetzt wurde. K. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 informierte die Migrationsbehörde das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, dass der Beschwerdeführer sich derzeit in Dublin-Ausschaffungshaft (Art. 76a Abs. 3 Bst. c AIG) befinde. Zudem ersuchte die Migrationsbehörde um Mitteilung, wann mit einem Ent- scheid des Gerichts gerechnet werden könne. L. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 teilte die Migrationsbehörde dem Rechts- vertreter des Beschwerdeführers mit, mit Ergreifen des Rechtsmittels ge- gen die Wegweisungsverfügung des SEM vom 21. Juni 2021 und dem da- mit einhergegangenen Vollzugsstopp des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 würden die Fristen für die Überstellung erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, ab dem das Rechtsmittel keine aufschiebende Wir- kung mehr habe (Art. 76a Abs. 3 Bst. c AIG). Die maximale Frist bis zum 6. August 2021, welche in der die Ausschaffungshaft Dublin betreffenden Anordnung vom 25. Juni 2021 angesetzt worden sei, falle somit weg. So- bald der Entscheid des Gerichts vorliege und/oder der Vollzugsstopp auf- gehoben worden sei, beginne die Frist von 6 Wochen zur Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat neu. Folglich werde am 6. August 2021 keine Haftentlassung des Beschwerdeführers erfolgen. M. Mit Eingabe vom 6. August 2021 liess der Beschwerdeführer dem Gericht
F-3111/2021 Seite 5 eine Beschwerdeergänzung nachreichen und als zusätzliches Rechtsbe- gehren beantragen, subeventualiter sei die Verfügung vom 2. (recte: 21.) Juni 2021 (Wegweisung Dublin) aufzuheben und infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Auf die Begründung der Beschwerdeergänzung und die damit eingereich- ten Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen zurückgekommen. N. Mit Entscheid vom 17. August 2021 kam das Kantonale Zwangsmassnah- mengericht, Bern, zum Schluss, dass sich die Dublin-Ausschaffungshaft auch weiterhin als verhältnismässig erweise, und wies das Haftentlas- sungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. August 2021 ab. O. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2021 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. P. Mit Eingabe vom 16. September 2021 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen, worin er an den bereits gestellten Rechtsbegehren un- verändert festhält und die Ausführungen des SEM integral bestreitet.
Auf die Begründung wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen.
Als Beilage reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Honorarnote zu den Akten. Q. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 gewährte der Instrukti- onsrichter der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. R. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 und 25. Oktober 2021 erkundigte sich die Migrationsbehörde beim Gericht nach dem Verfahrensstand und teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in Administrativhaft befinde.
F-3111/2021 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung können mit Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AIG – nichts an- deres bestimmen (vgl. Art. 37 VGG). 1.3. Thema des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die gegen den Beschwerdeführer gestützt auf das ordentliche Ausländerrecht ver- fügte Wegweisung. Somit sind Rechtsbegehren unzulässig, mit denen mehr oder anderes verlangt wird, als den Verzicht auf die Wegweisung oder die Anordnung einer Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug. 1.4. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im vorstehend dargelegten Umfang einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un- angemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 64a AIG (Wegweisung auf- grund der Dublin-Assoziierungsabkommen). Bei dieser Ausgangslage ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage zu klären, ob das SEM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland verfügt hat. 4. 4.1. Das SEM erlässt gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, eine Wegweisungsverfügung, sofern aufgrund der Bestimmungen der Dublin-III-VO ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziie- rungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 64a Abs. 1 AIG).
F-3111/2021 Seite 7 4.2. Der Beschwerdeführer hält sich ohne ausländerrechtliche Regelung in der Schweiz auf und kann auch keinen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geltend machen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285).
Die deutschen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM am 18. Juni 2021 gut, weshalb das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging. Für eine Abklärung einer allfälligen Zuständigkeit (...) oder (...) besteht vor diesem Hintergrund – anders als der Beschwerdeführer meint – keine Veranlassung, umso weniger, als der Abgleich mit Eurodac hin- sichtlich dieser Länder keinen Treffer ergab (vgl. SEM-act. [...]-2). 5. Bei dieser Sachlage bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hin- dernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Art. 83 Abs. 1-4 AIG ist im Kontext von Dublin- Wegweisungen nach Art. 64a AIG sinngemäss anwendbar (vgl. Urteil des BVGer F-4049/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.1). 6. 6.1. Zur Begründung der Wegweisungsverfügung führte das SEM nament- lich aus, die deutschen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit liege gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit bei Deutschland, das weitere Verfahren des Beschwerdeführers durchzufüh- ren.
Der vom Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 13. Juni 2021 geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Weg- weisungsverfahren. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Per- son, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Die Be- stimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin- Vertragsstaaten.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des weiteren Verfahrens nicht zu widerle- gen. Der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland sei technisch möglich
F-3111/2021 Seite 8 und praktisch durchführbar. Er sei zudem zulässig und zumutbar. Der Be- schwerdeführer werde nach Deutschland weggewiesen. 6.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, anlässlich der "Befragung" vom 13. Juni 2021, bei der dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich der Dublin-Überstellung nach Deutschland gewährt worden sei, sei keine Übersetzerin/kein Übersetzer anwesend ge- wesen. Es sei jedoch belegt, dass er kein Deutsch spreche und/oder ver- stehe. Er habe den Inhalt somit nicht genügend verstehen und sich auch nicht ausreichend dazu äussern können, was eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs darstelle. Ausserdem sei das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO von der Vorinstanz nicht durchgeführt worden. Dies stelle ebenso eine Rechtsverletzung dar. Das persönliche Gespräch res- pektive das persönliche rechtliche Gehör sei gehörig – mit Übersetzungs- person – nachzuholen.
Es werde mit aller Deutlichkeit bestritten, dass Deutschland zuständiger Dublin-Staat für eine Rückübernahme sei. Der Beschwerdeführer habe dort nie ein Asylgesuch gestellt. Dies sei in den amtlichen Akten denn auch nicht dokumentiert. Ausserdem werde auch bestritten, dass tatsächlich ein Eurodac-Hit vorliege. Für eine Überprüfung fehlten die Vergleichsdaten. Der Beschwerdeführer habe im Frühling 2021 in der Schweiz ein Asylge- such gestellt und sei dabei erfasst worden. Dies habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unrichtig (nicht) festgestellt. Sie habe es unter- lassen, auf das Asylgesuch einzugehen und sich damit auseinanderzuset- zen (weder sei ein Nichteintretensentscheid ergangen noch das Asylge- such materiell behandelt worden). Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das in der Schweiz deponierte Asylgesuch prüfe, sich in den Erwägungen dazu äussere und eine (materielle) Verfü- gung hierzu erlasse.
Der Beschwerdeführer habe aufgrund des Vorfalls von Polizeigewalt vom 11. Juni 2021 eine psychische Dekompensation erlitten. Aufgrund seines medizinischen Zustands und der Unterbringung in der E._______ respek- tive Verlegung in die (...) Abteilung F._______ sei erstellt, dass er derzeit und auch in weiterer Zukunft nicht transportfähig sei, was gegen eine Weg- weisung nach Deutschland spreche. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren Krankheit nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Seine Überstellung würde mit dem schlechten Gesundheitszustand eine gravierende Men- schenrechtsverletzung nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO darstellen und ge- gen Art. 3 EMRK verstossen.
F-3111/2021 Seite 9 Derzeit laufe gegen einen Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern ein Strafver- fahren wegen Amtsmissbrauchs, welches voraussichtlich auf weitere Mit- arbeitende der Kantonspolizei ausgedehnt werde. Der Beschwerdeführer sei in diesem Strafverfahren Opfer und Privatkläger. Nach einer Wegwei- sung aus der Schweiz könne das Verfahren nicht mehr gehörig durchge- führt werden, weil der Beschwerdeführer als Opfer für parteiöffentliche Ein- vernahmen nicht mehr zur Verfügung stehe. Dies spreche gegen eine Dub- lin-Überstellung nach Deutschland.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei nach Verfügung der aufschie- benden Wirkung zu sistieren, bis das Strafverfahren gegen die Mitarbeiten- den der Kantonspolizei Bern abgeschlossen sei respektive bis die wesent- lichen Beweise erhoben seien.
Selbst wenn der Beschwerdeführer überstellt werden könnte, was bestrit- ten werde, wären hierfür (...) oder (...) zuständig, wo sich der Beschwer- deführer aufgehalten habe, was auch in den amtlichen Akten dokumentiert sei. Es sei durch die Vorinstanz in diesen Ländern abzuklären, ob sie mit einer Überstellung einverstanden seien.
Nach dem Ausgeführten bestünden Wegweisungsvollzugshindernisse. 6.3. In der Beschwerdeergänzung wird erneut auf den Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers hingewiesen und namentlich ausgeführt, seine psychisch erhebliche Angeschlagenheit habe zu einem temporären Aufenthalt in der E._______ geführt. Gemäss Austrittsbericht der E._______ vom 12. Juli 2021 bestehe der Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Dem Bericht sei ferner zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der gewaltsamen Verhaftung vom 11. Juni 2021 am Bahnhof Bern traumatisiert zeige. Er habe seit der Haft das Ge- fühl, von Polizisten verfolgt und überwacht zu werden und sehe manchmal auch Personen in seiner Zelle.
Der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Es fehle ihm an entsprechender fachgerechter Unterstützung. Auch eine Behandlung der möglichen dissozialen Persönlichkeitsstörung könne durch eine Wegweisung nicht in Angriff genommen werden.
Es bestehe die akute Gefahr, dass eine Überstellung nach Deutschland dem Beschwerdeführer psychisch zusätzlich schwer zusetze. Es könnte erneut zu suizidalen Absichten kommen. Schon jetzt sei der Stresspegel
F-3111/2021 Seite 10 des Beschwerdeführers sehr hoch. Auch die Unsicherheit, welche eine an- gedrohte Überstellung ins Ausland mit sich bringe, sei ein Belastungsfak- tor. Es könne davon ausgegangen werden, dass im Falle einer Überstel- lung eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustands drohe.
Als Weiteres stünden dem Vollzug das gegen den Polizisten laufende Strafverfahren sowie ein gegen den Beschwerdeführer selbst hängiges Strafverfahren entgegen. Es sei essentiell, dass der Beschwerdeführer an den Verfahrenshandlungen teilnehmen könne. Insbesondere noch ausste- hend sei ein von der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben des Kan- tons Bern in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten betreffend seine Verletzungen. Die Begutachtung bedinge natürlich seine persönliche Anwesenheit, womit eine Überstellung nach Deutschland das Strafverfah- ren behindern respektive faktisch verunmöglichen würde. Nur bei einem Verzicht auf die Überstellung könne der Beschwerdeführer seine Rechte wirksam ausüben. Die Verhaftung vom 11. Juni 2021 und der daraus fol- gende Strafprozess gegen den Polizisten gingen ihm sehr nahe. Er be- streite, sich strafbar gemacht zu haben.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass auch unter der Annahme, die Schweiz sei für die Behandlung des Asylgesuchs nicht zuständig, das Voll- zugshindernis der Unzumutbarkeit gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG anwendbar sei. Denn ein Vollzug der Wegweisung sei dem Beschwerdeführer aus ge- sundheitlichen Gründen sowie aufgrund der in der Schweiz hängigen Straf- verfahren nicht zuzumuten. 6.4. In ihrer Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz im Wesentlichen, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentral- einheit Eurodac habe zweifelsfrei ergeben, dass er in Deutschland um Asyl ersucht habe. Dem SEM würden in diesem Zusammenhang keine Hin- weise vorliegen, wonach die deutschen Behörden Personen zur Eingabe eines Asylgesuchs zwingen würden. Ausserdem hätten die deutschen Be- hörden das Übernahmeersuchen des SEM explizit gutgeheissen. Somit liege gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit bei Deutschland, das weitere Verfahren des Beschwerdeführers durchzufüh- ren. Mit der Gutheissung des Übernahmeersuchens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO hätten die deutschen Behörden zum Ausdruck gebracht, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Es obliege somit den zuständigen deutschen Behörden, die Asylgründe zu prüfen, den Aufent- haltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimat- land anzuordnen. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die deutschen
F-3111/2021 Seite 11 Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und dem Beschwerdeführer insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würden.
Im Weiteren sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör vom 13. Juni 2021 unterschrieben und mit seiner Unterschrift bestä- tigt habe, dass er das rechtliche Gehör gelesen und übersetzt erhalten habe.
Der Beschwerdeführer sei zwar tatsächlich am 25. April 2021 beim Bun- desasylzentrum G._______ vorstellig geworden. Er sei allerdings bereits am 28. April 2021 wieder verschwunden, bevor das Asylgesuch formalisiert worden sei und habe entgegengenommen werden können. Daher sei da- von ausgegangen worden, dass er kein Interesse an einem Asylgesuch in der Schweiz habe. Zudem habe die unkontrollierte Abreise eine grobe Ver- letzung der Mitwirkungspflicht dargestellt. Dennoch sei festzuhalten, dass selbst das Einreichen eines Asylgesuchs nichts an der Zuständigkeit Deutschlands ändern würde.
Deutschland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmericht- linie) verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erfor- derliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störun- gen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizini- sche Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwen- diger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Eine allfäl- lig erforderliche medizinische oder psychologische Behandlung könne demnach auch in Deutschland in Anspruch genommen werden. Der Be- schwerdeführer habe sich diesbezüglich an die deutschen Behörden zu wenden.
Zwar sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn die Wegweisung aus der Schweiz an- geordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn der Beschwerdeführer durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Es stehe ihm frei, allenfalls
F-3111/2021 Seite 12 medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruk- tur stehe auch in Deutschland zur Verfügung.
Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlag- gebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zu- dem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerde- führers bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rech- nung, indem es die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Das SEM komme zum Schluss, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK nicht zu begründen vermöge. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO anzuwenden.
Hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdeführers an zwei Strafverfahren sei anzumerken, dass er sich anwaltlich vertreten lassen könne – was be- reits geschehen sei – und dadurch auch von Deutschland aus über einen Anwalt an den Strafverfahren teilnehmen könne. Sofern notwendig, obliege es den Strafverfolgungsbehörden, ihn zu weiteren Abklärungen in die Schweiz einzuladen oder gegebenenfalls ein Rechtshilfeersuchen an die deutschen Behörden zu stellen.
In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Um- stände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Im Übrigen verweise das SEM auf seine bisherigen Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. 6.5. Replikweise wird insbesondere vorgebracht, der Beschwerdeführer habe keinerlei Kenntnis vom Schweizerischen Asylsystem. Da am 25. April 2021 in G._______ Fotos von ihm gemacht worden seien und er ein Be- stätigungsschreiben in die Hand gedrückt erhalten habe, sei er davon aus- gegangen, erfolgreich ein Asylgesuch gestellt zu haben. Aus diesem Grund habe er G._______ dann wieder verlassen. Entgegen den Vorbringen des SEM könne aufgrund dessen, dass er G._______ irrtümlicherweise verlas- sen habe, nicht davon ausgegangen werden, er habe kein Interesse an einem Asyl in der Schweiz gehabt. Ganz im Gegenteil habe er gegenüber der C._______ zu Protokoll gegeben, dass er lieber in der Schweiz bleiben und eine Schule besuchen würde.
Der Rechtsvertreter könne zwar als Verteidiger des Beschwerdeführers an
F-3111/2021 Seite 13 dessen Stelle gewisse Verfahrenshandlungen selbständig verfolgen bezie- hungsweise an Einvernahmen teilnehmen. Eine höchstpersönliche Teil- nahme des Beschwerdeführers sei demgegenüber bei Einvernahmen von ihm selbst als Privatkläger erforderlich. Seine physische Anwesenheit sei ferner bei der anstehenden Begutachtung notwendig. Zudem habe er ge- mäss StPO ein Recht darauf, als Opfer und Privatkläger persönlich an Be- weiserhebungen der Staatsanwaltschaft teilzunehmen. Dies könne er nicht, wenn er im Ausland sei.
Das SEM habe es in der Vernehmlassung unterlassen, auf die persönli- chen Auswirkungen eines (ohne den Beschwerdeführer als Hauptperson geführten) Strafverfahrens einzugehen beziehungsweise diese zu würdi- gen. Des Weiteren sei vom SEM betreffend die bevorstehende Begutach- tung keine Lösung präsentiert worden. Beide Aspekte würden vehement gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen. 7. Vorab ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht lediglich eine Wegweisungsver- fügung erlassen hat oder – wie der Beschwerdeführer meint – auch auf "sein Asylgesuch" hätte eingehen müssen. Sodann gilt es zu klären, ob im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 13. Juni 2021 eine Rechtsverletzung begangen wurde und ob vorliegend ein persönliches Ge- spräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO hätte durchgeführt werden müssen. 7.1. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer am 25. April 2021 im Bundesasylzentrum G._______ registriert (vgl. Entrée loge, Première saisie in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage 4 zur Beschwerde). Im Weiteren steht fest, dass er seit dem 28. April 2021, mithin bereits wenige Tage nach der Ersterfas- sung, als verschwunden galt (vgl. SEM-act. [...]-8 [Commento: Scom- parso]). Angesichts dieses Verhaltens kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei an einem Asylgesuch in der Schweiz nicht interessiert. Ein solches ist denn auch aus der Eurodac-Treffermel- dung vom 6. Mai 2021 (SEM-act. [...]-2) nicht ersichtlich. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei entsprechendem In- teresse ein Asylgesuch eingereicht hätte. Mit seinem Verschwinden hat er vielmehr zum Ausdruck gebracht, nicht gewillt zu sein, sich an die in Art. 8 AsylG (SR 142.31) statuierten Mitwirkungspflichten zu halten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer schon in Deutschland mit einem ähnlichen Verhalten aufgefallen ist, indem er während hängigem Asylverfahren die Aufnahmeeinrichtung verliess und für Behörden und Gerichte nicht mehr erreichbar war. Er ist denn auch zur
F-3111/2021 Seite 14 Aufenthaltsfeststellung im Fahndungssystem ausgeschrieben (vgl. Ent- scheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2021 [BVGer-act. 11], S. 10). Entgegen anderslautender Einschätzung lässt sich seiner Aussage beim rechtlichen Gehör vom 13. Juni 2021, er möchte lie- ber in der Schweiz bleiben, nicht entnehmen, dass er an einem Asyl in der Schweiz interessiert ist. Gleiches gilt für sein Vorbringen anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2021, er sei in die Schweiz gekom- men, um sein Leben anders ordnen zu können, eine Schule zu besuchen und Sprachen zu lernen (vgl. SEM-act. [...]-3, S. 5). Die Argumentation, wonach er vor dem Hintergrund, dass er in G._______ fotografiert worden sei und man ihm ein Bestätigungsschreiben ausgehändigt habe, davon ausgegangen sei, erfolgreich ein Asylgesuch gestellt zu haben, muss nach dem Gesagten als unbehelfliche Schutzbehauptung zurückgewiesen wer- den. Da der Beschwerdeführer – entgegen eigener Ansicht – in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat, war die Vorinstanz nicht gehalten, auf "das Asylgesuch" einzugehen. Für eine Rückweisung der Angelegen- heit an die Vorinstanz besteht damit kein Anlass. Das SEM hat in Anbe- tracht der Umstände zu Recht auf Antrag der Migrationsbehörde hin ein sogenanntes Kat.-III-Verfahren durchgeführt und schliesslich gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG eine Wegweisungsverfügung erlassen. Der Vollstän- digkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass das SEM selbst bei Vorlie- gen eines Asylgesuchs darüber nicht materiell befunden hätte, sondern da- rauf angesichts der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (vgl. E. 4.2) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten wäre und die Wegweisung angeordnet hätte. 7.2. Es trifft zwar zu, dass beim rechtlichen Gehör vom 13. Juni 2021 keine Übersetzerin/kein Übersetzer anwesend war (die Zeile bei "Übersetzt durch:" blieb leer [vgl. SEM-act. [...]-4]). Daraus kann der Beschwerdefüh- rer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er das rechtliche Ge- hör am Ende der Befragung unterschriftlich bestätigte. Im Übrigen lässt seine Aussage, er möchte lieber in der Schweiz bleiben, durchaus den Schluss zu, dass er den Inhalt verstanden hat. Es hätte ihm auch offenge- standen, weitere Gründe gegen die Zuständigkeit Deutschlands bezie- hungsweise gegen eine Wegweisung dorthin vorzubringen. Sein Argu- ment, er habe den Inhalt nicht genügend verstehen und sich auch nicht ausreichend dazu äussern können, läuft nach dem Gesagten ins Leere. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich, weshalb sich eine erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs erübrigt. 7.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO führt der die Zuständigkeit prü- fende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller, um
F-3111/2021 Seite 15 das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleich- tern.
Vor dem Hintergrund, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Wiederaufnahmeverfahren (engl: take back) handelt (vgl. SEM-act. [...]-9 und [...]-11) und im Rahmen eines solchen Verfahrens grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) stattfindet (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), war das SEM nicht gehalten, mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO zu führen. Auch diesbezüglich liegt keine Rechtsverletzung vor. Auf eine nachträgliche Durchführung eines solchen Gesprächs kann verzichtet werden. 8. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dub- lin-III-VO aufweisen. 8.1. So ist Deutschland Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so- wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben. 8.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzuneh- men und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein- haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Deutschland würde in sei- nem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
F-3111/2021 Seite 16 dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, die ihn bei ei- ner Rückführung erwartenden Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen deutschen Be- hörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer ge- riete im Falle einer Wegweisung nach Deutschland wegen der dortigen Auf- enthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Er hat die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden bezie- hungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 8.3. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist unter den genann- ten Umständen nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. 9. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf seinen Gesundheitszu- stand, der einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehe. 9.1. 9.1.1. Diesbezüglich erklärte er bei der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2021, einmal sei ihm gesagt worden, dass er Schwierigkeiten auf der Brust habe. Was genau habe man ihm nicht gesagt. Er sei einmal in G._______ und einmal in (...) bei einem Arzt gewesen. Gottseidank sei er gesund. Er habe einfach etwas mit der Lunge, aber müsse deswegen nicht regelmässig zum Arzt. Medikamente nehme er keine (vgl. SEM-act. [...]-3, S. 6). 9.1.2. Gemäss dem mit der Beschwerdeergänzung eingereichten Austritts- bericht der E._______ vom 12. Juli 2021 (Beilage 9 zur Beschwerdeergän- zung [BVGer-act. 8]) wurden beim Beschwerdeführer die folgenden Diag- nosen gestellt: Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom dissozialen Typ F60.2, Kontaktanlässe mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände (Gefängnisstrafe) Z65, Verdacht auf Bursitis Ellenbogen links nach Kontu- sion im Rahmen der Festnahme am 11. Juni 2021 und Kontusion Schulter rechts und Hand links im Rahmen der Festnahme am 11. Juni 2021.
F-3111/2021 Seite 17 Wie dem Bericht unter anderem zu entnehmen ist, erfolgte die notfallmäs- sige Zuweisung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis H._______ nach einem Suizidversuch mittels Strangulation und dem Verdacht einer psychotischen Symptomatik. Aufgrund des erhöhten Suizidrisikos sowie ei- ner, durch die psychotische Wahrnehmung von imperativen Stimmen, er- höhten Fremdgefährdung sei eine aktuelle Hafterstehungsfähigkeit nicht mehr gegeben gewesen. Entsprechend sei der Patient zur weiteren Be- treuung auf der E._______ aufgenommen worden. Gemäss anamnesti- scher Angaben und der stattgefundenen Selbstverletzung sei initial von ei- ner akuten polymorphen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie aus- gegangen worden. Man habe zunächst eine antipsychotische Medikation installiert. Aufgrund des im Verlauf beobachteten Verhaltens (affektlabiles Verhalten, Missachten sozialer Normen, geringe Frustrationstoleranz, ag- gressives Verhalten) sei eine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnosti- ziert worden. Die vom Patienten beschriebenen optischen Sinnestäu- schungen seien für eine Psychose untypisch und erinnerten eher an den Inhalt von Kinofilmen. Der Patient habe sich von Selbstgefährdung klar dis- tanziert, zukunftsorientiert und auf Steigerung seines Komforts bedacht ge- zeigt. Ein erhöhtes Risiko bestehe für Selbstverletzungen mit manipulati- vem Charakter zur Durchsetzung von Forderungen.
Laut dem Bericht wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Medika- mente (Schmerzpflaster, Salben, Sirup, Tabletten und Tropfen) abgege- ben. Als Empfehlung/Prozedere wurde Folgendes festgehalten: Die Beibe- haltung der affektsedierenden Medikation mit Valproat unter regelmässigen Laborkontrollen der Leber- und Leukozyten-Werte, eine antibiotische The- rapie mit Bactrim forte bei pathologischem Urinstatus, die weitere Ein- nahme der antipsychotischen Medikation wie bei Austritt, die Reduktion der Medikation mit Diazepam aufgrund der sedierenden Wirkung im Verlauf, eine Spiegelbestimmung von Valproat, die Ruhigstellung des linken Ellen- bogens mittels Klettschiene sowie die lokale Anwendung von Kytta Salbe und/oder Voltarengel/Flector Plaster an Ellenbogen links. Von einer Medi- kation mit Pregabalin zusammen mit Benzodiazepinen wurde abgeraten, sollte der Patient wieder danach verlangen. 9.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
F-3111/2021 Seite 18 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 9.3. Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Be- schwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus huma- nitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 9.4. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderli- che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy- chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf- nahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich der Be- schwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fach- personal wenden kann.
Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit aus- schlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Voll- zugshindernis dar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Be- schwerdeführers – einschliesslich die der notwendigen medizinischen Ver- sorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik – berücksichtigen wür- den, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerde- führers bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland Rechnung
F-3111/2021 Seite 19 zu tragen, indem sie die deutschen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die not- wendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Dies hielt die Vor- instanz in ihrer Vernehmlassung denn auch explizit fest. Hinsichtlich des in der Beschwerdeergänzung geltend gemachten Vorbrin- gens, bei einer Überstellung nach Deutschland könnte es erneut zu suizi- dalen Absichten kommen, gilt es festzuhalten, dass gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshinder- nis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021; F-3496/2020 vom 14. Juli 2020; F-4514/2018 vom 20. August 2018; F-693/2018 vom 9. Feb- ruar 2018). Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland er- weist sich nach dem Gesagten als zulässig. 9.5. Der Beschwerdeführer befindet sich unter den genannten Umständen auch nicht in einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 10. 10.1. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 11. Juni 2021 (vgl. oben Sachverhalt, Bst. A) sind in der Schweiz zwei Strafverfahren hängig: Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hat mit Eröffnungsverfügung vom 11. Juni 2021 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen 1. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie 2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet (vgl. Beilage 8 zur Beschwerdeergän- zung [BVGer-act. 8]). Im Weiteren eröffnete die Staatsanwaltschaft für Be- sondere Aufgaben, Bern, mit Eröffnungsverfügung vom 14. Juni 2021 ge- gen unbekannte Täterschaft, Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern, ein Ver- fahren wegen Amtsmissbrauchs zum Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. Beilage 7 zur Beschwerdeergänzung). Zudem gab die Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben mit Verfügung vom 16. Juni 2021 die Durchfüh- rung einer körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in Auftrag (vgl. Beilage 10 zur Beschwerdeergänzung). 10.2. Hinsichtlich dieser Strafverfahren ist anzumerken, dass deren Durch- führung die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht zwingend erfordert. Da er anwaltlich vertreten ist, ist die Kommunikation – wie auch das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid ausgeführt hat (vgl. BVGer-act. 11, S. 13 Ziff. 9.9.) – ohne Weiteres sichergestellt. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer offen, die Ausstellung eines Visums für
F-3111/2021 Seite 20 einen kurzfristigen Aufenthalt zu beantragen (vgl. Liste der Länder betr. Vi- sumpflicht, online abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > VII. Visa > Ausweis- und Vi- sumvorschriften nach Staatsangehörigkeit, Stand: 14. September 2021, besucht im Oktober 2021), sollte seine Anwesenheit in der Schweiz aus strafprozessualen Gründen notwendig sein. 10.3. Aus dem Argument, die Begutachtung bedinge seine persönliche An- wesenheit, womit eine Überstellung nach Deutschland das Strafverfahren behindern respektive faktisch verunmöglichen würde, vermag der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die von der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben in Auftrag gegebene körperli- che Untersuchung in der Zwischenzeit durchgeführt wurde. Die zuständige Staatsanwaltschaft bestätigte dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Ok- tober 2021 auf Anfrage hin, dass das entsprechende Gutachten des (...) am 8. Oktober 2021 bei ihr eingetroffen sei. 10.4. Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag oder von Amtes we- gen ein bei ihm eingeleitetes Beschwerdeverfahren bis auf Weiteres bezie- hungsweise bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren, wenn sich dies durch zureichende Gründe rechtfertigt. Eine Sistierung fällt – selbst gegen den Willen von Verfahrensbeteiligten – namentlich dann in Betracht, wenn sich unter den gegebenen Umständen ein sofortiger Ent- scheid über die Beschwerde mit Blick auf die Prozessökonomie nicht recht- fertigen würde. Als Grund für die Sistierung des Verfahrens kommt etwa die Hängigkeit eines anderen (gerichtlichen) Verfahrens in Frage, dessen Ausgang für das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdever- fahren von präjudizieller Bedeutung ist. Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt den Verwaltungsjustizbehörden all- gemein ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. MOSER et al., Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 3.14 ff.).
Für eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens besteht kein Anlass, weil der Ausgang der hängigen Strafverfahren das vorliegende Ur- teil nicht zu beeinflussen vermag. Der Antrag, das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen die Kan- tonspolizei Bern zu sistieren, ist demzufolge abzuweisen. 10.5. Die Vorinstanz wies auf Vernehmlassungsstufe darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten lassen könne – was bereits ge- schehen sei – und dadurch auch von Deutschland aus über einen Anwalt an den Strafverfahren teilnehmen könne. Sofern notwendig, obliege es den
F-3111/2021 Seite 21 Strafverfolgungsbehörden, ihn zu weiteren Abklärungen in die Schweiz ein- zuladen oder gegebenenfalls ein Rechtshilfeersuchen an die deutschen Behörden zu stellen.
Unter diesen Umständen und entgegen anderslautender Auffassung des Beschwerdeführers erübrigt es sich, auf die persönlichen Auswirkungen ei- nes (ohne ihn als Hauptperson geführten) Strafverfahrens einzugehen. An- ders als der Beschwerdeführer meint, war die Vorinstanz auch nicht gehal- ten, betreffend die Begutachtung "eine Lösung zu präsentieren", zumal eine körperliche Untersuchung durchaus auch in Deutschland hätte vorge- nommen werden können. 11. Zusammenfassend ist nicht anzunehmen, dass die Überstellung des Be- schwerdeführers nach Deutschland gegen Art. 3 EMRK oder andere völ- kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz beziehungsweise gegen Lan- desrecht verstossen würde. Es ist deshalb von der Zulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Im Weiteren sind keine Gründe ersichtlich, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal eine Rückführung nach Deutschland ansteht. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf die An- ordnung einer vorläufigen Aufnahme verzichtet. 12. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Angesichts dessen kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht in Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 13. Mit vorliegendem Urteil fällt die mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 angeordnete aufschiebende Wirkung dahin. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.
F-3111/2021 Seite 22 14. 14.1. Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde kann nicht als von vornherein aussichts- los bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen. 14.2. Der mittellosen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwalts be- darf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorlie- gende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Da es vorliegend im Wesentli- chen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, sind zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse nicht un- bedingt erforderlich. Das Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Bei- ordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand abzuwei- sen ist. 15. Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wird, ist er indessen von der Be- zahlung von Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
F-3111/2021 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Antrag, das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Strafverfahrens gegen die Kantonspolizei Bern zu sistieren, wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge- heissen. 4. Das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Migrations- behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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