B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 23.03.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (1C_121/2023)
Abteilung VI F-3109/2021
Urteil vom 2. Februar 2023 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-3109/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Russland stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) reiste im Ok- tober 2006 aufgrund eines Bundesstipendiums in die Schweiz ein, wo sie sich auf dem Gebiet der Zahnmedizin weiterbildete. Hierfür erhielt sie eine bis im Oktober 2009 gültige Aufenthaltsbewilligung als Doktorandin und Zahnärztin. Im Februar 2008 lernte sie an den Zahnmedizinischen Kliniken der Universität Bern den Schweizer Bürger B._______ (geb. [...]) kennen. Am 17. April 2009 heirateten sie in C., worauf die Beschwerdefüh- rerin vom Wohnkanton eine Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit) erhielt. Die Ehe blieb kinderlos (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 0 und 11). B. Gestützt auf die Ehe ersuchte die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2012 um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens am 1. Mai 2012 und 10. Juni 2013 je eine Erklä- rung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen eheli- chen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürge- rung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfah- rens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne (SEM act. 0/6, 0/44). C. Am 20. Juni 2013, in Rechtskraft erwachsen am 23. August 2013, bürgerte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin erleichtert ein. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das Bürgerrecht des Kantons Bern und das Ge- meindebürgerrecht von Q./BE (SEM act. 0/3-5). D. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 wies der Zivilstands- und Bürger- rechtsdienst des Kantons Bern das SEM darauf hin, dass die Beschwerde- führerin das eheliche Domizil am 23. Dezember 2014 verlassen und sich von ihrem 26 Jahre älteren Gatten getrennt habe. Die Scheidung sei am 10. April 2017 erfolgt (SEM act. 1).
F-3109/2021 Seite 3 E. Am 25. Juli 2018 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Eröffnung eines Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichter- ten Einbürgerung (SEM act. 10). Im Laufe desselbigen unterbreitete sie ihr einen Fragenkatalog, zu einem späteren Zeitpunkt verschiedene Ergän- zungsfragen und gewährte ihr Einsicht in die Verfahrensakten. Die Be- schwerdeführerin, ab dem 21. Dezember 2018 vertreten durch Rechtsan- wältin Sara Brandon, nahm hierzu materiell am 14. September 2018, 6. Februar, 26. April 2019, 29. Januar, 28. April sowie 20. Mai 2021 Stellung (SEM act. 11, 17, 20, 33, 41, 44). Am 10. Mai 2021 ging beim SEM zudem ein vom 18. April 2021 datierendes Unterstützungsschreiben des jetzigen Ehegatten der Mutter der Beschwerdeführerin ein (SEM act. 43). Der ebenfalls angefragte Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin äusserte sich zur Angelegenheit am 13. November 2019, 18. Juni 2020 und 6. April 2021 (SEM act. 27, 29, 39). Am 18. März 2021 gab es zwischen ihm und der Vorinstanz ausserdem einen in einer Aktennotiz festgehaltenen telefo- nischen Kontakt (SEM act. 36). Während des vorinstanzlichen Verfahrens holte das SEM zusätzliche Aus- künfte bei der Einwohnergemeinde V., der Gemeindeverwaltung W. und der Einwohnerdienste X._______ ein. Weil sich die Be- schwerdeführerin auf den Standpunkt stellte, die von ihr verlangte Mitwir- kung unter Offenlegung der Eheschutz- und Ehescheidungsakten könne ihr aus gesundheitlichen und datenschutzrechtlichen Gründen nicht zuge- mutet werden (SEM act. 20), nahm die Vorinstanz im Rahmen der Amts- hilfe Einsicht in die entsprechenden Akten des Richteramtes Y.______ (SEM act. 23-25). F. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Ein- bürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig und hielt gleichzeitig fest, dass die Nichtigkeit sich auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe und die Schweizer Ausweise entzogen würden (SEM act. 46). G. Mit eigenhändig verfasster Rechtmitteleingabe vom 5. Juli 2021 an das Bundesverwaltungsgericht stellte die Beschwerdeführerin die Begehren, die angefochtene Verfügung sei neu zu beurteilen und von einem Entzug
F-3109/2021 Seite 4 der Schweizer Staatsbürgerschaft sei aus Gründen der Verhältnismässig- keit abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, die der Gemeinde X._______ und dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern zugestellte Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung sei dort «zu entfernen» und die Zivilakten des Richteramtes Y.______ dürften nicht als Entscheidgrundlage herangezogen werden. Das Rechtsmittel war mit einer Bestätigung der Eidgenössischen Stipendi- enkommission vom Oktober 2006, einer Bewilligungskopie, einem Artikel über die Beschwerdeführerin im Magazin der Zahnärztegesellschaft des Kantons Solothurn von 2015 sowie einem Bericht ihres Psychiaters vom 14. Dezember 2020 ergänzt (BVGer act. 1). H. Am 12. Juli 2021 erklärte die frühere Parteivertreterin mit Eingabe an die Vorinstanz das Rechtsvertretungsverhältnis für beendet (SEM act. 51). I. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2021, unter Erläuterung der bisher genannten Gründe und unter Bezugnahme auf den Vorwurf, das Staatssekretariat habe den Ex-Gatten gegenüber der Beschwerdeführerin bevorzugt behandelt, auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). J. Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2021 am einge- reichten Rechtsmittel fest. Der Replik lag ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Hausarztes bei (BVGer act. 10). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
F-3109/2021 Seite 5 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Be- urteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Am 20. Juni 2014 verabschiedete die Bundesversammlung das total revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsge- setz, BüG, SR 141.0). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil 1C_574/2021 vom 27. Ap- ril 2022 fest, dass in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 BüG das anwendbare mate- rielle Recht jenes ist, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens bzw. der Gewährung der Einbürgerung galt (siehe dortige E. 2, insbesondere E. 2.4), womit die vorliegende Streitsache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist. Anzumerken ist, dass in Bezug auf die Gründe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge-
F-3109/2021 Seite 6 rung keine übergangsrechtliche Problematik besteht, weil die entsprechen- den materiellen Voraussetzungen sich nicht geändert haben (vgl. Urteil des BVGer F-6354/2018 vom 8. Juli 2020 E. 1.1). 3.2 Sofort anwendbar ist nach ständiger Praxis das neue Recht in Bezug auf die Form- und Verfahrensvorschriften, sofern die Übergangsbestim- mungen keine andere Lösung vorsehen und die Anwendung des materiel- len Rechts nicht beeinträchtigt wird (Urteil 1C_574/2021 E. 2.4). Dies ist hier der Fall. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin stört sich vorweg daran, dass die Einwohner- dienste X._______ und der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kan- tons Bern Kopien der angefochtenen Verfügung erhalten haben und ver- langt gemäss Ziffer 1 der Rechtsbegehren, dieses Aktenstück bei den be- treffenden Stellen aus den Akten zu entfernen. Dem ist dagegen zu halten, dass hier beide Behörden mittels Klärung der Wohnsitz- und Zivilstands- verhältnisse mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des BüG betraut waren, weshalb sie vom SEM praxisgemäss über den Verfahrens- ausgang orientiert wurden. Die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtiger- klärung der erleichterten Einbürgerung geschieht denn in aller Regel auf- grund von Hinweisen einer dafür zuständigen Kantons- oder Gemeindebe- hörde, vorliegend des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern (SEM act. 1). Die Information im Kopienverteiler über die Nichtigkeit der erleichterten Einbürgerung erfolgt nicht zuletzt im Hinblick auf eine all- fällige Regelung des Aufenthalts nach Eintritt von deren Rechtskraft. Damit wird der Beschwerdeführerin weder ihre Zukunft verbaut noch ihre weitere Entwicklung erheblich erschwert. Die Weiterleitung der angefochtenen Ver- fügung lässt sich folglich nicht beanstanden, womit dem entsprechenden Rechtsbegehren nicht stattzugeben ist. 4.2 In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin des Weiteren, dass die Zivilakten des Richteramtes Y._______ nicht als Entscheidgrund- lage herangezogen werden dürften (Ziffer 2 der Rechtsbegehren). Sie be- gründet dies damit, dass sich das SEM in unzulässiger Weise Einsicht in die betreffenden Akten verschafft habe, was einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre darstelle. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV bestehe demnach ein Verwertungsverbot. Da es bei der Prüfung der Nichtigerklärung der erleich- terten Einbürgerung im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, welche der beweisbelasteten Behörde oft nicht bekannt sind (siehe hierzu eingehen- der E. 8.1 und 8.2 weiter hinten), werden im Rahmen der vorzunehmenden
F-3109/2021 Seite 7 Erhebungen in der Regel auch die familienrechtlichen Akten benötigt. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin mehrmals ver- geblich gebeten, eine entsprechende Zustimmungserklärung einzureichen (vgl. SEM act. 10, 12, 19). Weil sie die Unterzeichnung einer solchen ab- lehnte, verlangte das SEM vom Richteramt Y._______ am 22. Mai 2019 direkt die Herausgabe der Eheschutz-, Trennungs- und Scheidungsakten (SEM act. 23, 24). Das Einholen von Eheakten ohne Zustimmung der be- troffenen Person erweist sich im Rahmen der Amtshilfe gestützt auf Art. 45 BüG als zulässig. Es kann ergänzend auf die Erläuterung in der angefoch- tenen Verfügung (S. 26) verwiesen werden. Das SEM hat die Beschwer- deführerin im Übrigen darüber informiert, dass und warum die Zivilakten ohne ihre Zustimmung eingeholt wurden (SEM act. 37). Zudem erhielt sie besagte Akten im Rahmen der Akteneinsicht vollumfänglich zugestellt (SEM act. 32). Den Verfahrensgarantien von Art. 29 BV wurde damit Ge- nüge getan. Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass die Beschwerdefüh- rerin dem SEM am 6. Februar 2019 durch die frühere Parteivertreterin ge- wisse Unterlagen aus den Eheakten (gemeinsames Scheidungsbegehren, Ehescheidungskonvention, Scheidungsurteil) in Kopie zukommen liess (SEM act. 17), sich indes aus verschiedenen Gründen gegen die zusätzli- che Offenlegung der Eheschutzakten wehrte (siehe etwa SEM act. 20 oder 33). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht gilt allerdings selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der betreffenden Person auswirkt oder aus- wirken könnte (zum Ganzen vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2 und BGE 132 II 113 E. 3.2). Gerade bei kontroversen Äusserungen der Parteien bildet die vollständige Einsicht in die Zivilakten eine wichtige Informationsquelle. Nach dem Gesagten spricht mithin nichts gegen die Verwertung der ge- samten Eheakten. 4.3 Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, den Ex- Gatten bevorzugt behandelt zu haben, weil sie mit ihm am 18. März 2021 ein Telefongespräch geführt habe. Dem Sachverhalt kann hierzu entnom- men werden, dass der frühere Ehemann das SEM am 17. März 2021 ver- geblich zu kontaktieren versuchte und um einen Rückruf bat. Dieser Bitte kam das Staatssekretariat tags darauf nach. Gegenstand der Besprechung bildeten Fragen, welche es dem Betroffenen am 16. März 2021 schriftlich unterbreitet hatte (SEM act. 35). Der Ex-Gatte hat seine telefonischen Aus- künfte im Anschluss daran in einem undatierten, am 6. April 2021 beim SEM eingegangenen Schreiben ausführlicher dargelegt (SEM act. 39). Die Beschwerdeführerin erhielt sowohl von der in diesem Zusammenhang ge- führten Korrespondenz und der Tatsache, dass ein Telefongespräch statt- gefunden hatte als auch vom erwähnten Antwortschreiben Kenntnis (SEM
F-3109/2021 Seite 8 act. 35, 38, 39 bzw. 40). Das beschriebene, von der ehemaligen Rechts- vertreterin nicht gerügte vorinstanzliche Vorgehen erweist sich unter den konkreten Begebenheiten als zulässig. Wie dargetan, war es der Be- schwerdeführerin möglich, die Gründe für die Nichtigerklärung der erleich- terten Einbürgerung zu erkennen und ihre Parteirechte sachgerecht wahr- zunehmen. Darüber hinaus betreffen ihre Einwände, insbesondere der Vor- wurf des zu einseitigen Abstellens auf die Äusserungen des Ex-Gatten, Fragen der Beweiswürdigung, was Gegenstand der nachfolgenden mate- riell-rechtlichen Prüfung bildet. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz inte- griert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einrei- chung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beid- seitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Zweifel daran können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1), eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Bei- stand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2).
F-3109/2021 Seite 9 6. 6.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er- schlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzun- gen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Ver- halten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Straf- rechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glau- ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der ver- fahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of- fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be- hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol- chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge- stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 7. 7.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 bis aBüG statuierte hierfür eine differenzierte Fristenregelung, die vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Dem- nach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom
F-3109/2021 Seite 10 rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber in- nert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürger- ten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5). 7.2 Vorliegend sind die Fristen eingehalten. Die formellen Voraussetzun- gen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit er- füllt. 8. 8.1 Das Verfahren für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und geleb- ten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffe- nen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sach- verhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis natur- gemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbe- kannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizi- enbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo- gen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mit- wirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 8.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli- che Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Be-
F-3109/2021 Seite 11 weis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung be- reits mit dem Gegenbeweis zu Fall (HANS PETER WALTER, Berner Kommen- tar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetre- tenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabi- len ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 9. 9.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung – unter einge- hender Darlegung der Prozessgeschichte sowie unter Bezugnahme auf den Begriff der ehelichen Gemeinschaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – im Wesentlichen aus, die Ehe zwischen der Beschwer- deführerin und dem schweizerischen Ehemann habe bis zur erleichterten Einbürgerung am 20. Juni 2013 während vier Jahren und zwei Monaten bestanden, danach seien bis zum Eheschutzgesuch zwölfeinhalb Monate und bis zu ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung achtzehn Monate verstrichen. Diese kurzen zeitlichen Verhältnisse begründeten die Vermu- tung, dass die Ehegatten im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt hätten. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe seien nicht geeignet, besagte Vermutung umzustossen. Aufgrund der Eheschutzakten sei davon auszu- gehen, dass es zwischen den Parteien wegen Fragen in Bezug auf die finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten spätestens seit Ja- nuar 2012 erhebliche Differenzen gegeben habe. Der Ex-Gatte habe des- wegen bereits zu Beginn jenes Jahres einen Anwalt eingeschaltet. Die fort- bestehenden Differenzen hätten am 2. Juli 2014 zur Einleitung eines Ehe- schutzverfahrens geführt. Es bestünden keine konkreten Hinweise dafür, dass die Eheleute danach noch eine stabile eheliche Gemeinschaft im Sinne des BüG geführt hätten. Die Differenzen könnten angesichts dessen nicht als normale und in einer Ehe übliche Diskussionen bezeichnet wer- den. Die seitens der Beschwerdeführerin vermuteten Gründe für die Tren- nung und spätere Scheidung (vom Schweizer Ehegatten verheimlichte Tumorerkrankung, Liebschaft desselben) bezögen sich derweil auf Ge- schehnisse in den Jahren 2016 und 2017 und stellten daher keine ausser- ordentlichen, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretene Ereignisse
F-3109/2021 Seite 12 dar, welche den raschen Zerfall der ehelichen Beziehung zu erklären ver- möchten. Die gemeinsamen Ferien im September 2012 und Sommer 2013 änderten an der Einschätzung der schon zum Einbürgerungszeitpunkt stark belasteten Ehe nichts. Schliesslich erweise sich die Nichtigerklärung auch als verhältnismässig. In einer abschliessenden Bemerkung bedau- erte das SEM, dass die Beschwerdeführerin das Scheitern der Beziehung und die Scheidung noch nicht verarbeitet habe und durch das vorliegende Verfahren erneut damit konfrontiert werde und dadurch traumatisiert wor- den sei. Bei der Unterzeichnung der Erklärungen zur ehelichen Gemein- schaft am 1. Mai 2012 und 10. Juni 2013 habe sie aber bestätigt, von der Möglichkeit der Nichtigerklärung ihrer erleichterten Einbürgerung Kenntnis genommen zu haben. In der Vernehmlassung hob die Vorinstanz hervor, dass es die berufliche Leistung und entsprechende berufliche Integration der Beschwerdeführerin anerkenne und in keiner Weise die Absicht bestehe, ihre Reputation zu schädigen. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei auf- grund der vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen, nicht zuletzt der Eheschutzakten als wichtiger Informationsquelle einer unabhängigen Be- hörde, jedoch zu bestätigen. 9.2 Die Beschwerdeführerin hielt hauptsächlich dagegen, dass die Tren- nung im Dezember 2014 und die Scheidung erst im April 2017 erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung habe sie mit ihrem Ex-Gatten in stabilen, zukunftsgerichteten Verhältnissen gelebt. Dies hätten sie am 1. Mai 2012 und 10. Juni 2013 gemeinsam erklärt. Sie habe an die gemeinsame Liebe geglaubt, das SEM dürfe ihr die Gefühle für ihren damaligen Partner nicht absprechen. Dementsprechend plädiere sie für den Grundsatz «in dubio pro reo», denn die Beweislast liege bei der Vorinstanz. Sodann bedaure sie den Einfluss des Rechtsanwalts des Ex-Ehemannes im Scheidungs- verfahren. Dessen Schreiben würden überbewertet und liessen den Ein- druck der Disharmonie entstehen. Die güterrechtlichen Fragen seien im Frühjahr 2012 ausdiskutiert gewesen. Gründe für die Trennung seien viel- mehr die Wesensveränderungen auf Seiten des Ehepartners gewesen, sehr wahrscheinlich ausgelöst durch die Erkrankung an einem Hirntumor und seine Beziehung zu einer neuen Frau. Am 8. Juli 2014 habe sie aus Respekt ihr Einverständnis zum Scheidungsbegehren gegeben. Sie selber habe jedoch keine Trennung gewünscht und dies am 3. November 2014 nochmals bekundet. Dass den Aussagen des Ex-Gatten trotz offensichtli- cher Widersprüche, beispielsweise des in Zweifelstellens seiner eigenen
F-3109/2021 Seite 13 Unterschrift, höhere Glaubwürdigkeit beigemessen werde, bedeute aus ih- rer Sicht eine erhebliche Diskriminierung. Dasselbe gelte mit Blick darauf, dass dessen Darstellung mehr geglaubt werde als derjenigen ihres Stief- vaters. Hinzu komme der schwere und haltlose Vorwurf, die beiden unter- zeichneten Erklärungen könnten gefälscht sein. Im Übrigen verwies sie auf ihre beruflichen Leistungen und die massive Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustandes als Folge dieses Nichtigkeitsverfahrens. Replikweise hob die Beschwerdeführerin nochmals hervor, weder im Mai 2012 noch im Juni 2013 falsche Angaben gemacht zu haben. Sie selber habe keine Trennungsabsichten gehabt, sei nicht Schuld an der im Dezem- ber 2014 erfolgten Trennung und habe dies im Juni 2013 noch nicht wissen können. 10. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin anfangs Oktober 2006 aufgrund eines Bundesstipendiums in die Schweiz einreiste und sich an den Zahnmedizinischen Kliniken der Universität Bern und in Zahnarzt- praxen weiterbildete. Hierfür wurden ihr entsprechende, jeweils befristete Aufenthaltsbewilligungen (Aufenthaltszweck: Doktorandin, Zahnärztin) ausgestellt. Im Februar 2008 lernte sie an der Universität Bern den 26 Jahre älteren Schweizer Bürger B._______ kennen, den sie am 17. April 2009 im Kanton Solothurn heiratete. Nach der Heirat erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit). Die Ehe blieb kinderlos. Am 1. Mai 2012 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am 10. Juni 2013 nochmals die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehe- lichen Gemeinschaft unterzeichnet hatten, wurde die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2013 erleichtert eingebürgert (rechtskräftig seit 23. August 2013 [SEM act. 0]). Am 2. Juli 2014 stellte der Parteivertreter des Schweizer Ehemannes beim zuständigen Zivilgericht ein Eheschutzgesuch. Gemäss den Eheakten ver- liess die Beschwerdeführerin das eheliche Domizil am 23. Dezember 2014. Dem Protokoll der Verhandlung des Richteramtes Y._______ vom 3. No- vember 2014 zufolge übernachtete sie bereits zum Zeitpunkt jener Ver- handlung bei der Mutter, weil ihr Partner die Schlösser der Liegenschaft ausgetauscht hatte. Mit Urteil vom 20. Januar 2015 wurde den Parteien daraufhin das Getrenntleben bewilligt. Aufgrund eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens vom 17. Januar 2017 wurde die Ehe am 10. April 2017 rechtskräftig geschieden (SEM act. 24, pag. 117-211).
F-3109/2021 Seite 14 Aktenkundig ist ferner, dass der Ex-Ehemann sich am 10. Januar 2017 im Kantonsspital Aarau einer Hirntumoroperation unterzog. Laut eigener Dar- stellung lebt er seit Ende Oktober 2016 wieder in einer Beziehung. 11. 11.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 20. Juni 2013 dauerte die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Schweizer Ehemann vier Jahre und zwei Monate. Bis zur Einleitung des Eheschutzverfahrens am 2. Juli 2014 ver- strichen rund zwölfeinhalb Monate, bis zum (erzwungenen) Auszug der Be- schwerdeführerin aus dem ehelichen Domizil im November 2014 höchs- tens sechzehneinhalb Monate und bis zur definitiven Auflösung der Haus- haltsgemeinschaft als äusserem Ausdruck des Scheiterns der Ehe Ende Dezember desselben Jahres achtzehn Monate. Das Scheidungsverfahren wurde auf gemeinsames Begehren im Januar 2017 in die Wege geleitet. Dazwischen ist weder das gemeinsame Leben wiederaufgenommen wor- den, noch kam es zwischen den Ehegatten sonst zu einer Annäherung. Das Scheidungsurteil erging am 10. April 2017. Daraus folgt, dass dem in der Beschwerdeschrift als Eckwert hervorgehobenen Scheidungszeitpunkt im vorliegenden Verfahren keine Relevanz zukommen kann. 11.2 Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die natür- liche Vermutung, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsver- fahrens keine intakte eheliche Gemeinschaft mehr bestand und die Einbür- gerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde. Das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der – besondere Umstände vorbehalten – regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt. Bis der Punkt erreicht ist, an dem eine Ehe augenfällig als gescheitert betrachtet werden muss, bedarf es gewisser Zeit. Damit einhergehend kann davon ausgegangen werden, dass den Ehegatten der Zustand ihrer Ehe in aller Regel bewusst ist. Die natürliche Vermutung ist demnach umso überzeugender, je kürzer die Zeit- spanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehe- gatten bzw. der Einleitung der Scheidung ausfällt. Als kurze Zeit für die An- nahme der natürlichen Vermutung gilt nach der Rechtsprechung eine Zeit- spanne von bis zu zwei Jahren (vgl. etwa Urteile des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 3.3 oder 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3 m.H.).
F-3109/2021 Seite 15 12. 12.1 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse – wie vorlie- gend – demnach die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschli- chen worden, ist es Sache der Beschwerdeführerin, einen alternativen Ge- schehensablauf aufzuzeigen. Als die beiden Hauptgründe für die Auflösung der Haushaltsgemeinschaft und die spätere Scheidung nennt sie auf Be- schwerdeebene Wesensveränderungen auf Seiten ihres Ex-Ehemannes. Dieser habe im April 2014 eine andere Frau kennengelernt und sich (laut Replik) in sie verliebt. Es handle sich um seine heutige Lebensgefährtin. Zudem sei er zur fraglichen Zeit an einem Hirntumor erkrankt. Zuvor, laut früheren Eingaben bis zur Einleitung des Eheschutzverfahrens im Juli 2014, sei die Ehe gut verlaufen. Nach Ansicht ihres früheren Gatten haben die Eheprobleme anfangs 2012 wegen erheblicher güterrechtlicher Diffe- renzen begonnen und zur Zerrüttung geführt. Bereits nach der Heirat habe sich die Beschwerdeführerin allerdings grundlegend verändert, sei egois- tisch, gefühlskalt und geizig geworden. 12.2 Wie dargetan, erfolgte die Trennung zwischen den Ehegatten faktisch mit der Einreichung des Eheschutzgesuches am 2. Juli 2014 oder allerspä- testens anfangs November 2014, als die Beschwerdeführerin am 3. November 2014 gegenüber dem Richteramt Y._______ erklärte, aus der ehelichen Wohnung «hinausgeworfen» worden zu sein (SEM act. 24/174). Hinsichtlich der Gründe hierfür lässt sich den Akten aus dem Eheschutzverfahren entnehmen, dass die Parteien am 8. Mai 2009 einen Ehevertrag auf Gütertrennung abschlossen. In der Folge entstanden zwi- schen den Eheleuten Differenzen, weil die Beschwerdeführerin sich nicht oder zu wenig an den Lebenshaltungskosten beteiligte. Die Differenzen nahmen ein Ausmass an, dass der Ex-Gatte einen Anwalt einschaltete, welcher am 20. Januar 2012 und 19. April 2012 – kurz vor Einreichung des Einbürgerungsgesuches – mit güterrechtlichen Forderungen an die Be- schwerdeführerin gelangte. Für den Fall, dass die Parteien keine Einigung fänden, wurde schon damals mit gerichtlichen Schritten und der Auflösung des gemeinsamen Haushalts gedroht (SEM act. 24/206-210). Wohl wollen die Parteien die Frage der Kostenbeteiligung anschliessend intensiv disku- tiert haben; eine konkrete Einigung konnte gemäss Eheschutzurteil vom 20. Januar 2015 in den Folgejahren aber «offensichtlich nie erreicht» wer- den (SEM act. 24/203). Das Eheschutzbegehren begründete der Ex-Ehe- mann denn damit, dass die Beschwerdeführerin den vereinbarten Beitrag an die Lebenshaltungskosten nur teilweise bezahlt habe sowie mit der zwi- schenzeitlich massiv verschlechterten Beziehung unter den Parteien (SEM
F-3109/2021 Seite 16 act. 24/157-161). Dementsprechend manifestieren sich die Auseinander- setzungen und das eingeleitete Eheschutzverfahren nicht als Beginn einer Beziehungskrise, sondern als Abschluss bzw. das Resultat und den End- punkt eines Zerrüttungsprozesses. 12.3 Die Beschwerdeführerin gab derweil an, dass erst die im Jahre 2014 verheimlichte Tumorerkrankung des Ex-Ehemannes sowie dessen sich da- mals anbahnende Liebschaft zu einer anderen Frau zur Trennung und Scheidung geführt hätten. Entgegen ihrer Auffassung handelt es sich in diesem Fall nicht um ausserordentliche, nach der erleichterten Einbürge- rung eingetretene Ereignisse, die geeignet wären, die natürliche Vermu- tung zu widerlegen. Was die Tumorerkrankung anbelangt, ordnete sie der frühere Gatte zeitlich ins Jahr 2017. Gemäss Austrittsbericht des Kan- tonsspitals Aarau vom 17. Januar 2017 begab sich der Patient am 30. De- zember 2016 wegen neu und unvermittelt aufgetretener Wortfindungsstö- rungen in die dortige Klinik, wo ihm am 10. Januar 2017 operativ ein Hirn- tumor entfernt wurde und er eine weitere Woche hospitalisiert blieb (SEM act. 39/271-273). Die Wesensveränderungen, welche die Beschwerdefüh- rerin laut Replik im Verlaufe des Jahres 2014 festgestellt haben will, kön- nen also eher nicht auf diese Erkrankung zurückgeführt oder jedenfalls nicht in einen direkten Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsverfahren ge- bracht werden. Analog verhält es sich mit ihrem Einwand, der Ex-Gatte habe im Frühjahr 2014 eine neue Frau kennen und lieben gelernt. Da jener angibt, die Beziehung zu seiner heutigen Freundin habe erst im Oktober 2016 begonnen (SEM act. 39/269), handelt es sich um blosse Mutmassun- gen. Auch in den Eheschutzakten finden sich keine Hinweise darauf, dass bereits 2014 eine solche Parallelbeziehung bestanden hat. Die güterrechtlichen Probleme wiederum stellt die Beschwerdeführerin zwar nicht in Abrede, will sie aber als normale und in Ehen übliche Mei- nungsverschiedenheiten wahrgenommen haben, die ausdiskutiert worden seien (SEM act. 17 und 20). Gegen diese Darstellung sprechen ebendiese Eheschutzakten, laut denen die Differenzen hinsichtlich Kostenbeteiligung weit über das blosse Ausdiskutieren von Dingen (so die Eingabe vom 14. September 2018 [SEM act. 11]) hinausgingen. Dies zeigt sich nament- lich in der Unvereinbarkeit der Positionen und Auffassungen der Beteiligten zum Zusammenleben und zu den finanziellen Belangen, was dazu führte, dass der Ex-Ehemann anfangs 2012 im Hinblick auf die Regelung der gü- terrechtlichen Sachverhalte einen Anwalt einschaltete und für den Fall, dass keine gütliche Einigung erzielt werde, wie erwähnt, gerichtliche Schritte erwog (SEM act. 24/206-207). Einem späteren Schreiben seines
F-3109/2021 Seite 17 Rechtsvertreters vom 3. Juni 2014 (SEM act. 24/211) und dem einen Monat danach veranlassten Eheschutzbegehren (SEM act. 24/157-161) kann überdies entnommen werden, dass sich die Eheleute dazwischen nie über einen längeren Zeitraum verbindlich zu einigen vermochten. Die Auflö- sungserscheinungen in der Ehe müssen daher vor der erleichterten Ein- bürgerung ihren Lauf genommen haben. 12.4 Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren versichert, ihre Gefühle für den Ehepartner seien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemein- samen Erklärung echt gewesen und dürften ihr nicht abgesprochen wer- den, gilt es festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage geht, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtsprechung vorgelegen hat, was nach dem Gesagten je- denfalls beim Schweizer Gatten nicht der Fall war (siehe E. 11.4 und 11.5 hiervor). Anzumerken wäre an dieser Stelle immerhin, dass im Kontext der beschriebenen Geschehnisse schwer vorstellbar erscheint, dass die Be- schwerdeführerin die Ernsthaftigkeit des ihr gegenüber mehrfach explizit geäusserten Trennungs- und Scheidungswunsches nicht erkennen konnte. Der in diesem Zusammenhang angerufene strafrechtliche Grundsatz «in dubio pro reo» findet in verwaltungsrechtlichen Verfahren im Übrigen keine Anwendung (zu den in Nichtigkeitsverfahren geltenden Verfahrensgrund- sätzen vgl. E. 8.1 und 8.2 weiter vorne). 12.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und Scheidung vom Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin ausgegangen sein soll, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht als «Belohnung» für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitli- chen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber vielmehr ihre ge- meinsame Zukunft fördern (BGE 130 II 482 E. 2). Die Einwände der Be- schwerdeführerin gilt es im Übrigen dahingehend zu relativieren, dass sie am 8. Juli 2014, wie sie selber einräumt, für kurze Zeit ihr Einverständnis zur Scheidung gegeben hatte (SEM act. 24/164) und die Scheidung auf gemeinsames, im Januar 2017 gestelltes Begehren hin am 10. April 2017 ausgesprochen wurde. Die Betroffenen haben sich ihr Verhalten in einem Scheidungsverfahren denn auch in einem nachfolgenden anderen Verfah- ren anrechnen zu lassen. Sie haben – nach Auffassung des Bundesge- richts – «keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen» (vgl. Urteil des BGer 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002 E. 2b/dd, nicht publ. In BGE 128 II 97).
F-3109/2021 Seite 18 12.6 Die Beschwerdeführerin wirft dem SEM sodann vor, den Aussagen des Ex-Gatten höhere Glaubwürdigkeit beigemessen zu haben als ihren eigenen. Das Bundesverwaltungsgericht blendet nicht aus, dass dessen Schilderungen eine gewisse Einseitigkeit aufweisen und womöglich pro- zesstaktische Überlegungen mitbeinhalten. Dennoch erlauben die Äusse- rungen beider Parteien im Kontext des konkreten Geschehensablaufes sehr wohl eine materielle Würdigung. Abgesehen davon erwähnte der frühere Ehemann in seinen Stellungnahmen durchaus auch positive Facet- ten der ehelichen Beziehung (siehe etwa SEM act. 27, 30 und 39). Teil- weise werden seine Ausführungen zudem durch die Eheschutzakten ge- stützt. Was den zusätzlichen Vorwurf der Überbewertung der anwaltlichen Schreiben anbelangt, so bilden diese Bestandteil der herangezogenen Zi- vilakten. Sie wurden vom SEM in diesem Rahmen gewichtet, was nicht zu beanstanden ist. Dass die Parteien bereits ab 2012 phasenweise über ei- nen Anwalt kommunizierten, verdeutlicht aber geradezu, dass die Bezie- hung bereits vor der Erteilung der erleichterten Einbürgerung erheblichen Belastungen und Spannungen ausgesetzt gewesen sein muss. 12.7 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Unterstüt- zungsschreiben vom 18. April 2021 nichts zu ihren Gunsten ableiten (SEM act. 43). Ihr Stiefvater bestätigte darin ihre Ehrlichkeit, was keineswegs in Abrede gestellt werden soll, und verwies generell auf die moralischen Grundsätze des familiären Umfeldes. Über den Bestand des Ehelebens in der fraglichen Zeit sagt dieses Beweismittel indes nichts Stichhaltiges aus. Angesichts der festgestellten vorbestehenden Eheprobleme aufgrund er- heblicher Auseinandersetzungen in Bezug auf die Beteiligung an den Le- benshaltungskosten (siehe E. 12.2-12.6 hiervor) ist vielmehr davon auszu- gehen, dass die Ehe zu den massgebenden Zeitpunkten nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen war. 12.8 Bei dieser Sachlage erübrigen sich nähere Ausführungen zu den sonstigen, in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Argumenten (Aufenthaltsstatus vor der Heirat, behauptete Wesensveränderungen auf Seiten der Beschwerdeführerin nach der Eheschliessung, Mutmassung des Ex-Gatten hinsichtlich der Fälschung von Unterschriften auf den Erklä- rungen zur ehelichen Gemeinschaft). 12.9 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene zeugen von einem nicht verarbeiteten Trennungs- und Scheidungsverfah- ren, deren Folgen ihr immer noch stark zusetzen. Die Schlussfolgerungen,
F-3109/2021 Seite 19 welche sie aus dem eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren zieht (Abstempe- lung als Lügnerin, Wegnahme ihrer Würde, Demütigung und Diskreditie- rung, Reputationsschädigung, etc.), gehen indes weit über das hinaus, was die Nichtigkeit jenes Verfahrens in ihrem konkreten Fall hinsichtlich nega- tiver Konsequenzen tatsächlich bewirkt. Bei allem Verständnis für die An- liegen der Beschwerdeführerin kommt die Vorinstanz nicht umhin, potenzi- ellen Missbrauchsmeldungen entsprechend ihrem gesetzliche Auftrag nachzukommen, was vorliegend in adäquater Weise geschah. 13. Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen sie sprechende natürliche Vermutung in Frage zu stel- len, wonach sie und ihr Ex-Ehemann in der Zeit der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärungen und der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 aBüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen er- heblicher Tatsachen erschlichen wurde. Damit sind die materiellen Voraus- setzungen für die Nichtigerklärung ihrer erleichterten Einbürgerung erfüllt. 14. Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausseror- dentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. BVGE 2020 VII/6 E. 12.1.1). Die ansonsten gute Integration der Beschwerdeführerin hierzulande und ihre beruflichen Verdienste werden durchaus anerkannt, rechtfertigen aber keinen Verzicht auf die Nichtigerklärung. Analoges gilt mit Blick die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, zumal der Verlust des Schweizer Bürgerrechts nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthaltsrechts bedeu- tet. Über einen solchen wäre – falls überhaupt – in einem eigenständigen Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2). 15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen.
F-3109/2021 Seite 20 16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
F-3109/2021 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie sind durch den am 27. August 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Zivil- standesbehörde des Einbürgerungskantons.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
F-3109/2021 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
F-3109/2021 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] retour) – den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (in Kopie)