B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3097/2022
Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch.
Parteien
A._______ vertreten durch MLaw Claudia Hazeraj, Contini/Hazeraj/Moeschler Avocats, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung zu Gunsten von B., geb. 1980, Eritrea und C., geb. 2005, Eritrea; Verfügung des SEM vom 1. Juli 2022.
F-3097/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1970) ist eritreischer Staatsangehöriger. Am 25. Juli 2010 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 13. September 2011 anerkannte ihn die Vorinstanz als Flüchtling, lehnte sein Asylgesuch ab und nahm ihn infolge Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Die im Asylpunkt erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5699/2011 vom
F-3097/2022 Seite 3 G. Am 10. Juni 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Ge- währung des rechtlichen Gehörs mit, es werde erwogen, auf sein Gesuch nicht einzutreten, da die Nachzugsfrist nicht eingehalten worden sei und keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennach- zug vorliegen würden. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 machte der Be- schwerdeführer von seinem Äusserungsrecht Gebrauch. H. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch des Be- schwerdeführers um Bewilligung des Familiennachzugs ab, weil die Nach- zugsfrist verpasst worden sei und es an wichtigen familiären Gründen für einen nachträglichen Nachzug fehle. Ebenso wenig sei die Nachzugsvo- raussetzung der genügenden finanziellen Mittel erfüllt. I. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in der Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei der Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau und Tochter zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. J. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2022 wurde das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeistän- dung abgewiesen. K. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde. L. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen. M. Am 15. September 2023 reichte die Vorinstanz auf Aufforderung des Bun- desverwaltungsgerichts hin eine ergänzende Vernehmlassung ein. Dabei
F-3097/2022 Seite 4 räumte sie ein, dass die finanziellen Voraussetzungen für den beantragten Familiennachzug erfüllt seien, hielt jedoch an ihrer Auffassung fest, wonach der nachträgliche Nachzug mangels wichtiger familiärer Gründe nicht be- willigt werden könne. N. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 auf eine Stellungnahme. O. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 zog der Beschwerdeführer die Be- schwerde in Bezug auf seine Tochter zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Mit Beschwerde vom 15. Juli 2022 beantragte der Be- schwerdeführer, ihm sei der Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau und Tochter zu bewilligen. In seiner Eingabe vom 21. Oktober 2024 zog er die Beschwerde in Bezug auf seine Tochter zurück. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt gegenstandslos geworden. Im übrigen Umfang ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – solange wie vorliegend keine kantonale Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
F-3097/2022 Seite 5 von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2. m.H.; vgl. aber hinten E. 7.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. So habe ihm die Vorinstanz keine Möglichkeit gegeben, sich zum Vorliegen der wichtigen Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE sowie der tatsächlich gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau zu äussern und Be- weismittel einzureichen. Dadurch habe die Vorinstanz zudem den Sach- verhalt unvollständig bzw. falsch erstellt. 3.2 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich das Recht, sich zum entscheiderheblichen Sachverhalt vorgängig zu äussern (vgl. Urteil des BVGer F-4572/2021 vom 17. August 2023 E. 4.2). 3.3 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen be- schaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände be- rücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 90 AIG i.V.m. Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.H.). 3.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rer am 15. März 2022 über die Voraussetzungen des nachträglichen Fami- liennachzugs im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE informierte und er zur Be- antwortung diverser Fragen aufgefordert wurde. Namentlich wurde er auch zur gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau befragt. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 gewährte ihm die Vorinstanz überdies im Rahmen des rechtli- chen Gehörs die Möglichkeit, eine weitere Stellungnahme einzureichen. Beiden Aufforderungen der Vorinstanz kam der Beschwerdeführer am 24. März 2022 respektive 23. Juni 2022 nach. In diesem Sinne hatte der Be- schwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich zum rechtserheblichen Sachverhalt zu äussern und Beweismittel einzureichen. Es liegt keine
F-3097/2022 Seite 6 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz auch den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend er- stellt. 4. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG (in der vorliegend anwendbaren, bis zum 31. Mai 2024 gültig gewesenen Fassung) können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Per- sonen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese ein- geschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie mit der nachzie- henden Person zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsgerechte Woh- nung vorhanden ist (Bst. b), die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache ver- ständigen können (Bst. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestimmung wird in der VZAE konkretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG erfüllt sind. Geht es um den Nachzug von Kindern im Alter von über zwölf Jahren, muss das Gesuch innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeit- punkt eingereicht werden. Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 74 Abs. 4 VZAE). Der besonderen Situation vorläufig aufgenommener Flüchtlinge ist beim Entscheid über das Familiennachzugsgesuch Rech- nung zu tragen (Art. 74 Abs. 5 VZAE; vgl. auch Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, 15500/18, 57303/18, 9078/20 §§ 90, 98, 105). 5. 5.1 Zu prüfen ist vorab, ob hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers die in Art. 74 Abs. 3 VZAE statuierte Frist eingehalten wurde. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 13. September 2011 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Die Frist für den Familiennachzug begann gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG drei Jahre später zu laufen, folglich am 13. September 2014. Sie endete für die Ehefrau fünf Jahre später, folg- lich am 13. September 2019.
F-3097/2022 Seite 7 Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Familiennachzug seiner Ehefrau am 11. April 2021 und folglich etwa 1.5 Jahre zu spät. Damit hat er die gesetzlich statuierte Frist nicht eingehalten. 5.3 Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, dass seine Ehefrau am 13. März 2012 fälschlicherweise ein Asylgesuch anstelle eines Gesuchs um Familiennachzug gestellt habe. Wie dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-5345/2015 vom 15. März 2017 zu entnehmen ist (vgl. oben Bst. B), war die Ehefrau bereits bei Einreichung des Asylgesuchs rechtlich vertreten, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie habe bereits dannzu- mal um Familiennachzug zum Beschwerdeführer ersuchen wollen. Zudem wäre nach dem Urteil vom 15. März 2017, mit welchem die Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid abgewiesen wurde, noch genügend Zeit verblieben, um fristgerecht um Familiennachzug zu ersuchen. 5.4 Auch soweit der Beschwerdeführer eine falsche behördliche Auskunft geltend macht und sich sinngemäss auf den Grundsatz von Treu und Glau- ben (Art. 9 BV) bzw. den daraus abgeleiteten Grundsatz des Vertrauens- schutzes beruft, läuft sein Vorbringen ins Leere. Denn er legte erstens keine Nachweise dafür vor, dass er im Sinne einer Vertrauensgrundlage über die geltenden Nachzugsfristen falsch informiert worden sei. Zweitens ist seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2022 zu entnehmen, dass ihm nicht von den Behörden, sondern von der D._______ Rechtsberatungsstelle ge- raten worden sei, erst ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen, wenn er finanziell selbständig sei. 5.5 Weiter ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er gestützt auf Art. 57 Abs. 1 AIG geltend macht, die Migrationsbehörden hätten ihn von sich aus über die Nachzugsfristen informieren müssen. Denn nach bun- desgerichtlicher Praxis statuiert die Bestimmung keine umfassende Infor- mationspflicht der Migrationsbehörden, die diese verpflichten würde, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 2.3.5 m.H.). Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, sich über die gelten- den Fristen zu informieren. 6. 6.1 Aufgrund der nicht eingehaltenen Nachzugsfristen kommt nur ein nach- träglicher Familiennachzug im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE in Frage. Dieser kann gemäss genannter Bestimmung nur bewilligt werden, wenn
F-3097/2022 Seite 8 (nebst den Nachzugsvoraussetzungen von Art. 85 aAbs. 7 Bst. a–e AIG; oben E. 5) wichtige familiäre Gründe vorliegen. 6.2 Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und rechtsgenügend zu belegen (vgl. Urteil des BGer 2C_214/2019 vom 5. Ap- ril 2019 E. 3.3). 7. 7.1 Gemäss Art. 75 VZAE liegen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Rechtsprechungsgemäss können sich wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE indes nicht einzig aufgrund des in Art. 75 VZAE genannten Kindswohls ergeben. Mithin ist Art. 75 VZAE entgegen seinem Wortlaut als Beispiel und massstabsmässige Konkretisierung für den Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe zu verstehen – und nicht etwa als abschliessende Definition. Dies erhellt umso mehr, als andernfalls ein nachträglicher Ehegattennachzug weitgehend ausgeschlossen wäre (vgl. auch BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Um festzustellen, ob jenseits der in Art. 75 VZAE genannten Konstellation wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, wel- che die ausnahmsweise Bewilligung eines nachträglichen Familiennach- zugs erfordern, bedarf es einer Gesamtschau aller relevanten Umstände des Einzelfalls (Urteil des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.2 m.w.H.). Dabei sind – im Sinne einer verfassungs- und konventions- konformen Auslegung des Verordnungsrechts, wie sie die Rechtsprechung vorsieht (Urteile des BGer 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018 E. 5.3.1, 2C_1050/2016 vom 10. März 2017 E. 5.1) und für welche der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe Raum lässt – die entgegen- stehenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Verweigerung res- pektive Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegeneinander abzuwägen. Mit der umfassenden Interessenabwägung wird dem allge- meinen verfassungsmässigen Gebot der verhältnismässigen Rechtsan- wendung (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) ebenso Rechnung getragen wie den kon- ventions- und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines zulässigen Eingriffs in den bei Verweigerung eines Ehegatten- oder Kindernachzugs oftmals tangierten grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienle- bens (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK, Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 BV; zum
F-3097/2022 Seite 9 Erfordernis einer grundrechtskonformen Auslegung von Art. 74 Abs. 4 VZAE statt vieler BGE 146 I 185 E. 7.1.1, Urteil des BGer 2C_280/2023 vom 29. September 2023 E. 5.1 m.w.H. sowie Urteil des BVGer F- 4140/2020 vom 30. März 2021 E. 7.1). Überwiegen die öffentlichen Interessen an der Verweigerung des nachträg- lichen Familiennachzugs gegenüber den privaten Interessen an dessen Bewilligung, bedeutet dies, dass keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, welche den Nachzug erforderlich machen würden. Gleichsam erweist sich die Verweigerung gestützt auf Art. 74 Abs. 3 und 4 VZAE als verhältnismässig und der allenfalls damit einhergehende Eingriff ins grundrechtlich geschützte Familienleben als konventions- und verfassungsrechtlich zulässig. Vermögen hingegen die privaten Interessen am Nachzug die entgegenstehenden öffentlichen Inte- ressen aufzuwiegen, ist daraus zu schliessen, dass bei gesamthafter Be- trachtung der relevanten Umstände wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 74 Abs. 4 VZAE vorliegen, die es gebieten, den Familiennachzug aus- nahmsweise trotz Verpassens der Nachzugszugsfrist zuzulassen. Mithin ist diesfalls der Nachzug gestützt auf die genannte Verordnungsbestim- mung zu bewilligen. 7.2 Das öffentliche Interesse, einen Familiennachzug zu verweigern, der nach Ablauf der geltenden Nachzugsfrist beantragt wurde, besteht zum ei- nen darin, dass sich durch die verspätete Gesuchseinreichung – nament- lich beim Kindernachzug – die Chancen auf eine möglichst schnelle und reibungslose Integration des oder der Nachzuziehenden in der Schweiz verringern. So sollen die Nachzugsfristen die Integration nachgezogener Kinder fördern, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter ande- rem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz erhalten (vgl. dazu die verkürzte Nachzugsfrist für Kinder über zwölf Jahren in Art. 74 Abs. 3 VZAE; vgl. zum Ganzen auch Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3793). Zum anderen ist zu beachten, dass die in Gesetz und Verordnung festge- legten Nachzugsfristen einen Kompromiss zwischen den gegenläufigen Regelungszielen der Ermöglichung des Familienlebens und der Beschrän- kung der Einwanderung darstellen. Die Fristen bezwecken mithin auch die Steuerung der Einwanderung. Ihr Verpassen begründet insofern ein mig- rationsregulatorisches öffentliches Interesse, den fraglichen Familiennach- zug zu verweigern. Es handelt sich dabei um ein legitimes öffentliches
F-3097/2022 Seite 10 Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, um das Recht auf Achtung des Familienlebens einzuschränken (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.4). Das migrationsregulatori- sche Interesse, verspätet beantragte Familiennachzüge zu verweigern, gilt – im Gegensatz zum vorstehend dargelegten integrationspolitischen Inte- resse – für den Nachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern gleich- ermassen. Vorliegend ist in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers das migra- tionsregulatorische öffentliche Interesse an der Verweigerung des verspä- tet beantragten Familiennachzugs zu berücksichtigen. 7.3 7.3.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Be- schwerdeführers und seiner Ehefrau an der Bewilligung des Familiennach- zugs gegenüberzustellen. Als Ausgangspunkt ist grundsätzlich davon aus- zugehen, dass die Kernfamilie, welche der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau bildet, ein grosses privates Interesse hat, in der Schweiz zusam- menzuleben. Dies gilt jedoch nicht ungeachtet der konkreten Umstände. Namentlich wenn eine Familie freiwillig jahrelang getrennt lebt, bringen die Familienmitglieder dadurch ihr beschränktes Interesse an einem (örtlich) gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck. In einer solchen Konstellation relativiert sich das anzunehmende private Interesse weitgehend, solange die Betroffenen nicht rechtsgenügend darzutun vermögen, dass objektive und nachvollziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestanden, welche dem Schluss auf mangelndes Interesse am familiären Zusammen- leben entgegenstehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des BGer 2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.2: 2C_837/2022 vom 19. April 2023 E. 5.3.4; 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 5.2; 2C_882/2022 vom 7. Feb- ruar 2023 E. 4.7 je m.H.). Hätte beispielsweise ein früher gestelltes Nachzugsgesuch objektiv be- trachtet keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil es bislang an einer gesetzli- chen Nachzugsvoraussetzung wie etwa einer bedarfsgerechten Wohnung oder genügender finanzieller Ressourcen für den Familienunterhalt fehlte, kann dies ein objektiver, nachvollziehbarer Grund für das bisherige Zuwar- ten sein (BGE 146 I 185 E. 7.1.2). Dies setzt jedoch voraus, dass die nach- ziehende Person belegtermassen nicht selbst dafür verantwortlich ist, dass die fragliche Nachzugsvoraussetzung bisher nicht erfüllt war. Zudem muss die betreffende Person belegen oder zumindest glaubhaft machen, dass
F-3097/2022 Seite 11 sie das Familiennachzugsgesuch eingereicht hat, sobald die fehlende Vo- raussetzung erfüllt war bzw. deren Erfüllung absehbar wurde. Darüber hinaus sind im konkreten Einzelfall sämtliche weiteren Umstände zu berücksichtigen, welche sich auf die Bemessung des privaten Interes- ses auswirken können. Namentlich ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung wiederum auch der besonderen Situation vorläufig aufgenommener Flüchtlinge Rechnung zu tragen (vgl. vorne E. 5; Art. 74 Abs. 5 VZAE; Urteil des EGMR B.F. u.a. gegen Schweiz vom 4. Juli 2023, Nr. 13258/18, 15500/18, 57303/18, 9078/20 §§ 90, 98, 105). 7.3.2 Der Beschwerdeführer, welcher als Flüchtling anerkannt wurde, und seine Ehefrau haben grundsätzlich ein grosses privates Interesse an ei- nem Zusammenleben in der Schweiz. 7.3.3 Jedoch bemühte sich der Beschwerdeführer erst im April 2021, seine Ehefrau zu sich in die Schweiz zu holen, obschon ein Nachzugsgesuch ab dem 10. September 2014 hätte gestellt werden können. Unter diesen Um- ständen ist zu prüfen, ob objektive und nachvollziehbare Gründe für das lange freiwillige Getrenntleben des Beschwerdeführers in dieser Zeit- spanne vorliegen, andernfalls dieses auf ein mangelndes Interesse an ei- nem gemeinsamen Familienleben schliessen lässt, sodass das private In- teresse entsprechend zu relativieren wäre (vgl. E. 8.3.1). 7.3.4 Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, er habe seit dem Zuzug in die Schweiz keinerlei reale Möglichkeit gehabt, um die Voraus- setzungen für den Familiennachzug zu erfüllen. Denn wäre das Familien- nachzugsgesuch zur richtigen Zeit gestellt worden, wäre es aufgrund sei- ner Sozialhilfeabhängigkeit unweigerlich zu einer Abweisung gekommen. Er habe alles Zumutbare unternommen, um sich von der Sozialhilfe zu lö- sen und dies im Jahr 2020 geschafft. Um seine finanzielle Selbständigkeit zu festigen, habe er sodann noch einige Monate abgewartet, um das Ge- such um Familiennachzug zu stellen. Damit macht er sinngemäss geltend, es bestünden objektive, nachvollziehbare Gründe für das lange freiwillige Getrenntleben von seiner Ehefrau, da es ihm ohne eigenes Verschulden nicht früher möglich gewesen sei, die Voraussetzungen für deren Nachzug zu erfüllen. Der Beschwerdeführer belegte seine Vorbringen mit einer Sozialhilfebestä- tigung der zuständigen Gemeinde vom 21. Dezember 2021, welcher zu entnehmen ist, dass er vom 1. August 2017 bis zum 31. August 2020
F-3097/2022 Seite 12 finanziell unterstützt wurde. Zudem liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vom 27. April 2020 vor, welcher am 1. Januar 2021 in einen unbefristeten Ver- trag mündete. 7.3.5 Mit Verfügung vom 13. September 2011 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufgenommen und ihm gemäss Art. 61 AsylG die Erwerbstätigkeit bewilligt. Folglich hatte er ab diesem Zeitpunkt grundsätz- lich die Möglichkeit, finanziell selbständig zu werden. Konkrete Gründe da- für, weshalb es dem Beschwerdeführer in der Folge bis 2020 unverschul- deterweise nicht möglich gewesen sein sollte, die finanziellen Vorausset- zungen für den Familiennachzug zu erfüllen, werden nicht vorgebracht und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Er substantiierte und belegte nicht, inwiefern ein früherer Nachzug aus wirtschaftlichen Gründen tat- sächlich unmöglich gewesen wäre. Dies gilt insbesondere für allfällige er- folglose Arbeitsbemühungen. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer geltend oder ist ersichtlich, dass er die für den Nachzug erforderlichen fi- nanziellen Mittel trotz vollzeitlicher Arbeitstätigkeit nicht hätte erfüllen kön- nen («working poor»). Nach dem Gesagten vermag die vorgebrachte Nichterfüllung der finanziellen Nachzugsvoraussetzungen das lange Zu- warten des Beschwerdeführers mit dem Nachzugsgesuch für seine Ehe- frau nicht im Sinne eines objektiven, nachvollziehbaren Grundes zu recht- fertigen. Auch sonst sind keine entsprechenden Gründe festzustellen, na- mentlich auch nicht unter Berücksichtigung seiner besonderen Situation als vorläufig aufgenommener Flüchtling. 7.3.6 Da keine objektiven und nachvollziehbaren Gründe vorliegen, muss dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das Zuwarten zugerechnet werden und es ist im Sinne der Rechtsprechung davon auszugehen, dass sie dadurch ihr mangelndes Interesse an einem ortsgebundenen gemein- samen Familienleben zum Ausdruck gebracht haben. Dies führt zu einer erheblichen Relativierung des privaten Interesses an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwer- deschrift ausführt, dass seine Ehefrau jahrelang auf den Familiennachzug gewartet und sich entsprechend eingestellt hätte und dass seine Ehe scheitern würde, wenn seine Ehefrau nicht in die Schweiz kommen könnte, da ihm sinngemäss die Ehefrau diese Enttäuschung nicht verzeihen würde.
F-3097/2022 Seite 13 7.4 In der Gesamtabwägung der entgegenstehenden Interessen vermögen die privaten Interessen an der Bewilligung des verspätet beantragten Fa- miliennachzugs für die Ehefrau des Beschwerdeführers das öffentliche In- teresse an dessen Verweigerung nicht aufzuwiegen. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist namentlich das lange freiwillige Getrenntleben ohne objektive, nachvollziehbare Gründe. 7.5 Somit erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs als begrün- det nach Massgabe von Art. 74 Abs. 3 und 4 VZAE sowie verhältnismässig – und damit nach nationalem Recht wie auch unter der EMRK als zulässig (vgl. vorne E. 8.1). 8. Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht ge- genstandslos geworden ist. 9. Angesichts des Verfahrensausgangs und des Teilrückzugs der Be- schwerde sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer- legen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG; Urteil des BGer 2C_154/2022 vom 29. November 2022 E. 1.4).
F-3097/2022 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Caroline Rausch