B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-3036/2024
Urteil vom 22. Januar 2026 Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Martin Tobler, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 15. April 2024.
F-3036/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die albanische Beschwerdeführerin (geb. [...] 1981) reiste am 13. April 2024 in die Schweiz ein. Am 14. April 2024 wurde sie im VIP/Backstagebereich des B._______ wegen des Verdachts einer unbe- willigten Erwerbstätigkeit kontrolliert und anschliessend festgenommen. Gleichentags gewährte ihr die Kantonspolizei C._______ das rechtliche Gehör zur Anordnung einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme. A.b Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D._______ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 14. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin we- gen vorsätzlicher rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG) und vorsätzlicher Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG) zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 400.– verurteilt. A.c Am 15. April 2024 wies das Amt für Migration und Integration des Kan- tons C._______ die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg. Sie reiste am 16. April 2024 aus der Schweiz aus. A.d Die Beschwerdeführerin erhob am 18. April 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl. B. Mit Verfügung vom 15. April 2024 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vo- rinstanz gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot, gültig ab Ausreisedatum, für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. Die Verfügung wurde nach Ausreise der Beschwerdeführerin dahingehend ergänzt, dass die Fernhaltemass- nahme bis zum 16. April 2026 gültig ist. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Mai 2024 (Datum Poststempel) ge- langte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den ersatzlosen Verzicht auf die Anordnung eines Einreiseverbots und dessen Eintragung im SIS. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuhe- ben sowie das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventua- liter sei zumindest von der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS
F-3036/2024 Seite 3 abzusehen. Sollte eine solche Ausschreibung bereits erfolgt sein, sei die Eintragung zu löschen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie Aktenein- sicht und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. C.b Das Bundesverwaltungsgericht zog die Strafakten der Staatsanwalt- schaft und die Akten des kantonalen Migrationsamts bei. C.c Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 forderte es die Vorinstanz auf, eine Stellungnahme betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung einzureichen. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 hiess das Bundesverwaltungs- gericht die Gesuche um Akteneinsicht sowie um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung in Bezug auf die Ausschreibung im SIS gut; im Übri- gen wies es das betreffende Gesuch ab. Ferner forderte es die Vorinstanz auf, die Praxisänderung des SEM, das Einreiseverbot ab einem unbekann- ten Ausreisedatum zu verhängen, zu begründen, und stellte der Beschwer- deführerin die Vernehmlassung vom 6. Juni 2024 zu. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 28. Juni 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die nunmehr belegten Ausfüh- rungen der Beschwerdeführerin berücksichtigend, wonach ihr minderjähri- ges Kind in Italien beim Kindesvater lebe und sie dieses regelmässig be- suche, löschte die Vorinstanz die Ausschreibung im SIS in teilweiser Wie- dererwägung ihrer Verfügung. Sie beantragte schliesslich eine Fristerstre- ckung bis zum 9. August 2024, um eine detaillierte Stellungnahme zur The- matik des «dies a quo» einzureichen. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 lud das Gericht die Beschwerdeführerin ein, sich über die Stellungnahme der Vorinstanz vom 28. Juni 2024 zu äus- sern. Mit Eingabe vom 5. August 2024 teilte sie dem BVGer mit, sich allen- falls erst nach Erhalt der angekündigten, ergänzenden Stellungnahme des SEM äussern zu wollen. Nach gewährter Fristerstreckung begründete das SEM am 23. Juli 2024 (Eingang 9. August 2024) seine Praxisänderung bezüglich des «dies a quo» und sprach sich für die Abweisung der Beschwerde aus. In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und tätigte Ausführungen zur Unbestimmtheit des Ausreisedatums. Am 23. August 2024 schloss der Instruktionsrichter den
F-3036/2024 Seite 4 Schriftenwechsel ab. Am 17. März 2025 zog die Beschwerdeführerin ihre Einsprache gegen den Strafbefehl zurück, womit dieser rechtskräftig ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 222.229.1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun- desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei- nes Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. Am 28. Juni 2024 kam die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungs- verfahrens teilweise auf ihre Verfügung zurück und löschte die Ausschrei- bung im SIS (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 12). Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildet daher lediglich noch das zweijäh- rige Einreiseverbot mit Gültigkeit für das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Soweit die Beschwerde vom 15. Mai 2024 darüber hinausgeht, ist sie als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben. 4. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz – wie in der Beschwerde vorge- bracht – ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihre Begrün- dungspflicht verletzt, da sie in der angefochtenen Verfügung nicht
F-3036/2024 Seite 5 individuell-konkret auf den tatsächlichen Sachverhalt eingehe. Auch be- gründe sie nicht, inwiefern sich das Einreiseverbot und dessen Ausschrei- bung im SIS mit Blick auf die thematisierten Einschränkungen des Famili- enlebens, der Wirtschaftsfreiheit und der Bewegungsfreiheit rechtfertigen liesse. Ferner enthalte die angefochtene Verfügung keine Begründung, weshalb eine Ausschreibung im SIS erfolgt sei und werde auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht begründet. 4.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftli- che Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und wird als «Kehrseite der Prüfungspflicht» (BGE 112 Ia 107 E. 2b) bezeichnet. Sie soll unter anderem verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Ver- fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte An- fechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechts- mittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2). Ob eine Verfügung hinreichend begründet ist oder nicht, bestimmt sich dabei nicht aus der Sicht eines unbeteiligten Drit- ten. Die Verfügung muss mit anderen Worten nicht notwendigerweise aus sich selbst und für jedermann verständlich sein. Massgebend ist, dass für die Partei erkennbar ist, von welchen Gründen sich die Behörde bei ihrem Entscheid leiten liess (vgl. Urteile des BVGer F-6400/2019 vom 27. Mai 2021 E. 3.3; F-5550/2022 vom 21. Mai 2024 E. 3.3). Die Behörde bleibt allerdings gehalten, sich stets mit dem konkret zu beurteilenden Sachver- halt auseinanderzusetzen, so dass Erwägungen allgemeiner Art ohne Be- zugnahme auf den Einzelfall nicht genügen (BVGE 2013/46 E. 6.2.5; KNEU- BÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [éd.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl., 2019 N 9 zu Art. 35). Ein blosser Hinweis «auf die Akten» von einer anderen Instanz genügt in keinem Fall als Begründung (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c; Urteil des BVGer C-5847/2013 vom 5. Oktober 2016 E. 4.1). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel aus- nahmsweise auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz
F-3036/2024 Seite 6 die Entscheidgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rah- men eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, a.a.O., N. 22 zu Art. 35). 4.3 4.3.1 Vorweg ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs gewichtige Privatinteressen an regelmässigen Ein- reisen nach Italien geltend gemacht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM- act.] 1, S. 11 f. n° 99 und 103). Die angefochtene Verfügung enthält jedoch keine Begründung zur Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2024 (BVGer-act. 12) hat die Vorinstanz allerdings die SIS-Aus- schreibung in Wiedererwägung gezogen, was bei der Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen als teilweises Obsiegen zu betrachten ist und dementsprechend zu Gunsten der Beschwerdeführerin hinreichend berücksichtigt wurde (vgl. E. 11.1). Aufgrund dessen ist die diesbezügliche formelle Rüge (vgl. E. 4.1) nicht mehr Verfahrensgegenstand, womit sich Weiterungen erübrigen. 4.3.2 Was das Einreiseverbot anbelangt, hält die Vorinstanz den der Be- schwerdeführerin vorgeworfenen Sachverhalt in lediglich einem Satz fest («Die oben genannte Person war gemäss den kantonalen Akten in der Schweiz erwerbstätig, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrecht- lichen Bewilligung zu sein.»). Ohne Beizug des Strafbefehls vom 14. April 2024 wird aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich, welches Ver- halten der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen wird, respektive inwie- fern sie erwerbstätig gewesen sein soll. Dem SEM ist vorzuwerfen, sich nicht hinreichend mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt auseinan- dergesetzt zu haben, indem es in der angefochtenen Verfügung bloss auf die kantonalen Akten verwiesen hat (vgl. E. 4.2; siehe auch in diesem Sinne Urteil des BVGer F-47/2024 vom 5. November 2024 E. 3.4.1). Dies gilt insbesondere deshalb, weil das SEM den Strafbefehl in der angefoch- tenen Verfügung überhaupt nicht erwähnt hat, sei es mit einem blossen Verweis (siehe dazu KNEUBÜHLER/PEDRETTI, a.a.O., N. 22 zu Art. 35). Dazu kommt, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Einreiseverbots der Strafbefehl vom 14. April 2024 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und die Be- schwerdeführerin das Begehen einer Straftat bestritt. Wie dies nachste- hend dargelegt werden wird (E. 7.2 und 7.3.1), wäre das SEM somit ver- pflichtet gewesen, zu begründen, wieso vorliegend die Verdachtsmomente
F-3036/2024 Seite 7 gegen die Beschwerdeführerin erheblich waren. Die Vorinstanz hat somit ihre Begründungspflicht verletzt. Weiter hat sich die Vorinstanz über die Privatinteressen der Beschwerde- führerin nicht konkret geäussert, was angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls ebenfalls vor Art. 29 Abs. 2 BV nicht standhält (vgl. in diesem Sinne 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 3.4.6). Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht begründet hat. Die Vo- rinstanz verweist zwar zur Begründung des Entzugs auf die Gründe, die zur Verhängung des Einreiseverbots geführt haben. Diese Begründung hat jedoch selbst – wie oben ausgeführt – die Begründungspflicht verletzt. 4.3.3 Ihrer Begründungspflicht ist die Vorinstanz erst mit ihrer Vernehmlas- sung vom 6. Juni 2024 (BVGer-act. 7; siehe auch die weiteren Stellung- nahmen des SEM vom 28. Juni 2024 [BVGer-act. 12] und vom 23. Juli 2024 [(BVGer-act. 16]) nachgekommen, indem sie dargelegt hat, welches Verhalten der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen wird. Erst dort wurde weiter zu den Privatinteressen der Beschwerdeführerin konkret Stel- lung genommen. Implizit hat die Vorinstanz ebenfalls zum Ausdruck ge- bracht, dass für sie keine Zweifel an der Begehung der Straftaten bestan- den. Die Beschwerdeführerin hatte dabei die Möglichkeit, sich im vorlie- genden Beschwerdeverfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht so- wohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 2), zu äussern (BVGer-act. 15 und 18). Ausserdem war ihr infolge der Strafunteruntersuchung ersichtlich, welches Verhalten dem Einreiseverbot zugrunde lag (vgl. Einvernahme vom 14. April 2024 [SEM-act. 1 S. 2 n° 5] und Strafbefehl vom 14. April 2024 [SEM-act. 8]). Ferner läuft die Fernhal- temassnahme demnächst ab, was stark gegen eine Rückweisung an die Vorinstanz aus formellen Gründen spricht. Aufgrund dessen ist die Verlet- zung der Begründungspflicht ausnahmsweise als geheilt zu betrachten. 4.3.4 Angesichts des Vorwissens der Beschwerdeführerin und der Tatsa- che, dass die Frage der SIS-Einschreibung nicht mehr Verfahrensgegen- stand ist (siehe E. 3 und 4.3.1), sind die aufgezeigten Verletzungen der Begründungspflicht in Bezug auf das Einreiseverbot in die Schweiz und das Fürstentum Lichtenstein – auch in ihrer Gesamtheit – als nicht beson- ders schwerwiegend zu qualifizieren. Sie werden deshalb bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zugunsten der
F-3036/2024 Seite 8 Beschwerdeführerin berücksichtigt (vgl. dazu Urteil des BGer F-1282/2015 vom 18. Juli 2016 E. 9; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, a.a.O., N. 22 zu Art. 35). 4.4 Folglich besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entspre- chende Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM Einreiseverbote ge- genüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (vgl. dazu BVGE 2024 VII/4 E. 7.11). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete An- haltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Be- stand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr ent- sprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. etwa BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.). Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG präzisiert, dass das SEM ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen verfügt, welche bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. 5.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Be- hörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein- reiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 5.3 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot- schaft], BBl 2002 3709, hier 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie
F-3036/2024 Seite 9 umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Widerhand- lungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Da- bei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Per- son zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Fernhaltemass- nahme abzusehen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3 m.H.). Jeder ausländischen Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den auslän- derrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklar- heiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-979/2023 vom 20. Januar 2024 E. 4.4). 5.4 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall un- ter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wer- tenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz erwerbstätig sein wollte, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein. Dies stelle einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts dar, womit auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung verstossen worden sei (Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Bst. d AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VZAE). Die Verfügung einer
F-3036/2024 Seite 10 Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei unabhängig eines allfälligen Strafverfahrens angezeigt. Auch unter Be- rücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs er- weise sich die vorliegende Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt. 6.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, sie sei am 13. April 2024 aus (...) in die Schweiz eingereist und habe am späten Abend den «B.» aufgesucht. Dort habe sie sich in ei- nem ihr zugewiesenen Aufenthaltsraum aufgehalten, als die Kantonspoli- zei eine Kontrolle durchgeführt habe. Die Reise sei ausschliesslich privater Natur gewesen. Sie habe an der grossen (...) teilnehmen wollen, um die festliche Stimmung zu geniessen und gegebenenfalls mit ihrem Mobiltele- fon ein kurzes Video der feiernden Menschenmenge aufzunehmen. Ein solches Video – sofern es zustande gekommen wäre – hätte je nach Inhalt später zu einem kurzen Clip verarbeitet werden können, wie es in der al- banischen Musikkünstlerszene verbreitet sei. Ein Auftritt als Sängerin sei jedoch nie geplant gewesen, zumal im Club eine andere Musikrichtung ge- spielt worden sei. Sie habe sich rund zehn Tage vor der Einreise zur Teil- nahme an der Veranstaltung entschieden, da sich dies mit einem geschäft- lichen Termin in Wien am Folgetag habe verbinden lassen. Ihr Manager habe die Reise organisiert. Sie sei eine (...) weithin bekannte (...)-Künst- lerin und der vom Club verwendete Flyer, auf dem sie neben weiteren Per- sonen abgebildet gewesen sei, habe einzig Werbezwecken gedient und keinen künstlerischen Auftritt angekündigt. Es sei zu keinem Zeitpunkt ge- plant gewesen, dass sie in B. als Sängerin auftrete. 7. Zunächst ist zu prüfen, ob der vorinstanzliche Erlass des Einreiseverbots im Grundsatz zu Recht erfolgte. 7.1 Ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus- üben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilli- gung (Art. 11 Abs. 1 AIG). Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstä- tigkeit ist weit gefasst. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-6596/2024 vom 29. Au- gust 2025 E. 6.1, F-1552/2023 vom 29. Juni 2025 E. 3.4, F-7700/2024 vom
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F-3036/2024 Seite 12 überwältigend. Da das Bundesverwaltungsgericht vorliegend die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides berücksichtigen darf (siehe E. 2), ist diese Frage letztlich nicht mehr entscheidend. 7.3.2 Der Strafbefehl vom 14. April 2024 ist nämlich nach Rückzug der Ein- sprache vom 17. März 2025 in Rechtskraft erwachsen (BVGer-act. 21). Er entspricht einem rechtsgültigen Strafurteil (siehe Art. 354 Abs. 3 StPO [SR 312.0]). Die Beschwerdeführerin wurde demnach wegen vorsätzlicher rechtswidriger Einreise und vorsätzlicher Ausübung einer Erwerbstätig- keit ohne Bewilligung verurteilt (vgl. Bst. A.b; SEM-act. 8). Gemäss Straf- befehl reiste die Beschwerdeführerin am 13. April 2024 aus (...) kommend mit der Absicht in die Schweiz ein, hier gegen Entgelt einer Arbeitstätigkeit als Sängerin nachzugehen. Dies obwohl sie als albanische Staatsangehö- rige nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen Arbeitsbewilligung war, wodurch ihre Einreise in die Schweiz rechtswidrig war, was die Beschwer- deführerin zumindest billigend in Kauf nahm, indem sie sich weder vorgän- gig noch während ihres Aufenthalts bei den hiesigen Behörden über die diesbezügliche Rechtslage erkundigte. Die Beschwerdeführerin war im B._______ für einen Auftritt als Sängerin gebucht, wofür ihr vom Veranstal- ter ein unbekanntes Entgelt als Gage in Aussicht gestellt worden war. Zum Zeitpunkt der Verhaftung befand sie sich in einem VIP/Backstage Raum des Clubs und wartete auf ihren Auftritt unter ihrem Künstlernamen E., welcher mittels Flyer vom Club bereits angekündigt worden war. 7.3.3 Das Gericht sieht keinen Anlass, von diesem durch die Strafbehörden festgestellten Sachverhalt abzuweichen (vgl. E. 7.2). Die Aussagen der Be- schwerdeführerin vor der Kantonspolizei C. fielen insgesamt aus- weichend aus und erlauben keineswegs den Schluss, dass sie nicht im Club auftreten wollte (vgl. SEM-act. 1). Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. So fragte die Polizeibeamtin die Beschwerdeführerin beispielsweise, ob sie für den Auftritt bezahlt worden sei, da sie für das Drehen des Videos auf der Bühne aufgetreten wäre. Die Beschwerdeführerin fragte darauf, wie man denn eigentlich für einen Videoclip bezahlt werde. Auf die Aussage der Polizistin, sie hätte ja ein Video drehen wollen und hätte dafür auftreten müssen, entgegnete die Beschwerdeführerin, es heisse nicht, dass fünf Minuten eine Stunde seien (vgl. SEM-act. 1 pag. 5 f.). Diese Aussage lässt sich schwer mit der Behauptung der Beschwerdeführerin vereinbaren, wo- nach sie bloss das feiernde Publikum (und nicht sich selbst singend) mit ihrer Mobiltelefon-Kamera habe filmen wollen (BVGer-act. 1 p. 3). Auch der Umstand, dass die Flugtickets vom Manager der Beschwerdeführerin
F-3036/2024 Seite 13 bezahlt wurden, spricht ebenso gegen eine private Reise (vgl. SEM-act. 1 pag. 10), wie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf dem bereits erwähnten Flyer prominent erwähnt beziehungsweise abgebildet wurde (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 3). 7.3.4 Im Ergebnis wollte die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG in der Schweiz nachgehen, wofür sie mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 14. April 2024 gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG verurteilt wurde. Indem sie vorhatte, diese Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung auszuüben, verstiess sie gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung. Daher sind die Voraussetzungen für den Erlass ei- nes Einreiseverbots erfüllt (Art. 67 Abs. 1 Bst. c sowie Bst. d). 8. 8.1 Es bleibt daher zu prüfen, ob die Massnahme, die für eine Dauer von zwei Jahren ausgesprochen wurde, in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist (vgl. E. 5.4 oben). 8.2 Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt nicht leicht. Der Ein- haltung ausländerrechtlicher Normen kommt eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleis- ten. Entsprechend ist die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konse- quente Massnahmenpraxis zu schützen (BVGE 2016/33 E. 4.3, 2014/20 E. 8.2; zuletzt etwa Urteil des BVGer F-4219/2024 vom 13. März 2025 E. 5.2, F-6944/2023 vom 25. November 2024 E. 7.2, F-4347/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 7.1). Daher ist ein öffentliches Interesse an der Fernhal- tung der Beschwerdeführerin bereits aus generalpräventiven Gründen ge- geben. Das Einreiseverbot erscheint auch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um sie bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von einem er- neuten Verstoss gegen die öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhal- ten. Folglich besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhal- tung der Beschwerdeführerin. 8.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwer- deführerin gegenüberzustellen. Diese bringt vor, dass sie durch das Einrei- severbot in die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein in ihrer grund- rechtlich garantierten Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt werde. Demgegen- über gab die Beschwerdeführerin in der Befragung vom 14. April 2024 durch die Kantonspolizei C._______ an, dass sie seit vielen Jahren nicht mehr in der Schweiz gewesen sei und hier nie gesungen habe (vgl. SEM- act. 1 pag. 9). Wirtschaftliche Interessen können demnach nicht erblickt
F-3036/2024 Seite 14 werden. Die Beschwerdeführerin verfügt somit abgesehen von ihrem grundsätzlichen Interesse, in die Schweiz einreisen und sich hierorts frei bewegen zu können, weder über familiäre noch über sonstige gewichtige private Interessen, die der Fernhaltemassnahme entgegenstehen könnten. 8.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (zu den Ver- gleichsfällen mit Erwerbstätigkeit von kurzer Dauer ohne Bewilligung bei einem zweijährigen Einreiseverbot siehe beispielsweise Urteile des BVGer F-2527/2025 vom 5. Oktober 2025; F-7700/2024 vom 1. Mai 2025; F-5824/2022 vom 6. März 2024; F-2973/2023 vom 19. Februar 2024; F-1934/2022 vom 6. März 2023). 8.5 Schliesslich bestehen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, welche es rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Ein- reiseverbots ganz abzusehen (Art. 67 Abs. 5 AIG). 9. Die Vorinstanz wurde vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 aufgefordert, ihre Praxisänderung, wonach das Einreiseverbot ab ei- nem bislang unbekannten Ausreisedatum verhängt wird, zu begründen (vgl. BVGer-act. 9). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich in ei- nem Grundsatzurteil entschieden, dass das SEM in seiner neuen Praxis den Beginn des Einreiseverbots zulässigerweise auf das Ausreisedatum der betroffenen ausländischen Person festlegt (vgl. Urteil des BVGer F-6829/2023 vom 2. Juni 2025, E. 9–10 [zur Publikation vorgesehen]). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass vorliegend der Beginn des Einreiseverbots nicht mit einem konkreten Datum, sondern «ab Ausreisedatum» festgelegt wurde. 10. Das angeordnete Einreiseverbot verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht durch Wiederer- wägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist.
F-3036/2024 Seite 15 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist aufgrund der teilweisen Wiederer- wägung von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin zu einem Drittel aus- zugehen, womit sie die anteilig anfallenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Verfahrenskosten von gerundet Fr. 667.– der Beschwerde- führerin aufzuerlegen und der Restbetrag des geleisteten Kostenvorschus- ses ist ihr zurückzuerstatten. 11.2 Der Beschwerdeführerin ist ferner zu Lasten der Vorinstanz im Um- fang des Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE). Da dem Gericht keine Kostennote des Rechtsvertreters vorliegt, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Kom- plexität und des für das Verfahren relevanten Aufwandes des Rechtsver- treters (Art. 8 VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung (1/3) auf Fr. 900.– festzulegen. 12. Dieser Entscheid ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-3036/2024 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 667.– werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Sie werden dem am 24. Juni 2024 geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 1'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 333.– wird zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 900.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
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