B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-301/2018

Urteil vom 3. April 2020 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Babak Fargahi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-301/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (kosovarischer Staatsangehöriger, geb. 1991) hielt sich seit Geburt in der Schweiz auf, gelangte in den Besitz einer Niederlas- sungsbewilligung und war bis zu seiner Ausreise am 15. Dezember 2017 bei seiner Mutter wohnhaft. Er ist ledig und kinderlos. B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer mit einer Reihe strafrechtlicher Delikte in Erscheinung: – Am 29. April 2009 bestrafte ihn die Jugendanwaltschaft See/Oberland wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Nötigung und mehrfacher Übertretung mit einem bedingten Freiheitsentzug von 14 Tagen und ei- ner Busse von Fr. 500.-. – Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. August 2012 wurde er der Hinderung einer Amtshandlung und der Ruhestö- rung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von zehn Tagessät- zen zu Fr. 30.- sowie einer Buse von Fr. 100.- verurteilt. – Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. September 2012 wurde er wegen mehrfachen Angriffs, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. – Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 13. März 2014 wurde er we- gen versuchter Drohung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.- bestraft. – Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. Dezember 2014 wurde er der versuchten schweren Körperverletzung, des Diebstahls und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon der Vollzug von 15 Monaten unter Ansetzung einer Probezweit von vier Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung des Beschwerdeführers bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Juli 2015 die Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, allerdings unter Anerkennung einer Notwehrsitua- tion, und erhöhte das Strafmass auf 32 Monate ohne Aufschub des

F-301/2018 Seite 3 Strafvollzugs. Auf eine Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesge- richt mit Urteil vom 2. November 2015 nicht ein. C. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 8. November 2012 im Nach- gang zum Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 11. September 2012 we- gen seiner Straffälligkeit verwarnt und ausdrücklich auf die Möglichkeit des Bewilligungswiderrufs hingewiesen worden war, widerrief das Migrations- amt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Januar 2016 seine Nieder- lassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen er- hobenen Beschwerden wurden in der Folge von sämtlichen kantonalen Rechtsmittelinstanzen (von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. März 2016 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 24. August 2016) und in letzter Instanz vom Bundesgericht am 17. Juli 2017 abgewiesen. D. Am 17. November 2017 hiess das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 15. Dezember 2017 (zwei Drittel der Strafe) gut. E. Gestützt auf diesen Sachverhalt verfügte das SEM am 29. November 2017 (eröffnet am 11. Dezember 2017) gegen den Beschwerdeführer ein zehn- jähriges Einreiseverbot (gültig ab 15. Dezember 2017). Gleichzeitig ord- nete es die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informati- onssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung. F. Am 15. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer in den Kosovo aus- geschafft. G. Am 15. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erheben mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfü- gung sei aufzuheben und das Einreiseverbot auf höchstens fünf Jahre zu befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung.

F-301/2018 Seite 4 H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung ab. I. In seiner Vernehmlassung vom 12. März 2018 schloss das SEM auf Ab- weisung der Beschwerde. Mit Replik vom 18. Mai 2018 hielt der Beschwer- deführer an seinen Anträgen fest. J. Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. Duplik des SEM vom 4. Juni 2018, Triplik des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018 und Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. Juli 2018) ist, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2019 traten die Änderungen der Teilrevision des Ausländer- gesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) in Kraft (siehe Ver- ordnung über die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Dezember 2016 des Ausländergesetzes, AS 2018 3171). Die Teilrevi- sion hat unter anderem auch zu einer Änderung des Gesetzestitels geführt. Das AuG wurde in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) umbe- nannt. Die Gesetzesbestimmungen betreffend den vorliegend zu beurtei- lenden Verfahrensgegenstand des Einreiseverbots haben inhaltlich jedoch keine Änderungen erfahren, weshalb das Gericht in der Folge die neue Gesetzesbezeichnung verwendet (vgl. Urteil des BVGer F-7993/2016 vom 5. März 2019 E. 1 m.H.). 2. 2.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

F-301/2018 Seite 5 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit- sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vor- schriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der Fassung vom 24. Oktober 2007 [AS 2007 5497 5524]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhalts- punkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE in der Fas- sung vom 24. Oktober 2007 [AS 2007 5497 5524]). 4.2 Das Einreiseverbot wird (grundsätzlich) für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine län- gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG).

F-301/2018 Seite 6 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungs- lage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgü- ter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Ge- sundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenz- überschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogen- handel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2; je m.H.). Eine schwerwiegende Gefahr i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG kann erst nach einer längerfristigen Bewäh- rung der straffällig gewordenen Person verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant erscheint vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in der Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; Urteil des BVGer F-277/2019 vom 7. August 2019 E. 4.2). Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeit- raum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wer- tenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). 4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab- sehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 5. 5.1 Das SEM hielt in seinem Entscheid – unter Hinweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2015 (unbedingte Freiheits- strafe von 32 Monaten wegen versuchter schwerer Körperverletzung,

F-301/2018 Seite 7 Diebstahls und Sachbeschädigung) und auf frühere Strafurteile – zur Be- gründung fest, der Beschwerdeführer habe sich trotz dieser Verurteilungen und ausländerrechtlicher Ermahnungen nicht gebessert, sondern sei ge- walttätiger geworden. In der Summe stelle dieses strafbare Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. In Anbetracht der jahrelangen Straffälligkeit, der betroffenen Rechtsgüter und des hohen Masses an Uneinsichtigkeit bestehe deshalb ein hohes öffentli- ches Interesse an seiner Fernhaltung. Aufgrund des gezeigten Verhaltens, der grossen kriminellen Energie, der Brutalität und der wiederholten schwe- ren Verstösse gegen wichtige Rechtsgüter sei eine Prognose nicht möglich sowie eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der gesamten, konkreten Umstände sei die Verhängung eines zehnjähri- gen Einreiseverbots angezeigt und verhältnismässig. Daher habe der Be- schwerdeführer sein Wohlverhalten während längerer Zeit im Ausland un- ter Beweis zu stellen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe in Bezug auf die für das Einreisverbot ausschlaggebende Verurtei- lung wegen versuchter schwerer Körperverletzung den Tathergang nicht berücksichtigt. Diese Tat sei im Rahmen einer Notwehrsituation erfolgt. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass die Stichverletzung, die der Be- schwerdeführer seinem Bekannten zugefügt habe, objektiv nur eine leichte Verletzung dargestellt habe, und er bei seinem Bekannten geblieben sei, um diesen zu überreden, sich in ärztliche Behandlung zu begeben. Bei den anderen Vorstrafen handle es sich um Bagatellen, welche bedingte Geld- strafen zur Folge gehabt hätten, sofern sie nicht jugendstrafrechtlich ge- ahndet worden seien. Dass er – der Beschwerdeführer – eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, treffe daher nicht zu. Ebenso wenig könne von einer grossen kriminellen Energie und Brutalität ausgegangen werden. Ferner sei in den Erwägungen der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben, dass er sich vor, während und auch nach dem Strafvollzug korrekt verhalten habe und er in der Schweiz gebo- ren und aufgewachsen sei. Den Kosovo kenne er kaum. Sämtliche persön- liche Bindungen (u.a. eine enge Beziehung zur Mutter und seinen drei äl- teren Schwestern) würden sich in der Schweiz befinden. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid einseitig auf die gegen ihn verhängten Strafsank- tionen abgestellt und es in pflichtwidriger Weise unterlassen, die Eigenhei- ten des Einzelfalles (persönliche und familiäre Beziehungen) in Erwägung zu ziehen. Insofern habe sie die Begründungspflicht verletzt.

F-301/2018 Seite 8 5.3 In ihrer Vernehmlassung und den ihm Rahmen weiterer Schriftenwech- sel abgegeben Stellungnahmen hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und bestreitet insbesondere den Vorwurf, keine pflichtge- mässe Interessenabwägung vorgenommen zu haben. Bei Verurteilungen von über zwei Jahren könnten gemäss ständiger Praxis Einreiseverbote bis zu zehn oder mehr Jahren in Betracht gezogen werden. Die Abwägung falle aufgrund der wiederholten, schweren Delinquenz des Beschwerde- führers und dessen Uneinsichtigkeit klar zu dessen Ungunsten aus. Zudem könne aus dem Umstand, dass ein Straftäter bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, nicht bereits geschlossen werden, es gehe keine Gefahr (im fremdenpolizeilichen Sinne) mehr von ihm aus. 5.4 In seiner Replik und einer weiteren Eingabe hält der Beschwerdeführer seinerseits an sämtlichen bisherigen Ausführungen fest, insbesondere am Vorwurf an die Vorinstanz, keine pflichtgemässe Interessenabwägung vor- genommen zu haben. Er habe aufgrund des Strafvollzugs eine Resoziali- sierung durchgemacht, sei nicht mehr straffällig geworden und habe im Ko- sovo beruflich Fuss fassen können. Konkrete Anhaltspunkte für eine aktu- elle Rückfallgefahr gebe es daher nicht. 6. Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung keine pflichtgemässe Interessenabwä- gung vorgenommen und damit die Begründungspflicht verletzt. Soweit dies als Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verstehen ist, ergibt sich dazu Folgendes: 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien. Eine davon ist die Begründungs- pflicht (Art. 35 VwVG), die der rationalen und transparenten Entscheidfin- dung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Ein- griff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höherer Anforde- rungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1). 6.2 Der Umfang einer Begründung ist nicht ausschlaggebend dafür, ob sie ihre Funktion erfüllt. Das kann auch eine knappe Begründung leisten. Zwar

F-301/2018 Seite 9 trifft es zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Pro- zess der Interessenabwägung nicht widerspiegelt und nur das Ergebnis festhält. Die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen des Be- schwerdeführers sind jedoch bereits im Rahmen des Widerrufs der Nieder- lassungsbewilligung und Wegweisung wiederholt und umfassend gewür- digt worden (vgl. Urteil des BGer 2C_979/2016 vom 17. Juli 2017). Die entsprechenden Urteile und Entscheide der kantonalen Migrationsbe- hörde, der kantonalen Rekursinstanz, des kantonalen Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts befinden sich in den Akten der Vorinstanz und dienten ihr als Grundlage für die Verhängung des Einreiseverbots. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei dem ihm am 27. November 2017 gewährten rechtlichen Gehör zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme lediglich angab, dass für ihn die Fernhaltung in Bezug auf den Schengen- Raum nicht nachvollziehbar sei, ohne speziell auf die im Beschwerdever- fahren geltend gemachten privaten Interessen hinzuweisen. Auf jeden Fall war es für den Beschwerdeführer erkennbar, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Einer wirksamen Wahrung sei- ner Parteirechte stand unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. Zu- dem konnte er seinen Standpunkt im Beschwerdeverfahren darlegen, in dem das Bundesverwaltungsgericht über die volle Kognition verfügt. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht wäre daher ohnehin als geheilt zu betrachten. 7. 7.1 Am 7. Juli 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer in zweiter Instanz wegen versuchter schwerer Körper- verletzung, Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 32 Monaten. Diese Strafe ist Ausdruck eines Verhaltens, welches zweifellos einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG darstellt. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits früher wegen mehrfachen Angriffs und ein- facher Körperverletzung verurteilt wurde. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht ein Einreiseverbot ausgesprochen, was vom Be- schwerdeführer – er beantragt eine Reduktion der Dauer des Einreisever- bots auf höchstens fünf Jahre – auch nicht bestritten wird. Das Einreise- verbot ist daher im Grundsatz zu bestätigen. 7.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer des Einreiseverbots mit dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns vereinbar ist. Mit Blick auf die Überschreitung der regulären Obergrenze von fünf Jahren ist ins-

F-301/2018 Seite 10 besondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Ge- fahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG darstellt. Wird dies bejaht, ist noch zu prüfen, ob unter dem Blick- winkel der Verhältnismässigkeit am zehnjährigen Einreiseverbot festgehal- ten werden kann. 7.2.1 Der Beschwerdeführer wurde bereits im Jugendalter straffällig. In der Folge delinquierte er in mehr oder wenigen regelmässigen Abständen wei- ter (u.a. wegen mehrfachen Angriffs und einfacher Körperverletzung, vgl. Sachverhalt Bst. B). Trotz dieser Verurteilungen und ausländerrechtlicher Ermahnungen hat sich der Beschwerdeführer nicht gebessert, sondern ist gewalttätiger geworden. Schliesslich erwirkte er am 7. Juli 2015 eine Ver- urteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen im Januar 2014. Noch während der Strafuntersuchung, die zum Urteil vom 7. Juli 2015 führte, wurde er wiede- rum straffällig. Allein schon der Straftatbestand der schweren Körperverlet- zung, der ein hochwertiges Rechtsgut (Leib und Leben) betrifft, und das über den Beschwerdeführer verhängte Strafmass indizieren ein erhebli- ches migrationsrechtliches Verschulden. Auch als Versuch begangen, stellt dieses Delikt eine schwere Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weshalb – ausserordentliche Umstände vorbehalten – darin grundsätzlich eine schwerwiegende Gefahr i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG zu erblicken ist. 7.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich vor und nach dem Strafvollzug korrekt verhalten und die Bedingungen für eine frühzeitige Ent- lassung aus dem Strafvollzug erfüllt, was bei einer konkreten Rückfallge- fahr nicht der Fall gewesen wäre. Er verkennt dabei aber, dass selbst nach Einschätzung der Straf- bzw. Strafvollzugsbehörde bei ihm von einem mit- telgradigen Risiko für schwerwiegende Gewaltsdelikte ausgegangen wer- den müsse. Die bedingte vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug in den Kosovo wurde trotz belastender Legalprognose verfügt (vgl. Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 17. November 2017 S. 5 und S. 7). Zudem gebietet der Sicherheitsgedanke, welcher einem Ein- reiseverbot zugrunde liegt, auch ein geringeres Rückfallrisiko (nicht nur be- zogen auf begangene schwere Delikte, sondern auch auf künftige Delin- quenz von geringerer Schwere) nicht hinzunehmen. Die für eine Fernhal- temassnahme zuständige Verwaltungsbehörde muss deshalb in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Krite- rien beurteilen, ob eine Polizeigefahr vorliegt oder nicht. Diese Einschät- zung kann strenger ausfallen als jene der Strafbehörden (vgl. BGE 140 I

F-301/2018 Seite 11 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2; 130 II 493 E. 4.2; Urteil des BVGer F-277/2019 vom 7. August 2019 E. 6.2.2 m.H.). 7.2.3 Nach dem Gesagten und mit Blick auf die Rechtsprechung zu Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG (vgl. E. 4 hiervor) ist in casu eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen; dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer erst seit dem 15. Dezember 2017 auf freiem Fuss befindet (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.2.4). An dieser Einschätzung vermag auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Kosovo (gemäss Eingabe vom 9. Juli 2018 soll er dort ein regelmässiges Einkommen von monatlich Euro 500.- erzielen) zurzeit nichts zu ändern. Die Überschreitung der Fünfjahresgrenze nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ist zu bestäti- gen. 7.3 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt ist. Von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der langjährigen Fernhal- tung ist schon deswegen auszugehen, weil eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG bejaht worden ist (vgl. Urteil des BVGer F-277/2019 vom 7. August 2019 E. 6.3 m.H.). Diesem sicherheitspolizeilichen Interesse sind die pri- vaten Interessen des Beschwerdeführers, nach Ablauf von mindestens fünf Jahren ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, gegenüberzustel- len. 7.3.1 Unter dem Aspekt der Dauer des Einreiseverbots ist zu berücksichti- gen, dass der Beschwerdeführer das verfahrensauslösende Delikt im Eventualvorsatz begangen hat. Auch handelte er in Notwehr und zeichnete sich durch ein positives Nachtatverhalten aus. Trotzdem bezeichnete das Obergericht des Kantons Zürich das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich (dessen Verhalten zeuge von einer "Hemmungs- und Rück- sichtslosigkeit und einer Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Un- versehrtheit des Verletzten"). Er hat mit einem zwar nicht besonders gros- sen Messer seinem Kontrahenten in den Bauch gestossen. Dieser wurde nicht lebensbedrohlich verletzt, was allerdings nur dem Zufall zu verdanken gewesen sei. Zu berücksichtigen ist zudem, wie bereits oben ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits früher wegen mehrfachen Angriffs und einfacher Körperverletzung verurteilt wurde und sich trotz dieser Verurtei- lungen und ausländerrechtlicher Ermahnungen nicht gebessert hat. Insge- samt hat der Beschwerdeführer durch seine Delinquenz eine erhebliche

F-301/2018 Seite 12 Geringschätzung gegenüber der Rechtsordnung an den Tag gelegt, wel- che unter sicherheitspolizeilichen Aspekten eine langjährige, die Grenze von fünf Jahren deutlich überschreitende Fernhaltemassnahme rechtfer- tigt. 7.3.2 Hinsichtlich der privaten Interessen ist die langjährige Aufenthalts- dauer in der Schweiz (seit Geburt) zugunsten des Beschwerdeführers zu werten. Er zeigt indessen nicht auf, inwiefern er – angesichts des fehlenden Aufenthaltsrechts – Verbindungen zur Schweiz aufrechterhalten will, die über den Kontakt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern hinausgehen. Er hat in der Schweiz drei Lehren abgebrochen und weist Betreibungen von Fr. 15'000.-, Verlustscheine in unbekannter Höhe und Schulden von über Fr. 55'000.- auf. In Bezug auf die Beziehung als Erwachsener zu sei- ner Mutter und den Geschwistern entfaltet Art. 8 EMRK keine Wirkung (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2); diese Wirkung wäre im Rahmen des Einreisever- bots ohnehin beschränkt (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.3; BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Die Kontakte zu den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen können ohne Weiteres im Ausland gepflegt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen eine vorübergehende Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. E. 4.1); dies ist grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer F-733/2018 vom 3. April 2019 E. 7.3 m.H.). 7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die gewichtigen öffentlichen Inte- ressen an einer lang andauernden Fernhaltemassnahme durch die relativ geringfügigen privaten Interessen des Beschwerdeführers bei Weitem nicht aufgewogen werden. Angesichts der Umstände erscheint ein Einrei- severbot von zehn Jahren angemessen. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung. So bestätigte das BVGer gegenüber einem mazedoni- schen Staatsangehörigen, der (nach Vorstrafen) u.a. wegen schwerer Kör- perverletzung und räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war, ein Einreiseverbot von zehn Jahren, ob- wohl dieser sich seit 20 Jahren in der Schweiz aufhielt und hier sogar eine Frau und zwei minderjährige Kinder hatte (Urteil des BVGer C-960/2014 vom 15. Oktober 2014). Desgleichen bestätigte es ein zehnjähriges Einrei- severbot gegenüber einem türkischen Staatsangehörigen, der (nach Vor- strafen) u.a. wegen Körperverletzung, Tätlichkeit und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden war, obwohl die- ser seit 17 Jahren in der Schweiz lebte und hier (nebst Eltern und Ge- schwister) eine Tochter hatte (Urteil des BVGer C-4713/2012 vom 23. De-

F-301/2018 Seite 13 zember 2014). Sodann bestätigte das BVGer ein zehnjähriges Einreisever- bot gegen einen kosovarischen Staatsangehörigen, der u.a. wegen ver- suchter vorsätzlicher Tötung, Raub und Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (nach Jugendstrafrecht) verurteilt worden war, obwohl er in der Schweiz geboren und aufgewachsen war und nicht nur seine Eltern und Geschwister, sondern auch seine Verlobte hier lebten (Urteil des BVGer F-3185/2018 vom 15. März 2019). 8. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schen- gen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener In- formationssystem (SIS II) ist gestützt auf Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystem der zweiten Ge- neration (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS-Ver- ordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 14

F-301/2018 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 2. März 2018 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH [...])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Rudolf Grun

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03.04.2020
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25.03.2026