B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2995/2018

Urteil vom 23. September 2019 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

A., alias B., vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-2995/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) heiratete am 8. Januar 1991 eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Landsfrau, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin er- hielt. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (geb. 1992, 1993 und 2000). Seit dem 10. November 2000 war er im Besitze einer Niederlassungsbe- willigung (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/116). B. Am 31. August 2016 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau den Beschwerdeführer wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung, un- wahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, ungetreuer Geschäftsbe- sorgung, Misswirtschaft, unterlassener Buchführung, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen Betrugs sowie Urkundenfälschung zu einer Freiheits- strafe von 48 Monaten, unter Anrechnung von 451 Tagen Untersuchungs- haft (SEM act. 1, pag. 24 - 107). C. Aufgrund dieser Verurteilung und weil der Beschwerdeführer seinen finan- ziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachzukommen vermochte, wider- rief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. Septem- ber 2017 die Niederlassungsbewilligung des Betroffenen und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (SEM act. 2, pag. 108 - 117). D. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 3. Ja- nuar 2018 das rechtliche Gehör zum allfälligen Erlass einer Fernhalte- massnahme für die Dauer von zehn Jahren (SEM act. 3, pag. 121/122). Davon machte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, am 21. April 2018 Gebrauch (SEM act. 7, pag. 137 - 149). E. Mit Verfügung vom 25. April 2018 verhängte die Vorinstanz über den Be- schwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren. Gleich- zeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die

F-2995/2018 Seite 3 aufschiebende Wirkung. Zur Begründung verwies das SEM auf das Straf- urteil vom 31. August 2016 und hielt fest, die darin geahndeten Delikte stell- ten einen schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ge- mäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20; Name des Erlasses bis 31.12.2018: Ausländergesetz [AuG]) einhergehe. Der Erlass einer fünfjährigen Fernhaltemassnahme zur Ver- meidung künftiger Straftaten erscheine auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen als gerechtfertigt und verhältnismässig. Die betref- fende Person habe während der Dauer des Einreiseverbots zu beweisen, dass sie gewillt und fähig sei, sich künftig an die geltende Rechtsordnung zu halten. Die Stellungnahme zum rechtlichen Gehör befasse sich aus- schliesslich mit den Kriterien, die zur rechtskräftigen Wegweisung des Aus- länders geführt hätten. Darin seien keine Anhaltspunkte enthalten, die ei- ner Fernhaltemassnahme entgegenstünden (SEM act. 6, pag. 134 - 136). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er lässt im Wesentlichen vor- bringen, für die Verhängung eines Einreiseverbots seien die zukünftigen Störungen massgebend, von ihm gehe jedoch kein solches Gefahrenpo- tenzial aus. Er habe in der Schweiz nie von der Sozialhilfe gelebt und nie Gewaltverbrechen begangen. Zu den Wirtschaftsdelikten sei es wegen des Einbruchs in der Baubranche und der Beteiligung eines kriminellen Part- ners gekommen. Im Übrigen stammten die Straftaten aus dem Jahre 2011 und lägen bald zehn Jahre zurück. Seine Familie und die Verwandtschaft – insgesamt seien es über 500 Personen – lebe teils in der Schweiz, teils im übrigen Schengenraum; ein Grossteil von ihnen besitze die Schweizer Staatsbürgerschaft. Die verhängte Fernhaltemassnahme bedeute einen schweren Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK und verletze daher den Grundsatz der Verhält- nismässigkeit. Angesichts der Anzahl enger Familienmitglieder im Schen- genraum könne besagter Eingriff nicht durch die Möglichkeit der Suspen- sion ausgeglichen werden (BVGer act. 1). G. Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2018 auf Abwei- sung der Beschwerde (BVGer act. 5).

F-2995/2018 Seite 4 Mit Schreiben vom 8. August 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis zu (BVGer act. 6). H. Am 1. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer, der sich aufgrund einer Namensänderung mit einem auf den Namen B.______ lautenden ko- sovarischen Reisepass vorübergehend hierzulande aufhielt, das Einreise- verbot im Kanton Zürich nochmals eröffnet (BVGer act. 7). I. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 die Instruktion des vorliegenden Verfahrens übernommen, nachdem der ursprünglich zu- ständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. c Ziff. 1 BGG).

F-2995/2018 Seite 5 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes we- gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision und Namensände- rung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Gleich- zeitig sind die Änderungen vom 15. August 2018 der Verordnung über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201; vgl. AS 2018 3171) in Kraft getreten. Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägigen Gesetzesbestim- mungen inhaltlich nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkun- gen zur erwähnten Teilrevision (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2). 4. 4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).

F-2995/2018 Seite 6 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamt- heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver- letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge- setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE; entspricht inhaltlich aArt. 80 Abs. 1 VZAE in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung [AS 2007 5497]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; entspricht inhaltlich aArt. 80 Abs. 2 VZAE in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung [AS 2007 5497]). Bestand ein solches Ver- halten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 oder Urteil des BVGer F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 4.2 je m.H.). 4.3 Wird gegenüber einer Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit ei- nes Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Frei- handelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe und Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Damit wird der betroffenen Person grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] Abl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v und vi der Ver- ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl.

F-2995/2018 Seite 7 L 243/1 vom 15. September 2009]). Die Mitgliedstaaten können ihr aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein- reise gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gül- tigkeit ausstellen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 5. 5.1 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2016 wurde der Beschwerdeführer der Erschleichung einer falschen Beurkun- dung, der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe, der unge- treuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft, der unterlassenen Buch- führung, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugs sowie der Unterkundenfälschung für schuldig gesprochen und zu einer Freiheits- strafe von 48 Monaten verurteilt. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass er in der Zeitspanne von März 2010 bis April 2014 eine Reihe von Vermögensdelikten begangen hatte. Auslöser der deliktischen Tätigkeit bil- dete die Gründung einer Scheinfirma, welche der Beschwerdeführer mit- tels abgeänderter öffentlicher Urkunde im Handelsregister eintragen liess. Mit der anschliessenden Geschäftstätigkeit im Bereich von Bauprojekten und damit verbundenem undurchsichtigen Finanzgebaren täuschte und schädigte er in der Folge jahrelang Kunden, Geschäftspartner und Behör- den. Am Gravierendsten wertete das aargauische Obergericht den ge- werbsmässigen Betrug zum Nachteil der Arbeitslosenkassen der Kantone Aargau und Solothurn. Konkret erlangte er von den beiden Arbeitslosen- kassen vom September 2009 bis Juni 2011 für sich und seine Ehefrau mit- tels unwahrer Angaben Arbeitslosenentschädigungen von gesamthaft Fr. 121'335.40. Als straferhöhend wurde ihm angelastet, dass er spätes- tens ab Januar 2011 zusätzlich zu den Arbeitslosenentschädigungen mo- natlich Lohneinnahmen von rund Fr. 10'000.- generierte. Ebenfalls negativ ins Gewicht fielen der mehrfache Betrug zum Nachteil der C._______ (De- liktsbetrag: Fr. 81'260.-) sowie ein Kreditbetrug zum Nachteil der «D._______ AG» (Deliktsbetrag: Fr. 20'000.-). Da der Beschwerdeführer in letzterem Fall seinen damals erst 19-jährigen Sohn in die Betrugshandlun- gen miteinbezog, schloss die Strafbehörde in diesem Zusammenhang auf eine besondere Skrupellosigkeit (zum Ganzen siehe SEM act. 1, pag. 24 - 107). 5.2 Es bedarf keiner Erläuterung, dass der Beschwerdeführer damit den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AIG gesetzt hat. Ebenso

F-2995/2018 Seite 8 wenig bestehen für das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Straf- masses Zweifel daran, dass von ihm zum Zeitpunkt des Strafurteils zumin- dest eine einfache Gefahr weiterer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG ausging. Be- dingt durch das Verfahren i.S. Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung verstrichen von der strafrechtlichen Verurteilung bis zur Ver- hängung des Einreiseverbots rund eindreiviertel Jahre, die letzten Taten (Unterlassene Buchführung, Misswirtschaft) lagen bei Erlass der angefoch- tenen Verfügung allerdings schon rund vier Jahre, die Betrugsdelikte sogar sieben Jahre und mehr zurück. Wegen des Zeitablaufs hält das SEM dem Beschwerdeführer dementsprechend nicht vor, eine qualifizierte Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG darzustellen. Die Rede ist viel- mehr in allgemeiner Weise von einer schwerwiegenden Gefährdung der Rechtsordnung, was die Vorinstanz unter Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG subsu- miert (SEM act. 6, pag. 134 - 136). Die zulässige Dauer eines Einreisever- bots ist somit gemäss Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG auf fünf Jahre be- grenzt; für diese Dauer wurde es denn auch verhängt. Nach Auffassung des Rechtsvertreters geht von seinem Mandanten indessen gar keine künf- tige Gefahr aus. 5.3 Vermögensdelikte, derentwegen der Beschwerdeführer in der Schweiz verurteilt wurde, werden praxisgemäss mit mehrjährigen Fernhaltemass- nahmen geahndet. Wohl handelt es sich bei Art. 67 Abs. 2 AIG um eine Kann-Bestimmung und das strafbare Verhalten betrifft weder ein Gewalt- delikt noch richtet es sich gegen ein anderes besonders hochwertiges Rechtsgut. Gewerbsmässiger Betrug und Betrug im Bereich einer Sozial- versicherung gehören allerdings zu jenen Anlasstaten, die vom Verfas- sungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreisever- bot von fünf bis fünfzehn Jahren führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. c und e StGB, der in Konkretisie- rung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Art. 66a Abs. 1 StGB darf zwar nicht rückwirkend an- gewendet werden, der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung gilt es in den Schranken des übrigen Verfassungs- und Völkerrechts dennoch Rech- nung zu tragen (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_861/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.2 oder Urteil des BVGer F-4268/2017 vom 15. Februar 2019 E. 5.3). Angesichts der sich über vier Jahre erstreckenden deliktischen Phase, insbesondere der jahrelangen rücksichtslosen Ausnützung sozial- staatlicher Einrichtungen, durfte die Vorinstanz mithin nicht nur von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern auch von

F-2995/2018 Seite 9 einer künftigen Gefährdung entsprechender Rechtsgüter ausgehen. Dass der Betroffene einen Fernhaltegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ge- setzt hat, lässt sich folglich nicht in Abrede stellen. 5.4 Soweit auf Beschwerdeebene demgegenüber jegliches künftige Ge- fahrenpotenzial verneint wird, gilt es vorerst nochmals klarzustellen, dass ein solches Risiko von Gesetzes wegen vermutet wird (siehe Botschaft a.a.O., S. 3760 oder E. 4.2 in fine hiervor). Dass der Beschwerdeführer keine Gewaltverbrechen begangen hat, erscheint wie eben dargetan, nicht massgebend (vgl. E. 5.3 weiter oben). Nicht anders verhält es sich mit den Hinweisen auf die Mittäterschaft eines Geschäftspartners und das zum Zeitpunkt der Taten angeblich wirtschaftlich schwierige Umfeld in der Bau- branche. Zum einen handelte er bei einem Teil der Delikte als Alleintäter und agierte bei den übrigen Taten immerhin als Mittäter, zum anderen be- fand er sich damals entgegen der Darstellung des Parteivertreters keines- wegs in einer Notlage. Vielmehr ging es ihm darum, sich zu bereichern bzw. den aufwendigen Lebensstil der Familie weiter finanzieren zu können (SEM act. 1, pag. 32 und SEM act. 2, pag. 111). Gerade bei einer betrüge- rischen Ausbeutung der Sozialeinrichtungen, wie sie der Beschwerdefüh- rer hier gewerbsmässig bzw. mehrfach praktizierte, sind ausländerrechtlich zudem auch generalpräventive Überlegungen miteinzubeziehen (zur ge- nerellen Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer be- troffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). 5.5 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer ferner aus dem Umstand, dass er nie Sozialhilfe beanspruchte. Ins Gewicht fällt, dass seine mit zum Teil höchst zweifelhaften Methoden ausgeübte Er- werbstätigkeit dazu führte, dass er hierzulande Schulden in der Höhe von Fr. 1'325'313.50 anhäufte (Stand September 2017). Die Zeit des Wohlver- haltens wiederum (ab April 2014) erscheint angesichts der langjährigen Delinquenz und mit Blick auf die erst am 30. Mai 2015 erfolgte Entlassung aus der Untersuchungshaft (SEM act. 1, pag. 27) als zu kurz, als dass be- reits von einem grundlegenden Wandel ausgegangen werden könnte. Ganz anstandslos hat sich der Beschwerdeführer danach ohnehin nicht verhalten, wurde er anfangs November 2018 trotz bestehendem, ihm am 28. April 2018 über seinen Vertreter rechtsgenüglich eröffnetem Einreise- verbot doch erneut in der Schweiz angetroffen (vgl. BVGer act. 7). Wohl versuchte er mit einer neu gegründeten Firma inzwischen beruflich wieder Fuss zu fassen, um eine effektive Schuldensanierung hat er sich seither

F-2995/2018 Seite 10 aber nicht bemüht (SEM act. 1, pag. 31 und SEM act. 2, pag. 115). Das neue berufliche Umfeld ändert im Übrigen nichts am generellen Druck, wel- chem der Beschwerdeführer aufgrund der enormen Schuldenlast unver- mindert ausgesetzt ist. All dies spricht mit Bezug auf Vermögensdelikte trotz gegenteiliger Beteuerungen gegen einen Wegfall jeglicher Gefahr. 5.6 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Fernhaltegrund eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AIG gesetzt hat. Darüber hinaus liegt gegen ihn auch zum heutigen Zeitpunkt der Fernhal- tegrund einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des zweiten Halbsatzes von vorgenannter Bestimmung vor. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob die auf fünf Jahre befristete und damit, wie erwähnt, innerhalb der Regelhöchstdauer von Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG liegende Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme ei- nerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des oder der Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder ge- fährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhal- tens und die persönlichen Verhältnisse der verfügungsbelasteten Person bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Die vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein nicht unerhebliches öf- fentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind, wie an anderer Stelle dargetan (siehe E. 5.4 hiervor), generalpräventive Aspekte, welche die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis schützen sollen und damit zu einer insgesamt funktio- nierenden Rechtsordnung beitragen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2).

F-2995/2018 Seite 11 6.3 Aber auch in subjektiver Hinsicht erscheint das vom Beschwerdeführer verwirklichte Fehlverhalten (das Strafgericht ging von einem nicht mehr leichten Verschulden aus) als recht gravierend. Zu seinen Gunsten einbe- zogen können zwar die seit den Straftaten vergangene Zeitspanne und – mit Vorbehalt – das seitherige Wohlverhalten. Zu seinen Lasten sprechen hingegen die jahrelange Delinquenz, das hierbei an den Tag gelegte ego- istische und rücksichtlose Vorgehen sowie der hohe Deliktsbetrag. Ausser- dem schreckte er nicht davon zurück, selbst seine Ehefrau und den jüngs- ten Sohn in die kriminellen Machenschaften miteinzubeziehen und die hie- sigen sozialstaatlichen Institutionen während längerer Zeit zu hintergehen. Das öffentliche Interesse an einer zeitweiligen Fernhaltung des Beschwer- deführers ist demnach als gewichtig anzusehen. 6.4 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten Kontakten zu ihm na- hestehenden, in der Schweiz und anderen Schengen-Staaten ansässigen Personen (Ehefrau, drei Kinder, Vater, Geschwister, zahlreiche sonstige Verwandte) gegenüber, wobei er sich explizit auf die Achtung des Familien- und Privatlebens (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) beruft. 6.5 Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Betei- ligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen hierzu- lande lebenden Familienangehörigen (hauptsächlich der Ehefrau und den drei volljährigen Kindern) grundsätzlich bereits am fehlenden Anwesen- heitsrecht scheitern (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2), nachdem seine Niederlassungsbewilligung im Herbst 2017 widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen wurde. 6.6 Das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot hat, über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass der Betroffene seine hier lebenden Angehörigen nicht mehr beliebig besuchen darf. Ent- gegen der Auffassung des Parteivertreters wird die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich dadurch nicht in Frage gestellt, wäre das Instru- ment des Einreiseverbots doch ansonsten gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Die bestehenden familiä- ren Bindungen können von daher nur in der Weise berücksichtigt werden,

F-2995/2018 Seite 12 dass es dem Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen offen- steht, eine Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Wohl wird die Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aus- höhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Die damit verbundenen bzw. verbleiben- den Einschränkungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhü- tung von Straftaten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforder- lich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Daneben ist es den Betroffenen zuzu- muten, die Kontakte untereinander auf andere Weise (z.B. SMS, E-Mail, WhatsApp, Telefonate, Skype, Facebook usw.) zu pflegen. Auch persönli- chen Treffen ausserhalb des Schengen-Raums steht die Fernhaltemass- nahme nicht entgegen. Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den gel- tend gemachten privaten Interessen gleichwohl Rechnung getragen wer- den. 6.7 Alles in allem führt eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot als verhältnismässig und angemessen erweist. 7. Der über das Einreiseverbot hinausgehende Ausschluss der Bewegungs- freiheit im Schengen-Raum, der auf die Ausschreibung des Beschwerde- führers im SIS II zurückzuführen ist (vgl. dazu E. 4.3), ist ebenso wenig zu beanstanden. Der Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers – wie oben ausgeführt – von einer Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2). Es bleibt den übrigen Schengen-Staaten un- benommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. E. 4.3 sowie Art. 67 Abs. 5 AIG). 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-2995/2018 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 25. Juni 2018 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

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