B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2985/2020
Urteil vom 22. April 2021 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Anna-Barbara Adank.
Parteien
A._______, vertreten durch Sali Bislimi, irst-consulting.ch GmbH, Bollwerk 19, 3011 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2985/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1981) reiste 1991 im Alter von 10 Jahren im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und erhielt 1994 die Niederlassungsbewilligung. Mit seiner bosnischen Le- benspartnerin hat er drei Töchter (geb. 2007, 2008 und 2013), die über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügen. B. Seit 2001 trat der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung. Na- mentlich im März 2019 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Solo- thurn wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen in der Zeit zwischen 2006 und 2013, Urkundenfälschung und mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Mu- nition (Waffengesetz; SR 514.54) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren (für Genaueres, s. E. 4 infra). Daraufhin wurde seine Niederlassungsbewil- ligung im November 2019 rechtskräftig widerrufen und seine Wegweisung auf den Termin seiner (bedingten) Haftentlassung angeordnet. Er verliess die Schweiz am 13. März 2020. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verhängte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM) gegen den Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 2. März 2020 ein zwölfjähriges Einreiseverbot, gültig vom 13. März 2020 bis zum 12. März 2032, und ordnete die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur Einreiseverweigerung im Schengener Informati- onssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog es vorsorglich die aufschiebende Wirkung. D. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Befristung des Verbots auf ma- ximal 5 Jahre sowie die Streichung der SIS-Ausschreibung. Er machte durch seine Vertretung hauptsächlich geltend, er habe seine Schuld be- zahlt, habe sich im Strafvollzug vorbildlich verhalten und der Eingriff in sein Familienleben sei unerträglich, umso mehr als seine Töchter erst 7, 12 und 13 Jahre alt seien. Zudem habe er keine der in Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV genannten Straftaten begangen; auch gebe es keine objektiven Gründe für eine SIS-Ausschreibung.
F-2985/2020 Seite 3 E. Am 30. Juni 2020 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. F. Die Vorinstanz schloss in der Vernehmlassung vom 5. August 2020 auf Ab- weisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens
F-2985/2020 Seite 4 fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bun- desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wich- tigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber- gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer ausländischer Personen im Vordergrund (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H und Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Ver- halten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzel- falles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. Dabei liegt der Entscheid, ob bei Vorliegen der in Art. 67 Abs. 2 AIG genannten Tatbe- stände ein Einreiseverbot zu erlassen ist, im pflichtgemässen Ermes- sen des SEM (Urteil des BVGer F-458/2019 vom 28. November 2019 E. 5.2). 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt un- ter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügun- gen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE; inhaltlich iden- tisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018
F-2985/2020 Seite 5 geltenden Fassung). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über die nach Massgabe aller Um- stände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leicht- hin angenommen werden. Sie kann sich beispielsweise aus der Hochwer- tigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber- schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu- nehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Po- tenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). 4. Der Beschwerdeführer wurde zu folgenden Strafen verurteilt:
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Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und da- mit unter dem Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots gegeben hat, was er auch anerkennt, beantragt er doch lediglich dessen Befristung. Auch dass er bei seiner Verhaftung im 2013 eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
F-2985/2020 Seite 7 Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG darstellte, kann angesichts der Art und Schwere seiner Straftaten ohne Weiteres fest- gestellt werden, wurden doch die Grenzwerte eines qualifizierten Falles von 12 g reinem Heroin, 100'000 Franken Umsatz oder 10’000 Franken Gewinn um ein Mehrfaches überschritten (s. BGE 120 IV 334 E 2a und Urteil des BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 zur Publikation vor- gesehen E. 2.2.1). 6. 6.1 Es bleibt folglich zu prüfen, ob das auf 12 Jahre befristete Einreisever- bot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und ange- messen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vorder- grund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen anderer- seits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts- güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die per- sönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus- gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer trat fast sein ganzes Erwachsenenleben straf- rechtlich regelmässig in Erscheinung und war offensichtlich unfähig, sich an die gegebene Rechtsordnung zu halten. Auch verstiess sein Verhalten oftmals in schwerer Weise gegen die gesetzlichen Regeln oder betraf be- sonders geschützte Rechtsgüter, wie die körperliche Integrität und Ge- sundheit. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers (BVGer- act. 1 S. 5) ist der Drogenhandel in Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV aufgezählt. Weder die regelmässig (z.T nur bedingt) ausgesprochenen Strafen, insbe- sondere die 8-wöchige Gefängnisstrafe, noch die Geburt seiner 3 Töchter vermochten die kriminelle Energie des Beschwerdeführers zu bändigen, ganz im Gegenteil (s. E. 4 supra). Über Jahre hinweg baute der Beschwer- deführer ein gut organisiertes Vertriebsnetz auf und veräusserte als regio- naler Chef, aus reinem Interesse an einem luxuriösen Lebensstandard, sehr grosse Mengen an harten Drogen. Dabei missbrauchte er die Woh- nung der Eltern als Drogen- und Waffendepot (für zwei Pistolen und eine Kalaschnikow) sowie ein von ihm gegründetes Café als Dreh- und Angel- punkt des Drogenhandels. Zudem verfälschte er dessen Bilanz und Er- folgsrechnung (SEM-act. 2 S. 28, 31 und 33). Auch zeigte der Beschwer- deführer im Strafverfahren keine Reue oder tiefgreifende Einsicht (SEM- act. 1 S. 5). Es ist daher von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse
F-2985/2020 Seite 8 auszugehen (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Dabei ist dem Verstrei- chen der Zeit als zentraler Umstand der Gefahrenprognose Rechnung zu tragen. In der Tat verringert sich grundsätzlich mit dem Zeitablauf die Schwere der Gefahr: Je weiter entfernt das Vergehen zurückliegt, umso weniger aktuell oder schwerwiegend wiegt grundsätzlich die Gefahr, die von der bestraften Person ausgeht (vgl. Urteil des BVGer F-3860/2016 vom 24. April 2018 E. 7.3 m.H.). In casu hat der Beschwerdeführer den Drogen- handel fast 7 Jahre vor der angefochtenen Verfügung beendet. Diese Zeit- spanne muss aber insofern relativiert werden, als seinem verbrecherischen Verhalten nur durch seine Verhaftung ein Ende gesetzt wurde und der Be- schwerdeführer diese 7 Jahre in Haft verbrachte. Auch darf ein korrektes Verhalten während dem Strafvollzug erwartet werden (BGE 139 II 121 E. 5.5.2), sodass der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Zudem lebt er erst seit einem Jahr ausserhalb der Schweiz, wo ihm die Integration gemäss eigenen Angaben schwerfällt (BVGer-act. 1 S. 5), und die Probezeit seiner bedingten Haftentlassung, die grundsätzlich dem Strafrest, aber mindestens einem Jahr entspricht (s. Art. 87 Abs. 1 StGB), noch am Laufen ist. 6.3 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, er könne mit sei- ner Lebenspartnerin und seinen 3 Töchtern erst wieder vereint sein, wenn letztere 19, 24 und 25 alt seien; eine Familie sei zerstört worden und ihre Mitglieder würden sehr unter der Distanz leiden. Vorab ist darauf hinzuwei- sen, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um ein Aufenthaltsrecht geht, sondern um eine Fernhaltemassnahme. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz bei seiner Familie leben und dadurch mit seinen Kindern nur einen sporadischen Kontakt pflegen kann, beruht auf dem Widerruf sei- ner Niederlassungsbewilligung und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine allfällige Beeinträchtigung des Familien- und Privatlebens ist daher nur soweit rechtserheblich, als sie unmittelbar auf das Einreise- verbot zurückzuführen ist. Hinzu kommt, dass die vorübergehende Ein- schränkung in der Pflege von Kontakten zu in der Schweiz ansässigen Fa- milienangehörigen der Beschwerdeführer selbst durch sein eigenes Ver- halten zu verantworten und in Kauf zu nehmen hat. Dabei muss insbeson- dere unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet ist, seine Familie gründete, nach- dem er strafrechtlich schon in Erscheinung getreten war und er die Töchter zeugte, als er schon mit harten Drogen handelte. Sich unter solchen Um- ständen auf die zentrale Bedeutung der Familienverhältnisse zu berufen, ist unbehilflich, umso mehr als der Beschwerdeführer die Introspektions- möglichkeit des Strafvollzuges nicht zu nutzen wusste.
F-2985/2020 Seite 9 Dessen ungeachtet bleibt seiner Familie die Möglichkeit, ihn ausserhalb der Schweiz und des Schengen Raumes zu besuchen, umso mehr als die Lebenspartnerin und die Kinder bosnische Staatsangehörige sind; dage- gen macht der Beschwerdeführer auch nichts geltend. Auch kann er zu einem späteren Zeitpunkt bei der Vorinstanz aus wichtigem Anlass um Sus- pension des Einreiseverbots ersuchen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Zudem kann der Kontakt durch die heute zur Verfügung stehenden Kommunikati- onsmittel aufrechterhalten werden, zumal seine Töchter durch ihr Alter da- bei eine gewisse Selbständigkeit aufweisen. Obwohl der Beschwerdeführer sich nicht aufgrund seiner langen Anwesen- heit in der Schweiz auf die Garantie des Privatlebens von Art. 8 EMRK be- ruft, ist festzustellen, dass diese Dauer durch die mangelnde Integration, insbesondere angesichts der unermüdlichen strafrechtlichen Energie und der hohen Schulden (BVGer-act. 1 Anhang 3 S. 2) relativiert werden muss (s. auch Urteil des BVGer F-3107/2019 vom 22. Januar 2021 E. 10). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor und auch aus der Kinderrechtskonvention (SR 0.107) lassen sich keine weiteren Ansprüche ableiten. 6.4 In Würdigung aller Umstände liegt die Dauer des Einreiseverbots von 12 Jahren im Rahmen des Ermessenspielraums, der dem SEM diesbezüg- lich zusteht, und verletzt kein Bundesrecht (vgl Urteil des BVGer F-7218/2017 vom 2. Juli 2019, in dem ein Einreiseverbot von 12 Jahren bestätigt wurde, obwohl die Drogendelikte länger zurücklagen, nur 7 Jahre Haft ausgesprochen worden war und keine Kinder in der Schweiz lebten). Gegenüber Drogenhändlern ist eine konsequente Fernhalte-Praxis ange- bracht. 7. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer, dass aufgrund der schweren Gefährdung, die von ihm ausgeht, ein überwiegendes öffentliches Inte- resse an seiner Fernhaltung nicht nur für die Schweiz, sondern für sämtli- che Schengen-Staaten besteht. Gründe, welche eine solche Ausschrei- bung als eine unverhältnismässige Massnahme erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS ist des- halb nicht zu beanstanden (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation
F-2985/2020 Seite 10 [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist und Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Par- teientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
F-2985/2020 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Anna-Barbara Adank
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