B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2973/2023

Urteil vom 19. Februar 2024 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Daniele Cattaneo Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 24. April 2023.

F-2973/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], kosovarischer Staatsangehöriger) wurde am 22. April 2023 auf einer Baustelle in Z._______ durch Mitarbeiter des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend MIKA) und der Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe desselben Kan- tons angetroffen (Akten des Migrationsamts des Kantons Aargau [kant. pag.] 19). B. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Aargau vorläufig festgenommen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme ge- währte man ihm das rechtliche Gehör hinsichtlich einer Wegweisung und der allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots (kant. pag. 11). C. Nachdem der Beschwerdeführer dem MIKA seine slowenische Aufent- haltsbewilligung (gültig vom 17. Januar bis 31. Dezember 2023) zukommen liess, forderte es den Beschwerdeführer am 24. April 2023 gestützt auf Art. 64 Abs. 2 AIG formlos auf, die Schweiz innerhalb eines Tages zu ver- lassen (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6/30). Die Ausreise erfolgte recht- zeitig (kant. pag. 29). D. Gleichentags verfügte das SEM gegenüber dem Beschwerdeführer ein ab sofort bis 23. April 2025 für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein geltendes, zweijähriges Einreiseverbot und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 4/23 ff.). E. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die voll- umfängliche Aufhebung des Einreiseverbots. Eventualiter sei dieses auf ein Jahr zu befristen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Den mit Schreiben vom 3. Juli 2023 gestellten Antrag des Beschwerdefüh- rers um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2023 ab (BVGer act. 3, 5). Einem Gesuch um Wiedererwägung dieses Entscheids gab das

F-2973/2023 Seite 3 Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2023 nicht statt (BVGer act. 7, 10). G. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2023 schloss die Vorinstanz auf Abwei- sung der Beschwerde (BVGer act. 6). H. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 25. September 2023 an seinen Rechtsbegehren fest (BVGer act. 13). I. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2024 ersuchte das Bundesverwal- tungsgericht die Staatsanwaltschaft (...) um Zustellung der Strafakten. Diese wurden dem Gericht am 17. Januar 2024 zugestellt (BVGer act. 16, 17). J. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 16. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilli- gung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 90.00 verurteilt (vgl. unpaginierte Akten der Staatsanwaltschaft [...]). K. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 26. Januar 2024 um Sis- tierung des vorliegenden Verfahrens. Zur Begründung führte er aus, er habe den Strafbefehl vom 16. Januar 2024 angefochten, weshalb der Aus- gang des rechtskräftigen Strafverfahrens abzuwarten sei (BVGer act. 19). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä- gungen eingegangen.

F-2973/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber ausländi- schen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Per- son eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG).

F-2973/2023 Seite 5 3.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbe- sondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder be- hördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreise- verbot nach sich ziehen. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. anstatt vie- ler: Urteil des BVGer F-4666/2021 vom 10. Mai 2023 E. 4.4 m.H.). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 3.3 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahms- weise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Ein- reiseverbot aufgehoben oder suspendiert werden. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der Person an einer Aufhebung abzuwägen (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.

4.1 Die Vorinstanz begründete das zweijährige Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Dies stelle einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländer- rechts dar, womit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen worden sei (Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Bst. d AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VZAE). Zudem sei er von der zuständigen Behörde gemäss Art. 64d AIG weggewiesen worden und die Wegweisung sei sofort vollstreckt worden, weshalb auch der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG erfüllt sei. 4.2 Der Beschwerdeführer machte dazu in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, es sei zutreffend, dass er in Z._______ bei der Aus- übung einer bewilligungspflichtigen Arbeit kontrolliert worden sei. Auch sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass ihm als kosovarischer Staatsangehöri- ger jegliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung verboten sei. Die Problematik sei aber auf der subjektiven Seite des Vorfalles zu

F-2973/2023 Seite 6 suchen. Er sei der festen Ansicht gewesen, dass der ihm durch den Arbeit- geber verschaffte slowenische Ausweis es erlaube, in zulässiger Weise in einem europäischen Land der Schengenstaaten einer Arbeit nachzugehen. Er sei gerade einmal dreissigjährig und der Sprache – auch der sloweni- schen Sprache – nicht mächtig genug, um zu verstehen, dass dieser Ablauf der Bewilligungsbeschaffung nicht durch den Arbeitgeber erfolgen könne. Sollte sich herausstellen, dass seine Tatsachenbehauptung der Wahrheit entspreche, so liesse sich, dem Eventualantrag folgend, ein reduziertes Einreiseverbot rechtfertigen. Es mache einen Unterschied, ob er sich über alle Regeln hinweggesetzt oder aber ob er irrtümlich den Versprechungen und Anweisungen seines Arbeitgebers gefolgt sei. In seiner Replik erklärte er abermals, es sei ihm nicht bewusst gewesen (was bei einem ungebilde- ten Berufsmann nicht als völlig weltfremd zu erachten sei), dass er mit dem vom Arbeitgeber beschafften Ausweispapier nicht an jenem Ort in Z._______ habe arbeiten dürfen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer verfügte über eine vom 17. Januar bis 31. Dezember 2023 gültige slowenische Aufenthaltsbewilligung (SEM act. 5/26 ff.). Folglich war er im fraglichen Zeitraum grundsätzlich befugt, in die Schweiz einzureisen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen je- doch Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätig- keit ausüben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilli- gung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2290/2022 vom 5. Juli 2023 E. 6.2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Entgelt entrichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. EGLI/MEYER, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 N. 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stunden-, tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 16. Januar 2024 zu einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Die strafurteilende Behörde ging davon aus, dass er wissentlich und wil- lentlich einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

F-2973/2023 Seite 7 5.3 Dass der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache erhob, kann – entgegen seinen Vorbringen – vorliegend keine entscheidende Rolle spielen, gelten doch im ausländerrechtlichen Administrativverfahren andere Verfahrens- und Beweisregeln als im Strafrecht. Das Strafrecht und das Ausländerrecht verfolgen zudem unterschiedliche Ziele und schützen andere Interessen. So ist die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des Ausländerrechts nicht notwendigerweise mit der Verletzung von Strafbestimmungen deckungsgleich. Während die Ent- scheidung des Strafgerichts in erster Linie von der strafrechtlichen Zurech- nung sowie von Überlegungen im Zusammenhang mit der sozialen Wie- dereingliederung des Verurteilten bestimmt wird, ist bei den Migrationsbe- hörden die Sorge um die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausschlagge- bend. Die ausländerrechtliche Beurteilung kann strenger oder anders aus- fallen als diejenige der Strafbehörde (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; 130 II 493 E. 4.2; Urteile des BVGer F-1421/2022 vom 13. September 2023 E. 7.3; F-2128/2022 vom 28. November 2022 E. 6.5.2; F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.2). 5.4 Im Ausländerrecht hat die Behörde daher in eigener Zuständigkeit un- ter Zugrundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Kriterien zu beurtei- len, ob eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung vorliegt. Entsprechend kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet oder eingestellt wurde oder, wie in casu, noch hängig ist (vgl. Urteile des BVGer F-1421/2022 vom 13. September 2023 E. 7.3; F-5081/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 8.2; F-4221/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.1). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Prinzips der Un- schuldsvermutung darf die Behörde jedoch Verfehlungen, die nicht (oder noch nicht) zu einer Verurteilung geführt haben, nur berücksichtigen, so- weit sie unbestritten sind oder wenn aufgrund der Akten keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass sie der betreffenden Person zur Last zu legen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.5; Urteil F-1367/2019 E. 9.3.4). 5.5 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf einer Bau- stelle in Z._______ angetroffen wurde, wo er Gipserarbeiten ausführte. Ge- mäss dem Bericht «Fallübergabe anlässlich Beizug Polizei» vom 22. April 2023 habe er sich am Anfang entfernen wollen, sei dann aber zurückgeru- fen worden. Er habe keine gültigen Ausweispapiere vorweisen können. Erst nach einem Telefonat mit der Ehefrau seines Bruders habe er sich mit einem auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Bild eines schweizerischen

F-2973/2023 Seite 8 Ausländerausweises ausgewiesen. Eine Überprüfung habe ergeben, dass es sich um den Ausweis seines Bruders gehandelt hatte (vgl. kant. pag. 19). Anlässlich der alsdann erfolgten polizeilichen Einvernahme (vgl. SEM act. 1/10 ff.) sagte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er sei am 21. April 2023 von Österreich herkommend in die Schweiz eingereist (Ant- wort zu Frage Nr. 17). Er habe einen slowenischen Aufenthaltstitel, arbeite und wohne in Slowenien (Antworten zu Fragen Nr. 21-23). Auf die Frage hin, ob er in der Schweiz arbeiten dürfe, antwortete er mit «Nein» (Antwort zu Frage Nr. 25). Er habe aber heute in Z._______ gearbeitet, weil er das Geld dringend gebraucht habe, um zurückzureisen (Antwort zu Frage Nr. 26). Er habe bis 12 Uhr arbeiten wollen, damit er genug Geld habe; er habe nicht den ganzen Tag arbeiten wollen; er brauche das Geld für die Rück- reise; morgen müsse er in Slowenien arbeiten (Antwort zu Frage Nr. 36). Er habe keine Arbeitsbewilligung (Antwort zu Frage Nr. 64). 5.6 Vorliegend bestehen somit keine ernsthaften Zweifel, dass der Be- schwerdeführer eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG aus- geübt hatte, was er grundsätzlich auch nicht bestreitet. Entgegen seinen Behauptungen ist ebenso davon auszugehen, dass er wusste, dass er in der Schweiz (selbst als Inhaber einer slowenischen Aufenthaltsbewilli- gung) nicht arbeiten durfte. Dafür spricht auch sein Verhalten anlässlich seiner Anhaltung auf der Baustelle (Weglaufen, Vorzeigen der Ausweispa- piere seines Bruders) sowie seine anlässlich der polizeilichen Einver- nahme gemachten Aussagen. Was er im Beschwerdeverfahren dagegen vorbringt, verfängt nicht und muss als nachgeschobene Schutzbehauptung eingestuft werden. Es besteht kein Anlass, von den Tatsachenfeststellun- gen und der rechtlichen Würdigung im Strafbefehl vom 16. Januar 2024 abzuweichen. Lediglich zur Ergänzung sei darauf hinzuweisen, dass im Übrigen selbst Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Auf- enthaltsvorschriften keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme darstellen. Es wäre vom Beschwerdeführer denn auch zu erwarten gewesen, dass er sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften in- formiert hätte. Dabei hätte er allenfalls auf die Hilfe seines in der Schweiz lebenden Bruders und dessen Ehefrau zurückgreifen können (vgl. statt vie- ler: Urteil des BVGer F-6632/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 4.3). 5.7 Da der Beschwerdeführer die Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilli- gung ausgeübt hat, hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist folglich erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots

F-2973/2023 Seite 9 gegeben sind. In diesem Sinne bleibt es unerheblich, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG kein Einreiseverbot aussprechen durfte, da es sich nicht um eine sofort vollstreckbare Wegweisung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG handelte (vgl. SEM act. 6/30 und Sachverhalt Bst. C). 6. 6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind weiter unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Ab- stufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangs- punkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährde- ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt, durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen. Dieses Fehlver- halten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwer- deführers.

F-2973/2023 Seite 10 6.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten. Konkrete Gründe, um in die Schweiz reisen zu wollen oder zu müssen werden jedoch keine vorge- bracht. Aus seinem unsubstantiierten replikweisen Vorbringen, er beab- sichtige demnächst zu heiraten, kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. 6.4 Die Dauer des zweijährigen Einreiseverbots liegt schliesslich auch im Rahmen zahlreicher – durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigter – Vergleichsfälle und ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des BVGer F-1133/2022 vom 14. Dezember 2023, F-295/2023 vom 23. Okto- ber 2023 und F-2388/2022 vom 4. September 2023). Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Dauer der Fernhaltemassnahme auf maximal ein Jahr zu reduzieren, ist folglich abzuweisen. 7. Da – wie oben ausgeführt – die Beweislage in Bezug auf die Erwerbstätig- keit ohne Bewilligung klar ist und für die Verhängung eines Einreiseverbots kein rechtskräftiges Strafurteil vorausgesetzt wird, ist dem mit Schreiben vom 26. Januar 2024 gestellten Gesuch des Beschwerdeführers um Sis- tierung des vorliegenden Verfahrens nicht stattzugeben. 8. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-2973/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

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Entscheidungsdatum
19.02.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026