B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-296/2017
Urteil vom 8. Juli 2019 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Christoph Zobl, Rechtsanwalt, Anwaltsbüro Landmann,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-296/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener brasilianischer Staatsangehö- riger, verheiratete sich am 29. Juli 2006 in Zürich mit einer Schweizer Bür- gerin. Gestützt darauf erhielt er im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilli- gung, welche letztmals mit Gültigkeit bis 28. Juli 2011 verlängert wurde (Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH-act.] 1-5, S. 1-8, act. 27, S. 40). Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (geboren 28. August 2008 beziehungsweise 21. Januar 2011; ZH-act. 92, S. 134 ff.). Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2011 trennten sich die Ehegatten (ZH-act. 28, S. 41) und mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juni 2013 wurde die Ehe geschieden. Die beiden Kinder wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Besuchsrecht zugesprochen (ZH-act. 79, S. 111; act. 92, S. 134 ff.). B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 verweigerte die Vorinstanz ihre Zu- stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Be- schwerdeführer aus der Schweiz weg (ZH-act. 55, S. 80 ff.). Einer dagegen vom Betroffenen beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden; sie wurde von der Geschäftskontrolle abge- schrieben, nachdem der Beschwerdeführer am 29. August 2013 schriftlich seine Absicht zum Wegzug erklärt und das Land danach auch tatsächlich verlassen hatte (Urteil des BVGer C-622/2012 vom 4. April 2014; ZH- act. 89, S. 121 ff.). C. Am 21. August 2014 gelangte der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz und am 21. November 2014 liess er durch seinen damaligen Rechtsvertre- ter ein Gesuch um erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einrei- chen (ZH-act. 90, S. 127 ff.). D. Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 lehnte das kantonale Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und wies den Be- schwerdeführer aus der Schweiz weg (ZH-act. 129, S. 229 ff.). Einen da- gegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 1. Oktober 2015 ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwer- deführer zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist gesetzt (ZH-act. 150, S. 316 ff.).
F-296/2017 Seite 3 E. Am 29. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer von seinem Logisgeber bei der zuständigen Stelle nach unbekannt abgemeldet (ZH-act. 153, S. 333). Ob er die Schweiz tatsächlich verliess, konnte nicht abschliessend geklärt werden (ZH-act. 156, S. 338). F. Am 22. August 2016 wurde der Beschwerdeführer in Zürich aufgrund einer Ausschreibung im Zusammenhang mit einer offenen Ersatzfreiheitsstrafe festgenommen. Drei Tage später wurde er wieder freigelassen und von der kantonalen Migrationsbehörde dazu aufgefordert, die Schweiz unverzüg- lich zu verlassen (ZH-act. 159, S. 343 f. und act. 165, S. 352). G. Am 4. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspoli- zei Zürich erneut (...) angehalten und – weil der Verdacht auf eine Verlet- zung ausländerrechtlicher Bestimmungen bestand – zu Protokoll einver- nommen. Dabei gestand er ein, am 16. Juni 2016 von Brasilien her über Portugal in die Schweiz gekommen zu sein und das Gebiet der Schengen- Staaten seither nicht wieder verlassen zu haben. Er habe sich abwechs- lungsweise in der Schweiz, in Italien, Spanien und Deutschland aufgehal- ten und sei am 30. Oktober 2016 letztmals aus Deutschland in die Schweiz zurückgekehrt (ZH-act. 166, S. 353 ff.). H. Mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Ein- reise sowie mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (bedingt erlassen bei einer Probezeit von drei Jahren) und zu einer Busse von Fr. 300.–. Die Staatsanwaltschaft hielt dazu fest, dass der bewilligungsfreie Aufenthalt von 90 Tagen – ausgehend von einer Einreise in den Schengen-Raum am 16. Juni 2016 – am 14. Sep- tember 2016 abgelaufen sei, der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufgehalten habe und er nach einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland zwischen dem 25. und dem 30. Oktober 2016 hierher zurückgekehrt sei (ZH-act. 170, S. 368 ff.). I. Ebenfalls am 5. Dezember 2016 ordnete die kantonale Migrationsbehörde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und forderte
F-296/2017 Seite 4 ihn dazu auf, das Land bis zum 9. Dezember 2016 zu verlassen (ZH- act. 175, S. 397 f). Zuvor war ihm durch die Kantonspolizei rechtliches Ge- hör zu dieser Massnahme sowie zur allfälligen Beantragung eines Einrei- severbots beim SEM gewährt worden. J. Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt verfügte die Vorinstanz am 6. Dezember 2016 gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreise- verbot, ordnete die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener In- formationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung der Massnahme führte sie aus, der Beschwerdeführer sei von der zuständigen Behörde gestützt auf Art. 64d AuG mit einer sofort vollstreckbaren Wegweisung belegt worden. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG sei deshalb eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs keine Interessen geltend gemacht, die es rechtfertigen würden, von einer Fernhaltemassnahme abzusehen. K. Am 9. Dezember 2016 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz (ZH- act. 184, S. 413). L. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2017 beantragte der Beschwer- deführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung und die Reduktion des Einreiseverbots auf eine Dauer von maximal einem Jahr. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Fernhaltemassnahme sei in ihrer Dauer nicht verhältnismässig. Sie be- rücksichtige zu wenig die Motive für sein Fehlverhalten und seine berech- tigten Interessen an möglichst uneingeschränkten Einreisen in die Schweiz. Er habe sich hier aufgehalten, um das Besuchsrecht, das ihm für seine beiden Kinder aus der geschiedenen Ehe jeden zweiten Sonntag zu- stehe, wahrnehmen zu können. In Ausübung dieses Rechts sei er denn auch von der Kantonspolizei angehalten worden. Das dreijährige Einreise- verbot verhindere eine Ausübung seines Besuchsrechts weitestgehend, zumal Suspensionen von der Vorinstanz praxisgemäss nur sehr restriktiv erteilt würden.
F-296/2017 Seite 5 M. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2017 spricht sich das SEM für eine Abweisung der Beschwerde aus. Zur Begründung wies die Vorinstanz erneut darauf hin, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers mit Straf- befehl vom 5. Dezember 2016 zu einer Wegweisung gestützt auf Art. 64d AuG geführt habe. Nach konstanter Praxis und unter Anwendung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG werde in solchen Fällen ein dreijähriges Einrei- severbot erlassen. Bei der Massnahme handle sich im Übrigen nicht um ein absolutes Verbot, da grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, mittels Ge- suchs die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen. N. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Rep- lik keinen Gebrauch. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit- sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
F-296/2017 Seite 6 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, AS 2007 5437) partielle Änderungen erfahren und eine neue Bezeichnung erhalten. Es heisst neu (Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG, SR 142.20]). Gleichzeitig sind die Änderungen vom 15. Au- gust 2018 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufent- halt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; vgl. AS 2018 3171) in Kraft getreten. Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Auf die Teil- revision wird nur insoweit eingetreten, als die einschlägigen Bestimmungen eine Änderung erfahren haben. 4. 4.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslän- derinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AIG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachgekom- men ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG). Es kann sodann nach Art. 67 Abs. 2 AIG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos- sen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wich- tigen Gründen ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
F-296/2017 Seite 7 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot- schaft], BBl 2002 3709, 3813; welche in Bezug auf die Regelungen zum Einreiseverbot weiterhin massgeblich ist; vgl. Urteil des BVGer F-3161/2017 vom 12. März 2019 E. 3.3). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unver- letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behörd- liche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Widerhandlungen gegen Normen des Auslän- derrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Ge- fährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine ent- sprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das ver- gangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer F-1152/2018 vom 24. September 2018 E. 4.2 m.H.). 4.3 Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG begeht demnach auch, wer Normen des Aus- länderrechts zuwiderhandelt. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise oder Aufenthaltsvorschriften – wie vom Be- schwerdeführer geltend gemacht – stellen normalerweise keinen hinrei- chenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei den zuständigen Stel- len zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F-3002/2016 vom 10. Juli 2017 E. 3.2 m.H.). 4.4 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung
F-296/2017 Seite 8 [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 5. 5.1 In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sich vom 16. Juni 2016 bis zu seiner Anhaltung am 4. Dezember 2016 ununterbro- chen im Schengen-Raum aufgehalten zu haben und dabei nach Ablauf der bewilligungsfreien Zeit von 90 Tagen (mithin ab dem 14. September 2016) widerrechtlich in der Schweiz und in anderen Schengen-Mitgliedstaaten verblieben zu sein. Er gestand gegenüber den Strafbehörden ein, am 25. Oktober 2016 von der Schweiz nach Deutschland ausgereist und am 30. Oktober von dort herkommend ohne entsprechendes Visum wieder in die Schweiz eingereist und hier verblieben zu sein. Im entsprechenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wurde dies als rechtswidrige Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalt qualifi- ziert (ZH-act. 170, S. 368 ff.). Der Strafbefehl blieb – soweit aus den vorlie- genden Akten erkennbar – unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Es besteht kein Anlass, in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht von den Erkenntnissen der Strafbehörde abzuweichen (vgl. dazu Urteile des BVGer F-7993/2016 vom 5. März 2019 E. 6.5; F-1130/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 4.1.2). 5.2 Der Beschwerdeführer hat ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE bzw. aArt. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE, in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Der Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist gegeben. Allfällige Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften hat sich der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – anrechnen zu lassen. Ihm obliegt es, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrecht- lichen Vorschriften zu informieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-3163/2017 vom 12. März 2019 E. 6.2). 5.3 Soweit die Vorinstanz das Einreiseverbot mit der am 5. Dezember 2016 von der kantonalen Migrationsbehörde verfügten Wegweisung begründet, braucht aufgrund des gegebenen Fernhaltegrundes von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG vorliegend nicht weiter darauf eingegangen zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann ein Einreiseverbot – wie bereits erwähnt –
F-296/2017 Seite 9 auch mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz ab- weicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2; Urteile des BVGer F-1021/2018 vom 17. August 2018 E. 6.2; F-2409/2017 vom 29. Mai 2018 E. 4.3). 6. 6.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und – falls ja – wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zu beachten ist dabei insbe- sondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwä- gung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Massge- bend ist dabei das öffentliche Interesse an der Fernhaltemassnahme ei- nerseits und die durch sie beeinträchtigten privaten Interessen des Be- schwerdeführers andererseits. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder- heiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm ausgehende zukünftige Gefähr- dungspotenzial (Urteil des BVGer F-1152/2018 E. 6.1; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 514 ff.). 6.2 Angesichts der massiven Überschreitung der bewilligungsfreien Auf- enthaltsdauer im Schengen-Raum, aber auch der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz und der wiederholten rechtswidrigen Aufenthalte hierzu- lande ist von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen. Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen (vgl. Urteil des BGer 2C_948/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.4.2 in fine; an- stelle vieler Urteil des BVGer F-1473/2016 vom 15. Mai 2017 E. 5.2). Im Falle des Beschwerdeführers ist von der Massnahme aber auch eine starke spezialpräventive Wirkung zu erwarten, denn er hat sich in geradezu eindrücklicher Weise über bestehende Vorschriften hinweggesetzt. 6.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber private Interessen daran geltend, keinen besonderen Einreiserestriktionen unterworfen zu werden. Er beruft sich dabei auf das Verhältnis zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Kindern. Das Einreiseverbot verhindere eine Ausübung seines
F-296/2017 Seite 10 Besuchsrechts weitestgehend, zumal er seine Kinder in dieser Zeit nur mit- tels Suspension «für eine Handvoll Tage» besuchen könne. 6.4 Was den Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Kindern betrifft, so ist nicht zu verkennen, dass dieser durch das Einreiseverbot insoweit beeinträchtigt wird, als Besuche auf schweizerischem Hoheitsgebiet eine vorgängige Suspension der Mass- nahme voraussetzen; eine Möglichkeit, von der der Beschwerdeführer al- lerdings – so zumindest aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen- den Akten zu schliessen – bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Besuche ausserhalb des Schengenraums und insbesondere im Heimatland des Be- schwerdeführers werden durch das Einreiseverbot nicht beeinträchtigt. Ebenfalls nicht beeinträchtigt wird ferner die Pflege von Kontakten mittels moderner Kommunikationsmittel. 6.5 Trotz der erwähnten Einschränkungen und Relativierungen verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das dem Einreiseverbot eigene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Dieser Umstand vermag allerdings für sich allein den Verzicht auf eine Fernhalte- massenahme nicht zu begründen. Eine wertende Gewichtung der gegen- läufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungs- gericht vielmehr zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In Anbetracht der familiären Verhältnisse des Be- schwerdeführers, der die Fernhaltemassnahme auslösenden Gründe so- wie gestützt auf vergleichbare Fälle (vgl. anstelle mehrerer Urteil des BVGer F-4557/2018 vom 14. Februar 2019 E. 8.4 m.H.) gelangt das Ge- richt allerdings zur Auffassung, dass die ausgesprochene Dauer von drei Jahren zu lang ist. Das Einreiseverbot ist daher auf den Zeitpunkt des vor- liegenden Urteils zu befristen. 7. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz mit dem auf drei Jahre be- messenen Einreiseverbot Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen. 8. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdefüh- rer im Umfang des Unterliegens reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
F-296/2017 Seite 11 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 700.– fest- zusetzen. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist ferner zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung für notwendige und ver- hältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Mangels einer Kostennote ist die Höhe der Par- teientschädigung aufgrund der Akten festzulegen. Mit Blick auf den akten- kundigen Aufwand und die Komplexität des Falles sowie in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 400.– als angebracht. Darin eingeschlossen ist der Mehrwertsteuerzu- schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
(Dispositiv nächste Seite)
F-296/2017 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot auf den Zeitpunkt des Urteils befristet. 2. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem am 10. September 2018 geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.– in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular «Zahladresse») – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) – das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Ulrike Raemy
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