B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2959/2025
Urteil vom 5. Dezember 2025 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, vertreten durch Monika Häusermann, Rechtsanwältin, Fingerhuth Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 25. März 2025.
F-2959/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Tunesien, geboren 1999) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B._______ vom 3. April 2023 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer be- dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Am 4. April 2023 wurde er vom Migrationsamt des Kantons C._______ aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Gleichentags verfügte das SEM gegen ihn ein Einreiseverbot (gültig vom 11. April 2023 bis 10. April 2025), welches ihm am 4. April 2023 eröffnet wurde. Nachdem er erneut in die Schweiz einreiste, wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D._______ vom 10. April 2024 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), der rechtswidri- gen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Übertretung des BetmG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt. Am 25. Februar 2025 reiste er abermals in die Schweiz ein und hielt sich illegal hier auf, weshalb er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom 25. März 2025 verurteilt wurde, wogegen er Einsprache erhob. Das Bezirksgericht F._______ sprach ihn mit Urteil (...) vom 26. Au- gust 2025 der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise und des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen. Der Beschwerdeführer macht im vorliegen- den Verfahren nicht geltend, dagegen Berufung erhoben zu haben. B. Die Vorinstanz erliess mit Verfügung vom 25. März 2025 (gleichentags er- öffnet) gegen den Beschwerdeführer ein vierjähriges (Anschluss-)Einreise- verbot für die Schweiz und Liechtenstein, gültig vom 11. April 2025 bis zum 10. April 2029, und verfügte die Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS). Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschie- bende Wirkung. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hin- sicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Löschung des Einreiseverbots im SIS.
F-2959/2025 Seite 3 D. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2025 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Ein am 7. Mai 2025 gestelltes Gesuch um Wiedererwägung dieser Verfügung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2025 ab. E. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 4. Juli 2025 vernehmen und be- antragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 14. August 2025 und hielt an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
F-2959/2025 Seite 4 gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 3.2 Das Straf- und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele. Wäh- rend der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrati- onsbehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). 3.3 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahms- weise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Ein- reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4. 4.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führte die Vorinstanz unter Auf- zählung der begangenen Straftaten des Beschwerdeführers aus, er halte sich weder an behördliche Anordnungen noch an die hiesige Gesetzge- bung. Damit liege ein Verstoss gegen die Einreise- und Aufenthaltsvoraus- setzungen des AIG vor, womit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich we- der aus den Akten ergeben noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt rechtsmittelweise vor, anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme vom 9. April 2024 habe er erklärt, nicht gewusst zu haben, dass er die Schweiz hätte verlassen müssen. Bei seiner Verhaftung habe er diverse Papiere erhalten, die er nicht verstanden habe und es sei kein Dolmetscher beigezogen worden. Auf der Wegweisungsverfügung
F-2959/2025 Seite 5 des Migrationsamts des Kantons C._______ vom 4. April 2023 sei lediglich angegeben, dass ihm ein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt worden sei. Belegt sei weder die Aushändigung des Informationsblattes noch, dass dieses in einer ihm verständlichen Sprache verfasst gewesen sei. In Bezug auf das erste Einreiseverbot sei nur die Aushändigung an ihn bestätigt, von einer Übersetzung oder einem Infor- mationsblatt sei nichts erwähnt. Der Wegweisung sei er nachgekommen, vom Einreiseverbot habe er jedoch keine Kenntnis gehabt. Er habe nach Erhalt des Strafbefehls vom 10. April 2024 erwogen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, weshalb er aus der Haft entlassen worden sei. We- der im Rahmen dieses Strafbefehls noch zu einem späteren Zeitpunkt sei eine (erneute) Wegweisung oder ein verlängertes Einreiseverbot ausge- sprochen worden. Das vorliegend angefochtene Einreiseverbot stütze sich einzig auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom 25. März 2025. Gegen diesen habe er Einsprache erhoben. Die Vorwürfe bestreite er und es würden Zweifel an der dargelegten Entwicklung der Angelegen- heit bestehen. Ein Einreiseverbot verletze daher die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV. 4.3 In ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, der Beschwer- deführer habe sich bewusst nicht an behördliche Anweisungen und Verfü- gungen gehalten. Im Rahmen der Einvernahme durch die Polizei habe er zugegeben, ohne Reisepass in die Schweiz gereist zu sein, obwohl er mit einem gültigen Einreiseverbot belegt gewesen sei. 4.4 Replizierend erwidert der Beschwerdeführer, er habe bei seiner Ein- reise in die Schweiz keine Kenntnis vom Einreiseverbot vom 4. April 2023, gültig vom 11. April 2023 bis zum 10. April 2025, gehabt. Hätte er davon gewusst, hätte er mit seinem Besuch in der Schweiz bis zum Ablauf der zweijährigen Gültigkeitsdauer zugewartet, zumal dies lediglich sechs Wo- chen später der Fall gewesen wäre. 5. 5.1 Im Ausländerrecht hat die Behörde in eigener Kompetenz unter Zu- grundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen, ob eine Polizeigefahr besteht. Entsprechend kann ein Einreiseverbot auch dann ergehen, wenn ein rechtkräftiges Strafurteil fehlt, sei es, weil ein Strafverfahren nicht eröffnet oder eingestellt wurde oder noch hängig ist. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Prinzips der Unschuldsvermu- tung darf die Behörde jedoch Verfehlungen, die nicht (oder noch nicht) zu einer Verurteilung geführt haben, nur berücksichtigen, soweit sie
F-2959/2025 Seite 6 unbestritten sind oder wenn aufgrund der Akten keine ernsthaften Zweifel bestehen, dass sie der betreffenden Person zur Last zu legen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.5; F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.4 [nicht publiziert in BVGE 2021 VII/4]). 5.2 Das Bezirksgericht F._______ sprach den Beschwerdeführer mit Urteil (...) vom 26. August 2025 der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise sowie des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen. Wie nachfolgend darge- legt, ist vorliegend unbeachtlich, ob dieses Urteil bereits in Rechtskraft er- wachsen ist oder nicht. Den Ausführungen im Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft E._______ vom 25. März 2025 (Anklageschrift) ist zu entnehmen, dass er als Staatsangehöriger Tunesiens der allgemeinen Visumspflicht unterworfen ist und er bewusst ohne Ausweispapiere sowie ohne Visum in die Schweiz eingereist sei. Zudem habe er Kenntnis davon gehabt, dass gegen ihn am 11. April 2023 ein Einreiseverbot verhängt worden war. Er halte sich seit dem 25. Februar 2025 im Kanton C._______ auf, obwohl er gewusst habe, dass er keine Berechtigung zum Verbleib in der Schweiz hatte (SEM-Akten act. 5). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 25. März 2025 führte er aus, er sei wieder in der Schweiz, da ihm das Einreiseverbot vom 4. April 2023 nicht übersetzt worden sei und er es deshalb nicht ver- standen habe (act. 3 Beilage F 9). Bereits bei der polizeilichen Einver- nahme vom 9. April 2024 machte er geltend, vom Einreiseverbot vom 11. April 2023 keine Kenntnis gehabt zu haben, da ihm dieses nicht über- setzt worden sei. Er führte sodann auch aus, wenn er gewusst hätte, dass gegen ihn ein Einreiseverbot vorliege, wäre er nicht eingereist (act. 1 Bei- lage 4 F 22 und 29). Spätestens nach der Einvernahme vom 9. April 2024, die ihm übersetzt worden war und anlässlich welcher er auch bestätigte, die Übersetzung zu verstehen, waren ihm das Einreiseverbot vom 11. April 2023 und dessen Folgen bekannt. Seine Aussage vom 25. März 2025 sind daher als reine Schutzbehauptungen zu werten und es ist davon auszuge- hen, dass er in Kenntnis des Einreiseverbots in die Schweiz eingereist war. Den Schlussvorhalt zum Strafbefehl vom 25. März 2025 anerkannte er so- dann auch und zeigte sich geständig (act. 3 Beilage F 15). Die gegenteili- gen Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht zu hören. Weiter zu berücksichtigen ist die Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D._______ vom 10. April 2024. Trotz Erhalts und in Kenntnis des Einreise- verbots vom 4. April 2023 reiste er in die Schweiz ein und hielt sich bis zur erfolgten Verhaftung rechtswidrig hier auf. Anlässlich der Verhaftung war er im Besitz von 22 Gramm Kokaingemisch (Bruttogewicht), welches teil- weise zu seinem Eigenkonsum bestimmt war (SEM-Akten act. 1 pag. 28).
F-2959/2025 Seite 7 Damit steht fest, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verletzt und einen Fernhaltegrund gesetzt hat. 6. 6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie im Schengen- Raum verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wie- dereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. In generalpräventiver Hinsicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis ge- schützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Der Beschwerdeführer hat sich mit den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders sensiblen Bereich strafbar gemacht (SEM-Akten act. 1 pag. 28; vgl. zur Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter und zum strengen Beurteilungsmassstab bei Drogendelikten: BGE 139 I 145 E. 2.5 und BVGer F-7607/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.5). Nachdem er bereits am 3. April 2023 wegen Widerhandlungen gegen das AIG verurteilt wurde (SEM-Akten act. 1 pag. 10) und am 4. April 2023 ein Einreiseverbot gegen ihn verfügt wurde (SEM-Akten act. 1 pag. 13), reiste er erneut unter Miss- achtung des Einreiseverbots in die Schweiz ein und hielt sich hier auf, wes- halb er erneut bestraft wurde (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D._______ vom 10. April 2024; SEM-Akten act. 1 pag. 28). Diese Vorstra- fen und die laufende Probezeit hielten ihn nicht von weiterer Delinquenz ab, er reiste erneut illegal in die Schweiz ein und hielt sich rechtswidrig hier auf (Urteil des Bezirksgerichts F._______ [...] vom 26. August 2025). An- gesichts dessen ist nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Fern- halteinteresse auszugehen. 6.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er ein Interesse an einer ungehinderten Einreise in die Schweiz haben sollte. Ein solches geht auch aus den Akten nicht hervor.
F-2959/2025 Seite 8 6.4 Eine wertende Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen führt insgesamt zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Das auf vier Jahre befris- tete Einreiseverbot stellt dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. 7. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 Bst. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- mationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze], Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssys- tems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). 7.2 Der Beschwerdeführer ist weder Staatsangehöriger eines EU- oder EFTA-Staates noch verfügt er über eine Aufenthaltsbewilligung in einem solchen Staat. Seine Ausschreibung im SIS ist nicht zu beanstanden. Mit Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öf- fentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen- Staaten an seiner längerfristigen Fernhaltung gegeben. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, ihm bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten. 8. Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
F-2959/2025 Seite 9 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-2959/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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