B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2919/2014
Urteil vom 28. Oktober 2016 Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. phil I Annelise Gerber, Obere Hauptgasse 38, 3600 Thun, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstellung eines Reisedokumentes für eine ausländische Person.
F-2919/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geb. am 1. Januar 1988, wurde nach eigenen An- gaben im Dorf C._______ des Bezirks X._______ in der Provinz Y._______ in Afghanistan geboren und gehört zur Ethnie der Hazara. Anlässlich des Asylverfahrens gab er an, er sei im Jahr 2000, nachdem seine Eltern und Geschwister getötet worden seien, in den Iran geflohen. Dort habe er bei einem Freund und dessen Familie in Teheran gewohnt. Anschliessend sei er weiter in die Schweiz gereist, wo er am 20. Juli 2006 ein Asylgesuch stellte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A1/11 und A7/4). Das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. Juli 2007 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (SEM- act. A13/6). Eine gegen die Wegweisung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. August 2011 gut und wies die Vor-instanz an, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzuneh- men (SEM-act. 20/11). Die Vorinstanz verfügte am 9. August 2011 die vor- läufige Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 21/4). B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 erachtete die Vorinstanz das Vorlie- gen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls beim Beschwerdefüh- rer als gegeben und stimmte aus diesem Grund der Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 des Ausländergesetztes (AuG; SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu (SEM-act. A23/3). C. Am 30. April 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausstel- lung eines Reisedokuments für eine ausländische Person. Zur Begründung der Schriftenlosigkeit brachte er vor, er sei ein politischer Flüchtling und könne deshalb keine heimatlichen Reisedokumente bei der Auslandvertre- tung seines Herkunftslandes beantragen (SEM-act. B1). Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Eine dagegen erho- bene Beschwerde schrieb das Bundesverwaltungsgericht zufolge Rück- zugs am 1. Oktober 2012 ab. D. Der Beschwerdeführer stellte am 4. Januar 2013 ein Gesuch um Ausstel- lung eines Passes für eine ausländische Person. Er begründete seine Schriftenlosigkeit damit, dass sein Vater nicht afghanischer Staatsangehö- riger und dessen Nationalität unbekannt sei. Aus diesem Grund stelle die Botschaft für ihn kein Reisedokument aus. Mit Verfügung vom 16. April
F-2919/2014 Seite 3 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ab. E. Am 16. Dezember 2013 stellte der Beschwerdeführer wiederum ein Ge- such um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Er be- gründete seine Schriftenlosigkeit erneut damit, dass sein Vater nicht afgha- nischer Staatsangehöriger und dessen Nationalität unbekannt sei. Aus die- sem Grund stelle die Botschaft für ihn kein Reisedokument aus. Er könne keine Bestätigung im Original vorlegen, da die Botschaft ihn bei jeder Vor- sprache abweise. Auch die UNO habe ihm nicht helfen können. F. Mit Verfügung vom 31. März 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die diplomatische Vertretung Afghanistans in Genf aufgesucht. Diese habe mit Schreiben vom 19. Juni 2013 bestätigt, dass im April 2012 Abklä- rungen in Afghanistan durch die Vertretung vorgenommen worden seien und die Nationalität der Mutter habe belegt werden können, jedoch nicht diejenige seines Vaters. Daher würde kein afghanischer Pass ausgestellt. Dazu hielt die Vorinstanz fest, die Schriftenlosigkeit sei damit nicht begrün- det. Der Nachweis der eigenen Identität sei immer zwingende Vorausset- zung für den Erhalt eines Passes. Es liege am Gesuchsteller, die Identität seines Vaters nachzuweisen. Es bestehe auch die Möglichkeit, entweder persönlich oder allenfalls über einen Rechtsvertreter, im Heimatland die entsprechenden Identitätspapiere zu beschaffen und sich registrieren zu lassen. Anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel angegeben habe, sein Vater sei Iraker ge- wesen. Der Beschwerdeführer könne sich somit auch um eine Registrie- rung im Irak bemühen. Er habe nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um einen heimatlichen Reisepass zu erhalten und gelte somit nicht als schrif- tenlos, weshalb sein Gesuch abgewiesen werde. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2014 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü- gung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, wie bereits mitge- teilt, stelle ihm die afghanische Vertretung in Genf keinen Pass bzw. keine Dokumente aus. Genau so sei es nun auch bei der irakischen Vertretung in Bern. Er habe sich mehrmals darum bemüht, Dokumente zu bekommen, auch bei der irakischen Vertretung. Diese anerkenne ihn jedoch nicht als
F-2919/2014 Seite 4 Iraker, da er keine Dokumente seines Vaters vorweisen könne. Für ihn be- stehe keine Möglichkeit, Dokumente von seinen Eltern zu besorgen. Er reichte ein Schreiben der afghanischen Vertretung in Genf vom 19. Juni 2013 und ein Schreiben der irakischen Vertretung in Bern vom 31. März 2014 zu den Akten (BVGer-act. 1). H. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2014 – unter Hinweis, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen oder Beweis- mittel enthalte – auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). I. Am 13. Februar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der irakischen Botschaft vom 12. Februar 2015 sowie ein Schreiben seiner Rechtsvertreterin an die Vorinstanz vom 6. Januar 2015 inkl. Vollmacht zu den Akten (BVGer-act. 10). J. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2015 teilte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers mit, ihr Mandant bemühe sich darum, den „B-Ausweis“ wiederzuerlangen. Dazu benötige er ein gültiges Reisedokument (BVGer- act. 11). K. Der Beschwerdeführer bekräftigte am 30. März 2016 (Poststempel) in ei- nem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, er habe sein Bestes ge- geben, aber er bekomme weder Dokumente von der afghanischen noch von der irakischen Botschaft (BVGer-act. 12). L. Mit Eingabe vom 29. März 2016 führte die Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers aus, ihr Mandant habe am 23. April 2012 eine Aufenthaltsbewil- ligung B erhalten. Als er diese wieder habe erneuern wollen, sei ihm mit- geteilt worden, dass ihm eine solche ohne schweizerisches Reisedoku- ment nicht ausgestellt werden könne. Um ein solches zu erhalten, würde er normalerweise ein afghanisches Identitätsdokument benötigen. Ein sol- ches könne ihm aber nicht ausgestellt werden, da sein Vater irakischer Her- kunft sei. Seine Eltern seien gestorben und aus diesem Grund sei es ihm nicht möglich, ein Dokument der afghanischen Behörden zu bekommen. Aufgrund seines Aufenthaltsstatus in der Schweiz könne der Beschwerde-
F-2919/2014 Seite 5 führer nicht selber nach Afghanistan reisen und bei den Behörden vorspre- chen. Zu jener Zeit seien in Afghanistan Geburten und Trauungen behörd- lich nicht registriert worden. Am 12. Februar 2015 habe sie, die Parteivertreterin, zusammen mit dem Beschwerdeführer die irakische Botschaft in Bern aufgesucht und nachge- fragt, ob die irakische Nationalität des Vaters festgestellt werden könne. Wie aus der Bestätigung der irakischen Botschaft ersichtlich sei, habe diese die Nationalität des Vaters des Beschwerdeführers nicht bestätigen können, da er keine Dokumente habe beibringen können. Da er sich nun seit fast 16 Jahren in der Schweiz befinde, sei es sein Wunsch, seinen Aufenthalt regeln zu können (BVGer-act. 13). M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM betreffend Ausstellung von Reisepapieren für ausländische Personen (vgl. Art. 59 AuG und Art. 1 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). Das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
F-2919/2014 Seite 6 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG in Verbindung mit Art. 3 Bst. a RDV hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseaus- weis für Flüchtlinge. Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) von der Schweiz als staa- tenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV). 3.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, der im Besitze einer Jahresaufent- haltsbewilligung ist bzw. war, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit keinen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Reisepapiers geltend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 RDV kann das SEM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtgemässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Vorausgesetzt wird jedoch immer, dass diese Ausländer schrif- tenlos sind. 3.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates be- sitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zustän- digen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche
F-2919/2014 Seite 7 die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die Schrif- tenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das SEM festge- stellt (vgl. Art. 10 Abs. 4 RDV). 4. Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als auch die Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständi- gen heimatlichen Behörden als gegeben erachtete. Die Frage, ob die Be- schaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betref- fenden Personen verlangt werden kann (bzw. die Zumutbarkeit), ist dabei nicht nach subjektiven Gegebenheiten, sondern nach objektiven Massstä- ben zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 m.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, die afghanische Vertre- tung in Genf stelle ihm keinen Pass bzw. keine Dokumente aus. Für ihn bestehe keine Möglichkeit, Dokumente von seinen Eltern zu besorgen. 5.2 Einer Bestätigung der Afghanischen Botschaft in Bern vom 19. Juni 2013 kann entnommen werden, dass die afghanischen Behörden vor Ort hätten feststellen können, dass die Mutter des Beschwerdeführers aus Y._______ (Afghanistan) stammt. Die Nationalität seines Vaters habe nicht ermittelt werden können. Deshalb könne dem Beschwerdeführer kein Do- kument ausgehändigt werden (BVGer-act. 1 Beilage 2). 5.3 Bei der Befragung zur Person vom 26. Juli 2006 gab der Beschwerde- führer zu Protokoll, sein Vater sei ein Iraker (SEM-act. A1/11 S.5). Auch die Rechtsvertreterin gab an, der Vater des Beschwerdeführers sei irakischer Herkunft (BVGer-act. 13). Demzufolge stellt sich die Frage, ob es dem Be- schwerdeführer möglich wäre, bei der irakischen Botschaft um ein Reise- dokument nachzusuchen. 5.4 Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, die irakische Vertre- tung in Bern stelle ihm keinen Pass bzw. keine Dokumente aus. Er habe sich mehrmals bemüht, bei der irakischen Vertretung Dokumente zu be- kommen. Diese anerkenne ihn nicht als Iraker, da er keine Dokumente sei- nes Vaters vorweisen könne. Er reichte ein Schreiben der irakischen Bot-
F-2919/2014 Seite 8 schaft in Bern vom 31. März 2014 zu den Akten, in welchem diese bestä- tigte, dass ihnen der Beschwerdeführer unbekannt sei (BVGer-act. 1 Bei- lage 3). Dem Schreiben der irakischen Botschaft vom 12. Februar 2015 kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer die irakische Staatsangehörigkeit seines Vaters nicht habe bestätigt werden können, da er nicht im Besitz der erforderlichen Dokumente sei (BVGer-act 10). 5.5 Dass dieses Vorgehen nicht zum gewünschten Ziel führte, erstaunt hin- gegen nicht. Der Beschwerdeführer hat sich bis anhin nicht darum bemüht, die erforderlichen Dokumente seines Vaters zu beschaffen. So wäre es ihm möglich, zunächst mittels einer sich im Irak befindenden Person, (beispiels- weise einem dazu mandatierten Anwalt), welcher er eine Sondervollmacht ausstellt, bei den zuständigen irakischen Behörden um Dokumente für sei- nen Vater nachzusuchen. In einem weiteren Schritt müsste der Beschwer- deführer bei der irakischen Botschaft in Bern eine Registrierung als iraki- scher Staatsangehöriger erwirken und im Hinblick auf einen späteren Pas- santrag bei der gleichen Behörde einen Personalausweis und eine Staats- angehörigkeitsurkunde beantragen. Diesbezüglich hat er keinerlei Anstren- gungen unternommen (vgl. Urteil des BVGer C-6669/2012 vom 3. Juni 2015 E. 6.2). 5.6 Dem Beschwerdeführer sollte es demzufolge möglich sein, bei den zu- ständigen irakischen Behörden zunächst um Dokumente für seinen Vater nachzusuchen, um anschliessend bei der irakischen Botschaft in Bern eine Registrierung als irakischer Staatsangehöriger zu erwirken und im Hinblick auf einen späteren Passantrag bei der gleichen Behörde einen Personal- ausweis und eine Staatsangehörigkeitsurkunde zu beschaffen (vgl. Urteil des BVGer C-6669/2012 vom 3. Juni 2015 E. 6.3 m.H.). 6. Im Übrigen kann in casu auch die Frage der Zumutbarkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisedokuments bejaht werden. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV kann lediglich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Per- sonen im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktauf- nahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden. Personen, die wie der Beschwerdeführer im Besitz einer Jahresaufenthaltsbewilligung sind, kann hingegen eine solche Kon- taktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten zu- gemutet werden.
F-2919/2014 Seite 9 7. Dem Beschwerdeführer ist somit die Beschaffung eines gültigen heimatli- chen Reisedokuments sowohl objektiv möglich als auch zumutbar. Er ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV zu betrach- ten. 8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Schriften- losigkeit des Beschwerdeführers verneint und die Ausstellung eines Pas- ses für eine ausländische Person verweigert hat. Die angefochtene Verfü- gung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos- ten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-2919/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]) – das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (Ref-Nr. BN [...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: