F-2912/2015

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2912/2015

Urteil vom 29. August 2016 Besetzung

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person.

F-2912/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Eth- nie, geboren 1970 in Kandze (Osttibet), reiste am 25. November 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und ersuchte gleichen- tags um Asyl. Dabei konnte er sich nicht mit amtlichen Dokumenten aus- weisen. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen gab er – über den Verbleib allfälliger Ausweispapiere gefragt – zu Protokoll, er habe nie einen Reisepass besessen, jedoch eine Identitätskarte, welche er jedoch im Heimatland habe zurücklassen müssen. Der behördlichen Auf- forderung, dieses Dokument nachzureichen, kam der Beschwerdeführer im Verlaufe des Asylverfahrens indessen nicht nach. Mit Entscheid vom 16. März 2004 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde gleichzeitig eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 25. März 2008 erhielt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilli- gung im Kanton Zürich wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalles. B. Auf entsprechendes Gesuch hin stellte das damalige Bundesamt für Mig- ration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) dem Beschwer- deführer am 27. Mai 2008 einen bis zum 26. Mai 2013 gültigen Pass für eine ausländische Person aus. Kurz vor dessen Ablauf ersuchte der Beschwerdeführer das BFM am 4. Ap- ril 2013 um Ausstellung eines neuen Passes für eine ausländische Person, da er sich kein heimatliches Reisedokument beschaffen könne. Hierauf teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 12. April 2013 mit, er erfülle die Anforderungen für die Ausstellung des entsprechenden Dokumentes nicht, sei es ihm doch möglich und zumutbar, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines nationalen Reisepapiers zu bemühen. C. Am 18. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers mit der Begrün- dung, er möchte im Januar 2016 am "Kalachakra"-Ritual des Dalai Lama

F-2912/2015 Seite 3 in Bodh Gaya/Indien teilnehmen. Anschliessend sei eine Pilgerreise zu an- deren heiligen buddhistischen Stätten in Indien geplant. In Tibet habe er keinen amtlichen Personalausweis besessen, weshalb es unmöglich sei, vom Ausland aus einen solchen zu beantragen. Erneut wies die Vorinstanz in einem weiteren Schreiben vom 12. Februar 2015 auf die nach wie vor fehlenden Voraussetzungen für die Abgabe des fraglichen Ersatzreisepapiers hin. Gemäss aktuellen Abklärungen bei der Botschaft der Volksrepublik China in der Schweiz sei es chinesischen Bür- gern und deren Nachkommen möglich, einen chinesischen Pass zu bean- tragen, wenn sie mit Dokumenten wie beispielsweise einer Geburtsur- kunde belegen könnten, dass sie oder ihre Eltern chinesische Bürger seien. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, sich in der Heimat anzumelden und heimatliche Dokumente zu beschaffen. Dies gelte selbst für chinesi- sche Bürger tibetischer Herkunft, welche im Ausland geboren seien. In casu lägen keine Beweismittel vor (wie beispielsweise eine Empfangsbe- stätigung des an die Botschaft gesandten Passantrages, Angaben zu den Daten der Besprechung bei der Botschaft, Angaben über Formulare oder gewisse Bedingungen, die nicht erfüllt gewesen wären, um einen Pass zu erhalten), welche belegten, dass der Beschwerdeführer konkret versucht hätte, heimatliche Dokumente zu erhalten. In einem Antwortschreiben an die Vorinstanz vom 16. Februar 2015 ver- langte der Beschwerdeführer den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Er habe die Chinesische Botschaft einmal aufgesucht, wobei ihm der Zutritt aber verwehrt worden sei. D. Mit Verfügung vom 1. April 2015 wies das SEM das Gesuch um Ausstellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers ab. Zur Begründung wurde aus- geführt, dem Beschwerdeführer, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich verfüge und in der Schweiz nie als Flüchtling anerkannt worden sei, sei es zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Rei- sedokumentes zu bemühen. Gemäss Auskunft der diplomatischen Vertre- tung der Volksrepublik China stelle diese ihren in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen, namentlich auch Personen tibetischer Herkunft, auf Gesuch hin chinesische Reisedokumente aus, sofern die gesetzlich vorge- sehenen Abgabevoraussetzungen eingehalten worden seien. Der Be- schwerdeführer könne keine Bemühungen zur Passbeschaffung nachwei- sen. Seine Behauptung, bereits an der Türe abgewiesen worden zu sein,

F-2912/2015 Seite 4 sei in keiner Weise belegt worden. Dieser habe sich intensiv und zielfüh- rend um ein heimatliches Reisedokument zu bemühen und habe diese Be- mühungen so gut wie möglich nachzuweisen und zu dokumentieren. Ziel- führende Schritte seien beispielsweise persönliche Vorsprachen bei der Chinesischen Botschaft mit den vorhandenen Identitätsdokumenten. Wenn das Gesuch um Ausstellung eines heimatlichen Passes abgelehnt werde, müsse nach dem genauen Ablehnungsgrund und nach allfälligen Lösungs- möglichkeiten gefragt werden. Sollten die chinesischen Behörden sich wei- gern, eine schriftliche Ablehnung auszustellen, müssten die Bemühungen anderweitig nachgewiesen werden, beispielsweise, in dem genau doku- mentiert werde, wann mit wem Kontakt aufgenommen worden sei und wel- che Informationen dabei erteilt worden seien (z.B. welche Dokumente feh- len würden bzw. wie diese beschafft werden könnten oder ob allenfalls eine Registrierung nötig respektive möglich sei). Der Beschwerdeführer ver- möge keine Verweigerungsgründe seitens der heimatlichen Behörden zu belegen, welche die Ausstellung eines gültigen anerkannten Reisedoku- mentes in Zukunft als unmöglich erscheinen liessen. Er gelte somit nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Perso- nen (RDV, SR 143.5). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Ersatzrei- sepapiers. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, in der Zwischen- zeit habe er dreimal vergeblich versucht, beim Generalkonsulat der Volks- republik China vorzusprechen. Stets sei ihm der Zugang verwehrt worden. Eine Angestellte habe ihm gesagt, dass die chinesische Vertretung erst auf ein behördliches Schreiben hin Stellung nehmen werde. Bei seinem nächs- ten Besuch bei besagter Vertretung sei er zudem auf einen Beistand (des SEM) als Begleiter angewiesen. Als Beweismittel waren vier Fotos beigelegt, welche den Beschwerdefüh- rer vor dem Chinesischen Generalkonsulat zeigen sollen. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer neu eingereich- ten Beweismittel seien nicht geeignet, dessen Schriftenlosigkeit zu bewei-

F-2912/2015 Seite 5 sen. Aus den Schilderungen zu seinen Besuchen beim Chinesischen Ge- neralkonsulat in Zürich ergebe sich der Verdacht, dass dieser ausserhalb der Öffnungszeiten habe vorsprechen wollen. Der Beschwerdeführer habe sich vorgängig und allenfalls telefonisch über die Öffnungszeiten des Ge- neralkonsulats zu informieren und einen persönlichen Termin mit dem zu- ständigen Mitarbeiter zu vereinbaren. Dabei sei dem SEM mindestens Da- tum und Uhrzeit seiner persönlichen Vorsprache, den Namen des kontak- tierten Mitarbeiters sowie die Begründung des Generalkonsulates für die allfällige Ablehnung der Passausstellung zu nennen. Falls möglich, sei zu- sätzlich das Ablehnungsschreiben des SEM vom Generalkonsulat abzu- stempeln, womit hinreichend bewiesen wäre, dass eine Kontaktaufnahme und ein persönliches Gespräch mit der chinesischen Vertretung stattgefun- den habe. G. Mit Replik vom 2. November 2015 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und deren Begründung fest und weist unter anderem darauf hin, bei seinem Kontakt mit der chinesischen Vertretung am 24. April 2015 habe ihm ein Mitarbeiter erklärt, dass ihm kein Reisepass ausgestellt wer- den könne, weil er Tibeter sei und die Tibeter die Abspaltung von China fordern würden. Besagter Mitarbeiter habe sich auch geweigert, die ihm vorgewiesene Verfügung des SEM zu unterzeichnen. In Bezug auf seinen nächsten Besuch bei dieser Vertretung sei er nach wie vor auf einen Bei- stand als Begleiter angewiesen. Der Eingabe war eine Bestätigung von "The Tibet Bureau, Office of the Representative of H. H. the Dalai Lama" in Genf vom 17. November 2015 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer Tibeter und registriertes Mitglied der Tibetischen Gemeinschaft der Schweiz und des Fürstentums Liechten- stein sei. H. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 hält die Vor- instanz fest, dass sie regelmässig Gesuche um Ausstellung von schweize- rischen Reisedokumenten von chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Herkunft bearbeite. Dabei habe sich gezeigt, dass das Chinesische Gene- ralkonsulat in Zürich Gesuchsteller tibetischer Herkunft durchaus anhöre und teilweise auch die Schreiben des SEM abstemple. Zudem sei dort ein Mitarbeiter beschäftigt, welcher speziell für Gesuchsteller tibetischer Eth- nie zuständig sei. In vielen Fällen hätten betroffene Gesuchsteller dem SEM den Namen jenes Mitarbeiters nennen können. Wie bereits in der

F-2912/2015 Seite 6 Vernehmlassung vom 13. August 2015 vermerkt, deute vieles darauf hin, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der Ansprechszeiten vorzuspre- chen versucht hätte. Dieser sei daher gehalten, mit seiner Vertretung schriftlich oder telefonisch einen Termin für eine persönliche Vorsprache zu vereinbaren. Sollte dieses Vorgehen scheitern, sei dies entsprechend zu dokumentieren (wann und mit wem der Beschwerdeführer in Kontakt ge- treten sei, aus welchen Gründen allenfalls kein Termin habe vereinbart wer- den können). Dem Beschwerdeführer bleibe es freigestellt, sich bei seiner nächsten persönlichen Vorsprache beim Chinesischen Generalkonsulat von einer neutralen Drittperson begleiten zu lassen, welche die Gescheh- nisse bei der fraglichen Vertretung schriftlich bestätige. Es sei nicht erfor- derlich, dass das SEM hierzu einen Begleiter zur Verfügung stelle. I. Trotz ausdrücklich gewährter Möglichkeit zu (erneuter) Stellungnahme liess sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen. J. In einer weiteren, unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 1. Juni 2016 weist der Beschwerdeführer schliesslich darauf hin, dass er für seine ge- plante Eheschliessung laut Zivilstandsamt seiner Wohngemeinde ein gülti- ges Reisedokument oder eine Bestätigung des Bundesverwaltungsge- richts über seine Situation benötige. Ausserdem sei es ihm ein grosses und wichtiges Anliegen, die 34. "Kalachakra"-Veranstaltung besuchen zu kön- nen, welche vom 3. bis 14. Januar 2017 in Bodh Gaya/Indien stattfinde. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf- geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü- gungen des SEM, welche die Ausstellung von Reisedokumenten für aus-

F-2912/2015 Seite 7 ländische Personen betreffen (vgl. Art. 59 AuG [SR 142.20]). Das Bundes- verwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgül- tig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be- stimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Nach Massgabe von Art. 59 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 Bst. a RDV hat eine ausländische Person, die nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als Flüchtling anerkannt wurde, Anspruch auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge. An- spruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen sowie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV). 3.2 Fraglos fällt der Beschwerdeführer, seit März 2008 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung, unter keine dieser Kategorien. Er kann somit kei- nen Anspruch auf Abgabe eines schweizerischen Ersatzreisepapiers gel- tend machen. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 RDV kann

F-2912/2015 Seite 8 das SEM allerdings Jahresaufenthaltern im Rahmen des freien (pflichtge- mässen) Ermessens einen Pass für eine ausländische Person abgeben. Voraussetzung ist jedoch immer, dass diese Ausländer schriftenlos sind. 3.3 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Hei- mat- oder Herkunftsstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunfts- staates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments be- müht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten un- möglich ist (Bst. b). Die Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchs- prüfung durch das SEM festgestellt (Art. 10 Abs. 4 RDV). 3.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zurzeit kein gül- tiges Reisepapier besitzt. Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jeder- zeit möglich bleibt, müssen ausländische Personen während ihres Aufent- haltes in der Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten Ausweispapiers sein (vgl. Urteil des BVGer C-6101/2014 vom 29. Dezember 2015 E. 3.4 m.H.). Sie sind daher verpflichtet, Ausweispa- piere zu beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mit- zuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 4. 4.1 Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers zu Recht die Schriftenlosigkeit – als unabdingbare Vor- aussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments – verneint hat, in- dem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reise- passes (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die Zumutbarkeit entspre- chender Bemühungen bei den zuständigen heimatlichen Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete. 4.2 Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Perso- nen verlangt werden kann, ist in diesem Zusammenhang nicht nach sub- jektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 m.H.). Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht verlangt werden (vgl.

F-2912/2015 Seite 9 Art. 10 Abs. 3 RDV). Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass von Personen, die – wie der Beschwerdeführer – im Besitze einer Jahresauf- enthaltsbewilligung sind, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von Reisedokumenten verlangt werden kann. Der Beschwer- deführer erhebt denn auch – zu Recht – keine Einwände gegen eine Kon- taktaufnahme mit den heimatlichen Behörden, will er sich doch bereits mehrmals, aber vergebens, mit der chinesischen Vertretung in der Schweiz in Verbindung gesetzt haben. Er ist somit nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrachten. 4.3 Der Beschwerdeführer führt hingegen aus, all seine Bemühungen um Erhalt eines heimatlichen Reisepasses seien gescheitert, und behauptet in diesem Zusammenhang unter Vorlage verschiedener Fotos, der Zutritt zur Chinesischen Botschaft sei ihm dreimal verwehrt worden (vgl. Antwort- schreiben an die Vorinstanz vom 16. Februar 2015, Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2015 sowie Replik vom 2. November 2015). Zu Recht wies die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 1. April 2015 darauf hin, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, bereits an der Türe der Chinesischen Vertretung abgewiesen worden zu sein, in keiner Weise belegt worden sei, um in ihren Vernehmlassungen vom 13. August 2015 und 1. Dezember 2015 ergänzend festzuhalten, aus den Schilderun- gen zu seinen Besuchen beim Chinesischen Generalkonsulat in Zürich er- gebe sich der Verdacht – der vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Ver- fahrens übrigens nicht ausgeräumt werden konnte –, dass der Beschwer- deführer ausserhalb der Öffnungs- und Ansprechzeiten habe vorsprechen wollen. Gemäss Auskunft der diplomatischen Vertretung der Volksrepublik China stelle diese ihren in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen, namentlich auch Personen tibetischer Herkunft, auf Gesuch hin chinesi- sche Reisedokumente aus, sofern die gesetzlich vorgesehenen Abgabe- voraussetzungen eingehalten worden seien. Dabei hat die Vorinstanz hin- reichend aufgezeigt, wie der Beschwerdeführer vorzugehen hätte, um ei- nen persönlichen Termin mit dem insbesondere für Gesuchsteller tibeti- scher Ethnie zuständigen Mitarbeiter des Generalkonsulats der Volksre- publik China zu vereinbaren. Gleichzeitig hat das SEM umfassend und de- tailliert dargelegt, auf welche Weise der Beschwerdeführer seine (möglich- erweise erfolglosen) Bemühungen um Erhalt eines chinesischen Reise- passes gegenüber der Vorinstanz zu dokumentieren hätte (vgl. Bst. D., F. und H. des Sachverhalts).

F-2912/2015 Seite 10 Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich der Beschwerde- führer, welcher in der Folge stillschweigend auf eine weitere Stellung- nahme verzichtet hat, in der Zwischenzeit erneut und auf die von der Vor- instanz aufgezeigte Weise mit der Vertretung der Volksrepublik China in Verbindung gesetzt hätte, weshalb im heutigen Zeitpunkt (noch) nicht da- von ausgegangen werden kann, er habe alles unternommen, um in den Besitz eines entsprechenden heimatlichen Reisedokuments zu gelangen. Damit ist auch das Erfordernis der Unmöglichkeit der Beschaffung von Rei- sedokumenten gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV nicht als erfüllt zu be- trachten. Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass es dem Be- schwerdeführer offensteht, in einem neuen Gesuch bei der Vorinstanz die Abgabe eines Passes für eine ausländische Person zu beantragen, sollten seine Bemühungen und Abklärungen, die hinreichend, das heisst insbe- sondere schriftlich zu belegen wären, dennoch nicht zur Ausstellung eines heimatlichen Reisepapiers führen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum heutigen Zeitpunkt keine Umstände vorliegen, aufgrund derer der Beschwerdeführer als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen wäre. Somit fehlt es an einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ausstellung des beantragten Passes für eine ausländische Person. 5. Die Vorinstanz hat demzufolge dem Beschwerdeführer zu Recht die Aus- stellung eines schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die ange- fochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-2912/2015 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 9. Juni 2015 einbezahlten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. N [...] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Teuscher Daniel Brand

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-2912/2015
Entscheidungsdatum
29.08.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026