B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2862/2018
Urteil vom 28. Mai 2021 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Sicherheitsleistung.
F-2862/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die bosnischen Staatsangehörigen B._______ und C._______ ersuchten am 14. September 1993 beziehungsweise am 25. September 1993 um Asyl in der Schweiz. Mit Entscheiden vom 29. November 1993 beziehungs- weise vom 28. Dezember 1993 verneinte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) bei beiden die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylge- such ab und wies sie aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das BFF die vorläufige Aufnahme an. Eine von B._______ gegen die Verfügung vom 29. November 1993 erhobene Beschwerde wies die damalige Asylrekurskommission mit Urteil vom 20. Januar 1994 ab. B. B._______ arbeitete vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. März 1996 in einem vom Beschwerdeführer geführten Restaurant in (...) und erzielte dabei ei- nen AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 59'500.–. C._______ war dort vom
F-2862/2018 Seite 3 ausstehende Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Beschäfti- gung von C._______ über Fr. 2'975.– zu bezahlen. Am 26. August 1998 und am 31. Mai 1999 erfolgten Mahnungen für den ausstehenden Betrag. G. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1998 liess der Beschwerdeführer verlauten, er habe im Moment die Mittel nicht, um die Schulden betreffend B._______ und C._______ zu bezahlen. Er bestätige aber, diese abzahlen zu wollen. Am 28. Juni 1999 bekräftigte er gegenüber dem BFF erneut, die ausste- henden Gelder betreffend C._______ abzubezahlen. H. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde am 25. Juni 1999 der Konkurs eröffnet. Am 7. Dezember 1999 wurde dem BFF ein Verlustschein im Sinne von Art. 265 SchKG (SR 281.1) über die Forderung von Fr. 10'336.40 aus- gestellt. Der Beschwerdeführer anerkannte diesen Betrag vollumfänglich. Das BFF gab im summarischen Konkursverfahren (Art. 231 SchKG) die offenen, vom Beschwerdeführer als Arbeitgeber zu überweisenden Sicher- heitsleistungen von 7 % (bis Ende 1994), beziehungsweise von 10 % des AHV-pflichtigen Bruttolohnes (vgl. oben Bst. B) wie folgt ein: Sicherheitsleistung B._______ Fr. 5'680.– Zins 5 % Fr. 1'136.– Sicherheitsleistung C._______ Fr. 2'975.– Zins 5 % Fr. 545.40 Total Fr. 10'336.40 I. Am 2. Oktober 2001 stellte das BFF C._______ die Schlussabrechnung über sein Sicherheitskonto zu. Sie ergab einen Negativsaldo von Fr. 1'827.85, resultierend aus geleisteten Sicherheitszahlungen von Fr. 2'307.15 anderer Arbeitgeber, abzüglich der rückerstattungspflichtigen Kosten von Fr. 4'135.– für Fürsorge (Fr. 3'600.– [90 Tage à Fr. 40.–]) sowie Ausreise und Vollzug (Fr. 535.–). C._______ wurde darauf hingewiesen, dass keine Auszahlung erfolgen werde. J. B._______ stellte das BFF die Schlussabrechnung über das Sicherheits- konto am 17. Juni 2002 und am 27. Mai 2003 erneut zu. Bei einbezahlten Sicherheitsleistungen von Fr. 2'820.80 und zurückzuerstattenden Kosten
F-2862/2018 Seite 4 von Fr. 3'490.– für Fürsorge (Fr. 3'040.– [76 Tage à Fr. 40.–]), Ausreise- und Vollzug (Fr. 450.–) ergab sich ein Negativsaldo von Fr. 669.20. K. Am 9. Oktober 2017 zahlte der Beschwerdeführer Fr. 500.– an die ausste- henden Sicherheitsleistungen. L. Gestützt auf den Konkursverlustschein vom 7. Dezember 1999 leitete das Staatssekretariat für Migration SEM gegen den Beschwerdeführer die Be- treibung ein. Am 12. Februar 2018 wurde ihm ein Zahlungsbefehl über eine Forderung von Fr. 9'836.40, zuzüglich der Betreibungskosten von Fr. 73.30 zugestellt. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 zunächst kommentarlos Rechtsvorschlag und reichte der Eidgenössischen Finanzverwaltung am 6. März 2018 eine schriftliche Be- gründung für seinen Rechtsvorschlag nach. M. Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 verpflichtete die Vorinstanz, vertreten durch eine Inkassofirma, den Beschwerdeführer, Fr. 5'350.30 zuzüglich 5 % Zins von Fr. 1'136.–, zugunsten von B._______ und Fr. 2'804.70 zu- züglich 5 % Zins von Fr. 545.40, zugunsten von C._______ sowie Fr. 73.30 für die entstandenen Betreibungskosten zugunsten des SEM einzuzahlen. Gleichzeitig hob die Vorinstanz den am 20. Februar 2018 in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) erhobenen Rechtsvorschlag auf. N. Gegen die vorinstanzliche Verfügung gelangte der Beschwerdeführer am 16. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der Verfügung vom 11. Mai 2018. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund der damals freiwilligen Aus- reise der sicherheitsleistungspflichtigen Personen aus der Schweiz stün- den ihnen die Sicherheitsleistungen zu. Die Sicherheitsleistung betreffend B._______ habe er diesem direkt zurückbezahlt. Die Forderung bezüglich C._______ werde er unter der Voraussetzung bezahlen, dass das Geld C._______ überwiesen werde. O. Am 20. September 2018 hob die Vorinstanz, wiederum vertreten durch eine Inkassofirma, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens Ziffer 1 der Verfügung vom 11. Mai 2018 auf und verpflichtete den Beschwerdeführer,
F-2862/2018 Seite 5 den Betrag von Fr. 1'461.85 zugunsten von B._______ und Fr. 535.20 zu- gunsten von C._______ sowie Fr. 73.30 für die entstandenen Betreibungs- kosten zugunsten des SEM einzuzahlen. Gleichzeitig hob die Vorinstanz den am 20. Februar 2018 in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...) erhobenen Rechtsvorschlag auf. P. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2018 führte die Vorinstanz zur wiedererwägungsweise erlassenen Verfügung vom 20. September 2018 aus, der Beschwerdeführer sei seiner Pflicht zur Überweisung eines Lohn- abzuges von 7 %, respektive von 10 % auf ein Sicherheitskonto beim BFF nicht nachgekommen. Die Sicherheitsleistungen seien deshalb weiterhin geschuldet. Das Vorbringen zur direkten Begleichung der Lohnforderungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen ehemaligen Arbeitnehmern sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass sowohl ein Verlustschein für eine Lohn- forderung, als auch ein solcher für die Forderung des Bundes für die Si- cherheitsleistung ausgestellt worden seien. Die Summe der basierend auf die Schlussabrechnungen über die Sicherheitskonten noch offenen Be- träge sei jedoch geringer als die neu in Betreibung gesetzte Forderung. Folglich reduziere sich die Forderung der Vorinstanz gegen den Beschwer- deführer auf Fr. 1'997.05 (Fr. 669.20 + Fr. 1'827.85 – Fr. 500.– + Fr. 73.30). Q. Von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 28. September 2018 gewähr- ten Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das SEM ist für die Festsetzung ausstehender Lohnabzüge bei Arbeit- geberinnen und Arbeitgebern vorläufig aufgenommener Personen für die bis Ende 2007 zu leistende Sicherheit zur Rückerstattung von Fürsorge-, Ausreise-, Vollzugs- und Rechtsmittelkosten zuständig (vgl. Art. 85 Abs. 2 AsylG [SR 142.31; AS 1999 2262]; aArt. 10 der Asylverordnung 2 über Fi- nanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312, AsylV 2; AS 1999 2318], je in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Ebenso ist es zur Beseitigung eines gegen eine solche Forderung erhobenen Rechtsvor- schlages berechtigt (Art. 79 und Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; BGE 134 III
F-2862/2018 Seite 6 115 E. 3.2; vgl. DANIEL STAEHELIN, in Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Da- niel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010 [nachfolgend: BSK SchKG I], Art. 79 N. 14 ff.). 1.2 Verfügungen des SEM, welche die Leistung einer Sicherheit für rück- erstattungspflichtige Fürsorge-, Ausreise-, Vollzugs- und Rechtsmittelkos- ten vorläufig aufgenommener Personen sowie die Beseitigung eines gegen die Forderungsfestsetzung erhobenen Rechtsvorschlages zum Gegen- stand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG und Art. 112 AIG [SR 142.20]). 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Vorab stellt sich die Frage nach dem auf die vorliegende Beschwerdesache anwendbaren Recht. 3.1 Die dannzumal vorläufig aufgenommenen B._______ und C._______ waren zwischen Oktober 1994 und März 1996 im Restaurant des Be- schwerdeführers erwerbstätig. Dessen Pflicht zur Überweisung eines Lohnabzugs auf ein Sicherheitskonto stützte sich auf den mit Bundesbe- schluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990 eingeführten Art. 21a
F-2862/2018 Seite 7 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (SR 142.31, aAsylG; AS 1980 1718; AS 1990 938) in Verbindung mit dem per 1. Januar 1995 in Kraft getretenen aArt. 14c Abs. 10 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (SR 142.20, ANAG; AS 1994 2876) und Art. 6 Abs. 4 der Verordnung über die vorläufige Aufnahme und die Internierung von Ausländern vom 25. November 1987 (SR 142.281, Internierungsverordnung; AS 1987 1669; vgl. auch die ab 1. Ja- nuar 1996 geltenden Art. 6 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 1 Internierungsverord- nung [AS 1995 5041]) sowie Art. 36 ff. der Asylverordnung 2 über Finan- zierungsfragen vom 22. Mai 1991 (SR 142.312, aAsylV 2; AS 1991 1166). 3.2 Im Zeitpunkt der Zustellung der Schlussabrechnungen über die Sicher- heitskonten von B._______ und C._______ im Oktober 2001 und im Mai 2003 waren per 1. Oktober 1999 unter anderem das totalrevidierte Asylge- setz vom 26. Juni 1998 sowie die Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 in Kraft getreten. Übergangsrechtlich sieht Art. 82 Abs. 1 AsylV 2 vor, dass für alle hängigen Verfahren, in denen die Vorinstanz die Schlussabrech- nung oder die Zwischenabrechnung nach aArt. 16 Abs. 1 AsylV 2 und nach aArt. 17 Abs. 2 AsylV 2 nach dem Inkrafttreten der AsylV 2 am 1. Oktober 1999 zu veranlassen hatte, aArt. 8 - 19 AsylV 2 gelten (vgl. Urteil des BGer 2A.242/2001 vom 26. Oktober 2001 E. 3a; Urteile des BVGer C-1239/2006 vom 14. Dezember 2007 E. 5.1; C-1232/2006 und C-1233/2006 vom 15. Juni 2007 E. 3.3). Art. 121 Abs. 1 AsylG hält ebenfalls fest, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Oktober 1999 hängigen Verfahren das neue Recht gilt. 3.3 Auf das vorliegende Verfahren finden daher, insbesondere betreffend die Alimentierung, Abrechnung und Liquidation der Sicherheitskonten, die bis 31. Dezember 2007 geltenden Bestimmungen von aArt. 85 ff. AsylG und aArt. 8 - 19 AsylV 2 (i.V.m. aArt. 22 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [SR 142.281, VVWA; ab 1. März 2017 Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen; VVWAL] und Art. 14c Abs. 6 ANAG) sinngemäss Anwendung (vgl. auch Absatz 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005; Art. 126a Abs. 1 - 3 AIG). Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen zur Sicherheitsleistung haben bis zu deren Aufhebung per Ende 2007 indes ohnehin keine hier relevanten Änderungen erfahren. Nicht massgebend sind die ab 1. Januar 2008 gel- tenden Bestimmungen zur Sonderabgabe (statt vieler: Urteil des BVGer C-3267/2009 vom 14. März 2012 E. 3). Wie es sich übergangsrechtlich in
F-2862/2018 Seite 8 Bezug auf die Verjährungsfristen verhält, kann – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – offengelassen werden. 4. 4.1 Bis zur Aufhebung der Pflicht per Ende 2007 (vgl. dazu Urteil des BVGer C-6547/2009 vom 20. März 2012 E. 3.1 m.H.) waren vorläufig auf- genommene Personen verpflichtet, für die Rückerstattung von Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie für die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens Sicherheit zu leisten (aArt. 86 Abs. 1 AsylG i.V.m. aArt. 9 AsylV 2, Art. 22 Abs. 1 VVWA und Art. 14c Abs. 6 ANAG). Der Arbeitgeber seiner- seits hatte sieben, ab dem 1. Januar 1995 zehn Prozent des Erwerbsein- kommens auf ein Sicherheitskonto zu überweisen (aArt. 86 Abs. 3 AsylG i.V.m. aArt. 11 Abs. 1 AsylV 2 bzw. Art. 21a Abs. 3 aAsylG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 aAsylV 2). Die kantonale Behörde hatte die Bewilligung zur vorläu- figen Erwerbstätigkeit mit einer entsprechenden Auflage zu verbinden (aArt. 86 Abs. 3 AsylG i.V.m. aArt. 11 Abs. 1 AsylV 2 bzw. Art. 21a Abs. 2 aAsylG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 aAsylV 2). Die Lohnabzüge waren innert zehn Tagen nach Ablauf des Quartals auf das Sicherheitskonto zu überweisen (aArt. 11 Abs. 4 Bst. a AsylV 2). Über das Sicherheitskonto war aus- schliesslich das Bundesamt verfügungsberechtigt (aArt. 10 Abs. 4 AsylV 2 bzw. Art. 37 Abs. 1 aAsylV 2). 4.2 Abzüglich der verrechenbaren Kosten war die Sicherheitsleistung auf Antrag unter anderem auszubezahlen, wenn die sicherheitsleistungspflich- tige Person die Schweiz nachgewiesenermassen oder vermutungsweise endgültig verlassen hatte (aArt. 87 Abs. 1 Bst. a AsylG). Sicherheitsleis- tungspflichtige Personen, welche die Tatbestände von aArt. 87 Abs. 1 AsylG erfüllen, erhielten eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicher- heitskontos den rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird (aArt. 17 Abs. 2 AsylV 2). Der Anspruch auf Auszahlung entstand im Zeit- punkt der Erfüllung eines Tatbestandes von aArt. 87 Abs. 1 AsylG (aArt. 19 Abs. 1 AsylV 2). 4.3 Der Anspruch auf Auszahlung eines allfälligen Guthabens, der nicht in- nerhalb von zehn Jahren nach Entstehung schriftlich in einer Amtssprache geltend gemacht wird, geht auf den Bund über. Konnte der Anspruch aus entschuldbaren Gründen nicht geltend gemacht werden, so zahlt der Bund der berechtigten Person das Guthaben auch nach Ablauf von zehn Jahren aus (aArt. 87 Abs. 2 AsylG; aArt. 19 Abs. 2 AsylV 2).
F-2862/2018 Seite 9 5. Von Amtes wegen zu prüfen ist, ob die Forderung der Vorinstanz verjährt ist (BGE 142 II 182 E. 3.2.1; 138 II 169 E. 3.2). 5.1 Unter dem bis Ende September 1999 geltenden Regime von Art. 21a aAsylG und der diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen wurde für Forderungen gegenüber Arbeitgebern praxisgemäss jeweils eine fünfjäh- rige Verjährungsfrist angenommen (statt vieler: [nicht publ.] Entscheid Eidg. Justiz- und Polizeidepartement S5-0560506 vom 10. Februar 2006 Ziff. 12.3). B._______ und C._______ arbeiteten zwischen Oktober 1994 und März 1996 für den Beschwerdeführer. Bis zur Eingabe der ausstehen- den Forderungen im Konkurs Mitte September 1999 waren diese somit noch nicht verjährt. 5.2 Gemäss aArt. 11 Abs. 6 AsylV 2 verjähren Forderungen gegenüber Ar- beitgeberinnen und Arbeitgebern zehn Jahre nach Entstehung des An- spruchs. Mit dieser Bestimmung, die am 1. Oktober 1999 (AS 1999 2318) in Kraft getreten ist, wird die allgemeine Regel für die Verjährung von An- sprüchen auf Rückerstattung von Fürsorge-, Ausreise- Vollzugs- und Rechtsmittelkosten präzisiert. Gemäss aArt. 85 Abs. 3 AsylG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (AS 1999 2283), verjährt der An- spruch auf Rückerstattung ein Jahr, nachdem die zuständige Behörde da- von Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Ent- stehung. Die Verjährung ruht, solange ein Sicherheitskonto nach aArt. 86 Abs. 2 AsylG besteht (vgl. Urteil C-1239/2006 E. 5; MINH SON NGUYEN, in Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Ed.], Code annoté de droit de migrati- ons, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 85 N. 14). 5.3 Offenbleiben kann, ob der Arbeitgeberbeitrag auch dann noch durch- gesetzt werden kann, wenn die Rückerstattungsforderung gegenüber der ehemals sicherheitsleistungspflichtigen Person selbst verjährt wäre. Vor- liegend gilt es zu beachten, dass für die von der Vorinstanz geltend ge- machte Forderung im Umfang von Fr. 10'336.40 am 7. Dezember 1999 ein Konkursverlustschein ausgestellt wurde. Die durch den Verlustschein ver- urkundete Forderung verjährt deshalb nach den betreibungsrechtlichen Bestimmungen. Die ordentlichen Verjährungsfristen von aArt. 85 Abs. 3 AsylG und von aArt. 11 Abs. 6 AsylV 2 haben hinter die SchKG-rechtlichen Verjährungsbestimmungen zurückzutreten. Vorliegend beträgt die Verjäh- rungsfrist somit 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheines (Art. 265 Abs. 2 i.V.m. Art. 149a Abs. 1 SchKG). Diese Verjährungsregel ist auch auf
F-2862/2018 Seite 10 öffentlich-rechtliche Geldforderungen anwendbar (BGE 144 III 360 E. 3.5.2; 137 II 17 E. 2.6; 115 III 1 E. 3). 5.4 Die Frist gemäss Art. 265 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 149a Abs. 1 SchKG untersteht den Regeln von Art. 127 ff. OR und kann unterbrochen werden (UELI HUBER, BSK SchKG I, Art. 149a N. 3; GUIDO NÄF, in Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 149a N. 3 und Art. 265 N. 4). Der Beschwerdeführer leistete am 9. Oktober 2017 eine Ab- schlagszahlung von Fr. 500.– und am 20. Februar 2018 wurde ihm der Zahlungsbefehl über Fr. 9'836.40 zugestellt. Damit wurde die ab dem 7. Dezember 1999 laufende, 20-jährige Verjährungsfrist unterbrochen und sie begann von Neuem (Art. 135 Ziff. 2 OR; Art. 137 Abs. 1 OR; Art. 138 Abs. 2 OR; ROBERT K. DÄPPEN, in Corinne Widmer Lüchinger/David Oser, Basler Kommentar Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 7. Aufl. 2020, Art. 138 N. 5 m.H.). 5.5 Folglich ist die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Mai 2018 be- ziehungsweise vom 20. September 2018 geltend gemachte Forderung nicht verjährt. 6. Sodann ist zu untersuchen, was (noch) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 6.1 In ihrer Verfügung vom 11. Mai 2018 verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Bezahlung noch ausstehender Sicherheitsleistun- gen von Fr. 5'350.30, zuzüglich Fr. 1'136.– Zins, zugunsten von B._______ und von Fr. 2'804.70, zuzüglich Fr. 545.40 Zins, zugunsten von C._______ sowie der Betreibungskosten von Fr. 73.30. 6.2 Mit Beschwerde vom 16. Mai 2018 erklärt sich der Beschwerdeführer bereit, die Sicherheitsleistung betreffend C._______ zu bezahlen unter der Voraussetzung, dass das Geld C._______ überwiesen wird. Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Betreibungsverfahren nach Zugang des Zahlungsbefehls mit Schreiben vom 6. März 2018 an die Eid- genössische Finanzverwaltung seinen Rechtsvorschlag betreffend die Si- cherheitsleistung von C._______ zurückgezogen habe. Diese Vorbringen können weder als Teilrechtsvorschlag im Sinne von Art. 74 Abs. 2 SchKG für die Forderung betreffend B., noch als Teilrückzug des Rechts- vorschlags vom 20. Februar 2018 für die Forderung betreffend C. gewertet, respektive entgegengenommen werden. Der Beschwerdeführer
F-2862/2018 Seite 11 bestreitet die Gläubigerposition des Bundes und damit dessen Aktivlegiti- mation. Somit hat von ihm die gesamte Forderung der Vorinstanz sowohl als bestritten, als auch mit einem Rechtsvorschlag versehen zu gelten. 6.3 Am 20. September 2018 kam die Vorinstanz im Rahmen des Vernehm- lassungsverfahrens auf ihre Verfügung vom 11. Mai 2018 zurück und redu- zierte die geforderte Summe auf Fr. 2'070.35, bestehend aus den Sicher- heitsleistungen für B._______ von Fr. 1'461.85 und für C._______ von Fr. 535.20, sowie den Betreibungskosten von Fr. 73.30. Insoweit ist die Be- schwerde vom 16. Mai 2018 infolge Wiedererwägung gegenstandslos ge- worden (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Die einzelnen Positionen in der Schlussab- rechnung (Überweisungen der Arbeitgeber, Fürsorge- und Ausreisekosten) und die Höhe des Negativsaldos sind unbestritten, sodass darauf nicht wei- ter einzugehen ist. Unerheblich ist vorliegend ausserdem, ob beim Be- schwerdeführer neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG vor- liegt, zumal der Beschwerdeführer eine solche Einrede nicht erhoben hat. 7. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz vom Beschwerdeführer zu Recht Fr. 2'070.35 fordert und der Rechtsvorschlag hierfür zu beseitigen ist. 7.1 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Sicherheitsleistungen gehörten B._______ und C.. Die Sicher- heitsleistungen dienten dazu, allfällige Kosten einer Ausschaffung zu de- cken. B. und C._______ seien jedoch freiwillig nach Bosnien zu- rückgekehrt, weshalb ihnen die Leistungen zurückzugeben seien. Weder B._______ noch C._______ hätten aber dieses Geld, das nun aufgrund eines Verlustscheines eingefordert werde, erhalten. Der Bund fordere des- halb Geld ein, das ihm nicht zustehe. Bei seinem Konkurs seien offenbar zwei Konkursverlustscheine für dieselbe Schuld ausgestellt worden. Den einen habe ein Vertreter von B._______ erhalten, den anderen der Bund. Den Verlustschein von B._______ habe er persönlich erstattet und B._______ das Geld direkt zurückbezahlt. C._______ habe noch Anspruch darauf. Im Falle von C._______ habe er sich bereit erklärt, den Betrag zu zahlen unter der Voraussetzung, dass dieser C._______ überwiesen werde. 7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet damit die Gläubigerposition des Bun- des und spricht ihm die Legitimation ab, ihn verfügungsweise zu einer Zah- lung über Fr. 2'070.35 zu verpflichten.
F-2862/2018 Seite 12 7.2.1 Die Sachlage präsentiert sich derzeit so, dass über die Sicherheits- konten von B._______ sowie C._______ im Oktober 2001 und im Mai 2003 eine definitive Abrechnung im Sinne von aArt. 17 AsylV 2 erstellt wurde. Beide Konten wiesen unbestrittenermassen im Schlussabrechnungszeit- punkt einen Negativsaldo aus. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass beide Konten mittlerweile saldiert sind. 7.2.2 Die endgültige Ausreise von B._______ sowie von C._______ in den 1990er-Jahren bildete zwar einen Tatbestand zur Abrechnung über ihre Si- cherheitskonten. Der Beschwerdeführer geht jedoch fehl in der Annahme, die definitive Rückkehr ins Heimatland lasse in jedem Fall auch einen An- spruch auf Auszahlung der bisher erfolgten Überweisungen der Arbeitge- ber entstehen. Auszubezahlen war stets nur die erbrachte Sicherheitsleis- tung abzüglich der verrechenbaren Kosten, d.h. ein allfälliges Guthaben auf dem Sicherheitskonto. Wortlaut und Materialien der damaligen Rege- lung lassen keinen anderen Schluss zu (vgl. aArt. 87 Abs. 1 AsylG i.V.m. aArt. 9 AsylV 2, aArt. 16 f. AsylV2 und aArt. 19 AsylV 2 bzw. Art. 21a Abs. 5 aAsylG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 aAsylV 2; Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren [AVB] und zu einem Bundesgesetz über die Schaf- fung eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990, in BBl 1990 II 573, 657; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, in BBl 1996 II 1, 92 f.). 7.3 Die anlässlich der Schlussabrechnungen festgestellten und in der Höhe unbestrittenen Negativsaldi von Fr. 1'827.85 (B.) und von Fr. 669.20 (C.), respektive von Fr. 1'461.85 (B.) und von Fr. 535.20 (C.) nach Aufteilung und Anrechnung der geleisteten Anzahlung von Fr. 500.–, stehen demnach als Rückerstattung verrechen- barer Kosten dem Bund, und weder B., noch C. zu. Mehr als die Arbeitgeberbeiträge in Höhe der Negativsaldi auf den Konten fordert die Vorinstanz nicht (mehr). Wem ein allfälliger Überschuss des Sicher- heitskontos auszubezahlen wäre, braucht somit im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden. 7.4 Ins Leere zielt sodann der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Lohnabzüge für B._______ vollumfänglich bezahlt und werde vom Bund nunmehr finanziell doppelt in Anspruch genommen. Der am 14. März 1997 an B._______ ausgestellte Verlustschein infolge Pfändung betraf "Lohnguthaben gemäss Abrechnung" in der Höhe von Fr. 5'268.85. Nicht
F-2862/2018 Seite 13 mehr nachvollzogen werden kann, ob es sich bei den von B._______ ein- geforderten Lohnguthaben (auch) um die Lohnabzüge zur Äufnung des Si- cherheitskontos von sieben beziehungsweise zehn Prozent des Erwerbs- einkommens handelte, und wie sich die damalige Lohnforderung von B._______ zusammensetzte. Hinweise dafür, dass die Forderung der Vo- rinstanz identisch ist zur damaligen Lohnforderung von B._______ – der Beschwerdeführer und B._______ hätten damit einer allfälligen Auszah- lung des Sicherheitskontos vorgegriffen – ergeben sich aus den Akten nicht. So oder anders steht die Forderung von Arbeitgeberüberweisungen im Umfang der Rückerstattung von Fürsorge-, Ausreise-, Vollzugs- und Rechtsmittelkosten alleine dem Bund zu. Diese Forderung hat er weder abgetreten noch ist sie von Gesetzes wegen auf eine sicherheitsleistungs- pflichtige Person übergegangen. Demzufolge war es dem Beschwerdefüh- rer gar nicht möglich, die Ausstände beziehungsweise den Negativsaldo schuldbefreiend an B._______ zu bezahlen. Sollte es daher zu einer Dop- pelzahlung an B._______ gekommen sein, ist dies im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ zu klären (vgl. dazu ausführlich das Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 29. Mai 1998, in VPB 63.60, S. 6). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Forderung betreffend B._______ infolge Zahlung erloschen sei, ist demnach nicht be- gründet. 7.5 Es ergibt sich, dass die Vorinstanz vom Beschwerdeführer zu Recht eine Begleichung der Negativsaldi auf den Sicherheitskonten von B._______ und C._______ im Umfang der rückerstattungspflichtigen Für- sorge-, Ausreise- und Vollzugskosten von Fr. 1'461.85 und von Fr. 535.20 fordert. Die in der Höhe unbestrittenen Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 73.30 sind vom Beschwerdeführer ebenfalls zu tragen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). 8. Die Vorinstanz beseitigte mit Verfügung vom 11. Mai 2018, beziehungs- weise vom 20. September 2018 den Rechtsvorschlag des Beschwerdefüh- rers in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamtes (...). 8.1 Sie erliess die angefochtenen Verfügungen innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls am 20. Februar 2018. Die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG ist demnach noch nicht abgelaufen und eine Beseitigung des Rechtsvorschla- ges grundsätzlich möglich.
F-2862/2018 Seite 14 8.2 Für die Gewährung der Rechtsöffnung müssen die im Entscheid als Gläubiger bezeichnete und die betreibende Person identisch sein (DANIEL STAEHELIN, in BSK SchKG I, Art. 80 N. 33). Im vorliegenden Fall erweist sich diese Vorgabe als nicht unproblematisch. Im Zahlungsbefehl vom 12. Februar 2018 ist die Schweizerische Eidgenossenschaft als Gläubige- rin aufgeführt. Dispositiv-Ziffer 2 der neuen, angefochtenen Verfügung vom 20. September 2018 ist insoweit missverständlich formuliert, als sie vor- sieht, die Beträge seien "zugunsten" von B._______ und C._______ ein- zubezahlen. Dies könnte, vor allem nach der bereits erfolgten Saldierung der Sicherheitskonten, fälschlicher Weise auf eine Gläubigerrolle dieser beiden Personen hindeuten. Nach Reduktion der Forderung auf die aus- stehenden Negativsaldi der damaligen Sicherheitskonten von B._______ und C._______ steht die offene Kostenrückerstattung zweifellos dem Bund zu. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2018 ist daher im Sinne einer Präzisierung wie folgt abzuändern: "2. A._______, (...) wird verpflichtet, der Schweizerischen Eidgenossen- schaft Fr. 1'997.05 sowie Fr. 73.30 für die entstandenen Betreibungskos- ten zu bezahlen." 8.3 Was schliesslich den Umfang der Rechtsöffnung anbetrifft, so ist fest- zuhalten, dass der Gläubiger bei zumindest teilweise erfolgreicher Betrei- bung von Gesetzes wegen berechtigt ist, die Zahlungsbefehlskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Für die Betreibungskosten ist die Beseitigung des Rechtsvorschlages so- mit überflüssig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2). Der vom Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 erhobene Rechtsvorschlag gegen die in Betreibung ge- setzte Forderung ist daher lediglich im Umfange von Fr. 1'997.05 zu besei- tigen (Art. 79 SchKG), wenngleich die Betreibungskosten letztlich zur Schuld zu schlagen sind. Dispositiv-Ziffern 3 der Verfügung vom 20. Sep- tember 2018 ist somit, ebenfalls im Sinne einer Präzisierung, wie folgt ab- zuändern: "3. Der am 20. Februar 2018 in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungs- amtes (...) erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 1'997.05 be- seitigt." 9. Die angefochtene Verfügung verletzt im Ergebnis Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht infolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist.
F-2862/2018 Seite 15 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, das einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers im Umfang von rund vier Fünfteln gleichkommt, sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 250.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; der Restbetrag des geleisteten Kostenvorschusses ist ihm zurückzuerstatten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer aufgrund der ihm entstandenen verhältnismässig geringen Kosten nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2862/2018 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Wiedererwä- gung gegenstandslos geworden ist. 2. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Sep- tember 2018 werden im Sinne einer Präzisierung wie folgt abgeändert: "2. A._______, (...) wird verpflichtet, der Schweizerischen Eidgenossen- schaft Fr. 1'997.05 sowie Fr. 73.30 für die entstandenen Betreibungskos- ten zu bezahlen. 3. Der am 20. Februar 2018 in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsam- tes (...) erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 1'997.05 besei- tigt." 3. Die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem bereits geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 1'100.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 850.– wird zurückerstattet. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz schriftlich mitgeteilt. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
F-2862/2018 Seite 17
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular "Zahladresse") – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. (...) / N (...) und Ref-Nr. (...) / N (...) zurück)
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