B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung VI F-2832/2020
Urteil vom 24. Januar 2022 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Michael Spring.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-2832/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Albanien stammende Beschwerdeführer 1 reiste im März 2010 im Familiennachzug in die Schweiz ein, nachdem er am 26. August 2009 in seinem Heimatland die Schweizer Bürgerin E._______ geheiratet hatte. Seither lebt er in der Schweiz. Die Ehe blieb kinderlos. B. Gestützt auf die Ehe ersuchte der Beschwerdeführer 1 am 26. November 2014 um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens am 18. Mai 2016 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Ge- meinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie un- terschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe- gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 bürgerte die Vorinstanz den Beschwerde- führer 1 erleichtert ein. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bür- gerrechte des Kantons (...) und der Gemeinde (...). D. Am 12. Juli 2017 teilte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde (...) der Vo- rinstanz mit, der Beschwerdeführer 1 habe am 11. Mai 2017 gemeldet, dass sich das Ehepaar per 1. Mai 2017 freiwillig getrennt habe und er umgezogen sei. Die Behörde bat die Vorinstanz zu prüfen, ob ein Miss- brauch im Einbürgerungsverfahren vorliege. E. Mit Urteil vom 5. September 2017 genehmigte das Richteramt (...) des Kantons (...) die Vereinbarung der Ehegatten vom 16. Juni 2017 über die Scheidungsfolgen und schied die Ehe auf Antrag beider Parteien. F. Am 23. November 2017 heiratete der Beschwerdeführer 1 die albanische Staatsangehörige D._______. Am 27. November 2017 ersuchte er das
F-2832/2020 Seite 3 Migrationsamt des Kantons (...) (nachfolgend: Migrationsamt) um die Be- willigung des Nachzugs seiner Ehefrau. Das Migrationsamt stellte Letzterer am 23. Januar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung aus. G. Am 10. Dezember 2017 ging aus der Ehe zwischen dem Beschwerdefüh- rer 1 und D._______ die Beschwerdeführerin 2, die Tochter B._______ her- vor. Am 2. März 2020 kam der der Beschwerdeführer 3, der Sohn C._______ zur Welt. H. Am 12. März 2018 ersuchte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons (...) die Vorinstanz zu prüfen, ob die erleichterte Einbürgerung nichtig erklärt werden könne. Das SEM tätigte daraufhin verschiedene Vor- abklärungen. Am 18. Mai 2018 zeigte es dem Beschwerdeführer 1 die Er- öffnung eines entsprechenden Verfahrens an. Im Laufe desselbigen unter- breitete es dem Beschwerdeführer 1 und seiner Ex-Ehefrau einen Fragen- katalog und zu einem späteren Zeitpunkt verschiedene Ergänzungsfragen. Es nahm zudem Einsicht in die Ehescheidungsakten. I. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 für nichtig und stellte fest, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bür- gerrecht auf der für nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. Dabei handle es sich um die Beschwerdeführerin 2. J. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer 1 für sich und die Beschwerdeführerin 2 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben. K. Am 24. Juni 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwer- deführer 1 auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver- fahrenskosten zu leisten. Dieser Aufforderung kam er fristgerecht nach. L. In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Weiter führte sie aus, die Nichtigerklärung
F-2832/2020 Seite 4 erstrecke sich gemäss der angefochtenen Verfügung auch auf den Be- schwerdeführer 3. M. Replizierend hielten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Au- gust 2020 an ihrem Beschwerdeantrag fest. N. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 15. September 2020 hielt die Vo- rinstanz an ihrem Verfahrensantrag fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Be- urteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer 1 hat als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders betrof- fen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Er ist folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Für die minderjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 als eben- falls Verfügungsbetroffene amtet er zusammen mit seiner Ehefrau als ge- setzlicher Vertreter. Auch diesen kommt – entgegen der bisherigen Be- handlung im vorliegenden Verfahren – Parteistellung zu (vgl. Urteile BVGer F-6657/2017 vom 8. November 2019 E. 1.3 f.; C-5250/2014 vom 25. April 2016 E. 1.3). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer 3 in der an- gefochtenen Verfügung nicht erwähnt wird, bezieht sich diese doch explizit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der für nichtig erklärten Einbürgerung beruht. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht und der Ge- richtskostenvorschuss fristgerecht beglichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 2 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
F-2832/2020 Seite 5 1.4 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. 2.1 Am 20. Juni 2014 verabschiedete die Bundesversammlung das total revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsge- setz, BüG, SR 141.0). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Nach Art. 50 BüG wirkt das neue Gesetz – den allge- meinen Grundsätzen folgend (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 269) – nicht rückwirkend. So rich- ten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts gemäss Art. 50 Abs. 1 BüG nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbe- standes in Kraft steht beziehungsweise stand. Der massgebende Tatbe- stand in diesem Sinn muss verstanden werden als der Zeitpunkt, in dem das SEM objektiv betrachtet in der Lage war, den Sachverhalt zu erfassen und basierend darauf ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung einzuleiten (vgl. Urteile des BVGer F-809/2021 vom 23. Au- gust 2021 E. 3.4; F-1034/2019 vom 7. Dezember 2020 E. 3.6 f. m.w.H.). Anzumerken ist, dass in Bezug auf die Gründe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung keine übergangsrechtliche Problematik be- steht, weil die entsprechenden materiellen Voraussetzungen sich nicht ge- ändert haben (vgl. Urteil des BVGer F-6354/2018 vom 8. Juli 2020 E. 1.1). 2.2 Vorliegend informierte die Einwohnergemeinde (...) die Vorinstanz am 12. Juli 2017 darüber, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Ex-Ehefrau sich per 1. Mai 2017 freiwillig getrennt hatten (Akten der Vorinstanz [SEM- act.] 2). Das SEM tätigte basierend auf dieser Mitteilung jedoch keine Ab- klärungen und eröffnete kein Verfahren. Nachdem im September 2017 die Ehescheidung und im November 2017 die Neuverheiratung des Beschwer- deführers 1 erfolgt sowie im Dezember 2017 aus dieser Ehe die Beschwer- deführerin 2 hervorgegangen war, bat der Zivilstands- und Bürgerrechts- dienst des Kantons (...) die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. März 2018 darum, zu prüfen, ob die erleichterte Einbürgerung nichtig erklärt werden könne (SEM-act. 3). Mit dieser Eingabe verfügte die Vorinstanz über den nötigen Kenntnisstand, um ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, was sie in der Folge am 18. Mai 2018 auch tat (SEM-act. 7). Unter diesen Um- ständen gelangt das BüG zur Anwendung.
F-2832/2020 Seite 6 3. 3.1 Gemäss Art. 21 Abs. BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt (Bst. a) und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr un- mittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 20 Abs. 1 BüG mit Verweis auf Art. 12 Abs. 1 und 2 BüG voraus, dass die Integration erfolgreich verlief. Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a); in der Respek- tierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b); in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (Bst. c); in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d) und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Bst. e). Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich vo- raus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere und äussere Si- cherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 11 Bst. c BüG). Alle Einbürge- rungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrechtzuerhalten. Mit Art. 21 Abs. 1 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Ein- heit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zu- kunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein- schaft aufrechtzuerhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei- dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller wäh- rend der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in gro-
F-2832/2020 Seite 7 bem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteil- ten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwi- schen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-3142/2018 vom 10. August 2020 E. 5.2 m.H.). Eine Ehe kann demgegenüber trotz bestehender Bezie- hungsprobleme als intakt bezeichnet werden. Diese Annahme rechtfertigt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann, wenn es den Ehe- gatten gelingt darzutun, dass sie sich nachweislich darum bemühten, die Eheprobleme zu überwinden, etwa durch das Besuchen einer Paarthera- pie (vgl. Urteil des BGer 1C_431/2020 vom 10. November 2020 E. 4.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschli- chen (Art. 36 Abs. 1 BüG), das heisst mit einem unlauteren und täuschen- den Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrug- statbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene be- wusst falsche Angaben macht beziehungsweise die mit dem Einbürge- rungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine er- hebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). 4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der ver- fahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of- fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be- hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol-
F-2832/2020 Seite 8 chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge- stellt hätte beziehungsweise eine solche nicht ohne weitere Beweismass- nahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 4.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Nach Art. 36 Abs. 2 BüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spä- testens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürger- rechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Ver- jährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still. Vorliegend sind die Fristen von Art. 36 Abs. 2 BüG – sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute – eingehalten. 5. 5.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täu- schung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann. Dazu gehört insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und ge- lebten Ehewillens. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsa- chen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen beziehungsweise tatsächlichen Vermu- tungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolge- rungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die be- troffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2; 135 II 161 E. 3, je m.H.). 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar,
F-2832/2020 Seite 9 indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli- che Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Be- weis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung be- reits mit dem Gegenbeweis zu Fall (vgl. HANS PETER WALTER, Berner Kom- mentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein aus- serordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereig- nis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaf- tigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 5.3 Bezogen auf den Bestand einer intakten Ehegemeinschaft lautet der auf dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse basierende Erfahrungssatz, wel- cher der natürlichen Vermutung zugrunde liegt, folgendermassen: Ausser- ordentliche Umstände vorbehalten führen Probleme zwischen Ehegatten nicht innerhalb weniger Monate zum definitiven Scheitern einer zuvor in- takten Ehe. Bis der Punkt erreicht ist, an dem die Ehe augenfällig als ge- scheitert betrachtet werden muss, bedarf es gewisser Zeit. Die natürliche Vermutung ist demnach umso überzeugender, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten beziehungsweise der Einleitung der Scheidung ausfällt. Die aktuelle Recht- sprechung geht von einer hinreichend raschen chronologischen Verkettung der Ereignisse aus, wenn zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten beziehungsweise der Einleitung der Scheidung bis zu 20 Monate vergehen, wobei der Schwerpunkt bei einigen wenigen Monaten liegt (vgl. Urteil des BVGer F-2236/2020 vom 18. Februar 2021 E. 9.1 m.H.). Als nicht mehr ausreichend um die natürliche Vermutung zu begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, ist dem- gegenüber eine Differenz von mehr als zwei Jahren zwischen der Erklä- rung der Ehegatten über eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft und ihrer Trennung einzustufen (vgl. Urteil des BGer 1C_377/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 2.2; Urteil des BVGer F-809/2021 vom 23. August 2021 E. 4.8 und 6.1.2 m.w.H.).
F-2832/2020 Seite 10 6. 6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Ex-Ehefrau am 26. August 2009 heirateten. Am 23. Mai 2016 wurde er er- leichtert eingebürgert. Am 16. Juni 2017 schlossen die damaligen Eheleute eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, welche das Richteramt (...) am 5. September 2017 genehmigte und gleichzeitig die Ehe schied (SEM- act. 8 S. 57 f.). Zwischen der Erklärung betreffend das Bestehen einer stabilen ehelichen Gemeinschaft vom 18. Mai 2016 (SEM-act. 1 S. 6) und der rechtskräftigen Scheidung verstrichen demnach rund 16 Monate. Die Trennung soll gemäss Angaben der Einwohnergemeinde (...) sowie des Beschwerdeführers 1 vier Monate früher, per 1. Mai 2017 erfolgt sein (SEM-act. 2, Akten des BVGer [BVGer-act.] 1 S. 3). Gegenüber der Vo- rinstanz führten beide Ehegatten sodann aus, sie hätten seit Beginn des Jahres 2017 wohnungsintern getrennt gelebt (SEM-act. 8, 12 S. 111). Der Beschwerdeführer 1 machte weiter geltend, seinem Auszug im Mai 2017 sei eine mehrmonatige Wohnungssuche vorausgegangen (SEM-act. 8). Dieser zeitliche Ablauf ist nach Massgabe der vorstehend dargestellten Rechtsprechung ohne Weiteres geeignet, die tatsächliche Vermutung zu begründen, dass die Ehe des Beschwerdeführers 1 bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war und er die Vorinstanz über diesen Umstand getäuscht hat (vgl. E. 5.3). Weiter erhärtet wird diese Vermutung durch seine schnelle Wiederverheiratung am 23. November 2017 und die aus dieser Ehe bereits am 10. Dezember 2017 hervorgegan- gene Beschwerdeführerin 2 (SEM-act. 27 S. 195 ff.). Im Ergebnis trennten sich die Eheleute rund ein halbes Jahr nach der erleichterten Einbürgerung räumlich innerhalb der gemeinsamen Wohnung. Die definitive Trennung erfolgte nach rund elf Monaten. 19 Monate nach der Einbürgerung war der Beschwerdeführer 1 rechtskräftig geschieden und erneut verheiratet sowie Vater einer aus der zweiten Ehe hervorgegangenen Tochter, wobei er die Kindsmutter gemäss seinen Angaben im kantonalen Familiennachzugsver- fahren seit der Kindheit kennt, den Kontakt zu ihr stets aufrecht erhielt und sie immer getroffen zu haben scheint, wenn er nach Albanien reiste (SEM- act. 27 S. 200). 6.2 6.2.1 Die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers 1 mit seiner ersten Ehefrau zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, ist nach dem Ausgeführten überzeugend. Gleichermassen überzeugend muss ein Grund sein, der es dem Bundesverwaltungsgericht als plausibel erscheinen liesse, dass der Beschwerdeführer 1 die Vo- rinstanz hierüber nicht getäuscht hat.
F-2832/2020 Seite 11 6.2.2 Der Beschwerdeführer 1 sieht diesen Grund auf Beschwerdeebene in der von seiner Ex-Ehefrau ausgelösten Ehekrise. Er habe nicht wissen können und habe auch nicht vermuten müssen, dass sie sieben Monate nach der Einbürgerung in eine Midlife-Crisis rutschen und den Drang ver- spüren werde, einen neuen Mann kennenzulernen. Die Vorinstanz habe selbst festgehalten, dass den beiden zum Zeitpunkt der Einbürgerung wo- möglich noch nicht bewusst gewesen sei, dass es Probleme gegeben habe beziehungsweise geben könnte. Damit fehle es an einem Tatbestands- merkmal von Art. 36 BüG, nämlich dem bewussten Täuschen der Behörde. Es gebe kein vorwerfbares Verhalten, welches zur Nichtigerklärung führen dürfe. Er und seine Ex-Ehefrau hätten plausibel dargelegt, dass die Tren- nung im Jahr 2017 schlicht eine Wirrung des Lebens gewesen sei (BVGer- act. 1 S. 7 f.). 6.2.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass die Midlife- Crisis der Ex-Ehegattin unbemerkt geblieben sei, scheine nicht glaubwür- dig. Vielmehr werde damit die in der Verfügung bereits erwähnte fehlende offene Kommunikation und das kontinuierliche Auseinanderleben der Ehe- gatten im Sinne eines schleichenden Prozesses unterstrichen. Die Gefühle für den Ehepartner würden erfahrungsgemäss nicht erst bei der Aufnahme einer ausserehelichen Beziehung erkalten sondern in einem länger dau- ernden Prozess. Für den Beschwerdeführer 1 müsse diese Entwicklung erkennbar gewesen sein. Er könne nicht glaubhaft darlegen, dass er die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft sowie im Zeitpunkt der erleich- terten Einbürgerung nicht erkannt und den wirklichen Willen gehabt habe, auch weiterhin mit der Schweizer Ehegattin in einer stabilen ehelichen Ge- meinschaft zu leben (BVGer-act. 7 S. 3 f.). 6.2.4 Replizierend hält der Beschwerdeführer 1 den Ausführungen der Vo- rinstanz entgegen, hätten die beiden Ex-Ehegatten versucht, die Behörden zu täuschen, wäre wohl besser vorgesorgt worden. Was das SEM unkom- mentiert lasse, sei, dass die Nichtigerklärung nur rechtmässig sei, wenn die Behörde zum Zeitpunkt der Einbürgerung über wesentliche Umstände getäuscht worden sei. Die Vorinstanz lasse auf weiter Strecke eine einge- hende Begründung diesbezüglich vermissen (BVGer-act. 9). 6.2.5 In freier Würdigung der bekannten und von der Vorinstanz ausführlich dargelegten Tatsachen kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer 1 mit seinen Ausführungen nicht gelingt, die überzeugende tatsächliche Vermutung zu erschüttern,
F-2832/2020 Seite 12 dass seine Ehe mit seiner ersten Ehefrau bereits zum Zeitpunkt der erleich- terten Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen ist und er die Behörde über diesen Umstand getäuscht hat. Das Gericht verkennt nicht, dass vor allem die rasche chronologische Verkettung der Ereignisse diese Vermutung be- gründet. Der dargestellte Geschehensablauf (vgl. E. 6.1) erweist sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aber als exemplarisch für das rechts- missbräuchliche Erlangen einer Staatsbürgerschaft. Dass der Beschwer- deführer 1 sodann bereits zu Beginn des Jahres 2017 unbestrittenermas- sen räumlich getrennt lebte von E., auf Wohnungssuche war so- wie für allfällige davor gelegene Bemühungen zur Überwindung der Eheprobleme keinerlei Belege vorbringen kann – das Gleiche gilt für seine Ex-Ehefrau – fällt dabei massgeblich zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Die Ausführungen über ein für ihn vermeintlich völlig unvorhersehbares Scheitern der Ehe müssen gesamthaft betrachtet als Schutzbehauptung eingestuft werden. Auch der Umstand, dass E. diese Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen gestützt hat (vgl. SEM- act. 12, 14), vermag kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Das Bundes- verwaltungsgericht räumt den diesbezüglichen Aussagen der Ex-Ehefrau ein untergeordnetes Gewicht ein, zumal sie noch in gutem Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer 1 und damit in einem gewissen Näheverhältnis zu ihm zu stehen scheint (vgl. zur Frage der Beweiswürdigung etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 3.2.2). Insofern kann der Beschwerdeführer 1 nicht plausibel darlegen, dass er die Ernst- haftigkeit der ehelichen Probleme im Zeitpunkt der erleichterten Einbürge- rung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit seiner damaligen Ehefrau auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. 7. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht von der Vermutung ausgegangen, dass die Ehe des Beschwerdeführers 1 mit E._______ im Zeitpunkt der Einbürgerung am 23. Mai 2016 nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet war und dass er, indem er am 18. Mai 2016 eine gegenteilige Erklärung abge- geben hat (SEM-act. 1 S. 6), die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. Dem Beschwerdeführer 1 gelingt es im Beschwerdeverfahren nicht, diese Vermutung zu entkräften. Die materiellen Voraussetzungen für die Nichti- gerklärung seiner erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von dieser Regelfolge des Rechtsmissbrauchs abzuweichen (vgl. BVGE 2020 VII/6 E. 12.1.1), sind nicht ersichtlich.
F-2832/2020 Seite 13 8. 8.1 Gemäss Art. 36 Abs. 4 BüG erstreckt sich die Nichtigerklärung auf alle Kinder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürge- rung beruht. Ausgenommen sind Kinder, die im Zeitpunkt des Entscheids über die Nichtigerklärung das 16. Altersjahr vollendet haben sowie die Wohnsitzerfordernisse nach Art. 9 und die Eignungsvoraussetzungen nach Art. 11 erfüllen (Bst. a); oder durch die Nichtigerklärung staatenlos würden (Bst. b). Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsprechungspraxis zu Art. 41 Abs. 3 aBüG – der Vorgängerbestimmung von Art. 36 Abs. 4 BüG – auf Gesetzesstufe konkretisiert (vgl. Urteil BVGer F-3522/2018 vom 24. Sep- tember 2020 E. 9.3; BVGE 2020 VII/6 E. 12). 8.2 Im vorliegenden Fall erwarben die Beschwerdeführenden 2 und 3 das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung auf den Zeitpunkt ihrer Geburt hin. Die Vorinstanz ordnete im Dispositiv der angefochtenen Verfügung in allgemeiner Weise an, dass sich die Nichtigerklärung auf alle Kinder be- ziehe, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 beruhe. Weiter führte sie aus, dabei handle es sich um die Beschwerdeführerin 2. (SEM-act. 28 S. 10). Den Beschwerde- führer 3 bezog die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2020 in die Nichtigerklärung mit ein (BVGer-act. 7 S. 2). 8.3 8.3.1 Das Vorgehen der Vorinstanz wird von den Beschwerdeführenden nicht beanstandet und ist im Ergebnis rechtmässig. Die Beschwerdefüh- renden 2 und 3 befinden sich mit einem beziehungsweise vier Jahren nicht in einem Alter, das dem Einbezug in die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 Bst. a BüG entgegensteht. Die- ser gesetzliche Hinderungsgrund ist vorliegend nicht einschlägig. 8.3.2 In Bezug auf das Risiko einer Staatenlosigkeit gemäss Art. 36 Abs. 4 Bst. b BüG wird aus den Akten nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführen- den 2 und 3 über eine andere als die Schweizer Staatsbürgerschaft verfü- gen. Eine drohende Staatenlosigkeit machen sie nicht geltend. Von der Gefahr einer solchen ist im Ergebnis nicht auszugehen. Vielmehr dürften die Beschwerdeführenden 2 und 3 die albanische Staatsangehörigkeit durch Geburt über ihre Mutter erworben haben (vgl. Art. 19 Abs. 1 der al- banischen Verfassung von 1998; dazu ausführlich WOLFGANG STROPPEL, in: Bergmann/Ferid/Heinrich (Hrsg.), Internationales Ehe- und Kindschafts- recht, Frankfurt am Main/Berlin, Albanien, Stand: 1 Oktober 2020, S. 9 f.). Das Gleiche ergibt sich aus Art. 5 des albanischen Gesetzes Nr. 113/2020
F-2832/2020 Seite 14 über die Staatsangehörigkeit vom 29. Juli 2020 (in deutscher Übersetzung zu finden in: STROPPEL, a.a.O., S. 11 ff.). Eine zweite Staatsbürgerschaft stellt nach den Art. 12-15 dieses Gesetzes zudem keinen Verlusttatbestand für die albanische Staatsangehörigkeit dar. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-2832/2020 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zu- rück) – den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons (...)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Michael Spring
F-2832/2020 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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