B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 26.07.2022 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_580/2022)
Abteilung VI F-278/2021
Urteil vom 24. Juni 2022 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Michael Spring.
Parteien
A._______, vertreten durch Gabriel Nigonund Alexander Pfeiffer, Advokaten, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-FR).
F-278/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 11. Mai 2016 richtete die französische Steuerbehörde, die Direc- tion Générale des Finances Publiques (DGFP; nachfolgend auch: ersu- chende Behörde), gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppel- besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Ver- mögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91, DBA CH-FR) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz). Als vom Ersuchen betroffene Personen nannte die DGFP mutmasslich in Frankreich steuerpflichtige Personen, die anhand einer dem Ersuchen bei- gelegten Liste identifizierbar seien. Als Informationsinhaberin in der Schweiz wurde die UBS AG (heute: UBS Switzerland AG; nachfolgend: UBS) genannt. Die Informationen würden für die Erhebung der französi- schen Einkommenssteuer («impôt sur le revenu») für die Steuerjahre 2010 bis 2014 und die Solidaritätssteuer auf Vermögen («impôt de solidarité sur la fortune») für die Steuerjahre 2010 bis 2015 benötigt. A.b Grundlage des Ersuchens bildeten drei Listen, die aus einer in Deutschland gegen die UBS geführten Strafuntersuchung stammen und Angaben zu über 45'000 UBS-Konten enthalten. Anhand der in den Listen erfassten Domizil-Codes vermutete die DGFP, dass die ihr mehrheitlich na- mentlich nicht bekannten Kontoinhaber beziehungsweise wirtschaftlich Be- rechtigten einer Steuerpflicht in Frankreich unterliegen. Aufgrund zahlrei- cher Hinweise, wonach französische Steuerpflichtige ihren Steuerpflichten nicht nachgekommen waren und mit Blick darauf, dass gegen die UBS in Frankreich ein Strafverfahren wegen des Aufbaus eines umfassenden Steuerfluchtsystems eingeleitet worden war, nahm die DGFP an, dass die in den Listen aufgeführten Kontodaten beziehungsweise die damit verbun- denen Vermögenswerte in Frankreich pflicht- und rechtswidrig weder de- klariert noch versteuert worden waren. Die DGFP schätzte die dadurch für den französischen Fiskus entstandenen Mindereinnahmen auf bis zu meh- rere Milliarden Euro. A.c Konkret ersuchte die DGFP die ESTV für jedes in der Beilage des Er- suchens aufgeführte Konto um die Übermittlung der folgenden Informatio- nen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2015:
F-278/2021 Seite 3 a) Name(n)/Vorname(n), Geburtsdaten und letzte bekannte Adresse ge- mäss den Bankunterlagen (i) des/der Kontoinhaber(s) (ii) der wirtschaftlich berechtigten Person(en) gemäss Formular A (iii) jeder anderen Person, die in die Rechte und Pflichten der beiden letztgenannten Personen tritt b) die Kontostände jeweils per 1. Januar der Jahre 2010 bis 2015. B. B.a Mit Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 forderte die Vorinstanz die UBS auf, die ersuchten Informationen einzureichen. Zudem bat sie diese, die betroffenen Personen mit noch aktiven Geschäftsbeziehungen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. B.b Darüber hinaus informierte die ESTV die betroffenen Personen mittels Publikation im Bundesblatt vom 26. Juli 2016 über das laufende Amtshilfe- verfahren und den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeersuchens. C. Die UBS erteilte der ESTV die ersuchten Informationen mit Teillieferungen im Zeitraum vom 24. Juni 2016 bis 28. Juli 2017. D. Am 29. August 2016 zeigten die von der Beschwerdeführerin mandatierten Rechtsvertreter der Vorinstanz das Vertretungsverhältnis an. E. Die ESTV und die DGFP einigten sich im Briefwechsel vom 11. Juli 2017 auf eine Verständigungslösung betreffend Einhaltung des Spezialitätsprin- zips. Zudem teilte die DGFP der ESTV am 11. Juli 2017 mit, allfällige von den schweizerischen Behörden im Zusammenhang mit UBS-Konten erhal- tene Informationen würden im Strafverfahren gegen die Bank nicht verwen- det werden. F. F.a Am 9. Februar 2018 erliess die ESTV acht Schlussverfügungen gegen gewisse betroffene Personen – darunter die UBS, die mit Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-4974/2016 vom 25. Oktober 2016 als Partei an- erkannt worden war –, in denen sie das Amtshilfeersuchen Frankreichs als
F-278/2021 Seite 4 zulässig qualifizierte und die Amtshilfeleistungen im von der DGFP erfrag- ten Umfang anordnete. F.b Am 9. März 2018 erhob die UBS beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Sie beantragte, die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 sowie die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 (vgl. B.a.) seien aufzuhe- ben. Mit Urteil A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und hob die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018 und die Editionsverfügung vom 10. Juni 2016 auf. F.c Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der ESTV hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019, publiziert als BGE 146 II 150, gut und bestätigte die Editionsverfügung der ESTV vom 10. Juni 2016 und die Schlussverfügungen vom 9. Februar 2018. Das Ge- richt qualifizierte das Listenersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 als zu- lässig und die verlangten Informationen als voraussichtlich erheblich. Wei- ter erkannte es keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung des Spezialitätsprinzips oder der Geheimhaltungspflicht durch Frankreich. G. Im Anschluss an das höchstrichterliche Urteil vom 26. Juli 2019 und die erst später öffentlich zugänglich gewordene schriftliche Urteilsbegründung nahm die ESTV die Bearbeitung der sistierten Verfahren, deren Ausgang von der Beurteilung des Ersuchens der DGFP vom 11. Mai 2016 abhängig war, wieder auf. H. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Datenübermittlung an Frankreich. Am 21. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. I. Mit Schlussverfügung vom 18. Dezember 2020 ordnete die ESTV die Leis- tung der Amtshilfe in Bezug auf die von der DGFP erfragten Bankinforma- tionen betreffend die Beschwerdeführerin an. J. Am 18. Januar 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die Nichtigkeit der Schluss- verfügung vom 18. Dezember 2020 festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die im Annex A ersichtlichen Informationen zu vernichten.
F-278/2021 Seite 5 Eventualiter sei die Schlussverfügung vom 18. Dezember 2020 aufzuhe- ben. Subeventualiter sei bei der DGFP eine verbindliche Erklärung einzu- holen, mit welcher sie garantiere, dass die französischen Behörden unter Beachtung der Verfolgungsverjährung die mutmasslichen Steuerschulden der Steuerperiode 2010 einfordern können. Ansonsten seien die zu über- mittelnden Informationen nicht zu gebrauchen und zu vernichten. Sube- ventualiter seien die zu übermittelnden Informationen folgendermassen zu berichtigen: a. Sämtliche Informationen zu den Konten (...) und (...) seien zu löschen; b. Es sei festzustellen, dass der Kontostand des Kontos (...) am 1. Januar 2010 (...) betragen habe; c. B._______ sei als Mitinhaber des Kontos (...) zu löschen. Subeventualiter sei die Schlussverfügung vom 18. Dezember 2020 an die Vorinstanz zurückzuweisen – alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. K. Am 9. Juni 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. Der Ver- nehmlassung legte sie einen USB-Stick mit den vorinstanzlichen Akten bei. L. Mit Replik vom 23. Juni 2021 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehm- lassung Stellung. Sie machte unter anderem gelten, dass ihr der USB-Stick der Vorinstanz nicht zugestellt worden sei, weshalb sie um dessen Zusen- dung ersuchte und sich weitere Ausführungen vorbehielt. M. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 ordnete das Bundesverwal- tungsgericht an, dass ein Doppel des USB-Sticks an die Beschwerdefüh- rerin gehe und dieser eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme bis zum 20. Juli 2021 angesetzt werde. N. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 liess sich die Beschwerdeführerin ergän- zend vernehmen. O. Am 6. September 2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass nunmehr die Abteilung VI für die Bearbeitung des von der Be- schwerdeführerin eingeleiteten Verfahrens A-278/2021 zuständig sei und dieses neu unter der Verfahrensnummer F-278/2021 geführt werde. Ferner wurden die Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie der Name des
F-278/2021 Seite 6 eingesetzten Gerichtsschreibers bekannt gegeben und eine Frist zur Ein- reichung eines allfälligen Ausstandbegehrens angesetzt. Die Beschwerde- führerin liess sich innert Frist nicht dazu vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amts- hilfe in Steuersachen zuständig (Art. 19 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersa- chen [StAhiG, SR 651.1] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 19 Abs. 2 StAhiG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. 2.3 Die streitige Schlussverfügung bezieht sich auf das Listenersuchen der DGFP, welches durch das Bundesgericht mit Leitentscheid vom 26. Juli 2019 – gefällt in öffentlicher Beratung und auszugsweise amtlich publiziert in BGE 146 II 150 – als zulässig qualifiziert wurde mit der Folge, dass die entsprechende Amtshilfe zu gewähren war. Das Bundesverwaltungsgericht
F-278/2021 Seite 7 ist an dieses Präjudiz gebunden. Es darf in Bezug auf Fragen, welche das Bundesgericht in diesem Zusammenhang beantwortet hat, nicht von des- sen Erwägungen abweichen. Ein Beurteilungsspielraum verbleibt ihm le- diglich in Bezug auf Fragen, welche das Bundesgericht offengelassen hat (vgl. Urteile des BVGer A-3045/2020, A-3047/2020 und A-3048/2020, je- weils vom 29. März 2021 E. 1.4.3, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Landesrechtlich ist die internationale Amtshilfe in Steuersachen im Steueramtshilfegesetz geregelt, welches am 1. Februar 2013 in Kraft ge- treten ist. Abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Ab- kommens bleiben vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 3.2 Das Amtshilfeersuchen der DGFP stützt sich auf Art. 28 DBA CH-FR (in der hier anwendbaren Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzabkommens vom 27. August 2009 [AS 2010 5683; nachfolgend: Zusatzabkommen 2009]) und auf Ziff. XI des im DBA CH-FR integrierten Zusatzprotokolls in der Fassung gemäss Art. 1 der Vereinbarung vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls zum revidierten Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Dop- pelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (AS 2016 1195; nachfolgend: Vereinbarung 2014). 3.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 des Zusatzabkommens 2009 findet das Zu- satzabkommen auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Ge- schäftsjahre Anwendung, die ab dem 1. Januar nach der Unterzeichnung dieses Zusatzabkommens beginnen. Die zitierte Fassung von Art. 28 DBA CH-FR ist somit anwendbar auf Amtshilfeersuchen, welche die Kalender- oder Geschäftsjahre ab 1. Januar 2010 betreffen. 3.2.2 In den Übergangsbestimmungen sieht die Vereinbarung 2014 ihre Anwendung auf Informationsbegehren betreffend Kalender- oder Ge- schäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen, vor (Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung 2014). Im Sinne einer Ausnahme findet Art. 1 Abs. 1 der Ver- einbarung 2014 Anwendung auf Informationsbegehren über Sachverhalte, welche Zeiträume ab dem 1. Februar 2013 betreffen (Art. 2 Abs. 3 der Ver- einbarung 2014). Gemäss dem Leiturteil des Bundesgerichts beschränkt Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung 2014 jedoch die Anwendung von Ziff. XI Abs. 3 Bst. a des Zusatzprotokolls nur für Gruppenersuchen auf Informati- onen betreffend Zeiträume ab dem 1. Februar 2013. Demgegenüber kann
F-278/2021 Seite 8 die Amtshilfe für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 gewährt werden, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um ein Listenersuchen handelt, bei welchem die betroffenen Personen nicht namentlich genannt werden, sondern anhand bekannter Banknummern identifiziert werden (BGE 146 II 150 E. 5.6). 4. 4.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls muss das Amtshilfegesuch folgende Informationen enthalten: die Identität der in eine Prüfung oder Un- tersuchung einbezogenen Person, wobei diese Information mittels Angabe des Namens der betreffenden Person oder weiterer Informationen, welche ihre Identifikation ermöglichen, geliefert werden kann (Bst. a), die Zeitperi- ode, für welche die Informationen verlangt werden (Bst. b), die Beschrei- bung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht (Bst. c), den Steuerzweck, für den die Informationen ver- langt werden (Bst. d) und soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen (Bst. e). Die Buch- staben a) – e) sind so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informations- austausch für die Anwendung von Art. 28 DBA CH-FR nicht behindern. 4.2 Das Bundesgericht hat in BGE 146 II 150 das Amtshilfeersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 für zulässig erklärt, womit es implizit auch die Voraussetzungen von Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls als erfüllt er- achtete. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angefochtene Schlussver- fügung vom 18. Dezember 2020 sei nichtig. Eine Nichtigkeit wäre vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen festzustellen und ist nachfol- gend zu prüfen. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr am (...) verstorbener Ehegatte, B._______, sei Verfügungsadressat. Verstorbene Personen seien nicht partei- und prozessfähig im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VwVG. Eine gegen eine verstorbene Person gerichtete Schlussverfügung sei nichtig. Der Vo- rinstanz sei der Tod des Ehegatten spätestens seit der Stellungnahme vom 21. September 2020 bekannt gewesen. Sie halte in der angefochtenen Schlussverfügung zwar fest, dass gemäss Art. 18a StAhiG Amtshilfe auch betreffend verstorbene Personen gleistet werden könne und deren Rechts-
F-278/2021 Seite 9 nachfolger Parteistellung erhielten. Diese Bestimmung verletze die Vo- rinstanz jedoch, denn sie habe den Rechtsnachfolgern von B._______ im vorliegenden Amtshilfeverfahren keine Parteistellung gewährt. Damit sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin und der weiteren Rechtsnachfolger verletzt worden. Die Vorinstanz könne hier nicht einwenden, dass durch die Publikation im Bundesblatt am 26. Juli 2016 die Rechte der Rechtsnachfolger von B._______ gewahrt worden seien. Vor dem Inkrafttreten des Art. 18a StAhiG per 1. November 2019 sei es nicht möglich gewesen, Amtshilfe betreffend eine verstorbene Person zu leisten. Als weiteren Nichtigkeitsgrund bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Mit- wirkungsrechte seien durch die Nichtbekanntgabe der Parteistellung von B._______ sowie dadurch verletzt worden, dass ihr die Schlussverfügung vom 12. Mai 2020 vorenthalten worden sei. 5.3 Die Vorinstanz hält den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juni 2021 entgegen, die Schlussverfügung vom 18. Dezember 2020 beziehe sich einzig auf die Beschwerdeführerin. In Be- zug auf B._______ sei am 12. Mai 2020 eine Schlussverfügung erlassen und im Bundesblatt publiziert worden. Dies gehe auch aus der Ziffer 12 der angefochtenen Schlussverfügung vom 18. Dezember 2020 hervor. Die Schlussverfügung betreffend B._______ sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb seine Erben diese nicht mehr in Frage stellen könnten. Nichtsdes- totrotz sei festzuhalten, dass Art. 18a StAhiG unmittelbar und somit auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. November 2019 hängige Amtshil- feverfahren anzuwenden sei. Von dieser Bestimmung würden auch Fälle erfasst, in denen – wie vorliegend – um Amtshilfe betreffend eine nament- lich unbekannte verstorbene Person ersucht werde. In solchen Fällen er- mögliche es die Bestimmung auch dann Amtshilfe zu leisten, wenn die Rechtsnachfolger der namentlich unbekannten Person unbekannt seien. Vorliegend seien die betroffenen beziehungsweise beschwerdeberechtig- ten Personen mit Publikation im Bundesblatt vom 26. Juli 2016 über das laufende Amtshilfeverfahren und den wesentlichen Inhalt des Amtshilfeer- suchens informiert worden. Auch die Schlussverfügung betreffend B._______ sei durch Publikation im Bundesblatt vom 12. Mai 2020 eröffnet worden. Diese Verfügungen würden insbesondere auch auf Personen Be- zug nehmen, die in die Rechte und Pflichten der Kontoinhaberinn(en) be- ziehungsweise wirtschaftlich berechtigten Person(en) treten würden. Da sie (die Vorinstanz) schliesslich im Zeitpunkt des Erlasses der Schlussver- fügung vom 12. Mai 2020 gegen B._______ noch nichts von dessen Tod, geschweige denn von der Identität der Erben gewusst habe, und für ihn
F-278/2021 Seite 10 kein Bevollmächtigter bezeichnet worden sei, habe sie die Schlussverfü- gung rechtswirksam und für die betroffenen Erben erkennbar im Bundes- blatt veröffentlich. 5.4 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird zwischen den formell betroffenen Personen unterschieden, nämlich jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden beziehungs- weise deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind. Die fehlende Information Ersterer über das Amtshilfeverfahren führt insbe- sondere dann zur Nichtigkeit der angefochtenen Schlussverfügung, wenn diese gar nicht vom Amtshilfeverfahren Kenntnis erlangten (vgl. Urteile des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.2.1; A-6859/2019 vom 2. De- zember 2020 E. 2.7.1 und A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.1.5). 5.5 5.5.1 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin über das Amtshilfeverfah- ren durch Publikation der Mitteilung der Vorinstanz im Bundesblatt vom 26. Juli 2016 in Kenntnis gesetzt. Es greift insofern grundsätzlich die Fik- tion der Kenntnisnahme (vgl. Urteile des BVGer A-5639/2020 vom 15. Sep- tember 2021 E. 1.3.1.6; A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Mit Edi- tionsverfügung vom 10. Juni 2016 hatte die Vorinstanz die UBS zudem auf- gefordert, die betroffenen Personen mit noch aktiven Geschäftsbeziehun- gen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. Das Vorgehen der Vo- rinstanz stützt sich auf Art. 14 sowie Art. 17 Abs. 3 StAhiG. Es wurde vom Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich geschützt, wenn – wie vorlie- gend – keine Möglichkeit der direkten Information der betroffenen Perso- nen im Sinne von Art. 14 Abs. 4 und 5 StAhiG bestand (vgl. Urteile A-5639/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3.1 f.; F-3041/2020 vom 14. März 2022 E. 2; F-3036/2020 vom 20. Januar 2022 E. 2.3 f.). Insofern ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht von einer Nichtigkeit der Schlussverfügung vom 18. Dezember 2020 auszugehen. Dergleichen macht sie zu Recht nicht geltend. 5.5.2 In Bezug auf ihren verstorbenen Ehegatten, B._______, beziehungs- weise auf dessen allfällige Erben, ist Folgendes festzuhalten: Die Be- schwerdeführerin – sowohl in ihrer Qualität als Mitinhaberin des betreffen- den Kontos als auch als mutmassliche Erbin des verstorbenen Ehemannes – ist im Verfahren um Amtshilfe gegen ihren Ehemann als formell be- troffene Person im Sinne von Art. 3 Bst. a StAhiG zu bezeichnen. Vom ge-
F-278/2021 Seite 11 gen B._______ geführten Verfahren wurde sie mit im Bundesblatt publi- zierter Mitteilung vom 26. Juli 2016 in Kenntnis gesetzt. Auch hier greift die Fiktion der Kenntnisnahme. Es musste ihr aufgrund der darin gemachten Angaben bewusst sein, dass sich das Amtshilfeverfahren auch gegen ihren Ehemann richtet, dass die Vorinstanz ohne entsprechenden Hinweis keine Kenntnis von dessen Tod hatte und das Verfahren gegen ihn unter An- nahme, dass er noch lebe, fortsetzen und schliesslich – androhungsge- mäss – gestützt auf Art. 17 StAhiG eine Schlussverfügung im Bundesblatt publizieren würde. Sie unterliess es aber, die Vorinstanz über dessen Ab- leben in Kenntnis zu setzen. Von der Schlussverfügung vom 12. Mai 2020 betreffend ihren verstorbenen Ehemann erhielt sie durch deren Publikation im Bundesblatt Kenntnis. Beschwerde dagegen führte sie nicht. Das Vorgehen der Vorinstanz ist unter den dargestellten Umständen nicht zu beanstanden. Die Frage, ob sie der Beschwerdeführerin vor Erlass der rechtskräftigen Schlussverfügung betreffend ihren Ehemann vom 12. Mai 2020 – deren Nichtigkeit vorliegend im Übrigen nicht geltend gemacht wird – das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen, da sie Kenntnis von deren Eigenschaft als Mitinhaberin des fraglichen Bankkontos und von der Mandatierung eines Rechtsvertreters hatte, kann an dieser Stelle offen bleiben. Da sich die Beschwerdeführerin im sie betreffenden Amtshilfever- fahren, dass denselben Informationsumfang zum Gegenstand hat, wie dasjenige ihres Ehemannes, sowohl vor der Vorinstanz wie auch auf Be- schwerdeebene uneingeschränkt äussern konnte und dem Bundesverwal- tungsgericht volle Kognition zukommt, bleibt ihr Gehörsanspruch im Ergeb- nis gewahrt. Dies gilt auch, weil die Vorinstanz in Fällen wie dem hier zu beurteilenden praxisgemäss mit der Übermittlung der Informationen zuwar- tet, bis in Bezug auf sämtliche formell betroffenen Personen eine rechts- kräftige Verfügung vorliegt. Eine Nichtigkeit der streitgegenständlichen Schlussverfügung vom 18. De- zember 2020 ist schliesslich nicht zu erkennen. Die Vorinstanz weist dies- bezüglich zu Recht darauf hin, dass aus Ziff. 12 der Verfügung hervorgeht, dass hinsichtlich des Ehemannes eine separate Schlussverfügung im Bun- desblatt publiziert wurde. Bei der Schlussverfügung vom 18. Dezember 2020 handelt es sich in Bezug auf den Ehemann beziehungsweise dessen Erben deshalb nicht um eine neue Verfügung, gegen die wiederum der Rechtsweg offen stünde und in dessen Rahmen ihnen Parteistellung zu- kommen würde. Vielmehr stellt sich die Verfügung vom 18. Dezember 2020 für sie als einfache Erinnerung an die vorangegangene Schlussver-
F-278/2021 Seite 12 fügung vom 12. Mai 2020 dar (vgl. Urteil BVGer A-5639/2020 vom 15. Sep- tember 2021 E. 1.3.3). So oder anders könnte aus dem Umstand, dass Amtshilfe für eine verstorbene Person geleistet wird, aufgrund des auch auf das vorliegende Verfahren grundsätzlich anwendbaren Art. 18a StAhiG (vgl. Urteil des BVGer A-5579/2020 vom 23. August 2021 E. 9.2) keine Nichtigkeit abgeleitet werden. 5.6 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Schlussverfügung vom 18. Dezember 2020 nicht nichtig ist. Auch die geltend gemachte Ge- hörsverletzung ist nicht ersichtlich. 6. 6.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 erster Satz DBA CH-FR tauschen die zuständi- gen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen aus, die zur Durch- führung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab- kommen widerspricht. Der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR soll einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten eine «fishing expedition» durchführen oder Informationen verlangen können, deren Er- heblichkeit für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steu- erpflichtiger wenig wahrscheinlich ist (Ziff. XI 2. Abs. des Zusatzprotokolls). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit der beantragten In- formationen gilt als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung des Amts- hilfegesuchs bei vernünftiger Betrachtung die Möglichkeit besteht, dass sich die Informationen als erheblich erweisen. Keine Rolle spielt, ob sich die Informationen nach ihrer Übermittelung als unerheblich herausstellen. Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit obliegt in erster Linie dem ersuchenden Staat. Der ersuchte Staat beschränkt sich auf die Prü- fung, ob die verlangten Informationen mit dem im Ersuchen dargelegten Sachverhalt zusammenhängen und sich möglicherweise für die Verwen- dung im ausländischen Verfahren eignen (sog. Plausibilitätsprüfung). Er kann die Übermittlung von Informationen nur verweigern, wenn er sicher ist, dass sie für den ersuchenden Staat nicht sachdienlich sind (BGE 144 II 206 E. 4.3; 142 II 161 E. 2.1.1). Einem Amtshilfeersuchen fehlt es dem- nach an der voraussichtlichen Erheblichkeit, wenn es zur Beschaffung von
F-278/2021 Seite 13 Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zum laufenden Steuerverfahren gestellt wird («fishing expedition»; BGE 146 II 150 E. 6.1.2). Das Verbot der «fishing expedition» entspricht dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), der zwingend einzuhalten ist (Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.4.2). 6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 DBA CH-FR sind alle Informationen, die ein Ver- tragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informa- tionen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden (sog. Spezialitätsprinzip, vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4). Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für an- dere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht bei- der Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des ersuchten Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 6.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 26 des Wiener Übereinkom- mens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]) führt im Rahmen der Amtshilfe in Steuersachen dazu, dass der ersuchte Staat grundsätzlich an die Angaben des ersuchenden Staates gebunden ist, soweit diese nicht aufgrund von Fehlern, Lücken oder offensichtlichen Widersprüchen sofort entkräftet werden können (BGE 144 II 206 E. 4.4; 142 II 218 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1562/2018 vom 3. August 2020 E. 2.5). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfah- ren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4192/2020, A-4194/2020, A-4196/2020 vom 25. März 2021 E. 2.5.1). 7. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben. Sie begründet dies mit einer Verletzung des Ordre public, der Unerheblichkeit der von der DGFP eingeforderten Informationen und einem unzulässigen Grundrechtseingriff.
F-278/2021 Seite 14 8. 8.1 Zur geltend gemachten Verletzung des Ordre public führt die Be- schwerdeführerin an, diese sei aufgrund der fehlenden Zuständigkeit der DGFP und eines Verstosses gegen die Verfolgungsverjährung anzuneh- men. Die Beschwerdeführerin habe ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in (...) und sei somit in Frankreich im Sinne des DBA CH-FR weder ansässig noch steuerpflichtig. Zudem seien die angeforderten Bankinformationen für die Steuerperiode 2010 von der zehnjährigen Verjährung betroffen. Diese sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen und nicht erst in Frankreich vorzubringen. Die DGFP gebe selbst zu, dass die Verjährung der Steuerforderungen des Jahres 2010 bereits eingetreten sei. Die fehlende Erheblichkeit der eingeforderten Informationen ergebe sich sodann aus dem Umstand, dass ihr Konto für die Stichdaten 1. Januar 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 jeweils (...) ausgewiesen habe. 8.2 Das Bundesgericht hat das Amtshilfeersuchen Frankreichs vom 11. Mai 2016 im Rahmen von BGE 146 II 150 beurteilt und für zulässig erachtet (vgl. Sachverhalt Bst. F.c). Es führte unter anderem aus, das vor- liegende Listenersuchen, welches die betroffenen Personen nicht nament- lich identifiziere, habe analog zur Handhabung bei Gruppenersuchen drei Kriterien zu erfüllen. Danach müsse die ersuchende Behörde in ihrem Er- suchen (BGE 146 II 150 E. 6.1.3 und E. 6.2): (i) eine detaillierte Beschreibung der Gruppe geben, welche die spezi- fischen Tatsachen und Umstände beschreibt, die zum Ersuchen ge- führt haben; (ii) das anwendbare (Steuer-)Recht erläutern und aufzeigen, weshalb Gründe vorliegen, welche annehmen lassen, die Steuerpflichtigen in der Gruppe hätten ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, d.h. das Steuer- recht verletzt; und (iii) aufzeigen, dass die eingeforderten Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Steuerpflichtigen der Gruppe führen. Das Bundesgericht erachtete alle drei Kriterien als erfüllt und hielt hinsicht- lich des primär strittigen Kriteriums (ii) fest, das Amtshilfeersuchen nenne hinreichend konkrete Verdachtsmomente für ein steuerrechtswidriges Ver- halten der Personen hinter den Listen B und C und damit der von den acht Schlussverfügungen betroffenen Personen. Es liege keine «fishing expe-
F-278/2021 Seite 15 dition» vor und die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informati- onen sei zu bejahen (BGE 146 II 150 E. 6.3). Aufgrund der höchstrichterli- chen Klärung der Frage der Zulässigkeit des Amtshilfeersuchens und de- ren präjudiziellen Bedeutung für das vorliegende Verfahren bleibt für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kein Raum, die Amtshilfe in Ab- weichung zu den Erwägungen des Bundesgerichts zu verweigern. Nach- folgend ist daher einzig auf das individuelle Vorbringen der Beschwerde- führerin für eine Amtshilfeverweigerung – eine fehlende beziehungsweise verjährte Steuerpflicht in Frankreich und der Nullsaldi auf dem Konto für die Jahre 2011 bis 2015 – einzugehen. 8.3 8.3.1 Der Umstand, dass eine Person in einem Staat als steuerlich ansässig gilt, wie die Beschwerdeführerin gemäss eingereichter Bestäti- gung seit dem (...) in (...), schliesst nicht aus, dass diese Ansässigkeit von einem anderen Staat in Abrede gestellt wird oder dass in anderen Staaten eine beschränkte Steuerpflicht gegeben ist (Urteil des BVGer A- 2548/2016 vom 15. September 2016 E. 2.2 und E. 3.3.3). Gemäss höchst- richterlicher Rechtsprechung hat der ersuchte Staat aufgrund des Vertrau- ensprinzips nur zu prüfen, ob dem Ersuchen Kriterien dafür zu entnehmen sind, dass im ersuchenden Staat gemäss Abkommen eine Steuerpflicht bestehen könnte. Ein möglicher Ansässigkeitskonflikt ist nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens zu lösen. Ein Amtshilfeersuchen kann dem er- suchenden Staat auch dazu dienen, Argumente für die Lösung des Ansäs- sigkeitskonflikts zu erhalten (BGE 142 II 218 E. 3.1 und E. 3.6 f.; 142 II 161 E. 2.2.2 und E. 2.4; Urteile des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4.1 und A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.3.1 f.). Damit nicht davon ausgegangen wird, ein Amtshilfeersuchen sei willkürlich gestellt worden, genügt also bereits, dass der ersuchende Staat Anhalts- punkte nennt, die eine (je nachdem beschränkte oder unbeschränkte) Steuerpflicht der betroffenen Person in diesem Staat begründen könnten (Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4.1). 8.3.2 Der Bezug zu Frankreich wird vorliegend durch die in den UBS-Listen aufgeführten Domizil-Codes hergestellt. Indem das Bundesgericht das Amtshilfeersuchen vom 11. Mai 2016 als zulässig beurteilt hat, hat es im- plizit auch den Domizil-Code als hinreichenden Anknüpfungspunkt für eine mögliche Steuerpflicht in Frankreich (für die Jahre 2010 bis 2015) qualifi- ziert. Die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre individuelle Banknum- mer befand sich unbestrittenermassen auf den UBS-Listen, und zwar in
F-278/2021 Seite 16 Verbindung mit dem Domizil-Code für Frankreich. Damit ist ein steuerrecht- licher Anknüpfungspunkt zu Frankreich gegeben. 8.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine allfällige Besteuerung in Frankreich (mittels Revision der Steuerveranlagung) sei aufgrund der Verjährung ausgeschlossen, ist darauf hinzuweisen, dass es nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung nicht Aufgabe des ersuchten Staates ist, die Begründetheit des im Ausland durchgeführten Steuerverfahrens zu prüfen oder mögliche verfahrensrechtliche Hindernisse zu berücksichtigen, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates der Verwen- dung der erhaltenen Informationen entgegenstehen würden (BGE 144 II 206 E. 4.3). Die Verjährungsfrage ist im Amtshilfeverfahren nicht zu prüfen, selbst wenn die ausländische Behörde – wie (möglicherweise) vorliegend – von sich aus auf den allenfalls künftigen Eintritt der Verjährung hinweist (Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.2 und 5.6). Folglich sind die Schweizer Behörden im Rahmen der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit der zu übermittelnden Informationen nicht gehalten zu prüfen, ob eine Revision der Steuerveranlagung der wirt- schaftlich Berechtigten nach französischem Recht zeitlich noch möglich ist. Damit ist auch unter diesem Gesichtspunkt von der voraussichtlichen Er- heblichkeit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen betreffend die Beschwerdeführerin auszugehen. Die subeventualiter beantragte Ein- holung einer Erklärung der DGFP zur eingeschränkten Verwendung der zu übermittelnden Informationen infolge der Verfolgungsverjährung ist auf- grund des Ausgeführten abzuweisen. 8.3.4 Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin sind die zu über- mittelnden Informationen trotz der Nullsaldi auf dem betreffenden Konto sodann insofern voraussichtlich erheblich, als sie die Existenz des Kontos und dessen Zugehörigkeit zur betreffenden Person bestätigen. Entschei- dend ist insofern, dass die Bankbeziehung im betreffenden Zeitraum be- standen hat. Dies gilt unabhängig von der Höhe der auf dem Konto vor- handenen Vermögenswerte (vgl. Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. Au- gust 2019 E. 5.5). 8.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die von der Beschwerde- führerin geltend gemachte Ordre public Verletzung zu verneinen.
F-278/2021 Seite 17 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre und auf informationelle Selbstbestim- mung gemäss Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und Art. 17 des Internationalen Pak- tes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2; UNO-Pakt II) geltend. Sie bringt vor, die zu übermittelnden Informationen seien falsch, weil dasselbe Guthaben auf drei verschiede- nen Konten aufgeführt werde, obwohl sie lediglich eine Kontoverbindung bei der UBS besessen habe. Sie sei zudem die alleinige Kontoinhaberin gewesen, weshalb es falsch sei, dass ihr Ehemann als Mitinhaber aufge- führt werde. Im Einklang mit Art. 5 DSG (SR 235.1) seien diese falschen Informationen zu vernichten oder zumindest zu berichtigen. Eine Übermitt- lung von falschen Daten stelle eine Verletzung des Grundrechts auf Pri- vatsphäre dar. Die einschlägigen öffentlichen Interessen vermöchten den vorliegenden schweren Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Privatsphäre nicht zu rechtfertigen. 9.2 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, der Schweizer Gesetzgeber habe bereits eine Abwägung zwischen den Inte- ressen der öffentlichen Hand an der Steuererhebung und der Aufrechter- haltung harmonischer internationaler Beziehungen einerseits und den pri- vaten Interessen der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer persönlichen Daten andererseits vorgenommen. Darüber hinaus hab er darauf geachtet, Mechanismen zu schaffen, welche die Verhältnismässigkeit der vorgese- henen Massnahmen sicherstellten. So sehe das DBA CH-FR beispiels- weise vor, dass nur Informationen übermittelt werden dürften, die voraus- sichtlich erheblich seien. Selbst wenn der Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar wäre, würde er somit die Gewährung von Amtshilfe nicht be- hindern, sofern die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Privatsphäre erfüllt seien. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe in seinem Urteil G.S.B. gegen die Schweiz vom 22. Dezember 2015, 28601/11, eine Verletzung von Art. 8 EMRK einstimmig verneint. Die Be- schwerdeführerin mache keine hinreichenden Umstände geltend, die zu einer Verletzung dieses Artikels führen könnten. Was die Richtigkeit der Daten betrifft, führt die Vorinstanz weiter aus, dass bestimmte Konten, auf welche die französischen Behörden abzielen wür- den, rein technische, bankinterne Konten seien. Diese seien dem Kunden grundsätzlich nicht bekannt und mit einem Hauptkonto mit einer anderen Kontonummer verknüpft. Die verschiedenen XML-Dokumente, welche die ESTV im Rahmen des vorliegenden Verfahrens übermitteln wolle, würden
F-278/2021 Seite 18 sich auf solche verknüpften Konten beziehen. Die französischen Behörden seien über diese Vorgehensweise informiert worden, weshalb kein Ein- druck von einem drei Mal so hohen Vermögen die Folge sein könne. Da kein Fehler nachgewiesen sei, könne sie (die Vorinstanz) die Angaben der auskunftspflichtigen Bank nicht in Frage stellen. Es könne davon ausge- gangen werden, dass die Angaben der Informationsinhaberin, einer lizen- zierten Bank, die der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterliege, geprüft worden seien und der Realität entsprächen. Die Be- schwerdeführerin lege keine Beweise zur Untermauerung ihrer Behaup- tung vor, sie sei während dem ersuchten Zeitraum alleinige Kontoinhaberin gewesen. 9.3 In Bezug auf Art. 8 EMRK hat der EGMR festgestellt, dass zwar Bank- daten grundsätzlich zu den von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Daten ge- hören, jedoch keine besonders schützenswerten Daten darstellen. Die Schweiz durfte solche Daten gestützt auf das Abkommen vom 19. August 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinig- ten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft (SR 0.672.933.612) im Rahmen der damaligen Amtshilfeverfahren über- mitteln. Die Herausgabe war gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt (Urteil des EGMR G.S.B. gegen die Schweiz vom 22. Dezember 2015, 28601/11, § 51 ff.; vgl. auch BVGE 2010/40 E. 5.4.4 und 6.5). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gerichtshof im vorliegenden Fall, der sich nicht auf das genannte Abkommen, jedoch auf ein DBA stützt, anders entscheiden würde. Um den Eingriff in die von Art. 8 EMRK, Art. 13 BV und Art. 17 UNO-Pakt II garantierte Privatsphäre so mild wie möglich zu halten, setzen Amtshilfebestimmungen jeweils voraus, dass die ersuchten Informationen für den vom ersuchten Staat verfolgen Steuerzweck «voraussichtlich er- heblich» sind (Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR; vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4.2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, wie bereits dargelegt wurde (E. 8.2 f.). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was einen anderen Schluss zuliesse, zumal – wie nachfolgend zu zeigen ist – von der Richtig- keit der zu übermittelnden Daten auszugehen ist. 9.4 9.4.1 Das Bundesgericht hat die Anwendung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach DSG im internationalen Amtshilfeverfahren in Steuer- sachen grundsätzlich bejaht (Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Okto-
F-278/2021 Seite 19 ber 2019 E. 3.3). Jedoch werden die Vorschriften des DSG verdrängt, so- weit das anwendbare DBA sowie das StAhiG und die Verordnung vom 23. November 2016 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiV, SR 651.1) selbst datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten (Vorrang des Völkerrechts sowie des Spezialgesetzes; BGE 147 II 13 E. 3.4.2; Urteile des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.3; 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2 und 4.4; betreffend Dritte: BGE 146 I 172 E. 7.2 und 7.4). Denn insoweit ist die erforderliche Abwä- gung der Interessen des ersuchenden Staats an der Klärung der steuerli- chen Verhältnisse gegenüber den Geheimhaltungsinteressen eines Steu- erpflichtigen bereits erfolgt. Eine solche Spezialbestimmung ist mit Art. 28 DBA CH-FR gegeben und geht insoweit auch den Bestimmungen des DSG vor. 9.4.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Un- richtigkeit der zu übermittelnden Informationen kann im Rahmen der inter- nationalen Amtshilfe ergänzend auf Art. 5 und Art. 25 DSG Rückgriff ge- nommen werden (vgl. Urteil 2C_726/2018 E. 3.4). Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass sie es in der Beschwerdeschrift bei unbelegten Behaup- tungen der Unrichtigkeit belässt und sich in der Replik vom 19. Juli 2021 nicht mehr zu den datenschutzrechtlichen Aspekten und den hierzu ge- machten Vorbringen der Vorinstanz äussert. Hinweise darauf, dass Letz- tere ihrer Vergewisserungspflicht in Bezug auf die Richtigkeit der Daten gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. dazu BAERISWYL/BLONSKI, in: Stämpflis Handkommentar zum DSG, 2015 [nach- folgend: SHK DSG], Art. 5 N. 13 ff.; MONIQUE STURNY, in: SHK DSG, Art. 25 N. 23), sind nicht ersichtlich. Damit bestehen in den Augen des Bundesver- waltungsgerichts keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Daten. Diese dürfen weiterhin unverändert bearbeitet werden (vgl. STURNY, in: SHK DSG, Art. 25 N. 37). Das Vernichtungsbegehren der Beschwerdefüh- rerin (vgl. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG) ist deshalb abzuweisen. 9.4.3 Auch von einem Beweis der Richtigkeit der von der Beschwerdefüh- rerin subeventualiter beantragten Berichtigung (Art 5 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG) der zu übermittelnden Daten kann vorliegend keine Rede sein (vgl. dazu STURNY, in: SHK DSG, Art. 25 N. 23). Dieser Antrag ist ebenfalls abzuweisen.
F-278/2021 Seite 20 10. Nach dem Ausgeführten sind die Voraussetzungen für die in der Schluss- verfügung vom 18. Dezember 2020 vorgesehene Amtshilfeleistung erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die auf Fr. 5'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbe- zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. 11.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 12. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeuten- den Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) handelt (Art. 83 Bst. h, Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Dispositiv nächste Seite)
F-278/2021 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Michael Spring
F-278/2021 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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