B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2775/2021

Urteil vom 12. April 2023 Besetzung

Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Nideröst, Rechtsanwalt, Advokatur Gartenhof, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-2775/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren (...), Türkei (nachfolgend: der Beschwerdeführer), reiste am 28. November 1988 in die Schweiz ein, wo er als Flüchtling an- erkannt und ihm Asyl gewährt wurde. Später erhielt er hier eine Niederlas- sungsbewilligung. B. Am 1. Juni 2002 verurteilte ihn das Bezirksgericht wegen mehrfach unvoll- endet versuchten Raubes, Angriffs, mehrfacher Gebrauchsentwendung ei- nes Motorfahrzeugs, Diebstahls, bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchter Nötigung, grober Verletzung der Verkehrs- regeln, Fahrens trotz Führerausweisentzugs und Übertretung des Betäu- bungsmittelgesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten. C. Am 27. Januar 2005 sprach ihn das Obergericht des Kantons B._____ wegen Raubes und Hinderung einer Amtshandlung schuldig und wies ihn in eine Arbeitserziehungsanstalt ein. Am 10. Juni 2005 ordnete das Be- zirksgericht B.___ wegen Raufhandels sowie (qualifizierter) einfacher Körperverletzung erneut eine Arbeitserziehungsmassnahme an. Die zwei verhängten Massnahmen wurden 2007 in eine zehnmonatige (altrechtli- che) Gefängnisstrafe und eine siebenmonatige Freiheitsstrafe umgewan- delt, weil sich der Beschwerdeführer im Massnahmenvollzug nicht bewährt hatte. D. Mit Strafbefehl vom 28. August 2009 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft C._______ wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis beziehungsweise trotz Führer- ausweisentzug, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, einfacher Verkehrsre- gelverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 200.–. E. Am 25. November 2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgerichts D._______ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-

F-2775/2021 Seite 3 telgesetz, mehrfacher Gewaltdarstellungen, Fälschung von Ausweisen so- wie mehrfachem Konsum harter Pornografie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 4’000.– verurteilt. F. Im Jahr 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung weiterer Bussen wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ungehorsams ge- gen eine amtliche Verfügung und mehrfacher Übertretung lebensmittel- rechtlicher Vorschriften verurteilt. G. Aufgrund der Straffälligkeit widerrief das Staatssekretariat für Migration SEM (nachfolgend: die Vorinstanz) mit Verfügung vom 1. Juni 2016 das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl, ohne ihm aber die Flüchtlingseigen- schaft abzuerkennen (bestätigt mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-4321/2016 vom 21. April 2017). H. Am 18. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht B._______ wegen Einfuhr von mehreren Kilogramm Marihuana, weiterer Drogendelikte sowie der Weiterverbreitung respektive dem Konsum von hartpornografischen beziehungsweise gewalttätigen Bildaufnahmen unter Einbezug der am 25. November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe zu einer unbedingt zu vollziehenden Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. I. Am 24. November 2017 widerrief das zuständige kantonale Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Re- kursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons B._______ vom 21. Dezember 2018; Urteil des Verwaltungsgerichts B._______ VB.2019.00078 vom 8. Mai 2019; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020). Ein am 30. November 2020 gestelltes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht ab (Urteil des BGer 2F_30/2020 vom 9. März 2021). J. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 erliess die Vorinstanz gegen den Be- schwerdeführer ein ab sofort bis zum 11. Mai 2030 gültiges, neunjähriges

F-2775/2021 Seite 4 Einreiseverbot, verfügte die Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS II) und entzog gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung. K. Am 14. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmit- teleingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Wegweisungsvollzugsverfahrens sowie subeventualiter die Beschränkung der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots auf höchstens fünf Jahre. L. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2021 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechts- kräftigen Abschluss des hängigen Wegweisungsvollzugsverfahren ab, ge- währte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung und forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss am 11. August 2021 fristgerecht. M. In seiner ergänzenden Eingabe vom 17. September 2021 ersuchte der Be- schwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2021 führte das Bundesverwal- tungsgericht aus, dass keine Veranlassung bestehe über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu befinden. O. Am 29. Oktober 2021 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, hielt an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Am 14. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Q. Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Wechsel des Instruktionsrichters mit.

F-2775/2021 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine mangelhafte Er- öffnung des Einreiseverbots. Die Vorinstanz habe das angefochtene Ein- reiseverbot nicht dem Rechtsvertreter, sondern ihm direkt eröffnet, ohne den Rechtsvertreter darüber zu informieren. Aus dieser falschen Eröffnung dürfe ihm kein Nachteil erwachsen. 3.2 Eine Behörde macht ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Aus einer man- gelhaften Eröffnung darf der Partei kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Die Eröffnung einer Verfügung an die Partei statt an den Vertreter

F-2775/2021 Seite 6 ist mangelhaft. Die Verfügung ist dadurch aber nicht ungültig oder nichtig, sondern der Mangel führt dazu, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt, bis die Verfügung (auch) dem Vertreter mitgeteilt worden ist (RES NYFFENEGGER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 11 N. 30). 3.3 Vorliegend adressierte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2021 direkt an den Beschwerdeführer. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass ihm das Einreiseverbot – da offenbar per Ein- schreiben verschickt – frühestens am darauffolgenden Tag (13. Mai 2021) zugestellt werden konnte. Die Rechtsmittelfrist begann damit frühestens am 14. Mai 2021 zu laufen (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG). Die Be- schwerde wurde am14. Juni 2021 und somit in jedem Fall fristwahrend er- hoben, weshalb dem Beschwerdeführer selbst bei Vorliegen eines Eröff- nungsmangels daraus keine Nachteile erwachsen sind. 4. In materieller Hinsicht strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob das von der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer verhängte neunjährige Ein- reiseverbot einerseits und seine Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem andererseits vor Bundesrecht standhalten. 4.1 Die Vorinstanz kann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwend- baren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffe- nen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchs- tens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde ausnahms-

F-2775/2021 Seite 7 weise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einrei- severbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). Die Verhängung eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG setzt keine (rechtskräftige) Wegweisung voraus. 4.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungs- lage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgü- ter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Ge- sundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenz- überschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogen- handel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Person sich längerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Bege- hungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4). Zudem muss bei schweren Straftaten zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein ge- ringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot mit der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Die über Jahre hinweg begangenen Delikte stellten äusserst schwere Verstösse gegen die Gesetzgebung dar, womit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einherginge. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme von zehn (recte: neun) Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte sei auch unter der Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gerecht- fertigt und verhältnismässig.

In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass der Erlass eines Einreiseverbots keine rechtskräftige Wegweisung voraussetze. Sie weist

F-2775/2021 Seite 8 darauf hin, dass der Beschwerdeführer neben vielen anderen Delikten schwerwiegend gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe. Dro- genhandel werde nicht toleriert und die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei zukünftig um jeden Preis zu schützen. Vorliegend müsse das beste- hende Restrisiko für weiter Delikte keinesfalls in Kauf genommen werden. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, dass der Erlass eines Einreisever- bots eine vollstreckbare Wegweisungsentscheidung voraussetze, an wel- cher es vorliegend fehle. Zudem bestreitet er das Vorliegen einer schwer- wiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es könne nicht von einer schwerwiegenden Drogendelinquenz ausgegangen wer- den, da er nicht schwerwiegend gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt mit harten Drogen (Heroin, Kokain), sondern ausschliesslich mit weichen Drogen (Marihuana, Ecs- tasy) gehandelt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei das Ge- wicht des öffentlichen Interesses zu relativieren, da es weder im öffentli- chen Interesse noch rechtmässig wäre, die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in jedem Fall zu schützen. Zudem seien seine privaten Interessen zu berücksichtigen. Ins Gewicht falle vor allem der Umstand, dass er zu kei- nem Zeitpunkt seines Lebens in der Türkei gelebt habe und sich das ge- samte familiäre und soziale Beziehungsnetz in der Schweiz befinde. Unter der Berücksichtigung der gesamten Umstände sei ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren angemessen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig. In den Jahren 2002 bis 2018 wurde er wegen diverser Delikte zu Bussen, mehrfachen Geld- strafen sowie mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Bereits als junger Er- wachsener umfasste der von ihm begangene Deliktskatalog versuchten Raub, Angriff, Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs, bandenmäs- sigen Diebstahl, Sachbeschädigung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren trotz Führerausweisentzugs, Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes, Raufhandel sowie (qualifizierte) einfache Körperverletzung und versuchte Nötigung. Später kam es zu weiteren Strassenverkehrsdelikten sowie zu Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hin- derung einer Amtshandlung. Im Laufe der Jahre 2014, 2015 und 2018 kam es zu (teils auch qualifizierten) Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, wobei der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter auftrat. Hinzu kommen Verurteilungen wegen mehrfachen Gewaltdarstellungen, Fälschung von Ausweisen, mehrfachem Konsum und Weiterverbreitung

F-2775/2021 Seite 9 harter Pornografie, Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung sowie mehrfacher Übertretung lebensmittelrechtlicher Vorschriften. 6.2 Mit seinen Straftaten hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist somit gesetzt. Die Tatsache, dass das Weg- weisungsvollzugsverfahren noch hängig ist, perpetuiert das Verfahren be- treffend das Einreiseverbot nicht, da eine Wegweisung eben gerade keine unabdingbare Voraussetzung für den Erlass einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Aufhebung des Einreiseverbotes hinzuweisen, sollte sich im Rahmen des kantonalen Verfahrens herausstellen, dass die Weg- weisung nicht vollzogen werden kann. 7. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 AIG über die reguläre Dauer von fünf Jahren hinausgehen durfte. 7.1 Die Vielzahl der Verurteilungen über einen längeren Zeitraum hinweg zeigt zweifelsohne eine Tendenz des Beschwerdeführers auf, weder gewillt noch fähig zu sein, sich an die Rechtsordnung zu halten. Der Beschwerde- führer hat insbesondere die körperliche Integrität seiner Opfer verletzt be- ziehungsweise gefährdet (Angriff, Raufhandel, [qualifizierten] einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; vgl. E. 6.1). Ein nicht zu unterschätzendes Risiko für die Bevölkerung stellen auch die vom Beschwerdeführer verübten Strassenverkehrsdelikte dar (bspw. Fahren unter Drogen- bzw. Alkoholein- fluss). Erschwerend hinzu kommt, dass es sich bei ihm in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz um einen Wiederho- lungstäter handelt (vgl. hierzu auch das Urteil des BGer 2C_588/2019 vom 30. Januar 2020 E. 4). 7.2 In einer Gesamtwürdigung aller Umstände stellt der Beschwerdeführer damit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG dar. Grundsätzlich ist daher ein Ein- reiseverbot mit einer Dauer von über fünf Jahren gerechtfertigt. 8. 8.1 Schliesslich sind der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen.

F-2775/2021 Seite 10 Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwä- gung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den pri- vaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschrän- kung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Aus- gangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder ge- fährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhal- tens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Per- son (Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 8.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde (vgl. E. 7 vorstehend), eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung aus. Dementsprechend erheblich ist das öffentliche Inte- resse an seiner längerfristigen Fernhaltung. 8.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Diesbezüglich führt er an, dass sich sein gesamtes familiäres und soziales Beziehungsnetz in der Schweiz befände und er kei- nerlei Bezugspunkte zur Türkei habe. 8.3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie durch das fehlende Aufenthalts- recht begründet sind, denn die Niederlassungsbewilligung wurde dem Be- schwerdeführer als Folge seiner Straffälligkeit rechtskräftig entzogen. Sollte er die Schweiz im Falle eines Wegweisungsvollzugs zu verlassen haben, würde eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht hierzulande scheitern. Es stellt sich im Folgenden darum einzig die Frage, ob ein über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehender, durch das Einreiseverbot allenfalls zu- sätzlich bewirkter Eingriff ins grundrechtlich geschützte Familien- und Pri- vatleben (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV) einer rechtlichen Prüfung standhält. 8.3.2 Als ausländische Person ohne Aufenthaltsbewilligung dürfte sich der Beschwerdeführer ohne Einreiseverbot nur im Rahmen von bewilligungs- freien Kurzaufenthalten in der Schweiz aufhalten, wofür er als Staatsange- höriger der Türkei grundsätzlich ein Visum benötigt (Art. 8 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142 204] i.V.m. Anhang I Ziff. 2 der Verordnung [EU] 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten

F-2775/2021 Seite 11 der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind [kodifizierter Text] [ABl. L 303/39 vom 28. November 2018]). Die Fern- haltemassnahme wirkt sich in diesem Sinne nur insoweit zusätzlich er- schwerend aus, als der Beschwerdeführer für bewilligungsfreie Kurz- aufenthalte zusätzlich zum Visum eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AIG). In diesem – wenn auch stark einge- schränkten – Rahmen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizeri- schem Hoheitsgebiet persönlich vor Ort zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengenraums beziehungsweise auf andere Weise als durch persön- liche Treffen, etwa mittels Telefonanrufen, werden durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). 8.3.3 Zur Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und der daraus resultieren- den Integration ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Alter von sechs Jahren aus Österreich in die Schweiz eingereist ist, wo auch seine Eltern und Geschwister leben. Aufgrund der langjährigen Delinquenz kann jedoch mitnichten von einer gelungenen Integration ausgegangen werden. 8.4 Trotz der engen Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz vermö- gen angesichts der langjährigen, regelmässigen und schweren Delinquenz seine privaten Interessen das gewichtige öffentliche Interesse an einer lang andauernden Fernhaltemassnahme nicht aufzuwiegen. Die vorinstanzlich angeordnete Dauer des Einreiseverbots von neun Jahren erweist sich als verhältnismässig. 9. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schen- gen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener In- formationssystem (SIS II) ist gestützt auf die einschlägigen Normen zu be- stätigen (vgl. Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 Bst. a der [hier noch anwendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006], ab- gelöst durch: [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung

F-2775/2021 Seite 12 des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrol- len, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein- kommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verord- nung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. diesbzgl. dessen Art. 65 und Art. 21 der N- SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 10. 10.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz gegenüber dem Beschwer- deführer zu Recht ein neunjähriges Einreiseverbot aussprach. Die ange- fochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde somit abzuweisen. Das Gesuch um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit heutigem Urteil gegenstandslos. 10.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskos- ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.– festzusetzen und durch den in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädi- gung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-2775/2021 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 11. August 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Gregor Chatton Caroline Rausch

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