B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-277/2019
Urteil vom 7. August 2019 Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Beat Hess, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-277/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, am 7. Mai 1962 im heutigen Kosovo geboren, reiste ab 1982 jeweils als Saisonnier in die Schweiz ein. Am 9. September 1990 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung und am 30. Juni 1996 die Niederlas- sungsbewilligung erteilt. Seine Ehefrau, ebenfalls kosovarischer Abstam- mung, ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die fünf gemeinsa- men Kinder, heute allesamt volljährig, verfügen über das Schweizer Bür- gerrecht. B. Zwischen 2002 und 2012 erwirkte der Beschwerdeführer insgesamt 20 Bussen, im Wesentlichen aufgrund von Verstössen gegen das Strassen- verkehrsgesetz und wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkurs- verfahren. Am 2. Juni 2005 hatte das Amt für Migration des Kantons Luzern diesbezüglich eine Verwarnung (recte: Ermahnung) ausgesprochen. C. Am 3. April 2014 verurteilte das Kantonsgericht Luzern den Beschwerde- führer in zweiter Instanz wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Strafmass bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2014 vom 15. Dezember 2014). Ferner ver- pflichtete das Kantonsgericht Luzern den Beschwerdeführer, dem Opfer eine Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 10'000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 29. April 2009 (Tag der Tatbegehung) zu leisten. D. Gemäss Auszug des Betreibungsregisters des Betreibungsamts Buchrain- Inwil lagen am 3. März 2015 gegen den Beschwerdeführer 36 offene Ver- lustscheine über Fr. 89'752.10 vor. E. Am 26. Mai 2015 widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern die Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwerdeführer auf das Ende der Haft hin aus der Schweiz weg. F. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug, Vollzugs- und Bewäh- rungsdienst, des Kantons Luzern (nachfolgend: Dienststelle, Vollzugs- und
F-277/2019 Seite 3 Bewährungsdienst) bewilligte am 7. November 2018 das Gesuch des Be- schwerdeführers um bedingte Entlassung aus der Haft per 9. Dezember 2018. G. Das Amt für Migration des Kantons Luzern teilte dem Beschwerdeführer am 12. November 2018 mit, es erwäge, beim Staatssekretariat für Migra- tion (SEM) ein mehrjähriges Einreiseverbot zu beantragen, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer machte davon mit Stellungnahme vom 26. November 2018 Gebrauch und ersuchte darum, auf ein Einreiseverbot zu verzichten. H. Am 29. November 2018 verfügte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig vom 27. Dezember 2018 bis 23. Dezember 2028, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. I. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, am 16. Januar 2019 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und auf ein Einreiseverbot sei zu verzichten; eventuell sei ein Ein- reiseverbot von maximal drei Jahren auszusprechen. J. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2019 schloss das SEM auf Abwei- sung der Beschwerde. Mit Replik vom 29. April 2019 hielt der Beschwer- deführer an seinen Anträgen fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt ist, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 des Bun- desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20, seit 1. Januar 2019: AIG; vgl. dazu E. 3.1 hiernach)
F-277/2019 Seite 4 zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechts- mittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kosten- vorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge- bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge- machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sach- lage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.; BGE 139 II 534 E. 5.4.1). 3. 3.1 Am 1. Januar 2019 hat das Ausländergesetz (vgl. E. 1.1 hiervor) eine Teilrevision und Namensänderung erfahren (Änderung vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Es heisst nunmehr «Bundesgesetz über die Auslän- derinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG)». Ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 2019 ist die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) revidiert worden (Änderung vom 15. August 2018, AS 2018 3173). 3.2 Die streitige Verfügung datiert vom 29. November 2018. In materieller Hinsicht gelangen somit die einschlägigen Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der bis am 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung. Weitere Bemerkungen zum Übergangsrecht erübrigen sich,
F-277/2019 Seite 5 da die betreffenden Bestimmungen nur redaktionelle Änderungen erfahren haben. 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vor- schriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der Fassung vom 24. Oktober 2007 [AS 2007 5497 5524]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhalts- punkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE in der Fas- sung vom 24. Oktober 2007 [AS 2007 5497 5524]). 4.2 Das Einreiseverbot wird (grundsätzlich) für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Es kann für eine län- gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt eine qualifizierte Gefährdungs- lage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgü- ter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Ge- sundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenz- überschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogen- handel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung - unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte - oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2; je m.H.). Eine schwerwiegende Gefahr i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG kann erst nach einer längerfristigen Be- währung der straffällig gewordenen Person verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Bege- hungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant erscheint viel- mehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der
F-277/2019 Seite 6 Haft in der Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; Urteil des BVGer F-277/2019 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2). Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AuG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeit- raum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wer- tenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). 4.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab- sehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AuG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid folgendermassen: 5.1.1 Die Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen versuch- ter (eventual-)vorsätzlicher Tötung wiege sehr schwer. Der Beschwerde- führer habe sich auch sonst nicht klaglos verhalten; er habe zu Betreibun- gen und Verlustscheinen Anlass gegeben. Nur schon aufgrund der Bege- hung des schweren Delikts könne die fünfjährige Regelhöchtstdauer des Einreiseverbots überschritten werden. Es bestehe sowohl ein general- als auch ein spezialpräventiv begründetes, gewichtiges öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. Ein zehnjähri- ges Einreiseverbot sei verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer auf- grund des rechtskräftigen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ohne- hin nicht mehr in der Schweiz wohnen könne. 5.1.2 Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die Verfügung des Amts für Migration vom 26. Mai 2016 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewil- ligung (Akten S. 21). E. 11 der Verfügung gibt das Urteil des Kantonsge- richts Luzern vom 3. April 2014 (nicht bei den Akten) wieder. Demgemäss habe der Beschuldigte (d.h. der Beschwerdeführer) am 29. April 2009 um ca. 18 Uhr seine Ehefrau und seine Tochter zu einer Migros-Verkaufsstelle zur Arbeit gefahren. Dort habe er, noch ausserhalb des Parkhauses im Auto sitzend, den Privatkläger (d.h. das Opfer) erblickt, welcher sich im
F-277/2019 Seite 7 Parkhaus auf den Eingang der Migros zubewegt habe, um sich dort etwas zum Abendessen zu kaufen. Dies habe den Beschuldigten veranlasst, das zufälligerweise im Auto liegende Messer zu ergreifen, vor der Parkhaus- schranke aus dem Auto auszusteigen und auf den Privatkläger zuzuren- nen, wobei er diesen angeschrien habe, er könne niemals verzeihen, was er (der Privatkläger) ihm angetan habe. Die Ehefrau und die Tochter des Beschuldigten hätten versucht, eine Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Privatkläger zu verhindern. Als der Privatkläger den Beschuldig- ten aufgrund dessen Rufe wahrgenommen habe, habe er sich umgedreht und sei ihm seinerseits im Laufschritt entgegengegangen. Es sei denkbar, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger in diesem Moment Schimpfwörter gebraucht hätten. Als die beiden aufeinandergetroffen seien, habe der Beschuldigte den Privatkläger mit der linken Faust auf die Brust geschlagen, was letzterer mit einem Schlag auf die Brust des Be- schuldigten erwidert habe. Unmittelbar darauf habe der Beschuldigte mit dem in seiner rechten Hand gehaltenen Messer ohne Vorwarnung in den Bauch des Privatklägers gestochen, woraus eine subkutane Tunnelierung resultiert habe. Als sich der Privatkläger abgedreht habe, habe der Be- schuldigte ein zweites Mal Richtung Oberkörper des Privatklägers gesto- chen und diesen seitlich links an der Brust getroffen, was einen Pneumo- thorax zur Folge gehabt habe. Der Privatkläger sei daraufhin vom Beschul- digten weggerannt, in Richtung Säulen und Container. Der Beschuldigte habe den Privatkläger verfolgt, ihn eingeholt und weiter zugestochen, wo- bei er ihn noch ein weiteres Mal – oberflächlich am linken Arm – getroffen habe. Der Beschuldigte habe vom Privatkläger erst abgelassen, als seine Ehefrau und seine Tochter ihn eingeholt und ihn aus der Tiefgarage geführt hätten. Seine Ehefrau habe ihm das Messer abgenommen und es in einen Abfalleimer geworfen. Bei dieser Messerattacke habe es sich um eine spontane Tat gehandelt, die aus der grossen Wut des Beschuldigten ge- genüber dem Privatkläger aufgrund dessen Beziehung zu der Tochter des Beschuldigten entstanden sei. Das Vorgehen sei nicht geplant gewesen. 5.2 Der Beschwerdeführer moniert, die angefochtene Verfügung sei in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht äusserst pauschal gehalten sowie un- genau und oberflächlich. 5.2.1 Es gelte zu betonen, dass das Kantonsgericht das objektive Tatver- schulden als mittelschwer qualifiziert habe. Zudem habe er nur eventual- vorsätzlich gehandelt. Er habe die Tat nicht geplant, sondern aus einer hef- tigen Gemütsbewegung heraus verübt. Schliesslich habe es sich um ein
F-277/2019 Seite 8 Delikt gegen ein «Individualrechtsgut» gehandelt; er habe nicht gemeinge- fährlich agiert. Anders als dies bei Delikten im Betäubungsmittelbereich der Fall sei, habe er nicht die Gesundheit vieler gefährdet. 5.2.2 In den Akten werde an verschiedener Stelle explizit festgehalten, dass dem Delikt vom 29. April 2009 eine hochspezifische Täter-Opfer- Konstellation zugrunde gelegen habe, sei es doch um eine heimliche Be- ziehung seiner Tochter zu einem sehr guten Freund gegangen. Die Tat sei das Resultat eines «ganz kurzen Moments», in dem er – der Beschwerde- führer – nach einer verbalen Auseinandersetzung «sämtliche Beherr- schung über sich» verloren habe. Vor diesem Hintergrund könne nicht ein- fach pauschal von einer Geringschätzung menschlichen Lebens gespro- chen werden, wie es die Vorinstanz tue. Der «Vorfall» liege nun rund zehn Jahre zurück. In der Zeit bis zum Strafantritt im September 2015 sei er stets einer geregelten Beschäftigung nachgegangen und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, nicht einmal eine Übertretung. Diese Fakten seien im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berück- sichtigen. Auch im Strafvollzug habe er sich untadelig verhalten. Dem Voll- zugsbericht der JVA Wauwilermoos vom 15. Oktober 2018 könne entnom- men werden, dass er von Anfang an bereit gewesen sei, das deliktische Verhalten sowie die Umstände, die dazu geführt hätten, zu thematisieren und aufzuarbeiten. 5.2.3 Auch der Vorwurf der Schuldenmacherei – so der Beschwerdeführer weiter – sei zu relativieren. Er sei Vater von fünf Kindern, was mit hohen Kosten verbunden sei. Als die Schulden entstanden seien, habe er im Durchschnitt rund Fr. 1'500.-- pro Monat verdient. Er habe nie auf grossem Fuss gelebt und Schulden nicht aus Sorglosigkeit um seine finanziellen Verpflichtungen angehäuft. Mit dem Betreibungsamt Buchrain-Inwil habe man monatliche Rückzahlungen vereinbart und sei diesen auch nachge- kommen. 5.2.4 Bereits die Wegweisung habe ihn hart getroffen, lebe doch nicht nur die Kernfamilie (insbesondere die fünf Kinder), sondern auch der überwie- gende Teil der Verwandtschaft hier. Trotz Rückkehr in den Kosovo wolle er die Beziehung zu seinen Kindern aufrechterhalten und pflegen und keines- wegs gefährden. 5.2.5 Gegen die Notwendigkeit eines Einreiseverbots spreche sodann die Tatsache, dass ihm nach der bedingten Entlassung am 8. Dezember 2018 eine Ausreisefrist von rund 20 Tagen gewährt worden sei. Entgegen der
F-277/2019 Seite 9 Ansicht der Vorinstanz bestehe keineswegs ein erhebliches öffentliches In- teresse an seiner Fernhaltung. 6. 6.1 Am 3. April 2014 hatte das Kantonsgericht Luzern den Beschwerdefüh- rer in zweiter Instanz wegen versuchter (eventual-)vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Diese Strafe ist Ausdruck eines Verhaltens, welches zweifellos einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Es kommt hinzu, dass der Beschwerde- führer 20 Strafbefehle erwirkt und beträchtliche Schulden angehäuft hat. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG ein Einreiseverbot ausgesprochen. Die Tatsache, dass die Mig- rationsbehörde ihm eine Ausreisefrist von 20 Tagen gewährte, ändert nichts am öffentlichen Interesse an der Fernhaltung, denn Ausgangspunkt für die Beurteilung des öffentlichen Interesses bildet die strafrechtliche Ver- urteilung (ADANK/ANTONIAZZA, Interdiction prononcée à l’encontre d’un étranger délinquant, in: AJP 7/2018 S. 886 ff., hier S. 889). Das Einreise- verbot ist im Grundsatz zu bestätigen und der Hauptantrag abzuweisen. 6.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer des Einreiseverbots mit dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns vereinbar ist. Mit Blick auf die Überschreitung der regulären Obergrenze von fünf Jahren ist ins- besondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Ge- fahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG darstellt. Wird dies bejaht, ist noch zu prüfen, ob unter dem Blick- winkel der Verhältnismässigkeit an dem zehnjährigen Einreiseverbot fest- gehalten werden kann. 6.2.1 Der Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung schützt das menschli- che Leben und damit das höchste Rechtsgut überhaupt. Auch als Versuch begangen, stellt dieses Delikt eine schwere Störung der öffentlichen Si- cherheit dar, weshalb – ausserordentliche Umstände vorbehalten – darin grundsätzlich eine schwerwiegende Gefahr i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu erblicken ist. Zwar geht die Dienststelle, Vollzugs- und Be- währungsdienst, in ihrem Entscheid vom 7. November 2018 betreffend be- dingte Entlassung (eingereicht als Beschwerdebeilage 4) von einem gerin- gen Rückfallrisiko aus (a.a.O. E. 5.3). Dies, obwohl dem Bericht der Risi- kosprechstunde der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Amtes für Justizvollzug Zürich vom 25. Februar 2015 (zitiert im erwähn- ten Entscheid der Dienststelle, Vollzugs- und Bewährungsdienst, vom 7. November 2018 E. 2.1) zu entnehmen ist, dass Probleme bezüglich der
F-277/2019 Seite 10 Emotionsregelung bestehen und das Risiko für schwerwiegende Gewalt- delikte im Vergleich zur Normalbevölkerung als erhöht, wenn auch nicht als erheblich eingeschätzt wird. Des Weiteren geht aus dem Entscheid der Dienststelle, Vollzugs- und Bewährungsdienst, vom 7. November 2018 her- vor, dass die konkordatliche Fachkommission (KoFaKo) am 9. Juli 2018 berichtet hat, der Beschwerdeführer empfinde nach wie vor Hassgefühle gegenüber dem Opfer und habe angegeben, er wisse nicht, was er machen würde, wenn er dem Opfer nochmals begegnen würde (vgl. Entscheid der Dienststelle, Vollzugs- und Bewährungsdienst, vom 7. November 2018 E. 2.2). Die Schlussfolgerungen im Entscheid der Dienststelle, Vollzugs- und Bewährungsdienst, vom 7. November 2018 stützen sich in erster Linie auf den Führungsbericht (recte: Vollzugsbericht) der (ihr – der Dienststelle – zugeordneten) Justizvollzugsanstalt (JVA) Wauwilermoos vom 15. Oktober 2018 (eingereicht als Beschwerdebeilage 7). Darin wird das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug durchwegs als untadelig beschrieben. Hinsichtlich der Auseinandersetzung mit dem deliktrelevanten Verhalten wird gesagt, der Beschwerdeführer habe oft von sich aus über die Tat ge- sprochen. Die in der Beurteilung der KoFaKo vom 9. Juli 2018 erwähnte fehlende Tateinsicht («er habe das machen müssen» resp. Hassgefühle gegenüber dem Opfer) seien während des knapp dreijährigen Aufenthalts in der JVA Wauwilermoos nie manifest geworden. Vielmehr bereue der Be- schwerdeführer seine Tat glaubhaft (Vollzugsbericht der JVA Wauwiler- moos vom 15. Oktober 2018 Ziff. 7). Er beteuere, er habe sich all die Jahr- zehnte in der Schweiz korrekt verhalten (a.a.O. Ziff. 8). 6.2.2 Diese Zusammenfassung zeigt, dass hinsichtlich der Rückfallgefahr Bedenken bestehen bleiben. Diese werden auch im Bericht der Risiko- sprechstunde der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Amtes für Justizvollzug Zürich vom 25. Februar 2015 geäussert, jedoch unter Hinweis auf eine «hoch spezifische Täter-Opfer-Beziehung» relati- viert (Entscheid der Dienststelle, Vollzugs- und Bewährungsdienst, vom 7. November 2018 E. 2.1). Die KoFaKo hat diese Einschätzung in ihrem Bericht vom 9. Juli 2018 übernommen, äussert sich aber dennoch zurück- haltend zur Legalprognose des Beschwerdeführers. Im Ergebnis hält sie die bedingte Entlassung für möglich unter der Voraussetzung, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin im Vollzug bewähre und die Wegweisung vollzogen werden könne (Entscheid der Dienststelle, Vollzugs- und Bewäh- rungsdienst, vom 7. November 2018 E. 2.2). Die Dienststelle, Vollzugs- und Bewährungsdienst, beschreibt in ihrem Entscheid vom 7. November 2018 das Delikt als «Einzeltat mit einer hoch spezifischen Täter-Opfer-Bezie- hung» und geht gestützt darauf von einer geringen Rückfallgefahr aus
F-277/2019 Seite 11 (a.a.O. E. 5.3). Unter dem Blickwinkel der Resozialisierung mag dies statt- haft sein; der Sicherungsgedanke, welcher einem Einreiseverbot zugrunde liegt, gebietet jedoch, auch ein geringes Rückfallrisiko (nicht nur bezogen auf begangene schwere Delikte, sondern auch auf künftige Delinquenz von geringerer Schwere) nicht hinzunehmen. Die für eine Fernhaltemass- nahme zuständige Verwaltungsbehörde muss deshalb in eigener Kompe- tenz unter Zugrundelegung spezifischer ausländerrechtlicher Kriterien be- urteilen, ob eine Polizeigefahr vorliegt oder nicht. Diese Einschätzung kann strenger ausfallen als jene der Strafbehörden (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2; 130 II 493 E. 4.2; Urteile des BVGer C-4713/2012 vom 23. Dezember 2014 E. 5.6; C-7110/2010 vom 20. Januar 2012 E. 7.1). 6.2.3 Der Beschwerdeführer verweist auf die von den Strafvollzugsbehör- den mehrfach erwähnte Wendung «hochspezifische Täter-Opfer-Bezie- hung» und will daraus ableiten, es gehe von ihm keinerlei Gefahr mehr aus. Es kann letztlich offen bleiben, ob dieser Ausdruck die Konstellation, wel- che dem verfahrensauslösenden Delikt zugrunde lag, zutreffend um- schreibt. Offenbar hatte der Beschwerdeführer sein Opfer schon früher ge- kannt. Nachdem dieses eine intime Beziehung mit seiner (vermutlich er- wachsenen) Tochter eingegangen war, fühlte sich der Beschwerdeführer hintergangen. Im Bericht der Risikosprechstunde der Abteilung für foren- sisch-psychologische Abklärungen des Amtes für Justizvollzug Zürich vom 25. Februar 2015 (zitiert im Entscheid der Dienststelle, Vollzugs- und Be- währungsdienst, vom 7. November 2018 E. 2.1) wird gesagt, der Be- schwerdeführer habe es als Vertrauensmissbrauch empfunden, dass sein Freund hinter seinem Rücken ein Verhältnis mit seiner Tochter begonnen habe. Er habe Wut darüber empfunden, weil sein Freund verheiratet ge- wesen sei und eine Familie gehabt habe, während seine Tochter möglich- erweise noch minderjährig gewesen sei. Unter dem Aspekt der Rückfallgefahr ist diese Konstellation indessen nicht derart privilegiert, wie der Beschwerdeführer meint. Soll eine schwerwie- gende Gefahr i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG bei einer «hochspezi- fischen Täter-Opfer-Relation» verneint werden, muss eine schicksalshafte Verknüpfung von Täter und Opfer vorliegen, so dass eine Wiederholung praktisch ausgeschlossen ist. Das BVGer hat eine derartige Konstellation bejaht im Fall eines unter Ehegatten gemeinsam geplanten, aber misslun- genen (Doppel-)Suizids, in dessen Folge der Ehemann seine Gattin auf deren Bitte hin tötete und hernach (erfolglos) Hand an sich selbst anlegte (vgl. Urteil des BVGer C-5157/2013 vom 27. Januar 2014 E. 6). Eine der-
F-277/2019 Seite 12 artige Konstellation liegt hier nicht vor. Die Tat erscheint vielmehr als Aus- druck einer Gesinnung, die sich, wenn der Konflikt die Familie des Be- schwerdeführers betrifft, auch gegen andere Personen als das damalige Opfer richten kann. Das Tatmotiv entlastet den Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher- heit kaum. Es ist im Gegenteil nicht ausgeschlossen, dass der Beschwer- deführer wiederum ein schweres Körperverletzungsdelikt begehen könnte, wenn er sich provoziert oder in seiner Familienehre verletzt fühlt. Deswe- gen vermag er aus der Tatsache, dass das Opfer zu seinem Missfallen eine intime Beziehung mit seiner Tochter hatte, nichts zu seinen Gunsten abzu- leiten. 6.2.4 Nach dem Gesagten sind in Bezug auf die Gefahr, die vom Be- schwerdeführer ausgehen könnte, nicht alle Zweifel ausgeräumt. Abwegig erscheint zudem die Auffassung, er – der Beschwerdeführer – habe kein Betäubungsmitteldelikt verübt (und damit eine grosse Zahl von Menschen in Gefahr gebracht), sondern «nur» ein «Individualrechtsdelikt». Ange- sichts dieser zynisch anmutenden Argumentation ist mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass das menschliche Leben das höchste Rechtsgut über- haupt ist. Es geht nicht an, dessen Verletzung mit dem Hinweis auf Straf- taten wie Drogendelinquenz zu beschönigen. Der Beschwerdeführer hat eine versuchte Tötung begangen und den Tod seines Opfers billigend in Kauf genommen (Eventualvorsatz). Mit Blick auf die Rechtsprechung zu Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG (vgl. E. 4.2 hiervor) ist eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen; dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer erst seit dem 9. Dezember 2018 auf freiem Fuss befindet (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Die Überschreitung der Fünfjahresgrenze nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ist zu bestäti- gen. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt ist. Von ei- nem erheblichen öffentlichen Interesse an der langjährigen Fernhaltung ist schon deswegen auszugehen, weil eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG bejaht worden ist (vgl. Urteil des BVGer C-4713/2012 vom 23. Dezember 2014 E. 6.2). Diesem sicherheitspolizeilichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers, nach Ablauf von mindestens fünf Jah- ren ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, gegenüberzustellen.
F-277/2019 Seite 13 6.3.1 Unter dem Aspekt der Dauer des Einreiseverbots ist zu berücksichti- gen, dass der Beschwerdeführer das verfahrensauslösende Delikt im Eventualvorsatz begangen hat und dass die Tat über zehn Jahre zurück- liegt. Zudem fällt ins Gewicht, dass dieses Delikt das einzige seiner Kate- gorie geblieben ist. Allerdings hat der Beschwerdeführer zahlreiche Über- tretungstatbestände des Strassenverkehrsrechts verwirklicht, auch nach der Begehung des Tötungsdelikts. Entgegen seiner Darstellung wurde er nämlich auch in der Zeit zwischen der Begehung der verfahrensauslösen- den Tat am 29. April 2009 und der Verurteilung durch das Kantonsgericht Luzern am 3. April 2014 einige Male gebüsst, wenn auch überwiegend we- gen Übertretungen von geringer Tragweite. Immerhin auferlegte ihm die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen am 29. September 2011 eine Bus- se von Fr. 600.-- wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwin- digkeit innerorts um 21 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge). Betref- fend Rückzahlung der Schulden weist der Beschwerdeführer nach, dass er zwischen August 2013 und September 2015 22 Mal den Betrag von Fr. 200.-- an das zuständige Betreibungsamt überwiesen hat, mithin insge- samt Fr. 2'200.--. Gemessen an den Schulden von rund Fr. 100'000.-- (vgl. Sachverhalt Bst. C. und D.) ist dies ein Tropfen auf den heissen Stein. Ins- gesamt hat der Beschwerdeführer durch seine Delinquenz und Anhäufung von Schulden eine erhebliche Geringschätzung gegenüber der Rechtsord- nung an den Tag gelegt, welche unter sicherheitspolizeilichen Aspekten eine langjährige, die Grenze von fünf Jahren deutlich überschreitende Fernhaltemassnahme rechtfertigt. 6.3.2 Hinsichtlich der privaten Interessen ist die langjährige Aufenthalts- dauer in der Schweiz (dauerhaft seit September 1990) zu Gunsten des Be- schwerdeführers zu werten. Er zeigt indessen nicht auf, inwiefern er Ver- bindungen zur Schweiz aufrechterhalten will, die über den Kontakt zu sei- nen Kindern hinausgehen (gemäss dem Entscheid der Dienststelle, Voll- zugs- und Bewährungsdienst, vom 7. November 2018 E. 5.6 war geplant, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau in den Kosovo zurückkehrt). Die Kinder des Beschwerdeführers sind erwachsen, weshalb Art. 8 EMRK kei- ne Wirkung entfaltet (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2); diese Wirkung wäre im Rahmen des Einreiseverbots ohnehin beschränkt (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.3; BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Immer- hin fällt auf, dass der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu seinen Kindern unterhält. Im Vollzugsbericht der JVA Wauwilermoos vom 15. Ok- tober 2018 wird betont, dass der Beschwerdeführer auch nach drei Jahren an jedem besuchsberechtigten Sonntag Besuch von seinen Familienange- hörigen erhält. Dieser Umstand deutet auf Stabilität im familiären Umfeld
F-277/2019 Seite 14 hin, ohne dass Art. 8 EMRK davon berührt wäre. Da die Kinder erwachsen sind, können die Kontakte ohne Weiteres im Ausland gepflegt werden. Zu- dem besteht immer die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen eine vorüber- gehende Suspension des Einreiseverbots zu beantragen (vgl. E. 4.1); dies ist grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer F-733/2018 vom 3. April 2019 E. 7.3 m.H.). 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die gewichtigen öffentlichen Inte- ressen an einer lang andauernden Fernhaltemassnahme durch die relativ geringfügigen privaten Interessen des Beschwerdeführers bei Weitem nicht aufgewogen werden. Angesichts der Umstände erscheint ein Einrei- severbot von zehn Jahren angemessen. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung. So bestätigte das BVGer gegenüber einem mazedoni- schen Staatsangehörigen, der (nach Vorstrafen) u.a. wegen schwerer Kör- perverletzung und räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war, ein Einreiseverbot von zehn Jahren, ob- wohl dieser sich seit 20 Jahren in der Schweiz aufhielt und hier eine Frau und zwei minderjährige Kinder hatte (Urteil des BVGer C-960/2014 vom 15. Oktober 2014). Desgleichen bestätigte es ein zehnjähriges Einreise- verbot gegenüber einem türkischen Staatsangehörigen, der (nach Vorstra- fen) u.a. wegen Körperverletzung, Tätlichkeit und Drohung zu einer Frei- heitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden war, obwohl dieser seit 17 Jahren in der Schweiz lebte und hier (nebst Eltern und Geschwister) eine Tochter hatte (Urteil des BVGer C-4713/2012 vom 23. Dezember 2014). Sodann führte eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren eines maze- donischen Staatsangehörigen wegen versuchten Mordes und weiterer De- likte zu einem Einreiseverbot von zwölf Jahren; der Betroffene hatte seine Ehefrau und drei minderjährige Kinder in der Schweiz (Urteil des BVGer F- 7115/2015 vom 15. Dezember 2016). Schliesslich bestätigte das BVGer ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen einen kosovarischen Staatsange- hörigen, der u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Raub und Betäu- bungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (nach Jugend- strafrecht) verurteilt worden war, obwohl er in der Schweiz geboren und aufgewachsen war und nicht nur seine Eltern und Geschwister, sondern auch seine Verlobte hier lebten (Urteil des BVGer F-3185/2018 vom 15. März 2019). Somit ist auch der Eventualantrag abzuweisen. 7. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schen- gen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers
F-277/2019 Seite 15 gegeben. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener In- formationssystem (SIS II) ist gestützt auf Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006) und Art. 21 der N-SIS- Verordnung vom 8. März 2013 (SR 362.0) zu bestätigen. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Dispositiv Seite 16
F-277/2019 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
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