B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2758/2021
Urteil vom 21. Dezember 2022 Besetzung
Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A., geb. (...) 1994, Niederlande, alias B., geb. (...) 1995, Serbien, alias C._______, geb. (...) 1995, Serbien, vertreten durch lic. iur. Michael Bessler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2758/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass die in Italien wohn- hafte Beschwerdeführerin bereits mit Strafbefehl des "Magistrato dei mino- renni"/Lugano vom 10. September 2012 – unter der (Falsch-)Identität B., geb. (...) 1995, serbische Staatsangehörige – wegen versuch- ten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und illegaler Ein- reise zu einer 15-tägigen Freiheitsstrafe (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4, S. 23 ff.) sowie mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Dezember 2012 – diesmal unter der (Falsch-)Identität C., geb(...) 1995, serbische Staatsangehörige – ebenfalls wegen versuchten Diebstahls und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (illegale Ein- reise, illegaler Aufenthalt) mit einem Freiheitsentzug von 37 Tagen bestraft worden war (Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich [ZH-act.] 11, S. 34 ff.). Diese Delikte hatten am 28. März 2013 zu einem ersten und bis zum 27. März 2018 gültigen Einreiseverbot – lautend auf den Namen A._______ – geführt (ZH-act. 16, S. 48 f.). Im Anschluss an eine Zollkontrolle im Zug von Mailand nach Zürich vom 14. August 2014 konnte die Beschwerdeführerin, welche zur Verhaftung ausgeschrieben war und sich als Italienerin ausgab, in Haft genommen werden (ZH-act. 15, S. 44 ff.). Das Einreiseverbot – eröffnet am 15. August 2014 – erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin – wieder unter ihrer (Falsch-)Identität C._______ – der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a AIG schuldig erklärt und zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt (ZH-act. 20, S. 53 ff.). A.c Wegen des Verdachts, am 19. August 2014 in ein Einfamilienhaus in Urdorf/ZH eingebrochen zu sein, wurde die Beschwerdeführerin im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben, wobei die Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen unbekannten Aufenthaltes der Beschuldigten am 16. März 2015 sistiert wurde (ZH-act. 27, S. 68 f.). A.d Am 18. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Ein- reise in die Schweiz in Chiasso von der Tessiner Kantonspolizei festge- nommen und anderntags der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zuge- führt. Dabei stellte sich heraus, dass sie über einen echten niederländi- schen Pass, lautend auf A._______, geboren (...) 1994, verfügte.
F-2758/2021 Seite 3 A.e Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. März 2021 schliesslich wurde die Beschwerdeführerin wegen Diebstahls, Sach- beschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer unbedingt ausgesproche- nen Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Ihr war vorgeworfen worden, am 5. August 2014 in eine Liegenschaft im Kanton Zürich eingebrochen zu sein, Fensterscheiben eingeschlagen und Deliktsgut im Gesamtwert von ca. Fr. 53'240.- entwendet zu haben (ZH-act. 32, S. 76 ff.). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (ZH-act. 54, S. 118). B. Am 28. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei Zürich das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz sowie zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme gewährt. In die- sem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass die "Strafe" von 2014 sei, sie sich seither nichts mehr habe zuschulden kommen lassen und seit Ok- tober 2020 in der Schweiz arbeite, wo sie auch wohnhaft sei (ZH-act. 63, S. 134 f.). C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 wurde die Beschwerdeführerin vom Mig- rationsamt des Kantons Zürich (im Folgenden: Migrationsamt) aus der Schweiz weggewiesen. Gleichzeitig wurde der sofortige Wegweisungsvoll- zug angeordnet (ZH-act. 68, S. 144 ff.). D. Gestützt auf den obgenannten Sachverhalt erliess das SEM am 7. Juni 2021 ein dreijähriges Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Be- gründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Beschwerdeführe- rin sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. März 2021 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt worden, weshalb gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) eine Fernhaltemassnahme angezeigt sei. Zudem habe sie von der zuständigen Behörde gemäss Art. 64d AIG weggewiesen und in Ausschaffungshaft ge- nommen werden müssen, womit weitere Fernhaltegründe gegeben seien (vgl. Art. 67 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. c AIG in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]). Der Erlass einer Fernhaltemassnahme von drei Jahren
F-2758/2021 Seite 4 sei zur Vermeidung künftiger Delikte auch unter Berücksichtigung der pri- vaten Interessen gerechtfertigt und verhältnismässig, zumal aufgrund ihres bisherigen Verhaltens von einer Wiederholungsgefahr auszugehen sei (Ak- ten der Vorinstanz [SEM-act.] 16, S. 89 f.). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Juni 2021 beziehungsweise mit ergän- zender Eingabe vom 17. Juni 2021 ihres inzwischen beauftragten Rechts- vertreters wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungs- gericht mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde (Art. 55 Abs. 3 VwVG). Zur Begrün- dung machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe die erwähnte Straftat im Jahre 2014 im Alter von 20 Jahren begangen. Seither habe sie sich nichts mehr zuschulden kommen lassen, sei mehrmals in der Schweiz ge- wesen, wo sie auch – im Jahre 2019 sowie ab Oktober 2020 – gearbeitet habe. Hier habe sie ihren Lebensmittelpunkt, eine Wohnung in D._______ und lebe in einer festen Beziehung mit einem Mann, welcher im Tessin ge- boren sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 4). F. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Juni 2021 einen Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ein. Gleichzeitig erhob sie im sel- ben Schreiben – allerdings verspätet – sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom 19. März 2021 (ZH-act. 77, S. 162 ff.). Der Rechtsvertreter seinerseits ersuchte das Migrationsamt mit Schreiben vom 15. Juni 2021, von einer Ausschaffung seiner Mandantin abzusehen und die Wegweisung zu sistieren (ZH-act. 98, S. 227 f.) und reichte eine ergänzende Eingabe vom 17. Juni 2021 zu den Akten (ZH-act. 108, S. 256 ff.). Um den Vollzug ihrer Wegweisung sicher zu stellen, wurde die Beschwer- deführerin nach ihrer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 16. Juni 2021 in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 AIG in Ausschaffungshaft genommen (ZH-act. 77, S. 178) und gleichentags in die Niederlande aus- geschafft (ZH-act. 110, S. 262).
F-2758/2021 Seite 5 Nach Rückzug des Rekurses vom 12. Juli 2021 (ZH-act. 123, S. 285) schrieb die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das Verfahren am 13. Juli 2021 als erledigt ab (ZH-act. 122, S. 284). G. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2021 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung ab (BVGer-act. 11). H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2021 sprach sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Die bereits einschlägig vorbe- strafte Beschwerdeführerin sei letztmals am 19. März 2021 wegen Dieb- stahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer viermonati- gen Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei sie erst bei der letzten (polizei- lichen) Anhaltung ihre wahre Identität – unter Vorweisung ihres niederlän- dischen Reisepasses – preisgegeben habe. Aufgrund des konkreten Ver- haltens sowie der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin sei die Wiederholungsgefahr in den nächsten Jahren als hoch einzustufen, wes- halb sich das verfügte Einreiseverbot als verhältnismässig erweise (BVGer-act. 13). I. In ihrer Replik vom 16. September 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und deren Begründung fest. Dabei bestritt sie erneut, dass eine tatsächliche Gefährdung von ihr ausgehe, zumal sie seit mehr als sieben Jahren nicht mehr straffällig geworden sei. Daher könne nicht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden (BVGer-act. 15). J. Am 21. September 2021 gab die Vorinstanz einem Gesuch der Beschwer- deführerin um Suspendierung des Einreiseverbotes nicht statt; dies mit der Begründung, eine Vertragsunterzeichnung sowie eine Vorsprache bei den Behörden vermöchten die Voraussetzungen einer Suspendierung der Fernhaltemassnahme nicht zu erfüllen, könnten doch diese administrativen Vorgänge ohne Weiteres durch eine anwaltliche Vertretung oder auf dem Postweg erledigt werden (BVGer-act. 16). K. In einem weiteren Schreiben vom 19. Januar 2022 verwies die Beschwer- deführerin einmal mehr auf ihre schwierige Situation hin (BVGer-act. 19).
F-2758/2021 Seite 6 L. Mit Eingabe vom 15. März 2022 wies die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Arbeitsvertrages vom 1. März 2022 darauf hin, dass sie in Italien in prekären wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse lebe und die Möglich- keit hätte, im Tessin eine Erwerbsarbeit aufzunehmen (BVGer-act. 20). M. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 rügt der Rechtsvertreter eine Rechts- verzögerung und -verweigerung und beantragt die Zuteilung des Falles an eine neue Richterin oder einen neuen Richter (BVGer-act. 26). N. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die die Be- schwerdeführerin betreffenden kantonalen Akten bei. O. Aus organisatorischen Gründen wurde am 14. Dezember 2022 Gregor Chatton als vorsitzender Richter eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
F-2758/2021 Seite 7 (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Die Beschwerdeführerin ist Niederländerin und damit Staatsangehörige ei- ner Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AIG und sei- nen Ausführungsverordnungen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des or- dentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet Art. 67 AIG. Die massgeblichen Bestimmungen zum Einreiseverbot wer- den in der Folge in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925] zitiert. Nach der damaligen Fassung von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann gegen Ausländerin- nen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Ein- reiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin- nen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
F-2758/2021 Seite 8 Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts- ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung erfordert dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit zu einem solchen Verstoss führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 4.3 Soweit der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu einem Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG führt, wird unmittel- bar an das vergangene Verhalten der Betroffenen angeknüpft. Dabei steht der Gedanke der Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Vorder- grund (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_873/2012 vom 28. März 2013 E. 3.1 m.H.). Demgegenüber kommt der Gedanke der Spezialprävention zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nennt. Ob eine solche (gegenwärtige oder künftige) Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die ge- samten Umstände des Einzelfalls im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten der betreffenden Per- son abstützen muss. 5. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei- severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver- traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein- reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre- Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt beste- hende, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft, EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA).
F-2758/2021 Seite 9 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Diese kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrun- deliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA erlaubt somit weder Massnahmen, die auto- matisch an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen noch solche, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Im Unterschied zum Landesrecht kommt es somit auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). 5.3 Innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen sind die Vertragsstaaten grundsätzlich frei festzulegen, welche Verhaltensweisen sie als Störung ihrer Grundinteressen betrachten. Eine solche gemein- schaftsrechtliche Schranke erblickt der Gerichtshof im primärrechtlichen Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (heute: Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; vgl. die ana- loge Bestimmung des Art. 2 FZA). Ein Mitgliedstaat kann daher das Ver- halten des Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates nicht als hin- reichend schwerwiegend betrachten, wenn er gegenüber dem gleichen Verhalten eigener Staatsangehöriger keine Zwangs- oder andere tatsäch- liche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens er- greift (Urteile des EuGH vom 18. Mai 1989, Kommission/Deutschland, 249/86, Slg. 1989 1263, EU:C:1989:204, Rn. 19, und vom 18. Mai 1982, Adoui und Cornuaille, 115/81 und 116/81, Slg. 1982 1665, EU:C:1982:183, Rn. 8). Ansonsten kann auch einfacher Konsum von Betäubungsmitteln eine Gefährdung darstellen, die besondere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen Angehörige anderer Mitglied- staaten rechtfertigen kann (Urteil des EuGH vom 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96, Slg. 1999 I-11, EU:C:1999:6, Rn. 22).
F-2758/2021 Seite 10 6. 6.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin wegen Diebstahls, Sachbeschädi- gung und Hausfriedensbruchs zu einer unbedingt ausgesprochenen Frei- heitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Aus den Akten geht diesbezüglich her- vor, dass sie am 5. August 2014 in eine Liegenschaft im Kanton Zürich eingebrochen war, indem sie Fensterscheiben eingeschlagen, die Liegen- schaft nach möglichst viel Bargeld und leicht verwertbarem Deliktsgut durchsucht und Deliktsgut im Gesamtwert von über Fr. 53'000.- entwendet hatte (vgl. Bst. A.e des Sachverhalts). 6.2 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie habe diese Tat im Alter von 20 Jahren begangen und habe sich seither nichts mehr zuschulden kommen lassen, gilt es darauf hinzuweisen, dass sie sich während Jahren unter falschen Identitäten in der Schweiz aufge- halten hat, was die Strafuntersuchung gegen sie erschwert und stark ver- zögert hat. Diese musste denn auch wegen ihres unbekannten Aufenthal- tes am 16. März 2015 durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sistiert werden. Erst sechs Jahre später konnte die Beschwerdeführerin anlässlich einer weiteren Einreise in die Schweiz in Chiasso von der Tessiner Kan- tonspolizei festgenommen, der Strafbehörde zugeführt und zu einer vier- monatigen Freiheitsstrafe verurteilt werden. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdefüh- rerin aus dem Umstand, dass sie eigenen Angaben zufolge im Jahre 2019 sowie ab Oktober 2020 im Tessin eine Arbeitsstelle im Gastgewerbe antre- ten konnte, ist doch davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin nichts von ihrer kriminellen Vergangenheit wusste. 6.3 Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Fernhaltegrund der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG) gesetzt hat, ist nach dem Gesagten offensichtlich. Wie bereits dargelegt, genügt dies jedoch nicht, um die Massnahme vor dem Freizü- gigkeitsabkommen bestehen zu lassen; vielmehr muss dargetan werden, dass von der Beschwerdeführerin auch gegenwärtig noch eine Gefährdung ausgeht, die hinreichend schwer ist und ein Grundinteresse der Gesell- schaft berührt. 6.4 Vermögensdelikte können durchaus Anlass für freizügigkeitsbeschrän- kende Massnahmen bilden, wenn die Rückfallgefahr hinreichend gross ist (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1
F-2758/2021 Seite 11 letzter Satz; Urteil des BVGer C-4052/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.3, je m.w.H.). Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist überdies, dass die Straftaten unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel beste- hen, dass sie der betreffenden Person zur Last zu legen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_367/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.2.1). Laut Strafbe- fehl brach die Beschwerdeführerin 2014 mit brachialer Gewalt in eine Lie- genschaft im Kanton Zürich ein, wobei bei einem Deliktsbetrag von mehr als Fr. 53'000.- wohl kaum von einem leichten Fall im Bagatellbereich ge- sprochen werden kann. 7. 7.1 Bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin aktuell eine Gefährdung dar- stellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. 7.2 Ihr Einwand, sich seit 2014 stets korrekt verhalten zu haben, muss schon deshalb relativiert werden, weil die Beschwerdeführerin – wie er- wähnt – jahrelang unter falscher Identität in der Schweiz aufgetreten ist und sich so lange Zeit ihrer strafrechtlichen Verantwortung entziehen konnte. Damit hat sie die Straf- wie auch die Ausländerbehörden in arglistiger Weise getäuscht. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor wegen versuch- ten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und illegaler Ein- reise zu einer 15-tägigen Freiheitsstrafe (vgl. Strafbefehl des "Magistrato dei minorenni" vom 10. September 2012) sowie mit Strafbefehl der Jugend- anwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Dezember 2012 ebenfalls wegen versuchten Diebstahls und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz mit einem Freiheitsentzug von 37 Tagen bestraft worden war (vgl. Bst. A.a des Sachverhalts). Sie hat sich somit in der Schweiz wiederholt strafbar ge- macht, weshalb in casu von einer Rückfallgefahr auszugehen ist. Das Vor- liegen einer aktuellen Gefährdung kann mit anderen Worten nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis hatte denn auch im erwähnten Strafbefehl vom 19. März 2021 festgehalten, auf- grund des Verschuldens der Beschwerdeführerin, ihres Vorlebens und ih- rer persönlichen Verhältnisse (zwei teilweise einschlägige Vorstrafen) seien die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben, viel- mehr davon auszugehen sei, besagte Person sei nicht bereit, sich rechts- konform zu verhalten. Zwar liegen die ihr zur Last gelegten Delikte schon Jahre zurück. Von vorrangiger Bedeutung ist insofern jedoch, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus dem
F-2758/2021 Seite 12 Strafvollzug in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4, sowie Urteil des BVGer F-925/2020 vom 30. August 2021 E. 6.4.4). 7.3 In Würdigung der Umstände ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass von der Beschwerdeführerin auch heute noch eine aktuelle, tatsäch- liche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Si- cherheit im Sinne des Gemeinschaftsrechts in seiner Auslegung durch den EuGH ausgeht. Dass die Vorinstanz gegen sie ein Einreiseverbot verhängt hat, ist somit im Lichte von Art. 5 Anhang I FZA dem Grundsatze nach nicht zu beanstanden. 7.4 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Fernhaltegrund einer Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a erster Halbsatz AIG gesetzt hat. Vor diesem Hintergrund kann deshalb die Frage offen gelassen werden, ob sie allenfalls auch weitere Fernhaltegründe gesetzt hat, was die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung mit ihrem Hinweis auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG angedeutet hat. 8. 8.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie in Bezug auf ihre Dauer in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsabkom- mens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3; 130 II 493 E. 3.3; 130 II 176 E. 3.4.2, je m.w.H.). 8.2 Von der Beschwerdeführerin geht wie dargetan (siehe E. 7) nach wie vor eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung aus, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an ihrer zeitwei- sen Fernhaltung besteht. Den öffentlichen Interessen sind die privaten In- teressen der Betroffenen gegenüberzustellen. Sie macht diesbezüglich geltend, sie hätte ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz eingerichtet, lebe sie doch in einer festen Beziehung mit ihrem im Kanton Tessin wohnhaften Freund. Zudem verweist sie auf eine ihr in Aussicht gestellte Arbeitsstelle im Gastgewerbe, welche ihr nun durch die Fernhaltemassnahme verwehrt bleibe. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass das in Kraft stehende Einreiseverbot einer möglichen künftigen Bewilligungserteilung grundsätzlich nicht entgegensteht, muss doch die Erteilung eines Anwe- senheitsrechts losgelöst vom Einreiseverbot geprüft werden (vgl. Urteil des
F-2758/2021 Seite 13 BGer 2C_793/2008 vom 27. März 2008 E. 3.2 m.H.; Urteil des BVGer F- 2683/2020 vom 5. Juli 2021 E. 8.3). 8. Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten In- teressen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot nicht zu beanstanden ist. Die Mass- nahme erscheint unter Berücksichtigung aller relevanten Beurteilungsele- mente, insbesondere der wiederholten Straftaten, der falschen Identitäten und der Verhängung eines früheren Einreiseverbots, vielmehr als verhält- nismässig und angemessen. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht und das Freizügigkeitsabkommen nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be- schwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah- renskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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F-2758/2021 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie sind durch den am 8. Juli 2021 in gleicher Höhe geleisteten Kos- tenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie an die kantonale Migrationsbehörde.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Daniel Brand
F-2758/2021 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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