B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2750/2021

Urteil vom 20. September 2022 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Erleichterte Einbürgerung.

F-2750/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. [...]) stammt aus der Demokratischen Re- publik Kongo und lebte vor ihrer Emigration in Angola. Am 23. August 2000 reiste sie in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit Verfü- gung vom 31. Mai 2002 lehnte das (damalige) Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Schwei- zerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 10. Oktober 2002 nicht ein, worauf die Betroffene angewiesen wurde, das Land bis zum 12. Dezember 2002 zu verlassen. B. B.a Nachdem im November 2002 ein entsprechendes Ehevorbereitungs- verfahren eingeleitet worden war, heiratete die Beschwerdeführerin am 7. April 2003 in X._______ den 27 Jahre älteren Schweizer Bürger B._______ (geb. [...]). Dieser begab sich im selben Monat bis im Septem- ber 2003 ohne seine Gattin auf eine Alp im Kanton Wallis (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 36, pag. 139-155 bzw. pag. 156-158). B.b Wegen des Verdachts auf Scheinehe lehnte das Ausländeramt des Kantons Thurgau das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 ab. Dage- gen eingereichte Rechtsmittel blieben erfolglos. B.c Im April 2004 zog die Beschwerdeführerin in den Kanton Zürich zu ei- nem ursprünglich aus Angola stammenden, anderen Schweizer Bürger. Aus dieser Beziehung ging der am 16. Oktober 2004 geborene Sohn C._______ hervor. B.d Am 21. August 2007 wurde der Beschwerdeführerin vom Migrations- amt des Kantons Zürich als sorgeberechtigte Mutter eines Kindes mit Schweizer Bürgerrecht eine seither regelmässig verlängerte Aufenthalts- bewilligung erteilt. Ebenfalls im Verlaufe des Jahres 2007 erfolgte die Tren- nung vom Kindsvater. B.e Nachdem die Beschwerdeführerin vorerst weiterhin von ihrem Ehe- mann B._______ getrennt gelebt hatte, zog dieser am 1. Juni 2010 an de- ren Domizil in Y._______ (SEM act. 36, pag. 129-132).

F-2750/2021 Seite 3 C. Am 16. April 2014 (Eingang bei der Vorinstanz) ersuchte die Beschwerde- führerin gestützt auf Art. 27 des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft ge- standenen Bürgerrechtsgesetzes (aBüG, AS 1952, 1087) als Ehegattin ei- nes Schweizer Bürgers um erleichterte Einbürgerung (SEM act. 1). D. In der Folge holte die Vorinstanz am 14. August 2014 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich einen Erhebungsbericht ein (SEM act. 2). Dieser lag am 16. Dezember 2014 vor. Daraus ging hervor, dass die Beschwerdefüh- rerin über mangelnde Deutschkenntnisse verfüge und die Wohngemeinde Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft hege. Das Ge- meindeamt stellte daher einen negativen Antrag (SEM act. 3). E. E.a Am 26. Januar 2015 holte die Vorinstanz von den auf dem Gesuchs- formular angegebenen Personen Referenzauskünfte ein. Sie fielen in Be- zug auf die Integration der Beschwerdeführerin und die eheliche Gemein- schaft positiv aus (SEM act. 8, 9 und 10). E.b Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 teilte das SEM der Beschwerdefüh- rerin mit, dass es beabsichtige, das Gesuch aufgrund von Zweifeln an der Stabilität und Zukunftsgerichtetheit der Ehe sowie mangelnder Integration abzuweisen. Gleichzeitig bat es sie um Mitteilung, ob sie an einem be- schwerdefähigen Entscheid interessiert sei (SEM act. 11). E.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits reichte am 24. Juni 2015 u.a. zwei Deutschzertifikate (Niveau A2 und B1) ein und erklärte, aus der Situation gelernt zu haben. Sie und B._______ lebten als Familie zusammen und ihr Ehemann habe sowohl den ausserehelich gezeugten Sohn C._______ als auch ihre drei vor der Einreise in die Schweiz geborenen Kinder adoptiert (SEM act. 12). E.d Der zwischenzeitlich mandatierte Parteivertreter erläuterte mit Eingabe vom 8. September 2015, weshalb davon auszugehen sei, dass die Ehe seiner Mandantin gelebt werde. Den dazu eingereichten Unterlagen konnte entnommen werden, dass der inzwischen pensionierte Ehepartner eine Beiständin habe und er von seiner Ehefrau nach einem Herzinfarkt gepflegt worden sei (SEM act. 14).

F-2750/2021 Seite 4 E.e Nach gewährter Akteneinsicht ergänzte der Rechtsvertreter am 8. Ok- tober 2015, dass B._______ im September 2015 schwer an einer Lungen- entzündung erkrankt sei und dessen baldiges Versterben aufgrund seines sonst schon angeschlagenen Allgemeinzustandes nicht ausgeschlossen erscheine. Die Beschwerdeführerin besuche ihn täglich im Spital. Ein Arzt- bericht werde nachgereicht. Daneben bereite sie sich auf die nächste Deutschprüfung vor und hoffe auf eine feste Anstellung im Januar 2016 (SEM act. 16). E.f Die Vorinstanz bestätigte den Erhalt dieser Informationen am 12. Okto- ber 2015 (SEM act. 17). F. F.a Mit Schreiben vom 19. August 2016 erkundigte sich das SEM nach dem Arztbericht und verlangte von der Beschwerdeführerin einen Arbeits- vertrag und das Resultat der absolvierten Deutschprüfung (SEM act. 18). Später forderte sie zusätzliche Belege ein (SEM act. 21, 22, 24 und 25). F.b Die Beschwerdeführerin reichte die verlangten Unterlagen (insbeson- dere Belege zur gelebten ehelichen Gemeinschaft, Deutschzertifikat und Praktikumsvertrag) am 15. September 2016, 30. März 2017 und 2. August 2017 sukzessive nach (SEM act. 19, 23 und 26). F.c Im Anschluss daran beauftrage das SEM den Wohnkanton am 9. Au- gust 2017 mit der Erstellung eines Ergänzungsberichts (SEM act. 27). Den am 18. Oktober 2017 vorgelegten Erhebungen war zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2016 aus der eheli- chen Wohnung ausgezogen sei (SEM act. 28). F.d Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Schreiben vom 14. Dezem- ber 2017 dahingehend, dass ihr Ehemann auf Anraten seines Beistandes (recte: seiner Beiständin) in ein Heim eingetreten sei und dort übernachte. Tagsüber verbringe er jedoch weiterhin viel Zeit mit ihr. Besagte Verände- rung begründe keinen neuen Wohnsitz (SEM act. 29). F.e Am 21. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin auf Verlangen einen Bericht der Beiständin gleichen Datums nach. Darin erläuterte Letz- tere die Familien- und Wohnsituation. Den Betroffenen sei im Herbst 2016 die Wohnung gekündigt worden. Weil in der Gemeinde kein Ersatz für die ganze Familie habe gefunden werden können, habe sie für B._______ und dessen Hund eine Alterswohnung gemietet, derweil der Beschwerdeführe- rin sowie deren vier Kindern von der Stadt Y._______ als Übergangslösung

F-2750/2021 Seite 5 eine befristete Notwohnung zugewiesen worden sei. Das Familienleben werde indessen weitergepflegt (SEM act. 31). G. G.a Die gewonnenen Erkenntnisse veranlassten die Vorinstanz am 3. Ja- nuar 2018 dazu, beim Gemeindeamt des Kantons Zürich einen zweiten Ergänzungsbericht in Auftrag zu geben. Zu diesem Zweck übermittelte sie der kantonalen Behörde am 26. Februar 2018 u.a. einen der Beschwerde- führerin zu unterbreitenden Fragenkatalog (SEM act. 32 und 35). G.b Der zweite Ergänzungsbericht lag am 17. Mai 2018 vor und beinhaltete den Antrag, dem Einbürgerungsgesuch unbedingt nicht zu entsprechen. Hierbei nahm das Gemeindeamt auf einen Bericht der Kantonspolizei Zü- rich vom 4. April 2018 und eine Stellungnahme des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 24. April 2018 Bezug, welche ihrerseits auf eine rechtskräftige ausländerrechtliche Verwarnung vom 19. Februar 2018 und am 19. März 2018 von der örtlichen Polizei durchgeführte Wohnortkontrol- len verwiesen (SEM act. 36). G.c Am 28. August 2018 übermittelte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin eine Zusammenfassung des zweiten Ergänzungsberichts und teilte ihr ein weiteres Mal die Absicht mit, dem Gesuch um erleichterte Einbürge- rung mangels Vorliegens einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemein- schaft nicht stattzugeben (SEM act. 37). G.d Nach gewährter Akteneinsicht ging beim SEM ein vom 11. September 2018 datierendes Schreiben von B._______ ein. Darin bestritt er die im Polizeibericht festgehaltenen Äusserungen und Beobachtungen zu den Wohnortkontrollen vom 19. März 2018 und gab an, die Eheleute seien nicht getrennt und das Familienleben sei intakt (SEM act. 39). G.e Mit Eingabe vom 19. September 2018 machte auch der Parteivertreter geltend, der fragliche Rapport der Kantonspolizei stelle keinen tauglichen Gegenbeweis für das gelebte Ehe- und Familienleben dar. Die Beschwer- deführerin setze sich aufopfernd für ihren emotional labilen, zusehends verwirrter werdenden, pflegebedürftigen Ehemann ein. Es spreche daher nichts gegen eine erleichterte Einbürgerung, weshalb gegebenenfalls um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht werde (SEM act. 41). G.f Nachdem die Vorinstanz von einer Assistentin der Alterssiedlung die Auskunft erhalten hatte, dass B._______ nicht pflegebedürftig sei, hielt sie

F-2750/2021 Seite 6 am 10. Dezember 2018 gegenüber der Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest, das Gesuch ablehnen zu wollen (SEM act. 43-45). H. H.a Am 10. Januar 2019 teilte der Parteivertreter dem SEM mit, dass B._______ das Heim verlassen und sich dazu entschlossen habe, wieder bei der Beschwerdeführerin zu wohnen (SEM act. 46). H.b Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 verlangte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin zwecks Belegs der gelebten Ehe weitere Unterlagen. Gleichzeitig wurde ihr beschieden, dass das Einbürgerungsgesuch bis zum 31. Januar 2020 pendent gehalten und die eheliche Gemeinschaft danach nochmals überprüft werde (SEM act. 47). H.c Am 26. Februar 2019 bedankte sich der Rechtsvertreter dafür, dass das fragliche Gesuch bis im Januar 2020 pendent gehalten werde (SEM act. 48) und reichte einen Teil der verlangten Beweismittel anschliessend nach (SEM act. 50-52). H.d Unter Bezugnahme auf die vorgelegten Belege bat der Parteivertreter die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. April 2019 dennoch darum, nun einen Entscheid zu fällen. Das Verfahren ziehe sich sonst unhaltbar in die Länge (SEM act. 52). H.e Das SEM verwies am 12. April 2019 auf den Umstand, dass der Rechtsvertreter einverstanden gewesen sei, das Verfahren bis zum 31. Ja- nuar 2020 pendent zu halten (SEM act. 53). I. I.a Nach verstrichener Frist verlangte der Parteivertreter am 23. März 2020, unter Vorlage einer weiteren schriftlichen Bestätigung von B._______ be- treffend ehelichem Zusammenleben, die erleichterte Einbürgerung endlich zu bewilligen (SEM act. 54 und 55). I.b In weiteren Schriftenwechseln forderte die Vorinstanz von der Be- schwerdeführerin eine Reihe zusätzlicher Unterlagen (Wohnsitzzeugnis, Belege für Integrationsbemühungen, Betreibungsregisterauszug, Nach- weise zu Steuerzahlungen, Unterzeichnen der Erklärungen betreffend Be- achtens der Rechtsordnung und ehelicher Gemeinschaft [SEM act. 56, 57 und 60]).

F-2750/2021 Seite 7 I.c Sämtliche Unterlagen wurden bis zum 15. September 2020 nachge- reicht. Der Parteivertreter wies in entsprechenden Begleitschreiben darauf hin, dass B._______ inzwischen so pflegebedürftig sei, dass es zu Aufent- halten im Heim, und wegen eines schweren Velounfalles einmal sogar im Spital, gekommen sei. Ausserdem behielt sich der Parteivertreter eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vor (SEM act. 58, 59 und 61). J. J.a Am 21. Oktober 2020 erkundigte sich die Vorinstanz bei der Beschwer- deführerin, seit wann und weshalb ihr Ehemann in einem Heim unterge- bracht sei (SEM act. 62). J.b Der Parteivertreter antwortete am 4. November 2020, dass B._______ aufgrund fortschreitender Demenz in einem Heim lebe. Dieser Aufenthalt begründe jedoch keinen Wohnsitz. Der beigelegten Bestätigung der betref- fenden Pflegeinstitution vom 30. Oktober 2020 konnte entnommen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 3. August 2020 Be- wohner in einer Pflegewohngruppe sei (SEM act. 63). Aus einer am 11. No- vember 2020 ins Recht gelegten E-Mail der Stadt Y._______ ging sodann hervor, dass die Eheleute weiterhin gemeinsam besteuert werden (SEM act. 65). J.c Am 8. Januar 2021 verlangte das SEM von der Beschwerdeführerin Referenzadressen und – erstmals – auch Aufschluss über den Sozialhilfe- bezug der Familie sowie mit einem weiteren Schreiben vom 29. Januar 2021 ein Arztzeugnis, das sich zur Demenz von B._______ äussere (SEM act. 66 und 67). J.d Der Parteivertreter stellte der Vorinstanz die erwähnten Unterlagen, ausser diejenigen über den Sozialhilfebezug, am 9. Februar 2021 zu. Bei dieser Gelegenheit beklagte er das «scheibchenweise» Einfordern von Un- terlagen durch das SEM, welches mit diesem Vorgehen das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung verletzt habe. Die miteinge- reichte Bestätigung der Hausärztin vom 5. Februar 2021 diagnostizierte beim Ehemann seiner Mandantin eine schwere dementielle Entwicklung ohne Aussicht auf Besserung (SEM act. 68). J.e Das SEM seinerseits teilte der Beschwerdeführerin am 16. März 2021 aufs Neue mit, dass es beabsichtige, das Gesuch wegen fortbestehender Zweifel an der Zukunftsgerichtetheit und Stabilität der Ehe abzuweisen und

F-2750/2021 Seite 8 setzte ihr eine weitere Frist zur Stellungnahme bzw. um einen anfechtbaren Entscheid zu verlangen (SEM act. 70). J.f Am 16. April 2021 reichte der Rechtsvertreter die ausstehende Sozial- hilfebestätigung nach und ersuchte um den Erlass eines beschwerdefähi- gen Entscheids (SEM act. 71). K. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Be- schwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung ab (SEM act. 73). L. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Juni 2021 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragte die Beschwerdeführerin, das SEM sei anzuweisen, sie er- leichtert einzubürgern. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und –würdigung sowie zur genügenden Begrün- dung des Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei eine Rechtsverweigerung im Sinne einer Rechtsverzögerung durch das SEM festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Die Beschwerdeeingabe war mit mehreren Beweismitteln, hauptsächlich Unterlagen aus den Vorakten, einer Auswahl Fotos und einem eigenhändig verfassten Rekurs der Beschwerdeführerin, ergänzt (BVGer act. 1). M. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt lic.iur. Bernhard Jüsi als amtlichen Anwalt ein (BVGer act. 3). N. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Mit Schreiben vom 16. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht (BVGer act. 6). O. Am 23. Juni 2022 ersuchte der Parteivertreter, unter Hinweis auf einen sich laufend verschlechternden Gesundheitszustand des Ehemannes seiner

F-2750/2021 Seite 9 Mandantin, das Rechtsmittelverfahren nun mit einem Urteil abzuschliessen (BVGer act. 7). P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An- hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands in Kraft steht. Die Beschwer- deführerin hat ihr Einbürgerungsgesuch noch vor dem Inkrafttreten des neuen BüG eingereicht, weshalb die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist (Art. 50 Abs. 2 BüG). 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend die erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; vgl. den gleichlautenden Art. 51 Abs. 1 aBüG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG

F-2750/2021 Seite 10 an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei eine Rechtsverweigerung im Sinne einer Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz festzustellen. Diese hielt in der angefochtenen Verfügung dazu fest, aufgrund der vielen Abklä- rungen sowie der Sistierung des Verfahrens habe die Behandlung des Ge- suches um erleichterte Einbürgerung länger als die üblichen rund einein- halb Jahre gedauert. 4.2 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Von einer Rechtsverzö- gerung ist auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätz- lich infrage steht, aber die Behörde nicht binnen gesetzlicher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist handelt und für das «Verschlep- pen» keine objektive Rechtfertigung vorliegt (BGE 144 II 486 E. 3.2; 130 I 312 E. 5; MÜLLER/BIERI, Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 46a N. 16). Wird gegen einen mittlerweile ergangenen Akt beschwerdemässig ins Feld geführt, die Behörde habe diesen hinausgezögert, handelt es sich nicht um eine Rechtsverzögerung. Nach der Lehre wird hier im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungsbeschwerde geltend gemacht, die Behörde habe im Verfahren auf Erlass der konkreten Verfügung bestimmte Verfah- rensregeln (z.B. Behandlungsfristen) missachtet. Eine solche Rüge wird nur dann materiell behandelt, wenn noch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Verzögerung besteht (MÜLLER/BIERI, a.a.O., Art. 46a N. 24). 4.3 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 11. Mai 2021 (SEM act. 73) das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. April 2014 abge- wiesen (SEM act. 1). Dabei handelt es sich um eine sehr lange Verfahrens- dauer, die von ihrem Parteivertreter auch verschiedentlich beanstandet wurde. Wiewohl das Vorgehen des SEM teilweise Fragen aufwirft (z.B. mehrmaliges Einfordern gleichartiger Beweismittel oder spätes Erfragen längst bekannter Tatsachen), wurde das vorinstanzliche Verfahren jedoch mit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen. Es hätte der Beschwer- deführerin freigestanden, während jenes Verfahrens eine Rechtsverweige- rungsbeschwerde zu erheben, worauf sie gemäss Aktenlage indes verzich-

F-2750/2021 Seite 11 tet hat. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich zum heutigen Zeit- punkt als obsolet, womit kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Verzögerung besteht. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutre- ten (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1157/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 4.3). 4.4 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht sodann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die angefoch- tene Verfügung ungenügend begründet sei (Art. 29 Abs. 2 BV). Namentlich wirft sie dem SEM eine mangelhafte, einseitige und die Grenze zur Willkür überschreitendend Beweiswürdigung vor. Fragen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung bilden indes Gegenstand der nachfolgenden materi- ell-rechtlichen Prüfung. Aufgrund der Verfahrensdauer plädiert der Partei- vertreter ohnehin nicht für eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vor- instanz, sondern dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht nun reforma- torisch entscheidet (siehe S. 14 der Rechtsmitteleingabe). 5. 5.1 Eine ausländische Person kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleich- terte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einer Schweizerin oder einem Schweizer lebt (Art. 27 Abs.1 aBüG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt die erleichterte Einbürge- rung in materieller Hinsicht voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be- achtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungs- verfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1). 5.2 Die eheliche Gemeinschaft im Sinne des Art. 27 aBüG bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom gemeinsamen Willen der Ehegatten getra- gen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Ein- heit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zu- kunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Sobald an einen Begriff rechtliche Folgen – wie hier der Erwerb des Bürgerrechts an die Ehe –

F-2750/2021 Seite 12 geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, son- dern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer F-2444/2021 vom 9. Februar 2022 E. 5.2 m.H.). 6. 6.1 Im Verfahren um erleichterte Einbürgerung gilt – wie im Verwaltungs- verfahren allgemein – der Untersuchungsgrundsatz. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei sie sich der zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung be- dient. Die Notwendigkeit, im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens be- hördliche Erhebungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. In dieser Hinsicht hält Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG fest, dass Parteien in einem durch eigenes Be- gehren eingeleiteten Verfahren verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese dem Verwaltungsrecht eigene Verpflich- tung gilt auch in Einbürgerungsverfahren und besteht selbst dann, wenn sich der von der gesuchstellenden Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). Verweigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen, sofern sie ihre Abklärungspflicht in angemes- sener Weise wahrgenommen hat. Wenn die Behörde in antizipierter Be- weiswürdigung ausschliessen kann, dass weitere Ermittlungen die Beweis- losigkeit beheben könnten, kann sie einen Beweislastentscheid fällen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3499/2021 vom 11. November 2021 E. 5.1 oder F-1066/2019 vom 22. September 2020 E. 5.2 m.H.). 6.2 Führt ein regelkonform durchgeführtes Beweisverfahren zu Beweislo- sigkeit, stellt sich die Beweislastfrage. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsa- che trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB), gilt auch für die Voraus- setzungen der erleichterten Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 aBüG. Die Beweislast für deren Vorliegen trägt demzufolge der Ge- suchsteller bzw. die Gesuchstellerin. Der Beweis ist geleistet, wenn die Be- hörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Ist das nicht der Fall, hat die Behörde demnach so zu entscheiden, wie wenn das Nicht- vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erwiesen wäre (vgl. BVGE 2008/23 E. 4 m.H.). Gegenstand der behördlichen Überzeu- gung bzw. das geforderte Beweismass ist nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern sein tat- sächliches Vorliegen. Dabei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel,

F-2750/2021 Seite 13 die immer möglich sind, nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach den gesamten Umstän- den aufdrängen (vgl. Urteil F-1157/2020 E. 6.2 m.H.). 7. 7.1 Das SEM führte, unter Auflistung einer Reihe von Sachverhaltselemen- ten und unter Bezugnahme auf drei Erhebungsberichte, im Wesentlichen aus, dass während des Gesuchsverfahrens keine stabile und zukunftsge- richtete Ehe vorgelegen habe. Die Migrationsämter der Kantone Zürich und Thurgau sowie das Gemeindeamt des Kantons Zürich hätten ebenfalls diesbezügliche Zweifel geäussert. Die ganze Vorgehensweise der Be- schwerdeführerin erscheine planmässig und darauf ausgerichtet, sich den Aufenthalt hierzulande nachhaltig zu sichern. Es gebe zurzeit keine Infor- mationen oder Nachweise, welche es erlaubten, das Gesuch um erleich- terte Einbürgerung trotzdem gutzuheissen. 7.2 Die Beschwerdeführerin hielt hauptsächlich dagegen, bei ihrem Ehe- mann handle es sich um einen eigensinnigen, sensiblen und freiheitslie- benden Menschen, der nicht den Konventionen der Gesellschaft entspre- che und über viele Jahre hinweg den Sommer als Hirte auf Alpweiden ver- bracht habe. Dass sie bei der Einreise in die Schweiz bereits alleinerzie- hende, in schwierigen Umständen lebende Mutter gewesen sei, habe ihn nicht gestört. So hätten sie denn von Anfang an eine sehr herzliche Bezie- hung gepflegt. Wohl habe es in ihrem Migrationsdossier Indizien gegeben, die in manchen Fällen auf eine Scheinehe hindeuten könnten. Die Vor- instanz habe sich diesbezüglich jedoch nicht von diesem allerersten Ein- druck zu lösen vermocht. Sie stütze ihren Entscheid auf Indizien, welche allesamt aus der Zeit vor der Gesuchstellung stammten. Als Mutter eines am 16. Oktober 2004 geborenen Schweizer Sohnes stehe ihr Aufenthalt unabhängig von der ehelichen Gemeinschaft mit B.______ nicht mehr in Frage. Das einzige nach der Gesucheinreichung eingetretene Indiz für eine nicht gelebte tatsächliche eheliche Gemeinschaft stelle die formelle räum- liche Trennung aufgrund der unhaltbaren Wohnsituation im Jahre 2018 dar. Der entsprechende Polizeirapport zu den Wohnortkontrollen stelle indes keinen brauchbaren Gegenbeweis dar. Die damalige kurze Trennung habe ihre guten Gründe gehabt, was glaubhafte Berichte von Dritten, der Bei- ständin und auch Briefe des Ehemannes bestätigten. Letzterer habe sich über die verzerrende Darstellung im Polizeibericht sehr aufgeregt. Es spre- che denn nichts gegen die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdefüh- rerin, die sich aufopfernd um ihren zusehends verwirrten Ehemann küm-

F-2750/2021 Seite 14 mere. Zahlreiche Referenzauskünfte, aber auch die verlangten Wohnsitz- bestätigungen und die eingereichten Fotos, belegten das intakte Familien- leben. Inzwischen sei ihr Ehegatte am Ende seine Kräfte und ein schwer dementer, apathischer Mann, den sie weiterhin fürsorglich betreue. 8. Die Vorinstanz begründete ihren Standpunkt mit 22 Vorkommnissen, wel- che aus ihrer Sicht für ein planmässiges Vorgehen der Beschwerdeführerin und gegen eine erleichterte Einbürgerung sprechen. Ergänzend verwies sie auf drei Erhebungsberichte, auf denen die negativen Einschätzungen der ins Verfahren miteinbezogenen Behörden der Kantone Zürich und Thurgau beruhen. Von den erwähnten 22 sachverhaltlichen Feststellungen bezieht sich allerdings gerade mal eine Feststellung auf ein Vorkommnis, das sich nach Einreichung des Einbürgerungsgesuches zugetragen hat (das Ehepaar habe «von 2018 bis Januar 2019 voneinander getrennt ge- lebt»). Alle anderen Sachverhaltselemente haben sich zwischen 2000 und 2010 verwirklicht und lagen zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin da- rum ersuchte, erleichtert eingebürgert zu werden, mindestens vier Jahre (die Eheleute hätten bis zum 1. Juni 2010 getrennt gelebt), überwiegend sogar mehr als sieben Jahre zurück (die ersten acht Vorkommnisse fallen beispielsweise in die Zeit des von 2000 bis 2002 durchlaufenen Asylver- fahrens). Dem gilt es im Folgenden Rechnung zu tragen. 8.1 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass es anfänglich Indizien gab, welche geeignet waren, Zweifel am Ehewillen anzunehmen. Zu nennen sind vorab der Altersunterschied, die eher kurze Kennenlernphase der Eheleute, der nicht gesicherte ausländerrechtliche Status der Beschwer- deführerin sowie der Umstand, dass sich der Schweizer Ehegatte nach der im April 2003 erfolgten Heirat den Sommer über ohne sie auf eine Alp be- gab. Hinzu kommt die Drittbeziehung der Beschwerdeführerin mit einem anderen Schweizer Bürger afrikanischer Herkunft. Dieser Beziehung, wel- che von 2004 bis 2007 dauerte, entspross das am 16. Oktober 2004 gebo- rene Kind C._______(siehe im Einzelnen Sachverhalt, Bst. A und B). Ak- tenmässig erstellt ist indessen auch, dass die Eheleute von 2010 an – ab- gesehen von einem nachfolgend zu erläuternden Unterbruch (siehe E. 8.3 und 8.4 weiter hinten) – im Kanton Zürich zusammengewohnt haben. Es finden sich in dieser Hinsicht verschiedene Belege dafür, dass die Be- schwerdeführerin ihrem phasenweise pflegebedürftigen Gatten, dessen Gesundheitszustand sich im Laufe der Jahre zusehends verschlechterte, seither zur Seite gestanden hat und ihn im Rahmen ihrer Möglichkeiten

F-2750/2021 Seite 15 nach wie vor betreut. Die behördlicherseits wiederholt thematisierte Dritt- beziehung war zu Beginn des Einbürgerungsverfahrens mithin längst be- endet. Ebenso hatte B._______ von der Existenz der insgesamt vier aus- serehelichen Kinder Kenntnis. Zeitweilig wohnten sie alle oder ein Teil von ihnen im gemeinsamen Haushalt. Zudem wurde das Einbürgerungsgesuch nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt (Art. 27 Abs. 1 aBüG). Im dargelegten Kontext ist das vorliegende Einbürgerungsgesuch einer Wür- digung zu unterziehen. 8.2 Der erste Erhebungsbericht, welcher die Vorinstanz zu weiteren Abklä- rungen veranlasste, lag am 16. Dezember 2014 vor (SEM act. 3). Der darin figurierende negative Antrag bezog sich zur Hauptsache auf einen Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 20. April 2011. Demnach galt B._______ in seiner früheren Wohngemeinde X.______ als «Original», das nicht immer einfach mit den Behörden umzugehen wisse. Der rapportierende Beamte nahm die Beschwerdeführerin und ihren Gatten anlässlich eines Hausbe- suchs zwar als auf den ersten Blick normale Familie mit zwei Kindern wahr. Zudem attestierte er B., sich mit den nicht von ihm stammenden Kindern sehr gut zu verstehen. Dennoch schloss er darauf, dass es sich nicht um eine Liebesbeziehung handle. Zu diesen Erkenntnissen gelangte er wegen der angetroffenen Situation, der Befragung der Beteiligten und vor allem aufgrund früherer Vorkommnisse (im Einzelnen siehe SEM act. 3, pag. 38-41). Im fraglichen Polizeibericht kann indes nur schon deshalb kein belastbarer Beleg für eine nicht intakte eheliche Beziehung oder gar Scheinehe erblickt werden, weil er die Situation drei Jahre vor Gesuchs- einreichung (2011) beschreibt. Abgesehen davon stört sich der Polizeibe- amte offenkundig an Verhaltensweisen, welche dem traditionellen Bild der Ehe zuwiderlaufen (z.B. kein gemeinsames Schlafen auf einer Matratze, fehlende gemeinsame Auftritte in der Öffentlichkeit, der Ehemann ver- bringe jeweils drei Sommermonate auf der Alp). Mit Blick auf die gesell- schaftliche Realität und die Zivilgesetzgebung gilt es aber Zurückhaltung zu üben, wenn es darum geht, aus einem wenig greifbaren Ehebild norma- tive Erwartungen an die Rechtsunterworfenen ableiten zu wollen (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer F-4575/2019 vom 21. Januar 2022 E. 8.1.1 m.H.). In diesem Sinne spricht aus einbürgerungsrechtlicher Sicht nichts dagegen, dass die Eheleute das Paarleben mit Blick auf die Tätigkeit von B. auf der Alp bis zu dessen Pensionierung hintangestellt ha- ben. Auch die im weiteren Verlauf des Einbürgerungsverfahrens bis im Sommer 2017 eingereichten Unterlagen (Referenzschreiben, Berufs- und Deutschzertifikate, Schreiben der Beiständin und von B._______, Prakti- kumsvertrag, Fotos [SEM act. 8-10, 12, 14, 16, 19, 23 und 26]) vermitteln

F-2750/2021 Seite 16 ein Bild, das deutlich vom erwähnten Polizeibericht abweicht; dies gilt auch mit Blick auf die damals noch als unzureichend erachteten Sprachkennt- nisse. Vor diesem Hintergrund reicht dieser erste Erhebungsbericht nicht aus, um davon ausgehen zu können, die Beschwerdeführerin und ihr Schweizer Ehemann würden keine stabile und intakte eheliche Gemein- schaft im Sinne des Gesetzes führen. 8.3 Nachdem mehrere Schriftenwechsel durchgeführt worden waren (siehe Sachverhalt Bst. E.a-F.b), holte das SEM vom Wohnkanton am 9. August 2017 einen ersten Ergänzungsbericht ein. Dieser ging am 18. Oktober 2017 bei der Vorinstanz ein. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich empfahl, dem Gesuch nicht zu entsprechen, weil B.______ am

  1. Oktober 2016 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Seine Emp- fehlung stützte es auf eine kurze Mitteilung der Stadtpolizei Y.______ vom
  2. Oktober 2017, worin die jeweiligen Adressen der Eheleute figurierten und darauf hingewiesen wurde, dass B._______ oft mit seinem Hund al- leine im Ort unterwegs sei (SEM act. 28). Die Beschwerdeführerin erklärte hierzu, dass ihr Ehemann auf Anraten seiner Beiständin in ein Heim einge- treten sei, wo er übernachte. Tagsüber verbringe er weiterhin viel Zeit mit der Familie (SEM act. 29). Als aufschlussreich erweist sich in dieser Hin- sicht vor allem die Darstellung der langjährigen Beiständin von B.______ vom 21. Dezember 2017. Sie schilderte die Wohnsituation der im Laufe der Zeit auf sechs Personen angewachsenen Familie, die prekär gewordenen Platzverhältnisse, die Schwierigkeiten, für sechs Personen eine bezahl- bare Wohnung zu finden sowie die Gründe dafür, weshalb den Betroffenen die Wohnung per Ende September 2106 gekündigt worden sei (B.______ habe sich nach dem Ableben seines Hundes entgegen der getroffenen Ab- machungen einen neuen Vierbeiner zugelegt). Ferner bestätigte sie, vor diesem Hintergrund für B._______ und dessen Hund eine Alterswohnung in Y._______ gemietet zu haben. Das örtliche Sozialamt seinerseits habe der Restfamilie im letzten Moment eine befristete Notwohnung zuweisen können. Die Beschwerdeführerin und ihre Töchter kochten und putzten für ihn und es vergehe kaum ein Tag, an welchem sie nicht zusammen seien (vgl. SEM act. 31, pag. 115/116). Die getroffene Lösung erscheint im Kon- text der dargelegten Biografien der Eheleute alles andere als abwegig. Kommt hinzu, dass B._______ sich laut Darstellung des Rechtsvertreters bereits damals in einem gesundheitlich angeschlagenen Zustand befand (SEM act. 16). Zu betonen gilt es überdies, dass die Initiative zur Umge- staltung der Wohnverhältnisse nachweislich von der Beiständin ausging, und es sich bei der einen in der eingangs erwähnten Mitteilung aufgeführ- ten Adresse in der Tat um eine Alterssiedlung handelt. Nicht zuletzt wirkt

F-2750/2021 Seite 17 auch der am 12. November 2017 anscheinend spontan verfasste, handge- schriebene Brief von B._______, worin er betont, dass sie eine Familie seien und sich jeden Tag träfen, authentisch (SEM act. 29, pag. 112). Aus- gehend vom ehelichen Zusammenleben seit 2010 stellt die beschriebene veränderte Lebensgestaltung keinen hinreichenden Ablehnungsgrund dar. 8.4 Aufgrund dieser Erkenntnisse sah sich die Vorinstanz im Januar 2018 zur Einholung eines zweiten Ergänzungsberichts veranlasst (SEM act. 32 und 35). Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, beantragte das Ge- meindeamt des Kantons Zürich am 17. Mai 2018 daraufhin, dem Gesuch unbedingt nicht zu entsprechen. Grundlage für diesen Antrag bildeten hauptsächlich eine ausländerrechtliche Verwarnung vom 19. Februar 2018 (sie erfolgte, weil die Beschwerdeführerin sowie Personen, für welche sie zu sorgen hat, zeitweilig Sozialhilfe bezogen), ein Bericht der Kantonspoli- zei Zürich vom 4. April 2018, der sich auf am 19. März 2018 durchgeführte Wohnortkontrollen bezog sowie Protokolle von Einvernahmen, welche die Kantonspolizei Thurgau am 3. November 2003 mit den Eheleuten durch- geführt hatte (SEM act. 36). Die Befunde aus den morgens um sechs Uhr an den Domizilen der Eheleute durchgeführten Wohnortkontrollen finden in den sonst vorhandenen, zahlreichen Aktenstücken allerdings keine Stütze. Die diesbezüglichen – wertenden – Bemerkungen fussen auf teil- weise Jahre zurückliegenden Feststellungen, zeugen von einer gewissen Voreingenommenheit und sind geprägt von Erwartungen an ein so nicht mehr den gesellschaftlichen Realitäten entsprechendes eheliches Zusam- mensein (vgl. etwa den Passus, wonach sich das Ehepaar auf Fotos keines Blickes würdige und sich nicht berühre, im Einzelnen siehe SEM act. 36, pag. 161-165). Sodann blenden sie die diametral davon abweichende Dar- stellung der Beiständin und die ein anderes Bild vermittelnden Wahrneh- mungen von Personen aus dem Umfeld der Eheleute völlig aus; dies gilt ebenfalls mit Blick auf die sich in den Akten befindlichen Fotos. Sowohl der Ehemann der Beschwerdeführerin als auch sie selber bestritten denn mit Nachdruck die im fraglichen Polizeibericht festgehaltenen Äusserungen und Beobachtungen (SEM act. 39 und 41). Der Umstand, dass die dem zweiten Erhebungsbericht beigelegten Einvernahmen vom 3. November 2003 (SEM act. 36, pag. 133-158) eine wichtige Entscheidgrundlage bilde- ten, verdeutlicht im Übrigen die Mühe der mit dieser Einbürgerungsange- legenheit befassten Stellen, sich von den vor bald zwanzig Jahren damals wohl berechtigt gewesenen Bedenken zu lösen. Der zweite Ergänzungs- bericht stellt, bezogen auf die hier massgebende Zeitspanne, insoweit kein taugliches Argument gegen das Bestehen eines gelebten Ehe- und Fami- lienlebens dar.

F-2750/2021 Seite 18 8.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt die Auskunft einer Assistentin der Alterssiedlung vom 9. Oktober 2018, wonach B._______ keine Pflege be- nötige (SEM act. 44). Sich auf Beobachtungen während der Bürozeiten be- schränkend, lässt sich daraus nicht ableiten, dass er keine regelmässigen Kontakte zur Beschwerdeführerin unterhalte oder von ihr nicht auswärts im beschriebenen Sinne auf verschiedene Weise unterstützt werde. Abgese- hen davon gab es zuvor wie auch danach nachweislich Phasen, in welchen der Ehemann der Beschwerdeführerin entsprechender Pflege bedurfte. Dies wird durch die eingetretene Entwicklung bestätigt. Nachdem B.______ anfangs 2019 in den gemeinsamen Haushalt zurückgekehrt war (SEM act. 46, 50 und 58), musste er am 3. August 2020 aus gesundheitli- chen Gründen definitiv in eine Pflegewohngruppe eingewiesen werden (SEM act. 63). Gemäss Bericht der Hausärztin vom 5. Februar 2021 be- steht bei ihm eine schwere dementielle Entwicklung ohne Aussicht auf Bes- serung (SEM act. 68). Die als Pflegeassistentin mit häufigen Nachteinsät- zen tätige Beschwerdeführerin – ein Grund, weshalb das Paar selten ge- meinsam in der Öffentlichkeit anzutreffen war – kümmert sich im Rahmen der verbleibenden Möglichkeiten um ihn (vgl. Beschwerdebeilagen 6-12, ferner SEM act. 50, pag, 214 und SEM 52, pag. 221). Damit vermag sie das Vorliegen einer Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG hinreichend zu belegen. 8.6 Die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen werden von der Vor- instanz, soweit ersichtlich, als erfüllt betrachtet. Auch der einstige Sozial- hilfebezug, der bei der migrationsrechtlichen Verwarnung vom 19. Februar 2018 noch im Vordergrund gestanden hatte, stellt für das Staatssekretariat keinen Hinderungsgrund dar und hat durch die seitherige berufliche Ent- wicklung der Beschwerdeführerin und den Zeitablauf an Relevanz verlo- ren. 8.7 Gesamthaft betrachtet erscheint es, trotz der sich weitgehend auf die Zeitspanne von 2003 bis 2010 beschränkenden Bedenken, als plausibel, dass zwischen den Eheleuten danach eine stabile und auf die Zukunft aus- gerichtete eheliche Gemeinschaft bestand und der Nachweis zum Zeit- punkt der erleichterten Einbürgerung erbracht wurde. Jene Verhaltenswei- sen der Eheleute, welche das SEM als Gründe für Zweifel am Ehewillen annahm, bewegen sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts noch in dem Rahmen, den der gesetzgeberische Nachvollzug der gesell- schaftlichen Liberalisierung im Bereich des Bürgerrechts heutzutage vor- gibt. Laut diesem Verständnis ist den Ehepartnern aufgetragen, der von ihnen gelebten Ehe einen bestimmten Sinn und Inhalt zu geben (vgl.

F-2750/2021 Seite 19 F-4575/2019 E. 8.1.1), was nach den dargelegten Besonderheiten und in Berücksichtigung der entstandenen Ausnahmesituation vorliegend der Fall ist. 8.8 Die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 aBüG sind folglich erfüllt. Indem die Vorinstanz dies verneinte, hat sie Bun- desrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung ist aufzuhe- ben. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege und Verbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2021 gutgeheissen (BVGer act. 3). Der durch Rechtsanwalt lic.iur. Bern- hard Jüsi vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 9.2 Das Gericht setzt die Entschädigung unter Berücksichtigung der Kos- tennote fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Parteivertreter reichte zusammen mit der Beschwerdeeingabe vom 11. Juni 2021 eine Kostennote ein, in wel- cher er Aufwendungen von Fr. 3'491.10 (Zeitaufwand von 10.60 Stunden à Fr. 300.–, Auslagen von Fr. 61.50 und MwSt. von Fr. 249.60) in Rechnung stellte; im Falle einer Entschädigung als amtlicher Anwalt anerkenne er ei- nen Stundenansatz von Fr. 220 –. Die Höhe der Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben (die Rechtsverzögerung hätte früher gerügt werden müssen) entsprechend zu kürzen und auf Fr. 3'200.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

F-2750/2021 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die erleichterte Einbürgerung zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 3’200.– zu entschädigen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

F-2750/2021 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

F-2750/2021 Seite 22 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour)

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20.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026