B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2636/2022
Urteil vom 3. September 2025 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Lukas Schmid.
Parteien
A._______, vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt, Gilomen & Brigger Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme zu Gunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2022.
F-2636/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (russische Staatsangehörige, geb. 1995) gelangte am 25. April 2009 als Kind zusammen mit ihrer Familie in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 1. März 2010 trat das damalige Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Familie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1495/2010 vom 30. Mai 2011 gutgeheissen. Mit neuer Verfügung vom 22. Dezember 2011 lehnte das BFM das Asylge- such der Familie erneut ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde die Familie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. B. Am 11. April 2018 ersuchte der russische Staatsangehörige B._______ (geb. 1985) in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil des D-3360/2018 vom 15. Juni 2018 ab. B.a Am 21. Juni 2018 kam das erste gemeinsame Kind der Beschwerde- führerin und B._______ in der Schweiz zur Welt. B.b Am 11. Dezember 2018 heiratete die Beschwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Ehemann) in Tschetschenien. B.c Am 20. Dezember 2019 kam das zweite gemeinsame Kind der Be- schwerdeführerin und ihres Ehemanns in der Schweiz zur Welt. B.d Mit Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt des Kantons So- lothurn vom 29. Juni 2020 anerkannte der Ehemann die beiden Kinder. C. Am 8. November 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Nachzug ihres Ehemannes. C.a Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug von B._______ in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau ab.
F-2636/2022 Seite 3 C.b Die Ehe wurde am 10. Juni 2022 in das schweizerische Zivilstandsre- gister eingetragen. C.c Gegen die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2022 gelangte die Be- schwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2022 an das Bun- desverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Ehemann sei im Rahmen des Familiennachzugs in die vorläufige Aufnahme einzubeziehen. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. C.d Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2022 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. C.e Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2022 hielt die Vorinstanz zusammen- fassend fest, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Erwerbsmöglich- keiten der Beschwerdeführerin von einer bleibenden Sozialhilfeabhängig- keit auszugehen sei. C.f Mit Replik vom 12. September 2022 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest und reichte Lohnabrechnungen sowie einen zusätzli- chen Arbeitsvertrag nach. Dazu nahm die Vorinstanz mit Duplik vom 5. Ok- tober 2022 Stellung und hielt an ihrer Verfügung sowie an ihrer Vernehm- lassung fest. C.g Mit Eingabe vom 18. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Arbeitszusicherung für den Ehemann mitsamt entsprechendem Ge- samtarbeitsvertrag ein, wozu sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 14. De- zember 2022 äusserte und an ihren bisherigen Ausführungen vollumfäng- lich festhielt. Dazu nahm die Beschwerdeführerin letztmals mit Eingabe vom 23. Februar 2023 Stellung. Eine weitere Stellungnahme der Vorins- tanz blieb aus. C.h Aus organisatorischen Gründen wurde im Februar 2023 der vorsit- zende Richter im Spruchkörper aufgenommen. C.i Am 15. März 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Geburtsbestä- tigung ein, wonach am 19. Januar 2024 ihr drittes gemeinsames Kind mit ihrem Ehemann in der Schweiz zur Welt kam.
F-2636/2022 Seite 4 C.j Mit Vernehmlassung vom 5. April 2024 hielt die Vorinstanz vollumfäng- lich an ihren bisherigen Ausführungen fest. Eine Stellungnahme der Be- schwerdeführerin blieb nach erstreckter Frist aus. C.k Am 17. Dezember 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beschwer- deführerin dazu auf, allfällige Veränderungen im entscheidwesentlichen Sachverhalt bekanntzugeben. Nach mehrfach erstreckter Frist teilte die Beschwerdeführerin am 3. März 2025 mit, dass sie demnächst ein Vorstel- lungsgespräch habe und dass der Ehemann aufgrund der fehlenden Auf- enthaltsbewilligung noch immer keiner Arbeit nachgehen könne. C.l Am 2. Juli 2025 informierte die Beschwerdeführerin den Instruktions- richter darüber, dass sie schwanger sei und im November 2025 ihr viertes Kind von ihrem Ehemann erwarte. Zudem reichte sie einen aktuellen Ar- beitsvertrag (...) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug vorläufig aufge- nommener Personen im Rahmen des Einbezugs in die vorläufige Auf- nahme unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4
F-2636/2022 Seite 5 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. Per 1. Juni 2024 wurde die bisherige rechtliche Grundlage zum Familien- nachzug vorläufig aufgenommener Personen, Art. 85 aAbs. 7 AIG (AS 2007 5437, 5465 f.; 2017 6521, 6528), in den neuen Art. 85c AIG über- führt (AS 2024 188). Inhaltlich erfuhr Art. 85c AIG im Vergleich zu Art. 85 aAbs. 7 AIG keine Änderungen (vgl. Botschaft vom 26. August 2020 zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Auf- nahme], BBl 2020 7457, 7499). Da eine übergangsrechtliche Regelung fehlt, die beiden erwähnten Bestimmungen materiell-rechtlicher Natur und überdies inhaltlich identisch sind, ist nachfolgend auf den bisherigen Art. 85 aAbs. 7 AIG, in der bis Ende Mai 2024 gültigen Fassung abzustellen (vgl. BGE 144 II 326 E. 2.1.1; 139 II 243 E. 11.1; 129 II 497 E. 5.3.2; Urteil des BGer 2C_976/2022 vom 22. März 2024 E. 1.3.3; Urteil des BVGer F-1975/2018 vom 30. April 2020 E. 3.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 293; MATTHIAS KRADOLFER, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Aus- länder- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 126 N. 17; ferner: Urteil des BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 2.1). 4. 4.1 Gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anord- nung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Bst. d) und die nach- ziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bun- desgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und In- validenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Bst. e). Diese Bestim- mung wird in materieller Hinsicht in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kon- kretisiert. Gemäss Art. 74 aAbs. 3 VZAE (Fassung gültig bis Ende Mai 2024; AS 2007 5497, 5522; siehe E. 3 hiervor) ist ein Familiennachzugs- gesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen
F-2636/2022 Seite 6 Voraussetzungen gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG erfüllt sind. Ein nachträgli- cher Familiennachzug kann nur aus wichtigen familiären Gründen bewilligt werden (Art. 74 Abs. 4 VZAE). 4.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 22. Dezember 2011 in der Schweiz vorläufig aufgenommen und hat ihren Ehemann am 11. Dezember 2018 geheiratet. Sie stellte das Gesuch (Gesuchstellung am 8. November 2020) mehr als drei Jahre nach Erhalt der vorläufigen Aufnahme und innerhalb von fünf Jahren nach rechtsgültig geschlossener Ehe. Die zeitlichen Vo- raussetzungen sind damit unbestrittenermassen erfüllt. Ebenso ist die Be- darfsgerechtigkeit der Wohnung vorliegend – insbesondere hinsichtlich des Alters der Kinder – gegeben (vgl. Urteil des BVGer F-528/2022 vom 24. Juni 2022 E. 5.1). Dies wird von der Vorinstanz ebenfalls nicht bestrit- ten. Zudem wurde der Einzug des Ehemannes in die Familienwohnung mit schriftlicher Bestätigung vom 6. Juli 2020 von Vermieterseite her offiziell erlaubt. 4.3 Die Beschwerdeführerin hält sich seit dem 22. Dezember 2011 recht- mässig in der Schweiz auf. Sie weist eine lange Aufenthaltsdauer von nun- mehr beinahe vierzehn Jahren in der Schweiz auf. Sie reichte insgesamt acht Bestätigungen verschiedener Familien und Nachbarn betreffend die geglückte Integration der Familie ein. Darüber hinaus wurden die Kinder der Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren und sind mittlerweile sie- ben, fünf und ein Jahr alt. Mindestens die beiden älteren Kinder sind somit in der Schweiz verwurzelt, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zuzu- muten ist, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu führen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). 5. Strittig und zu prüfen ist nach dem Gesagten einzig, ob die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 85 aAbs. 7 Bst. c AIG erfüllt ist. 5.1 Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 85 aAbs. 7 Bst. c AIG wird in der Praxis dann angenommen, wenn die Eigenmittel das Niveau errei- chen, ab dem gemäss Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für So- zialhilfe (SKOS) kein Anspruch auf Sozialhilfe (mehr) besteht. Für die Be- urteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Fa- milienangehörigen und den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglie- der auf längere Sicht auszugehen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 5.2). Das
F-2636/2022 Seite 7 Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Fami- lie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. Da- bei müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkom- men mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1; Urteile des BGer 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.2 f.; 2C_891/2021 vom 6. Dezem- ber 2022 E. 4.2; Urteile des BVGer F-4353/2022 vom 7. Mai 2024 E. 6.1; F‑2368/2021 vom 8. Februar 2024 E. 6.1; je m.w.H.). 5.2 Die Beschwerdeführerin ging in der Vergangenheit diversen Beschäfti- gungen nach (vgl. E. 5.3 hernach). Vor der Niederkunft ihres dritten Kindes hatte sie die Möglichkeit, monatlich bis zu Fr. 2'660.– zu erwirtschaften. Nach der Geburt konnte sie einen vom 1. April 2025 bis zum 31. März 2026 befristeten Arbeitsvertrag (...) als Hauswirtschafterin abschliessen, wo sie aktuell bei einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 3’266.– erwirtschaftet. Dazu kommen Kinderzulagen von insgesamt Fr. 645.– (3 Kinder à Fr. 215.– im Kanton Solothurn, ab
Monatliche Einnahmen: Nettoeinkommen Beschwerdeführerin: Fr. 3'266.00 IPV für 5 Personen circa: Fr. 728.00 Kinderzulagen: Fr. 645.00 Total Einnahmen: Fr. 4’639.00
Die monatlichen Einnahmen sind damit auch unter Berücksichtigung der im Jahr 2025 noch geringeren Kinderzulagen nur wenig tiefer als die Aus- gaben. Die Beschwerdeführerin kann die Kosten eines Fünfpersonenhaus- halts somit aktuell selbst knapp nicht decken. Fraglich ist weiter, ob die
F-2636/2022 Seite 8 Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (vgl. E. 5.1 hiervor). 5.3 Die Beschwerdeführerin wurde in der Schweiz am 22. Dezember 2011 im Alter von 16 Jahren vorläufig aufgenommen. Vom 7. Juli 2014 bis zum 26. Juli 2014 arbeitete sie als Betriebsmitarbeiterin (...), vom 1. August 2014 bis zum 10. November 2014 als Detailhandelsangestellte (...), vom 27. August 2015 bis zum 25. August 2016 als Detailhandelsangestellte (...) und vom 26. September 2016 bis zum 27. Januar 2017 als Betriebsmitar- beiterin (...). Anschliessend war die Beschwerdeführerin zweimal schwan- ger und brachte zwei Kinder zur Welt (vgl. Bst. B.a und B.c hiervor). Nach den Schwangerschaften bemühte sich die Beschwerdeführerin jeweils er- neut darum, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Aus den Akten geht her- vor, dass sie vor der Geburt ihres dritten Kindes am 19. Januar 2024 (vgl. Bst. C.i hiervor) vier unbefristete Arbeitsverträge als Reinigungskraft im Stundenlohn abgeschlossen hatte, wodurch sie ein monatliches Bruttoein- kommen von bis zu Fr. 2'660.– erwirtschaften konnte. Aufgrund der Geburt ihres dritten Kindes musste sie allerdings sämtliche Erwerbstätigkeiten auf- geben. Dennoch gelang es ihr, nach der Geburt des dritten Kindes eine Stelle zu finden und den aktuellen Arbeitsvertrag (...) abzuschliessen. 5.4 Angesichts der Erwerbshistorie wird deutlich, dass sich die Beschwer- deführerin stets um eine berufliche Integration bemüht hat. Zwar ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführerin bis anhin noch nicht gelungen ist, eine längerfristige respektive dauerhafte Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt vorweisen zu können. Ihr muss jedoch zugutegehalten werden, dass sie sich nach insgesamt drei Schwangerschaften immer wieder im Arbeitsmarkt zu integrieren und dabei ihr Einkommen stetig zu steigern vermochte. Zuletzt bei (...), wo sie aktuell mit einem Pensum von 80 Prozent arbeitet. Vor diesem Hintergrund ist in Gesamtwürdigung des konkret zu beurteilenden Einzelfalls mit Blick auf die zahlreichen unbefristeten Anstellungsverhältnisse, welche jeweils lediglich aufgrund von Schwangerschaften beendet worden waren, und der – wenn auch befristeten, aber bei einem renommierten Arbeitgeber abgeschlosse- nen – aktuellen Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie sich nach der aktuellen Schwangerschaft wiederum erfolgreich um eine Arbeitsstelle bemühen und ein vergleichbares Einkommen wie zum Entscheidzeitpunkt wird erwirtschaften können, zumal ihr Ehemann nach der Legalisierung seines hiesigen Aufenthalts ebenfalls einer Arbeits- tätigkeit wird nachgehen können, wie ihm bereits mehrfach in Aussicht ge- stellt worden war (vgl. E. 6.1 hiernach).
F-2636/2022 Seite 9 6. Zu berücksichtigen sind weiter die wahrscheinlichen, künftigen finanziellen Möglichkeiten der Familienmitglieder (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Kinder der Beschwerdeführerin im Alter von sieben, fünf und einem Jahr werden in absehbarer Zeit kein Einkommen erwirtschaften. Vorliegend sind daher le- diglich die wahrscheinlichen, künftigen finanziellen Möglichkeiten des nachzuziehenden Ehemannes von Bedeutung. 6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei gesunden und ar- beitswilligen nachzuziehenden Ehegatten davon auszugehen, dass innert verhältnismässig kurzer Frist zumindest ein geringes Erwerbseinkommen erzielt werden kann (Urteil des BGer 2C_7/2023 vom 26. Januar 2024 E. 4.4 m.w.H). Der Ehemann lebt seit dem Jahr 2017 hauptsächlich in der Schweiz und wohnt seit der Heirat mit der Beschwerdeführerin im Novem- ber 2018 zusammen mit ihr im Kanton Solothurn. Er ist weder in Polen, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, noch in der Schweiz strafrechtlich aufgefal- len. Zudem liegen acht Bestätigungsschreiben vor, wonach er regelmässig am Familienleben am Wohnsitz der Familie in der Schweiz teilnehme, und er konnte mehrere Stellenzusicherungen verschiedener Arbeitgeber vorle- gen (zuletzt als Maler und Gipser mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von mindestens Fr. 4'354.– gemäss Bundesratsbeschluss über die Allge- meinverbindlichkeit des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gip- sergewerbe vom 6. September 2022). 6.2 Unter den genannten Umständen kann davon ausgegangen werden, dass der Ehemann – sobald er in der Schweiz über einen Aufenthaltstitel verfügt – in verhältnismässig kurzer Zeit auf dem Arbeitsmarkt Fuss fassen und ein regelmässiges Erwerbseinkommen erwirtschaften können wird, mit dem mindestens der aktuelle Fehlbetrag von knapp über Fr. 300.– und all- fällige Erwerbsausfälle nach der Niederkunft des vierten Kindes der gegen- wärtig zu 80 Prozent arbeitstätigen Ehefrau ausgeglichen werden können. 7. Im Rahmen einer Gesamtschau der konkreten Umstände ist festzuhalten, dass es sich in Bezug auf das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit auf mehr als nur kurze Frist dennoch um einen Grenzfall handelt. Der im kon- kret zu beurteilenden Einzelfall offensichtliche Arbeitswille der Beschwer- deführerin sowie die günstigen Voraussetzungen des Ehemannes für die Integration im Arbeitsmarkt lassen den Schluss zu, dass die Ehegatten ge- meinsam in der Lage sind, genügend Einkommen zu erzielen, um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein oder werden. Die gesetzlichen
F-2636/2022 Seite 10 Voraussetzungen für den Familiennachzug des Ehemanns und dessen Einbezug in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 85 aAbs. 7 AIG sind entsprechend vorliegend als erfüllt zu betrachten. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 13. Mai 2022 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Famili- ennachzug des Ehemannes zu bewilligen und ihn in die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführerin einzuschliessen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf- grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 2’500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag) zuzusprechen. 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG; siehe Urteil des BGer 2C_154/2022 vom 29. November 2022 E. 1.4). (Dispositiv nächste Seite)
F-2636/2022 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewie- sen, den Familiennachzug zu gewähren und B._______ (...) in die vorläu- fige Aufnahme der Beschwerdeführerin einzuschliessen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa Lukas Schmid
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