B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2636/2021

Urteil vom 2. Februar 2023 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Stefan Kühnis, Rechtsanwalt, Lindtlaw Anwaltskanzlei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F-2636/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...] in Indien) gelangte am 7. Februar 2005 als Studierender der B._______ in C._______ mit einem Visum in die Schweiz. Dieses Studium setzte er, nachdem die B._______ ihren Ver- pflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekommen war, am D._______ in E._______ im September 2007 fort. Im Dezember 2010 schloss er das Studium als IT-Engineer in E-Business erfolgreich ab. B. Im Jahre 2006 lernte der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin F._______ (geb. [...]; nachfolgend: Ex-Ehefrau) in einem pakistanischen Restaurant in G._______ kennen. Am 3. Dezember 2007 lehnte der Kan- ton E._______ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Rekurs ein. Nachdem das Paar am 13. November 2008 in G._______ geheiratet hatte, zog er den Rekurs gegen die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung zurück. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Heirat. C. Gestützt auf diese Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2011 um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 7. März 2014 zuhanden des Einbürge- rungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, unge- trennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusam- menlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürge- rungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung bean- tragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Ein- bürgerung führen kann. Am 20. März 2014 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte der Kantone G._______ und H._______ sowie der Gemeinden I._______ und J._______. Die Verfügung vom 20. März 2014 wurde am 6. Mai 2014 rechtskräftig. D. Aufgrund einer internen Kontrolle vom 21. September 2015 stellte die

F-2636/2021 Seite 3 Vorinstanz fest, dass die Ehegatten seit dem 8. Juli 2014 gerichtlich ge- trennt waren. Weitere Abklärungen beim Zivilstandsamt K._______ am 28. Februar 2017 ergaben, dass die Ehegatten durch das Urteil des Be- zirksgerichts G._______ vom 30. November 2016 – rechtskräftig seit dem 10. Januar 2017 – geschieden waren. Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 6. März 2017 gegen den Beschwerdeführer ein Verfah- ren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, sich zu einer allfälligen Nichtigerklärung zu äussern und Fragen zur Ehe sowie zu Trennung und Scheidung zu beantworten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdefüh- rer in der Folge nach. Die Vorinstanz liess am 23. Mai 2019 auch die Ex- Ehefrau zu den Umständen der Trennung und Scheidung befragen. Dem Beschwerdeführer wurde am 12. Januar 2021 Gelegenheit gegeben, sich zur Befragung sowie zu den im Nachgang von ihr eingereichten Unterlagen zu äussern. Davon machte er am 11. Februar 2021 Gebrauch. Daneben holte die Vorinstanz weitere Auskünfte ein und zog mit Zustimmung des Beschwerdeführers die Akten des Bezirksgerichts G._______ betreffend Trennung/Ehescheidung bei. E. Am 12. April 2021 erteilten die Kantone H._______ und G._______ als Hei- matkantone des Beschwerdeführers die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. F. Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Ein- bürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung nicht auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bür- gerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhen, zu erstrecken. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung.

F-2636/2021 Seite 4 H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2021 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege gut und ordnete ihm den unterzeichnenden Rechtsan- walt als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2021 die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 23. September 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung vollumfänglich fest. K. Aus organisatorischen Gründen wurde anstelle des bisherigen Instrukti- onsrichters die vorsitzende Richterin im Spruchkörper eingesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden

F-2636/2021 Seite 5 (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Am 1. Januar 2018 trat das total revidierte Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) in Kraft und löste das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) ab (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Über- gangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massge- benden Tatbestandes in Kraft steht. Bezogen auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bedeutet dies, dass in materieller Hinsicht das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens bzw. der Gewährung der Einbürgerung geltende Recht anzuwenden ist (Urteil des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4). Damit ist die vorliegende Streitsache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist, wobei anzumerken ist, dass in Bezug auf die Gründe für die Nichtiger- klärung der erleichterten Einbürgerung keine übergangsrechtliche Proble- matik besteht, weil die entsprechenden materiellen Voraussetzungen sich nicht geändert haben (vgl. Urteil des BVGer F-5987/2020 vom 16. Januar 2023 E. 3.1). Sofort anwendbar ist aber nach ständiger Praxis das neue Recht in Bezug auf die Form- und Verfahrensvorschriften, sofern die Übergangsbestim- mungen keine andere Lösung vorsehen und die Anwendung des materiel- len Rechts nicht beeinträchtigt wird (Urteil 1C_574/2021 E. 2.4). Im vorlie- genden Fall erging die streitige Verfügung nach Inkrafttreten des neuen Rechts, weshalb die Zustimmung des Heimatkantons nicht mehr erforder- lich ist. Da die Vorinstanz das Verfahren bereits am 6. März 2017 – also vor Inkrafttreten des neuen Rechts – eingeleitet hat, durfte sie die Zustim- mung gleichwohl einholen. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-

F-2636/2021 Seite 6 meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Für alle Formen der erleich- terten Einbürgerung setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländi- sche Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvorausset- zungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbür- gerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beid- seitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Zweifel daran können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1), eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Bei- stand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen zwei Menschen (Urteil des BVGer F-4903/2020 vom 28. Februar 2022 E. 5.2). 5. 5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er- schlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzun- gen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Ver- halten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Straf- rechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glau- ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der entsprechenden Verfügung vor- liegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträg-

F-2636/2021 Seite 7 liche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wis- sen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuch- stellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of- fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be- hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol- chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge- stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 6. 6.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 bis aBüG statuierte hierfür eine differenzierte Fristenregelung, die vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Dem- nach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber in- nert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürger- ten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5). 6.2 Vorliegend sind die Fristen eingehalten. Die formellen Voraussetzun- gen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit er- füllt. 7. 7.1 Das Verfahren für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Ge- mäss dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG hat die Behörde

F-2636/2021 Seite 8 von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Ehe der betroffenen Person im Zeitpunkt der Erklärung intakt und auf die Zukunft gerichtet war. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen wer- den. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungs- folge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeits- folgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die be- troffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, 135 II 161 E. 3). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli- che Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Per- son nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung bereits mit dem Gegenbeweis zu Fall (HANS PETER WALTER, Berner Kommentar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft noch intakt war und sie die Behörde demzufolge nicht ge- täuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die be- troffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit eheli- cher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemein- schaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; Urteil des BVGer C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 4.2).

F-2636/2021 Seite 9 8. 8.1 Zwischen der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung zum Zu- stand der ehelichen Gemeinschaft am 7. März 2014 bzw. der erleichterten Einbürgerung vom 20. März 2014 und der am 8. Juli 2014 erfolgten Tren- nung vergingen lediglich vier Monate. Bereits am 8. April 2014 reichte die Ex-Ehefrau ein Eheschutzbegehren ein, nachdem sie einen Tag zuvor vom Beschwerdeführer geohrfeigt worden war. Nach der am 8. Juli 2014 erfolg- ten gerichtlichen Trennung stellten die Ehegatten am 13. Oktober 2016 ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Mit Urteil des Bezirksgerichts G._______ vom 30. November 2016 wurde das Paar geschieden (in Rechtskraft erwachsen am 10. Januar 2017). Am 3. Mai 2021 erklärte das SEM die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. 8.2 Die kurze Zeitspanne zwischen der Einbürgerung des Beschwerdefüh- rers und der Trennung der Ehegatten innerhalb von vier Monaten begrün- det ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Einbürge- rungszeitpunkt nicht intakt war (vgl. dazu statt vieler Urteil des BGer 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.2 m.H.) und die Einbürgerungs- behörde über diesen Umstand getäuscht wurde. Einerseits stellt das Schei- tern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe einen Prozess dar, der – besondere Umstände vorbehalten – regelmässig wesentlich län- gere Zeit in Anspruch nimmt, und andererseits kann davon ausgegangen werden, dass den Ehegatten der Zustand ihrer Ehe in aller Regel bewusst ist. 8.3 Nach dem Gesagten (vgl. E. 7.2) liegt es am Beschwerdeführer, die natürliche Vermutung zu entkräften. Er ist gehalten, ein ausserordentli- ches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis aufzu- zeigen, das den nachfolgenden raschen Zerfall einer zuvor intakten eheli- chen Beziehung plausibel erklärt oder, falls die Ehe zum Zeitpunkt der er- leichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war, glaubwürdig darzulegen, dass er zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in guten Treuen von einer intakten Ehe ausging und somit die Behörden weder aktiv noch pas- siv täuschte. Zur Entkräftung der natürlichen Vermutung genügt in solchen Fällen der blosse Hinweis der Eheleute nicht, sie hätten im Einbürgerungs- zeitpunkt trotz aller Beziehungsschwierigkeiten an der Ehe festhalten wol- len. Vielmehr sind konkrete und überzeugende Umstände aufzuzeigen, weshalb sie Grund hatten, trotz Beziehungsproblemen auf die Beständig- keit der Ehe zu vertrauen (vgl. Urteil 1C_451/2020 vom 12. Mai 2021 E. 4.1).

F-2636/2021 Seite 10 9. 9.1 Im vorinstanzlichen Verfahren gaben der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau zusammengefasst übereinstimmend an, bis zur erleichterten Einbürgerung in einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft gelebt zu haben. Seitens des Beschwerdeführers sei nie unlauteres oder täuschendes Ver- halten vorgelegen. Vielmehr habe ein ausserordentliches Ereignis im An- schluss an die Einbürgerung dazu geführt, dass es bei der Ex-Ehefrau zu einem abrupten Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft gekom- men sei. Er habe in einer emotionalen Ausnahmesituation zum ersten Mal überhaupt Gewalt angewendet, indem er ihre eine Ohrfeige gegeben habe. Zwar möge schon damals ein gewisses Konfliktpotenzial zwischen den Ehegatten bestanden haben, da beide zu unterschiedlichen Zeiten Schicht gearbeitet hätten, was eine besondere Rücksichtsmassnahme auf den je- weils anderen erfordert habe. Hinzu sei der Alkoholkonsum des Beschwer- deführers seit 2013 gekommen. Das Konfliktpotenzial habe sich jedoch in einem üblichen Ausmass entwickelt. Für die Ex-Ehefrau habe seinerzeit (bis zu dem Vorfall mit der Ohrfeige) noch kein Trennungsgrund und keine Trennungsabsicht bestanden. Im Übrigen hätten die Eheleute auch nach der gerichtlichen Trennung verschiedene Versuche unternommen, um die Ehe zu retten (gegenseitige Besuche). Leider sei dies nicht gelungen. Das Vertrauen habe gefehlt, um die Beziehung wieder aufzubauen. 9.2 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Ehe bereits während des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in dem Sinne stabil und zukunftsgerichtet gewesen sei, wie es der Gesetzgeber bei Art. 27 aBüG fordere. Nachdem das Aufenthaltsgesuch des Beschwer- deführers für Studierende vom Kanton E._______ abgewiesen worden sei, habe er sich nur mittels Heirat mit einer Schweizer Bürgerin einen geregel- ten Aufenthalt in der Schweiz verschaffen können. Dieser Umstand be- gründe im Zusammenhang mit der chronologischen Abfolge der Ereignisse (Ablehnung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende, schnelle Heirat mit einer Schweizer Bürgerin, Einreichung eines Eheschutzgesuches noch vor Eintritt der Rechtskraft der Einbürgerung und anschliessend rasche Trennung) ohne Zweifel die Vermutung, dass keine intakte und zukunfts- gerichtete eheliche Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Einbürgerung mehr bestanden habe. Da das Eheschutzgesuch vom 8. April 2014 noch vor der Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung eingereicht worden sei, wäre der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm am 7. März 2014 unterschrie- benen Erklärung verpflichtet gewesen, ihr – der Vorinstanz – die Einrei- chung dieses Gesuchs mitzuteilen. In diesem Fall hätte sie die Einbürge-

F-2636/2021 Seite 11 rung zurücknehmen und das Gesuch um erleichterte Einbürgerung noch- mals überprüfen und allenfalls abweisen können. Indem er dieser Mittei- lungspflicht nicht nachgekommen sei, habe er die Behörden bewusst ge- täuscht, um seine anstehende Einbürgerung nicht zu gefährden. Bei der Verabreichung der Ohrfeige handle es sich ferner nicht um ein plötzliches und unerwartetes Ereignis. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese bloss ein Ausdruck der Zerrüttung gewesen sei. 9.3 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer im Wesent- lichen aus, dass die Ehegatten bis nach der Einbürgerung vom 20. März 2014 eine völlig normale und intakte Ehe geführt hätten. Es bestünden kei- nerlei Anhaltspunkte dafür, dass er zusammen mit der Ex-Ehefrau eine Scheinehe eingegangen sei, um sich dadurch die erleichterte Einbürge- rung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erschleichen. Sie hätten aus reiner Liebe zueinander geheiratet. Das Ehepaar habe während der gesamten Ehedauer gemeinsame Interessen und Aktivitäten verfolgt, wel- che umfassend dokumentiert seien. Trotz eines Konfliktpotenzials in der Ehe (beidseitige Schichtarbeit, Fehlgeburt der Ex-Ehefrau) hätten sich die Meinungsverschiedenheiten im üblichen Rahmen gehalten. Jedenfalls habe es für die Eheleute im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe (7. März 2014) weder Trennungsgründe noch Trennungsabsichten gegeben. Erst eine Ohrfeige habe schliesslich zum Eklat und der nachfolgenden Tren- nung geführt, wobei die Einbürgerung zu diesem Zeitpunkt aber bereits er- teilt worden und das Einbürgerungsverfahren somit abgeschlossen gewe- sen sei. Obwohl sämtliche Voraussetzungen für die erleichterte Einbürge- rung offensichtlich bereits bei der Einleitung des Verfahrens vorgelegen hätten, sei das Verfahren vor der Vorinstanz ungewöhnlich erschwert und verlängert worden. Die Vorinstanz verkenne in ihrer Verfügung, dass er – der Beschwerdefüh- rer – mit der Ohrfeige vom 7. April 2014 einen plausiblen Grund angeführt habe, weshalb die Ehe kurz nach der erleichterten Einbürgerung geschei- tert sei. Da die Ehe bis zum 20. März 2014 intakt gewesen sei, könne ihm kein täuschendes Verhalten im Hinblick auf seine Einbürgerung vorgewor- fen werden. Die von der Vorinstanz vorgenommen Würdigung des Sach- verhalts und der Beweise in Bezug auf das Eheleben vor dem 20. März 2014 sei willkürlich. So könne es nicht angehen, das Schichtarbeitenden per se abgesprochen werde, eine stabile und zukunftsgerichtete Ehe zu führen. Auch aus dem Umstand, dass die Eheleute nicht ständig über den Verlust ihres im Jahre 2009 ungeborenen Kindes gesprochen hätten, könne nicht auf eine instabile Ehe geschlossen werden. Ferner habe es sich vorliegend auch nicht um eine schnelle Heirat gehandelt. Durch das

F-2636/2021 Seite 12 starke Interesse der Ex-Ehefrau an der indischen Kultur sei es 2006 zum Kontakt gekommen. Erst nach einer längeren Kennenlernphase von einem halben Jahr hätten sie eine Beziehung geführt, bis es dann rund zwei Jahre später zur Eheschliessung gekommen sei. Schliesslich sei die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung unver- hältnismässig und mit Sinn und Zweck des Bürgerrechtsgesetzes nicht ver- einbar. Er – der Beschwerdeführer – sei seit über 16 Jahren in der Schweiz wohnhaft, erfolgreich integriert, ohne weiteres mit den schweizerischen Le- bensverhältnissen vertraut und stelle keine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz dar. Im Übrigen erweise sich die angefoch- tene Verfügung auch in Bezug auf Ziffer 2 des Dispositivs insofern als un- verhältnismässig, als Kinder vom Einbezug in die Nichtigerklärung der Ein- bürgerung ausgenommen würden, wenn sie durch die Nichtigerklärung staatenlos würden. 9.4 In ihrer Vernehmlassung bestreitet die Vorinstanz, dass der am 2. De- zember 2020 geborenen Sohn des Beschwerdeführers durch die Nichti- gerklärung staatenlos werde, zumal dieser – abgeleitet von der Staatsan- gehörigkeit der Mutter – die indische Staatsangehörigkeit erlangen werde. 9.5 In seiner Replik bestreitet der Beschwerdeführer, dass sein Sohn mit der Nichtigerklärung auch seines Bürgerrechts automatisch indischer Staatsbürger werde. 10. Nachfolgend ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, die Ver- mutung, wonach seine Ehe im Zeitpunkt der Erklärung (7. März 2014) bzw. der Einbürgerung (20. März 2014) zerrüttet gewesen sei, zu erschüttern (vgl. E. 7.2). 10.1 Bei der vom Beschwerdeführer eingegangen Ehe handelte es sich trotz des grossen Altersunterschieds (19 Jahre) eindeutig um eine Liebes- heirat. Nach dem ersten Treffen im Januar 2006 nahmen sie ein halbes Jahr später eine enge Beziehung auf. Im November 2008 folgte dann die Heirat. Auch wenn sich der Beschwerdeführer dadurch den Aufenthalt in der Schweiz sicherte, kann – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – von einer schnellen Heirat keine Rede sein. Der standesamtlichen Trauung wohnten zahlreiche Freunde und Bekannte des Brautpaares bei. Die Ehe- leute reisten in der Folge gemeinsam nach Indien, um ein Kennenlernen der Eltern des Beschwerdeführers und der Ex-Ehefrau zu ermöglichen. Die in der Schweiz erfolgte standesamtliche Trauung wurde im Jahre 2009 in

F-2636/2021 Seite 13 Indien im Rahmen eines grossen Hochzeitsfestes nach indisch-hinduisti- scher Tradition zusätzlich gefeiert. Ferner ist die Schwangerschaft der Ex- Ehefrau ein weiterer Beleg für eine Liebesbeziehung und insbesondere für eine in Zukunft gerichtete stabile Ehe. Dass sie nach der Fehlgeburt nicht weiter über den Verlust des ungeborenen Kindes gesprochen haben, spricht ebenfalls nicht gegen ein stabiles Eheleben. In vielen Fällen dürfte dieser Umgang mit einem derart tragischen Ereignis der Normalfall sein, weil man nicht ständig daran erinnert werden will. 10.2 Dass die eheliche Beziehung auch von gewissen Meinungsverschie- denheiten geprägt war und es wegen der beidseitigen Schichtarbeit und des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers zu Konflikten kam, ist unbe- stritten. Wie beide übereinstimmend darlegten, führte dies jedoch bis zur Erklärungsabgabe bzw. zur erleichterten Einbürgerung noch nicht zu einer zerrütteten Ehe. Auf jeden Fall bestanden zu diesem Zeitpunkt keine Tren- nungsabsichten. Erst die Ohrfeige des Beschwerdeführers am 7. April 2014 führte dann dazu, dass es kurze Zeit nach der erleichterten Einbür- gerung des Beschwerdeführers bei seiner Ex-Ehefrau zu einem völlig ab- rupten Zerfall des Willens zur Führung einer ehelichen Gemeinschaft mit ihm kam. Eine banale Streitigkeit um eine zerschlagene Blumenvase führte zu diesem Ereignis, wobei die emotionale Befindlichkeit anfangs April 2014 aufgrund des Besuchs der Mutter des Beschwerdeführers gross war. Es war das erste Mal in der langjährigen Beziehung, dass er gegenüber der Ex-Ehefrau Gewalt angewendet hatte. Für die Ex-Ehefrau, die gemäss ih- ren Angaben in ihrer Kindheit sowie in früheren Beziehungen Gewalt erlebt und sich dabei geschworen hatte, diesbezüglich in neuen Beziehungen keinerlei Toleranz mehr walten zu lassen, war dies auschlaggebend für eine sofortige Trennung. 10.3 Mit Blick auf diese Gegebenheiten stellt die Ohrfeige vom 7. April 2014 ein ausserordentliches Ereignis dar, welches eine zuvor noch intakte ehe- liche Gemeinschaft kurz nach der erleichterten Einbürgerung erschütterte und letztlich zur Auflösung brachte. Nachdem in antizipierter Beweiswürdi- gung ausgeschlossen werden kann, dass weitere Beweiserhebungen zu einem Erkenntnisgewinn führen, ist die Beweisführung auf der Grundlage der natürlichen Vermutung und erst Recht im Sinne eines Vollbeweises als endgültig gescheitert anzusehen. Entsprechend der Beweislastverteilung ist daher davon auszugehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitpunkt noch intakt und auf die Zukunft gerichtet war.

F-2636/2021 Seite 14 11. 11.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, er wäre aufgrund der Erklärung vom 7. März 2014 verpflichtet gewesen, sie über das Ereignis mit der Ohrfeige und das unmittelbar danach eingereichte Trennungsbe- gehren in Kenntnis zu setzen. Indem er dies nicht getan habe, habe er die Behörden bewusst getäuscht, um seine damals noch nicht in Rechtskraft erwachsene Einbürgerung nicht zu gefährden. 11.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers trifft es zwar zu, dass das Einbürgerungsverfahren den gesamten Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung (in casu der 6. Mai 2014 gemäss Mitteilung der Vorinstanz vom 16. Mai 2014) umfasst (vgl. Urteil des BVGer F-493/2017 vom 7. Mai 2019 E. 6.3). Eine Pflichtverletzung oder gar eine Täuschung der Behörden kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich jedoch nur zur Last gelegt werden, wenn für ihn aufgrund der unterschriebenen Erklärung und der Verfügung vom 20. März 2014 klar erkennbar war, dass er die Vorinstanz nach Eröffnung der Verfügung über das Ereignis vom 7. April 2014 und das tags darauf eingereichte Eheschutzbegehren hätte informieren müssen. Die Verfügung vom 20. März 2014 enthält eine Rechtsmittelbelehrung, was darauf hinweist, dass die erleichterte Einbürgerung erst wirksam wird, wenn sie un- angefochten bleibt. Zudem teilte ihm die Vorinstanz im Begleitschrieben mit, dass er über den definitiven Charakter der erfolgten Einbürgerung zwei Monate nach dem Einbürgerungsentscheid informiert werde, wenn keine Beschwerde eingehen sollte. Folglich konnte der Beschwerdeführer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Einbürgerung bereits am 20. März 2014 rechtswirksam ist. In der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft vom 7. März 2014 ist hingegen lediglich angeführt, dass "die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei- dung beantragt hat oder keine tatsächliche Gemeinschaft mehr besteht. Wird dies dem Bundesamt für Migration (heute: SEM) verheimlicht, kann die erleichterte Einbürgerung innert acht Jahren nach Artikel 41 des Bürgerechtsgesetzes nichtig erklärt werden." Dass das Einbürgerungs- verfahren auch den Zeitraum bis zur Rechtskraft umfasst, ergibt sich aus dieser Erklärung nicht (wenngleich es sich prozessual so verhält). Um dem Beschwerdeführer eine Täuschung bzw. Verheimlichung vorzuwerfen, bedarf es einer klaren Orientierung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt eine Informationspflicht gegenüber den Behörden besteht. Da dies aus der Erklärung nicht hervorgeht, durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass das Einbürgerungsverfahren aus seiner Sicht mit dem Erlass der

F-2636/2021 Seite 15 Verfügung beendet war und er nicht mehr verpflichtet war, die zuständige Behörde über ein Ereignis, welches nach dem 20. März 2014 stattfand, zu informieren. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung und Lehre zur Mitwirkungspflicht. Aus der Beweislastverteilung dürfen keine Mitwirkungs- pflichten abgeleitet werden, die sich nicht aus dem Gesetz oder allenfalls aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben (Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1). Mitwirkungspflichten aus Treu und Glauben dürfen indes nicht leichthin angenommen werden und bestehen gemäss Lehre nur dann, wenn ein Kooperieren aus eigenem Antrieb aufgrund der Umstände von der Partei zu erwarten ist, wobei eine solche Erwartungshaltung an die Partei offensichtlich begründet zu sein hat (CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, N. 30 zu Art. 13 S. 256). Somit kann dem Be- schwerdeführer in Bezug auf eine mögliche Nichtigerklärung eine Verheim- lichung bzw. eine bewusste Täuschung (vgl. E. 5.2) nicht vorgeworfen wer- den. Damit sind die materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 1 aBüG für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht erfüllt. 11.3 Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich zu prüfen, ob eine Nichtigerklärung aufgrund der langen Verfahrensdauer vor der erleichter- ten Einbürgerung und des Umstands, dass der Beschwerdeführer inzwi- schen über 17 Jahre in der Schweiz wohnhaft und erfolgreich integriert ist, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widersprechen würde. 12. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 13. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwer- deführer ist für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 23. September 2021 eine Kostennote einge- reicht, mit der er einen Betrag von Fr. 13'413.15 ausweist, bestehend aus dem Honorar von Fr. 12'210.- (42.20 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-), einer Spesenpauschale von Fr. 244.20 (2 % der Honorarsumme von Fr. 12'210.-) und der Mehrwertsteuer von Fr. 958.95 (7.7 % auf

F-2636/2021 Seite 16 Fr. 12'454.20). Hinsichtlich des Stundenansatzes ist Kostennote nicht zu beanstanden. Der geltend gemachte Zeitaufwand von über 42 Stunden er- scheint jedoch mit Blick auf den notwendigen Umfang der Parteiengaben, die tatbeständliche und rechtliche Komplexität der Streitsache sowie Ver- gleichsfälle als zu hoch. So war die Rechtsvertretung bereits im vorinstanz- lichen Verfahren mit der Sach- und Rechtslage vertraut. Der Zeitaufwand ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGKE daher auf 15 Stunden festzu- setzen. Entsprechend ist der Auslagenersatz zu reduzieren. Daraus ergeben sich ersatzfähige Kosten von Fr. 4'943.45, wovon Fr. 4'500.- auf das Anwaltshonorar, Fr. 90.- auf die Auslagen und Fr. 353.45 auf die Mehrwertsteuer (7.7 % auf Fr. 4'590.-) entfallen. Dem Beschwerde- führer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen. Da mit der Ausrichtung einer Parteientschädigung die Auslagen des Beschwerdeführers gedeckt sind, ist kein zusätzliches Ho- norar für den am 25. Juni 2021 amtlich eingesetzten Anwalt zu entrichten (vgl. Urteil des BVGer F-6106/2019 vom 3. Dezember 2020 E. 7 m.H.).

(Dispositiv nächste Seite)

F-2636/2021 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht mit Fr. 4'943.45 zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die für die Einbürgerung zuständigen Behörden der beiden Heimatkantone.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Youlo Wujohktsang

F-2636/2021 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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02.02.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026