B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2594/2017

Urteil vom 21. März 2019 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit.

F-2594/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren 1987, ein syrischer Kurde aus al-Mezerib (Provinz al-Hasaka), reiste eigenen Angaben zufolge am 18. April 2011 aus Syrien aus und stellte am 13. Mai 2011 im Empfangs- und Verfahrenszent- rum Basel ein Asylgesuch. Bei seiner Befragung vom 1. Juni 2011 gab er an, er sei Ajnabi und besitze die syrische Staatsbürgerschaft nicht, was er auch anlässlich weiterer Anhörungen vom 31. August 2011 und 19. Sep- tember 2013 bestätigte (vgl. Akten der Vorinstanz N 558 811 [SEM-act.] A5/8 S. 1, A14/7 S. 2 und A16/9 S. 2). B. Mit Verfügung vom 20. September 2013 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration SEM) das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. We- gen Unzumutbarkeit schob es den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (SEM-act. A19/11). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer am 28. Oktober 2013 im Asylpunkt beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde (SEM-act. A30/36). C. C.a Mit Eingabe vom 19. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Anerkennung der Staatenlosigkeit gemäss Überein- kommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlo- sen (SR 0.142.40; nachfolgend: StÜ bzw. Staatenlosen-Übereinkommen [SEM-act. B1/6]). C.b Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2014 sistierte das BFM dieses Gesuch bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend Asyl und Wegweisung, wobei der Sistierungsentscheid unangefochten in Rechts- kraft erwuchs (SEM-act. B2/3). D. Mit Urteil D-6135/2013 vom 21. Januar 2016 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Asylbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dem Beschwer- deführer sei es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, mittels der vorge- brachten Fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (SEM-act. A40/26).

F-2594/2017 Seite 3 E. E.a Am 8. Februar 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin mit, dass das Verfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit wieder aufgenommen werde (SEM-act. B7/1). E.b Nachdem am 16. Juni 2016 und 30. Juni 2016 seitens des SEM wei- tere Instruktionsmassnahmen erhoben worden waren (vgl. SEM-act. B8/2 und B10/2), zu denen der Beschwerdeführer am 28. Juni 2016 und 18. Juli 2016 Stellung nehmen konnte (SEM-act. B9/10 und B12/3), ersuchte der damalige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 unter Hinweis auf einen vor kurzem ergangenen positiven Staatenlosenentscheid betref- fend einen Cousin seines Mandanten (N [...]) um einen raschen positiven Entscheid in der Sache (SEM-act. B13/1). E.c Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 wies das SEM schliesslich darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen des Nachzugsverfahrens zugunsten seiner Ehefrau in seinem an das Schweizerische Generalkon- sulat in Istanbul gerichteten "Einladungsschreiben" vom 20. Januar 2015 als von "syrischer Nationalität" ausgegeben (SEM-act. B15/2 S. 1). In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 10. März 2017 gab der Be- schwerdeführer an, mit der Nationalität im Einladungsschreiben habe er sein Herkunftsland gemeint und nicht den Besitz der syrischen Staatsbür- gerschaft (SEM-act. B16/5 S. 3). F. Das SEM lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit Verfügung vom 5. April 2017 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der syrische Präsident Baschar al-Assad habe mit Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 entschieden, den im Distrikt al- Hasaka registrierten Ajanib formell die syrisch-arabische Staatsangehörig- keit zu verleihen und habe das Innenministerium mit der Umsetzung be- auftragt. Somit sei davon auszugehen, dass Ajanib aus der Provinz al-Ha- saka durch dieses Dekret grundsätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigen hätten. Als Beleg für seinen Status als Ajnabi habe der Beschwerdeführer auf den anlässlich der Asylgesuchstellung eingereichten, am 27. Januar 2007 aus- gestellten Ajnabi-Ausweis verwiesen. Ausserdem seien ein am 11. Oktober 2010 ausgestellter syrischer Führerausweis, gemäss welchem der Inhaber Ajnabi sei, sowie eine Kopie eines Auszugs aus dem Familienregister für

F-2594/2017 Seite 4 Ajanib vom 22. April 2008 eingereicht worden. Da es jedoch keine Hinweise darauf gebe, dass staatenlose Kurden zur Erlangung der syrischen Staats- angehörigkeit nach Erlass des Dekrets Nr. 49 ihre bisherigen Ajnabi-Aus- weise oder Führerausweise hätten abgeben müssen, seien besagte Doku- mente – allesamt aus der Zeit vor dem Frühjahr 2011 stammend und be- züglich des aktuellen Status mithin ohne Aussagekraft – nicht geeignet, die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Aus den Akten ergäben sich vielmehr gewichtige Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer heute die syrische Staatsangehörigkeit besitze. So habe er im erwähnten Einladungsschreiben vom 20. Januar 2015 in Bezug auf seine Person in einer eigens erstellten Rubrik "Nationalität: Syrien" ein- getragen. Zudem habe er mit Schreiben vom 11. April 2015 beim SEM um Erteilung eines humanitären Visums zugunsten seiner Ehefrau ersucht, wobei er auch bei dieser Gelegenheit angegeben habe, syrischer Staats- angehöriger zu sein (SEM-act. B11/4 S. 3). Sein Einwand in seiner Stel- lungnahme vom 18. Juli 2016, dies sei auf einen Übersetzungsfehler zu- rückzuführen, vermöge jedenfalls nicht zu überzeugen. Schliesslich gehe aus der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers vom 1. September 2014 hervor, dass dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitze (SEM-act. C1/39 S. 31). Da es sich bei der fraglichen Urkunde um ein vom Personen- standsamt in al-Malikiyah ausgestelltes amtliches Dokument handle, komme diesem grundsätzlich ein hoher Beweiswert zu. Letztlich könne offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die sy- rische Staatsangehörigkeit besitze. Es sei zwar nicht davon auszugehen, dass er sich in der kurzen Zeit zwischen Erlass des Dekrets Nr. 49 und seiner Ausreise hätte einbürgern lassen können. Da er jedoch keine flücht- lingsrechtlich relevanten Fluchtgründe für seine angebliche Ausreise am 18. April 2011 glaubhaft habe machen können, wäre es ihm somit zuzumu- ten gewesen, (vorderhand) weiterhin in Syrien zu verbleiben und sich um seine Einbürgerung zu bemühen. Er habe somit keine objektivierten trifti- gen Gründe gehabt, die syrische Staatsangehörigkeit nicht zu erwerben. Daran vermöge auch der Hinweis auf den positiven Staatenlosenentscheid bezüglich seines Cousins nichts zu ändern (vgl. zum Ganzen SEM-act. B17/6). G. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht bean- tragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als staatenlos anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

F-2594/2017 Seite 5 ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungs- weise um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Be- gründung bringt er im Wesentlichen vor, er sei kurz nach dem Erlass des Präsidialdekrets Nr. 49 aus Syrien geflüchtet und habe sich daher nicht einbürgern lassen können, da die Umsetzung des Dekrets einige Monate in Anspruch genommen habe. Ausserdem würden bei einer Einbürgerung die Ajnabi-Dokumente eingezogen und vernichtet. Die Vorinstanz weise zwar auf zwei "Stellen" hin, wo als Nationalität "Syrien" eingetragen worden sei, was jedoch auf einem Versehen beruhe. Inzwischen habe er Kontakt mit seiner Familie in Syrien aufgenommen, damit diese ihm neue Beweise schicke, welche eindeutig belegten, dass er noch nicht eingebürgert wor- den sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2017 forderte das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Bedürftigkeit bis zum 30. Juni 2017 zu belegen sowie die in Aussicht gestellten und für rechtser- heblich erachteten Beweismittel nachzureichen. Am 29. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer das von ihm ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu den Akten. I. In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und stellt weiterhin in Abrede, dass bei einer Einbürgerung Ajnabi-Dokumente eingezogen und vernichtet würden. Im Weiteren vertritt das SEM den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer – selbst wenn er die syrische Staatsangehörigkeit tatsächlich nie erworben haben sollte – jedenfalls keine triftigen Gründe gehabt hätte, sich nicht ein- bürgern zu lassen, wäre es ihm doch zumutbar gewesen, mit der Ausreise bis zum Erhalt der fraglichen Papiere zuzuwarten. Dies umso mehr, als er die behauptete Verfolgungssituation anlässlich des Asylverfahrens nicht habe glaubhaft machen können. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf die vom SEM anerkannte Staatenlosigkeit seines Cousins berufe, gelte es festzuhalten, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt dieses Entscheides noch keine Kenntnis von der neuen beziehungsweise präzi- sierenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend "triftige Gründe" gehabt habe (vgl. Urteil des BVGer F-1672/2015 vom 22. Sep- tember 2016 E. 6), und zum heutigen Zeitpunkt das Staatenlosengesuch des Cousins wohl anders beurteilen würde.

F-2594/2017 Seite 6 J. Replikweise hält der Beschwerdeführer am 14. September 2017 am einge- reichten Rechtsmittel und seiner Auffassung fest, wonach Ajanib ihre Do- kumente bei der Einbürgerung abgeben müssten. Im Übrigen habe die "Di- rektion für zivile Angelegenheiten" (arab. Mudiriat alshuwuwn almadania) inzwischen bestätigt, dass er noch Ajnabi aus der Provinz al-Hasaka und noch nicht eingebürgert worden sei. Nach Erhalt werde er diese Bestäti- gung umgehend nachreichen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge- führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen der Vorinstanz betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG/HOFSTET- TER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,

F-2594/2017 Seite 7 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlo- sen-Übereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist ge- mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebun- den und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach- ten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Art. 1 Abs. 1 StÜ hält fest, dass im Sinne des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie auf Grund seiner Gesetz- gebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the opera- tion of its law", "par application de sa législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. "de iure"- Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimat- staat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.). 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Person nur dann als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt beziehungsweise eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder wenn es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben beziehungsweise wiederzuerwerben. Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die be- treffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben oder wieder zu er- werben, verdient dieses Verhalten keinen Schutz (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1, 2C_621/2011 vom 6. De- zember 2011 E. 4.2, 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b und 2c sowie 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 E. 3c, auszugsweise publiziert in: VPB 61.74, je m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlo- sigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcha- rakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es kann nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens sein, die Staa- tenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemein- schaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das

F-2594/2017 Seite 8 Staatenlosen-Übereinkommen ist nicht geschaffen worden, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es soll ausschliesslich Menschen helfen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage gera- ten (vgl. Urteile des BGer 2C_36/2012 E. 3.2 m.H., 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5). 3.3 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist im schweizeri- schen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt und daher nach den allgemei- nen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Es gilt demzufolge die Untersuchungsmaxime, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen und sich nötigenfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel zu bedienen hat (Art. 12 VwVG). Diese Ma- xime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Zum Tragen kommt die Mitwirkungspflicht namentlich in Verfahren, welche die Parteien selbst einleiten beziehungsweise in welchen sie selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Sie erstreckt sich insbe- sondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Auf- wand erheben können (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1 m.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei Kurde und stamme aus der Provinz al-Hasaka. Er besitze die syrische Staatsangehörigkeit nicht, sei er doch ein Ajnabi (als Ausländer registrierter Kurde). Er habe sich nicht einbürgern lassen können, da er kurz nach Erlass des Präsidialdekrets Nr. 49 aus Syrien geflüchtet sei und die Umsetzung des Dekrets einige Mo- nate in Anspruch genommen habe. Als Beleg für seinen Status als Ajnabi verwies der Beschwerdeführer auf den anlässlich der Asylgesuchstellung eingereichten, am 27. Januar 2007 ausgestellten Ajnabi-Ausweis, seinen am 11. Oktober 2010 ausgestellten syrischen Führerausweis, gemäss wel- chem der Inhaber Ajnabi sei, sowie die Kopie eines Auszugs aus dem Fa- milienregister für Ajanib vom 22. April 2008. 4.2 In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass diese Dokumente allesamt vor Erlass des Dekrets Nr. 49 ausgestellt wurden und demnach bezüglich des aktuellen Status des Beschwerdeführers nicht aussagekräf- tig sein können. Sie sind deshalb nicht geeignet, die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass staatenlose Kurden zur Erlangung der syrischen Staatsangehörigkeit nach Erlass des Dekrets ihre Ajnabi-Ausweise oder Familienregisterauszüge

F-2594/2017 Seite 9 hätten abgeben müssen (vgl. Urteil des BVGer F-1672/2015 vom 22. Sep- tember 2016 E. 6.3). Der Beschwerdeführer stellt dies jedoch in Abrede und macht geltend, bei einer Einbürgerung würden die Ajnabi-Dokumente eingezogen und vernichtet, belässt es aber bei dieser nicht näher substan- tiierten Behauptung. Soweit er vorbringt, die Vorinstanz habe es unterlas- sen, die Schritte beziehungsweise die Praxis der Einbürgerung von Ajanib zu beschreiben und abzuklären, ab welchem Monat in Syrien mit den ers- ten Einbürgerungen begonnen worden sei und wie lange ein Einbürge- rungsverfahren gedauert habe, gilt es festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des SEM respektive des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, den be- troffenen Personen im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Staatenlosigkeit detailliert das Verwaltungsverfahren ihres Herkunftslan- des aufzuzeigen, in welchem sie selbst mehrere Jahrzehnte gelebt haben und dessen Sprache sie sprechen. 4.3 Mit der Vorinstanz gilt es vielmehr festzuhalten, dass sich aus den Ak- ten in der Tat Hinweise darauf ergeben, wonach der Beschwerdeführer heute im Besitze der syrischen Staatsangehörigkeit ist. So hat er im Rah- men des Nachzugsverfahrens zugunsten seiner Ehefrau im erwähnten Einladungsschreiben an das Schweizer Generalkonsulat in Istanbul vom 20. Januar 2015 bezüglich seiner Person in einer eigens erstellten Rubrik "Nationalität: Syrien" eingetragen. Sein Einwand, mit der Nationalität sein Herkunftsland und nicht den Besitz der syrischen Staatsbürgerschaft ge- meint zu haben, muss denn auch als Schutzbehauptung gewertet werden. Auch in seinem Gesuch vom 11. April 2015 um Erteilung eines humanitären Visums zugunsten seiner Ehefrau hat der Beschwerdeführer angegeben, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Sein Einwand in seiner Stellung- nahme vom 18. Juli 2016, dies sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzu- führen, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in der von ihm eingereichten Heiratsurkunde vom

  1. September 2014 als syrischer Staatsangehöriger aufgeführt ist, was von ihm in besagter Stellungnahme nicht in Abrede gestellt wurde. Abgesehen davon handelt es sich bei der fraglichen Urkunde um ein vom Personen- standsamt in al-Malikiyah ausgestelltes amtliches Dokument, welches der Beschwerdeführer selbst eingereicht hat und dessen Inhalt er sich entge- genhalten lassen muss. Kommt hinzu, dass es der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag unterlassen hat, die von ihm bereits in seiner Be- schwerde in Aussicht gestellte und angeblich vom syrischen Aussenminis- terium beglaubigte Bestätigung, die seine Nichteinbürgerung belegen sollte, nachzureichen.

F-2594/2017 Seite 10 5. 5.1 Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die syrische Staatsan- gehörigkeit besitzt, wovon nach dem Gesagten mit grosser Wahrschein- lichkeit auszugehen ist, kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwä- gungen im Ergebnis offen gelassen werden. 5.2 In der Provinz al-Hasaka im Nordosten von Syrien wurde nach einer aussergewöhnlichen Volkszählung im Jahr 1962 Teilen der kurdischen Be- völkerung die syrische Staatsbürgerschaft entzogen. Schätzungen zufolge – verlässliche Zahlen existieren nicht – gab es 2008 in der Provinz rund 300'000 Personen, welche nicht über die syrische Staatsangehörigkeit ver- fügten, wobei rund die Hälfte als Ausländer (Ajanib) bei den Behörden re- gistriert war. Diese Zahl ist in der Zwischenzeit deutlich gesunken (vgl. Ur- teil des BVGer D-760/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 5.2). Das Dekret Nr. 49 vom 7. April 2011 des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad ge- währt denjenigen Ajanib, die – wie der Beschwerdeführer – in der syrischen Provinz al-Hasaka registriert sind, nämlich in formeller Hinsicht die syrisch- arabische Staatsangehörigkeit (Art. 1) und beauftragt das Innenministe- rium mit der Umsetzung (Art. 2; zur Anwendbarkeit des Dekrets auf die ge- samte Provinz und teilweise sogar darüber hinaus siehe Urteil des BVGer E-3562/2013 vom 17. Dezember 2014 E. 5.3.2 m.H.). Somit ist davon aus- zugehen, dass Ajanib aus der Provinz al-Hasaka durch das Dekret grund- sätzlich Zugang zur syrisch-arabischen Staatsangehörigkeit haben (vgl. BVGE 2014/5 E. 11.2 m.H.). 5.3 Auf der Basis des Dekretes Nr. 49 ist bereits bis ins Jahr 2012 rund 70'000 Ajanib die syrische Staatsangehörigkeit erteilt worden (vgl. dazu UNHCR, Statistical Yearbook 2011 – Annex). Gemäss UNHCR dürfte es im Jahre 2013 noch rund 160'000 syrische Staatenlose kurdischer Herkunft gegeben haben (vgl. UNHCR, Statistical Yearbook 2013 – Annex), wobei nur eine Minderheit zu den Ajanib oder den sogenannten Maktumin (Kur- den ohne offiziellen Status) zählt (siehe hierzu Urteile des BVGer C-1873/2013 vom 9. Mai 2014 [nicht in BVGE 2014/5 publizierte E. 5.2] oder D-760/2015 E. 5.2). 5.4 Personen ohne Staatsangehörigkeit sind nicht bereits aufgrund der (theoretischen oder tatsächlichen) Möglichkeit des Erwerbs eines Bürger- status als dem entsprechenden Staat zugehörig im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ zu betrachten. Hingegen wird ihnen – wie bereits festgestellt – die An- erkennung der Staatenlosigkeit verweigert, wenn sie es aus unzureichen- den Gründen ablehnen, eine Staatsangehörigkeit (wieder) zu erwerben.

F-2594/2017 Seite 11 Demnach kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur die Person syrisch-kurdischer Herkunft aus der Provinz al-Hasaka als staatenlos im Sinne von Art. 1 Abs. 1 StÜ angesehen werden, die sich aus triftigen Gründen weigert, von der Möglichkeit zum Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit Gebrauch zu machen. Als triftig werden nur objektive Gründe anerkannt; eine rein subjektive Motivation, die Schritte zum (Wie- der-) Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht unternehmen zu wollen, ist da- gegen in der Regel als Ausdruck persönlicher Präferenzen anzusehen und fällt als triftiger Grund ausser Betracht (BVGE 2014/5 E. 11.3 und 11.4). 5.5 Wohl dürfte zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer in der kurzen Zeitspanne zwischen Erlass des Dekrets Nr. 49 und seiner Ausreise aus Syrien wohl kaum hätte einbürgern lassen können. Da er jedoch im Rah- men des Asylverfahrens keine flüchtlingsrechtlich relevanten Fluchtgründe für seine angebliche Ausreise am 18. April 2011 glaubhaft machen konnte, wäre es ihm somit zuzumuten gewesen, (vorderhand) weiterhin in Syrien zu verbleiben und mit der Ausreise bis zum Erhalt der fraglichen Papiere zuzuwarten. Er hätte somit keine objektivierten triftigen Gründe gehabt, die syrische Staatsangehörigkeit nicht zu erwerben. Das SEM weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass das Gleiche grundsätzlich für sämtliche Ajanib gelten müsse, die erst nach Erlass und Kenntnisnahme des Dekrets Nr. 49 vom 11. April 2011 aus Syrien ausgereist seien, ohne flüchtlingsrechtlich relevante Gründe hierfür gehabt zu haben oder einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt gewesen zu sein. 5.6 Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf die vom SEM aner- kannte Staatenlosigkeit seines Cousins beruft und damit sinngemäss eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots rügt, gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt dieses Entscheides noch keine Kenntnis von der neuen beziehungsweise präzisierenden Praxis des Bundesverwaltungsge- richts betreffend "triftige Gründe" hatte (vgl. Urteil des BVGer F-1672/2015 vom 22. September 2016 E. 6), und heute – wie sie in ihrer Vernehmlas- sung festhält – das Staatenlosengesuch des Cousins wohl anders beurtei- len würde. Abgesehen davon weist jeder Einzelfall eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann. Mit seinem diesbezüglichen Einwand kann der Beschwerdeführer somit nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht erfüllt.

F-2594/2017 Seite 12 6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist dem- zufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätz- lich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro- zesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.). Als aussichtslos sind Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist trotz Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab- zuweisen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind, dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-2594/2017 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird nicht stattgegeben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung: Beilage: Akten Ref-Nr. N [...]) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH [...])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Daniel Brand

F-2594/2017 Seite 14

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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