B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2589/2025
Urteil vom 23. September 2025 Besetzung
Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.
Parteien
A., vertreten durch B., Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 11. März 2025.
F-2589/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der ägyptische Staatsangehörige A._______ (geboren [...]; nachfol- gend: Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) ersuchte am 3. November 2024 bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Kairo um Erteilung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 8 Tagen (vom 1. Dezember 2024 bis zum 8. Dezember 2024) bei der in der Schweiz leben- den B._______ (nachfolgend: Gastgeberin oder Vertreterin). A.b Mit Formularverfügung vom 11. November 2024 lehnte die Botschaft die Ausstellung des nachgesuchten Schengen-Visums ab. Eine dagegen bei der Vorinstanz am 29. November 2024 eingereichte Einsprache wies diese mit Entscheid vom 11. März 2025 ab. B. B.a Am 11. April 2025 erhob die Gastgeberin beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragte sinngemäss, dem Gesuchsteller sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das beantragte Schengen-Visum zu Besuchszwecken zu erteilen. B.b Mit Eingabe vom 30. April 2025 reichte die Gastgeberin namens des Beschwerdeführers ein zusätzliches Beweismittel ein. B.c In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest. Mit am selben Tag erlassener Zwischen- verfügung wurde festgestellt, dass die Gastgeberin selbst nicht als be- schwerdeführende Partei auftritt. B.d Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juni 2025 stellte der Instruktions- richter fest, dass die Gastgeberin den Beschwerdeführer vertritt. In dersel- ben Anordnung bat er die Verfahrensbeteiligten, bis zum 3. Juli 2025 wei- tere Stellungnahmen beziehungsweise Beweismittel im Sinne der Erwä- gungen einzureichen. B.e Mit am 3. Juli 2025 eingereichter Eingabe ersuchte der Beschwerde- führer beim Instruktionsrichter um eine genaue Anweisung hinsichtlich der von letzterem verlangten Beweismittel. Am 10. Juli 2025 reichte die Vor- instanz eine zusätzliche Stellungnahme im Sinne der Erwägungen ein. B.f Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer aufge- fordert, bis zum 18. August 2025 weitere Beweismittel einzureichen,
F-2589/2025 Seite 3 nachdem der Instruktionsrichter ihm beispielhaft Auskunft über die verlang- ten Beweismittel erteilt hatte. Infolge ungenutzten Fristablaufs schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2025 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders be- rührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ge- schlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E.2.2 m.H.). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines ägyptischen Staats- angehörigen um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die
F-2589/2025 Seite 4 vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assozi- ierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand so- wie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungs- bestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As- soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats- angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Vi- sums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABI. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfolgend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsange- hörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts be- legen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in- nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie- hungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6
F-2589/2025 Seite 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behör- den haben daher zu prüfen und die gesuchstellenden Personen haben dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein- wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respek- tive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von den gesuchstellenden Personen eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen oder der von ihnen bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich- keit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes- ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Aufgrund seiner ägyptischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Beschwer- deführer der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I EU-Visa- VO; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
F-2589/2025 Seite 6 5. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK) bietet. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Die ägyptische Wirtschaft befindet sich seit einigen Jahren in einer schweren Krise und die Bevölkerung leidet unter der massiven Preisstei- gerung bei Lebensmitteln und Gütern des alltäglichen Bedarfs. Es besteht eine hohe Inflation und ein starker Wertverlust des ägyptischen Pfunds. Im Jahr 2024 wurde ein breit abgestützter Rettungsplan, unter anderem durch die Erhöhung des Kredits des Internationalen Währungsfonds (IMF) und Unterstützung durch die Weltbank, erarbeitet. Nach mehreren Herabstu- fungen und negativen Prognosen sind die globalen Ratingagenturen wie- der etwas optimistischer in Bezug auf die ägyptische Wirtschaft (vgl. Urteil des BVGer F-5963/2024 vom 10. Januar 2025 E. 4.2). Trotz vieler Fort- schritte gibt es jedoch nach wie vor grundlegende Schwachstellen. Es be- stehen zudem Bedenken hinsichtlich der Nachhaltigkeit der öffentlichen Fi- nanzen. Ägypten sieht sich nach wie vor mit strukturellen Handels- und Haushaltsungleichgewichten, einer hohen Auslandsverschuldung sowie volatilen Devisenquellen, etwa durch Energieexporte und Einnahmen aus dem Suezkanal, konfrontiert (vgl. Wirtschaftsbericht Ägypten 2025 der Schweizerischen Botschaft in Kairo, 30. Juni 2025 <https://www.seco.ad- min.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusam- menarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/laenderinformationen/afrika/aegyp- ten.html>; Bertelsmann Stiftung, BTI 2024 Country Report — Egypt. Gü- tersloh: Bertelsmann Stiftung, 2024 < https://bti-project.org/en/re- ports/country-report/EGY#pos9 > alle abgerufen am 2. September 2025). Tatsächlich ist anzumerken, dass laut Daten der Weltbank das Bruttoin- landsprodukt (BIP) pro Kopf in Ägypten im Jahr 2024 bei 3'338.50 USD lag,
F-2589/2025 Seite 7 während es in der Schweiz im gleichen Zeitraum 103'669.90 USD betrug (in aktuellen US-Dollar; vgl. Website der Weltbank: https://donnees.banquemondiale.org/indicateur/NY.GDP.PCAP.CD?locati ons=EG-CH, abgerufen am 02. September 2025). Darüber hinaus betrug der Anteil der Jugendlichen ohne Arbeit, Ausbildung oder Studium in Ägyp- ten im Jahr 2022 26,9 %, während er in der Schweiz im gleichen Zeitraum bei 9,7 % lag (vgl. Urteil des BVGer F-513/2023 vom 9. September 2024 E. 6.1). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohl- standsindikators erstellt wird, belegt Ägypten Platz 100 von 193 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org/data-center/countryinsights#/ranks >, abgerufen am 2. September 2025). Ferner besteht im ganzen Land trotz erhöhter Sicherheitsmassnahmen das Risiko von Terroranschlägen. Die Situation ist vor allem im Grenzgebiet zu Israel und dem besetzten Paläs- tinensischen Gebiet volatil und die Entwicklung der Lage ungewiss (< https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-informa- tion/aegypten/reisehinweise-aegypten.html#edaff36f1. > abgerufen am 02.09.2024; siehe auch: Urteil des BVGer F-369/2024 vom 6. Januar 2025 E. 7.2 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Ägyp- ten allgemein als hoch einschätzt. 5.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Ri- sikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Personen im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer be- willigten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5.4 Den Akten zufolge handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann, der für den Hotelbetrieb «(...)» arbeitet (SEM-Akten, pag. 31). Sein monatliches Gehalt beträgt gemäss Arbeitsbestätigung sei- nes Arbeitgebers vom 28. September 2024 EGP 2'440.– (entsprechend rund Fr. 40.–). Den vorinstanzlichen Akten sind weiter Belege betreffend ein Bankkonto der (...) zu entnehmen, woraus sich ein Guthaben von EGP 70'200.– (entsprechend rund Fr. 1'140.–) in der Zeitspanne vom 1. März
F-2589/2025 Seite 8 2024 bis zum 29. September 2024 (beziehungsweise bis zum 27. April 2025) ergibt (vgl. SEM-Akten, pag. 26; act. 4, Beilage). Genauere Angaben zur aktuellen wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Beschwerdefüh- rers im Zeitpunkt der Urteilsfällung sind jedoch nicht vorhanden. Insbeson- dere lässt sich nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer nach wie vor bei demselben Arbeitgeber angestellt ist oder nicht. Das eingereichte Arbeits- zeugnis vermag lediglich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer vom Februar 2019 bis zum 27. April 2025 berufstätig war, ohne zu indizieren, ob dieses Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder nur für eine be- stimmte Dauer abgeschlossen wurde. Die Angabe, dass der Arbeitsvertrag jährlich erneuert werden kann («annually renewable Contract») spricht nicht für ein festes Arbeitsverhältnis, das die Lebensgrundlage des Be- schwerdeführers für sich und seine Familie (vgl. unten E. 5.5) sichern kann. Zudem wurden weder das Original noch eine Kopie des abgeschlossenen Arbeitsvertrags eingereicht. Daher kann nicht eindeutig festgestellt wer- den, ob der aufgeführte Lohn fix vereinbart wurde oder ob dieser Schwan- kungen unterliegt. Ausserdem liegt dieser unter der Schwelle von EGP 7'000.–, die vom ägyptischen «National Council of Wages» (NCW) als Min- destlohn ab dem 1. März 2025 festgelegt wurde (vgl. State Information Center, Your Gateway to Egypt, ‘Egypt raises minimum wage for private sector to EGP 7,000’: < https://sis.gov.eg/Story/204802/Egypt-raises-mini- mum-wage-for-private-sector-to-EGP-7%2C000?lang=en-us >; bestätigt in < https://www.reuters.com > world > Africa > egypt-raise-monthly-mini- mum-wages-public-sector-workers-2025-02-26, alle abgerufen am 2. Sep- tember 2025). Insgesamt muss beim Beschwerdeführer von einer schwierigen wirtschaft- lichen Lage ausgegangen werden, die nicht geeignet ist, das Emigrations- risiko zu minimieren. 5.5 Ein Auszug aus dem ägyptischen Familienregister bestätigt, dass der Beschwerdeführer verheiratet und Vater von drei Kindern ist (vgl. SEM-Ak- ten, pag. 23). Damit lässt sich jedoch nicht eindeutig klären, ob der Be- schwerdeführer die Beziehung zu seinen Kindern und seiner Ehefrau tat- sächlich lebt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere nicht geklärt, ob tatsächlich ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Verwandten besteht und ob er seine familiären Verpflichtungen ihnen gegenüber wahrnimmt. Weiter gab die Gastgeberin im Rahmen der Inlandabklärungen an, sie, ihr Mann und ihre Familie würden ihn einladen, um mit ihm gemeinsam «die Ferien» zu verbringen (vgl. SEM-Akten, pag. 65), ohne jedoch weitere Erklärungen
F-2589/2025 Seite 9 des Ehemannes oder weiterer Familienmitglieder nachzureichen, die diese Absicht rechtsgenüglich bestätigen könnten. 5.6 Aus dem Gesagten lässt sich folgern, dass der Beschwerdeführer seine finanziellen, wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht ausreichend belegt hat, um eine gesicherte Wiederausreise in sein Hei- matland nachzuweisen. Da er die Beweislast hinsichtlich dieser Umstände trägt (vgl. Art. 8 ZGB; vgl. auch Urteil des BVGer F-5642/2023 vom 15. Ja- nuar 2025 E. 7.3), gelingt es ihm nicht, Verpflichtungen in seinem Heimat- land, die über das übliche Mass hinausgehen würden, oder Abhängigkeiten im persönlichen oder familiären Umfeld darzulegen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Ägypten bieten könnten. Das Emigrationsrisiko ist umso höher einzustufen, als den Akten nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bereits ähnliche Reisen ins Ausland unternommen hätte, von denen er jeweils fristgerecht in sein Heimatland zurückgekehrt wäre. Darüber hinaus verfügt er im Zielland bereits über ein gewisses so- ziales Netzwerk, das aus der Vertreterin und deren Familie besteht. Dies kann die Entscheidung, hierher einzuwandern, erheblich erleichtern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-360/2025 vom 20. März 2025 E. 4.4). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die Vertreterin des Beschwerdeführers in ihrem Einladungsschreiben vom 20. September 2024 ihre Bereitschaft erklärte, für seine Reise und seinen Aufenthalt voll- ständig aufzukommen (SEM-Akten, pag. 2, 64), dieser Umstand allein keine Garantie für eine rechtzeitige Ausreise bieten kann. Eine solche Ga- rantieerklärung ermöglicht es der sich verpflichtenden Person nicht, für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Beschwerdeführers einzustehen, da keine rechtliche und faktische Durchsetzbarkeit besteht. Zwar können Gastgeber und Garanten mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Personen einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). 5.7 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vermö- genswerte (Bankkonten) ist zu beachten, dass Grundeigentum und andere Vermögenswerte durch eine Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.). Dieses Kriterium stellt zudem einen ei- genen Prüfpunkt dar, der die fehlende Gewähr für eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise nicht aufzuwiegen vermag (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK sowie Art. 5 Abs. 2 AIG [in Bezug auf das Kriterium der gesicherten Wiederausreise] und Art. 21 Abs. 1 und Abs. 5
F-2589/2025 Seite 10 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK [hinsichtlich ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt]).
Im Ergebnis hat die Vorinstanz das nachgesuchte Visum für den Schen- gen-Raum zwecks Besuchsaufenthalts bei der in der Schweiz lebenden Vertreterin zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, wel- che die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu rechtfertigen vermöchten (siehe E. 4.4 hiervor), wurden weder geltend ge- macht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsge- mäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv nächste Seite)
F-2589/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matthew Pydar
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