B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2580/2025
Urteil vom 3. Juni 2025 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Christa Preisig, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visa zugunsten von B., C., D., E.; Verfügung des SEM vom 26. März 2025.
F-2580/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die sri-lankischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 1974 [nachfol- gend: Gesuchsteller 1]), dessen C._______ (geb. 1975 [nachfolgend: Ge- suchstellerin 2]), sowie deren gemeinsame Kinder D._______ (geb. 2005 [nachfolgend: Gesuchsteller 3]) und E._______ (geb. 2009 [nachfolgend: Gesuchstellerin 4; respektive alle zusammen: die Gesuchstellenden]) er- suchten am 23. Januar 2025 bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Colombo um die Ausstellung von Schengen-Visa für einen Besuchsauf- enthalt von 39 Tagen (13. März 2025 – 20. April 2025) bei der in der Schweiz lebenden Schwester (des Gesuchstellers 1), Schwägerin (der Ge- suchstellerin 2) beziehungsweise Tante (der Gesuchstellenden 3 und 4) F._______ (nachfolgend: Gastgeberin) und deren Ehemann A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). A.b Mit Formularverfügungen vom 31. Januar 2025 lehnte die Botschaft die Ausstellung der nachgesuchten Visa ab. Ebenso wies die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 26. März 2025 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 11. April 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, den Ge- suchstellenden seien in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die nachgesuchten Schengen-Visa zu Besuchszwecken zu erteilen. B.b Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2025 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Die- ser kam der Aufforderung am 1. Mai 2025 fristgerecht nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
F-2580/2025 Seite 3 1.2 Der Beschwerdeführer ist in seiner Rolle als Gastgeber gemäss bishe- riger Praxis zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe ein- lässlich zur neuen Praxis in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Gastgebers Urteil des BVGer F-2397/2024 vom 11. April 2025 [zur Publi- kation vorgesehen], welche pro futuro bei neuen Beschwerden Platz grei- fen wird). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E.2.2 m.H.). 2.2 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als offensichtlich unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 3. Der angefochtenen Verfügung liegen vier Gesuche sri-lankischer Staats- angehöriger um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zu- grunde. Da sich die Gesuchstellenden als Drittstaatangehörige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie- gende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziie- rungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbe- stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Asso- ziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
F-2580/2025 Seite 4 grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABI. L 303/39 vom 28. November 2018 [nachfol- gend: EU-Visa-VO]). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge- schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun- gen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über- schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Ver- ordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1
F-2580/2025 Seite 5 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behör- den haben daher zu prüfen und die gesuchstellenden Personen haben dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Ein- wanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respek- tive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von den gesuchstellenden Personen eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen oder der von ihnen bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglich- keit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interes- ses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4.5 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit unterliegen die Ge- suchstellenden der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I EU-Visa-VO; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Gesuchstellenden hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK) bieten. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der ge- suchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnis- sen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
F-2580/2025 Seite 6 Sri Lanka leidet an einer Wirtschafts- und Finanzkrise. Im ganzen Land besteht die Gefahr von gewaltsamen Ausschreitungen, Streiks und Versor- gungsengpässen (vgl. Urteile des BVGer F-6378/2023 vom 25. November 2024 E. 5.2; F-5294/2023 vom 18. November 2024 E. 5.2; F-804/2024 vom 15. Oktober 2024 E. 4.2; F-4154/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise von gesuchstellenden Personen aus Sri Lanka allgemein als hoch einschätzt. 5.2 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Ri- sikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch- stellenden Personen im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer be- willigten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5.3 Den Akten zufolge handelt es sich beim Gesuchsteller 1 um einen 51-jährigen Mann, der zusammen mit seiner 49-jährigen Ehefrau (Gesuch- stellerin 2) sowie seinem 19-jährigen Sohn (Gesuchsteller 3) und seiner 15-jährigen Tochter (Gesuchstellerin 4) an gleicher Adresse in Jaffna, einer Stadt im Norden des Landes, wohnt. Eine Schwester des Gesuchstellers 1 lebt in der Schweiz (Gastgeberin resp. Ehefrau des Beschwerdeführers). Aussagegemäss verfügt er über weitere Schwestern in Kanada und Aust- ralien. Insofern er als familiäre Verpflichtungen die Pflege seines 88-jähri- gen Vaters geltend macht, ist zu erwähnen, dass aus den Akten in keiner Weise ersichtlich ist, ob, und, wenn ja, in welchem Umfang eine allfällige Pflege alleine dem Gesuchsteller 1 obliegen würde. Hinzu kommt, dass gemäss dem Gesuchsteller 1 sowohl die Eltern seiner Ehefrau wie auch seine eigene Mutter bereits verstorben sind. Zu einer allfälligen familiären Bindung in Sri Lanka ist anzumerken, dass in casu die gesamte Kernfamilie in die Schweiz mitreisen würde. Das Vorhandensein eines potentiell ent- scheidwesentlichen familiären Beziehungsnetzes in Sri Lanka ist vor die- sem Hintergrund zu verneinen. Über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten im engeren familiären oder per- sönlichen Umfeld, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten, sind damit nicht erstellt. Das Emigrationsrisiko ist schliess- lich erhöht, wenn – wie im hier zu beurteilenden Fall – durch die Anwesen- heit von Verwandten (vorliegend Schwester, Schwägerin bzw. Tante und
F-2580/2025 Seite 7 deren Ehemann), bereits ein familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz be- steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; jüngst Urteil des BVGer F-2105/2025 vom 5. Mai 2025 E. 4.3).
5.4 Auch unter Berücksichtigung der Anstellung der Gesuchstellerin 2 beim (...) respektive der Anstellung des Gesuchstellers 1 als «HR Business Part- ner» bei der (...) sind vorliegend keine besonderen beruflichen Verpflich- tungen ersichtlich, welche für eine fristgerechte Wiederausreise hinrei- chend Gewähr böten. Lautend auf Gesuchstellerin 2 liegt mit Datum vom 11. Januar 2024 zwar ein Zertifikat «Master of Arts in Teaching English as a Second Language» vor, aber es gehen aus der Bestätigung vom 25. Ok- tober 2024, welche der Gesuchstellerin 2 ein Anstellungsverhältnis bei der vorgenannten Institution seit dem 6. Januar 2014 bescheinigt, keinerlei An- gaben zu einem verpflichtenden Arbeitspensum respektive zu einem kon- kreten Tätigkeitsbereich hervor. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Ge- suchstellers 1 ist zudem festzustellen, dass gemäss einem Vorsorgeaus- zug vom 17. Januar 2025 zuletzt Ende Juni 2024 – vor nunmehr circa ei- nem Jahr – Gutschriften auf das Vorsorgekonto erfolgt sind, was gewisse Zweifel am Fortbestehen der Anstellung aufkommen lässt und damit ten- denziell gegen eine hinreichend gesicherte Wiederausreise spräche. 5.5 In Bezug auf die geltend gemachten Vermögenswerte der Gesuchstel- lenden (Bankkonten, Immobilien) gilt es ferner zu berücksichtigen, dass Grundeigentum und andere Vermögenswerte bei einer Emigration nicht zwingend verloren gehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.), zumal es sich um ein eigenes Prüfkriterium handelt, welches die fehlende Gewähr für eine – wie vorliegend – ohnehin nicht hinreichend gesicherte Wiederaus- reise nicht aufzuwiegen vermag (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK sowie Art. 5 Abs. 2 AIG [in Bezug auf das Kriterium der gesicherten Wiederausreise] und Art. 21 Abs. 1 und Abs. 5 VK i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK [hinsichtlich ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt]).
5.6 Schliesslich vermögen die Gesuchstellenden aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller 1 gemäss eigenen Angaben 2024 bereits ein Visum für Kanada erhalten haben will, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da diese Behauptung gänzlich unbelegt bleibt und es sich bei Kanada nicht um ei- nen Schengen-Staat handelt, dort mitunter andere Regeln zwecks Visa- vergabe zur Anwendung gelangen. Ebenso wenig vermag die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch den Beschwerdeführer etwas daran än- dern, dass die Gesuchstellenden keine hinreichende Gewähr für ihre frist- gerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum zu bieten vermögen.
F-2580/2025 Seite 8 Zwar können Gastgeber und Garanten mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsauf- enthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Perso- nen einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). 6. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die nachgesuchten Visa für den Schengen- Raum zwecks Besuchsaufenthalt bei den in der Schweiz lebenden Ver- wandten zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, wel- che die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit allen- falls zu rechtfertigen vermöchten (siehe E. 4.4 hiervor), wurden weder gel- tend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteile des BGer 2C_468/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2; 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv nächste Seite)
F-2580/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Andrea Beeler
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