B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2554/2017

Urteil vom 5. September 2018 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Zillig, Anwaltsbüro Landmann, Möhrlistrasse 97, Postfach 6047, 8050 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-2554/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren 1966, ist mazedonischer Staatsangehöri- ger. Er reiste nach einem Aufenthalt in der Schweiz zwischen 1985 und 1987 am 1. Dezember 1990 wieder in die Schweiz ein und heiratete eine schweizerische Staatsangehörige, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe wurde am 26. April 1994 geschieden. B. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 16. Juni 1994 und am 22. Mai 1995 wegen Handels mit zumindest 46 Gramm gestrecktem Heroin bzw. Anbietens von über 50 Gramm Kokaingemisch und des Verkaufs von 10 Gramm Kokaingemischs jeweils zu bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen von zwölf bzw. sechs Monaten und verwies ihn für drei Jahre des Landes (Akten der Vorinstanz [SEM-act./pag.] act. 1 pag. 4 - 11 und 55 - 77). Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 1995 (SEM-act. 1 pag. 84 - 118). Auf eine Nichtigkeits- beschwerde dagegen trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 17. März 1996 nicht ein (SEM-act. 1 pag. 121 - 126). Auch das Rechtsmittel an das BGer blieb ohne Erfolg (SEM-act. 1 pag. 120). C. Mit Verfügungen vom 12. Oktober 1994 und 11. Juni 1996 verweigerten die Zürcher Behörden die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und das damalige Bundesamt für Ausländerfragen (heute: SEM) sprach mit Verfü- gung vom 17. Juli 1996 eine Einreiseperre auf unbestimmte Zeit gegen ihn aus (SEM-act. 1 pag. 130). Am 13. August 1996 wurde er nach Mazedo- nien ausgeschafft (SEM-act. 1 pag. 135). D. Am 9. Februar 2001 heiratete der Beschwerdeführer eine schweizerische Staatsangehörige (geb. 1955). Er reiste am 6. September 2002 erneut in die Schweiz ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung und am 2. August 2007 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. E. Mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2001 verurteilte ihn das Bezirksamt Brugg wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz in der Zeit vom 28. De- zember 1999 bis 3. Oktober 2000 zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen

F-2554/2017 Seite 3 und einer Busse von Fr. 350.-. Es wurde ihm der bedingte Strafvollzug ge- währt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (SEM-act. 1 pag. 146 - 147). F. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 30. September 2009 wegen Besitzes von 54,8 Gramm Heroin zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.-. G. Mit Urteil vom 27. Mai 2013 erklärte ihn das Strafgericht des Kantons Ba- sel-Stadt für schuldig wegen Verbrechens (Entgegennahme von 5 Kg He- roin gegen Bezahlung zwecks Verkaufs) im Sinne des Betäubungsmittel- gesetzes (BetmG SR 812.121) und verurteilte ihn zu drei Jahren Freiheits- strafe, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren (SEM-act. 2 pag. 188 - 197). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Februar 2014 [SEM-act. 4, pag. 204 - 212] und Urteil des BGer 6B_374/2014 vom 27. November 2014). H. Am 12. Dezember 2013 ordnete das Migrationsamt des Kantons Basel- Stadt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung an (SEM-act. 3 pag. 198 - 203). Die hiergegen er- hobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Mai 2016 [SEM-act. 7 pag. 215 - 224; Urteil des BGer 2C_618/2016 vom 13. Februar 2017 [SEM-act. 11 pag. 232

  • 237]) I. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer am 5. April 2017 ein ab
  1. Juni 2017 geltendes fünfjähriges Einreiseverbot. Zugleich ordnete sie die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Sie stützte ihren Entscheid im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. Mai 2013 wegen des Verbrechens gemäss BetmG für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. Bereits am 30. September 2009 sei er wegen Vergehen gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.- verurteilt worden. Angesichts der begangenen

F-2554/2017 Seite 4 Straftaten und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) angezeigt. Zugleich ordnete sie die Ausschrei- bung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer Beschwerde entzog sie gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschie- bende Wirkung (SEM-act. 18 pag. 245 - 247). J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsge- richt liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf drei Jahre zu befristen und für den Schengen-Raum aufzuheben. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, das letzte Delikt, welches zu einer Frei- heitsstrafe von 36 Monaten geführt habe, liege inzwischen bald mehr als acht Jahre zurück. Seiher habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er konzentriere sich voll und ganz auf seine Familie und seine Firma. Er habe sein Leben längst in geregelte Bahnen gelenkt, habe keine Schulden, sei nie armengenössig geworden und lebe ein glückliches Fa- milienleben. Es sei ihm im Weiteren der teilbedingte Strafvollzug gewährt worden. Das Jahr Freiheitsstrafe, welches er zu vollziehen gehabt habe, habe er in der Vollzugsform des Electronic Monitoring verbüsst. Somit habe ihm das Strafgericht diesbezüglich eine günstige Prognose gestellt und sein Verschulden relativiere sich dadurch. Des Weiteren habe er sich aus- serhalb von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im Strafvollzug de- liktsfrei und untadelig verhalten. Das Risiko eines Rückfalls sei äussert ge- ring. Er halte sich seit bald 15 Jahren in der Schweiz auf. Seine 60-jährige Schweizer Gattin hätte unüberwindbare Probleme, sich in einem fremden Land zu integrieren. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation wäre sie je länger je mehr auf seine Unterstützung angewiesen. Die Erteilung eines Einreiseverbots stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar (BVGer-act. 1).

K. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).

L. Am 7. Juli 2017 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde- führer die Vernehmlassung der Vorinstanz zu (BVGer-act. 7).

M. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts reichte das Migrationsamt

F-2554/2017 Seite 5 des Kantons Basel-Stadt am 20. Juni 2018 die kantonalen Akten betreffend den Beschwerdeführer ein (BVGer-act. 10). N. Auf den weiteren Sachverhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung deSachverhaltr Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an-deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei- nes Ent-scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen- über Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom- men worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer

F-2554/2017 Seite 6 verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreise- verbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern ist eine Massnahme zur Abwen- dung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Zur Verhängung eines Einreiseverbots müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffe- nen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen ver- mutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-6220/2016 vom 17. Mai 2018 E. 3.3 m.H.). 4. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied- staates besitzt (Drittstaatangehörige), ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverwei- gerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-VO], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006).

F-2554/2017 Seite 7 5. 5.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf die Urteile vom 30. Septem- ber 2009 und 27. Mai 2013, wonach der Beschwerdeführer wegen Verge- hens und Verbrechens gegen das BetmG für schuldig erklärt und u.a. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sei. 5.2 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verurteilte den Beschwerdefüh- rer mit Strafbefehl vom 30. September 2009 wegen Besitzes von 54,8 Gramm Heroin zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessät- zen und einer Busse von Fr. 600.-. Mit Urteil vom 27. Mai 2013 erklärte ihn das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt für schuldig wegen Verbrechens (Entgegennahme von 5 Kg Heroin gegen Bezahlung zwecks Verkaufs) ge- gen das BetmG und verurteilte ihn zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probe- zeit von zwei Jahren. 5.3 Angesichts dieser Missachtung der Rechtsordnung hat der Beschwer- deführer zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verstossen. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Drogendelikten Taten, welche zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter gehören, began- gen. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch diese De- likte könnte schon allein angesichts der Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Ge- fahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Die Betäubungsmittelmenge, für deren Ankauf (zwecks Weiterverkaufs) der Beschwerdeführer verurteilt worden ist (5 Kg Heroin) ist nach bundes- gerichtlicher Praxis keineswegs als gering zu bezeichnen (vgl. Urteil des BGer 2C_618/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.3.1 m.H., vgl. zum strengen Beurteilungsmassstab bei Drogendelikten: BGE 139 I 145 E. 2.5 und BVGer F-395/2016 vom 18. Januar 2018 E. 6.3). Dem Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt kann ent- nommen werden, dass 5 Kg Heroin eine erhebliche Menge sei, so dass rein objektiv von einem schweren Verschulden ausgegangen werden müsse. Indem er sich für dieses Drogengeschäft zur Verfügung gestellt habe, obwohl er weder selber süchtig noch in einer finanziellen oder per- sönlichen Notlage gewesen sei, habe er ein recht schweres Verschulden

F-2554/2017 Seite 8 auf sich geladen. Auch das fehlende Geständnis und die Tatbegehung während seines hängigen Drogenverfahrens in Zürich würden ihn nicht un- wesentlich belasten (vgl. Urteil S. 8, SEM-act. 4 pag. 205). Insgesamt ist weiterhin auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schliessen (vgl. Art. 80 Abs. 2 VZAE). 6. 6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Es ist demnach eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Ver- haltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten (Art. 96 AuG; ferner vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

6.2 Aufgrund der vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgehenden Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. E. 5.3) besteht weiter- hin ein öffentliches Interesse an dessen Fernhaltung. Das Verhalten des Beschwerdeführers begründet ein objektives, generalpräventiv motiviertes Interesse an einer Fernhaltemassnahme, soll doch ein Einreiseverbot an- dere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung der Schweiz zu halten. Zum anderen liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Mass- nahme darin, den Beschwerdeführer zu ermahnen, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach dem Ablauf des Einreiseverbots die für ihn geltenden Regeln einzuhalten. Grundsätzlich besteht somit ein öffentliches Interesse an seiner befristeten Fernhaltung. 6.3 Daran vermag auch das geltend gemachte Wohlverhalten des Be- schwerdeführers ausserhalb von Untersuchungs- und Sicherheitshaft so- wie im Strafvollzug nichts zu ändern. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Wohlverhalten einer Person im Straf- oder Massnahmenvollzug als Basis für die Beurteilung der Rückfallgefahr keine signifikante Aussagekraft zu. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine

F-2554/2017 Seite 9 straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Dem Wohlverhalten während einer laufenden Probezeit ist zudem nur untergeordnete Bedeutung beizu- messen (Urteil des BGer 2C_191/2014 vom 27. Februar 2014 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer trat am 14. Juli 2015 den Strafvollzug im Electronic Monitoring an, aus welcher er am 13. Juli 2016 entlassen wurde. Die zwei- jährige Probezeit ist somit am 12. Juli 2018 abgelaufen. Die seither verstri- chene Zeit erweist sich jedoch als zu kurz und vermag deshalb am öffent- lichen Interesse an einer Fernhaltung nichts zu ändern. Dass die letzte vom Beschwerdeführer begangene Tat bereits neun Jahre zurückliegt, hat die Vorinstanz genügend berücksichtigt, indem sie das Einreiseverbot auf fünf Jahre begrenzte, obwohl sie angesichts der verübten Delikte auch ein län- geres Einreiseverbot hätte aussprechen können (vgl. E. 5.3). 6.4 6.4.1 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer seine priva- ten Interessen an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz leben- den, mittlerweile 63-jährigen Schweizer Gattin entgegen. Diese hätte un- überwindbare Probleme, sich in einem fremden Land zu integrieren. Auf- grund ihrer gesundheitlichen Situation wäre sie je länger je mehr auf seine Unterstützung angewiesen. Die Anordnung eines Einreiseverbots stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. 6.4.2 Dem Beschwerdeführer ist vorweg zu entgegnen, dass Einschrän- kungen in seinem Privat- und Familienleben aufgrund sachlicher und funk- tioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfah- rensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerde- führer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbe- willigung verlassen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz, wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seiner in der Schweiz le- benden Ehefrau, scheitert daher grundsätzlich bereits an einem fehlenden Aufenthaltsrecht. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen eines mögli- chen Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilli- gungserteilung aufzuheben wäre (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Es kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob der über den Verlust des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich be- wirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in einem absoluten

F-2554/2017 Seite 10 Verbot der Einreise während der Geltungsdauer der Massnahme. Der Be- schwerdeführer kann gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG von der zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots einholen. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorlie- gen. In diesem – wenn auch stark eingeschränkten – Rahmen hat der Be- schwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte aus- serhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie des Schen- genraums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen sind von der Massnahme nicht betroffen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). 6.4.3 Die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Ehefrau scheitert – wie eben dargetan – bereits am fehlenden Bleiberecht. Weiter gilt zu bemer- ken, dass auch seine Ehefrau ihn nicht auf dem rechten Weg zu halten vermochte bzw. sein ungebührliches Verhalten verhindern konnte. Zudem hatte der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Heirat seiner heuti- gen Ehefrau eine kriminelle Vergangenheit. So wurde er bereits zuvor zwei- mal wegen Drogendelikten verurteilt, drei Jahre des Landes verwiesen und mit einem Einreiseverbot belegt (Bst. B und C). 6.5 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer fünfjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wer- tende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bun- desverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass die Vorinstanz die persönlichen Interessen hinreichend berücksichtigt hat, indem sie das Ein- reiseverbot auf fünf Jahre beschränkte. Es ist demzufolge zu bestätigen. 7. Abschliessend gilt es, die Rechtsmässigkeit der von der Vorinstanz ange- ordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS zu prüfen. 7.1 Durch die vorinstanzliche Anordnung der Ausschreibung des Einreise- verbots im SIS wird dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen

F-2554/2017 Seite 11 Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschafts- kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung]). 7.2 Der darin liegende Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdefüh- rers ist nicht zu beanstanden, da er nicht Bürger eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA ist und die Bedeutung des Falles eine Ausschreibung rechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4-239]). Die Ausschreibung hindert die übrigen Schengen- Staaten zudem nicht daran, dem Betroffenen aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Ho- heitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig- keit zu erteilen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi- sakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.9.2009 i.V.m Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex). Es ist so- mit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausschreibung des Ein- reiseverbots im SIS-II angeordnet hat. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-2554/2017 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 2857113) – das Migrationsamt des Kantons Basel Stadt (Akten Nr. [...] retour)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

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