B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2546/2020

Urteil vom 22. August 2022 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-2546/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1963) reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein und war im Besitz einer Niederlassungsbe- willigung. Im Jahr 2004 folgte ihm seine kosovarische Ehefrau mit den ge- meinsamen Kindern. Sowohl die Ehefrau als auch die drei mittlerweile voll- jährigen Kinder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung. B. In den Jahren 2004 bis 2017 liess der Beschwerdeführer sieben Unterneh- men ins Handelsregister eintragen und wirkte zumeist als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung. Über sechs dieser Unternehmen wurde der Konkurs eröffnet, eines von Amtes wegen gelöscht. Gegen den Be- schwerdeführer bestehen offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 231'869.– und Verlustscheine über Fr. 407'726.–. C. Seit dem Jahr 2008 wurde er fortgesetzt straffällig und wegen diverser Ver- gehen und Übertretungen jeweils mit Strafbefehlen zu bedingten und un- bedingten Geldstrafen sowie zu Bussen verurteilt. Letztmals erfolgte eine Verurteilung mittels Strafbefehl am 14. Dezember 2016. Des Weiteren wurde er im Zeitraum von Januar 2011 bis Januar 2013 überwiegend we- gen Übertretungen der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) zwölf Mal mit Bussen bestraft. D. Mit Verfügungen vom 30. November 2009 sowie vom 9. Juni 2016 ver- warnte ihn das Migrationsamt des Kantons B._______ wegen Straffälligkeit respektive Schuldenwirtschaft. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 wies es ihn ausserdem auf die rechtlichen Folgen seiner Straffälligkeit hin. E. Das Migrationsamt des Kantons B._______ widerrief am 19. Dezember 2017 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel wies das Bundesgericht eine Beschwerde mit Urteil 2C_62/2019 vom 14. Februar 2020 ab.

F-2546/2020 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 24. März 2020 – eröffnet am 26. März 2020 – verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein sechsjähriges Ein- reiseverbot, gültig vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2026. Gleichzeitig ordnete sie dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf maximal drei Jahre zu befristen und die Ausschrei- bung im SIS II zu untersagen beziehungsweise anzuordnen, dass eine be- reits angeordnete Ausschreibung zu löschen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser ging fristgerecht ein. I. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 15. Juli 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer repli- zierte am 4. August 2020 und beantragte nunmehr im Hauptunkt, die Ver- fügung sei aufzuheben und das Einreiseverbot auf maximal drei Jahre her- abzusetzen. J. Die vorsitzende Richterin hat vorliegendes Verfahren im Juli 2022 aus or- ganisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernom- men.

F-2546/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 139 II 5234 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt. Die Begründung des Einreiseverbots beschränke sich im Wesent- lichen auf seine strafrechtliche Vergangenheit sowie auf die von ihm er- wirkten Betreibungen und Verlustscheine. Eine Interessensabwägung un- ter Berücksichtigung seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau und Kinder sei der Verfügung nicht zu entnehmen. Ebenfalls sei keine einzelfallgerechte Gefährdungsprognose, wie sie für ein Einreisever- bot von mehr als fünf Jahren nötig wäre, vorgenommen worden. Die Aus- schreibung im SIS II sei sodann überhaupt nicht begründet worden. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnte,

F-2546/2020 Seite 5 eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifen- den Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und An- träge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un- ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung eines Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 3.4 Aus der angefochtenen Verfügung wird klar, weshalb das SEM über den Beschwerdeführer ein langjähriges Einreiseverbot verhängte. Mit der Fokussierung auf die wiederholte Straffälligkeit, seine Uneinsichtigkeit und Schuldenwirtschaft wird, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 3 AIG, ein bestehendes, erhebliches öffentliches Fernhalteinteresse aufgezeigt. Hingegen hat es die Vorinstanz unterlassen, die privaten Inte- ressen des Beschwerdeführers zu benennen und darzulegen, inwiefern diese die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen vermöchten. Auch hat sie nicht ausgeführt, weshalb das Einreiseverbot im SIS II auszuschrei- ben ist. Dadurch hat sie ihre Begründungspflicht und somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör – wenn auch nicht in

F-2546/2020 Seite 6 schwerwiegender Weise – verletzt. Im Rahmen der Vernehmlassung be- gründete die Vorinstanz unter Verweis auf sein straffälliges Verhalten die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung. Zudem führte sie aus, weshalb eine Ausschreibung im SIS II gerechtfertigt sei. Eine detaillierte Interessenabwägung nahm sie wiederum nicht vor. Dies könnte als Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angesehen werden. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, die privaten Interessen ver- möchten die öffentlichen Interessen an einem Einreiseverbot nicht zu über- wiegen, indem er selbst eine Begrenzung des Einreiseverbots auf maximal drei Jahre beantragt. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsa- che, dass das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt, ist die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten. Folglich besteht keine Ver- anlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann ein Einreiseverbot gegenüber Aus- ländern verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Per- son eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 4.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage vor- aus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispiels- weise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbe- sondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschrei- tendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, orga- nisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichti- gung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Person sich längerfris- tig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. Dabei ist für die Be- rechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs-

F-2546/2020 Seite 7 oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4). Zudem muss bei schweren Straftaten zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Rest- risiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). 4.3 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahms- weise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Ein- reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 5. 5.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führt die Vorinstanz aus, der Be- schwerdeführer habe gezeigt, dass er nicht gewillt oder nicht fähig sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Er habe mit seiner Schuldenwirtschaft und den mehrfachen Widerhandlungen insbesondere gegen das SVG (SR 741.01), das StGB (SR 311.0) und das AIG während langer Zeit wie- derholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. In Anbe- tracht der jahrelangen Straffälligkeit, der betroffenen Rechtsgütern sowie des an den Tag gelegten hohen Masses an Uneinsichtigkeit bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Sein Verhalten habe er nicht geändert, sondern sei immer wieder straffällig geworden. Unter Berücksichtigung von ähnlich gelagerten Fällen, sei des- halb eine länger dauernde Fernhaltemassnahme anzuordnen. Gestützt auf die gesamten Umstände und die familiären Verhältnisse erweise sich ein sechsjähriges Einreiseverbot als verhältnismässig. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Anordnung eines Ein- reiseverbots über die fünfjährige Regelhöchstdauer hinaus sei offensicht- lich haltlos. Im Hinblick auf die Straffälligkeit und die erwirkten Betreibun- gen sowie Verlustscheine könne aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr von einem aktuellen Fernhalteinteresse ausgegangen werden. Bereits der Wi- derruf seiner Niederlassungsbewilligung stelle einen relativ schweren Ein- griff in sein Familienleben dar, weshalb ein Einreiseverbot als zusätzlicher Eingriff in das Familienleben einer weitergehenden Rechtfertigung bedürfe. In Berücksichtigung der dem Widerrufsentscheid zugrundeliegende Vor- gänge und seiner familiären Bindungen in der Schweiz sowie seines inzwi- schen über 30-jährigen Aufenthaltes, sei bereits ein Einreiseverbot von drei Jahren als erheblicher Eingriff zu qualifizieren, zumal er auch nach Ablauf

F-2546/2020 Seite 8 keineswegs damit rechnen könne, wieder längerfristig zu seinen Angehöri- gen in die Schweiz zurückkehren zu können. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS-II seien sodann nicht erfüllt; er sei weder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden noch bestehe ein begründeter Verdacht, er habe schwere Straftaten begangen oder er plane solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates (Art. 24 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- mationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]). Schliesslich habe er auch keine na- tionalen Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt verletzt (Art. 24 Abs. 3 SIS-II-VO). 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, eine schwerwiegende Gefahr könne sich unter anderem aus der mehrfachen Begehung und un- ter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte er- geben. Die trotz ausländerrechtlicher Verwarnungen fortgesetzte Delin- quenz des Beschwerdeführers zeuge von einer Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung. In der Summe stelle mehrjähriges straf- bares Verhalten daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung dar. 5.4 Replizierend erwidert der Beschwerdeführer, er habe nie hochwertige Rechtsgüter verletzt, sei nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, habe nicht immer schwerere Straftaten begangen und die Taten hätten fast aus- schliesslich das Rechtsgut Vermögen und/oder öffentliche Ordnung betrof- fen, wobei die Tathandlungen über sechs Jahre zurücklägen. Zuletzt sei er im Jahre 2016 lediglich wegen einer Übertretung gebüsst worden und die ihm zur Last gelegte Schuldenwirtschaft liege ebenfalls Jahre zurück, so- dass hieraus keine schlechte Prognose gefolgert werden könne. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde seit dem Jahr 2008 immer wieder straf- fällig. In den Jahren 2008 bis 2016 wurde er insgesamt 18 Mal wegen di- verser Delikte zu Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 535 Tagessätzen unterschiedlicher Höhe sowie zu Bussen in der Höhe von Fr. 11'010.– ver- urteilt. Nebst verschiedenen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz und Übertretungen der Signalisationsverordnung wurde er auch wegen Beschäftigen von Ausländerinnen und Ausländern ohne Be- willigung, Verletzung seiner Meldepflichten als Arbeitgeber, Ungehorsam

F-2546/2020 Seite 9 gegen amtliche Verfügungen, Ungehorsam im Betreibungsverfahren, Miss- brauch von Lohnabzügen, Täuschung der Behörden, Unterlassung der Buchführung und Drohung für schuldig erklärt, wobei er diese Delikte teil- weise mehrfach beging (vgl. Urteil des BGer 2C_62/2019 vom 14. Februar 2020 Sachverhalt Bst. A.). Damit steht zweifellos fest, dass er die öffentli- che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verletzt und einen Fernhaltegrund gesetzt hat. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob die Bedrohung, die der Beschwerdeführer für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz darstellt, als schwerwie- gend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG anzusehen ist. Er delinquierte trotz laufender Probezeiten weiter und verübte die gleichen Delikte mehr- mals. Mit seinem Verhalten zeigte er sich von den verhängten Strafen un- beeindruckt und unbelehrbar. Auch die ausländerrechtlichen Massnahmen konnten ihn nicht zu einer Respektierung der Rechtsordnung bringen. Die wiederholte Delinquenz führte jedoch nicht zu einer zunehmenden Schwere der Delikte; nach seinen Verurteilungen in den Jahren 2014 und 2015 mit unbedingten Geldstrafen unter anderem wegen Vergehen, wurde er im Jahr 2016 zwar mehrfach, aber nur noch mit Bussen wegen Übertre- tungen bestraft. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass er erneut straffällig wird. Die von ihm began- genen Straftaten erreichen jedoch nicht den erforderlichen Schweregrad, um den Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG zu rechtfertigen. Er wurde jedes Mal im Strafbefehlsverfahren (Ma- ximalbestrafung von 180 Tagessätzen oder 6 Monaten Freiheitsstrafe; Art. 252 StPO) verurteilt; eine gerichtliche Verurteilung ist den Akten nicht zu entnehmen. Dies deutet darauf hin, dass die Art und Weise der Begehung seiner Delikte sowie sein Verschulden nicht besonders schwer wog. Ohne die begangenen Taten zu verharmlosen, reichen diese nicht aus, um davon auszugehen, der Beschwerdeführer stelle eine qualifizierte Bedrohung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz dar, die den Erlass ei- ner über die Höchstdauer von fünf Jahren hinausgehenden Entfernungs- massnahme rechtfertigen könnte. In einer Gesamtwürdigung und im Ver- gleich zu ähnlichen Fällen (vgl. Urteile des BVGer F-2300/2018 vom 22. Januar 2020 E. 4.2; F-1279/2017 vom 6. Juli 2018 E. 7; F-3855/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.5 und F-3243/2016 vom 8. März 2018 E. 6) hat die Vorinstanz damit zu Unrecht ein Einreiseverbot für die Dauer von mehr als fünf Jahren angeordnet.

F-2546/2020 Seite 10 7. 7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten sei, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtli- che Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen. Dazu kommt eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, den Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Be- stimmungen zukünftig einzuhalten, und so einer weiteren Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.1). Mit seinem Verhalten hat der Beschwer- deführer nach dem bisher Gesagten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen beziehungsweise unter diesen Oberbegriff fallende Rechtsgüter gefährdet. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner befristeten Fernhaltung. 7.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen. Er lebte rund 30 Jahre in der Schweiz und verfügt über ein soziales Umfeld. Seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder wohnen hier. Aufgrund seiner diversen Straftaten wurde ihm die Niederlas- sungsbewilligung entzogen, nachdem er zuvor bereits ausländerrechtlich verwarnt worden war. Weder früher ergangene Verurteilungen noch die an- gedrohten ausländerrechtlichen Konsequenzen hinderten ihn jedoch an der Begehung weiterer Taten. An seinem Verhalten änderte auch seine Verantwortung seiner Familie gegenüber nichts. Des Weiteren bestehen gegen ihn offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 231'869.– und Verlust- scheine über Fr. 407'726.–. Insgesamt ist damit nicht von einer gelungenen Integration auszugehen. Seine Kinder sind mittlerweile volljährig und zwi- schen ihnen und dem Beschwerdeführer besteht kein besonderes Abhän- gigkeitsverhältnis. Anders als die Beziehung zur Ehefrau fällt die Bezie- hung zu seinen Kindern aufgrund deren Volljährigkeit nicht in den Anwen- dungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BGer

F-2546/2020 Seite 11 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3). Der Kontakt zum Beschwer- deführer kann über Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, und seine Familie kann ihn im Kosovo besuchen. Seiner Ehefrau wäre es so- dann auch möglich, zu ihm in den Kosovo zu ziehen, zumal sie ebenfalls über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfügt. Das Einreiseverbot kann ferner zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen nach einer gewissen Zeit auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeit- spanne suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor. Die vorübergehende Einschränkung in der Pflege von Kontakten zu in der Schweiz ansässigen Familienangehö- rigen und Bekannten hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehen- den Interessen führt zum Ergebnis, dass ein auf fünf Jahre befristetes Ein- reiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine ver- hältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung darstellt. 8. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 und 24 SIS-II-VO; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-VO). Die Aus- schreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Frei- heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS- II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitglied- staats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 8.2 Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn

F-2546/2020 Seite 12 der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Vo- raussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II- VO). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anfor- derungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft be- rührt" (BGE 147 IV 340 E. 4.4–4.8). 8.3 Als Drittstaatsangehöriger kann der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Einreiseverweigerung im SIS II ausgeschrieben werden. Die ihm in der Schweiz zur Last gelegten Straftaten erfüllen den Schweregrad von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung. Verschiedene von ihm begangene Delikte (Art. 159, Art. 166, Art. 180 StGB, Art. 117 Abs. 1 AIG, Art. 95 Abs. 1 Bst. b, Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG) stellen Vergehen dar und sind mit einer Freiheit- strafe von bis zu drei Jahren bedroht. Aufgrund der zahlreichen Straftaten ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Schweiz ist sodann zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflich- tet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Aufgrund des Wegfalls systematischer Perso- nenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen können Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Mit- gliedstaaten beschränken. Damit ist nicht zu beanstanden, dass dem Be- schwerdeführer die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen- Staaten verboten wurde. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten. 9. Die Vorinstanz hat demnach Bundesrecht verletzt, soweit das Einreisever- bot die Dauer von fünf Jahren überschreitet (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot ist auf fünf Jahre – bis zum 30. Juni 2025 – zu befristen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf Fr. 1’000.– belaufen, dem Beschwerdeführer im Um- fang des Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.

F-2546/2020 Seite 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Be- rücksichtigung der Reduktion des Einreiseverbots und der Heilung des rechtlichen Gehörs sind die Verfahrenskosten auf Fr. 700.– festzusetzen. Die Differenz zum einbezahlten Kostenvorschuss ist dem Beschwerdefüh- rer zurückzuerstatten. 10.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist dem Beschwer- deführer im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Diese geht zulasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Mangels einer Kostennote setzt das Gericht die Parteientschädi- gung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Höhe der Entschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fäl- len (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 2'000.– festzulegen. Diese ist nach Massgabe des teilweisen Obsiegens auf Fr. 400.– zu kürzen.

(Dispositiv nächste Seite)

F-2546/2020 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis zum 30. Juni 2025 befristet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Der Rest- betrag von Fr. 300.– wird zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zu bezah- len. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das kan- tonale Migrationsamt.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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