B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2541/2022
Urteil vom 2. August 2024 Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.
Parteien
A.________, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Massara, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2022.
F-2541/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1984, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie) reiste am 1. Dezember 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg; der Wegweisungsvollzug wurde angeordnet. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-522/2017 vom 29. Juli 2020 ab. Er wurde dem Kanton Schwyz zugewiesen. A.b Im Februar 2020 lernte der Beschwerdeführer in Zürich B._______ (geb. 1993, sri-lankische Staatsangehörige) kennen. Sie begannen im März 2020 eine Beziehung und heirateten in Folge am 2. September 2020 in einer religiösen Zeremonie in einem schweizerischen Hindutempel. B._______ (nachstehend: die Lebenspartnerin) hatte zuvor am 17. Februar 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Sie wurde mit Entscheid vom 3. Juni 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen und dem Kanton Genf zugeteilt. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 lehnte die Vorinstanz ihr Asylgesuch ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Sie reichte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit noch hängig (Verfahren D- 1227/2022). A.c Am 21. Dezember 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung seines Asylentscheides. Gleichzeitig beantragte er, sein hängiges Vollzugsverfahren mit dem hängigen Asylverfahren seiner Lebenspartnerin zu koordinieren und ihr den Wechsel in den Kanton Schwyz zu gestatten. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch und das Gesuch um Koordination mit Verfügung vom 2. Februar 2021 ab und hielt fest, dass über das Kantonswechselgesuch in einem separaten Ver- fahren befunden werde. Eine gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-984/2021 vom 20. April 2021 abgewiesen. A.d Am [...] 2021 wurde die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin im Universitätsspital Genf geboren. Der Beschwerdeführer erkannte die Tochter, C._______, am [...] 2021 an. Die Eltern erklärten gleichentags, die gemeinsame elterliche Sorge gleich- mässig zu teilen.
F-2541/2022 Seite 3 A.e Am 21. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer abermals ein Gesuch um Wiedererwägung seines Asylentscheides, welches vom SEM mit Ver- fügung vom 2. Februar 2022 abgewiesen wurde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde ist derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Der Vollzug der Wegweisung wurde einstweilen ausgesetzt (Verfahren D-1086/2022). A.f Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 einen Kantonswechsel vom Kanton Schwyz in den Kanton Genf. Der Kanton Schwyz stimmte dem Wechsel am 15. Februar 2022 aufgrund der besonderen familiären Situation und im Hinblick auf das Kindeswohl zu, wohingegen der Kanton Genf dem Wechsel am 16. Februar 2022 seine Zustimmung verweigerte. Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 (eröffnet 10. Mai 2022) wies das SEM das Gesuch ab. B. Mit Rechtsmittel vom 8. Juni 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung des Kan- tonswechsels. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2022 wurde dem Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen und dem Beschwerde- führer antragsgemäss die mandatierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zugeordnet. In seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2022 hielt das SEM an der ange- fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 14. September 2022 an seinen eingangs gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 4. November 2022 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mehrere Eingaben aus dem Verfahren der Le- benspartnerin. Gleichzeitig reichte sie eine Honorarnote ein. Mit Schreiben vom 21. November 2023 und vom 7. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer Arzt- und Sozialarbeiterberichte ein, wonach die er- neute Schwangerschaft der Lebenspartnerin schwierig verlaufe und sie an
F-2541/2022 Seite 4 starker Schwangerschaftsübelkeit, einer schweren Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Aufgrund ihrer Gebrechen könne sie sich gemäss Arztbericht zeitweise nicht um C.______ kümmern. C. Am [...] 2024 kam das zweite Kind des Beschwerdeführers und seiner Le- benspartnerin im Universitätsspital Genf zur Welt. Der Beschwerdeführer unternahm die notwendigen Schritte, um seine Tochter, D._______, aner- kennen zu lassen. D. Am 27. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer ein psychologisches Arzt- zeugnis vom 26. Juni 2024 betreffend seine Lebenspartnerin ein. Diese leide demnach an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (Klassifikation nach ICD-11. 6B41) aufgrund einer Gewalterfahrung im Hei- matland. Sie befinde sich in einer psychotraumatologischen sowie psychia- trischen Behandlung. Dem Arztbericht könne entnommen werden, dass für den Erfolg der Therapien ein Mindestmass an emotionaler Stabilität und psychosozialer Sicherheit notwendig seien. Ohne Behandlung bestehe die Gefahr einer Chronifizierung und damit einer dauernden Behinderung. E. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren zwischenzeitlich zur Behandlung auf den nunmehr vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügun- gen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1
F-2541/2022 Seite 5 EMRK; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2 f.). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung an den Kanton Genf, den Wohnort seiner Lebenspartnerin und seiner zwei minderjährigen Kinder. 1.4 Da der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Die Praxis des Gerichts in Bezug auf die Verfahrensbestimmungen, die auf den Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Ausländern an- wendbar sind, ist nicht einheitlich (vgl. z.B. Urteile BVGer F-4727/2020 vom 11. Januar 2021 und D-5392/2014 vom 7. Oktober 2014). In Bezug auf die Kognition stellt sich insbesondere die Frage, ob Art. 49 VwVG oder Art. 106 AsylG Anwendung findet. Gemäss beiden Vorschriften kann mit Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes- recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Art. 49 Bst. c VwVG erlaubt es dem Gericht zusätzlich, die Unangemessenheit zu prüfen, wenn keine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz vorgängig verfügt hat. Wie in der Folge ge- zeigt wird, muss vorliegend das Gericht keine Angemessenheitsprüfung vornehmen. Die Frage, welche der obgenannten Bestimmungen (Art. 49 VwVG oder Art. 106 AsylG) anwendbar ist, kann demnach offen bleiben. 2.2 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM asylsuchende Personen den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen dieser Personen sowie der Kantone Rechnung. Auch berücksichtigt es dabei in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeiten und die besondere Betreuungsintensität der Fälle (Art. 22 Abs. 1 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Bei bereits erfolg- ter Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen bestimmten Kanton verfügt die Vorinstanz nur dann einen Wechsel in einen anderen Kanton,
F-2541/2022 Seite 6 wenn beide Kantone einem solchen Wechsel zustimmen oder wenn dies aufgrund des Anspruchs auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen geboten ist (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1). 3.2 Bei weggewiesenen Personen, denen das SEM nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine Ausreisefrist angesetzt hat, ist ein Prozess zwecks Kantonswechsel grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.361/2004 vom 15. September 2004 E. 1.3). Aller- dings gilt dies mit Blick auf die Urteile Agraw und Kimfe nicht uneinge- schränkt (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2). So entschied der EGMR in diesen beiden Fällen, dass die Ablehnung eines Kantonswechselgesuchs von weggewiesenen Asylsuchenden Art. 8 EMRK verletzt, wenn die privaten Interessen der weggewiesenen Asylsuchenden an einem solchen Wechsel das Interesse des Staates an einer ausgewogenen Verteilung der Asylbe- werber auf die Kantone überwiegen. Zwar erklärte der Gerichtshof die In- teressen der Schweiz, die Asylbewerber gleichmässig auf die Kantone zu verteilen und den Status von weggewiesenen Asylbewerbern aufgrund des Abschlusses ihres Verfahrens nicht mehr zu ändern, für grundsätzlich legi- tim. So hielt er in diesem Zusammenhang denn auch fest, dass sich aus- ländische Familienangehörige von in der Schweiz lebenden Ausländern gestützt auf Art. 8 EMRK nicht einfach dort niederlassen können, wo es ihnen beliebt. Der Gerichtshof hob jedoch hervor, dass es sich in den bei- den konkreten Fällen um eine Lebensgemeinschaft handelte, die zur Kern- familie im Sinne von Art. 8 EMRK gehörte. Dabei gestaltete sich der Weg- weisungsvollzug faktisch unmöglich, so dass es für die Betroffenen mithin ausgeschlossen war, ausserhalb der Schweiz ein Familienleben zu führen. Es kam noch hinzu, dass das Zusammenleben im selben Kanton bereits seit 5 Jahren verweigert wurde. Vor dem Hintergrund dieser konkreten Um- stände wertete der EGMR das Interesse der Asylsuchenden an einem Kan- tonswechsel für gewichtiger als die Interessen des Staates. 3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Eine Behörde darf in die Ausübung die- ses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öf- fentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrecht- erhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Ge- sundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten ande- rer (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
F-2541/2022 Seite 7 3.4 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähn- licher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjäh- rige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Über diesen engen Kern hinaus fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht und zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhän- gigkeitsverhältnis besteht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kön- nen sich auch Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes An- wesenheitsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen werden muss (Urteile des BGer 2C_360/2016 vom 30. Januar 2017; 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass das Vorliegen einer familiären Einheit im Sinne von Art. 8 EMRK gegenständlich nicht ausgeschlossen werden könne. Jedoch seien der Be- schwerdeführer und seine Lebenspartnerin nur nach Brauch und nicht zi- vilrechtlich verheiratet. Ferner sei die Familiengemeinschaft zu einem Zeit- punkt begründet worden, in welchem die Beteiligten aufgrund der rechtli- chen Situation des Beschwerdeführers gewusst hätten, dass die Aufrecht- erhaltung des Familienlebens in der Schweiz nicht gesichert sei. Der Weg- weisungsvollzug des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin mit- samt Kind nach Sri Lanka sei von der Vorinstanz als möglich beurteilt wor- den. Auch sei ein Zusammenleben der Familie in Sri Lanka möglich und werde diese ferner nicht seit fünf Jahren am Zusammenleben gehindert. Ein Anspruch auf Einheit der Familie sei somit nicht gegeben und vermöge das Kindeswohl keinen direkten Anspruch auf einen Kantonswechsel zu begründen. Somit setze ein Kantonswechsel die Zustimmung beider be- troffener Kantone voraus, wobei das Migrationsamt des Kantons Genf die Zustimmung zum Kantonswechsel verweigert habe. Aufgrund der Sach- lage könne der Kantonswechsel nicht bewilligt werden. 4.2 Auf Rechtsmittelebene wurde vom Beschwerdeführer zusammenfas- send vorgebracht, eine zivilrechtliche Trauung sei aufgrund seines fehlen- den Aufenthaltsstatus nicht möglich. Es liege gegenständlich aber zweifels- ohne eine gefestigte eheähnliche Beziehung vor. Diese Beziehung sei vor seiner rechtskräftigen Wegweisung entstanden. Auch sei der Asylent- scheid der Lebenspartnerin nicht in Rechtskraft erwachsen. Je nach
F-2541/2022 Seite 8 Ausgang des Verfahrens könne das Familienleben nur in der Schweiz ge- führt werden. Im vorliegenden Fall seien aussergewöhnliche Umstände ge- geben. So handle es sich unbestrittenermassen um eine tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung. Durch die Verweigerung des Kantonswechsels werde nicht nur das Zusammenleben zwischen ihm und seiner Lebenspart- nerin, sondern auch zwischen einem Kleinkind und seinem Vater verun- möglicht. Überdies leide der aktuell hauptbetreuende Elternteil (die Lebenspartnerin) unter schweren gesundheitlichen Problemen, welche zeitweise auch Einschränkungen ihrer Betreuungsfähigkeit mit sich brin- gen würden und nehme der andere Elternteil (der Beschwerdeführer) dann eine tragende Rolle ein. Er sei von der Nothilfe abhängig und verfüge of- fensichtlich nicht über die Mittel, seine Lebenspartnerin und sein Kind re- gelmässig zu besuchen. Seine Lebenspartnerin sei selbst von der Asylso- zialhilfe abhängig und verfüge auch nicht über die notwendigen Mittel, ihn regelmässig zu besuchen, wobei sie ferner gesundheitlich massiv ange- schlagen sei. Aufgrund ihres prekären Zustandes habe im Kanton Genf ein spezielles Betreuungssetting und nach der Geburt des Kindes ein (zeitwei- ses) Unterbringungssetting geschaffen werden müssen. Mit einem Kan- tonswechsel könnte Abhilfe geschaffen werden, weil er eine tragende Rolle einnehmen und zur Entlastung der Mutter und besseren Betreuung des Kindes beitragen werde. Eine Verweigerung des Kantonswechsels verletze insgesamt Art. 8 EMRK (siehe auch Art. 13 BV) und Art. 3 KRK. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Betroffenen seien gemäss eigenen Angaben seit März 2020 ein Paar. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei bereits im Jahr 2016 von der Vorinstanz abge- wiesen worden. Zwar sei der Entscheid erst im Juli 2020 rechtskräftig ge- worden, dennoch habe er aufgrund der im Jahr 2016 ausgesprochenen Wegweisung nicht damit rechnen können, in der Schweiz bleiben zu dür- fen. Auch sei die religiöse Trauung und die Erweiterung der Familie nach Rechtskraft der gegen ihn ausgesprochenen Wegweisung erfolgt. Das SEM anerkenne, dass die Situation für alle Beteiligten – aufgrund der ge- sundheitlichen Situation der Lebenspartnerin und der dadurch ergebenen Einschränkung ihrer Betreuungsfähigkeit – nicht ideal sei. Das Familienle- ben sei jedoch zum Zeitpunkt geschaffen worden, wo sie sich bewusst ge- wesen seien, dass der Fortbestand des Familienlebens in der Schweiz pre- kär sein würde. Auch sei der Wegweisungsvollzug nicht unmöglich. Sollte eine oder auch beide der noch hängigen (Asyl)Beschwerden gutgeheissen werden, werde die Sachlage anders sein und ein Entscheid über ein neues Kantonswechselgesuch könnte anders ausfallen. Dies sei aktuell aber noch nicht der Fall. Das private Interesse, im gleichen Kanton zu wohnen,
F-2541/2022 Seite 9 wiege somit nicht schwerer, als die öffentlichen Interessen der Schweiz an einer Ablehnung des Gesuchs. Der Entscheid sei somit verhältnismässig. 4.4 In seiner Replik bestreitet der Beschwerdeführer, dass sie ihre heutige Situation rechtswidrig herbeigeführt hätten. Ihre Beziehung und die Absicht zu heiraten, habe bereits bestanden, bevor sie den Ausgang seines Asyl- verfahrens gekannt hätten. Er betont ferner, dass der Begriff des Familien- lebens auch die Bindung zwischen Elternteil und Kind umfasse, unabhän- gig von Zeitpunkt und Grund der Bindung der Elternteile. Letztlich leide das Kind unter der erzwungenen räumlichen Trennung. Das Kind habe ein Recht auf regelmässigen und persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen und es brauche seinen Vater angesichts der gesundheitlichen Verfassung der Mutter umso mehr. Auch sei bis dato über das Asylgesuch der Mutter nicht entschieden worden und es sei nicht klar, ob das Familienleben in Sri Lanka gelebt werden könne. Die Verweigerung des Kantonswechsels er- weise sich als unverhältnismässig. 5. Vorliegend leidet die Lebenspartnerin aktuell an einer komplexen posttrau- matischen Belastungsstörung (vgl. Bst. D oben; Akt des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer-act.] 28) und wird eng von einem psycho-medizini- schen Netzwerk begleitet (BVGer-act. 26, Beilage 2). Darüber hinaus ge- bar sie im März 2024 ein zweites Kind (siehe E. C). Gemäss mehrerer Arzt- und Sozialarbeiterberichte sind ihre Betreuungsfähigkeiten aufgrund ihrer Krankheit eingeschränkt (BVGer-act. 13; 15; 17; 26). Der Kinderschutz- dienst, die Erwachsenenpsychiatrie und die Abteilung für frühkindliche Be- treuung sind aufgrund dieser Umstände, die ein hohes Risiko für die Ent- wicklung der Kinder darstellen, involviert und ersuchen um schnellstmögli- che Bereinigung der Situation (BVGer-act. 17). Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung die gesundheitlich problemati- sche Verfassung der Lebenspartnerin und die dadurch ergebenen Ein- schränkung ihrer Betreuungsfähigkeit anerkannt, womit weitere Ausführun- gen hierzu unterbleiben können. 6. 6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspart- nerin seit März 2020 ein Paar und seit September 2020 religiös verheiratet sind. In tatsächlicher Hinsicht steht ferner fest, dass der Beschwerdeführer der biologische Vater von C._______ und D._______ ist und diese aner- kannt hat respektive sich gegenwärtig um Anerkennung bemüht (Akten der
F-2541/2022 Seite 10 Vorinstanz, Vorhaben: [...] «Wiedererwägungsgesuch» [SEM-act. «Wie- dererwägungsgesuch»] 1, S. 4 Beilage 4; 6; BVGer-act. 26). 6.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das in Art. 8 EMRK verbriefte Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. E. 3.3). Es steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin seit nunmehr mehr als vier Jahren ein stabiles Konkubinat bilden, aus dem in den Jahren 2021 und 2024 zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, und dass zwischen ihnen ein echtes, tatsächlich gelebtes Familienleben besteht. Der Beschwerdeführer wohnt bei seiner Lebenspartnerin und den Kindern in Genf, wobei er einmal in der Woche aus administrativen Gründen nach Zürich [recte: zum Kanton Schwyz] fahren muss (siehe Bericht des Verei- nes agapé [association genevoise d’actions préventives et éducatives] vom 27. November 2023, welcher irrtümlich den Kanton Zürich an der Stelle vom Kanton Schwyz erwähnt [BVGer-act. 15, Beilage 1]; dass der Beschwerdeführer dem Kanton Schwyz zugeteilt wurde, geht aus den Ak- ten hervor [siehe namentlich BVGer-act. TAF 1 S. 3 und S. 5-6]). Er unter- stützt seine kranke Lebenspartnerin und erzieht seine Kinder (BVGer- act. 15; 17; 26). Selbst wenn es dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin mög- lich wäre, die Ehe einzugehen (was in der Beschwerde unter Verweis auf administrative Hindernisse bestritten wird), stünde dies einer Berufung auf Art. 8 EMRK als Konkubinatspaar rechtsprechungsgemäss von vornherein nicht entgegen. Dies aufgrund der gemeinsamen Kinder, mit denen sie als Familiengemeinschaft zusammenleben (BGE 144 I 266 E. 2.4 mit Hinweis auf die Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Auslän- derinnen und Ausländer [BBl 2002 3709 3740 Ziff. 1.3.4.1.1]). 6.3 Somit ist erstellt, dass es sich beim Beschwerdeführer, seiner Lebens- partnerin und den gemeinsamen Kindern um eine Familie sowohl im Sinne von Art. 8 EMRK als auch im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 handelt, weshalb ihr faktisches Zusammenleben an sich geschützt ist. An dieser Tatsache ändert auch nichts, dass kein Mitglied dieser Familie über ein ge- festigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. E. 3.4 oben). 7. 7.1 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Vielmehr ist ein Eingriff in das Familienleben nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK statthaft, wenn er gesetzlich vor- gesehen ist (vgl. E 3.1) und eine verhältnismässige Massnahme bei der
F-2541/2022 Seite 11 Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen darstellt (BGE 139 I 145 E. 2.2 m.H.). Da eine Zuweisung des Beschwerdeführers an einen Kanton bereits erfolgt ist und der Kanton Genf einem Wechsel nicht zugestimmt hat (vgl. Bst. A.f), ist zu prüfen, ob aufgrund des Anspruchs auf Einheit der Familie ein solcher Wechsel dennoch geboten ist. Hierzu ist eine Verhältnismässigkeitsprü- fung durchzuführen. Die Abwägung zwischen den entgegengesetzten öffentlichen und privaten Interessen hat einzelfallorientiert zu erfolgen. 7.2 Gegenständlich stehen sich das Interesse des Staates an einer ausge- wogenen Verteilung der Asylbewerber auf die Kantone und das Interesse des Beschwerdeführers an der Führung seines Familienlebens entgegen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers sind vorliegend insbeson- dere dadurch gekennzeichnet, dass seine Lebenspartnerin psychisch krank und aufgrund dessen nachweislich nur bedingt in der Lage ist, für die gemeinsamen Kinder zu sorgen. Dieser Umstand erfordert verständlicher- weise eine erhöhte Anwesenheit des Beschwerdeführers in Genf. Bereits jetzt hält er sich hauptsächlich nicht in dem ihm zugeteilten Kanton Schwyz, sondern in Genf auf und unterstützt dort seine Familie. Er ist aber aus ad- ministrativen Gründen gezwungen, wöchentlich und trotz der finanziellen Notlage der Familie eine mehrstündige, teure Reise in den Kanton Schwyz zu unternehmen (siehe BVGer act. 15, Beilage 1 und E. 6.2 supra). In die- ser Zeit ist die psychisch kranke Lebenspartnerin mit einem Kleinkind und einem Säugling alleine. Gegenüber ihrer Sozialarbeiterin kommunizierte sie verbal und nonverbal eine grosse Überforderung in einer solchen Situ- ation (vgl. BVGer-act. 26 Beilage 2 [Bericht des Vereins agapé vom 16. Mai 2024]). Die psychische Erkrankung der Lebenspartnerin hat sich gemäss Arztbe- richt vom Juni 2024 intensiviert. Anstelle der noch im Jahr 2022 diagnosti- zierten posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1, BVGer-act. 13, Bei- lage 5) liegt nun eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung vor (ICD-11. 6B41). Überdies leidet die dreijährige C._______ an Angstzustän- den und Hyperwachsamkeit. Diese sind aus pädopsychiatrischer Sicht be- sorgniserregend und können gemäss Arztbericht vom 15. Dezember 2023 auf den psychischen und physischen Gesundheitszustand der Mutter
F-2541/2022 Seite 12 zurückgeführt werden (BVGer-act. 17). Zu dieser sehr fordernden Situation kommt nun die Geburt eines zweiten Kindes hinzu. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt, dass die Kontaktmöglichkeiten, wie sie bisher genutzt wurden, der aktuellen Situation ausreichend Rech- nung tragen. Es ist vielmehr von einer Gefährdung des Kindeswohls aus- zugehen, dem bei allen Entscheiden, die Kinder betreffen, vorrangige Be- deutung zukommt (vgl. Art. 3 und 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [UNO-Kinderrechtskonvention, KRK, SR. 0.107]; BGE 135 I 153 E. 2.2.2; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 08.11.2016, Nr. 56971/10, Rz. 46). Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer und seiner Le- benspartnerin nun während mehr als vier Jahren das Zusammenleben im selben Kanton verweigert wurde (vgl. Urteile des EGMR Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06; Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05). Auch ist der Umstand zu beachten, dass selbst bei der Geburt des zweiten Kindes das Asylverfahren der Lebenspartnerin – sowie das Wiedererwägungsverfahren des Beschwerdeführers – noch nicht abgeschlossen waren; diese Verfahren sind auch jetzt noch hängig. Ob sie ausserhalb der Schweiz ein Familienleben führen können, ist dem- nach zum jetzigen Zeitpunkt unklar. Ferner ist unklar, ob der Wegweisungs- vollzug der Lebenspartnerin überhaupt möglich ist. Schliesslich besteht auch ein öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer sich wei- terhin für seine Familie einsetzt, da seine Lebenspartnerin die Kinderbe- treuung nur eingeschränkt wahrnehmen kann. Würde diese Unterstützung wegfallen, wäre zu befürchten, dass die schweizerischen Behörden die Kinder in einem Heim platzieren müssten. 7.3 Die ausserordentlichen Umstände der vorliegenden Streitsache lassen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass die Verweige- rung des Kantonswechsels einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers, seiner Lebens- partnerin und seiner Kinder darstellt (vgl. Urteil des BVGer F-5156/2015 vom 16. Januar 2017 E. 6.6 und 6.7). 7.4 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem Kantonswechsel überwiegen angesichts obiger Ausführungen das Interesse des Staates an einer ausgewogenen Verteilung der Asylbewer- ber auf die Kantone.
F-2541/2022 Seite 13 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verweigerung des Kantonswech- sels den Grundsatz der Familieneinheit verletzt. Die angefochtene Verfü- gung ist daher aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwer- deführer dem Kanton Genf zuzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers reichte am 4. November 2022 eine Ho- norarnote in der Höhe von Fr. 1'268.17 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- erzuschlag) ein. Der Stundenansatz (Fr. 250.–) erweist sich als regle- mentskonform (Art. 10 Abs. 2 VKGE) und der zeitliche Aufwand sowie die Höhe der Auslagen sind auf der Grundlage der reglementarischen Bemes- sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) nicht zu beanstanden. Ferner sind der Rechtsvertretung die nach Einreichung der Honorarnote getätigten Einga- ben und Aufwendungen zu vergüten, welche bei einem geschätzten Zeit- aufwand von drei Stunden und obigem Stundenansatz mit Fr. 750.– berechnet werden. 9.3 Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'018.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. 9.4 Mit dieser Kosten- und Entschädigungsregelung ist die dem Beschwer- deführer gewährte unentgeltliche Rechtspflege infolge Subsidiarität gegen- standslos geworden (MARCEL MAILLARD, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 46 zu Art. 65 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-2541/2022 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 9. Mai 2022 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer dem Kanton Genf zuzuweisen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 2'018.20 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
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F-2541/2022 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz ([...]; per Kurier)