B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2520/2025
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 2 5 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Gabriela Spinnler, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) und Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 1. April 2025 / N (...).
F-2520/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. Dezember 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Finderabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 27. Novem- ber 2024 in Spanien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einge- reist war. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2025 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (nachfolgend: Erstbefragung UMA) unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Spanien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. A.c Der Fachbereich Forensische Medizin der (...), Kantonsspital B._______, erstellte am 11. Februar 2025 gestützt auf eine Altersabklärung ein rechtsmedizinisches Gutachten (nachfolgend: Altersgutachten). A.d Das auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 13. Februar 2025 hiessen die spanischen Behörden am 19. März 2025 gut. A.e Am 25. März 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). Der Be- schwerdeführer nahm mit Schreiben vom 28. März 2025 Stellung. Am 31. März 2025 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerde- führers im ZEMIS auf den (...) an und versah es mit einem Bestreitungs- vermerk. A.f Mit Verfügung vom 1. April 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Spanien an. Gleichzeitig hielt sie fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) laute.
F-2520/2025 Seite 3 B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. April 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, in vollumfänglicher Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) ab- zuändern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinn einer superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Überdies sei die Vor- instanz im Sinn einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) abzuändern, bis das Bundesverwal- tungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Schliesslich liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ersuchen. B.b Am 10. April 2024 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvoll- zug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2025 hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie aufschiebenden Wirkung gut. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 28. April 2025 auf Beschwerdeabwei- sung. Replizierend liess der Beschwerdeführer am 7. Mai 2025 an seinen eingangs gestellten Anträgen und deren Begründung festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichtein- tretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betref- fend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung als auch gegen den Eintrag im ZEMIS betreffend dessen Geburtsdatum. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG (Art. 37 VGG). In Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsent- scheid ist ferner Art. 6 AsylG anwendbar. 1.3. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die üb- rigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
F-2520/2025 Seite 4 2. 2.1. Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung (Datenschutz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – ein- schliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG) durch die Vorinstanz geltend und beantragt eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Angesichts des- sen, dass er mit seinen materiellen Anträgen durchdringt, erübrigen sich Weiterungen zur eventualiter erhobenen formellen Rüge. Überdies verfügt das Bundesverwaltungsgericht über sämtliche entscheiderheblichen Sach- verhaltselemente, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön- nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu- ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dub- lin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitglied- staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nach- dem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstel- lung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4.2. Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungs- punkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III- VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgänger- bestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates
F-2520/2025 Seite 5 vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zustän- dig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). 4.3. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrecht- lichen Beweisregel folgend – von der beschwerdeführenden Person zumin- dest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vor- zunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersanga- ben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspa- piere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). 5. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behaup- tete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft machen konnte. 5.1. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung (siehe Bst. A.c hiervor) so- wohl bei der zahnärztlichen Untersuchung als auch der Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren, wobei in Gesamtbetrachtung der Befunde von einem durchschnittlichen Lebensalter von 18 bis 21 Jah- ren und einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen sei. Diese Er- kenntnis sei mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (...) Jahren und (...) Monaten vereinbar. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entneh- men (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 5.2. Der Beschwerdeführer vermag sein geltend gemachtes Geburtsdatum ([...]) nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Überdies ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass seine Angaben zu seiner Einschulung und zu seinem Alter im Zeitpunkt des Todes seines Vaters
F-2520/2025 Seite 6 vage ausgefallen sind. Mit dem Verweis auf den länderspezifischen Kon- text und seine rudimentäre Schulbildung vermag er seine unsubstantiierten Aussagen höchstens ansatzweise zu erklären. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind allerdings seine Angaben, im Alter von (...) oder (...) Jah- ren ausgereist zu sein, insgesamt drei Jahre und einen Monat unterwegs gewesen zu sein und zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz (...) Jahre und (...) Monate alt gewesen zu sein, nicht per se unvereinbar. Überdies weisen seine übrigen Aussagen keine Widersprüche auf. Allein das von den Angaben in der Schweiz abweichend registrierte Geburtsdatum ([...]) durch die spanischen Behörden vermag jedenfalls nicht zur Annahme sei- ner Volljährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz zu führen. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass die spanischen Be- hörden in ihrer Antwort auf das Aufnahmeersuchen der Vorinstanz anga- ben, der Beschwerdeführer stamme aus C._______ im Senegal. Da sich diese Stadt nicht im Senegal, sondern in Somalia befindet, ist die von den spanischen Behörden angegebene senegalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wenig wahrscheinlich. Die diesbezügliche Erklärung der Vorinstanz, die spanischen Behörden hätten lediglich die Angaben des Aufnahmeersuchens übernommen, vermag nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer von den Schweizer Behörden nicht als senegalischer Staatsangehöriger registriert wurde. Jedenfalls ist nicht auszuschliessen, dass die spanischen Behörden auch das Geburtsdatum des Beschwerde- führers fehlerhaft registriert haben, zumal nur die Jahreszahl vom angege- benen Geburtsdatum abweicht. 5.3. Aus dem Dargelegten folgt, dass die von der Vorinstanz angeführten Indizien für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen, die von letzterem geltend gemachte Minderjährigkeit im Zeit- punkt der Asylgesuchstellung (23. Dezember 2024) dagegen als glaubhaft zu erachten ist. Die Vorinstanz ist demnach zu Unrecht von dessen Voll- jährigkeit im betreffenden Zeitpunkt ausgegangen. 5.4. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Schweiz aufgrund der Minder- jährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung zur Durchführung eines nationalen Asylverfahrens zuständig ist. Ziffer 1 bis 3 des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids vom 1. April 2025 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu- treten. 6. Zu prüfen bleibt, ob als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) im ZEMIS einzutragen ist.
F-2520/2025 Seite 7 6.1. Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA; SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung; SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 6.2. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegeh- ren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten (Urteile des BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 2.1.3 m.H.; 1C_788/2021 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). Nach den massgeblichen Beweis- regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 6.3. Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 und Art. 41 Abs. 3 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffent-
F-2520/2025 Seite 8 liche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 3 DSG ist deshalb die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vorgesehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten be- stritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten an- schliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. Art. 41 Abs. 4 DSG; vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3). 6.4. Dem Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Beschwerde gegen den asylrechtlichen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid seine Minderjährigkeit glaubhaft machen (siehe E. 5.3 hiervor). Gleichwohl gibt es keinen sicheren Nachweis für das vom ihm angegebene Geburtsdatum, so dass dieses im Rahmen der Beschwerde gegen den Eintrag im ZEMIS nicht als bewiesen betrachtet werden kann. Damit ist dasjenige Geburts- datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahr- scheinlicher ist. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist das vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum als wahrscheinlicher zu betrachten als die mit Bestreitungsvermerk von der Vorinstanz erfasste An- gabe im ZEMIS. Somit ist ersteres im ZEMIS einzutragen, wobei wiederum ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist. 6.5. Im Ergebnis ist folglich auch die Beschwerde gegen Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzu- weisen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) mit Bestreitungsvermerk einzutragen. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111a ter AsylG). 8. Dieses Urteil ist betreffend den asylrechtlichen Nichteintretens- und Weg- weisungsentscheid endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
F-2520/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 1. Ap- ril 2025 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, auf das Asylgesuch einzutreten. 2. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsin- formationssystem (ZEMIS) wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 1. April 2025 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird an- gewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) mit Bestreitungsvermerk einzutragen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschä- digung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und die kantonale Migrationsbehörde.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Nathalie Schmidlin
F-2520/2025 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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