B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2503/2023

Urteil vom 10. November 2025 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien

A._______, vertreten durch Fabian Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 4. April 2023.

F-2503/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (irakischer Staatsangehöriger, geboren [...]) reiste im Februar 2007 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das im März 2007 abgelehnt wurde. Die in der Folge verfügte vorläufige Auf- nahme wurde im August 2009 aufgehoben. A.b Am 10. November 2008 und am 19. April 2010 wurde er wegen Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Am 20. April 2010 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein sechsjähri- ges Einreiseverbot. Nachdem der Beschwerdeführer bis im Dezember 2010 in Ausschaffungshaft genommen worden war, reiste er im März 2012 nach Italien. A.c Im Mai 2013 kehrte er zurück in die Schweiz und wurde im April 2014 im Kanton Bern festgenommen. Mit Strafbefehl vom 10. April 2014 erfolg- ten Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Verletzung der Ein- reisebestimmungen sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz. Nach der Entlassung aus der Ausschaffungshaft verliess der Be- schwerdeführer wiederum die Schweiz. Mit Entscheid vom 2. März 2015 hob die Vorinstanz das Einreiseverbot vom 20. April 2010 aufgrund dessen Dauer (fast fünf Jahre) und der Existenz eines italienischen Aufenthaltsti- tels auf Gesuch des Beschwerdeführers hin auf. A.d Im August 2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021 wurde er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, began- gen im Jahr 2015, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. A.e Am 20. März 2023 erfolgte die Wegweisung aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum, wobei eine Ausreisefrist bis am 12. April 2023 ge- setzt wurde. Am 8. April 2023 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. B. Mit Verfügung vom 4. April 2023 (eröffnet am 6. April 2023) erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein elfjähriges Einreiseverbot (gültig vom 13. April 2023 bis am 12. April 2034) und verfügte die Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Einer allfälligen Be- schwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

F-2503/2023 Seite 3 C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmittelein- gabe vom 4. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots samt Löschung der Aus- schreibung im SIS. Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots ange- messen zu reduzieren und von einem Eintrag im Schengen Informations- system sei abzusehen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 16. Au- gust 2023 auf eine Replik.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

F-2503/2023 Seite 4 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheids (BVGE 2020 VIII/4 E. 2.2). 3. Der Beschwerdeführer erhebt in der Beschwerdebegründung eine formelle Rüge, worüber vorab zu befinden ist. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss der angefochtenen Verfü- gung habe er über einen Zeitraum von mehreren Jahren delinquiert und verschiedenartige Strafen begangen. Die Vorinstanz erwähne konkret je- doch nebst der versuchten vorsätzlichen Tötung keine weiteren Delikte. In- sofern stelle sie den Sachverhalt sowohl unrichtig als auch unvollständig fest. 3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftli- che Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll unter anderem verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Mo- tiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfü- gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte An- fechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechts- mittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begrün- dungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidgründe in einer den gesetzlichen Anforderun- gen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffe- nen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; KNEUBÜHLER/PED- RETTI, VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 35).

F-2503/2023 Seite 5 3.3 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot in der angefochtenen Ver- fügung nur mit dem Strafurteil vom 8. April 2021. Andere strafrechtliche Verurteilungen – etwa die Verurteilungen vom 10. April 2014, vom 19. April 2010 und vom 10. November 2008 – finden keine Erwähnung, obschon dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe über einen Zeitraum von mehreren Jahren delinquiert und verschiedenartige Straftaten begangen. Damit hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht in geringfügiger Weise verletzt. Indessen hat sie mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2023 auf die anderen Verurteilungen hingewiesen und ist damit ihrer Begründungs- pflicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer hatte sodann mit der ihm eingeräumten Replik Gelegenheit, dazu Stellung zu beziehen. Unter die- sen Umständen käme eine Rückweisung an die Vorinstanz einem forma- listischen Leerlauf gleich, weshalb von einer Heilung der (geringfügigen) Verletzung der Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren auszugehen ist. Von einer Kassation der angefochtenen Verfügung ist somit abzusehen. 4. 4.1 Das SEM verfügt nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG Einreiseverbote gegen- über weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos- sen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Das Einreiseverbot wird grund- sätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 4.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle In- tegrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürch- tenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben,

F-2503/2023 Seite 6 eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die entsprechend straffällig ge- wordene Person sich längerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls gleichwohl ver- neint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Ver- haltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Ent- scheidrelevant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4). 4.3 Das Straf- und das Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele, schützen andere Interessen und sind unabhängig voneinander. Während der Straf- und Massnahmenvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine re- sozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrati- onsbehörden der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor wei- teren Straftaten im Vordergrund, woraus für die ausländerrechtliche Legal- prognose ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden stren- gerer Beurteilungsmassstab resultiert (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2; BVGE 2021 VII/1 E. 7.1.2). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Rest- risiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 139 I 31 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.4). Zusätzlich gilt zu berücksichtigen, dass sich Dritt- staatsangehörige – im Gegensatz zu Staatsangehörigen einer Vertrags- partei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) – nur be- schränkt auf eine geringe Rückfallgefahr berufen können, da auch gene- ralpräventive Überlegungen in die Beurteilung einfliessen dürfen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_299/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3.; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; anstatt vieler Urteil des BVGer F-13/2022 vom 30. August 2023 E. 7.5). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung mit der Verurtei- lung des Beschwerdeführers wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Die Verurteilung stelle einen Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG einhergehe. Sodann sei der Beschwerdeführer von der zustän- digen Behörde aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen worden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens und der damit verbundenen erheblichen und wiederholten Straffälligkeit müsse von einer aktuellen Wie- derholungsgefahr ausgegangen werden. Aufgrund der begangenen

F-2503/2023 Seite 7 schweren Delikte stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung dar, weshalb die fünfjährige Regelhöchst- dauer für ein Einreiseverbot überschritten werden dürfe. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, für ein Einreiseverbot von über fünf Jahren reiche lediglich ein Verstoss gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung nicht aus; vielmehr müsse eine besondere Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehen. Davon könne vorliegend nicht gesprochen werden, sei er doch wegen einer guten Rückfallprognose vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen worden. Die Vorinstanz erwähne sodann nicht, welche konkreten Straftaten für die Beurteilung des Einrei- severbots relevant sein sollten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 8. April 2021 des Oberge- richts des Kantons Bern wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit dieser Tat hat er in erheb- licher Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen. Die gesetzliche Grundlage zur Ver- hängung eines Einreiseverbots ist damit gegeben und entgegen der im Hauptbegehren zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung des Be- schwerdeführers kommt eine Aufhebung des Einreiseverbots ungeachtet der geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Zu prüfen gilt es jedoch nachfolgend, ob vom Beschwerdefüh- rer eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht, welche die Anordnung eines über fünf Jahre hinausgehenden Einreiseverbots rechtfertigt. 6.2 Aus dem Strafurteil vom 8. April 2021 geht hervor, dass die Freundin des Beschwerdeführers diesen am Telefon dazu aufgefordert hatte, ihren Ex-Freund «auszuschalten». Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin mit einem Küchenmesser an den Arbeitsort des Opfers. Nach einem Ge- rangel, in das auch weitere Personen involviert waren, führte der Be- schwerdeführer mehrere Stichbewegungen gegen den Bauchbereich des Opfers aus. Da jenes jedoch ausweichen konnte, wurde es nicht am Bauch, sondern am linken Oberschenkel, in der Nähe eines das Bein ver- sorgenden Blutgefässes, und an der linken Hand verletzt. 6.3 Das objektive Verschulden des Beschwerdeführers stufte das Oberge- richt des Kantons Bern als mittelschwer ein. Sein Handeln erscheine auf- grund der Vorgehensweise und der Entstehungsgeschichte als verwerflich.

F-2503/2023 Seite 8 Der Beschwerdeführer habe sich auch auf dem Weg zum Tatort nicht von seinem Vorhaben abbringen lassen und sei auf Vorschläge zur Konfliktlö- sung nicht eingegangen. Zwar habe er sich nicht aus gänzlich nichtigem Grund dazu entschieden, das Opfer aufzusuchen und anzugreifen, son- dern weil er von seiner damaligen Freundin dazu aufgefordert worden sei. Er habe aber nicht verifiziert, ob das Opfer tatsächlich etwas Verwerfliches gegenüber dieser gesagt habe. Insgesamt erweise sich sein Handeln als rücksichtslos und zeuge von erheblicher krimineller Energie. 6.4 Der Beschwerdeführer hat mit der begangenen Straftat zweifellos eine schwere Straftat begangen, die rechtsprechungsgemäss wegen der Hoch- wertigkeit des verletzten Rechtsguts (Leib und Leben) zum Schutz der Öf- fentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko nicht zulässt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Straftat, mit denen diese zu relativieren ver- sucht wird, können nicht geteilt werden. Derartige, sich allenfalls strafmin- dernd auswirkende Umstände sind ohnehin durch die strafurteilende Be- hörde im Rahmen der Strafzumessung und nicht im vorliegenden Verfah- ren zu berücksichtigen. Sodann führt die vorsätzliche Tötung gemäss der- zeit in Kraft stehendem Recht zu einer obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB; vgl. Urteil des BGer 6B_1379/2017 vom 25. April 2018, wonach auch bei einem Tatversuch die obligatorische Lan- desverweisung zur Anwendung kommt). Das am 8. April 2021 ergangene Strafurteil äusserst sich nicht zur Landesverweisung, was dem Umstand geschuldet sein dürfte, dass die Tat vor dem 1. Oktober 2016 und damit vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangen wurde. Eine entspre- chende Tat würde jedenfalls heute – unter Vorbehalt der Härtefallklausel – zwingend zu einer Landesverweisung von fünf bis fünfzehn Jahren führen. 6.5 Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers kann sodann nichts aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Straftat zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung rund acht Jahre zurücklag. Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist nicht auf den Bege- hungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen, sondern darauf, wie lange sich eine straffällig gewordene Person in Freiheit bewährt hat (vgl. E. 4.2). Der Beschwerdeführer befand sich ab seiner Festnahme im August 2018 bis zu seiner bedingten Entlassung im April 2023 ununterbrochen in Haft. Mit- hin befand er sich seit seiner Festnahme bis zum Erlass des angefochte- nen Einreiseverbots am 4. April 2023 gar nie in Freiheit und konnte sich folglich auch nicht bewähren. Auch aus der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug kann entgegen dem Beschwerdeführer keine fehlende Rückfallgefahr abgeleitet werden, zumal vorliegend die strafrechtliche

F-2503/2023 Seite 9 Legalprognose nicht massgeblich ist und im Administrativverfahren eine strengere Betrachtungsweise Anwendung findet. Kommt hinzu, dass auf- grund der Schwere der Straftat und des durch sie gefährdeten Rechtsguts (Leib und Leben) die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr herabge- setzt sind (E. 4.3). 6.6 Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich bei dem vom Obergericht des Kantons Bern abgeurteilten Delikt nicht um einen strafrechtlichen Einzelfall handelte. So ist der Beschwerdeführer bereits vor seinem Tötungsversuch verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dies hat in der Ver- gangenheit bereits zu einem sechsjährigen Einreiseverbot geführt. Sodann wurde der Beschwerdeführer verschiedentlich aus der Schweiz weggewie- sen, wobei er der Aufforderung zur Ausreise jeweils nicht nachkam und in Ausschaffungshaft genommen werden musste. Das frühere Verhalten in strafrechtlicher und ausländerrechtlicher Hinsicht verschärft dabei die be- reits gegebene qualifizierte Gefährdungslage. 6.7 Insbesondere in Anbetracht der Hochwertigkeit des deliktisch bedroh- ten Rechtsguts und den damit einhergehenden herabgesetzten Anforde- rungen an die Wiederholungsgefahr ist zusammenfassend davon auszu- gehen, dass vom Beschwerdeführer eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG ausgeht, weshalb ein die Regelma- ximaldauer von fünf Jahren übersteigendes Einreiseverbot gerechtfertigt erscheint. 7. 7.1 Bestand und Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betref- fend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, wel- che die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). 7.2 Der Beschwerdeführer hat mit der versuchten Tötung eine gegen das menschliche Leben als höchstes Rechtsgut gerichtete Straftat begangen. Von ihm geht weiterhin eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicher-

F-2503/2023 Seite 10 heit und Ordnung aus, die angesichts der Schwere der Rechtsgutverlet- zung und des in der Vergangenheit an den Tag gelegten renitenten Verhal- tens (vgl. E. 6.6) nicht hinzunehmen ist. Als gewichtig zu erachten ist vor- liegend aufgrund der Drittstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aber auch das bereits angesprochene generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmen- praxis zu schützen. 7.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die ungehinderte Einreise in die Schweiz geltend, er habe einen Teil seiner Schulpflicht in der Schweiz absolviert, habe hier einen grossen Teil seines sozialen Umfelds und spreche einwandfrei Schweizer- deutsch. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 17 Jahren in die Schweiz eingereist ist. Er absolvierte hier ledig- lich eine Vorlehre und bezog anschliessend Sozialhilfe. Zudem wurde er nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Jahre 2009 aus der Schweiz weggewiesen und hielt sich ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig in der Schweiz auf. Sein Lebensmittelpunkt scheint sich inzwischen nach Italien verlagert zu haben, was sich daran zeigt, dass er dort in der Vergangenheit einen Aufenthaltstitel erhalten hatte und er sich gemäss seinen eigenen Aussagen nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug unver- züglich dorthin begab. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der elfjährigen Dauer des Einreiseverbots die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Reduktion desselben überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots erweist sich, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Einreiseverboten, die sich auf strafbare Handlungen gegen Leib und Leben stützen, als verhältnismässig (vgl. dazu auch Urteile des BVGer F-2888/2018 vom 1. Februar 2021 [Einreiseverbot von sieben Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, wobei der Be- troffene in der Schweiz geboren wurde und seit 39 Jahren in der Schweiz lebte]; F-604/2020 vom 28. August 2020 [Einreiseverbot von acht Jahren wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, wobei der Betroffene seit 13 Jahren zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kin- dern in der Schweiz lebte]; F-277/2019 vom 7. August 2019 [Einreiseverbot von zehn Jahren wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung, wobei sich der Betroffene seit fast dreissig Jahren in der Schweiz aufhielt und hier

F-2503/2023 Seite 11 erwachsene Kinder hatte]; F-5598/2016 vom 14. August 2018 [Einreisever- bot von sieben Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in nicht ent- schuldbarem Notwehrexzess, wobei der Beschwerdeführer als Kind in die Schweiz gekommen war]). 8. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem rechtmässig ist. 8.1 Am 6. März 2023 – mithin vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 4. April 2023 – ist die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-VO-Grenze) in Kraft getreten und hat die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 (aSIS-II-VO) abgelöst. 8.2 Ein Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-VO-Grenze) darf im SIS zur Einreise- und Aufent- haltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die «Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles» eine solche Massnahme rechtferti- gen (Art. 21 SIS-VO-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen. Die Ausschreibung wird eingege- ben, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze). Dies ist der Fall bei einem Dritt- staatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verur- teilt worden ist, welche mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr be- droht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze).

F-2503/2023 Seite 12 8.3 Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Min- destfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Vo- raussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Insofern genügt es, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer, die öf- fentliche Sicherheit oder Ordnung tangierender Straftaten verurteilt wurde, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind. Ausgeschlossen von einer Ausschreibung sind jedoch Ein- reiseverbote, die sich auf Verurteilungen aufgrund von Bagatelldelikten stützen (BGE 147 IV 340 E. 4.7.2 und 4.7.4). 8.4 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Ausschreibung im SIS vor, dass er gemäss mündlicher Zusicherung demnächst einen italienischen Aufenthaltstitel erhalten werde. Zudem habe er in Deutschland einen Bru- der und weitere Verwandte. 8.5 Als Drittstaatsangehöriger kann der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Einreiseverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Die Straftat der versuchten vorsätzlichen Tötung, derer er schuldig gesprochen wurde, ist mit einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr bedroht und erreicht als Straf- tat die für eine Ausschreibung nötige Schwere ohne Weiteres, womit die Voraussetzung gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze erfüllt ist. Die Ausschreibung im SIS – die sich nach dem oben Gesagten und mangels entscheiderheblich entgegenstehender privater Interessen auch als ver- hältnismässig erweist – ist demnach nicht zu beanstanden. 8.6 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wird im Übrigen durch die Ausschreibung eine Ausstellung eines italienischen Aufenthalts- titels nicht verunmöglicht. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, trotz im SIS ausgeschriebener Einreiseverbote Aufenthaltstitel zu erteilen. Sollten sich die italienischen Behörden nach durchgeführtem Konsultati- onsverfahren mit der Schweiz zu einem solchen Schritt entschliessen, würde die Schweiz die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS löschen (vgl. Art. 27 SIS-VO-Grenze).

F-2503/2023 Seite 13 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 17. Mai 2023 geleisteten Kosten- vorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-2503/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Jan Hoefliger

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