B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2483/2021
Urteil vom 8. Januar 2024 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Advokatur LawRaine,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 20. April 2021.
F-2483/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Niger stammende A._______ (geb. 1980; hiernach: Beschwerde- führer) reiste am 3. Februar 2002 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte unter Angabe falscher Personalien erfolglos um Asyl. Am 28. Januar 2007 kehrte er mit einer Rückkehrhilfe aus der Schweiz nach Niger zurück, wo er am 8. März 2007 die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1954) heira- tete. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste er am 12. September 2007 zu ihr in die Schweiz ein. B. Gestützt auf diese Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 20. August 2012 beim damaligen Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekre- tariat für Migration SEM) um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 16. Septem- ber 2013 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu- sammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestün- den. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleich- terte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbür- gerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung be- antragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. C. Am 4. Oktober 2013, in Rechtskraft erwachsen am 5. November 2013, wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons X._______ und der Gemeinde C.. D. Am 25. Oktober 2017 bat der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kan- tons X. die Vorinstanz um Prüfung der Frage, ob die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers nichtig zu erklären sei. Gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde D._______ habe er sich bereits im Juni 2014 nach Niger abgemeldet, wobei die Trennung der Ehegatten erfasst worden sei. Im Januar 2015 sei er erneut in die Schweiz eingereist, wobei am 5. Juli 2015 in Niger der aussereheliche Sohn E._______ geboren wor- den sei. Mutter des Kindes sei die nigerianische Staatsangehörige F._______ (geb. 1993).
F-2483/2021 Seite 3 E. Nach Abklärungen bei den Einwohnerdiensten der Stadt D._______ zeigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2018 die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung an. Im Laufe desselbigen unterbreitete sie ihm mehrmals einen Fragenkatalog und gewährte Einsicht in die Verfahrensakten. Der Beschwerdeführer, neu vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt, nahm hierzu am 11. Juni 2018, am 31. Juli 2018 und am 21. Dezember 2018 Stellung. Die Ehefrau äusserte sich am 7. September 2018 und am 26. Oktober 2018 schriftlich zur Angelegenheit. Am 30. September 2020 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz auf deren Ersuchen hin seinen aktuellen Zivilstand mit. F. Am 2. Dezember 2020 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und am 2. Februar 2021 der Kindsmutter das rechtliche Gehör in Bezug auf die Erstreckung einer allfälligen Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung auf den ausserehelich geborenen Sohn. Der Beschwerdeführer liess sich am 12. Januar 2021 und die Kindsmutter am 22. Februar 2021 dazu vernehmen. G. Am 8. April 2021 erteilte der Kanton X._______ als Heimatkanton des Be- schwerdeführers die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H. Mit Verfügung vom 20. April 2021, eröffnet am 26. April 2021, erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und hielt gleichzeitig fest, dass sich die Nichtigkeit auf dessen Sohn erstre- cke. I. Am 26. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 20. April 2021 sei aufzuheben. J. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
F-2483/2021 Seite 4 K. Mit Replik vom 3. September 2021 liess der Beschwerdeführer an seinem Begehren und dessen Begründung festhalten. L. Aus organisatorischen Gründen wurde anstelle der bisherigen Instruktions- richterin im Frühjahr 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper einge- setzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Am 1. Januar 2018 trat das totalrevidierte Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) in Kraft und löste das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) ab (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der
F-2483/2021 Seite 5 Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Bezogen auf die Nichtigerklä- rung der erleichterten Einbürgerung bedeutet dies, dass in materieller Hin- sicht das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung des Zusammen- lebens bzw. der Gewährung der Einbürgerung geltende Recht anzuwen- den ist (Urteil des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4). 3.2 Die vorliegende Streitsache ist somit nach dem alten Bürgerrechtsge- setz zu beurteilen (siehe Bst. B und C hiervor). Nicht mehr erforderlich ist mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die nach Art. 41 Abs. 1 aBüG noch geforderte Zustimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung der Ein- bürgerung, da das neue Recht diesbezüglich sofort anwendbar ist (Urteil 1C_574/2021 E. 2.4; Urteil des BVGer F-4072/2021 vom 16. Oktober 2023 E. 3.3). Die Vorinstanz hat diese dennoch eingeholt und der Heimatkanton erteilte am 8. April 2021 seine Zustimmung. 4. Strittig ist, ob die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwer- deführers zu Recht nichtig erklärte. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Über- dies setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG für die erleichterte Einbürgerung voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird viel- mehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beidseitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. heute Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]). Zweifel daran können sich unter an- derem dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; Urteil des BGer 1C_95/2023 vom 12. September 2023 E. 3.2) oder ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteile
F-2483/2021 Seite 6 des BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4.3; 1C_244/2016 vom 3. August 2016 E. 2.2; je m.w.H.). 4.2 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung nichtig erklärt wer- den, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tat- sachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvo- raussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täu- schenden Verhalten erwirkt worden ist. Es ist aber keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unter- lassen zu haben, über eine erkennbar erhebliche Tatsache zu informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (siehe zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.2 m.w.H.). 4.3 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung geht durch Zeitablauf unter (Art. 41 Abs. 1 bis aBüG). Vorliegend sind die Fristen eingehalten, womit die formellen Voraussetzungen für die Nichti- gerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind. 5. 5.1 Unstrittig steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer nach rund fünfjähriger Ehe im August 2012 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte und am 16. September 2013 gemeinsam mit seiner Ehefrau die Er- klärung abgab, in einer tatsächlichen und stabilen Ehe zu leben und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten zu haben. Drei Wochen danach wurde er erleichtert eingebürgert. Am 30. Juni 2014 meldete er sich bei den Einwohnerdiensten D._______ nach Niger ab und gab dabei die Trennung von seiner Ehefrau zu Protokoll. Zudem unterzeichneten die Ehegatten am
F-2483/2021 Seite 7 5.2 Angesichts der Zeitspanne von rund neun Monaten zwischen der er- leichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers und der gegenüber den städtischen Behörden gemeldeten Trennung sowie der Zeugung des aus- serehelichen Kindes nur drei Monate später drängt sich ohne Weiteres die natürliche Vermutung auf, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeit- punkt der gemeinsamen Erklärung beziehungsweise der erleichterten Ein- bürgerung nicht (länger) intakt war und die Vorinstanz vom Beschwerde- führer über diese Umstände getäuscht wurde. 5.3 Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vorliegend bestreitet, sich bei seiner Abmeldung nach Niger im Juni 2014 bereits tatsächlich von seiner Ehefrau getrennt zu haben und demgegenüber als effektiven Tren- nungszeitpunkt November 2016 angibt. Gemäss der bei den Akten liegen- den Auskunft der Einwohnerdienste D._______ bestand bei seiner Abmel- dung ins Ausland – die Ehegattin behielt ihren Wohnsitz – die Möglichkeit, eine effektive Trennung oder lediglich einen separaten Wohnsitz bei Wei- terbestand der Ehe zu erfassen. Die Mutation erfolgt laut dem Amt jeweils aufgrund mündlicher Aussage der Anwesenden. Zwar erscheint es grund- sätzlich plausibel, dass vorliegend lediglich mangels eines alternativen Wohnsitzes des Beschwerdeführers die Option der Trennung erfasst wor- den war. Allerdings unterzeichneten die Ehegatten am 1. Juli 2014 zusätz- lich eine Trennungsvereinbarung gegenüber der Steuerverwaltung der Stadt D., worin sie bestätigten, in gegenseitigem Einvernehmen ab dem 1. Juli 2014 auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. Handschrift- lich fügten sie der Vereinbarung an, die Gegenstände in der ehelichen Wohnung seien bereits aufgeteilt. Auch wenn dies, wie geltend gemacht, lediglich aus steuerrechtlichen Überlegungen geschehen sein sollte, galt das Ehepaar damit seit dem 1. Juli 2014 gegenüber den Behörden als ge- trennt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer – entgegen den offiziellen Meldeverhältnissen und in Verletzung seiner Meldepflicht – nach seiner Rückkehr in die Schweiz nochmals zwei Jahre lang an der ehelichen Adresse gewohnt haben soll. Das eingereichte Arbeitszeugnis bestätigt zwar, dass er sich ab dem 10. November 2014 wieder in der Schweiz aufgehalten hat, sagt jedoch nichts über seine Wohnsituation aus. Die persönliche Anmeldung beim Einwohneramt der Stadt D. er- folgte erst am 15. Januar 2015, wobei er sich bereits einen Monat später wieder an eine andere Adresse abmeldete. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, muss sich der Beschwerdeführer vorliegend die offiziellen Mel- deverhältnisse entgegenhalten lassen.
F-2483/2021 Seite 8 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, die im gegebenen Fall bestehende Vermutung einer nicht intakten Ehe im Zeit- punkt der Einbürgerung durch Gegenbeweis zu entkräften. Hierfür genügt es, wenn er einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im Zeitpunkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft noch intakt war und er die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürge- rung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vor- mals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darle- gen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2). 6.2 Der Eheverlauf wurde von den Ehegatten übereinstimmend geschil- dert. Im Wesentlichen legten sie dar, die Ehefrau sei seit der Aufgabe ihres Coiffeursalons im Sommer 2011 vermehrt mit der Betreuung ihrer betagten Mutter beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer, welcher viel gearbei- tet habe, sei im Sommer 2014 mit einem Freund zu einer sechsmonatigen Weltreise aufgebrochen, von welcher er allerdings früher als geplant im November 2014 zurückgekehrt sei. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er bis Ende Oktober 2016 weiterhin zusammen mit der Ehefrau an derselben Adresse gelebt. Er habe sich dort lediglich verspätet wieder an- gemeldet (s. bereits E. 5.3 hiervor). Die einen Monat darauf erfolgte Um- meldung sei lediglich im Zusammenhang mit dem Wunsch der Ehefrau nach einer getrennten Steuerveranlagung erfolgt. Effektiv habe das Ehe- paar weiterhin zusammengewohnt. Probleme in der Beziehung seien erst nach der Rückkehr des Beschwerdeführers von seiner Reise im November 2014 entstanden. Einerseits sei die hohe Belastung der Ehefrau durch die Betreuung der mittlerweile dementen Mutter dafür verantwortlich gewesen. Andererseits sei der Beschwerdeführer damals von der Kindsmutter in Ni- ger informiert worden, dass er Vater werden würde, was er seiner Ehefrau allerdings nicht mitzuteilen gewagt habe. Dies alles habe dazu geführt, dass sie sich auseinandergelebt und schliesslich per November 2016 ein- vernehmlich getrennt hätten. Zur Rettung der Ehe sei nichts Besonderes unternommen worden. Der Beschwerdeführer sei am 5. November 2016 effektiv aus- und zur befreundeten Familie an die Adresse gezogen, an welcher er seit Februar 2015 aus steuerrechtlichen Erwägungen bereits gemeldet gewesen sei. Im Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer die Ehefrau über seine Vaterschaft informiert. Er habe die Absicht, sich von ihr
F-2483/2021 Seite 9 scheiden zu lassen, allerdings habe er bisher auf die Einleitung eines Scheidungsverfahrens verzichtet. 6.3 Was der Beschwerdeführer damit gegen die bestehende Vermutung, dass seine Ehe im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt war (s. E. 5 hiervor), vorbringt, überzeugt nicht. Weder können die Belastung seiner Ehegattin durch die Pflege ihrer Mutter noch seine kurz nach der Einbür- gerung erfolgte Vaterschaft als isolierte Ereignisse betrachtet werden, die völlig unerwartet eine zuvor intakte Ehe rasch und endgültig zerstörten. Zum einen übernahm die Ehefrau gemäss eigenen Angaben bereits im Jahr 2011 die Betreuung ihrer betagten Mutter und war dadurch zuneh- mend gefordert. Die Auswirkungen dessen dürften zwei Jahre darauf im Einbürgerungszeitpunkt (2013) bereits spürbar gewesen sein. Auch der Umstand, dass sich die Ehefrau lange um eine getrennte Besteuerung der Ehegatten bemühte sowie die im Juli 2014 gemeinsam unterzeichnete Trennungsvereinbarung sprechen gegen eine damals zukunftsgerichtete Ehe. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wurde die Trennungsvereinba- rung gegenüber der Steuerbehörde auch nach der Rückkehr des Be- schwerdeführers in die Schweiz nie widerrufen. 6.4 In Bezug auf die aussereheliche Beziehung des Beschwerdeführers kann ferner nicht ausser Acht gelassen werden, dass ihn und seine Schweizer Ehefrau ein Altersunterschied von 25 Jahren trennt. Lediglich wenige Monate nach seiner erleichterten Einbürgerung meldete er sich aus der Schweiz ab und reiste für längere Zeit in sein Heimatland, wo er innert kürzester Zeit mit einer wesentlich jüngeren Frau aus seinem angestamm- ten Kulturkreis ein aussereheliches Kind zeugte. Ob sich der Kontakt zwi- schen ihm und der Kindsmutter in Niger derart spontan ergeben hat wie behauptet – er habe die Frau am 5. Oktober 2014 anlässlich eines durch einen Kollegen organisierten Fotoshootings getroffen – darf angesichts der darauffolgenden Entwicklungen bezweifelt werden. So gibt er an, bereits im November 2014 Kenntnis von der Schwangerschaft erhalten zu haben. Gegenüber der Gemeinde G._______ gab er ferner zu Protokoll, in der Zeit nach seiner Rückkehr in die Schweiz mehrmals wöchentlich mit der Frau telefoniert zu haben. Seinen ausserehelichen Sohn hat er gemäss den vor- liegenden Urkunden sodann bereits einen Tag nach dessen Geburt aner- kannt (5. bzw. 6. Juli 2015). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer nach dem angeblichen One-Night-Stand über seine Vaterschaft informiert worden war und seit der Zeugung des ausserehelichen Kindes in regel- mässigem Kontakt mit der Kindsmutter stand. Angesichts dessen muss da- von ausgegangen werden, dass die Familiengründung in seiner Heimat für
F-2483/2021 Seite 10 den Beschwerdeführer im Einbürgerungszeitpunkt bereits (mindestens) eine Option darstellte. Dies umso mehr, als die Kindsmutter und der Sohn zum Verbleib beim Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist und per 17. März 2018 in dessen Wohnung einzogen sind. 7. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Unterzeich- nung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unvollständig oder un- richtig wäre (vgl. Art. 12 VwVG), ergibt sich nicht aus den Beschwerdevor- bringen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwogen, der Beschwerdeführer habe seine erleichterte Einbürge- rung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 aBüG erschlichen. Damit sind die materi- ellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung erfüllt. 8. Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt, erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklär- ten Einbürgerung beruht (Art. 41 Abs. 3 aBüG). Ebenso folgerichtig und nicht zu beanstanden ist damit die Nichtigerklärung der Einbürgerung des ausserehelich mit einer Ausländerin geborenen Sohnes des Beschwerde- führers (vgl. Urteile des BGer 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 4.5; 1C_510/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3.1). Gründe, die es rechtfertigen würden, den Sohn von den Wirkungen der Nichtigerklärung auszunehmen, ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche geltend gemacht. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass das Kleinkind weiterhin über die Staatsangehörigkeit Nigers verfügt, weshalb ihm keine Staatenlosigkeit droht (BVGE 2020 VII/6 E. 12 m.H. auf Art. 36 Abs. 4 BüG). 9. Folglich ist die angefochtene Verfügung von Bundesrechts wegen (Art. 49 VwVG) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
F-2483/2021 Seite 11 Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
F-2483/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Corina Fuhrer
F-2483/2021 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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