B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 21.06.2021 (1C_130/2021)
Abteilung VI F-2472/2019
Urteil vom 3. Februar 2021 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Sandor Horvath, Rechtsanwalt, HORVATH RECHTSANWÄLTE AG, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
F-2472/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer (geb. 1986) heiratete am 9. März 2011 in Spanien die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1961). Im August 2011 zog er zu ihr in die Schweiz. Seit 2016 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. B. Gestützt auf seine Ehe richtete der Beschwerdeführer am 7. September 2016 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung an die Vorinstanz. Glei- chentags unterzeichneten die Ehegatten gemeinsam die Erklärung, wo- nach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten sowie stabilen ehelichen Ge- meinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Dezember 2016 eine unterzeichnete Erklärung betreffend Beachtung der Rechtsordnung nach. Auf Ersuchen der Vorinstanz erstellte das Gemeindeamt des Kantons C._______ in der Folge einen Erhebungs- bericht, welcher am 29. Mai 2017 bei der Vorinstanz einging. Ebenfalls holte Letztere bei den vom Gesuchsteller bezeichneten Personen Refe- renzauskünfte ein. C. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 empfahl die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer, das Gesuch wegen der nicht erfüllten Voraussetzung ei- nes einwandfreien finanziellen Leumunds sowie Zweifel am Bestehen ei- ner tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft zurückzuziehen. Sie gewährte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. D. Am 6. März 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass eine Stellungnahme des Beschwerdeführers trotz zweimaliger Fristverlängerung ausgeblieben war und schrieb sein Gesuch als gegenstandslos ab. Mit Schreiben vom 3. Ap- ril 2018 hielt sie an der Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs fest. Ohne Gegenbericht bis am 31. Mai 2018 würde davon ausgegangen, der Be- troffene sei mit dem Abschreiben seines Gesuchs einverstanden. E. Nach Gutheissung eines Fristerstreckungsgesuchs wandte sich am 5. Juni 2018 die Ehefrau des Beschwerdeführers an die Vorinstanz. Am 11. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mehrere Doku- mente ein.
F-2472/2019 Seite 3 F. Mit Schreiben vom 4. September 2018 erklärte sich die Vorinstanz bereit, das Gesuch des Beschwerdeführers letztmalig zu überprüfen und ver- langte hierzu einen Betreibungsregisterauszug lautend auf den Namen der Ehefrau und je Steuerjahr sowohl eine Kopie des mit den Steuerbehörden abgeschlossenen Steuerabkommens als auch die Zahlungsbestätigung der letzten drei Steuerraten. Am 24. September 2018 reichte der Be- schwerdeführer die benötigten Unterlagen nach. G. Mit Verfügung vom 18. April 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch des Be- schwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung des schweizerischen Bürgerrechts. Als Beweismittel legte er verschiedene Buchungsbestätigungen, einen Be- treibungsregisterauszug vom 7. Mai 2019 und die Versicherungspolicen der Ehegatten ins Recht. I. In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2019 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde. Am 30. August 2019 reichte der Beschwerde- führer replizierend vier Flugtickets vom 28. bzw. 31. Juli 2019 sowie vier undatierte Fotos ein; alles in Kopie.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An- hangs). Da das Gesuch um erleichterte Einbürgerung vor der Rechtsände- rung eingereicht wurde, ist die vorliegende Streitsache in materieller Hin- sicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen (Art. 50 Abs. 2 BüG).
F-2472/2019 Seite 4 2. 2.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht substantiiert begründet, sich nicht mit seinen Vorbringen und Beweisdokumenten bzw. Beweisofferten ausei- nandergesetzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig abgeklärt. Zudem habe das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange gedauert. Weiter macht er eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) sowie des Will- kürverbots (Art. 9 BV) geltend. Die formellen Rügen sind vorweg zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Dieser Grundsatz dient einerseits der Aufklärung des Sach-
F-2472/2019 Seite 5 verhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Partei dar. Er verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin- gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheid- begründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- scheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigs- tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 136 V 351 E. 4.2). 4.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar kurz gehalten, es geht daraus aber ohne Weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vor- instanz das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ablehnte. Der Beschwer- deführer war durchaus in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufech- ten. Im Rahmen des Replikrechts konnte er seinen Standpunkt ferner nochmals erläutern. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht in rechts- genüglicher Weise nachgekommen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor. Ob die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung gestützt auf den Sachverhalt auch die richtige Wür- digung bzw. Gewichtung vornahm, ist im Rahmen der nachfolgenden ma- teriell-rechtlichen Prüfung abzuklären. 4.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich die Verfah- rensdauer von zwei Jahren und sieben Monaten ebenfalls nicht als unan- gemessen lang, wurde sie doch massgeblich durch seine zahlreichen Fris- terstreckungsgesuche sowie die zu tätigenden Abklärungen beeinflusst. 4.5 Die weiteren formellen Rügen (Verletzung Legalitätsprinzip, Rechts- gleichheit und Willkürverbot) sind nicht näher substantiiert, weshalb es sich erübrigt, auf sie näher einzugehen. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
F-2472/2019 Seite 6 Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entspre- chenden Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. Eine ausländische Person kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleich- terte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin oder dem Schweizer lebt (Art. 27 Abs.1 aBüG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt die erleichterte Einbürgerung in materieller Hinsicht voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer erfülle die für eine erleichterte Einbürgerung notwendige Voraussetzung eines einwandfreien finanziellen Leumunds nicht. Seine Ehefrau verfüge über diverse Verlustscheine, bei welchen es sich mitunter um Schulden aus laufenden Bedürfnissen der Familie handle, für welche der Beschwerdeführer solidarisch hafte. Eben- falls seien die Stabilität und Zukunftsgerichtetheit der Ehe nicht ausrei- chend belegt. 6.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nunmehr acht Jahre mit seiner Ehefrau verheiratet und die Ehe werde entgegen der Auffassung der Vorinstanz tatsächlich gelebt. Der von der Vorinstanz ein- geholte Erhebungsbericht nenne als einzig dokumentierten Anhaltspunkt, welcher gegen eine stabile eheliche Gemeinschaft sprechen könnte, einen Vorfall aus dem Jahr 2013. Zwischen den Ehegatten sei wegen finanzieller Probleme ein Streit entbrannt. Hiernach sei die Ehefrau alleine in eine Bar gegangen und einem anderen Mann nähergekommen. Die beiden seien schliesslich aus der Bar weggewiesen worden. Die eheliche Auseinander- setzung liege nunmehr sechs Jahre zurück und sei kein Indiz für eine Scheinehe. Streit komme in den besten Familien vor. Zudem lasse die Vor- instanz unberücksichtigt, dass die Ehefrau nach dem Vorfall in der Bar ihre Bekanntschaft wegen Vergewaltigung und Schändung angezeigt habe und als Geschädigte angeführt worden sei.
F-2472/2019 Seite 7 Das Ehepaar verbringe regelmässig gemeinsame Ferien. Die Umstände, dass der Beschwerdeführer alle zwei Jahre ohne seine Ehefrau in sein Hei- matland reise und letztere mit ihrem Sohn alleine in Thailand Ferien ver- bracht habe, sprächen nicht gegen eine stabile eheliche Gemeinschaft, sondern seien Ausdruck einer zeitgemässen Ehe. Die Reise nach Thailand habe er im Übrigen nicht antreten können, da ihm kein Visum ausgestellt worden sei. Positiv zu werten sei ferner, dass er erst nach der Heirat in die Schweiz eingereist sei. Ihm könne deshalb kaum vorgeworfen werden, die Eheschliessung als Mittel zur Erlangung der Schweizerischen Staatsbür- gerschaft missbraucht zu haben. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation verkenne die Vorinstanz, dass es sich bei den Verlustscheinen um persönliche Schulden seiner Ehefrau handle. Sein eigener Betreibungsregisterauszug weise keinen Eintrag auf. Sämtliche Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung seien somit erfüllt. 6.3 In der Vernehmlassung äussert die Vorinstanz erneut Zweifel an der Stabilität der ehelichen Gemeinschaft. Den Ausführungen der Ehefrau zu- folge geniesse ihre Spielsucht erste Priorität – namentlich vor den familiä- ren Verpflichtungen. 6.4 Replizierend führt der Beschwerdeführer zur Verdeutlichung der engen Beziehung zu seiner Ehegattin an, sie seien Ende Juli 2019 gemeinsam für drei Tage nach London gereist, um seine Eltern zu besuchen. 7. 7.1 Zu der in Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG genannten Einbürgerungsvoraus- setzung der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung gehört ge- mäss ständiger Rechtsprechung die Erfüllung privatrechtlicher Pflichten, also ein einwandfreier finanzieller bzw. betreibungsrechtlicher Leumund. Verlangt wird, dass der Bewerber seinen öffentlich- und privatrechtlichen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Hängige Betreibungsverfahren, Lohnpfändungen und nicht gelöschte Verlustscheine, die in den letzten fünf Jahren ausgestellt wurden, stehen daher einer erleichterten Einbürgerung praxisgemäss entgegen (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 3). Aufgrund gegenseitiger Abhängigkeiten kann die fi- nanzielle Lage des einen Ehegatten nicht losgelöst von der des anderen betrachtet werden. Zu berücksichtigen sind demnach ebenfalls Schulden eines Ehegatten, für welche die Eheleute, unabhängig vom gewählten Gü- terstand, solidarisch haften. Darunter fallen unter anderem getätigte
F-2472/2019 Seite 8 Rechtsgeschäfte zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der Familie (SEM, Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis 31.12.2017, Kapitel 4, Ziff. 4.7.3.2, S. 39). 7.2 Der Beschwerdeführer ist im Betreibungsregister nicht verzeichnet (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1, Beilage 8). Der von der Vorinstanz eingeholte Betreibungsregisterauszug seiner Ehefrau vom 11. September 2018 weist hingegen für die vorausgegangenen fünf Jahre insgesamt 24 Verlustscheine aus, datierend vom 22. April 2014 bis 5. Juni 2018 (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 27/120–123). Die Verlust- scheine bescheinigen unter anderem offene Schulden gegenüber ihrer Krankenversicherung D._______ (insgesamt Fr. 10'849.65), der E._______ (Fr. 222.–) sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft (F._______, Fr. 379.95). Es handelt sich hierbei um Verbindlichkeiten aus laufenden Bedürfnissen der Familie, einem Bereich, in welchem die Ehe- leute solidarisch haften. Zu den Rechtsgeschäften des täglichen Bedarfs zählen unter anderem alle typischen Haushaltsgeschäfte, der Abschluss von Rechtsgeschäften, die mit der Gesundheitsvorsorge zusammenhän- gen sowie der Abschluss von Kranken- und Unfallversicherungen (vgl. ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 166 ZGB N 10 ff.). Die im Auszug der Ehefrau aufgelisteten Ver- lustscheine stehen einer erleichterten Einbürgerung daher praxisgemäss entgegen. 7.3 Die Ehegatten führen im vorinstanzlichen Verfahren aus, die gesamten Schulden seien auf die andauernde Spielsucht der Ehefrau zurückzufüh- ren. Der Beschwerdeführer gebe sein Bestes, um seine Ehefrau finanziell zu unterstützen (SEM act. 27/111, 27/119). In den herangezogenen Akten finden sich jedoch keinerlei Hinweise auf eine inzwischen erfolgte, ganze oder teilweise Schuldentilgung oder auf Vereinbarungen, welche die Ehe- gatten finanziell entbinden würden. Kommt hinzu, dass die Verschuldung während der Dauer des Einbürgerungsverfahrens zugenommen hat (SEM act. 5/42–44, 27/120–123). Aufgrund dessen kann nach wie vor nicht von einem guten finanziellen Leumund ausgegangen werden. Insoweit der Be- schwerdeführer schliesslich vorbringt, es sei nicht erwiesen, dass die Schulden seiner Ehefrau tatsächlich während der Ehe entstanden seien, ist darauf hinzuweisen, dass der älteste zu berücksichtigende Verlust- schein von 2015 – und somit vier Jahre nach der Eheschliessung – datiert. Der Beschwerdeführer ist damit seiner finanziellen Verpflichtung nicht ge- bührend nachgekommen.
F-2472/2019 Seite 9 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG nicht erfüllt, und die Vorinstanz ihm die erleichterte Einbürgerung zu Recht nicht erteilt hat. Ob der Betroffene die weiteren Einbürgerungskriterien erfüllt (namentlich das Erfordernis einer stabilen ehelichen Gemeinschaft i.S.v. Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG), ist daher an dieser Stelle nicht weiter zu prüfen. 8. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
F-2472/2019 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) – das Gemeindeamt des Kantons C._______, Abteilung Einbürgerungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
F-2472/2019 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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