B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2440/2025
Urteil vom 29. Januar 2026 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Marco Bivetti, rechtsanwälte.og42, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 5. März 2025.
F-2440/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der nordmazedonische Staatsangehörige A._______ (geb. [...] 1988) heiratete am 10. August 2007 eine in der Schweiz niederlassungsberech- tigte Landsfrau. Am 22. März 2008 wurde ihm im Rahmen des Familien- nachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aus der Ehe ging ein Sohn (geb. 2010) hervor. Seit dem 22. März 2013 war A._______ im Besitz der Niederlassungsbewilligung. A.b Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A._______ mehr- mals straffällig:
F-2440/2025 Seite 3 B.b Am 18. Oktober 2022 gelangte A._______ an das Migrationsamt und ersuchte um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. August 2020. Mit Verfügung vom 10. November 2022 trat das Migrationsamt auf das Wie- dererwägungsgesuch nicht ein. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blie- ben wiederum erfolglos (Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizde- partements des Kantons B._______ vom 6. März 2023; Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons B._______ vom 3. Juli 2023 sowie Urteil des BGer 2C_449/2023 vom 12. Juni 2024). C. Mit Verfügung vom 5. März 2025 – eröffnet am 11. März 2025 – erliess die Vorinstanz ein siebenjähriges Einreiseverbot (gültig ab sofort) gegen A.. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung der Fernhaltemass- nahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. D.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2025 gelangte A. (nach- folgend: Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Be- schränkung der Dauer des Einreiseverbots auf maximal drei Jahre. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. D.b Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2025 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung ab. D.c Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2025 hielt die Vorinstanz vollumfäng- lich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 20. Juni 2025 an sei- nen Begehren und deren Begründung fest. Daraufhin reichte die Vorin- stanz am 28. August 2025 eine Duplik ein und hielt erneut an der Abwei- sung der Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht weiter zur Sache vernehmen.
F-2440/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinn von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungs- pflicht verletzt. Sie habe ihren Entscheid auf knapp einer Seite begründet und sein privates Interesse in zwei kurzen Absätzen erwähnt. Auf die er- heblichen psychischen und physischen Auswirkungen der Massnahme auf seine Familie sei sie nicht eingegangen. Aus der Begründung werde auch nicht ersichtlich, worin die «schwerwiegende Gefahr» für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 AIG liegen solle. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifen- den Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 VwVG). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet
F-2440/2025 Seite 5 und erforderlich erscheinen. Die Begründung (Art. 35 VwVG) muss so ab- gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge- recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen- nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Gründe für die Verhängung des Einreiseverbots dargelegt und diese kurz erläutert. Dabei führte sie unter Hinweis auf die den Beschwerdeführer betreffende bun- desgerichtliche Rechtsprechung insbesondere auch aus, weshalb er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar- stelle und eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Weiter berücksichtigte sie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung. Für ihn war damit zu erkennen, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid hat leiten lassen. Ob das Ergebnis der Abwägung zu beanstan- den ist, wird im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beurteilen sein. 3.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Die angefochtene Verfügung ist in formeller Hin- sicht nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Auslände- rinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffe- nen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dabei bilden frühere Straftaten ein gewichtiges Indiz dafür, dass in Zukunft erneut mit einem Verstoss ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu rechnen ist (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.).
F-2440/2025 Seite 6 4.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwehr einer künftigen Störung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBI 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das ver- gangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Den Ent- scheid darüber, wie ein Einreiseverbot innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemass- nahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 4.3 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine län- gere Dauer verfügt werden, wenn die Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle In- tegrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der De- likte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu be- fürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial ha- ben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die entsprechend straffällig gewordene Person sich längerfristig bewährt hat, kann eine
F-2440/2025 Seite 7 schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls gleichwohl verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzu- stellen. Entscheidrelevant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4; Urteil des BVGer F-2503/2023 vom 10. November 2025 E. 4.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des siebenjährigen Einreisever- bots aus, die wiederholt vom Beschwerdeführer begangenen Betäubungs- mittel- und Strassenverkehrsdelikte stellten einen schweren Gesetzes- verstoss dar, womit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG einhergehe. Aufgrund des gezeigten Verhaltens, der dabei an den Tag gelegten gros- sen kriminellen Energie und der Verstösse gegen wichtige Rechtsgüter, mitunter gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Personen, könne eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege äusserst schwer, da Ver- brechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus ausländer- rechtlicher Sicht zu denjenigen Verhaltensweisen gehörten, welche die öf- fentliche Ordnung und Sicherheit in einem besonders sensiblen Bereich treffen würden. Ein strenger Massstab in der Interessenabwägung sei dem- nach gerechtfertigt. Der zeitliche Abstand zur Straftat (im Jahr 2016) und zum Strafurteil (im Jahr 2019) sei bei der Prüfung des Einreiseverbots res- pektive dessen Dauer angemessen berücksichtigt worden. Die persönli- chen Umstände (lange Aufenthaltsdauer und familiäres Umfeld in der Schweiz) hätten im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Berücksich- tigung gefunden.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Rechtsmittelebene dagegen vor, er stelle keine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung dar. Er sei aufgrund seines vorzüglichen Verhaltens nach zwei Drit- teln der verbüssten Zeit aus dem Strafvollzug entlassen worden und habe umgehend eine Anstellung gefunden, weshalb es ihm gelungen sei, einen Grossteil der aus dem Strafverfahren erwachsenen Schulden zurückzu- zahlen. Aus einem Arztbericht werde zudem deutlich, dass er seine Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung einsehe und be- reue. Das verfügte Einreiseverbot tangiere nicht nur ihn selbst, sondern auch seine Ehefrau und seinen Sohn. Die gegenwärtige Situation belaste die Familie stark. Die SIS-II-Ausschreibung führe zu einer faktischen Un- möglichkeit der persönlichen Kontaktpflege. Das siebenjährige
F-2440/2025 Seite 8 Einreiseverbot erweise sich insgesamt als unverhältnismässig, weshalb es zumindest in seiner Dauer zu reduzieren sei.
6.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juni 2019 wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jah- ren und neun Monaten verurteilt. Mit den zugrundeliegenden Taten hat er unbestrittenermassen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen. Die gesetzliche Grundlage zur Verhängung eines Einreiseverbots ist damit gegeben. Zu prüfen gilt es jedoch nachfolgend, ob vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Ge- fahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgeht, welche die Anordnung eines über fünf Jahre hinausge- henden Einreiseverbots rechtfertigt. 6.2 Aus dem Strafurteil vom 3. Juni 2019 geht hervor, dass der Beschwer- deführer zwischen dem 25. Januar 2016 und dem 11. Juli 2016 an Drogen- geschäften im Umfang von 2.2 kg Kokaingemisch respektive etwa 1.48 kg reinem Kokain beteiligt war. Dass er während knapp eines halben Jahres mehrere deliktische Einzelhandlungen vorgenommen hat, wurde vom Ge- richt straferhöhend berücksichtigt und ihm wurde ein beträchtliches krimi- nelles Engagement zuerkannt sowie festgestellt, dass er angesichts seiner Aktivitäten zumindest zu einer mittleren Hierarchiestufe des Drogenhan- dels gehört habe. Das objektive Tatverschulden wurde als nicht mehr leicht eingestuft. Der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich und aus rein fi- nanziellen, mithin egoistischen Beweggründen gehandelt. Selbst habe er nur gelegentlich Kokain konsumiert. Ein Fall von Beschaffungskriminalität liege nicht vor. 6.3 Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz füh- ren nach dem seit 1. Oktober 2016 geltenden Recht zum Verlust eines je- den Aufenthaltsrechts sowie zu einer obligatorischen Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren Dauer (vgl. Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV; Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB). Dieser Wertung ist in den Schranken des Ver- fassungs- und Völkerrechts vorliegend Rechnung zu tragen, obwohl die neue Regelung für Straftaten, die – wie hier – vor ihrem Inkrafttreten be- gangen wurden, noch nicht gilt (vgl. Urteil des BGer 2C_831/2021 E. 3.3.1; Urteil des BVGer F-3577/2020 vom 3. Februar 2023 E. 4.3.1 m.w.H.). Die vom Beschwerdeführer begangenen qualifizierten Betäubungsmittel- verstösse vermögen somit bereits aufgrund der besonderen Wichtigkeit
F-2440/2025 Seite 9 der involvierten Rechtsgüter die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begründen. 6.4 6.4.1 Dem Beschwerdeführer kann entgegen seinen Vorbringen keine gute Gefährdungsprognose attestiert werden. Das Bundesgericht hat die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene anwesenheitsbeendende Mass- nahme mit Urteil 2C_653/2022 vom 15. September 2022 für rechtmässig befunden. Dabei hat es die Beurteilung des vorinstanzlich zuständigen Ver- waltungsgerichts bestätigt, wonach von einer ernsthaften Rückfallgefahr auszugehen und das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Auf- enthalts in der Schweiz als erheblich einzustufen sei. Im Strafverfahren ging das Obergericht des Kantons Zürich aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ebenfalls von keiner guten Legalprognose aus. Bei schweren Straftaten, wie etwa Drogendelikten aus rein finanziellen Moti- ven, ist selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf zu nehmen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; 125 II 521 E. 4a/aa; Urteil 2C_831/2021 E. 3.3.1). Zu berücksichtigen ist auch, dass bei ausländerrechtlichen Mas- snahmen ein im Vergleich zum Strafrecht strengerer Beurteilungsmassstab angezeigt ist (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; 120 Ib 129 E. 5b) und dass bei Drittstaatsangehörigen der Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsange- hörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR. 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zukommt (BGE 139 II 121 E. 6.1; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). 6.4.2 Dem Wohlverhalten einer Person im Straf- oder Massnahmenvoll- zug, während strafrechtlicher Probezeiten oder unter dem Druck eines hän- gigen ausländerrechtlichen Verfahrens kommt als Basis für die Beurteilung der Rückfallgefahr keine signifikante Aussagekraft zu (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2; 137 II 233 E. 5.2.2; Urteil des BGer 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.3; BVGE 2014/20 E. 5.4). Mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 3. Juni 2019 wurde eine Probezeit von drei Jahren ange- ordnet. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte am 9. März 2022 (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2022 E. 3.3.3). Nachdem der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2022 vom 15. September 2022 bestätigt wurde, reichte der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2022 beim Migrati- onsamt umgehend ein Wiedererwägungsgesuch ein. Der letztinstanzliche Entscheid in diesem Verfahren erfolgte mit Urteil des Bundesgerichts 2C_449/2023 vom 12. Juni 2024. Die seither verstrichene Zeit erweist sich im Hinblick auf die Schwere der Delikte zu kurz, um ausländerrechtlich von
F-2440/2025 Seite 10 einem Wegfall jeglicher Rückfallgefahr auszugehen respektive um anneh- men zu können, der Beschwerdeführer werde sich inskünftig an die hiesige Rechtsordnung halten. 6.4.3 Vom Beschwerdeführer geht nach dem Gesagten eine als erheblich einzustufende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bereich hochwertiger Rechtsgüter aus. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers entgegenwirken und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen Wiedereinreise in die Schweiz zu Besuchszwecken nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung zu begehen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H). Zudem besteht im Allgemeinen und umso mehr bei schwerer Delinquenz wie vorliegend ein generalpräventives Interesse an einer konsequenten Massnahmenpraxis. 6.4.4 Den genannten öffentlichen Interessen an einem Einreiseverbot stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten Einreisen in die Schweiz entgegen. Er macht geltend, das Einreiseverbot beeinträchtige seine familiäre Situation, da sich seine Ehefrau und sein Sohn in der Schweiz befinden würden. Hinsichtlich seines Sohnes tangiere das Verbot zudem das Kindeswohl. Er habe deshalb ein grosses Interesse daran besuchsweise in die Schweiz kommen zu können, um sein Kind und seine Ehefrau regelmässig zu treffen. 6.4.5 Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz gekommen und hat damit die besonders prägenden Kinder- und Jugend- jahre im Ausland verbracht. Trotz wirtschaftlicher Integration ist er straffällig geworden. Hinsichtlich der Beziehung zur Ehefrau und zum minderjährigen Sohn liegt ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Die Verhältnis- mässigkeit der Massnahme wird allein dadurch jedoch nicht entscheidend in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Angehörigen in der Schweiz per se unzuläs- sig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107) stipuliert diesbezüglich keine weitergehenden Rechtsansprü- che. Vielmehr scheitert sowohl eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht hierzulande. Der Beschwerdeführer trägt die alleinige Verantwortung für den zurzeit nur eingeschränkt möglichen Kontakt zu seiner Familie. Er musste davon aus- gehen, dass sein strafbares Verhalten weitreichende und langfristige
F-2440/2025 Seite 11 Konsequenzen für sich, seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn haben wird. Offensichtlich vermochte ihn selbst das bereits zum Tatzeitpunkt ge- führte Familienleben nicht davon abzuhalten, schwer straffällig zu werden (vgl. BVGer F-1419/2022 vom 13. Februar 2023 E. 6.3.3). Die Ehefrau und der 15-/16-jährige Sohn können ihn, sofern sie es wünschen, in Nordma- zedonien besuchen; auch kann der Kontakt zur Familie über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Damit ist ein gewisses Mass an Familienleben gewährleistet, bei dem auch das Kindeswohl ge- bührend berücksichtigt wird (vgl. Urteil des BVGer F-4301/2018 vom 24. Mai 2019 E. 7.6 m.H.). Durch das Einreiseverbot sind dem Beschwerdeführer Besuchsaufenthalte bei seiner Familie in der Schweiz sodann nicht gänzlich verunmöglicht. Diese erschwert das Einrei- severbot nur insoweit, als der Beschwerdeführer für Besuchsaufenthalte eine Suspension beantragen muss (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3; Urteile des BVGer F-1421/2022 vom 13. September 2023 E. 8.3.3; F-4666/2021 vom 10. Mai 2023 E. 6.3.1). In diesem – wenn auch stark eingeschränkten – Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz zu pflegen. 6.4.6 Zusammenfassend vermögen die familiären Beziehungen sowie der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz das gewich- tige öffentliche Interesse nicht aufzuwiegen. Nach wie vor geht vom Be- schwerdeführer eine erhebliche Rückfallgefahr für hochwertige Rechtsgü- ter aus. Eine wertende Gewichtung der vorliegend involvierten Interessen ergibt daher, dass das von der Vorinstanz auf sieben Jahre befristete Ein- reiseverbot sowohl im Grundsatz als auch in Bezug auf die Dauer eine ver- hältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz darstellt (vgl. etwa Urteile des BVGer F-5066/2023 vom 15. März 2025; F-1893/2023 vom 4. März 2024; F-6530/2016 vom 7. September 2017). 7. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem rechtmässig ist. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem zur Einrei- severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der hier noch anwend- baren Fassung der SIS-II-VO [vollständige Referenz: Verordnung (EG)
F-2440/2025 Seite 12 Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene- ration (SIS-II), Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS- Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Voraussetzung der Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-VO). Die Ausschreibung erfolgt, wenn sich die nationale Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit stützt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO). 7.2 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informations- system ausgeschrieben werden. Das private Interesse des Beschwerde- führers, in den Schengenraum einzureisen und dort Verwandte zu besu- chen, vermag das gewichtige general- und spezialpräventive Interesse der Schweiz und sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten an seiner befristeten Fernhaltung nicht aufzuwiegen. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurtei- lungen, welche die für eine Ausschreibung erforderliche Schwere errei- chen, und der ungünstigen Legalprognose ist die Ausschreibung des Ein- reiseverbots im Schengener Informationssystem nicht zu beanstanden (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO). 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf sieben Jahre befristete Einrei- severbot und dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem als bundesrechtskonform zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt. 10. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
F-2440/2025 Seite 13 endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.). (Dispositiv nächste Seite)
F-2440/2025 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Andrea Beeler
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