B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2440/2020
Urteil vom 19. April 2023 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, vertreten durch Markus Sigg, HESS Advokatur, (...) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-2440/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Ägypten stammende Beschwerdeführer (geb. 1978) reiste am 25. Januar 2006 in die Schweiz ein und heiratete am 21. Februar 2006 in B._____ die Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1983; Ehefrau bzw. Ex- Ehefrau). Der Ehe entstammen zwei Kinder (geb. 2012 und 2013). B. Gestützt auf die Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 1. November 2011 um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens am 2. April 2012 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Schei- dungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Um- stände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. C. Mit Verfügung vom 14. Mai 2012, in Rechtskraft erwachsen am 15. Juni 2012, bürgerte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erleichtert ein. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons B._______ und der Gemeinden D._______ und E.. D. Am 10. Dezember 2012 reichten die Eheleute ein gemeinsames Schei- dungsbegehren beim Bezirksgericht F. ein, zogen dieses jedoch am 8. Januar 2013 wieder zurück. Die endgültige Trennung erfolgte am 21. Mai 2013, als die damalige Ehefrau mit dem Sohn in ein Frauenhaus floh. Der Beschwerdeführer meldete sich am 22. Mai 2013 an seinem Woh- nort ab und zog nach Ägypten. Am 2. Juni 2013 kehrte er in die Schweiz zurück. Die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers leitete am 24. Mai 2013 ein Eheschutzverfahren ein und am 16. Januar 2019 wurde die Ehe geschieden. E. Die Gemeinde G._______ informierte die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Januar, 4. und 5. Juni 2013 über die Wohnsituation und die Trennung der Ehegatten. Die Vorinstanz teilte der Gemeinde mit Schreiben vom
F-2440/2020 Seite 3 26. Juni 2013 mit, dass sie auf die Eröffnung eines Nichtigkeitsverfahrens verzichte. Von den Eltern der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers wurde die Vorinstanz mit mehreren Eingaben (erstmals am 29. Oktober 2015) über die Ehe ihrer Tochter mit dem Beschwerdeführer informiert. Am 19. Mai 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Eröffnung des Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung mit, gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und befragte seine Ex-Ehe- frau als Auskunftsperson. Zu den verschiedenen Eingaben der Ex-Ehefrau konnte der Beschwerdeführer jeweils Stellung nehmen. F. Mit Verfügung vom 11. März 2020 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig und stellte gleichzeitig fest, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. In prozessualer Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege unter Beiord- nung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_434/2020 vom 20. Oktober 2020 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. I. Das Bundesverwaltungsgericht hiess daraufhin mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2020 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbei- stand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 13. Januar 2021 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ein vom Beschwerdeführer am
F-2440/2020 Seite 4 16. März 2021 gestelltes Gesuch um Akteneinsicht hiess das Bundesver- waltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. März 2021 gut. Der Be- schwerdeführer replizierte am 29. April 2021 und hielt an seinen Anträgen fest. K. Die unterzeichnende Richterin hat vorliegendes Verfahren aus organisato- rischen Gründen im Juli 2022 vom vormaligen Instruktionsrichter übernom- men.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 2 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
F-2440/2020 Seite 5 3. Am 20. Juni 2014 verabschiedete die Bundesversammlung das total revi- dierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsge- setz, BüG, SR 141.0). Per 1. Januar 2018 trat dieses in Kraft und hob das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) auf (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das Bundesgericht stellte in seinem Urteil 1C_574/2021 vom 27. Ap- ril 2022 fest, dass in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 BüG das anwendbare mate- rielle Recht jenes ist, das zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens bzw. der Gewährung der Einbürgerung galt (vgl. E. 2, insbesondere E. 2.4), womit die vorliegende Streitsache nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist. Anzumerken ist, dass in Bezug auf die Gründe für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung keine übergangsrechtliche Problematik besteht, weil die entsprechenden materiellen Voraussetzungen sich nicht geändert haben (vgl. Urteil des BVGer F-6354/2018 vom 8. Juli 2020 E. 1.1). Sofort anwendbar ist aber nach ständiger Praxis das neue Recht in Bezug auf die Form- und Verfahrensvorschriften, sofern die Übergangsbestim- mungen keine andere Lösung vorsehen und die Anwendung des materiel- len Rechts nicht beeinträchtigt wird (Urteil des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4). Dies ist hier der Fall, so dass mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts die Zustimmung des Heimatkantons nicht mehr erfor- derlich ist. 4. 4.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsa- chen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraus- setzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vor- aus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täu- schenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in ei- nem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlas- sen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
F-2440/2020 Seite 6 4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zu orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der ver- fahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Realität entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of- fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be- hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol- chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge- stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 5. 5.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 bis aBüG statuierte hierfür eine differenzierte Fristenregelung, die vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Dem- nach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber in- nert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürger- ten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5). 5.2 Die Einwohnerdienste G._______ informierten die Vorinstanz am 15. Januar 2013 über die faktische Trennung der Ehegatten (SEM-Akten act. 1). Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 teilten sie der Vorinstanz die Aus- reise des Beschwerdeführers nach Ägypten mit (SEM-Akten act. 3). Am 26. Juni 2013 unterrichtete die Vorinstanz die Einwohnerdienste
F-2440/2020 Seite 7 G._______ über ihren Entscheid, auf die Eröffnung eines Nichtigkeitsver- fahrens zu verzichten (SEM-Akten act. 6). Die Einwohnerdienste G._______ teilten der Vorinstanz am 12. August 2013 die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz mit und setzten sie über den Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Frauenhaus in Kenntnis (SEM-Akten act. 7). Die Eltern der Ehefrau reichten der Vorinstanz am 29. Oktober 2015 eine Verdachtsmeldung bezüglich Erschleichung der Schweizer Staatsbürgerschaft ein (SEM-Akten act. 8). Nach dem Erhalt von weiteren Stellungnahmen der Ehefrau und deren Eltern eröffnete die Vorinstanz am 19. Mai 2016 ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer und teilte ihm dies gleichentags mit (SEM-Akten act. 21). In ihrer Verfügung geht die Vorinstanz davon aus, dass die Ehe schon längere Zeit nicht mehr stabil gewesen und der Trennungsprozess durch die Flucht der Ehefrau ins Frauenhaus abgeschlossen worden sei. Von diesem rechtserheblichen Sachverhalt hatte sie jedoch bereits am 12. August 2013 Kenntnis. Den- noch befand sie es nicht für nötig, weitere Ermittlungen zu tätigen. Erst am 19. Mai 2016, und damit 2 Jahre und 9 Monate nach Kenntnis der Tren- nung der Ehegatten, eröffnete sie ein Nichtigkeitsverfahren. Die Vorinstanz hielt damit die zweijährige relative Verjährungsfrist, beginnend ab Kenntnis des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht ein. Das vorliegende Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ist somit ver- jährt. 6. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung aufzu- heben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 21. September 2021 eine Kostennote über Fr. 12'947.30 (Zeitaufwand von 37.55 Std. [recte. 37.91] zu Fr. 300.–, Aus- lagen von Fr. 646.65 und MwSt. von Fr. 925.65) ein. Der geltend gemachte
F-2440/2020 Seite 8 zeitliche Aufwand erweist sich auch unter Berücksichtigung der umfassen- den Akten als überhöht. Für die 14-seitige Beschwerde inklusive Studium der vorinstanzlichen Verfügung veranschlagte der Rechtsvertreter einen Aufwand von 16.16 Stunden (970 Minuten). Der Beschwerdeführer wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren vom rubrizierten Rechtsvertreter ver- treten, weshalb diesem das Verfahren bestens bekannt war. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den notwendigen Aufwand für das Verfas- sen der Beschwerde (Aufwand vom 13. März, 4. Mai bis 8. Mai 2020) auf 7 Stunden festzusetzen. Für die 12-seitige Replik inklusive Durchsicht der Vernehmlassung der Vorinstanz wendete er 11.83 Stunden (710 Minuten; Aufwand vom 20. Januar, 10./12./15. März und vom 20./22./28. April 2021) auf. Auch dies erscheint aufgrund der fundierten Aktenkenntnisse des er- fahrenden Rechtsvertreters als überhöht, weshalb der notwendige Auf- wand für die Erstellung der Replik auf 5.5 Stunden festzusetzen ist. Bei den Briefen an das SEM (Aufwand vom 19. und 31. März 2020) und an das Bundesverwaltungsgericht (Aufwand vom 17. August und 21. Dezem- ber 2020, 18. Februar 2021) handelt es sich um Kurzschreiben, welche auch vom Sekretariat hätten verfasst werden können. Das Gleiche gilt für die Korrespondenz an den Klienten (Aufwand vom 13. März, 8. Mai, 18. Juni, 30. November, 21. Dezember 2020, 20. Januar und 29. April 2021). Beim Versand der Pakete an das SEM (Aufwand vom 6. April 2020 und 20. April 2021) handelt es sich ebenfalls um eine reine Kanzleiauf- gabe. Ein Schreiben vom 29. April 2021 ging beim Bundesverwaltungsge- richt nicht ein (Aufwand vom 29. April 2021). Das Studium des Urteils des Bundesgerichts (Aufwand vom 30. November 2020) als Teil des bundes- gerichtlichen Verfahrens wurde bereits mit der Parteientschädigung vom 22. Dezember 2020 entschädigt (act. 16). Die genannten Positionen sind daher zu streichen. Für den Brief an das Bundesverwaltungsgericht (Aufwand vom 16. März 2021), die Sichtung der Verfügung vom 17. Juni 2020 (Aufwand vom 18. Juni 2020) und das Studium der Verfügung vom 18. Dezember 2020 (Aufwand vom 21. Dezember 2020) sind je 20 Minuten zu berücksichtigen. Zusammen mit dem Aufwand vom 10. Februar 2021 (Besprechung mit dem Klienten) von 120 Minuten ergibt dies ein anrechenbares Total des notwen- digen Aufwands von drei Stunden (180 Minuten). Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und der aktenkundigen Bemühungen ist die Parteientschädigung daher auf
F-2440/2020 Seite 9 Fr. 5'704.50 (15.5 Stunden zu Fr. 300.–, Auslagen von Fr. 646.65 und Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 407.85 [im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE]) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
F-2440/2020 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung auf- gehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundes- verwaltungsgericht mit Fr. 5'704.50 zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
F-2440/2020 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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