B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2397/2024
Urteil vom 11. April 2025 Besetzung
Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Aileen Truttmann, Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Matiu Dermont.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 22. März 2024.
F-2397/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die sri-lankische Gesuchstellerin B._______ (geboren [...]) beantragte am 30. Januar 2024 bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Co- lombo ein Schengen-Visum. Als Grund für den beabsichtigten Aufenthalt in der Schweiz nannte sie den Besuch der Familie ihres Neffen, des Be- schwerdeführers A._______ (geboren [...]; Staatsangehöriger von Sri Lanka; in der Schweiz niederlassungsberechtigt), und dessen am 28. März 2024 geborenen Sohn.
A.b Mit gleichtägiger Formular-Verfügung verweigerte die Auslandsvertre- tung die Ausstellung eines Schengen-Visums an die Gesuchstellerin.
B. B.a Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Botschaft bei der Vorinstanz Einsprache.
B.b Die Vorinstanz wies diese mit Verfügung vom 22. März 2024 ab, da sie die Wiederausreise als nicht gesichert erachtete.
C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2024 erhob der Beschwerdefüh- rer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte deren Aufhebung, die Gutheissung des Vi- sumgesuchs der Gesuchstellerin sowie die Bewilligung ihrer Einreise. C.b In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. C.c Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 11. Juli 2024 und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. C.d In ihrer Duplik vom 15. August 2024 beantragte die Vorinstanz weiter- hin die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Visumerteilung für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich letztere nicht auf die EU/EFTA-Personen-
F-2397/2024 Seite 3 freizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthalts- dauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkom- men, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazuge- hörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3). Das AIG (SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsab- kommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 1.2 Gemäss den schengenrechtlichen Bestimmungen steht Gesuchstel- lenden von Schengen-Visa, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zu, welches in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten zu führen ist (Art. 32 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, VK, ABl. L 243 vom 15. Sep- tember 2009 [Visakodex]). In der Schweiz ist dafür ein zweistufiges Rechts- mittelverfahren vorgesehen, das sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gegen einen ablehnenden Entscheid der Auslandsvertretung kann bei der Vorinstanz Einsprache er- hoben werden und von ihr erlassene, ablehnende Einspracheentscheide sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich an- fechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
Im Rahmen des vorliegend zu behandelnden Visumgesuchs führte der Be- schwerdeführer als Gastgeber der Gesuchstellerin das Einspracheverfah- ren. Auch ergriff er das zum vorliegenden Beschwerdeverfahren führende Rechtsmittel. Im Bereich der Schengen-Visa treten solche Konstellationen häufig auf, da Schengen-Visa oft den Besuch bei in der Schweiz wohnhaf- ten Familienangehörigen oder Bekannten bezwecken. Vor diesem Hinter- grund stellt sich die Frage nach der Parteistellung respektive der Be- schwerdelegitimation der in der Schweiz aufhältigen Bezugspersonen, wo- bei in der Schweiz die Bezugspersonen terminologisch in der Regel als Gastgeber bezeichnet werden. 2.1 Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Nach Art. 6 VwVG gelten jene Personen als Parteien, deren Rechte oder Pflich- ten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Par- tei kann somit auch ein Dritter sein, der in einem besonders engen Verhält- nis zum Verfügungsgegenstand steht und dessen Situation durch den
F-2397/2024 Seite 4 Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden kann (vgl. BGE 147 II 144, E. 4.5; 139 II 328 E. 4.1). Neben der Partei- und Pro- zessfähigkeit ist demnach für die Parteistellung an ein schutzwürdiges In- teresse anzuknüpfen (vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 6 N. 12, 16 ff.). Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass ein solches Inte- resse darin besteht, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, beziehungsweise dass ein praktischer Nutzen an der Ergreifung eines Rechtmittels vorliegen muss und ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse dafür nicht ausreicht (BGE 141 II 14 E. 4.4; 123 II 376 E 2 und 4a; 145 II 259 E. 2.3).
2.2 Mangels besonderer Bestimmungen im VGG beurteilt sich die Be- schwerdelegitimation vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Art. 48 VwVG. Demnach ist nach Abs. 1 zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Bst. c). Die erste Voraussetzung wird dabei als formelle Beschwer bezeichnet und die übrigen zwei als materielle Be- schwer (vgl. a.a.O. Praxiskommentar VwVG, Art. 48 N. 8). Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, ansonsten auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. Die Beurteilung der materiellen Beschwer orientiert sich somit am erwähnten Begriff des schutzwürdigen Interesses zur Anerkennung der Parteistellung. Das Ziel dieses Kriteriums besteht da- rin, Popularbeschwerden auszuschliessen (vgl. BGE 121 II 176 E. 2a). 2.3 Hinsichtlich der einheitlichen Anwendung des Schengen-Rechts ist für das vorliegende Visumgesuch auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu beachten (vgl. BGE 147 II 408 E. 2). Grundsätzlich sind die Schweizer Gerichte und Behörden in Bezug auf den Schengen-Besitzstand autonom; es besteht keine rechtliche Befolgungs- pflicht der Auslegung des EuGH. Gemäss Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vom 26. Oktober 2004 (SAA, SR 0.362.31) streben die Vertragsparteien jedoch eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Schengen-Rechts an (vgl. BREITENMOSER/WEYENETH, Europarecht, 4. Aufl. 2021, N. 1473). Obwohl die Rechtsprechung des EuGH für die Schweiz im Rahmen des
F-2397/2024 Seite 5 Schengen-Rechts grundsätzlich nicht verbindlich ist, liegt es demnach im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung und Auslegung der rechtlichen Vorgaben des Schengen-Besitzstandes, dass das Bundesver- waltungsgericht nicht ohne triftige Gründe von ihr abweicht (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1). Schengen-Recht ist sodann, gestützt auf die völkerrechtliche Methodik, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnli- chen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Be- deutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen (vgl. Art. 31 ff. des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]). 2.4 Der EuGH befasste sich im Zusammenhang mit der Parteistellung von Bezugspersonen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mit der Frage, ob es diesen erlaubt sei, gegen die Ablehnung eines Visumantrags in eigenem Namen einen Rechtsbehelf nach Art. 32 Abs. 3 Visakodex ein- zulegen (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019 C-680/17 Vethanayagam u. a./Minis- ter van Buitenlandse Zaken, ECLI:EU:C:2019:627, Rn. 31 ff.; der Schweiz notifiziert [Bundesamt für Justiz, notifizierte Vorabentscheidungsersuchen, Stand 20.01.2023, Fall 109 < file:///C:/Users/U80839039/Downloads/vor- abentscheidungsersuchen-d.pdf >, abgerufen am 26.02.2025]). In diesem Urteil entschied der EuGH unter Berücksichtigung des Kontexts, in den sich die entsprechende Rechtbestimmung einfügt, dass ausschliesslich den Gesuchstellenden ein eigenes Recht zur Ergreifung eines Rechtmittels zusteht. Mitgliedstaaten können jedoch im Rahmen ihrer innerstaatlichen Verfahren zusätzlich Bezugspersonen gestatten, gemeinsam mit den Ge- suchstellenden in das Rechtsmittelverfahren einzugreifen. Mit anderen Worten kann eine Bezugsperson demnach nicht unabhängig von der ge- suchstellenden Person, sondern einzig als nachrangige und akzessorische Partei auftreten (Rn. 50-55). 2.5 In Bezug auf die formelle Beschwer ging das Bundesverwaltungsge- richt betreffend die Beschwerdebefugnis von Bezugspersonen in einem Grundsatzurteil bislang von einer weiten Auslegung von Art. 48 Abs. 1 VwVG aus. Laut dieser Rechtsauffassung sollten letztere eigenstän- dig am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt sein dürfen, auch wenn sie nicht selber bei der Vorinstanz Einsprache erhoben hatten (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Vor dem Hintergrund der teilweise beidseitigen Verfahrenseinwir- kung von Gesuchstellenden und Bezugspersonen sowie ihres beidseitigen Interesses am Ausgang des Verfahrens anerkannte das Bundesverwal- tungsgericht bis anhin die materielle Beschwer der Bezugspersonen (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.3; ferner statt vieler Urteile des BVGer F-2110/2017
F-2397/2024 Seite 6 vom 22. Januar 2018 E. 1.2; F-2035/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.4). Dies scheint auch weitestgehend der Praxis der Vorinstanz zu entsprechen, wenn diese aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet, von Be- zugspersonen eine Vollmacht einzuholen. 2.6 Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH drängt sich in Bezug auf die Parteistellung von Bezugspersonen in schengenrechtlichen Visa-Verfah- ren die Frage nach einer allfälligen Praxisänderung auf. 2.6.1 Eine Änderung der Rechtsprechung ist nicht von vornherein ausge- schlossen. Falls ein Gericht hinsichtlich einer bisher geübten Praxis zur Einsicht kommt, dass eine andere Rechtsanwendung dem Sinn des Ge- setzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht, ist diese in der Regel nicht aufrechtzuerhalten (vgl. BGE 136 V 313 E. 5.3.1). Eine Praxis- änderung muss sich jedoch auf ernsthafte sachliche Gründe stützen kön- nen, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr rich- tig erkannte bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5; Urteil des BVGer F-3045/2016 E. 6, je m.H.). Ob die Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung ge- geben sind, ist im Folgenden zu prüfen. 2.6.2 Bezugspersonen haben ein Interesse an der Einreise von Gesuch- stellenden, zu denen sie in einer familiären oder sonstigen sozial starken Verbindung stehen. Nichtsdestoweniger gründet dieses Interesse zwin- gend auf dem Wunsch der Gesuchstellenden, in den Schengen-Raum ein- zureisen und sind letztere am meisten von der Visumpflicht und dem Ein- reisewunsch betroffen. Fällt dieser Wunsch weg, entfällt auch der prakti- sche Nutzen an der Weiterführung des Verfahrens, was für die Akzessori- etät der Rolle der Bezugsperson im Sinne der Rechtsprechung des EuGH spricht. So kann zum Beispiel nicht ausgeschlossen werden, dass Gesuch- stellende nach einem ablehnenden Entscheid der Auslandsvertretung we- gen der Begründung dieses Entscheids oder anderer Vorkommnisse bzw. Umstände das Interesse an einer Einreise verlieren. In einer solchen Kons- tellation erschiene es stossend und prozessökonomisch nicht zielführend, wenn Bezugspersonen unabhängig von den Gesuchstellenden das Ver- fahren dennoch weiterführen dürften. Bezugspersonen können nach dem Gesagten an der Beschreitung des Verfahrens nur ein mittelbares, von der gesuchstellenden Person abgeleitetes Interesse haben (siehe vorstehend E. 2.1.).
F-2397/2024 Seite 7 2.7 Folglich erblickt das Bundesverwaltungsgericht keine triftigen Gründe, die gegen die Überführung der Argumente des EuGH zur akzessorischen Parteistellung von Bezugspersonen (siehe vorstehend E. 2.4) in das schweizerische Recht sprechen würden. Auch begründen die Ausführun- gen zur mittelbaren respektive akzessorischen Parteistellung von Bezugs- personen im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit einen genügend ernsthaften und sachlichen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung. Somit ist das in BVGE 2014/1 geschaffene Präjudiz dahingehend zu präzi- sieren, als dass eine Bezugsperson im Bereich der Schengen-Visa nicht – zumindest alleinstehend, will heissen ohne die gesuchstellende Person – materiell beschwert ist. Dadurch erübrigt sich auch die Frage nach ihrer formellen Beschwer (Art. 48 Abs. 1 Bst. a. VwVG). Dies bedeutet, dass die Praxis zur Parteistellung der Bezugsperson im schengenrechtlichen Visumsverfahren in Ausübung des den entsprechen- den Mitgliedstaaten zugestandenen Spielraums zur Umsetzung ihrer inner- staatlichen Verfahren inskünftig wie folgt zu ändern ist: Um die Verfahrens- führung im Einspracheverfahren übernehmen zu können, muss eine Be- zugsperson wahlweise eine der folgenden Bedingungen erfüllen. In einer ersten Variante kann sie sich mit einer Generalvollmacht oder einer auf ein bestimmtes Verfahren bezogenen Teilvollmacht der Gesuchstellenden ge- mäss Art. 11 VwVG als deren Rechtsvertretung ausweisen, wodurch sie selbst aber jedwede Parteistellung verliert. Als zweite Variante kann sie die Einsprache zusammen mit den Gesuchstellenden, das heisst akzesso- risch, mitunterzeichnen. Das Einhalten einer dieser Bedingungen ist von der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Einsprache zu prü- fen; bei Nichterfüllen beider Varianten ist vom SEM bei der Bezugsperson eine Bevollmächtigung einzufordern (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Diese Rege- lung kann grundsätzlich auf Beschwerdeebene analog angewendet wer- den; sie gilt auch für den Fall, dass eine Bezugsperson erst vor dieser In- stanz in das Verfahren eingreifen möchte. Reicht sie auf Ebene des Ein- spracheverfahrens eine Generalvollmacht zu den Akten, gilt sie bereits als bevollmächtigt. Falls die Bezugsperson jedoch im Einspracheverfahren nur mit einer auf das dortige Verfahren beschränkten Teilvollmacht auftritt, muss sie sich für das Beschwerdeverfahren erneut bevollmächtigen las- sen, respektive kann sie wiederum durch das Mitunterzeichnen der Be- schwerdeschrift akzessorische Parteistellung erlangen. 2.8 Dessen ungeachtet dürfen aus unvorhersehbaren, unangekündig- ten Rechtsprechungsänderungen den Parteien keine Nachteile entstehen (vgl. Art. 9 BV; siehe auch BGE 149 IV 135 E. 3). Der Grundsatz von Treu
F-2397/2024 Seite 8 und Glauben vermittelt einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, be- stimmte Erwartungen begründendes behördliches Verhalten (vgl. zum Ganzen etwa BGE 143 V 95 E. 3.6.2; 137 II 182 E. 3.6.2, je m.H.; ferner MATTHIAS KRADOLFER, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Bundesverfassung St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 82 ff. zu Art. 9 BV). 2.9 Zur Parteistellung des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren ist in casu Folgendes festzuhalten: Die Auslandsvertretung hat den Visumantrag der Gesuchstellerin mit For- mular-Verfügung abgelehnt. Daraufhin machte der Beschwerdeführer als ihre Bezugsperson in eigenem Namen eine als «erneuter Antrag» bezeich- nete Eingabe an die Vorinstanz (vgl. SEM-act. 1). Mit direkt an den Be- schwerdeführer adressiertem Schreiben forderte die Vorinstanz ihn zur Entrichtung eines Kostenvorschusses auf und nahm damit die Eingabe im- plizit als Einsprache entgegen. Dabei führte sie aus, die Eingabe sei unter- schrieben beziehungsweise mit einer entsprechenden Vollmacht versehen (vgl. BVGer-act. 2). Eine Bevollmächtigung der Gesuchstellerin für den Be- schwerdeführer wurde jedoch weder mit der erwähnten Eingabe einge- reicht noch befindet sich eine solche in den Akten. Vor diesem Hintergrund wäre die dem Neffen der Gesuchstellerin in seiner Rolle als Gastgeber von der Vorinstanz zugestandene unabhängige Parteistellung gemäss Praxis- änderung nicht zulässig und die angefochtene Verfügung aufzuheben (vgl. Praxiskommentar VwVG, Art. 48 N. 7). Da aber die hiesige Praxisänderung des Gerichts nicht vorab angekündigt worden war und sie zu einer etwas restriktiveren, für die Parteien ungünstigeren Ausgangslage führen kann, gilt es hier, die Parteistellung des Beschwerdeführers zu schützen und die ehemalige Praxis weiterhin auf seinen Fall anzuwenden. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer die Aktivlegitimation im hiesigen Verfahren zuzu- sprechen ist. 2.10 Aufgrund der Rechtsmitteleingabe ist im Übrigen auf ein fortbestehen- des Rechtsschutzinteresse zu schliessen, auch wenn der Zeitpunkt des ursprünglich geplanten Aufenthalts der Gesuchstellerin in der Schweiz mitt- lerweile verstrichen ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- rechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2.11 Das vorliegende Urteil ergeht gemäss Art. 21 Abs. 2 VGG in Fünfer- besetzung.
F-2397/2024 Seite 9 3. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes und – sofern keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügte – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge- setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio- nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun- gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschrei- ten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenz- kodex, SGK, ABI. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Ferner benötigen sie ein Visum, so- fern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Auf- stellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschrei- ten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht be- freit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018).
F-2397/2024 Seite 10 Als sri-lankische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrit- tenermassen der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Ver- ordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um- stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen, hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein sowie keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c ff. SGK; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Schliesslich müssen Drittstaatsangehörige für ihre fristge- rechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit sind, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H). Die Behörden haben daher die Gefahr einer nicht fristgerechten Ausreise zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, kommt den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt den drittstaatsangehörigen Per- sonen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). An- haltspunkte für die Gewähr einer fristgerechten Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen er- fahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befris- teten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Die Gesuchstellerin lebt in (...) im Distrikt Ampara. Es handelt sich da- bei um eines der ethnisch sowie religiös am stärksten durchmischten Dis- trikte Sri Lankas (MOHIDEENBAWA RISWAN, Relationship among Ethnic Groups in the Post-war Context in the South Eastern Coastal Region of
F-2397/2024 Seite 11 Ampara District, Sri Lanka, Dezember 2014, < http://ir.lib.seu.ac.lk/bitstream/123456789/1011/1/6%20Article%20pa- ges%2063%20-%2071.pdf >, abgerufen am 04.03.2025, S. 67). Während des sri-lankischen Bürgerkriegs der Jahre 1983-2009 war der Distrikt durchgehend Schauplatz gewalttätiger Auseinandersetzungen und Kriegs- handlungen (vgl. Public Interest, Tides of violence: Mapping the Sri Lankan conflict from 1983 to 2009, Mai 2019, 2. Aufl., ˂ https://jec.org.au/wp-con- tent/uploads/2019/05/TIDES-OF-VIOLENCE-FINAL-3-PIAC.pdf ˃, abge- rufen am 04.03.2025, S. 11, 30 ff., 43 ff., 70 ff., 89 ff., 126 ff., p. 160 ff.). Auch nach dem Bürgerkrieg fanden in diesem Distrikt andauernde ethni- sche Verwerfungen statt. So wurde er insbesondere im Jahr 2018 zum Aus- gangspunkt gewalttätiger und gegen die muslimische Bevölkerung gerich- teter Aufstände (vgl. S.I. KEETHAPONCALAN, Post-war Dilemmas of Sri Lanka, Routledge, 2019, S. 130). Berichte über gesellschaftliche Spannun- gen in den letzten Jahren liegen jedoch keine vor. Im Allgemeinen leidet Sri Lanka seit einigen Jahren an einer Wirtschafts- und Finanzkrise, die zu Versorgungsengpässen führt. Gemäss dem aus- führlichen Bericht der Organisationen der Vereinten Nationen World Food Program (WFP) und Food and Agriculture Organization (FAO) ist der Osten Sri Lankas stärker von der Nahrungsunsicherheit betroffen als andere Lan- desteile (vgl. WFP / FAO, Special Report: FAO/WFP Crop and Food Security Assessment Mission [CFSAM] to the Democratic Socialist Re- public of Sri Lanka, 29.05.2023, < https://www.wfp.org/publications/spe- cial-report-faowfp-crop-and-food-security-assessment-mission-cfsam-de- mocratic >, abgerufen am 04.03.2025, S. 43). Gemäss Ausführungen der Weltbank erscheint ein Überwinden der Wirtschaftskrise in nächster Zeit als möglich. Sri Lankas Wirtschaft ist im ersten Quartal 2024 gegenüber dem Vorjahr um 5% gewachsen und die Prognosen für das kommende Jahr liegen im gleichen Bereich (Weltbank, Sri Lanka Development Up- date, Oktober 2024, < https://documents1.worldbank.org/cura- ted/en/099654510092428580/pdf/IDU1d5aa8c921ec43144c81b75b17ddf 3456747e.pdf > abgerufen am 04.03.2025, S. 3, 13). Im Weiteren erreichte die Partei des im September dieses Jahres neugewählten sri-lankischen Präsidenten Anura Kumara Dissanayake in den anschliessenden Parla- mentswahlen eine Zwei-Drittel-Mehrheit und damit eine Abkehr von der jahrzehntelang von etablierten politischen Parteien und der Familiendynas- tie Rajapaksas diktierten sri-lankischen Politik (vgl. BBC, Landslide win for new Sri Lankan president's left-leaning coalition, 17.01.2025, < https://www.bbc.com/news/articles/crr9n2w0lyzo > abgerufen am 10.12.2024). Mitunter ist auch unter Berücksichtigung dieser positiven
F-2397/2024 Seite 12 Entwicklungen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise von Personen aus Sri Lanka – und damit auch der Gesuchstellerin – weiterhin als allgemein hoch einschätzte. 5.3 Allein aufgrund der Situation im Heimatstaat darf indes nicht auf eine unzureichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. Bei der Ri- sikoanalyse sind sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose der Wiederausreise begünstigen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.). Daran anknüpfend sind vorliegend folgende begünstigende Sachverhaltselemente hervorzuheben, die ausreichend Gewähr für die Wiederausreise der Gesuchstellerin gebieten. 5.3.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine Ehefrau, die Mutter von zwei erwachsenen Söhnen und pensionierte Lehrerin ist. Ihr Ehemann ist ebenfalls im Ruhestand und war ebenfalls als Lehrer sowie als Schuldi- rektor tätig. Die zwei Söhne befinden sich noch in ihrer akademischen Aus- bildung. Neben ihrer Kernfamilie lässt die Gesuchstellerin während ihres beabsichtigen Aufenthalts in der Schweiz in Malwatta noch weitere Ver- wandte zurück (vgl. BVGer-act. 9, Beilagen; SEM-act., S. 49 ff.). Zwar ver- fügt sie mit der erweiterten Familie des Beschwerdeführers einschliesslich ihrer Schwester auch in der Schweiz über Familienmitglieder und hat keine zwingenden fürsorgerischen Pflichten mehr gegenüber ihren volljährigen Söhnen. Dennoch kommen ihr in Sri Lanka als Ehefrau und Mutter gewisse Verpflichtungen zu und ist ihre familiäre Verwurzelung dort stark. 5.3.2 Im Weiteren befinden sich die Gesuchstellerin und ihr Ehemann in einer für sri-lankische Verhältnisse günstigen wirtschaftlichen Lage. Als ehemalige Staatsangestellte beziehen sie monatliche Pensionsauszahlun- gen in der Höhe von umgerechnet Fr. 201.60 respektive Fr. 133.50 (vgl. BVGer-act. 9, Beilagen; jeweils zum Wechselkurs vom 4.3.2025). Damit liegen diese bereits deutlich über den in Sri Lanka geltenden monatlichen Mindestlöhnen von Fr. 52.75. (vgl. Reuters, Sri Lanka cabinet approves 40% hike to minimum wage, 26.3.2024, <https://www.reu- ters.com/world/asia-pacific/sri-lanka-cabinet-approves-40-hike-minimum- wage-2024-03-26/ > abgerufen am 04.03.2025; Trading Economics, Sri Lanka Indicators, < https://tradingeconomics.com/sri-lanka/indicators >, abgerufen am 04.03.2025). Darüber hinaus sind sie Inhaber verschiedener Grundstücke und Immobilien, einschliesslich ihres eigenen Wohnhauses und von Geschäftsräumen. Durch die Vermietung von letzteren an die
F-2397/2024 Seite 13 Bank of Ceylon erzielen sie wiederkehrende Mieteinnahmen (vgl. BVGer- act. 9, Beilagen). Schliesslich erbringt die Gesuchstellerin auch den Nach- weis, über für sri-lankische Verhältnisse entsprechend vorteilhafte finanzi- elle Mittel zu verfügen (vgl. BVGer-act. 1 und 9, Beilagen; SEM-act. S. 30 ff., 62 f.). 5.3.3 Bezüglich des beabsichtigten Reisezwecks gibt die Gesuchstellerin wie erwähnt an, ihren Neffen, den Beschwerdeführer, und seine jüngst ge- wachsene Familie sowie die Schweiz besuchen zu wollen (vgl. BVGer-act. 1, SEM-act., S. 25). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ergänzend ausführt, sei dies vor dem Hintergrund zu verstehen, dass er ein sehr enges Verhältnis zu seiner Tante habe, da diese ihn in Sri Lanka teilweise grosszogen habe (vgl. BVGer-act. 1). Angesichts der Informatio- nen aus dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), wonach zunächst nur der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführenden im Jahr 2009 die Einreise in die Schweiz zur Einreichung eines Asylgesuchs gewährt wurde, gilt die besondere Beziehung des Beschwerdeführers zur Gesuchstellerin als erwiesen und seine Absicht, ihr sein Leben in der Schweiz näher bringen zu wollen, als nachvollziehbar. Entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz erscheint die geplante Dauer des Aufenthalts von 31 Tagen zu diesem Vorhaben auch als angemessen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchstellerin die Erteilung eines Schengen-Visums aufgrund der Häufung verschiedener begünsti- gender Hinweise für ihre fristgerechte Wiederausreise nicht mit der gegen- teiligen Begründung verweigert werden darf. Daran ändert nichts, dass das Risiko einer Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Indem die Vorinstanz die Gewähr für eine hinreichend gesicherte Wiederausreise verneinte, hat sie Bundes- recht verletzt (vgl. Art. 5 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 49 Bst. a VwVG). 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung der übrigen Vorausset- zungen für die Visumserteilung (s. dazu E. 4.3, 5.1 hiervor) an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerde- führer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
F-2397/2024 Seite 14 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten erwach- sen sind (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Was die im Einspracheverfahren entrichtete Gebühr be- trifft, so fällt diese zusammen mit dem Einspracheentscheid dahin. Über eine Rückerstattung oder Verrechnung des vorgängig entrichteten Kosten- vorschusses wird die Vorinstanz bei Erlass einer neuen Verfügung zu be- finden haben. (Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf- gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bereits geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 900.– wird zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matiu Dermont