B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2379/2020
Urteil vom 15. April 2021 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2379/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1984 geborener kosovarischer Staatsangehö- riger, heiratete am (...) 2005 in seinem Heimatland eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste er am (...) 2005 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewil- ligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Im Jahr 2010 wurde ihm die Nie- derlassungsbewilligung erteilt. Aus der Ehe gingen drei Kinder (geb. [...], [...] und [...]) hervor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die drei Kin- der leben mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Bern [kant.-act.] S. 13, 32). B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer wie- derholt strafrechtlich in Erscheinung: – Mit Urteil vom 21. Oktober 2010 des damaligen Gerichtskreises IV Aar- wangen-Wangen wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (mehrfach begangen im Herbst 2009 durch unerlaubten Erwerb und Besitz und unerlaubtes Tragen von Feuerwaf- fen) und Nichteinholens eines schweizerischen Führerausweises nach einem Jahr ununterbrochener Wohnsitznahme in der Schweiz zu einer Busse von Fr. 600.– verurteilt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 12). – Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Em- mental-Oberaargau, vom 2. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (begangen am 16. Februar 2011 durch unerlaubten Erwerb und Besitz und unerlaub- tes Tragen von bewilligungspflichtigen Waffen sowie als Ausländer) eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 80.– und eine Busse von Fr. 1'000.– auferlegt (SEM-act. 3). – Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 30. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer alsdann wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung, Wucher, Hehlerei, Beschimpfung und Vergehen gegen das Waf- fengesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. Zudem wurde der bedingte Vollzug der von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, am 2. März 2011 aufer- legten Geldstrafe widerrufen (kant.-act. S. 279 ff.). In zweiter Instanz
F-2379/2020 Seite 3 wurde die Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre reduziert, die ausge- fällte Geldstrafe hingegen auf 300 Tagessätze zu Fr. 30.– erhöht, wobei deren Vollzug bedingt aufgeschoben wurde (Urteil des Obergerichts Aargau vom 31. März 2016 [SEM-act. 11]). Am 16. Februar 2011 war der Beschwerdeführer zudem aufgrund eines Verhaftungsbefehls des Bundesamts für Justiz zwecks Zuführung in die Republik Kosovo wegen Tatverdachts auf versuchten Mord an zwei Perso- nen festgenommen und am 23. März 2011 in den Kosovo ausgeliefert wor- den (kant.-act. S. 62 ff. und 91 ff.). Am 7. Juli 2011 wurde er dort aus der Haft entlassen und kehrte anschliessend in die Schweiz zurück (kant.-act. S. 99 f.). Mittels Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 29. September 2014 konnte bei den kosovarischen Behörden in Erfahrung gebracht werden, dass ein Verfahren wegen versuchten Mordes hängig sei (Stand März 2015; kant.-act. S. 158 ff.). Weitere Informationen betreffend den Verlauf dieses Verfahrens erschliessen sich aus den Akten nicht. C. Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 3. Februar 2014, dem Datum der versuchten schweren Körperverletzung, mit Unterbrechungen zunächst in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, später im vorzeitigen und schliesslich im ordentlichen Strafvollzug befand, wurde am 18. September 2017 unter Auferlegung einer Probezeit bis zum 18. November 2018 aus dem Straf- vollzug entlassen (kant.-act. S. 342). D. Bereits am 30. Januar 2018 verfügte die Migrationsbehörde des Kantons Bern den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und wies den Beschwer- deführer aus der Schweiz weg (SEM-act. 10). Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Beschwerdeentscheid der kan- tonalen Polizei- und Militärdirektion vom 14. August 2018 [kant.-act. S. 400 ff.]; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2019 [SEM-act. 4]). Die schliesslich dagegen erhobene Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 ab (SEM-act. 5). E. Im Rahmen des Ausreisegesprächs vom 6. März 2020 gewährte die kan- tonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme. Er gab zu Protokoll, seine gesamte
F-2379/2020 Seite 4 Familie befinde sich in Finnland, weshalb von einem Einreiseverbot für den Schengenraum abzusehen sei (SEM-act. 7/48). Die zunächst auf den 30. April 2020 angesetzte Ausreisefrist wurde aufgrund der pandemiebe- dingten Reisebeschränkungen bis zum 31. Mai 2020 verlängert. Mit Schrei- ben vom 22. Mai 2020 ersuchte der Rechtsvertreter um eine nochmalige Verlängerung bzw. Sistierung der Ausreisefrist; wann der Beschwerdefüh- rer die Schweiz endgültig verlassen hat, geht aus den Akten nicht hervor (kant.-act. S. 490 und 497). F. Mit Verfügung vom 8. April 2020 verhängte die Vorinstanz über den Be- schwerdeführer ein siebenjähriges Einreiseverbot, gültig ab dem 1. Juni 2020 bis zum 31. Mai 2027, und ordnete die Ausschreibung der Mass- nahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 13). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2020 gelangte der Beschwerdeführer dagegen an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Begrenzung des Einreiseverbots auf höchstens drei Jahre sowie den Verzicht auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II). In prozessua- ler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (BVGer-act. 4). I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). Der Beschwerdefüh- rer verzichtete mit Mitteilung vom 19. Januar 2021 auf die Einreichung ei- ner Replik (BVGer-act. 15). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
F-2379/2020 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bun- desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014
F-2379/2020 Seite 6 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wich- tigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber- gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir- kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge- neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwir- kung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt un- ter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügun- gen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt konkrete An- haltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt des Betroffenen in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über deren Vorliegen gestützt auf
F-2379/2020 Seite 7 alle Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche schwerwie- gende Gefahr darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Recht- sprechung kann sie sich etwa aus der Hochwertigkeit des deliktisch be- drohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexu- elle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohen- den Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreiten- der Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organi- sierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmen- den Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose (vgl. dazu BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.2 m.H.). 4. Anlass für das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot bil- deten diverse Straftaten. Nach Auffassung der Vorinstanz lassen sie den Schluss auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zwei- ter Satz AIG zu, welche die Anordnung eines über fünf Jahre dauernden Einreiseverbots erlaubt. Der Beschwerdeführer dagegen will gegen sich nur einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bezie- hungsweise deren einfache Gefährdung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gelten lassen, weshalb die Massnahmedauer auf höchstens drei Jahre zu beschränken sei. 4.1 Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum zwischen 2009 und 2014 mehr- fach und teilweise schwer delinquiert. Nach zwei Verurteilungen wegen Wi- derhandlungen gegen das Waffengesetz, die mit Bussen sowie einer be- dingten Geldstrafe einhergingen, wurde er mit Urteil des Obergerichts Aar- gau vom 31. März 2016 wegen insgesamt fünf Straftaten zu einer Freiheits- strafe von dreieinhalb Jahren und einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Dem Urteil liegt das schwerste vom Beschwerdeführer begangene Delikt (versuchte schwere Körperverletzung) mit folgendem Sachverhalt zu- grunde: Der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder suchten am frühen Abend des (...) 2014 die Bar eines Bekannten auf. Dort angekommen ging der Beschwerdeführer geradewegs auf den an einem Tisch sitzenden Barbe- treiber los, beleidigte diesen und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht. Im Verlaufe der Auseinandersetzung fielen beide zu Boden, woraufhin der jün-
F-2379/2020 Seite 8 gere Bruder mit einem mitgeführten Messer zweimal auf das auf dem Be- schwerdeführer kniende Opfer einstach. Nachdem die anwesenden Gäste die Beteiligten voneinander getrennt hatten, verliessen die beiden Brüder das Lokal. Nach den Feststellungen des Strafgerichts dürfte die Tat durch die vorangehende Weigerung des Opfers, ein Darlehen über Fr. 300.– zu- rückzuzahlen, motiviert gewesen sein; angesichts des unmittelbaren An- griffs nach Betreten der Bar müsse es, so das Obergericht, letztlich aber auch um Prinzipien, Ehre und Macht gegangen sein (Urteil des Oberge- richts Aargau vom 31. März 2016 [SEM-act. 11/111]). 4.2 Das Obergericht Aargau kam in seinem Urteil zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer die Handlungen seines Bruders als Mittäter anrech- nen lassen müsse. Verschuldensmindernd wurde ihm zwar zu Gute gehal- ten, dass er nicht selbst zugestochen und auch kein Messer mit sich ge- führt hatte. Indes sei seine Rolle als Initiator und Anführer der Auseinan- dersetzung zentral gewesen. Zusätzlich leicht verschuldensmindernd be- rücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall seinen Bruder aufforderte, das Lokal zu verlassen und damit eine weitere Eskala- tion verhinderte. Das Gesamtverschulden des Beschwerdeführers bei der versuchten schweren Körperverletzung wertete das Obergericht daher zu- sammenfassend als leicht bis mittelschwer. Unter Berücksichtigung dieser Umstände reduzierten die Strafrichter die Einsatzstrafe von fünfeinhalb Jahren für das vollendete Delikt auf dreieinhalb Jahre. 4.3 In der Rechtsmittelschrift wird vorgebracht, die Mehrheit der abgeurteil- ten Delikte habe sich – mit Ausnahme der versuchten schweren Körperver- letzung – nicht gegen besonders hochwertige Rechtsgüter gerichtet, wes- halb bei deren Verletzung keine schwerwiegende Gefährdungslage be- gründet werde. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass der Be- schwerdeführer bei der damaligen Auseinandersetzung nicht selbst mit dem Messer zugestochen habe. Schliesslich sei beweismässig nicht er- stellt, dass der Einsatz des Messers mit dem Bruder vereinbart gewesen sei; der Beschwerdeführer habe dieses Verhalten vielmehr nie gebilligt. 4.4 Der vom Obergericht Aargau festgestellte Sachverhalt, seine rechtliche Würdigung und die verhängte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren impli- zieren aus ausländerrechtlicher Sicht eine schwere Rechtsverletzung und ein beträchtliches Verschulden, was im Übrigen nicht mit Kritik an der rechtskräftigen strafrichterlichen Erkenntnis relativiert werden kann. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände sind im Rahmen der Strafzumessung bereits eingeflossen. Dass es beim Versuch der
F-2379/2020 Seite 9 schweren Körperverletzung blieb, mag zwar zu einer Reduktion der straf- rechtlichen Sanktion geführt haben. Unter dem Gesichtspunkt der Gefah- renabwehr ist dieser Umstand jedoch nicht von Belang, solange der Erfolg – wie im vorliegenden Fall geschehen – durch Umstände verhindert wurde, die sich der Beschwerdeführer nicht als eigenes Verdienst zurechnen kann. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr fällt ferner ins Ge- wicht, dass der Beschwerdeführer sich selbst von der im Zusammenhang mit einem früheren Urteil noch laufenden Probezeit nicht von der Tat ab- halten liess. 4.5 In Anbetracht der mehrfachen Delinquenz und der zunehmenden Schwere des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers kann kein Zweifel bestehen, dass von ihm nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, sondern diese Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG qualifiziert ist. Es ist in diesem Zusammen- hang darauf hinzuweisen, dass die schwere Körperverletzung zu denjeni- gen Anlasstaten gehört, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerf- lich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts so- wie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen soll (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 BV i.V.m. Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB). Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfas- sungs- und Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_861/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.H.). Das bedeutet unter anderem, dass die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr herabge- setzt sind. 4.6 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann entgegen dessen Auf- fassung keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden. Seit seiner Festnahme am (...) 2014 befand er sich bis zu seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug grossmehrheitlich in Haft. Über sein Voll- zugsverhalten ist den vorinstanzlichen Akten lediglich zu entnehmen, er sei anständig und freundlich aufgetreten und in der Strafanstalt in der Indust- riemontage tätig gewesen. Doch selbst wenn sich der Beschwerdeführer während der Zeit der Unfreiheit tadellos verhalten hätte, könnte er daraus nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten. Denn aufgrund der unter- schiedlichen Zielsetzung des Straf- und Ausländerrechts kommt im auslän- derrechtlichen Administrativverfahren weder dem Wohlverhalten während des eng überwachten und betreuten Strafvollzugsalltags noch der Gewäh- rung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug eine ausschlagge- bende Bedeutung zu (vgl. dazu eingehend BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.).
F-2379/2020 Seite 10 Nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 18. Septem- ber 2017 stand der Beschwerdeführer noch bis zum 18. November 2018 unter dem Druck der Probezeit und – parallel dazu – des ausländerrechtli- chen Widerrufsverfahren, was ein korrektes Verhalten seinerseits nahe- legte (vgl. dazu anstelle vieler Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.5 m.H.). Die seit der Haftentlassung verstrichene Zeit ist daher viel zu kurz bemessen, als dass unter den gegebenen Umständen selbst bei einwandfreiem Verhalten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden könnte, die vormals gegebene qualifizierte Gefährdungslage werde entscheidend relativiert. 4.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt den qualifizierten Fernhaltegrund einer schwerwie- genden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG erfüllt. Das gegen ihn verhängte Einreise- verbot darf damit die Dauer von fünf Jahren überschreiten. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet wurde und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stel- lung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der be- troffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt wurde, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Dementsprechend erheblich ist das öffentliche Interesse an seiner länger- fristigen Fernhaltung. 5.3 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse gegenüber beruft sich der Be- schwerdeführer auf sein privates Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und den drei minderjährigen Kin- dern. Mit der Verhängung eines Einreiseverbots von sieben Jahren Dauer habe die Vorinstanz diese Interessen nur ungenügend berücksichtigt; die Massnahme sei unverhältnismässig und auf maximal drei Jahre zu redu- zieren. Da die Kinder in der Schweiz geboren seien, hierzulande die Schule
F-2379/2020 Seite 11 besuchten und keinen Bezug zum Kosovo hätten, werde die Familie wei- terhin in der Schweiz leben. Der Beschwerdeführer sei dadurch vom ver- hängten Einreiseverbot besonders schwer betroffen. Zudem lebten auch die Grosseltern alle in der Schweiz und in Finnland. Besuche der Familie in Kosovo seien sodann aus finanziellen Gründen in naher Zukunft nicht möglich. Angesichts des jungen Alters der Kinder sei schliesslich der Kon- takt mittels digitalen Kommunikationsmöglichkeiten als äusserst unbefrie- digend zu bezeichnen. 5.4 Vorweg ist festzuhalten, dass Einschränkungen des Privat- und Fami- lienlebens aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bun- desverwaltungsgerichts nicht im Rahmen des Verfahrens auf Überprüfung des Einreiseverbots zu thematisieren sind, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Denn die Niederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer als Folge seiner Straftaten rechtskräftig entzogen, und er musste die Schweiz in Nachachtung der gleichzeitig angeordneten Wegweisung verlassen. Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen scheitert daher bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht hierzulande. 5.5 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Beeinträchtigung des Familien- und Pri- vatlebens einer rechtlichen Prüfung standhält. Als ausländische Person ohne Aufenthaltsbewilligung dürfte sich der Beschwerdeführer ohne Einrei- severbot nur im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz aufhalten, wofür er als Staatsangehöriger Kosovos grundsätzlich ein Visum benötigt (Art. 8 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142 204] i.V.m. Anhang I Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staats- angehörige von dieser Visumspflicht befreit sind [kodifizierter Text] [ABl. L 303/39 vom 28. November 2018]). Die Fernhaltemassnahme wirkt sich in diesem Sinne nur insoweit zusätzlich erschwerend aus, als der Beschwer- deführer für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte zusätzlich zum Visum eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise ge-
F-2379/2020 Seite 12 währt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AIG). In die- sem – wenn auch stark eingeschränkten – Rahmen hat der Beschwerde- führer grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengenraums beziehungsweise auf andere Weise als durch persönliche Treffen werden durch die Massnahme nicht beeinträch- tigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). 5.6 Zur Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und der daraus resultieren- den Integration ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Kosovo auf- gewachsen und erst als 21-jähriger in die Schweiz gekommen war. Trotz- dem ist davon auszugehen, dass sich das Zentrum seiner Lebensinteres- sen zwischenzeitlich in die Schweiz verlagert hat, wo er seit seiner Einreise im Jahr 2005 lebte und eine Familie gründete. Bis zu seiner erzwungenen Ausreise scheint er zudem beruflich mindestens teilweise integriert gewe- sen zu sein. Dies ist alles zu Gunsten des Beschwerdeführers zu vermer- ken. Von einer gelungenen sprachlichen Integration kann hingegen nicht gesprochen werden, musste doch für das Ausreisegespräch am 6. März 2020 eine Dolmetscherin beigezogen werden. Trotz seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz bekundete der Beschwerdeführer nach dem bisher Gesagten sodann grosse Mühe mit der Respektierung der Rechts- ordnung. Der Beschwerdeführer, der sich im Übrigen weder durch seine Ehe noch durch seine Kinder von wiederholter Delinquenz abhalten liess, hat es somit grundsätzlich hinzunehmen, dass der Kontakt bis auf weiteres vor allem mit modernen Kommunikationsmitteln aufrecht zu erhalten ist. Besuche ausserhalb des Schengenraums und namentlich in Kosovo wer- den durch das Einreiseverbot zudem nicht beeinträchtigt. Damit ist ein ge- wisses Mass an Familienleben gewährleistet, bei dem auch das Kindes- wohl gebührend berücksichtigt wird (vgl. dazu anstelle vieler Urteil des BVGer F-4029/2016 vom 22. März 2017 E. 7.2.2). Insbesondere kann so noch ein (minimaler) Kontakt zu den Kindern aufrechterhalten werden, der im Übrigen bereits im Rahmen des Strafvollzugs nur stark eingeschränkt möglich war. 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das dem Einreise- verbot eigene besondere Kontrollregime den mit der Schweiz vielfach ver- bundenen Beschwerdeführer vergleichsweise empfindlich trifft. In Betrach- tung aller relevanter Faktoren und im Rahmen einer wertenden Gewich- tung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen, aber auch in Berücksichtigung vergleichbarer Fälle, gelangt das Gericht
F-2379/2020 Seite 13 trotzdem zum Schluss, dass das von der Vorinstanz verhängte siebenjäh- rige Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme darstellt. 6. Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, seine nächsten Fami- lienmitglieder sowie die meisten seiner Freunde seien im Schengenraum wohnhaft, weshalb eine Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II fak- tisch zu seiner sozialen Isolation führe. Sein Vater, seine Stiefmutter sowie drei Geschwister lebten in Finnland. Überdies bestehe ein enges Verhältnis zu einem in Frankreich lebenden Onkel sowie dessen Söhnen. Hinzu komme, dass er eine Anstellung in Polen in Aussicht habe. 6.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Mas- snahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- mationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, ABl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit be- gründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mit- gliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 6.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben wer- den. Die von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllen ferner den von
F-2379/2020 Seite 14 Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei Wei- tem. Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zu- sammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Frei- heit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System be- ruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen- Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengren- zen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Mitgliedstaaten beschränken. Angesichts der fest- gestellten, vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht zum vornhe- rein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Ein- reiseverbots einhergehende, zusätzliche Beeinträchtigung hat der Be- schwerdeführer in Kauf zu nehmen. 6.4 Es bleibt den Schengen-Staaten im Übrigen unbenommen, einer aus- geschriebenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nati- onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein- reise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schen- gener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass sowohl das auf sieben Jahre befristete Einreiseverbot wie auch dessen Ausschreibung im SIS II im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
F-2379/2020 Seite 15 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-2379/2020 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (...) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – die Migrationsbehörde des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Corina Fuhrer
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