B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-237/2024
Urteil vom 29. August 2025 Besetzung
Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2023.
F-237/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der eritreische Staatsangehörige A._______ (geb. 1997, nachfolgend: Be- schwerdeführer) suchte am 13. September 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. Februar 2015 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM], nachfol- gend: Vorinstanz) das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch infolge Unzumutbar- keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Seit dem 17. November 2020 ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. B. Nach mehreren erfolglos gebliebenen Gesuchen um Ausstellung eines Reisepasses für eine ausländische Person hiess die Vorinstanz am 20. September 2021 ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers für eine Reise innert 30 Tagen ab Dokumentenausstellung gut. Gleichzeitig hielt sie fest, der Beschwerdeführer gelte nach wie vor nicht als schriftenlos und sei gehalten, sich einen heimatlichen Reisepass zu beschaffen. C. C.a Am 25. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die kantona- len Behörden erneut um Ausstellung eines Reisepasses für eine ausländi- sche Person. Nachdem das Gesuch an die Vorinstanz weitergeleitet wor- den war, teilte diese dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Sep- tember 2023 mit, die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Reisedokuments seien nicht erfüllt, weshalb sie beabsichtige, das Gesuch abzulehnen. Am 4. Dezember 2023 liess der Beschwerdeführer um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchen. C.b Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Reisepasses für eine aus- ländische Person ab. D. D.a Dagegen liess der Beschwerdeführer am 10. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Beschwerde sei gutzuheissen und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm einen Reisepass für eine ausländische Person auszustellen.
F-237/2024 Seite 3 D.b Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2024 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung, worauf der Beschwerdeführer mit Replik vom 22. März 2024 an seinen eingangs gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung festhalten liess. Mit Duplik vom 17. April 2024 verzichtete die Vorinstanz auf weitere Ausführungen und schloss erneut auf Beschwerde- abweisung. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 24. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. D.c Am 27. Mai 2024 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungs- gericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines «provi- sorischen Reisedokuments und eines Rückreisevisums». D.d Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer ein Beweis- mittel einreichen. D.e Am 15. Juli 2025 leitete die Vorinstanz ein erneutes Gesuch des Be- schwerdeführers um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Per- son an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Ausstellung von Reisedoku- menten im Sinn von Art. 59 AIG (SR 142.20) sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs.1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes-
F-237/2024 Seite 4 senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1 m.w.H.; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). 3.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt eine ausländische Person als schrif- tenlos, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunfts- staates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Der Umstand, nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes des Heimat- oder Herkunftsstaates zu sein, reicht für sich allein genommen nicht aus, um die Schriftenlosigkeit im Sinn von Art. 10 Abs. 1 RDV zu be- gründen (vgl. Urteil des BVGer F-1658/2021 vom 7. Februar 2022 E. 4.1). 3.3 Die Frage der Zumutbarkeit, das heisst diejenige, ob einer ausländi- schen Person zugemutet werden kann, sich wegen der Beschaffung von Reisedokumenten an die Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates zu wenden (Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV), ist praxisgemäss nach objektiven Mas- sstäben zu beurteilen (vgl. BVGE 2014/23 E. 5.2 mit Hinweis auf das Urteil des BGer 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006). 4. 4.1 Die Vorinstanz verweigerte das Ausstellen eines Reisedokuments im Wesentlichen mit der Begründung, es sei zwar bekannt, dass das eritrei- sche Konsulat für die Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen die Be- zahlung der Zwei-Prozent-Steuer und bei illegal aus Eritrea Ausgereisten die Abgabe einer sogenannten Reueerklärung (sog. «Letter of Regret») verlange. Diese Umstände seien jedoch nicht geeignet, die Unzumutbar- keit der Passbeschaffung zu begründen. Es liege nicht in der Zuständigkeit der schweizerischen Behörden, einer ausländischen Person ein Ersatz- reisedokument auszustellen, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzung-
F-237/2024 Seite 5 en an die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments nicht erfülle. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, sich ernsthaft um den Erhalt eines eritreischen Reisepasses bemüht zu haben. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, aus den Umständen, dass eritreische Staatsangehörige bei der Beantragung eines Reisepasses eine verpflichtende Erklärung zur Entrichtung der Diaspora- Steuer und eine sogenannte Reueerklärung abgeben müssten, ergebe sich eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV. Zu dieser Schlussfolgerung seien auch das Verwaltungsgericht Zürich und das deutsche Bundesverwaltungsgericht gelangt. Vermeintliche Deserteure und Personen, welche das Land illegal verlassen hätten, wür- den mit Unterzeichnung der Reueerklärung genötigt, eine Straftat einzuge- stehen und eine dafür vorgesehene Strafe zu akzeptieren. Dies widerspre- che dem verfassungs- und völkerrechtlichen Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare» und sei per se unzulässig. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, gemäss Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht als Flüchtling aner- kannten eritreischen Staatsangehörigen, welche im Besitz einer Aufent- haltsbewilligung oder einer vorläufigen Aufnahme seien, zumutbar, sich bei den heimatlichen Behörden um Ausstellung von Dokumenten zu bemühen. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Aufforderung des SEM keine Identitätspapiere im Asylverfahren eingereicht. Spätestens nach Ableh- nung seines Asylgesuchs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Jahr 2015 wäre es ihm zumutbar und möglich gewesen, einen eritreischen Reisepass zu beschaffen, nötigenfalls mit Hilfe Dritter. 4.4 Replizierend macht der Beschwerdeführer geltend, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei den eritreischen Behör- den gar nicht registriert sei. Aufgrund des Fehlens von Dokumenten seines verstorbenen Vaters bzw. seiner Eltern sei es ihm schlicht unmöglich, einen eritreischen Pass zu beantragen. 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit des Be- schwerdeführers zu Recht verneint hat. 5.1 Obschon der Beschwerdeführer vorbringt, eritreischer Staatsangehöri- ger zu sein, verfügt er gemäss Akten über keine eritreischen Reisepapiere.
F-237/2024 Seite 6 Das derzeitige «Nichtbesitzen» gültiger Reisedokumente im Sinn von Art. 10 Abs. 1 RDV ist vorliegend als erstellt zu erachten. 5.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, sein ausländer- rechtlicher Status in der Schweiz stünde einer Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden entgegen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RDV; Urteile des BVGer F-4605/2022 vom 11. Februar 2025 E. 3.3.4; F-10/2022 vom 16. März 2023 E. 5.1; F-1004/2019 vom 11. Feb- ruar 2021 E. 5.1; MATHIAS KRADOLFER, in: Caroni/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 59 N 15; siehe ferner die Stellungnahme des Bundesrats vom 15. Feb- ruar 2023 auf die Interpellation 22.4531 von Nationalrätin Marra). Er ist denn auch bereits mit der eritreischen Vertretung in der Schweiz in Kontakt getreten (siehe E. 5.4.2 nachfolgend). 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner langjährigen, gefestig- ten Praxis davon aus, dass die durch Eritrea erhobene Diaspora-Steuer und das Reueschreiben weder eine Unzumutbarkeit noch Unmöglichkeit (siehe zu letzterer nachfolgend E. 5.4) der Papierbeschaffung zu begrün- den vermögen (vgl. Urteile des BVGer F-7020/2025 vom 29. Juni 2025 E. 7.2; F-3892/2022 vom 4. Juni 2025 E. 5.1.2; F-4605/2022 vom 11. Feb- ruar 2025 E. 3.3.6; F-6281/2016 vom 17. Mai 2018 E. 4.1 f.; C-6101/2014 vom 29. Dezember 2015 E. 4.7; C-3044/2007 vom 23. Januar 2009 E. 3.3; anderer Auffassung diesbezüglich: HELEN ZEMP, Keine Pflicht zur Passbe- schaffung bei drohender Selbstbezichtigung durch Reueerklärung, Asyl 2/24 S. 33). Die Beurteilung der Frage, ob die Erhebung der Diaspora- Steuer eine strafbare Handlung im Sinn des StGB (SR 311.09) darstellt, fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Strafverfolgungsbehör- den. Deren Abklärungen haben jedoch bereits 2015 ergeben, dass die Diaspora-Steuer legal sei, da sie vom eritreischen Staat und nicht von den Angehörigen des Generalkonsulats in der Schweiz beschlossen worden sei (vgl. Urteile des BVGer F-7020/2023 vom 29. Juni 2025 E. 7.2; F-3892/2022 vom 4. Juni 2025 E. 5.1.2; F-4605/2022 vom 11. Feb- ruar 2025 E. 3.3.7; F-6281/2016 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Im Rahmen dieser Untersuchungen war die Bundesanwaltschaft zum Schluss gekom- men, dass keine ausreichenden Elemente vorliegen, um der Anzeige nach- zugehen, und dass keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass das Konsulat von der eritreischen Diaspora in der Schweiz diese Steuer einge- fordert hätte oder dass eritreische Behörden einen Zwang zur Zahlung die- ser Steuer ausgeübt hätten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom
F-237/2024 Seite 7 22. November 2023 auf die Interpellation 23.4112 von Nationalrat Clivaz). Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die mit dem Reueschreiben unter Zwang geforderte Selbstbezichtigung sei unzulässig, ist darauf zu verweisen, dass das Bundesgericht darin jüngst weder eine Verletzung des «nemo tenetur»-Prinzips noch eine Verletzung von Art. 32 BV und Art. 6 EMRK erkannte (vgl. Urteil des BGer 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 1.1-1.5). 5.3.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angerufenen UN-Resolution 2023 (S/RES/2023 vom 5. Dezember 2011) hat das Bundesverwaltungs- gericht wiederholt betont, dass der UN-Sicherheitsrat damit nicht die Erhe- bung der Steuer an sich verurteile, sondern lediglich die mutmassliche Nut- zung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mit- tels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderer unerlaubter Mittel (Art. 11), weshalb die Erhebung der Diaspora-Steuer somit nicht per se ge- gen die UN-Resolution verstosse (vgl. Urteile des BVGer F-4605/2022 vom 11. Februar 2025 E. 3.3.8; E-5815/2017 vom 7. Juli 2020 E. 10.2.3; je m.w.H.; ferner E-5073/2017 vom 11. März 2019 E. 9.4.2). 5.3.3 Vor diesem Hintergrund besteht für eine Änderung der Rechtspre- chung (zu den Voraussetzungen hierfür siehe BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 148 V 174 E. 7; je m.w.H.) auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerde- führer angerufenen, das Bundesverwaltungsgericht im Kontext der Reise- papierbeschaffung aber nicht bindenden Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichts Zürich und des deutschen Bundesverwaltungsgerichts keine Veranlassung (vgl. Urteile des BVGer F-7020/2023 vom 29. Juni 2025 E. 7.2; F-4605/2022 vom 11. Februar 2025 E. 3.3.9). 5.3.4 Die Beschaffung eines Reisepapiers im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV erweist sich somit für den Beschwerdeführer als zumutbar. 5.4 5.4.1 Als unmöglich im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird die Papier- beschaffung sodann nur angesehen, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates um einen Reisepass bemüht, des- sen Ausstellung aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungs- weise Herkunftsstaat überhaupt Papiere zu erlangen (BVGE 2014/23 E. 5.3-5.4; zuletzt Urteil des BVGer F-7020/2023 vom 29. Juni 2025 E. 5.5 m.w.H.). Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren liegt in der
F-237/2024 Seite 8 Kompetenz des jeweiligen Heimatstaates. Der hohe Stellenwert des sich aus dem Völkergewohnheitsrecht ergebenden Prinzips der Passhoheit souveräner Staaten führt zu einer entsprechenden Zurückhaltung der Schweizer Behörden bei der Ausstellung von Reisedokumenten an auslän- dische Staatsangehörige (vgl. Urteil des BVGer C-6096/2012 vom 6. Feb- ruar 2015 E. 5.2.2 m.w.H.). Dem Heimatstaat kommt bei der Ausübung sei- ner Passhoheit denn auch ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu, den es seitens der Eidgenossenschaft zu respektieren gilt. Besteht eine realis- tische Möglichkeit, innert absehbarer Zeit vom jeweiligen Heimatstaat ei- nen Pass erhältlich machen zu können, hat die Schweiz die Passhoheit des ausländischen Staates zu respektieren, selbst wenn dies für die be- troffenen Personen zu erheblichem Aufwand führt. Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Person, die von den heimatlichen Behörden verlang- ten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen (vgl. Urteil des BVGer F-3997/2022 vom 19. September 2024 E. 3.3). 5.4.2 Die eritreische Botschaft in Genf hat mit Schreiben vom 15. Juli 2024 und 1. Juli 2025 bestätigt, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staats- bürger sei und ihm der beantragte Pass nach Abschluss des Prozesses ausgestellt werde («He will receive the passport once the application pro- cess has been finalized»). Auch wenn anhand der beiden Schreiben davon ausgegangen werden kann, dass er mittlerweile einen Pass beantragt hat, obliegt es ihm, die weiteren Schritte vorzunehmen, damit die Botschaft ein solches Dokument ausstellt. Angesichts der rechtsprechungsgemäss strengen Anforderungen, welche an die Ernsthaftigkeit der Bemühungen zur Beschaffung von Reisepapieren zu stellen sind, kann vorliegend nicht als rechtsgenüglich erstellt gelten, er habe alles Zumutbare unternommen, um in deren Besitz zu gelangen. Mit der ins Recht gelegten Terminverein- barung ist eine persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers auf der eritreischen Botschaft nicht belegt. Auch für die Aufforderungen der Bot- schaft, die Diaspora-Steuer zu entrichten, ein Reueschreiben zu unter- zeichnen sowie Dokumente des verstorbenen Vaters bzw. der Eltern bei- zubringen, fehlen jegliche Belege. Dass die eritreischen Behörden dem Be- schwerdeführer die Ausstellung des verlangten Passes ohne zureichende Gründe – und damit willkürlich –, verweigern würden, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. Urteil des BVGer F-1004/2019 vom 11. Februar 2021 E. 5.4 m.w.H.). Allfällige (selbst längere) sachlich begründete Verzögerun- gen bei der Ausstellung von Reisedokumenten haben ausländische Staats- angehörige hinzunehmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 RDV; BVGE 2014/23 E. 5.3.3; Urteil des BVGer F-2067/2022 vom 3. Juli 2023 E. 6.4). Das Verfahren und dessen Ablauf zum Erhalt eines Reisedokuments zu bestimmen, fällt – wie
F-237/2024 Seite 9 bereits erwähnt – in die Hoheit des jeweiligen Staates. Würde die Schweiz in einer solchen Situation auf breiter Basis von einer Schriftenlosigkeit erit- reischer Staatsangehöriger ausgehen, wäre sie regelmässig gehalten, in die völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Passhoheit – und damit die Souveränität eines anderen Staates – einzugreifen, was es namentlich un- ter diplomatischen Gesichtspunkten zu vermeiden gilt (vgl. Urteile des BVGer F-7020/2023 vom 29. Juni 2025 E. 7.3; F-4605/2022 vom 11. Feb- ruar 2025 E. 3.4.4; je m.H.). 6. Im Ergebnis ist die Beschaffung eines gültigen eritreischen Reisedoku- ments durch den Beschwerdeführer weder als unzumutbar (Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) noch als unmöglich (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur behaupteten Un- zumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der Beschaffung eines äthiopischen Rei- sepasses durch den Beschwerdeführer aufgrund der angeblich äthiopi- schen Staatsangehörigkeit seiner Mutter. Der Beschwerdeführer ist nicht als schriftenlos im Sinn von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um Ausstellung eines Reisepasses für eine aus- ländische Person zu Recht abgewiesen. 7. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-237/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Basil Cupa Nathalie Schmidlin
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