B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2320/2023
Urteil vom 3. Februar 2025 Besetzung
Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Fabian Spühler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung (Übriges); Verfügung des SEM vom 13. März 2023.
F-2320/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 23. September 2021 reichte der russische Beschwerde- führer A._______ (geboren [...]) beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich ein Gesuch um Einreise und Zustimmung zum Aufenthalt zur selbständigen Erwerbstätigkeit ein, um als Mehrheitsinhaber der X._______ GmbH (seit 30. Juni 2023 AG; nachfolgend: X._______) das Unternehmen in der Schweiz zu etablieren. B. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 wurde das Gesuch vom Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zürich für eine selbstständige Erwerbstätig- keit von vier Monaten gutgeheissen. C. Das Migrationsamt des Kantons Zürich unterbreitete dem Staatssekretariat für Migration (SEM; Vorinstanz) am 18. März 2022 den Entscheid des Am- tes für Wirtschaft und Arbeit zur Zustimmung und Erteilung einer entspre- chenden Einreisebewilligung. D. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 verweigerte das SEM die Zustimmung zur Erteilung der Bewilligung. Aufgrund der Nichtberücksichtigung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers zufolge eines Zustellungsfehlers erliess es am 13. März 2023 eine neue Verfügung, welche die erste er- setzte. Auch mit der neuen Verfügung wurde die Zustimmung verweigert. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmittelein- gabe vom 26. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. F. Die Vorinstanz liess sich am 12. Juli 2023 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 18. September 2023 und hielt an seinen Begehren fest.
F-2320/2023 Seite 3 G. Aus organisatorischen Gründen übernahm der vorsitzende Richter das Verfahren von der vormaligen Instruktionsrichterin, was den Parteien mit Schreiben vom 24. Oktober 2024 mitgeteilt wurde. Mit Verfügung vom 4. November 2024 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, zur Frage eines allfälligen gesamtwirtschaftlichen Interesses in Bezug auf seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ergänzend Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer antwortete mit Eingabe vom 28. November 2024, welche am 3. Dezember 2024 der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid einer kantonalen Arbeitsmarktbehörde unterliegen der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
F-2320/2023 Seite 4 zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.; 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Als russischer Staatsangehöriger untersteht der Beschwerdeführer we- der dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) noch dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Er- richtung der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (EFTA-Überein- kommen, SR 0.632.31). Seine Zulassung als sogenannter Drittstaatsange- höriger richtet sich deshalb nach dem AIG (SR 142.20) und dessen Aus- führungsverordnungen, namentlich der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unter- liegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (Verord- nung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV- EJPD, SR 142.201.1). 3.2 Vor der Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit hat die kantonale Behörde in Form eines arbeitsmarkt- lichen Vorentscheides über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aus- übung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 18 bis 25 AIG zu befinden (Art. 83 Abs. 1 Bst. a VZAE). Dieser Vorent- scheid ist dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE i.V.m. Art. 1 ZV-EJPD). Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder steht der Bewilligungserteilung ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG entgegen, ist die Zustimmung zu verweigern (Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE). Der Entscheid des SEM ergeht in Ausübung einer originären Sa- chentscheidskompetenz des Bundes ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Behörde (BVGE 2011/1 E. 5.2 m.H.; vgl. auch Grund- satzurteil des BVGer F-2182/2021 vom 6. Juni 2024 E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen]). 3.3 Die Zulassung einer ausländischen Person zur selbstständigen Er- werbstätigkeit, um die es in der vorliegenden Streitsache geht, setzt ge- mäss Art. 19 AIG voraus, dass die Zulassung dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (Bst. a), die dafür notwendigen finanziellen und be- trieblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Bst. b) und die Voraussetzun- gen nach den Art. 20 und 23-25 AIG erfüllt sind (Bst. c). Dazu gehören die
F-2320/2023 Seite 5 Wahrung der Höchstzahlen (Art. 20 AIG), das Vorliegen bestimmter per- sönlicher Voraussetzungen bei der ausländischen Person, um deren Zu- lassung es geht (Art. 23 AIG), die Existenz einer bedarfsgerechten Woh- nung (Art. 24 AIG) sowie besondere Regeln für Grenzgänger (Art. 25 AIG). Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. etwa Art. 25 Abs. 2 AIG), müssen die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung macht die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, ein gesamtwirtschaftliches Interesse am weiteren Auf- und Ausbau der X._______ durch den Beschwerdeführer sei aufgrund der bereits rea- lisierten und künftig geplanten Aktivitäten nicht gegeben. Insbesondere blieben verschiedene Behauptungen des Beschwerdeführers im Zusam- menhang mit den Vorhaben seines Unternehmens unbelegt. Aus der Tat- sache, dass zwei Personen angestellt worden seien, lasse sich kein ge- samtwirtschaftliches Interesse ableiten. Zudem sei das Unternehmen über einen längeren Zeitraum inaktiv gewesen. Für die angestrebte Geschäfts- tätigkeit rund um Geldtransfers ins Ausland und den Handel mit Kryptowäh- rungen seien in der Schweiz bereits zahlreiche unterschiedliche Angebote vorhanden. Dies seien neben den Geschäftsbanken verschiedene Geld- transferunternehmen und Online-Transfer-Anbieter. Eine Diversifizierung der Wirtschaft sei mit dem vorliegenden Geschäftsmodell nicht erkennbar (Verfügung des SEM vom 13. März 2023 [Verfügung], S. 4; act. 8, S. 2). Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, da der begründete Ver- dacht bestehe, er sei in Terrorismusfinanzierung und Geldwäscherei ver- wickelt. In diesem Zusammenhang habe die Ukraine bereits ein Einreise- verbot gegen ihn verhängt. 4.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, er sei Inhaber von 340 der 350 Stammanteile der X., deren Geschäftsführer er sei. Seine An- wesenheit sei insbesondere für die Pflege persönlicher Geschäftsbezie- hungen, die Erarbeitung der strategischen Ziele und die Kontrolle bereits etablierter Prozesse unabdinglich. Darüber hinaus sei seine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich, um das Unternehmen in eine Aktiengesell- schaft umwandeln und eine Bewilligung der FINMA erhalten zu können. Zudem habe das Unternehmen in der zweiten Jahreshälfte 2022 begon- nen, Geld zu verdienen, was durch die Geschäftsergebnisse der Jahre 2023 und 2024 bestätigt werde (vgl. act 21, Beilagen 154-156). In Bezug auf die von der X. angebotenen Produkte und Dienstleistungen macht er geltend, diese habe ein IT-Webüberweisungstool entwickelt,
F-2320/2023 Seite 6 welches von Konkurrenzunternehmen genutzt werde, um Geldüberweisun- gen in afrikanische, asiatische und lateinamerikanische Länder zu tätigen. Eine solche Dienstleistung sei in der Schweiz einzigartig. Bisher gebe es in der Schweiz keinen Anbieter, der ein solches Online-Überweisungstool für internationale Zahlungen anbiete (act. 1, Rz. 30; act. 14, Rz. 39). Eine Konkurrenz mit den hiesigen Geschäftsbanken bestehe nicht, da seine Ap- plikation eine direkte Überweisung ohne Umweg über SWIFT ermögliche, mithin eine direkte Geldüberweisung von einem Konto auf ein anderes (vgl. act. 21, Rz. 16). Er beabsichtige ferner, sein Geschäft auf den Handel mit Kryptowährungen auszudehnen, da es sich dabei um einen stark wach- senden Markt handle (vgl. act. 21, Rz. 3). Bei der X._______ seien rund zehn Personen zu branchenüblichen Arbeitsbedingungen angestellt (act. 21, Rz. 6), weshalb diesbezüglich ein zusätzliches Element für das gesamt- wirtschaftliche Interesse spreche. Schliesslich seien die Vorwürfe bezüg- lich seiner Verwicklung in angebliche Geldwäschereihandlungen und Ter- rorismusfinanzierung völlig haltlos; die Vorinstanz habe sich ausschliess- lich auf die Behauptungen einer ehemaligen Arbeitskollegin gestützt. Die Existenz eines Einreiseverbots der ukrainischen Behörden gegen ihn sei nicht erwiesen (vgl. act. 1, Rz. 51, 52 ff.; act. 14, Rz. 41 ff.). Der Beschwer- deführer rügt sodann eine falsche beziehungsweise ungenügende Fest- stellung des massgeblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG). Des Wei- teren habe die Vorinstanz sein Akteneinsichtsrecht verletzt, indem sie ihm nicht Einsicht in die gesamte seine Persönlichkeit betreffende Korrespon- denz mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) und dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gewährt habe (vgl. act. 1, Rz. 12 i.V.m. 71; act. 14, Rz. 54 ff.). 5. 5.1 Das von der X._______ angebotene Geschäftsmodell ist im Hinblick auf die angestrebten und tatsächlich erzielten Ergebnisse, die angebote- nen Produkte und Dienstleistungen sowie die bestehenden Arbeitsbedin- gungen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, um die zulassungsre- levante Frage des gesamtwirtschaftlichen Interesses beantworten zu kön- nen. 5.2 Bei der Zulassungsvoraussetzung des „gesamtwirtschaftlichen Interes- ses“ gemäss Art. 19 Bst. a AIG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechts- begriffen betreffen eine Rechtsfrage, die als solche grundsätzlich der freien Kognition unterliegt (vgl. Art. 49 Bst. a und c VwVG). Der unbestimmte Rechtsbegriff des gesamtwirtschaftlichen Interesses soll allerdings bei der
F-2320/2023 Seite 7 Umsetzung des gesetzgeberischen Normprogramms den ökonomischen Sachverstand einer spezialisierten Verwaltungsbehörde dienstbar machen und gleichzeitig die notwendige Flexibilität angesichts der sich rasch wan- delnden Verhältnisse sicherstellen. In einer derartigen Konstellation ist der verfügenden Behörde daher ein relativ erheblicher Beurteilungsspielraum zuzugestehen, in den das Gericht nicht eingreift, solange dessen Handha- bung als vertretbar erscheint (Urteil des BVGer F-3384/2017 vom 20. De- zember 2018 E. 6.1 m.H.; BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 8 ff. zu Art. 49). 5.3 Das Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses dient der quali- tativen Steuerung der Migration erwerbstätiger Ausländerinnen und Aus- länder (vgl. Art. 3 AIG). Dessen Vorliegen darf daher nicht leichthin ange- nommen werden (Urteil des BVGer F-3384/2017 E. 6.2). Bei der Beurtei- lung des gesamtwirtschaftlichen Interesses an der Erwerbstätigkeit auslän- discher Personen im Rahmen der Neuansiedlung beziehungsweise Neu- gründung von Unternehmen muss nach den Weisungen der Vorinstanz der Nachweis nachhaltig positiver Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt Schweiz erbracht werden. Davon kann gesprochen werden, wenn das neue Unter- nehmen zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft beiträgt, mehrere Arbeitsplätze für Einheimische erhält oder schafft, erheb- liche Investitionen tätigt und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert (Weisungen des SEM im I. Ausländerbereich, Stand 1. Januar 2025, Ziff. 4.7.2.1, < www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Weisun- gen und Kreis-schreiben > I. Ausländerbereich > 4 Aufenthalt mit Erwerbs- tätigkeit >, [nachfolgend: SEM-Weisungen], abgerufen Januar 2025). Es soll damit weder eine Strukturerhaltung durch wenig qualifizierte Arbeits- kräfte mit tiefen Löhnen erfolgen, noch sollen Partikularinteressen unter- stützt werden. Ebenso gilt es zu vermeiden, dass neu einreisende Auslän- derinnen und Ausländer die inländischen Arbeitskräfte in unerwünschtem Mass konkurrieren und dass durch die Bereitschaft zur Annahme von tie- feren Löhnen und schlechteren Arbeitsbedingungen Lohn- und Sozialdum- ping entstehen (vgl. MARCO WEISS, in: Uebersax Peter et al. [Hrsg.], Aus- länderrecht, Eine umfassende Darstellung von Ausländerinnen und Aus- ländern in der Schweiz – Von A[syl] bis Z[ivilrecht], 3. Aufl. 2022, S. 1609). 5.4 Es liegt in der Natur der Zulassungsvoraussetzung des gesamtwirt- schaftlichen Interesses, dass erst die Zukunft dessen Realisierbarkeit wei- sen wird. Kann ein gesamtwirtschaftliches Interesse an den von der aus- ländischen Person in Aussicht gestellten Auswirkungen der Neugründung
F-2320/2023 Seite 8 beziehungsweise Neuansiedlung eines Unternehmens auf den Arbeits- markt und die Wirtschaft grundsätzlich bejaht werden, ist deren Realisie- rung jedoch noch ungewiss, kann es der Grundsatz der Verhältnismässig- keit gebieten, die Zustimmung nicht zu verweigern, sondern vorerst mit Be- dingungen zu verbinden (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Wird die Bedingung aller- dings nicht erfüllt, ist die Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid grundsätzlich unabhängig davon zu verweigern, ob die Nichterfüllung der ausländischen Person im Sinne eines Verschuldens zugerechnet werden kann oder nicht. Ein Abweichen von diesem Regelfall kann allenfalls in Er- wägung gezogen werden, wenn der gesamtwirtschaftliche Nutzen offen- sichtlich ist. Unbeachtlich ist auch, ob und, falls ja, welche Dispositionen die ausländische Person und ihre Familie mit Blick auf einen angestrebten Daueraufenthalt in der Schweiz getroffen haben (Urteil des BVGer C-2485/2011 vom 11. April 2013 E. 8; vgl. SEM-Weisungen Ziff. 4.7.2.2). 6. 6.1 Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich besteht der Zweck der X._______ AG (Umwandlung von GmbH per 16. März 2023) darin, « [...] Dienstleistungen (...) [anzubieten]. [...] » (vgl. Handelsregister des Kantons (...), X.: < (...) >, abgerufen am 16. Dezember 2024). Der Business Plan der X. vom 16. August 2021 führt weiter aus, dass das Unternehmen das Ziel anstrebt, schnelle, einfache und kosten- günstige Dienstleistungen im Bereich des weltweiten Geldtransfers anzu- bieten, was für ihre Konkurrenten nur schwer zu erreichen sei (vgl. SEM- Akten Nr. 1, X._______ Money Transfer, Business Plan vom 16. Au- gust2021, S. 9/10).
Ähnliche Geschäftsmodelle sind nach Einschätzung des Gerichts in der Schweiz seit Jahrzehnten etabliert und wohl auch verbreitet. Fast alle Ge- schäftsbanken, die auf dem Schweizerischen Finanzmarkt zugelassen sind, bieten die Möglichkeit des weltweiten Geldtransfers an (vgl. Staats- sekretariat für Wirtschaft SECO, Geldüberweisungen aus der Schweiz ins Ausland, Eine Informationsbroschüre für Migrantinnen und Migranten, 19. Mai 2009: < https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attach- ments/15715.pdf >, abgerufen am 9. Dezember 2024). Aus den Angaben des Beschwerdeführers geht nicht hervor, inwieweit sich die Produkte und Dienstleistungen der X._______ hinreichend von denen der bestehenden Wettbewerber unterscheiden sollen. Er selbst anerkennt das Vorhanden- sein anderer konkurrierender Unternehmen, die ähnliche Dienstleistungen auf dem schweizerischen Finanzmarkt anbieten, macht jedoch geltend, dass keine ausreichende «Selbstbedienung» bestehe (vgl. act. 14, Rz. 6;
F-2320/2023 Seite 9 act. 21, Rz. 17). Ziel seines Unternehmens sei es, nicht nur den typischen Kundenservice auf dem Markt für Geldtransfers zu erbringen, sondern auch einen Service auf der Website des Unternehmens anzubieten, der es den Kunden ermögliche, Überweisungen bequem von zu Hause aus rund um die Uhr zu tätigen. Solche Dienstleistungen werden jedoch bereits von diversen Geschäftsbanken des Landes durch ihre online-tools angeboten (vgl. UBS, Digital Banking: <https://www.ubs.com/ch/it/private/digital-ban- king/e-banking.html>; Credit Suisse, Online Banking einfach und sicher von zu Hause nutzen: <https://www.credit-suisse.com/ch/de/privatkun- den/konto-karten/services/online-mobile-banking.html>; Raiffeisen, Raiffe- isen E-Banking: https://www.lokalbank.ch/zahlen/raiffeisen-e-banking, alle abgerufen am 9. Dezember 2024). Digitale und mobile Geldtransfers sind bereits seit Jahrzehnten Realität, weshalb eine ausreichende Abhe- bung vom bestehenden Angebot in der Finanzbranche durch die X._______ zu verneinen ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 28. November 2024 vermögen diese Beurteilung nicht zu seinen Gunsten zu ändern. Im Wesentlichen räumt er selbst ein, dass die genannten Ge- schäftsbanken den weltweiten Geldtransfer ermöglichen, auch wenn das von ihnen angebotene Überweisungsmodell komplizierter erscheint und über SWIFT abgewickelt wird (vgl. act. 21, Rz. 16). Seine Tätigkeit unter- scheidet sich, soweit dargetan und ersichtlich, jedoch in ihren wesentlichen Merkmalen kaum von diesen. Mit beiden Methoden kann weltweit Geld überwiesen werden. Folglich erscheint die Innovativität der von X._______ angebotenen Dienstleistungen aus gesamtwirtschaftlicher Sicht von gerin- ger Bedeutung und führt nicht zu einer branchenspezifischen Diversifika- tion. 6.2 Der Beschwerdeführer behauptete ferner, dass X._______ mit der Ent- wicklung eines Überweisungssystems im Rahmen von Kryptowährungen beschäftigt sei, ohne diesen Umstand weiter zu belegen (vgl. act. 14, Rz. 9). Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass auf dem Schweizer Finanz- markt bereits verschiedene Unternehmen tätig sind, die sehr ähnliche Dienstleistungen anbieten. Ein bekanntes Beispiel ist Bitcoin Suisse (siehe act. 18, Beilage). Ausserdem handelt es sich beim Handel mit Kryptowäh- rungen um eine sehr volatile und risikobehaftete Branche des Finanzhan- dels. In der Schweiz ansässige Unternehmen erlitten im Jahr 2023 Verluste in Millionenhöhe, während andere internationale Wettbewerber eine nega- tive Handelstätigkeit verzeichneten (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 15. Juni 2023, ‘Bitcoin Suisse schreibt hohen Verlust: Auch in der Schweiz
F-2320/2023 Seite 10 kämpfen Krypto-Spezialisten mit den Turbulenzen im Markt’, < https://www.nzz.ch/finanzen/bitcoin-suisse-ceo-krypto-ist-nicht-anfaelli- ger-auf-geldwaescherei-als-andere-maerkte-auch-in-der-schweiz-kaemp- fen-anbieter-mit-den-turbulenzen-im-krypto-markt-ld.1742557>, abgerufen am 9. Dezember 2024). Aktivitäten im Zusammenhang mit Kryptowährun- gen sind als besonders risikoreich und anfällig für Geldwäscherei einzustu- fen, weshalb eine positive Langzeitprognose, die für ein gesamtschweize- risches Interesse sprechen würde, noch nicht gestellt werden kann. Derzeit ist zwar ein erheblicher Anstieg der Nachfrage nach Bitcoins und anderen Kryptowährungen zu beobachten, der zur Steigerung der Preise geführt hat. Zugleich ist die Kryptowährungsbranche einem erheblichen Druck sei- tens der Regulierungs- und Justizbehörden ausgesetzt (siehe act. 21, Bei- lage 153), weshalb die erhebliche Volatilität dieses Instruments nach wie vor anhält. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geplanten Betriebs- erweiterungen (vgl. act. 21, Rz. 3) vermögen daher für sich genommen keinem gesamtwirtschaftliches Interesse zu entsprechen. 6.3 Aus dem Handelsregisterauszug geht weiter hervor, dass die Umwand- lung der X._______ von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft reibungslos verlief. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz im Hinblick auf die Geschäftsentwicklung und die Koordination des Teams erscheint vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Ähnliche Überlegungen gelten für die Erlangung einer neuen Bewilligung bei der FINMA. Folglich ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht von gesamtwirt- schaftlichem Interesse. 6.4 Aus den Bilanzen des Geschäftsjahres 2022 ergibt sich, dass die X._______ einen Nettogewinn von Fr. 194'415.63 erzielen konnte, was im Verhältnis zu ihrem Gesamteinkommen von CHF 825'504.86 ein bemer- kenswertes Ergebnis darstellt. Es zeigt sich aber auch, dass die Betriebs- ergebnisse in den vergangenen Jahren erheblichen Schwankungen unter- worfen waren: 2021 gab es Verluste von Fr. 120'822.87, 2020 von Fr. 3'353.60 (vgl. SEM-Akten Nr. 33, S. 4/5). Die Angaben betreffend die Ge- schäftsjahre 2023 und 2024 weisen Nettogewinne von Fr. 229'836.– (act. 21, Beilage 155) und Fr. 336'364.21 (act. 21, Beilage 154) aus, weshalb aus heutiger Sicht von einer positiven Geschäftsentwicklung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer behauptet, die negativen Geschäftsergebnisse seien ausschliesslich auf eine Umstrukturierungsphase zurückzuführen gewesen, weshalb sie für die Geschäftsentwicklung des Unternehmens
F-2320/2023 Seite 11 nicht aussagekräftig seien (vgl. act. 21, Rz. 5). Diese angeblichen Umstruk- turierungen wurden jedoch nicht näher beschrieben oder belegt. Die ge- nauen Umstände des Erwerbs eines vermeintlich inaktiven Unternehmens beziehungsweise die durchgeführten Strukturveränderungen sind nicht hinreichend substantiiert. Allein die Tatsache, dass in den letzten zwei bis drei Jahren Gewinne erzielt wurden, spricht nicht für eine langfristig posi- tive Prognose, die im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegt. 6.5 Nach Angaben des Beschwerdeführers waren 2023 acht Personen bei der X._______ angestellt (act. 14, Beilage 137). Im Jahr 2024 umfasste das in der Schweiz ansässige Personal rund zehn Personen (act. 21, Rz. 6). Eine detailliertere Durchsicht der eingereichten Arbeitsverträge ergab für drei Mitarbeitende ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 3’000.– beziehungsweise Fr. 3’750.– je bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % (act. 1, Beilage 8, S. 6; act. 14, Beilage 141, S. 6) und Fr. 1’750.– bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % (act. 14, Beilage 140, S. 6). Dabei handelt es sich um Löhne, die unter dem schweizerischen Bruttomedianlohn von Fr. 6'788.– liegen (vgl. Bundesamt für Statistik, 19. März 2024, < https://www.bfs.admin.ch/asset/de/30225994 >, abgerufen am 9. Dezem- ber 2024) und somit unter dem Gesichtspunkt des Lohn- und Sozialdum- pings, namentlich im Umfeld der Finanzbranche, problematisch sind. Aus- serdem wurde in den Arbeitsverträgen ausdrücklich festgehalten, dass kein Ausgleich für Überstunden vereinbart wird (vgl. act. 1, Beilage 8, S. 6). Sol- che Arbeitsbedingungen erscheinen wenig nachhaltig und schwächen die Rechtsposition des Arbeitnehmers. Sie stehen damit im Widerspruch zum geltend gemachten Vorliegen eines gesamtwirtschaftlichen Interesses. 6.6 Im Ergebnis liegt kein gesamtwirtschaftliches Interesse an der Zulas- sung des Beschwerdeführers zum Schweizer Arbeitsmarkt vor. Die Vo- rinstanz hat das ihr zustehende Ermessen rechtskonform ausgeübt. 7. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 9 BV geltend, da der vorinstanzliche Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner russischen Staatsangehörigkeit stehe. Das Ge- such des Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund des fehlenden Vorliegens eines gesamtwirtschaftlichen Interesses gestützt auf Art. 19 Bst. a AIG ab- zuweisen, weil sein Unternehmen keine genügende wirtschaftliche Bedeu- tung für den schweizerischen Finanzmarkt aufzuweisen vermag. Die Per- sönlichkeit des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit spielen dabei keine Rolle. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers beziehen
F-2320/2023 Seite 12 sich auf die Frage, ob er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung darstelle. Von Weiterungen hierzu ist abzusehen, da sie für die Beur- teilung des gesamtwirtschaftlichen Interesses irrelevant sind (vgl. oben E. 6.6). Auch die formellen Rügen des Beschwerdeführers (Verletzung des Akteneinsichtsrechts und unrichtige bzw. fehlende Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts) betreffen die Vorwürfe der angeblichen Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, weshalb mangels vorliegen- der Relevanz darauf nicht näher einzugehen ist. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 10. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_565/2024 vom 25. November 2024 E. 2.1 f).
F-2320/2023 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matthew Pydar
Versand:
F-2320/2023 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: 1 CD ROM, 1 USB- Stick) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])