B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2291/2022
Urteil vom 29. Januar 2024 Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.
Parteien
A._______, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, Ludwig-Schläfli-Weg 17, Postfach 1594, 3400 Burgdorf, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 27. April 2022.
F-2291/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene sri-lankische Staatsangehörige B._______ (nachfol- gend: Gesuchstellerin) beantragte am 23. Februar 2022 bei der schweize- rischen Botschaft in Colombo die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 60 Tagen bei ihren vier in der Schweiz leben- den Geschwistern. Dies insbesondere zur Durchführung eines hinduisti- schen Abschiedsrituals zum Gedenken an die im Oktober 2021 in Sri Lanka verstorbene Mutter. Mit Formular-Verfügung vom 28. Februar 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Mit Verfügung vom 27. April 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erho- bene Einsprache ab. B. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung eines Schengen-Visums an die Gesuchstellerin. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Schwester der Gesuch- stellerin. C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver- fügung fest. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 16. Au- gust 2023. D. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren zwischenzeitlich zur Behandlung auf den nunmehr vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff.
F-2291/2022 Seite 3 VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah- ren teilgenommen und ist als Gastgeberin der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich an- gestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbe- stehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerde- führerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bun- desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächli- chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den rechtser- heblichen Sachverhalt falsch und unvollständig sowie willkürlich festge- stellt (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1, lit. m). Aus der Beschwerdebegründung geht jedoch nicht ansatzweise hervor, inwiefern dies der Fall sein soll. Insbesondere werden in der Beschwerde die Sach- verhaltsfeststellungen der Vorinstanz zu den Lebensumständen der Ge- suchstellerin wiederholt bestätigt. Dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes, sondern betrifft eine materielle Frage. Die Rüge geht somit fehl, zumal auch von Amtes wegen keine wesentliche Verlet- zung der Untersuchungspflicht festgestellt werden kann und somit der
F-2291/2022 Seite 4 rechtserhebliche Sachverhalt als spruchreif zu betrachten ist. Der entspre- chende Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist somit abzuweisen. 4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-As- soziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernom- men hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrati- onsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen ge- langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom- men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus- sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt- länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806]) er- forderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als sri-lankische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrit- tenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verord- nung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).
F-2291/2022 Seite 5 5.2 Voraussetzungen zur Visumserteilung und zur Einreise sind unter an- derem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentli- che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in- ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein- schaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen. Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechts- widrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht be- steht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wie- derausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.3 und 4.4). 5.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge- setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl. 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio- nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun- gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset- zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Vi- sumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheit- liches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumsertei- lung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).
F-2291/2022 Seite 6 5.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter an- derem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus sol- chen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun- gen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch die persön- liche Situation der Gesuchstellerin Gewähr für eine fristgemässe Rückkehr in ihr Heimatland bieten würden. In der Region, aus der die Gesuchstellerin stamme, halte der Zuwanderungsdruck, insbesondere aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse, stark an. Viele Menschen wür- den versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Le- bensbedingungen eine bessere Existenz zu sichern. Der Trend zur Aus- wanderung zeige sich dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Aus- land bestehe. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um die verwitwete und kinderlose Schwester der Beschwerdeführerin. Erstere lebe seit dem Tod der Mutter alleine in Sri Lanka. Sie stamme aus einer Region mit ho- hem Migrationsdruck und habe in der Heimat keine weiteren Angehörigen. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin keine besonderen fa- miliären, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen wür- den, welche das vorgängig beschriebene Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten. Die gegenteiligen Zusicherungen der Beschwerdeführerin vermöge diese Ein- schätzung nicht zu ändern. 6.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen geltend, dass ihre Vorbringen glaubhaft seien. B._______ beabsich- tige in der Schweiz mit ihren Geschwistern hinduistische Abschiedsrituale für die verstorbene Mutter durchzuführen. Als älteste Tochter der Familie müsse sie an den Ritualen teilnehmen. Sie (die Beschwerdeführerin) und weitere Familienangehörige würden für den Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz aufkommen und diese während des Aufenthaltes eng be- gleiten und auch dafür sorgen, dass sie die Rückreise antrete. B._______ habe ihre eigenen Verpflichtungen in ihrem Heimatland. Auch wenn es zu- treffe, dass sie verwitwet, kinderlos und nach dem Hinscheiden der Mutter
F-2291/2022 Seite 7 alleine lebe und aus einem Gebiet mit hohem Migrationsdruck stamme, habe sie ein erfülltes Leben in ihrem Heimatland und beabsichtige nicht, in der Schweiz zu bleiben. Sie habe keine finanziellen Sorgen und einen ge- festigten Bekanntenkreis. Insbesondere verfüge sie über mehrere Grund- stücke in ihrem Heimatland und kümmere sich um diese. Sie habe die Schweiz bereits in den Jahren 2001 (zwei Monate) und 2002 (drei Monate) besucht und sie jedes Mal vor Ablauf des Visums wieder verlassen. Dabei dürfe das SEM der Gesuchstellerin nicht entgegenhalten, dass diese über eine enge familiäre Bindung in der Schweiz verfüge. Wie auch von der Lehre bemängelt werde, führe dies dazu, dass Personen mit einem per- sönlichen Interesse an einem Besuch ihrer Verwandten, nicht in der Schweiz einreisen können, wenn sie keine besondere familiäre Bindung und ausserordentlichen beruflichen Verdienst im Heimatland belegen kön- nen. Bei der jeweils erforderlichen lnteressenabwägung sollte jedoch der befristeten Beziehungspflege gerade im Lichte des Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) ein deutlich stärkeres Gewicht beigemessen werden. So sollte die Anwesenheit von Familienangehörigen und Freunden im Rahmen der lnteressenabwägung nicht gegen, sondern für eine Einreise sprechen (vgl. SPESCHA, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage 2020, S. 141). 6.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass die an- geblich in Sri Lanka vorhandenen Grundstücke oder auch die geltend ge- machten Reisen in die Schweiz keine Umstände darstellen würden, welche die angefochtene Verfügung in Frage stellen könnten. Ferner sei gerade bei alleinstehenden Personen im fortgeschrittenen Alter ein erhöhter Mig- rationsdruck feststellbar, nicht zuletzt wegen der guten Gesundheitsversor- gung in der Schweiz. 6.4 In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gesuchstel- lerin sei vermögend und könnte auch durch die im Ausland lebenden Ge- schwister finanziell unterstützt werden. Mithin hätte die Gesuchstellerin überhaupt kein Interesse daran auszuwandern. Aktenkundig sei, dass sie bereits im Jahr 2002 mit der Mutter in die Schweiz gekommen und beide wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt seien. Hätte sie wirklich auswandern wollen, hätte sie dies schon gemacht, als noch Bürgerkrieg in ihrem Hei- matsland geherrscht habe.
F-2291/2022 Seite 8 7. 7.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 5.1 in fine). Bei der Prüfung der Einreisevoraus- setzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wieder- ausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Besucherin als nicht genügend gewährleistet. 7.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Per- son ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich oder sozial ungüns- tigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; Urteile des BVGer F-5229/2019 vom 20. März 2020 E. 5.1 und F-190/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 6, nicht publ. in: BVGE 2018 VII/6). 7.3 Sri Lanka befindet sich in einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise, wobei es zu Engpässen bei der Versorgung mit Gütern wie Treibstoff, Strom, Medikamenten und Lebensmitteln kommt. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Sri Lankas beschleunigte sich ab 2019 in Folge politischer Fehlentscheide und finanziellem Missmanagement. Diese Ent- wicklung wurde durch die negativen Auswirkungen der Pandemie noch ver- stärkt (vgl. < https://www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftli- che Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Länderinformationen > Asien > Südasien > Sri Lanka > Wirtschaftsbericht 2022, abgerufen im Ja- nuar 2024). Im Jahr 2022 erlebte Sri Lanka die schwerste Wirtschaftskrise seit 75 Jahren und wurde zahlungsunfähig. Grundnahrungsmittel sind für viele Familien unerschwinglich geworden, die Wirtschaftskrise wirkt sich zudem dramatisch auf den Zugang zu Gesundheitsdiensten aus. Der bis- herige Präsident Rajapaksa trat im Juli 2022 unter dem Druck von Mas- senprotesten aufgrund der Wirtschaftslage zurück. Daraufhin wurde
F-2291/2022 Seite 9 Wickremesinghe als neuer Staatspräsident vereidigt. Dieser hat in der Folge mit harten Massnahmen auf weitere Proteste reagiert. Führende Pro- testierende wurden aufgrund von Anti-Terror-Gesetzen inhaftiert. Der Inter- nationale Währungsfonds hat im März 2023 ein Rettungspaket in Höhe von drei Milliarden Dollar für Sri Lanka bewilligt. Es ist jedoch ungewiss, wie lange es dauert, bis sich die Wirtschaft erholen und die Si- tuation für die Bevölkerung sich nachhaltig verbessern wird (vgl. < https://www.fluechtlingshilfe.ch > Themen > Länderinformationen > Herkunftsländer > Sri Lanka > Fluchtgründe, abgerufen im Januar 2024). Auf dem Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungs- programm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators er- stellt wird, belegte Sri Lanka Platz 73 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Reports and Publications ˃ Human Develop- ment Report 2021-22, abgerufen im Januar 2024). Die Gesuchstellerin lebt in C._______, einer Stadt in der Nordprovinz Sri Lankas (Vorakten [SEM-act.) pag. 25). Insbesondere im Norden des Lan- des ist die Militärpräsenz und Überwachung weiterhin gross (vgl. < https://www.fluechtlingshilfe.ch > Themen > Länderinformationen > Her- kunftsländer > Sri Lanka > Fluchtgründe, abgerufen im Januar 2024). 7.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus Sri Lanka grundsätzlich als hoch einstuft, insbesondere wenn im westli- chen Ausland bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz besteht (vgl. Urteil des BVGer F-5482/2021 vom 27. Dezember 2022 E. 4.3). Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wieder- ausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunfts- land hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose hinsichtlich der Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Inte- ressenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer ge- suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be- rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
F-2291/2022 Seite 10 Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.). 8. Es ist daher zu prüfen, inwiefern die persönliche, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin für ihre fristgerechte Ausreise aus der Schweiz spricht. 8.1 Bezüglich ihrer privaten Situation in Sri Lanka lässt sich den Akten ent- nehmen, dass die 1966 geborene Gesuchstellerin verwitwet sowie kinder- los ist und seit dem Tod der Mutter im Oktober 2021 alleine lebt. Ihre vier Geschwister leben in der Schweiz (SEM-act. pag. 11, 22-27, 73, 93). Die Gesuchstellerin ist Hausfrau, geht somit keiner Erwerbstätigkeit nach, und hat folglich keine beruflichen Verpflichtungen. Ferner gibt sie an, in Sri Lanka Grundstücke zu besitzen. Die diesbezüglich eingereichten, schwer leserlichen Unterlagen (SEM-act. 84-87) sind jedoch insofern wenig aus- sagekräftig, als der Name der Gesuchstellerin dort offenbar nicht erscheint. Selbst wenn das Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde, gilt es zu bedenken, dass auch Grundeigentum keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bietet, da im Fall einer Migration solche Vermögenswerte nicht verloren gehen würden (Urteil des BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.w.H.). Aus den vorgelegten Bankauszügen der D._______ (SEM-act. pag. 99) ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin im Januar 2022 über rund 327'600.- LKR verfügte, was heute rund Fr. 876.- entspricht (berechnet anhand des Wechselkurses vom 16. Januar 2024 [0,002675 Schweizer Franken pro Sri-Lanka-Rupie; https://www.exchange-rates.org/de/umrechner/lkr-chf, abgerufen im Januar 2024]). Laut vorgelegtem Depotauszug verfügte sie im Juli 2015 bei der D._______ über ein Vermögen von einer Million LKR (vgl. SEM-act. pag. 63). Gemäss einem Schreiben der E._______ vom 7. Januar 2022 (vgl. SEM-act. pag. 64) verfügte sie über vier Depots mit ei- nem Vermögen von insgesamt rund 3.5 Millionen LKR (heute rund Fr. 9'300.- mit op. cit. Wechselkurs). Ob beziehungsweise in welchem Aus- mass dieses Vermögen noch besteht, ist nicht belegt. Aufgrund der vorgelegten Vermögensnachweise kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin für die Verhältnisse Sri Lankas durchaus gut situiert ist. Jedoch sind besondere soziale, familiäre oder berufliche Verpflichtungen, welche sie von einer Emigration abhalten
F-2291/2022 Seite 11 könnten, aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar. Auch wenn es ihr auf- grund ihres Alters zugegebenermassen nicht leichtfallen dürfte, das ver- traute soziale Umfeld zu verlassen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich in der Schweiz neue Lebensperspektiven, aufgrund ihres fort- geschrittenen Alters eine bessere Gesundheitsbehandlung (vgl. E 7.3) so- wie insbesondere einen vereinfachten und näheren Kontakt zu ihren Ge- schwistern erhofft. Ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass die Gesuch- stellerin vor über 20 Jahren wieder anstandslos aus der Schweiz in ihre Heimat zurückgekehrt ist. Vielmehr ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass alle vier Geschwister ihr Heimatland definitiv verlassen und sich in der Schweiz niedergelassen haben sowie dass sie nunmehr nach dem Tod der Mutter alleine in Sri Lanka lebt. Unter diesem Blickwinkel, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der familiären Bezie- hungspflege ein vermehrtes Gewicht anzuerkennen wäre (vgl. E 6.2), im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen. 8.2 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsauf- enthalt besteht. Trotz der guten Absichten der Beschwerdeführerin gilt es zu bedenken, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin zwar für ge- wisse finanzielle Risiken Garantie leisten kann, nicht aber – mangels recht- licher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). An der Richtigkeit der Einschätzung der Vorinstanz ändert auch nichts, dass sich in den Akten ein Schreiben der in der Schweiz lebenden Familie findet, welches die fristgerechte Rückreise der Gesuchstellerin in ihr Hei- matland versichert (SEM act. pag. 10-11). 8.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. Soweit sie sich hierbei auf das von der genannten Bestimmung geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens beruft, so ist vorliegend zu prüfen, ob sich aus ihrer Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Geschwistern eine auf Art. 8 EMRK basierende völkerrechtliche Verpflich- tung zur Ermöglichung eines Besuchs in der Schweiz ergibt. Da es aus- schliesslich um ein Visum zu Besuchszwecken geht, ist die Anwendung von Art. 8 EMRK stark eingeschränkt. Diese Bestimmung schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren min- derjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und 129 II 11 E. 2). Die bun- desgerichtliche Rechtsprechung anerkennt aber auch Ansprüche unter Er- wachsenen, wenn zwischen nahen Familienangehörigen - beispielsweise
F-2291/2022 Seite 12 aufgrund von Krankheit oder Invalidität - ein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis besteht (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.6.2 oder Urteil des BVGer C-1902/2012 vom 18. Februar 2014 E. 5.3.1 je m.w.H.), was vorliegend nicht geltend gemacht wird. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass Art. 8 EMRK praxisgemäss kei- nen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt verschafft (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 m.H.). Die Konventionsgarantie schützt das Familienleben als solches und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn von den Be- teiligten erwartet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen. Anders verhält es sich, wenn den Beteiligten nicht oder nicht ohne weiteres zuzumuten ist, für die Kontaktpflege ins Aus- land auszuweichen (BVGE 2011/48 E. 6.3.1 m.H. oder Urteil des BVGer C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 9). Vorliegend kann der persönliche Kontakt zwischen den Betroffenen auch anderweitig gepflegt werden, ist es der Beschwerdeführerin und ihren in der Schweiz lebenden Geschwis- tern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit (Sri Lanka) doch möglich, zur Ge- suchstellerin nach Sri Lanka zu reisen. Bei dieser Sachlage kann hier aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Erteilung eines Visums abgeleitet werden. 8.4 Nach dem Gesagten vermag das private Interesse der Gesuchstellerin an einem Besuch in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Vermei- dung des Risikos eines vorschriftswidrigen Verbleibs in der Schweiz nicht zu überwiegen. Ihr an sich verständlicher Wunsch, ihre Geschwister wie- derzusehen und an dem Abschiedsritual teilzunehmen, hat demnach in den Hintergrund zu treten (s. auch Urteil des BVGer F-2165/2020 vom 12. April 2021 E. 7). Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass die Mutter in Sri Lanka gestorben ist und das Abschiedsritual auch dort stattfinden könnte. Falls vorliegend ebenfalls die Religionsfreiheit (Art. 15 BV, Art. 9 EMRK) tangiert wäre, würde daher die Verweigerung eines Schengen-Visums keinen übermässigen Eingriff in die Gewissensfreiheit darstellen. 8.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Ertei- lung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum nicht erfüllt sind. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
F-2291/2022 Seite 13 Gültigkeit (vgl. dazu E. 5.5) wurden von den Beteiligten nicht geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich. 9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contra- rio). (Dispositiv nächste Seite)
F-2291/2022 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
Versand: