B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2255/2023

Urteil vom 23. Februar 2024 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Vida Hug-Predavec, Fürsprecherin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 22. März 2023.

F-2255/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der aus B._______ stammende und am (...) geborene Beschwerde- führer reiste am (...) in die Schweiz ein. Am (...) heiratete er in C._______ die Schweizer Bürgerin D._______ (geb. [...]; Ehefrau bzw. Ex-Ehefrau). Die Ehe blieb kinderlos. A.b Gestützt auf die Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am (...) erstmals um erleichterte Einbürgerung. Gemäss den damaligen Erhebungen wur- den in den Jahren (...) bis (...) auf den Namen des Beschwerdeführers drei Verlustscheine ausgestellt. Weiter kam es zu mehreren betreibungsrecht- lichen Verwertungsverfahren, Einkommenspfändungen und es bestanden für die Jahre (...) bis (...) Steuerrückstände. Nachdem der Beschwerdefüh- rer der vorinstanzlichen Aufforderung, Unterlagen zu seinem finanziellen Leumund einzureichen, keine Folge leistete, wurde das Verfahren nicht weitergeführt und als gegenstandslos klassiert. A.c Am X._______ ersuchte er erneut um erleichterte Einbürgerung. Die damals in E._______ (Kanton F.) wohnhaften Ehegatten unter- zeichneten im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens sowohl am X. als auch am Y._______ (Eingang Schreiben beim SEM) eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und we- der Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürge- rung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfah- rens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am (...) unterzeichnete der Beschwerdeführer auch die Er- klärung betreffend Beachten der Rechtsordnung. A.d Am 6. März 2018 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 27 des bis am 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bürgerrechtsge- setzes (aBüG, AS 1952 1087) eingebürgert. Dieser Entscheid erwuchs am 21. April 2018 in Rechtskraft. A.e Am 3. April 2019 meldete die Wohngemeinde dem SEM, dass sich der Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 freiwillig von seiner Schweizer Ehepartnerin getrennt habe und nach G._______ weggezogen sei. Die

F-2255/2023 Seite 3 Ehegatten wurden mit Entscheid des (Nennung Behörde) vom (...) geschie- den (vgl. SEM act. 12). A.f Am 3. März 2020 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Er- öffnung des Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung mit und gab ihm gleichzeitig sowie erneut am 24. Juni und 10. August 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme. Er nahm mit Eingaben vom 20. April, 21. Juli und 21. September 2020 jeweils Stellung. A.g Am 7. Dezember 2021 wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch die Ex-Ehefrau (als Auskunftsperson) von der Wohngemeinde G._______ befragt (vgl. SEM act. 23). Am 6. Januar sowie 15. Februar 2022 räumte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer abschliessenden Stellungnahme sowie zur Einreichung von Belegen zu den geltend ge- machten gemeinsamen Aktivitäten ein, die er mit Eingaben vom 10. Feb- ruar und 18. März 2022 wahrnahm. B. Mit Verfügung vom 22. März 2022 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig, stellte gleichzeitig fest, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe und entzog die Schweizer Ausweise. Ferner erhob sie eine Gebühr von Fr. 500.–. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung zurückzuweisen und weitere Personen unter Wahrung des Teilnahmerechts zu befragen, namentlich die Kinder und der Arbeitgeber seiner Ex-Ehefrau, ihre damaligen Nachbarn während der Ehe sowie ge- meinsame Kollegen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestätigen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2023 gab die Instruktionsrichterin den Anträgen betreffend Einvernahme der Kinder, des Arbeitgebers der Ex- Ehefrau, der Nachbarn des damaligen Ehepaares sowie gemeinsamer Freunde als Zeugen und Zeuginnen nicht statt. Stattdessen räumte sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, bis zum 12. Juni 2023

F-2255/2023 Seite 4 schriftliche Stellungnahmen einzureichen, wobei im Unterlassungsfall auf- grund der Akten entschieden werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung wies sie ab und forderte ihn auf, bis zum 12. Juni 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde am 12. Juni 2023 bezahlt. E. Gegen die Zwischenverfügung vom 11. Mai 2023 erhob der Beschwerde- führer am 12. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesgericht, das auf diese nicht eintrat (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_292/2023 vom 17. Juli 2023). F. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 erhielt der Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnisnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An- hangs; siehe ferner BGE 146 I 49 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_431/2020 vom 10. November 2020 E. 3.1). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger- rechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Bezogen auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung bedeutet dies, dass in materieller Hinsicht das zum Zeitpunkt der Un- terzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens beziehungsweise der Gewährung der Einbürgerung geltende Recht anzuwenden ist (Urteil des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4). Die vorliegende Streitsache ist somit nach dem neuen Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen (siehe Bst. A.c und A.d hiervor).

F-2255/2023 Seite 5 2. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (vgl. Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, der Entscheid der Vor- instanz beruhe auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt. Zudem liege eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus sowie sinngemäss eine solche der Begründungspflicht vor. Das SEM habe kei- nerlei Befragungen der Kinder seiner Ex-Ehefrau, von Nachbarn und ihrem Umfeld (Kollegenkreis) während der Ehe durchgeführt. Sodann habe das SEM in seinem Entscheid die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht beachtet, zumal es sich um eine langjäh- rige gelebte Ehe handle, bei welcher strengere Anforderungen an die Nich- tigerklärung gestellt werden müssten. Das SEM habe diesbezüglich die Vorschriften mit übertriebener Schärfe angewendet. 4.1.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und

F-2255/2023 Seite 6 aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge- würdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. bspw.: Urteil des BVGer F-6037/2022 vom 11. Mai 2023 E. 3.2 m.H.). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. So ist die Befragung von Zeuginnen und Zeugen nach Art. 14 VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachver- halt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt; mithin handelt es sich um ein subsidiäres Beweismittel (BGE 130 II 169 E. 2.3.3 und 2.3.4 S. 173). Einerseits wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, schriftliche Stellungnahmen der von ihm erwähnten Personen beizubringen, wie ihm dies mit seiner Beschwerdeschrift offensichtlich möglich war (vgl. Beschwerdebeilage 2: [Nennung Beweismittel]). Anderer- seits hat das SEM durchaus Abklärungen getätigt, indem es dem Be- schwerdeführer wiederholt einen Fragenkatalog unterbreitete, ihn und seine Ex-Ehefrau befragen liess und er im Rahmen von diversen Stellung- nahmen die Möglichkeit erhielt, sich zu seiner Situation zu äussern und weitere Unterlagen einzureichen (vgl. SEM act. 28, S. 2 Ziffn. 7 f., 10, 16 f.). Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Ab- klärungen hätten vorgenommen werden müssen. 4.1.2 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweige- rung liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschrif- ten mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsmittel überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (vgl. BGE 120 V 413 E. 4b S. 417; 115 Ia 12 E. 3b S. 17). Vorliegend vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nicht durchzu- dringen, zumal das SEM die hier in Frage stehenden Vorschriften des BüG nicht mit übertriebener Schärfe angewendet hat. So trug es in seiner Be- gründung der Ehedauer der Ex-Ehegatten Rechnung und führte diesbe- züglich an, jene sei für die Beurteilung der Stabilität der Ehe im Zeitpunkt der Einbürgerung grundsätzlich unerheblich; ausserdem hielt sie unter Hin- weis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die erleichterte Einbürgerung nicht im Sinne einer Belohnung für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden könne, wenn – wie vorliegend – die Initiative der Trennung vom Schweizer Ehegatten ausgehe (vgl. SEM act. 28, Ziff. 22). Die vorliegend zu beachtenden Art. 21 und 36 BüG ent- halten denn auch keine Vorschriften, wonach bei einer langjährigen Ehe

F-2255/2023 Seite 7 strengere Anforderungen an die Nichtigerklärung zu beachten wären. Dementsprechend liegt auch keine Verletzung des Verbots des überspitz- ten Formalismus vor. 4.1.3 Nachdem sich das SEM mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau, ihren Stellungnahmen, den eingereichten Beweis- mitteln sowie den Erhebungsberichten einlässlich auseinandergesetzt und dabei hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegun- gen es sich – gerade auch in individueller Hinsicht – leiten liess (vgl. SEM act. 28), ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen. Eine Verletzung liegt auch deshalb nicht vor, weil es dem Beschwerdefüh- rer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Be- hörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013 E. 4.1; 2008/47 E. 3.2). Dass der Beschwerdeführer die Auf- fassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, ist keine Verletzung des recht- lichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der Nichtigerklä- rung einer erleichterten Einbürgerung. 4.2 Die formellen Rügen erweisen sich zusammenfassend als unbegrün- det, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers zu Recht für nichtig erklärte. 5.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Ehefrau oder dem Ehemann lebt (Bst. a) und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr un- mittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). Neben dem formellen Be- stehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die vom intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen eheli- chen Gemeinschaft getragen wird (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das

F-2255/2023 Seite 8 Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]). Zweifel be- züglich eines derartigen Willens sind namentlich angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; Urteile des BGer 1C_563/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2.1; 1C_10/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4.1) oder ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteile des BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4.3; 1C_244/2016 vom 3. August 2016 E. 2.2; je m.w.H.). Überdies setzt Art. 20 Abs. 1 BüG für die erleichterte Einbürgerung unter anderem voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 und 2 BüG erfüllt. 5.2 Nach Art. 36 Abs. 1 BüG kann die erleichterte Einbürgerung nichtig er- klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheb- licher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürge- rungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürge- rung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlaute- ren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht beziehungs- weise die zuständige Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine er- hebliche Tatsache zu informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grund- satz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der verfah- rensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (siehe zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.2 m.w.H.). 5.3 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung geht durch Zeitablauf unter (Art. 36 Abs. 2 BüG). Vorliegend sind die Fristen eingehalten, womit die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung erfüllt sind. 6. 6.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, der Be- schwerdeführer habe den Nichtigkeitsgrund des Verheimlichens erhebli- cher Tatsachen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG gesetzt. So hätten die Ex- Ehegatten die eheliche Gemeinschaft nach anhaltender und seit 2017 wei- ter zunehmender Belastung der ehelichen Gemeinschaft spätestens mit Unterzeichnung der Vereinbarung betreffend Nebenfolgen der Eheschei-

F-2255/2023 Seite 9 dung per (...) einvernehmlich aufgehoben. Sie hätten es während des Ein- bürgerungsverfahrens unterlassen, die Einbürgerungsbehörden über die bestehenden Eheprobleme zu informieren. Demgegenüber hätten der Be- schwerdeführer und seine Ex-Ehefrau sowohl am X._______ als auch am Y._______ (Posteingang SEM) die Erklärung betreffend die eheliche Ge- meinschaft unterzeichnet und hätten das SEM damit im Glauben gelassen, in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft ohne Trennungs- und Scheidungsabsichten zu leben. Dagegen habe je- doch im Zeitpunkt der Einbürgerung vom 6. März 2018 keine stabile und zukunftsgerichtete Ehe mehr bestanden und die Ex-Ehegatten hätten es unterlassen, das SEM entsprechend zu informieren. Aus den gesamten Umständen müsse geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch falsche Angaben respektive Verheimlichung erheblicher Tatsachen die Einbürgerung erschlichen habe. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz geltend gemachten Nichtigkeitsgrund. Seine Ehe habe (Nennung Dauer) gedauert, wobei er mit seiner Ex-Ehefrau während fast (...) Jahren Tisch und Bett geteilt habe. Es sei unbestritten, dass der bei seiner Ex-Ehefrau bestehende Trennungswunsch in direktem Zusammen- hang mit dem erneuten Einzug ihres Sohnes in die gemeinsame Wohnung im (Nennung Zeitpunkt) – ein halbes Jahr nach dem Gesuch um erleich- terte Einbürgerung –, dessen psychischen Problemen sowie in Zusam- menhang mit den Therapien und Folgen ihrer eigenen Krankheit stehe. Die dadurch entstandenen Schwierigkeiten hätten jedoch nicht unüberwindbar erschienen und tatsächlich sei der Wunsch zur Trennung erst nach über zwei Jahren seit Einreichung des Gesuches entstanden. Es sei eine Un- terstellung des SEM, wenn es ausführe, es dürfte ihm (dem Beschwerde- führer) nicht entgangen sei, dass sich die Anwesenheit des Sohnes negativ auf die Ehe ausgewirkt habe, weshalb er aufgrund der Ausraster seiner Ex- Ehefrau spätestens zu diesem Zeitpunkt, mithin (Nennung Zeitpunkt) hätte erkennen können, dass sich die Ehe verändert habe. Er habe vielmehr an- nehmen dürfen, dass diese Streitigkeiten vorübergehender Natur gewesen seien und der erwachsene Stiefsohn sich von zu Hause lösen werde. Es gebe mannigfaltige Gründe, weshalb und wann eine Ehe zerbreche, wes- halb auch aufgrund der bestehenden Beweispflicht nicht so lapidar unter- stellt werden könne, der Partner hätte dieses jähe Ende voraussehen kön- nen. Ferner hätten sich ihre Nachbarn positiv zu ihrer Ehe geäussert. Die Familienangehörigen, also die Kinder, und langjährige Nachbarn seien we- sentlich geeigneter ein Bild über die Zustände in ihrer Familie zu beschrei- ben als das SEM. Dieses stütze sich lediglich auf Passeintragungen und

F-2255/2023 Seite 10 Fotos und habe dabei sogar feststellen müssen, dass er und seine Ex- Ehefrau noch im Jahr 2018 gemeinsam in B._______ gewesen seien. Es sei vom Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen und somit auch von einer intakten Ehe auszugehen. Sodann gehe es nicht an, ihm wegen Schulden einen anhaltend getrübten Leumund zu unterstellen, zumal er diese praktisch vollständig getilgt habe, wozu sich das SEM nicht habe vernehmen lassen. Insgesamt habe sich das SEM bei seinem Entscheid auf eigene Unterstel- lungen und Mutmassungen gestützt und daraus entgegen den Belegen, Aussagen und Fakten Schlussfolgerungen gezogen, welche teilweise jeg- licher Lebenserfahrung widersprechen würden. Hingegen habe es sich bei Fragen zu ihrer Intimsphäre und ihrer Freizeitgestaltung eingemischt und hierzu belehrend ausgeführt, wie eine Ehe zu leben sei und welche Be- weise sich daraus ergeben würden. Dabei beachte es nicht, dass er und seine Ex-Ehefrau bis heute in einem guten Verhältnis zu einander stünden und verneine, dass dies einen Beleg für die Verbundenheit einer gelebten, fast (...) Jahre dauernden Ehe darstelle. 7. 7.1 Unstrittig fest steht, dass der Beschwerdeführer nach über (...)-jähriger Ehe im (Nennung Zeitpunkt) (erneut) ein Gesuch um erleichterte Einbür- gerung stellte und am 6. März 2018 erleichtert eingebürgert wurde. In die- sem Zusammenhang gaben er und seine Ehefrau sowohl am X._______ als auch am Y._______ die gemeinsame Erklärung ab, in einer tatsächli- chen und stabilen Ehe zu leben und keine Trennungs- oder Scheidungs- absichten zu haben. Am (...) unterzeichneten sie die Vereinbarung betref- fend Nebenfolgen der Ehescheidung, am 28. Februar 2019 wurde der ge- meinsame Haushalt aufgehoben und am (...) die Ehe geschieden. 7.2 Angesichts der Zeitspanne von knapp zwölf Monaten zwischen der er- leichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers und der Trennung der Ehegatten drängt sich ohne Weiteres die natürliche Vermutung auf, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklä- rung beziehungsweise der erleichterten Einbürgerung nicht (länger) intakt war (siehe E. 5.1 hiervor) und die Vorinstanz vom Beschwerdeführer über diese Umstände – sei es aktiv oder passiv – getäuscht wurde. So gilt als kurze Zeitspanne für die Annahme der natürlichen Vermutung nach der Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu zwei Jahren (Urteile des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 3.3 oder 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3 m.H.).

F-2255/2023 Seite 11 7.3 Die Entgegnungen des Beschwerdeführers gegen diese Vermutung vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst einmal macht er nicht geltend, dass es in seinem Fall nach der erleichterten Einbürgerung zu einem aus- serordentlichen Ereignis gekommen sei, welches zum raschen Scheitern der vormals intakten Ehe geführt hätte (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). Sodann ist vorliegend vielmehr von einem schleichenden Zerrüttungsprozess der Ehe auszugehen, der vor der erleichterten Einbürgerung eingesetzt hatte, was auch die Ex-Ehefrau in ihrer Befragung vom (...) ausführte (vgl. SEM act. 23). Diesbezüglich sind beispielsweise Ausraster der Ex-Ehefrau we- gen Kleinigkeiten (Ordnung, Sauberkeit, Finanzen) seit anfangs 2017, Ängste vor Streitereien und Existenzängste sowie Überforderung nach dem Zuzug ihres Sohnes im (Nennung Zeitpunkt), die häufig nicht gemein- sam, sondern allein unternommenen Reisen, die immer wieder ange- spannte finanzielle Situation sowie die emotionale Erschöpfung der Ex- Ehefrau zu nennen (vgl. SEM act. 7 und act. 23). Zudem stellt auch die bereits am (...), knapp neun Monate nach der erleichterten Einbürgerung, abgeschlossene Scheidungsvereinbarung ein gewichtiges Indiz für einen fortgeschrittenen Zerrüttungsprozess dar. Daher ist das Vorbringen in der Beschwerdeschrift (S. 3 Ziff. 2. a), der Wunsch zur Trennung der Ehefrau sei erst über zwei Jahre nach Einreichung des Einbürgerungsverfahrens (Nennung Datum) entstanden, als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Parteien bis heute in einem guten Verhältnis zueinanderstehen, nichts zu seinen Gunsten ab- leiten, zumal die erleichterte Einbürgerung verlangt, dass die Beziehung nicht in beliebiger Form, sondern als Ehe weiterzuführen ist (Urteil des BVGer F-5601/2016 vom 22. März 2018 E. 12.3 m.H.). Ferner wurde vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ist aus den Akten ersicht- lich, dass Versuche unternommen worden wären, um die Ehe zu retten. Nach einer Ehedauer von (...) Jahren wäre zumindest zu erwarten gewe- sen, dass sich die Ehegatten nachweisbar um den Erhalt derselben bemü- hen würden, wäre diese nicht bereits zuvor zerrüttet gewesen. Die Ex-Ehe- frau führte diesbezüglich an, sie sei zu keiner Eheberatung oder Paarthe- rapie bereit gewesen, da solches aus ihrer Erfahrung nutzlos sei (vgl. SEM act. 23). Sodann widerspricht dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe annehmen dürfen, dass die Streitigkeiten vorübergehender Natur ge- wesen seien und der erwachsene Stiefsohn sich von zu Hause lösen werde, dass er seinerseits in der Befragung angab, der Stiefsohn sei nach dem Militärdienst stark betreuungsbedürftig gewesen und habe sich zu- hause bedienen lassen (vgl. SEM act. 23). Der Stiefsohn war denn auch gemäss einer Mitteilung der Wohngemeinde vom (...) noch immer an der gleichen Adresse wie seine Mutter gemeldet (vgl. SEM act. 19). Es ist

F-2255/2023 Seite 12 demnach vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Ehe des Beschwerdeführers schon vor der Einbürgerung vorbelastet und weder stabil noch zukunftsgerichtet war. 8. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Unterzeich- nung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erwogen, die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG sei durch den Beschwerdeführer mittels Verheimlichens erheblicher Tatsachen erschlichen worden. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung erfüllt. 9. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 12. Juni 2023 in der gleichen Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

F-2255/2023 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zu- ständige kantonale Behörde.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

F-2255/2023 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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23.02.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026