B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2236/2020

Urteil vom 18. Februar 2021 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Andreas Brenner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F-2236/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Nigeria stammende A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer, geb. 1976) gelangte am 28. Dezember 2000 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 22. März 2001 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 6. Juni 2001 nicht ein. B. Am 26. August 2002 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die Schweiz ein und stellte wieder ein Asylgesuch. Auch dieses wies das BFF mit Verfügung vom 5. September 2002 ab, wobei es erneut die Wegwei- sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete. Nachdem dieser neue Entscheid in Rechtskraft erwachsen war, tauchte der Beschwerde- führer unter und galt seit dem 12. November 2002 als verschwunden. Nach erneutem Auftauchen wurde er schliesslich am 16. November 2004 in sei- nen Heimatstaat zurückgeführt. C. Am 30. Dezember 2004 heiratete der Beschwerdeführer in seiner Heimat die 17 Jahre ältere Schweizer Bürgerin B._______ (ledige D._______, geb. 1959). Am 17. Juni 2005 reiste der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin in die Schweiz ein, wo er seither lebt. Die Ehe ist nach zwei Fehlgeburten kinderlos geblieben. D. Am 22. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das damals zu- ständige Bundesamt für Migration (BFM) um erleichterte Einbürgerung ge- mäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG [SR 141.0]; AS 1952 1087; aufgehoben am 1. Januar 2018; AS 2016 2561). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegat- ten am 26. Februar 2012 eine Erklärung, derzufolge sie in einer tatsächli- chen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Ad- resse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei- dung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr

F-2236/2020 Seite 3 besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklä- rung der Einbürgerung nach Art. 41 aBüG führen kann. E. Mit Verfügung vom 12. März 2012 wurde der Beschwerdeführer in Anwen- dung von Art. 27 aBüG erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bür- gerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons St. Gallen und der Ge- meinden X._______ und Y.. Der Entscheid erwuchs am 28. April 2012 in Rechtskraft (Akten der Vorinstanz [SEM-act.]1/S. 3-5). F. Nachdem das BFM Kenntnis davon erhielt, dass die Ehe A.- B._______ mit Urteil vom 1. Februar 2013 rechtskräftig geschieden wor- den war, eröffnete es am 12. Februar 2013 ein (erstes) Verfahren auf Nich- tigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 aBüG. Nach- dem es Einsicht in die Scheidungsakten genommen, die Ex-Ehefrau schriftlich angehört und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör ge- währt hatte, stellte es am 26. August 2013 das Nichtigkeitsverfahren ein, da die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung nicht gegeben waren und insbesondere keine Missbrauchselemente festgestellt werden konnten (SEM-act. 2/S.62 f.). G. Mit Schreiben vom 1. April 2019 informierte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen das inzwischen zuständige Staatssekre- tariat für Migration (SEM) darüber, dass der Beschwerdeführer am 9. April 2018 in seinem ursprünglichen Heimatland die nigerianische Staatsange- hörige C._______ (geb. 1983), geheiratet habe. Mit ihr habe er vier Kinder gezeugt, welche 2008 (Zwillinge), 2013 und 2018 geboren worden seien (SEM-act. 3, S. 137 f.). H. Gestützt auf diese neuen und bisher unbekannten Tatsachen leitete das SEM am 7. Mai 2019 in Anwendung von Art. 36 BüG gegen den Beschwer- deführer ein neues Verfahren betreffend Nichtigerklärung seiner erleichter- ten Einbürgerung ein. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner aktuellen, in Nigeria lebenden Ehefrau wiederholt Gelegen- heit zur Stellungnahme eingeräumt (SEM-act. 10/S. 185 f.,11/S. 188 f., 25/S. 347 f., 26/S.356 f. und 28/S. 361). Zudem befragte die Vorinstanz die

F-2236/2020 Seite 4 Ex-Ehefrau als Auskunftsperson zu bestimmten Sachverhaltselementen schriftlich und zog die Scheidungsakten bei (SEM-act. 21/S. 296 f., 24/ S. 340 f. und 15/S. 210 ff.). Der Beschwerdeführer liess sich durch seinen Rechtsvertreter mit Eingaben vom 14. Juni 2019 und 7. Februar 2020 ver- nehmen (SEM-act. 12/S.191 f. und 30/S. 365 ff.). Die aktuelle Ehefrau liess die angesetzte Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen. I. Mit Verfügung vom 26. Februar 2020 – eröffnet am 27. Februar 2020 – erklärte die Vorinstanz die am 12. März 2012 erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers nichtig und stellte fest, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der für nichtig erklärten Einbürgerung beruhe (SEM-act. 36, S. 401 ff.). J. Mit Eingabe vom 24. April 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be- antragen, es sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM vom 26. Feb- ruar 2020 und die damit angeordnete Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nichtig sei. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben. Sub- eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, die jetzige Ehefrau zu befragen und es seien ihr zusätzliche Fragen zu stellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts- pflege inklusive Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu ge- währen sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweis- mittel wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2020 lehnte der zuständige Instrukti- onsrichter den Antrag auf Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers ab, gab ihm jedoch Gelegenheit, stattdessen eine entsprechende schriftli- che Stellungnahme einzureichen. Ferner wurde das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Be- schwerdeführer aufgefordert, bis zum 17. August 2020 einen Kostenvor- schuss von Fr. 1'500.– einzuzahlen (BVGer-act. 4). L. Mit ergänzender Eingabe vom 14. August 2020 reichte der Rechtsvertreter

F-2236/2020 Seite 5 einen vom 5. August 2020 datierenden Fragebogen samt Antworten von C._______ zu den Akten (BVGer-act. 7). Auf den weiteren Inhalt der Eingabe wird – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen. M. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9). N. Mit Replik vom 11. November 2020 lässt der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren festhalten und reicht gleichzeitig Kopien seiner Reise- pässe ein (BVGer-act. 11). O. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtsrelevant – in den Erwä- gungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An- hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Da das Verfah- ren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach der Rechts- änderung eingeleitet wurde, ist die vorliegende Streitsache nach dem neuen Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer F-2870/2018 vom 15. April 2020 E. 3). 2. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 47 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

F-2236/2020 Seite 6 2.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwer- deinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei- sen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat den in der Beschwerdeschrift vom Be- schwerdeführer gestellten Beweisantrag (Einholen einer Beweisaussage der Ehefrau) mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2020 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, eine schriftliche Stellung- nahme der betreffenden Person vorzulegen, was geschah (siehe Sachver- halt Bst. K und L vorstehend; zum fehlenden Anspruch auf persönliche An- hörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, bezogen auf Einbürgerungsangelegen- heiten explizit Urteil des BGer 1C_56/2016 vom 8. Juli 2016 E. 3.2 m.H.; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, denn auch hinreichend erstellt. 5. 5.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt (Bst. a) und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr un- mittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 20 Abs. 1

F-2236/2020 Seite 7 BüG mit Verweis auf Art. 12 Abs. 1 und 2 BüG voraus, dass die Integration erfolgreich verlief. Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a); in der Respek- tierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b); in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (Bst. c); in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d); und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetrage- nen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Bst. e). Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 11 Bst. c BüG). Alle Einbürge- rungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrechtzuerhalten. Mit Art. 21 Abs. 1 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Ein- heit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zu- kunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein- schaft aufrechtzuerhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei- dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller wäh- rend der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in gro- bem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteil- ten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwi- schen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-3142/2018 vom 10. August 2020 E. 5.2 m.H.). 6. 6.1 Die erleichterte Einbürgerung kann nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschli-

F-2236/2020 Seite 8 chen (Art. 36 Abs. 1 BüG), das heisst mit einem unlauteren und täuschen- den Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Be- trugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene be- wusst falsche Angaben macht beziehungsweise die mit dem Einbürge- rungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine er- hebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). 6.2 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungs- pflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Ver- halten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorlie- gen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung ver- weigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde be- kannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraus- setzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte be- ziehungsweise eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil F-3142/2018 E. 6.2 m.H.). 7. 7.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Nach Art. 36 Abs. 2 BüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spä- testens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürger- rechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Ver- jährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still.

F-2236/2020 Seite 9 7.2 Vorliegend sind die Fristen von Art. 36 Abs. 2 BüG – sowohl die zwei- jährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist – einge- halten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Verjährung für den von der Vorinstanz als entscheidrelevant eingestuften Sachverhalt be- reits eingetreten wäre, da diese Tatsachen der Vorinstanz bereits im Jahr 2013 anlässlich des ersten Nichtigkeitsverfahrens bekannt gewesen seien, kann nicht gefolgt werden. Nämlich erst mit Schreiben vom 1. April 2019 informierte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen das SEM über die neue Eheschliessung des Beschwerdeführers und die Geburt der vier gemeinsamen Kinder mit seiner aktuellen Ehefrau. Gestützt auf diese neuen und bisher unbekannten Tatsachen – welche dem dama- ligen BFM im Jahr 2013 noch nicht bekannt waren – eröffnete das SEM am 7. Mai 2019 ein neues Verfahren um Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht von einer Verletzung des Grundsatzes der "res iudicata" ausgegangen werden. Durch die Kennt- nisnahme der neuen Sachverhaltselemente am 1. April 2019 konnte – ent- gegen der Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht mehr vom gleichen Streitgegenstand wie noch im ersten Nichtigkeitsverfahren ausgegangen werden, zumal Letzteres aus Mangel an Beweisen eingestellt wurde, ohne dass eine materielle Beurteilung stattgefunden hätte. Die formellen Voraus- setzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind so- mit erfüllt. 8. 8.1 Gemäss Art. 12 VwVG obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Per- son die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Aller- dings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehö- rige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis natur- gemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich daher veranlasst se- hen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Ver- mutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlich- keitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwir- ken (BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II 161 E. 3 je m.H.).

F-2236/2020 Seite 10 8.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungs- erleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Wenn daher be- stimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung er- schlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Ge- genbeweis entkräften (vgl. FRANZ HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). 9. 9.1 Bezogen auf den Bestand einer intakten ehelichen Ehegemeinschaft lautet der auf dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse basierende Erfahrungs- satz, welcher der natürlichen Vermutung zugrunde liegt, folgendermassen: Probleme, die Ehegatten zur Trennung veranlassen können, entstehen nicht innert weniger Monate, vielmehr entwickeln sie sich, bis sie einen Grad erreichen, der die Ehe zum Scheitern bringt. Die natürliche Vermu- tung ist demnach umso überzeugender, je kürzer die Zeitspanne zwischen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten ausfällt (vgl. hierzu ausführlich Urteil des BVGer F-5342/2015 vom 5. Dezember 2018 E. 11.1 und 11.2 m.H.). Die aktuelle Rechtsprechung geht von einer hinrei- chend raschen chronologischen Verkettung der Ereignisse aus, wenn zwi- schen dem Einbürgerungszeitpunkt und der Trennung der Ehegatten bis zu 20 Monate vergehen, wobei der Schwerpunkt bei einigen wenigen Mo- naten liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des BGer 1C_796/2013 vom 13. März 2014 E. 3.2). 9.2 Als Gegenbeweis, der die natürliche Vermutung entkräften kann, ge- nügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Ge- richt plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat (zum Gegenbeweis vgl. BGE 120 II 393 E. 4b). Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung ein- getretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals in- takten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer F-2101/2017 vom 24. Juli 2019 E. 7.2 m.H.). 9.3 Zur Begründung ihres Entscheids hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich erst nach zweimaliger Ablehnung

F-2236/2020 Seite 11 seiner Asylgesuche durch die Heirat mit einer 17 Jahre älteren Schweizerin ein legales Aufenthaltsrecht in der Schweiz sichern können. Während die- ser Ehe habe er in Nigeria im Jahr 2008 Zwillinge gezeugt und nach der Geburt eines weiteren gemeinsamen Kindes im Jahr 2013 die Kindsmutter im April 2018 geheiratet. Zwei Monate nach dieser Eheschliessung sei ein viertes Kind geboren worden. Als Grund, welcher nach der Einbürgerung im Jahr 2012 zum Scheitern der Ehe geführt habe, hätten die Ehegatten Oti-Moser grundsätzlich die im Sommer 2012 plötzlich aufgetretene Eifer- sucht der Ex-Ehefrau angegeben. Der Beschwerdeführer relativiere jedoch seine Aussage, indem er behaupte, er gehe vielmehr davon aus, dass die Ehe wegen der fehlenden gemeinsamen Zeit und den wiederkehrenden Auseinandersetzungen in finanziellen Belangen in die Brüche gegangen sei. Dass den Ehegatten A.-B. eine gemeinsam ver- brachte Zeit gefehlt habe, könne aber nicht nur der im Sommer 2012 be- gonnenen Lehre als Käser zugeschrieben werden: So gehe aus den ein- gereichten Unterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer bereits früher regelmässig Deutschkurse besucht und bereits vor dieser Zeit unregelmäs- sige Arbeitszeiten gehabt habe. Die finanziellen Auseinandersetzungen würden auch von der Ex-Ehefrau bestätigt. Nach Prüfung der vorliegenden Dokumente und der erhaltenen Stellungnahmen komme das SEM daher zum Schluss, dass die Ehe aufgrund der fehlenden gemeinsamen Zeit und der finanziellen Auseinandersetzungen vorbelastet gewesen sei. Die von der Ex-Ehefrau im Juli 2012 festgestellten Kontakte ihres Ex-Ehemannes zu anderen Frauen und die diesbezüglich zur Kenntnis genommenen SMS-Inhalte würden kein ausserordentliches Ereignis darstellen, sondern hätten lediglich zum definitiven Scheitern der Ehe geführt. Dass der Zer- rüttungsprozess bereits früher begonnen habe, zeige sich auch darin, dass die Ehegatten keine ernsthaften Versuche unternommen hätten, die Ehe zu retten. Dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Nichtigkeitsverfahrens die Geburt seiner Kinder im Jahr 2008 verschwiegen habe, komme entge- gen der Ausführungen seines Rechtsvertreters als belastendes Element hinzu. Das Argument, dies sei darauf zurückzuführen, dass er damals die Kinder noch nicht offiziell anerkannt habe, vermöchte nicht zu überzeugen. Spätestens nachdem seine zukünftige Ehefrau im April 2013 in Nigeria das Kindesanerkennungsverfahren eingeleitet habe, hätte er das damalige BFM darüber in Kenntnis setzen müssen. Dies habe er jedoch unterlassen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass am 7. Dezember 2013 das dritte Kind vom Beschwerdeführer und seiner aktuellen Ehefrau gebo-

F-2236/2020 Seite 12 ren worden sei. Es dürfte daher im Februar oder März 2013 gezeugt wor- den sein. Der Beschwerdeführer mache geltend, im Januar 2013 zum ers- ten Mal erfahren zu haben, dass er Vater der im Jahr 2008 geborenen Zwil- linge sein könnte, wobei er von einem Betrugsversuch ausgegangen sei. Aufgrund seines schwierigen Gefühlszustands habe er sich allerdings im Februar 2013 erneut auf die aktuelle Ehefrau eingelassen und mit ihr Ge- schlechtsverkehr gehabt. Dass es trotz der Zweifel in Bezug auf die Vater- schaft und des Verdachts, es könnte sich um einen Betrug handeln, zum erneuten Geschlechtsverkehr gekommen sei und dass dies lediglich auf den Gefühlszustand des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, er- scheine unglaubwürdig. Noch fragwürdiger sei aber, dass auch dieses Mal – trotz der bestehenden Zweifel – keine Schutzvorkehrungen getroffen worden seien, so dass C._______ erneut schwanger geworden sei.

Die Nichtigkeit der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers er- strecke sich auf seine Kinder E._______ (geb. 23. September 2008), F._______ (geb. 23. September 2008), G._______ (geb. 7. Dezember 2013) und H._______ (geb. 7. Juni 2018). Da alle Kinder des Beschwer- deführers einen nigerianischen Pass besässen, führe die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung bei keinem seiner Kinder zu einem Zustand der Staa- tenlosigkeit. 9.4 Demgegenüber wird in der Beschwerde namentlich geltend gemacht, sowohl der Beschwerdeführer als auch die Ex-Ehefrau hätten mehrmals angegeben, dass die Ehe im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung respek- tive im Zeitpunkt der Einbürgerung stabil und in die Zukunft gerichtet ge- wesen sei. Die Ex-Ehefrau habe auf diverse Fragen der Vorinstanz sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2019 mehrmals klar geantwortet, dass der Grund für die Trennung die SMS-Kontakte des Beschwerdeführers mit an- deren Frauen im Sommer 2012 gewesen sei. Die Kontakte hätten sie in diesem Sommer so stark belastet, dass sie nicht mehr mit ihm habe zu- sammenleben wollen und schlussendlich deswegen die Scheidung einge- reicht habe. Die ehemalige Ehegattin habe weder finanzielle Auseinander- setzungen mit dem Beschwerdeführer noch mangelnde Zeit, die sie zu- sammen verbracht hätten, als Ursache oder auch nur als Teilursache des Scheiterns der Ehe genannt. Zuvor hätten die Ehegatten keinerlei Tren- nungsabsichten gehabt und nur die Eifersucht der Ex-Ehefrau, als plötzli- ches, dem Beschwerdeführer allerdings unerklärliches Ereignis, habe dann zur Scheidung geführt. Überdies habe auch die Tatsache, dass er bei ei- nem einmaligen Ausrutscher im Jahr 2008 zwei aussereheliche Kinder ge- zeugt habe, keinen Einfluss auf die Ehe gehabt. Weder er noch die Ex-

F-2236/2020 Seite 13 Ehefrau hätten zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch zum Zeit- punkt der Trennung Kenntnis von den Zwillingen gehabt. Auch könne der Ausrutscher keinen Einfluss auf eine mögliche Vorbelastung gehabt haben, da die Ex-Ehefrau keine Kenntnis davon gehabt habe und es beim Be- schwerdeführer über vier Jahre her gewesen sei. 9.5 Mit Stellungnahme vom 14. August 2020 lässt der Beschwerdeführer weiter anführen, dass er und seine heutige Ehefrau sich am 26. Januar 2008 in einer Diskothek kennen gelernt hätten. Dieses zufällige Treffen habe in einem für ihn bedeutungslosen Geschlechtsakt geendet. Bei die- sem einmaligen Seitensprung seien auch die ausserehelichen Kinder ge- zeugt worden. Im Anschluss an diese Nacht hätten sie bis im Jahr 2013 keinen weiteren Kontakt mehr gehabt. Er habe somit bis zur Kontaktauf- nahme durch die heutige Ehefrau im Jahr 2013 auch keinerlei Kenntnis von der Existenz oder der Geburt der Zwillinge im Jahr 2008 gehabt. Er sei auch nie, wie dies von der Vorinstanz vermutet worden sei, traditionell mit der aktuellen Ehefrau verheiratet gewesen. Der Geschlechtsverkehr und die Zeugung der Kinder sei ein einmaliger Ausrutscher gewesen, welcher auf die Beziehung zu seiner damaligen Ehefrau keinen Einfluss gehabt habe. 9.6 In ihrer Vernehmlassung bestreitet die Vorinstanz sämtliche Beschwer- devorbringen und hält an den Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung fest. Sie bringt insbesondere vor, dass sie unabhängig vom tatsäch- lichen Zeitpunkt, in welchem das dritte Kind vom Beschwerdeführer ge- zeugt worden sei, im Jahr 2013 (noch) keine Missbrauchselemente hätte erkennen können, weil es der Beschwerdeführer (im Rahmen des ersten Nichtigkeitsverfahrens) spätestens anlässlich seiner Stellungahme vom 24. Juni 2013 unterlassen habe, ihm bekannte (und allenfalls belastende) Sachverhalte offen zu legen. Die erst im Jahr 2019 ans Licht gekommenen Ereignisse hätten daher die ohnehin bestehende natürliche Vermutung er- härtet, wonach eine Ehe nicht stabil sein könne, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung die Scheidung erfolge. In Anbetracht sämtlicher zivilstands- rechtlicher Ereignisse während zehn Jahren (Zeugung von insgesamt vier Kindern in den Jahren 2008, 2013 und 2018 sowie Eheschliessung mit der Mutter der vier gemeinsamen Kinder im Jahr 2018), könne die im Juli 2012 angeblich plötzlich aufgetretene Eifersucht der Ex-Ehefrau des Beschwer- deführers nicht als ausserordentliches Ereignis eingestuft werden, welches zum Scheitern der Ehe geführt habe. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers und deren Erstreckung auf seine Kinder sei daher zu Recht erfolgt.

F-2236/2020 Seite 14 Replikweise wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, entgegen den jetzigen neuen, und daher aus dem Recht zu weisenden Behauptungen, habe der Umstand der Zeugung der zwei Kinder keine oder höchstens eine untergeordnete Rolle gespielt. Anstelle sich mit der eige- nen Argumentation und dem tatsächlichen Sachverhalt auseinander zu setzen, würden neue und nicht entscheidrelevante Argumente hervorge- bracht. So führe die Vorinstanz aus, dass für die Beurteilung des Erschlei- chens der erleichterten Einbürgerung die Qualität der ehelichen Gemein- schaft im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung des Einbürgerungsverfahrens und insbesondere beim Entscheid über die erleichterte Einbürgerung massgebend sei. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers sei weder im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung am 26. Februar 2012 noch im Zeitpunkt der Einbürgerung am 12. März 2012 durch falsche Angaben oder durch das Verheimlichen von erheblichen Tatsachen erschlichen wor- den. Sämtliche den beteiligten Parteien bekannten Tatsachen seien in die- sem Zeitpunkt mitgeteilt worden und die abgegebene Erklärung habe der Wahrheit entsprochen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könnten die angeblich erst im Jahr 2019 ans Licht gekommenen Ereignisse die an- geblich ohnehin bestehende natürliche Vermutung nicht erhärten. Es ent- behre jeder rechtlichen und tatsächlichen Grundlage, dass ein Umstand, von welchem die Beteiligten keine Kenntnis gehabt hätten, einen Einfluss auf die Stabilität der Ehe haben könne, insbesondere für die Ex-Ehefrau. Eine Berücksichtigung sei schlicht willkürlich. 10. 10.1 Wie die vorliegenden Akten zeigen und die Vorinstanz zutreffend fest- gestellt hat, rechtfertigt es sich, aufgrund der während der Ehe mit seiner Schweizer Ex-Ehefrau unterhaltenen Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner jetzigen nigerianischen Ehefrau, mit welcher er vier Kinder gezeugt hat (davon zwei ausserehelich), von der Vermutung einer im entscheiden- den Zeitpunkt nicht mehr intakten Ehe auszugehen. 10.2 In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass allein das Ein- gehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung schon als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen ist. Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht indes noch nicht zwingend das Scheitern einer bestehenden Ehe zu bedeuten. Sexuell offen gestaltete Beziehungsmodelle und die aussereheliche Zeu- gung von Kindern als Ergebnis von Seitensprüngen können in der heutigen Zeit denn auch nicht mehr als gesellschaftsfremd betrachtet werden. Wie eben angetönt, bildet die Tatsache, dass es überhaupt zu ausserehelichen

F-2236/2020 Seite 15 sexuellen Kontakten kam, jedoch ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe. Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Element einer Ehe (siehe Urteile des BVGer F-3013/2018 vom 20. April 2020 E. 8.2 und F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 11.4, bestätigt durch Urteil des BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019), weshalb im Widerspruch dazu stehende Verhaltensweisen typi- scher für nicht intakte Ehen sind als für intakte (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlichkeiten vgl. BENDER et al., Tatsa- chenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, Rz. 679 ff.; Urteil des BVGer C-2227/2012 vom 11. September 2013 E. 7.4.1). In Anbetracht der gegebenen Umstände erweist sich die vom Beschwer- deführer vertretene Einschätzung, wonach mindestens bis im Sommer 2012, also auch zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung, eine intakte und zukunftsgerichtete eheliche Gemeinschaft bestanden habe, als unzu- treffend. Es kann zwar nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerde- führer im massgeblichen Zeitpunkt eine ernsthafte, lang dauernde Paral- lelbeziehung oder Brauchtumsehe führte, doch spricht der Umstand, wo- nach er während der Ehe zwei aussereheliche Kinder gezeugt hat, die sie- ben Jahre jüngere Kindsmutter inzwischen geheiratet und mit ihr zwei wei- tere Kinder gezeugt hat, nicht für eine bloss einmalige oder kurzfristige, vorübergehende Untreue, welche nicht zwingend das Scheitern der Ehe bedeuten würde. 10.3 Die Zeugung beziehungsweise die Geburt der ausserehelichen Zwil- linge im Jahr 2008 hätte hier tatsächlich einen Hinderungsgrund für die er- leichterte Einbürgerung dargestellt, handelt es sich doch bei einer ausser- ehelichen Schwangerschaft um ein rechtlich relevantes Vorkommnis, wel- ches die Einbürgerung verhindert oder zumindest bis zur Klärung der ehe- lichen Verhältnisse hinausgezögert hätte (vgl. Urteil des BGer 1C_244/2016 vom 3. August 2016 E. 4.3.3). Da der Beschwerdeführer – laut eigenen Angaben – jedoch erst nach der erleichterten Einbürgerung von der Geburt der Zwillinge erfahren haben will, kann vorliegend nicht der Schluss gezogen werden, er erfülle schon allein deswegen den Nichtig- keitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BüG. 11. Allerdings lassen weitere Indizien darauf schliessen, dass die Zerrüttung der Ehe bereits vor Abgabe der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der bald darauf erfolgten erleichterten Einbürgerung eingesetzt haben muss.

F-2236/2020 Seite 16 11.1 Der Beschwerdeführer, der in den Jahren 2000 und 2002 mit Falsch- aussagen im Zusammenhang mit seinen Familienangehörigen in Afrika zweimal erfolglos um Asyl ersuchte, heiratete am 30. Dezember 2004 eine 17 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, ungefähr ein Jahr nach deren Ken- nenlernen. Am 17. Juni 2005 reiste er als Ehegatte einer Schweizer Bür- gerin erneut in die Schweiz ein. Im Jahr 2008 kam es zur ausserehelichen Zeugung beziehungsweise Geburt der Zwillinge. Am 22. September 2010, das heisst kurz nach Erfüllung des gesetzlichen Mindestaufenthaltes in der Schweiz von fünf Jahren, stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürge- rung. Die gemeinsame Erklärung zum Zustand der Ehe wurde am 26. Feb- ruar 2012 unterzeichnet. Schliesslich erfolgte die erleichterte Einbürgerung am 12. März 2012. Am 30. November 2012, rund sieben Monate nach de- ren Rechtskraft, wurde das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht, welches am 1. Februar 2013 zur Scheidung führte. Die Ehe des Beschwer- deführers, die bis zur erleichterten Einbürgerung etwas mehr als acht Jahre gedauert hatte, wurde somit bereits weniger als elf Monate nach der er- leichterten Einbürgerung aufgelöst. Am 7. Dezember 2013 kam es zur Geburt des dritten Kindes des Be- schwerdeführers mit der nigerianischen Frau. Am 9. April 2018 ehelichte er die Mutter seiner Kinder. Schliesslich kam am 7. Juni 2018 das vierte ge- meinsame Kind in Nigeria zur Welt. 11.2 Die Chronologie der Ereignisse, namentlich die kurze Zeitspanne zwi- schen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemein- schaft und der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Scheidung knapp elf Monate später andererseits, begründet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung beziehungsweise der erleich- terten Einbürgerung in Wahrheit nicht intakt war und die Einbürgerungsbe- hörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde (vgl. dazu Urteil 1C_466/2018 E. 5.3 m.H.; E. 9.1 vorstehend). Das Scheitern einer intakten und auf die Zukunft ausgerichteten Ehe stellt nämlich einen Pro- zess dar, der – besondere Umstände vorbehalten – regelmässig wesent- lich längere Zeit in Anspruch nimmt. Die aufgezeigte Entwicklung bestärkt demnach die tatsächliche Vermutung, der Beschwerdeführer habe mit sei- ner damaligen Gattin zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt. 11.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Scheidung von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen sein soll, kann

F-2236/2020 Seite 17 die erleichterte Einbürgerung doch nicht als "Belohnung" für eigenes ehe- liches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (vgl. BGE 130 II 482 E. 2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverant- wortung trägt. Zu prüfen ist lediglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation angenommen werden kann (vgl. hierzu Ur- teil des BVGer F-892/2016 vom 20. März 2017 E. 10.6 m.H.). Die Ein- wände des Parteivertreters sind im Übrigen dahingehend zu relativieren, dass sein Mandant die am 24. November 2012 ausgefertigte Scheidungs- konvention mitunterzeichnet hat. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom

  1. Februar 2013 bekräftigten beide Parteien, das Scheidungsbegehren be- ruhe auf freiem Willen und reiflicher Überlegung. Die Betroffenen haben sich ihr Verhalten in einem Scheidungsverfahren denn auch in einem nach- folgenden anderen Verfahren anrechnen zu lassen. Sie haben – nach Auf- fassung des Bundesgerichts – "keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis un- terschiedliche Aussagen zu machen" (vgl. Urteil des BGer 5A.23/2001 vom
  2. Februar 2002 E. 2b/dd, nicht publ. in BGE 128 II 97). Letztlich scheint auch der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen zu sein, die Ehe mit der damaligen Partnerin weiterzuführen, was sich in der baldigen und erneuten Hinwendung zu einer Landsfrau beziehungsweise seiner mittlerweile ge- heirateten Partnerin manifestiert. 11.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Grundlage für die Vermutung einer nicht mehr intakten Ehe im entscheidenden Zeitpunkt erstellt ist, und der Beschwerdeführer diese Vermutung nicht überzeugend zu widerlegen vermochte. Es ist dem- nach davon auszugehen, dass er die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem BFM verschwiegen beziehungsweise dieses darüber getäuscht und mithin die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. Demzufolge wurde die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers zu Recht nichtig er- klärt. Die Erstreckung der Nichtigerklärung der Einbürgerung auf seine Kinder E._______ (geb. 23. September 2008), F._______ (geb. 23. September 2008), G._______ (geb. 7. Dezember 2013) und H._______ (geb. 7. Juni
  1. erweist sich als angemessen, zumal diese dadurch – wie die Vo- rinstanz festgehalten hat – nicht staatenlos werden.

F-2236/2020 Seite 18 12. Der Eventualbegründung des Beschwerdeführers, wonach die Nichtiger- klärung der erleichterten Einbürgerung unverhältnismässig sei, weil er bes- tens integriert und nie negativ aufgefallen sei, kann nicht gefolgt werden. Art. 36 Abs. 1 BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung zwar in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht je- doch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürge- rung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter aus- serordentlichen Umständen abzuweichen ist (Urteil des BVGer F-672/2017 vom 31. Juli 2018 E. 14, bestätigt durch Urteil 1C_466/2018). Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Ver- lust des Aufenthaltsrechts; über einen solchen wäre – falls überhaupt – in einem eigenständigen Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2). Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vor- bringen des Beschwerdeführers einzugehen. 13. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-2236/2020 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.‒ werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 25. Juli 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K [...] zu- rück) – das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand, Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Daniel Brand

F-2236/2020 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Entscheidungsdatum
18.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026