B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2213/2018
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 2 1 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A., Beschwerdeführerin, vertreten durch B.,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familiennachzug zu Gunsten von C., D. und E._______.
F-2213/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1988 geborene eritreische Staatsangehö- rige, reichte am 2. September 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 bejahte das damalige Bundesamt für Migra- tion zwar ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch aber ab und wies sie aus der Schweiz weg. Wegen Unzulässigkeit schob es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Asylakten der Vorinstanz [SEM-A-act.] 21). Der Entscheid blieb unangefochten und er- wuchs in Rechtskraft (SEM-A-act. 25). B. Ein erstes Gesuch der Beschwerdeführerin um Nachzug ihrer drei sich in Äthiopien befindenden Kinder (geb. 2003, 2004 und 2007) schrieb das SEM aufgrund der noch laufenden gesetzlichen Wartefrist (Art. 85 Abs. 7 AuG; seit dem 1. Januar 2019 geändert in Ausländer- und Integrationsge- setz, AIG, SR 142.20; vgl. unten E. 3) am 30. Dezember 2015 ab (Famili- ennachzugsakten der Vorinstanz [SEM-B-act.] 6). Am 21. September 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Familiennachzug für ihre drei Kinder. Dazu führte sie aus, die Kinder stammten aus zwei verschiedenen Beziehungen. Zum Vater der beiden älteren bestehe seit langem kein Kon- takt mehr. Der Vater des jüngsten Kindes befinde sich seit Jahren im Mili- tärdienst; sein Aufenthaltsort sei ihr unbekannt. Die Kinder, welche sich ur- sprünglich unter der Obhut der Grossmutter in Eritrea befunden hätten, seien 2015 von einer Tante nach Äthiopien gebracht worden und hätten dort mit ihr zusammen in einem Flüchtlingscamp Aufnahme gefunden. Im März 2017 habe diese Tante zu ihrem Mann in die Schweiz ausreisen kön- nen. Die drei Kinder seien alleine zurückgeblieben und hätten in einer klei- nen Wohnung in Addis Abeba Unterschlupf gefunden. Ausser einer Nach- barin, die manchmal vorbeischaue, seien sie dort völlig auf sich alleine ge- stellt und hätten keinen Zugang zu Schulbildung. Sie selbst (die Beschwer- deführerin) arbeite seit Juli 2016 in einem Beschäftigungsprogramm. Der Lohn werde direkt an die Sozialhilfe angerechnet. In diesem Sinne erfülle sie die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG für einen Familiennachzug zwar nicht. Sie bitte aber dennoch darum, zum Wohle der Kinder zu entscheiden und diese in die Schweiz einreisen zu lassen (SEM-B-act. 6).
F-2213/2018 Seite 3 C. Die Migrationsbehörde des Kantons (...) übermittelte das Gesuch am 17. Oktober 2017 zum Entscheid an die Vorinstanz. Dabei wies sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin Sozialhilfe beziehe, womit die Voraus- setzungen für den Familiennachzug ihrer Ansicht nach nicht gegeben seien (SEM-B-act. 6). D. In einem Schreiben vom 23. November 2017 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Absicht, das Gesuch abzulehnen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 7. Dezember 2017 Gebrauch machte (SEM-B-act. 9 und 10). E. Mit Verfügung vom 12. März 2018 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug der drei Kinder in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Entscheid, die Kinder bei de- ren Grossmutter zurückzulassen, eine langfristige Trennung in Kauf ge- nommen. Die Kinder hätten in Addis Abeba eine Wohnung gefunden und würden minimal betreut; sie befänden sich nicht in einer Notsituation. Zu- dem lebten neun Geschwister der Beschwerdeführerin in Eritrea, welche die Kinder vor Ort betreuen oder deren Rückkehr nach Eritrea organisieren könnten. Die Beschwerdeführerin selbst sei sozialhilfeabhängig und eine Reduktion dieser Abhängigkeit sei nicht absehbar. Dies begründe auch un- ter Berücksichtigung der flüchtlingsspezifischen Umstände ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den beantragten Nachzug seien da- her (noch) nicht erfüllt (SEM-B-act. 12). F. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der verweigern- den Verfügung und die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug sowie den Einbezug ihrer Kinder in die vorläufige Aufnahme. Den Kindern sei eine Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zwar treffe zu, dass sie die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG nicht erfülle. Eine völkerrechtskonforme Auslegung der Famili- ennachzugsbestimmungen (insbesondere unter Einbezug von Art. 8
F-2213/2018 Seite 4 EMRK sowie Art. 3, 9, 10 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) führe jedoch dazu, dass das Gesuch bewilligt werden müsse. Die Rechte und das Wohl der Kinder sowie das Recht an einem Zusammenleben seien höher zu gewich- ten als ihre Sozialhilfeabhängigkeit. Sie sei nie zur Schule gegangen und Analphabetin, weshalb ihre Sozialhilfeabhängigkeit unverschuldet sei. Sie unternehme enorme Anstrengungen, um so bald wie möglich eine Arbeit zu finden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act. 1]). G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führte sie aus, Abklärungen über die Schweizer Botschaft in Addis Abeba hätten ergeben, dass das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) vor Ort in der Regel die Grundbedürfnisse der registrierten Flüchtlinge abdecke und minderjähri- gen Flüchtlingen eine Betreuungsperson zur Seite gestellt werde. Aus der Beschwerde sei ersichtlich, dass es beim UNHCR bereits eine für die Kin- der zuständige Person gebe (BVGer-act. 5). H. Mit Replik vom 26. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht eines vom UNHCR zur Betreuung der Kinder in Äthiopien eingesetzten Flüchtlingsdienstes vom 4. Mai 2018 ein. Unter Berufung auf diesen Bericht machte sie geltend, die Betreuung der Kinder sei derzeit nur bedingt ge- währleistet (BVGer-act. 7). I. Am 8. August 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des UN- HCR-Büros für die Schweiz und Liechtenstein vom 2. August 2018 zu den Akten, worin die Lebensumstände der Kinder in Äthiopien geschildert wer- den. Dem Bericht zufolge lebten diese mit einer Betreuungsperson in einer Einzimmerwohnung mit Trennküche und Toilette. Die Betreuerin kümmere sich um den Haushalt, sodass die Kinder die Schule besuchen könnten. Allerdings stehe die Abreise der Betreuerin nach Europa kurz bevor und die Rekrutierung von Betreuungspersonen erweise sich allgemein als schwierig. Deshalb werde eine Familienzusammenführung mit der Kinds- mutter als einzige Möglichkeit zur Wahrung des übergeordneten Kindes- wohls betrachtet (BVGer-act. 11).
F-2213/2018 Seite 5 J. In einer Duplik vom 14. August 2018 argumentierte die Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beeinträchtigung des Kindes- wohls sei aufgrund ihrer freiwilligen Ausreise letztlich ihrem eigenen Ver- halten zuzuschreiben. Im Übrigen werde daran festgehalten, dass das In- teresse der Kinder an einer Verbesserung ihrer Situation gegen dasjenige an einer Vermeidung weiterer Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdefüh- rerin nicht aufzukommen vermöge (BVGer-act. 12). K. In einer E-Mail vom 13. September 2018 teilte die Schweizer Botschaft auf Nachfrage der Vorinstanz mit, die im Bericht des UNHCR vom 2. August 2018 geschilderte Situation treffe nicht nur auf zahlreiche "zurückgeblie- bene" Kinder zu, sondern auch auf einen grossen Teil der ärmeren, äthio- pischen Bevölkerung (SEM-B-act., unpaginiert). L. Zum UNHCR-Bericht Stellung nehmend führte die Vorinstanz am 18. Sep- tember 2018 aus, eine ernsthafte, unmittelbare und konkrete Gefährdung der Kinder an Leib und Leben könne ausgeschlossen werden. Es bestehe weiterhin keine Veranlassung, die Interessen an einem Familiennachzug höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Verhinderung von Sozialhilfeabhängigkeit (BVGer-act. 14). M. Am 22. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Triplik zu den Akten und unterstrich, dass gemäss dem UNHCR-Bericht das Kindeswohl in Äthiopien gefährdet sei. Dies sei in der Interessenabwägung vorrangig zu berücksichtigen (BVGer-act. 16). N. Vom Gericht am 28. Januar 2020 zu einer Aktualisierung der persönlichen Verhältnisse aufgefordert, brachte die Beschwerdeführerin in einer Ein- gabe vom 11. März 2020 unter anderem vor, sie sei bis November 2019 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemel- det gewesen und werde seit Januar 2020 vom Hilfswerk Caritas bei der Stellensuche unterstützt. Trotz fehlender Schulbildung unternehme sie al- les ihr Mögliche, um sich im Arbeitsmarkt integrieren zu können. Die tägli- chen Sorgen um ihre Kinder, Angstzustände, Schlaflosigkeit, extreme
F-2213/2018 Seite 6 Hilflosigkeit, Schuldgefühle und der permanente Druck, eine Arbeit zu fin- den, hätten aber zu traumatischen Reaktionen geführt. Ihr Hausarzt habe sie deswegen für eine Gruppentherapie angemeldet (BVGer-act. 21). Zudem reichte die Beschwerdeführerin einen aktuellen Bericht des UN- HCR-Büros für die Schweiz und Liechtenstein vom 9. März 2020 zur Situ- ation der Kinder in Äthiopien zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass die Kinder im Auftrag des UNHCR von einem Experten für Familien- und Kinderangelegenheiten am 26. Februar 2020 befragt worden seien. Die Kinder lebten mit einer Tante und deren Neugeborenem in einem Studio in Addis Abeba. Sie hätten Zugang zu einer Grundschule in der Nähe ihres Wohnortes. Der älteste Sohn besuche einen Abendunterricht. Von ihrer Mutter erhielten sie monatlich ETB (Äthiopische Birr) 8'000.–, womit sie die Miete bezahlten. Zudem seien die Kinder auf die finanzielle Unterstützung durch einen äthiopischen Flüchtlingsdienst im Umfang von ETB 1'000.– bis ETB 2'000.– angewiesen. Zwar bestehe kein dringender medizinischer Be- treuungsbedarf, doch würden die Kinder aufgrund ständigen Stresses und zu knapper finanzieller Mittel nicht genügend essen. Sie seien daher un- mittelbar gefährdet (BVGer-act. 21, Beilage 11). O. Am 19. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Arbeitsbestätigung und am 14. April 2020 den zwischenzeitlich zustande gekommenen Ar- beitsvertrag mit einer Reinigungsfirma nach (BVGer-act. 23 und 27). P. In einer Stellungnahme vom 20. April 2020 erachtete die Vorinstanz die Bemühungen der Beschwerdeführerin, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fas- sen, mit Blick auf die Zeitspanne und im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als nicht ausreichend. Sie habe nicht alles ihr Zumutbare unternom- men, um auf dem Arbeitsmarkt ihren eigenen Unterhalt und allenfalls den- jenigen ihrer Kinder autonom bestreiten zu können. Der Fehlbetrag im So- zialhilfebudget sei nach wie vor hoch und werde in absehbarer Zeit kaum ausgeglichen werden können. Entgegen der Einschätzung im UNHCR-Be- richt vom 9. März 2020 seien die Kinder nicht ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Sie lebten mit einer Verwandten in geregelten Wohn- verhältnissen und hätten Zugang zu Schulbildung (BVGer-act. 29). Q. Einer weiteren Eingabe vom 22. Mai 2020 legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihrer bisherigen Arbeitgeberin vom 19. Mai 2020 bei, worin
F-2213/2018 Seite 7 bestätigt wurde, dass im Rahmen eines neuen Geschäftskonzepts in zwei bis drei Monaten eine Vollzeitbeschäftigung als Reinigungsfachfrau in Be- tracht gezogen werde (BVGer-act. 31). R. Am 17. August 2020 zeigte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwal- tungsgericht die Kündigung des seit 20. März 2020 mit der Reinigungsfirma bestehenden Arbeitsverhältnisses per Ende August 2020 an. Gleichzeitig teilte sie mit, sie habe eine unbefristete Anstellung als Betriebsmitarbeiterin einer Firma in einem 50 %-Pensum gefunden und arbeite zusätzlich stun- denweise bei einer neuen Reinigungsfirma (BVGer-act. 33). S. Auf Nachfrage des Gerichts hin informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. November 2020 darüber, sie sei erneut auf Stellensu- che. Der Temporäreinsatz als Betriebsmitarbeiterin sei beendet worden. Aufgrund der COVID-19-Pandemie gestalte sich die Stellensuche schwie- rig. Auch die Kinder in Äthiopien durchlebten eine äusserst schwierige Zeit und könnten pandemiebedingt seit Monaten keine Schule mehr besuchen. Da es in der Hauptstadt Addis Abeba zu gewaltsamen Auseinandersetzun- gen komme, könnten sie das Haus nur noch selten verlassen. Nebst den Lohnabrechnungen Juli bis September 2020 legte die Be- schwerdeführerin auch ein Schreiben eines ehrenamtlichen Mitarbeiters der Caritas vom 25. November 2020, das aktuelle Unterstützungsbudget mit einem Ausgabenüberschuss von Fr. 2002.– pro Monat sowie ein Kon- tojournal der Sozialbehörde bei. Aus letzterem ist für die Zeit vom 1. De- zember 2013 bis 30. November 2020 ein Nettobezug an Sozialhilfegeldern im Gesamtbetrag von Fr. 139'693.90 ersichtlich (BVGer-act. 36). T. Am 12. Dezember 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen tags zuvor unterzeichneten Vertrag über eine Anstellung als Lagermitarbeiterin nach und führte dazu aus, sie werde in einem Pensum von mindestens 50 - 60% tätig sein und Nachtarbeit leisten (BVGer-act. 38). U. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
F-2213/2018 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision und Namensände- rung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Parallel dazu sind entsprechende Anpassungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201, AS 2018 3173) in Kraft getreten. Eine gesetzliche Übergangsregelung fehlt, weshalb aufgrund allgemeiner Grundsätze über das anwendbare Recht entschieden werden muss. Massgeblich sind grundsätzlich diejeni- gen Rechtssätze, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben. Da kein vorherrschendes öffentliches Inte- resse für die sofortige Anwendung der neuen Bestimmungen spricht, ist
F-2213/2018 Seite 9 vorliegend auf das im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltende Recht abzustellen und das AuG in seiner bis zum 31. Dezember 2018 gel- tenden Fassung anzuwenden. Dasselbe gilt für die VZAE (vgl. Urteile des BVGer F-244/2019 vom 16. November 2020 E. 2; F-1975/2018 vom 30. April 2020 E. 3 m.w.H.; F-3192/2018 vom 24. April 2020 E. 2). 4. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vor- läufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen wer- den. Voraussetzung für einen Nachzug ist, dass sie zusammenwohnen (Bst. a), dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und dass die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). Diese Bestim- mung wird in Art. 74 VZAE konkretisiert. Gemäss Art. 74 Abs. 3 VZAE ist ein Familiennachzugsgesuch innerhalb von fünf Jahren zu stellen, sobald die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt sind; geht es um den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren, muss das Gesuch in- nerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Ein nachträglicher Familiennachzug ist nur aus wichtigen familiären Gründen möglich (Art. 74 Abs. 4 VZAE). Der besonderen Situation vorläufig aufge- nommener Flüchtlinge ist beim Entscheid über das Familiennachzugsge- such Rechnung zu tragen (Art. 74 Abs. 5 VZAE). 5. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung der Begründungspflicht. 5.1 Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV) ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör; sie dient der rationalen und transparen- ten Entscheidfindung. Sie soll den Adressaten in die Lage versetzen, den Entscheid zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess. Sie ist indes nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung hervor- geht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergan- gen wird. Je grösser der Ermessensspielraum der Behörde ist und je viel- fältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, desto strengere Anforde- rungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; 129 I 232 E. 3.3; BVGE 2012/24 E. 3.2).
F-2213/2018 Seite 10 5.2 Dem angefochtenen Entscheid kann entnommen werden, dass die Vorinstanz das private Interesse an einer Übersiedlung der Kinder in die Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung zusätz- licher hoher Sozialhilfekosten eingehend abgewogen hat. Dabei hat sie entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch die Umstände ihrer Trennung von den Vätern der Kinder, die Zumutbarkeit eines Familienle- bens im Ausland, ihren Flüchtlingsstatus und ihre besondere Verletzlichkeit sowie das Kindeswohl, beziehungsweise die Betreuungssituation und die Lebensumstände der Kinder in Äthiopien berücksichtigt. Die Beschwerde- führerin war denn auch ohne weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungs- pflicht liegt nicht vor. 6. Die Vorinstanz wies das Familiennachzugsgesuch aufgrund der Gefahr ei- ner erheblichen, fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdefüh- rerin und ihrer Familie ab. Nachfolgend ist daher zu prüfen, wie es sich mit der Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinne von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG verhält. Die Rechtsprechung zu Art. 44 Bst. c AuG ist analog zu übernehmen (BVGE 2017 VII/4 E. 4). 6.1 Sozialhilfeunabhängigkeit wird in der Praxis grundsätzlich dann ange- nommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein So- zialhilfeanspruch mehr resultiert. Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhän- gigkeit nach Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG sind die statusspezifischen Um- stände von Flüchtlingen mit zu berücksichtigen (vgl. Art. 74 Abs. 5 VZAE). Unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses kann es sich rechtfertigen, den Familiennachzug eines (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlings zu ver- weigern, wenn damit die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Für- sorgeabhängigkeit einhergeht. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen sowie den wahr- scheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finan- ziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht auszuge- hen. Die prospektive Einschätzung der künftigen Fürsorgeabhängigkeit setzt folglich eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der spezifischen flüchtlingsrechtlichen Situation voraus, wobei die Bemühungen des Flücht- lings, sich hier zu integrieren und für seine Familie eigenständig aufkom- men zu können, sowie die mittel- bis längerfristig zu erwartende Situation zu berücksichtigen sind. Unternimmt der anerkannte Flüchtling alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen eigenen und den Unterhalt
F-2213/2018 Seite 11 der Familie möglichst autonom bestreiten zu können, und hat er auf dem Arbeitsmarkt zumindest schon teilweise Fuss gefasst, muss dies genügen, um das Familienleben in der Schweiz zuzulassen. Bedingung dafür ist, dass der anerkannte Flüchtling trotz dieser Bemühungen innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Fristen unverschuldet keine Situation zu schaffen vermag, die es ihm erlaubt, die entsprechende Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG zu erfüllen, sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen werden kann (vgl. BGE 139 I 330 E. 4; BVGE 2017 VII/4 E. 5.2 m.H.; Urteile des BVGer F-244/2019 E. 6.2; F-4731/2018 vom 11. Mai 2020 E. 5.2; F-643/2017 vom 4. Juli 2019 E. 4.2). 6.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit über sieben Jahren in der Schweiz. Vom 27. Juli 2016 bis zum 19. November 2017 nahm sie an einem Integ- rationsprogramm im Bereich Reinigungswesen teil (BVGer-act. 1, Beilage 14). Im Dezember 2017 ging sie gemäss Sozialhilfebestätigung vom 16. April 2018 während ca. 120 Stunden einer Erwerbstätigkeit nach (BVGer-act. 3, Beilage). Gemäss Sozialhilfebestätigung vom 10. März 2020 nahm sie von Mai 2018 bis Juni 2018 an einem Beschäftigungspro- gramm im Bereich Recycling teil. Vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018 absolvierte sie ein Praktikum als Kinderbetreuerin mit einem Pensum von 50 % (BVGer-act. 21, Beilagen 1 und 6). Vom 20. März 2020 bis Ende August 2020 leistete die Beschwerdeführerin für eine Reinigungsfirma ins- gesamt 220 Arbeitsstunden. Für eine weitere Reinigungsfirma arbeitete sie im Juli 2020 während rund 55 Stunden. Vom 24. August bis zum 13. Sep- tember 2020 war sie als Betriebsmitarbeiterin einer Firma rund 70 Stunden erwerbstätig (BVGer-act. 27 und 36). 6.3 6.3.1 Über die siebenjährige Anwesenheit in der Schweiz gesehen sind ak- tenmässig 465 von der Beschwerdeführerin geleistete Arbeitsstunden (d.h. umgerechnet elf Wochen bei 42 Stunden pro Woche) ausgewiesen. Nach- dem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. November 2020 noch mitteilte, wieder auf Stellensuche zu sein, reichte sie am 12. Dezember 2020 einen vom 11. Dezember 2020 datierenden Arbeitsvertrag nach. Die- sem ist zu entnehmen, dass sie ab dem 3. Dezember 2020 auf unbe- stimmte Zeit in einem "Teilzeitpensum" im Stundenlohn arbeitet. Ergän- zend dazu führt sie mit Eingabe vom 12. Dezember 2020 aus, gemäss "te- lefonischer Auskunft" ihres Arbeitgebers betrage die Arbeitszeit mindes- tens 50 - 60 %. Mit dem Zuschlag für Nachtarbeit dürfte sie einen ordentli- chen Lohn erhalten (BVGer-act. 36 und 38).
F-2213/2018 Seite 12 6.3.2 Auch beim aktuellen Arbeitsvertrag muss – wie bereits bei früheren Arbeitsverträgen – festgestellt werden, dass darin keinerlei verbindliche Abmachungen betreffend das Arbeitspensum getroffen worden sind. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in einem Pensum von über 50 % ein- gesetzt wird, ist deshalb fraglich. Eine konstante, längerfristige Erwerbstä- tigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt kann sie nicht vorweisen. Die bisheri- gen Arbeitseinsätze waren zu kurz, als dass von einer genügenden beruf- lichen Integration gesprochen werden könnte (vgl. Urteil des BVGer F-7303/2015 vom 11. August 2017 E. 6.1). 6.3.3 Von der Sozialhilfe hat sich die Beschwerdeführerin aktenkundig nicht gelöst. Per 23. November 2020 wies das Unterstützungsbudget noch immer einen beträchtlichen Fehlbetrag von Fr. 2'002.– pro Monat auf. Dem Kontojournal der Sozialbehörde für die Periode vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2020 ist zu entnehmen, dass Fr. 151'322.40 an Sozial- hilfeausgaben Einnahmen von Fr. 11'628.50 gegenüberstehen. Daraus re- sultiert ein Nettobezug an Unterstützungsleistungen von Fr. 139'693.90. Ob drei Lohnabrechnungen, wie von der Beschwerdeführerin geltend ge- macht, noch keinen Eingang in die Zusammenstellung der Sozialausgaben gefunden haben, spielt für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle, zumal es sich dabei nicht um entscheidwesentliche Beträge handelt. 6.4 Mangels hinreichender beruflicher Integration und Ablösung von der Sozialhilfe ist das Kriterium der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG einer prospektiven Beurteilung zu unterziehen. 6.4.1 Die von der Beschwerdeführerin absolvierten Deutsch- und Alphabe- tisierungskurse, die beiden Beschäftigungsprogramme und das viermona- tige Praktikum als Kinderbetreuerin sind zwar als Bemühungen zur Integra- tion auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich positiv zu werten. Bemühungen dieser Art entsprechen aber einer Pflicht, deren Missachtung zu Leistungs- kürzungen führen kann; entsprechend ist die Bedeutung solcher Einsätze im Zusammenhang mit der Erwartung, wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen, zu relativieren (vgl. Urteile des BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.3; 2C_508/2017 vom 5. April 2018 E. 4.3). Während ihrer Tä- tigkeiten als Reinigungsangestellte und parallel als Betriebsmitarbeiterin vom 20. März 2020 bis 13. September 2020 arbeitete die Beschwerdefüh- rerin durchschnittlich in einem Pensum von 30 bis 35 %. Der Beweis, dass sie wirklich gewillt ist, kontinuierlich zu arbeiten, hat sie mit Blick auf die überwiegend temporären Arbeitseinsätze noch nicht erbracht. Sie hat dem
F-2213/2018 Seite 13 Gericht im vorliegenden Verfahren mehrere Male den Abschluss eines un- befristeten Arbeitsvertrages mitgeteilt und in Aussicht gestellt, mit dem Ein- kommen ihren Lebensunterhalt fortan zu wesentlichen Teilen autonom be- streiten zu können. Dies ist indes bis anhin nicht eingetreten. Aufgrund der bisherigen beruflichen Entwicklung mit lediglich wochen-, bestenfalls mo- natsweisen Arbeitseinsätzen im Stundenlohn und in einem Teilzeitpensum von (kurzzeitig) maximal 35 % auf dem ersten Arbeitsmarkt kann vorlie- gend nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin werde in absehbarer Zeit finanzielle Autonomie erlangen. Mit dem jüngsten Ab- schluss eines Arbeitsvertrages als Lagermitarbeiterin im Stundenlohn scheint die Erzielung eines die Lebenshaltungskosten deckenden Einkom- mens zwar einmal mehr zumindest hypothetisch als möglich. Wie bereits erwähnt, fehlt im Vertrag aber bereits die Zusicherung eines bestimmten Teilzeitpensums. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin aber tatsächlich gelingen sollte, fortan 50 - 60 % zu arbeiten, wird, wie sogleich zu zeigen sein wird, der zu erwartende Lohn bei Weitem nicht ausreichen, um den finanziellen Bedarf für eine vierköpfige Familie abzudecken. Im Übrigen lassen der bei ihr festgestellte Verdacht auf eine posttraumatische Belas- tungsstörung und die begonnene Gruppentherapie zur Behandlung von Traumafolgestörungen keinen positiven beruflichen Trend erhoffen. 6.4.2 Mit dem Zuzug ihrer drei Kinder würde sich der Bedarf der Beschwer- deführerin an Unterstützung durch Sozialhilfe nochmals deutlich erhöhen (höherer Grundbetrag, Wohnkosten etc.). Dem Gesetzeszweck der Verei- nigung der Gesamtfamilie entsprechend sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht mit zu erwägen (BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil des BGer 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 4.1). Zwar ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der mittlerweile bald volljährige Sohn oder die Tochter künftig zum Unterhalt der Familie in der Schweiz beitragen könnten. Vor allem aufgrund der fehlenden Sprach- und Berufskenntnisse kann indes nicht angenommen werden, dass deren Er- werbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer ge- wissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert er- scheinen (BGE 139 I 330 E. 4.1; Urteile des BVGer F-611/2017 vom 22. Februar 2019 E. 7.8; F-7893/2016 vom 16. Juli 2018 E. 4.3.2). Ausser- dem wären die Kinder nur beschränkt verpflichtet, für den Lebensunterhalt der Gesamtfamilie aufzukommen. Demgegenüber ergäbe sich durch die Anwesenheit der drei Kinder trotz deren Alters von 14, 16 und 17 Jahren bei der Beschwerdeführerin ein Be- treuungsbedarf, der bei ihr aller Voraussicht nach eine Anstellung in einem
F-2213/2018 Seite 14 höheren Arbeitspensum verunmöglichen dürfte. Ein baldiger Ausgleich oder eine nennenswerte Reduktion des beträchtlichen Fehlbetrags im So- zialhilfebudget für die gesamte Familie ist somit sehr unwahrscheinlich. Vielmehr ist auch unter Berücksichtigung der Erwerbsmöglichkeiten sämt- licher Familienmitglieder von einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhil- feabhängigkeit auszugehen (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 5.4). 6.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf ihre Verletzlichkeit so- wie auf ihre besondere Situation als vorläufig aufgenommener Flüchtling. Sie führt an, sie sei aufgrund fehlender Schulbildung und ihres Analphabe- tismus unverschuldet sozialhilfeabhängig. Sie unternehme aber alles, um sich zu integrieren und auf dem Arbeitsmarkt Fuss fassen zu können. 6.5.1 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Beschwerdeführerin bemüht hat, eine Arbeitsstelle zu finden. So sind von März bis April 2018 sowie von Dezember 2018 bis Dezember 2019 zuhanden der Arbeitslosen- versicherung über hundert Nachweise von Arbeitsbemühungen dokumen- tiert, welche die Beschwerdeführerin grösstenteils durch persönliche Nach- frage bei den potentiellen Arbeitgebern unternahm. 6.5.2 Nichtsdestotrotz ist festzustellen, dass sie grundsätzlich arbeitsfähig ist. Sie war beim RAV gemeldet. Nicht ersichtlich ist, dass sie ganz oder teilweise vermittlungsunfähig ist, hat sie sich doch zumeist auf Vollzeitstel- len beworben. Von medizinischer Seite ist eine Arbeitsunfähigkeit weder belegt, noch wird von der Beschwerdeführerin eine solche geltend ge- macht (zur Bedeutung gesundheitlich bedingter Arbeitsunfähigkeit vgl. Ur- teile des BGer 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.5.1; 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.5.2; Urteile des BVGer F-1822/2017 vom 21. März 2019 E. 8.1; F-611/2017 E. 7). 6.5.3 Die Berufung der Beschwerdeführerin auf ihre Lernschwierigkeiten, ihre fehlende Schulbildung und ihren Analphabetismus ist nicht nachvoll- ziehbar (Urteil 2C_458/2019 E. 3.2). Gemäss Gesundheitsbericht (...) vom 10. März 2020 ist sie der deutschen Sprache einigermassen mächtig. Zu- dem führt sie selber an, in der Lage zu sein, zumindest eine Hilfsarbeit mit tiefem Einkommen finden zu können. Ihre bisherigen Arbeitseinsätze be- stätigen dies. Gewiss stellen ihre traumatische Belastungsreaktion, der An- alphabetismus, die Sprachbarriere sowie neuerdings auch die schwierigen Verhältnisse aufgrund der COVID-19-Pandemie ein gewisses Handicap bei der Stellensuche dar. Mit Blick auf andere, vergleichbare Konstellatio- nen muss von der Beschwerdeführerin nach siebenjährigem Aufenthalt in
F-2213/2018 Seite 15 der Schweiz aber erwartet werden können, dass sie zumindest einmal eine länger andauernde und hochprozentige Erwerbstätigkeit ausübt. Bei dieser Ausgangslage kann nicht gesagt werden, sie habe alles ihr Zumutbare un- ternommen, um für sich und ihre Kinder eine nachhaltige finanzielle Auto- nomie zu erreichen. Ein völliges Unverschulden an ihrer Sozialhilfeabhän- gigkeit kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. 6.5.4 Zwar gilt es – wie erwähnt – bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhän- gigkeit die statusspezifischen Umstände, in denen sich ein Flüchtling be- findet, mit zu berücksichtigen (vgl. oben E. 6.1). Einen unmittelbaren An- spruch auf Familiennachzug aus der ihr mit Entscheid vom 14. Mai 2014 zuerkannten Eigenschaft als Flüchtling, respektive aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) kann die Beschwerdeführerin daraus jedoch nicht ableiten (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1; Urteile des BVGer F-7201/2016 vom 18. Juni 2018 E. 6.4; F-404/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 4.4; F-2186/2015 vom 6. Dezember 2016 E. 6.1). 6.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG als eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für einen Familien- nachzug nicht erfüllt ist. 7. Zu prüfen ist weiter, ob die Verweigerung des Familiennachzugs mit dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar ist. 7.1 7.1.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, wel- ches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländi- schen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwe- senheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefes- tigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andern- orts zu pflegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 139 I 330 E. 2.1; je m.H.). Auf den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK können sich zwar grund- sätzlich nur Personen mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der
F-2213/2018 Seite 16 Schweiz berufen, praxisgemäss aber auch Personen, deren Anwesenheit in der Schweiz faktisch als Realität oder aus objektiven Gründen hinge- nommen werden muss (BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 und 6.3, je m.H.). 7.1.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin als vorläufig aufgenommenem Flüchtling die Berufung auf Art. 8 EMRK offensteht. Wei- ter sind sich die Parteien einig, dass es ihr und ihren Kindern nicht ohne weiteres zumutbar ist, das Familienleben in Eritrea oder in Äthiopien zu führen (vgl. dazu BGE 135 I 153 E. 2.1; BVGE 2017 VII/4 E. 6.6; Urteile des BVGer D-1627/2020 vom 2. Juni 2020 E. 8.3; E-4667/2018 vom 22. Januar 2020 E. 10.5). Die Verweigerung des Familiennachzugs greift somit in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin ein. 7.2 Geboten ist daher eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, ob der Eingriff hinsichtlich der Verweigerung des Familiennachzugs ge- rechtfertigt ist. 7.2.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft keinen abso- luten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, respektive auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes, oder auf einen be- sonderen Aufenthaltstitel. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeen- dende oder -verweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1; 135 I 153 E. 2.1). Die Konvention ver- langt somit, dass die individuellen Interessen am Familiennachzug und die widerstreitenden öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegen- einander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; 135 I 153 E. 2.2.1). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "her- ausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das recht- mässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint, beziehungsweise einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 139 I 330 E. 2.2). 7.2.2 Sind sowohl das Familienleben, als auch die Immigration betroffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt zu ermöglichen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung ver- langt, bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familien- lebens, der Umstand, ob und inwieweit dieses in zumutbarer Weise im Hei- matstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die
F-2213/2018 Seite 17 Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu prüfen, ob eine gute, wirt- schaftliche Integration vorliegt. Von wesentlicher Bedeutung ist, ob dem Familiennachzug Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufent- halt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kriminali- tät) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (z.B. Sozi- alhilfeabhängigkeit) entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtli- chen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, be- darf es besonderer, beziehungsweise aussergewöhnlicher Umstände, da- mit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 330 E. 2.2 f.; BVGE 2019 VI/3 E. 6.3; Urteile des BVGer F-1975/2018 E 6.4; F-4731/2018 E. 6.2; F-2043/2015 vom 26. Juli 2017 E. 7.1). 7.2.3 Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl im Sinne einer Leit- maxime eine gewichtige Bedeutung beizumessen, wobei wiederum die einzelfallspezifischen Umstände, namentlich das Alter, die Situation im Hei- matstaat und die Abhängigkeit von den Eltern, massgeblich sind. Der Um- stand allein, dass das Kind im Zielstaat bessere Lebensbedingungen hat, reicht selbstredend nicht für einen Familiennachzug (vgl. Urteil F-2043/2015 E. 7.1 m.w.H.). Wenngleich gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK das Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung vorrangig zu berücksich- tigen und Familiennachzugsgesuche gemäss Art. 10 Abs. 1 KRK wohlwol- lend, human und beschleunigt zu bearbeiten sind, begründen diese Be- stimmungen keine eigenständigen Rechtsansprüche, die über die Garan- tien von Art. 8 EMRK hinausgehen. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 9, Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 22 KRK (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2.2; 140 I 145 E. 3.2; 139 I 315 E. 2.4; 135 I 153 E. 2.2.2; 126 II 377 E. 5d; Urteile des BVGer F-1251/2020 vom 30. März 2020 E. 6.2.5; F-643/2017 E. 6.2; F-7201/2016 E. 9.5.5; F-2043/2015 E. 7.4; STEFANIE SCHMAHL, Handkom- mentar zur Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 22 N. 5 ff.). 7.3 Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanziel- ler Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Fi- nanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2). Derzeit kann von einer beruflichen In- tegration der Beschwerdeführerin nur ganz beschränkt ausgegangen wer- den. Bei einem Familiennachzug der drei Kinder würde sich der Fehlbetrag im aktuellen Unterstützungsbudget von Fr. 2'002.– wesentlich und über
F-2213/2018 Seite 18 längere Zeit erhöhen. Somit ist ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs anzunehmen. 7.4 Diesem Interesse steht das gewichtige private Interesse der Beschwer- deführerin an einem Familienleben sowie am Wohlergehen der Kinder ge- genüber. 7.4.1 Betreffend die Verfolgungssituation in Eritrea sowie die Ausreise-, be- ziehungsweise Fluchtgründe der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. Mai 2014 unter anderem fest, ihre Vorbringen seien generell sehr widersprüchlich und unsubstantiiert ausge- fallen. So habe sie anfänglich angegeben, mit dem Vater ihrer ersten bei- den Kinder stets zusammengelebt und Eritrea verlassen zu haben, um von ihm wegzukommen. Später habe sie dann ausgeführt, nur bis zur dritten Schwangerschaft mit dem Vater der ersten beiden Kinder zusammengelebt zu haben. Danach habe sie mit dem Vater des dritten Kindes zusammen- gewohnt. Eritrea habe sie verlassen, weil der Vater des dritten Kindes im Militärdienst verlegt worden sei, sie sich eine neue Stelle als Köchin hätte suchen müssen und ihr die Arbeit mit ihren Kindern zu viel geworden sei (SEM-A-act. 21). 7.4.2 Wohl hält die Beschwerdeführerin dem entgegen, sie sei als Minder- jährige vom Vater der ersten beiden Kinder misshandelt, ausgenutzt, un- terdrückt und immer wieder bedroht worden. Sie habe die Ausreise aus Eritrea als einzige Lösung gesehen, um sich aus der stetigen Unterdrü- ckung und Bedrohung durch den Vater ihrer ersten beiden Kinder zu lösen. Zudem habe sie die Konsequenzen ihres damaligen Handelns, unter an- derem wegen ihrer fehlenden Schulbildung, nicht vorgängig abschätzen können. 7.4.3 Dies ändert indes nichts daran, dass das Asylgesuch der Beschwer- deführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2014 rechtskräftig abgewiesen und festgestellt wurde, dass sie erst durch die illegale Ausreise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen hat. Mit der Entscheidung zur Ausreise nahm die Beschwerdeführerin eine langfristige Trennung von ihren Kindern in Kauf, und sie konnte nicht ohne weiteres damit rechnen, die Kinder in die Schweiz nachziehen und mit ihnen hier leben zu können. Insbesondere bei Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verstösst es nicht ohne weiteres gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn eine Einreise von gewissen Bedingungen abhängig gemacht wird. Damit das Familienleben in der Schweiz zugelas-
F-2213/2018 Seite 19 sen werden kann, müsste die Integration auf gutem Weg und derart gesi- chert erscheinen, dass zumindest eine Reduktion der Sozialhilfeabhängig- keit ernstlich absehbar wäre (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.2; 126 II 335 E. 3c/aa; Urteil des BGer 2C_502/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2.1; Urteile des BVGer F-2043/2015 E. 7.2; F-2860/2018 E. 7.5). Dies ist vorliegend, wie erwähnt, nicht der Fall (vgl. oben E. 6). 7.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint das Wohl- ergehen ihrer zwischen 14 und 17 Jahre alten Kinder nicht als gefährdet. Deren Situation erweist sich nach Einholen der UNHCR-Berichte vom 2. August 2018 und vom 9. März 2020 sowie nach der Befragung der Kin- der vom 26. Februar 2020 durch einen Experten für Familien- und Kin- derangelegenheiten übrigens als hinreichend abgeklärt. Die Kinder leben zusammen mit der Frau eines Onkels in einem Studio und besuchen die Schule, wenngleich dies derzeit vorübergehend pandemiebedingt offenbar nicht möglich ist. Die Kinder werden unter anderem von der Beschwerde- führerin finanziell unterstützt. Die Bezahlung der Miete ist gesichert (vgl. oben Bst. N). Die Situation der Kinder ist sicherlich nicht ideal. Von derjenigen eines Grossteils anderer Kinder in der äthiopischen Gesell- schaft dürfte sie sich jedoch kaum unterscheiden (vgl. oben Bst. K). Eine wesentliche Beeinträchtigung oder Bedrohung des Kindeswohls kann nicht ausgemacht werden. Im Gegenteil käme ein Umzug vor allem der beiden ältesten Kinder in die Schweiz aufgrund ihrer baldigen Volljährigkeit unter Umständen einer Entwurzelung gleich (vgl. Urteil des BVGer F-1975/2018 vom 30. April 2020 E. 6.5). 7.6 Nach dem Gesagten besteht am Familienleben vorliegend ein gewich- tiges Interesse. Dieses wird durch die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea ohne nachvollziehbare Fluchtgründe jedoch relativiert. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass ihre Integra- tion in den ersten Arbeitsmarkt und die Ablösung von der Sozialhilfe auf- grund persönlicher und flüchtlingsspezifischer Gründe sowie nunmehr durch die COVID-19-Pandemie erschwert sind (vgl. oben E. 6.5.3). Vorlie- gend muss jedoch von einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeab- hängigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, die sich bei ei- nem Nachzug der drei Kinder nochmals massgeblich akzentuieren würde. Daher vermag das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Nachzug ihrer Kinder das erhebliche öffentliche Interesse an einer Verhinderung zu- sätzlicher hoher Fürsorgekosten nicht aufzuwiegen.
F-2213/2018 Seite 20 7.7 Nicht stichhaltig ist schliesslich die Rüge der Verletzung des Diskrimi- nierungsverbots nach Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Nach konstanter Rechtsprechung ist die Ungleichbehandlung von asylberechtig- ten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen in Bezug auf die Kriterien der Fürsorgeabhängigkeit und der bedarfsgerechten Woh- nung mit der EMRK vereinbar (Urteile des BVGer F-7303/2015 E. 6.1; D-4563/2013 vom 6. März 2014 E. 4.3 f.; D-1149/2012 vom 22. August 2013 E. 4.3 ff.; D-6334/2012 vom 13. August 2013 E. 4.3.3; vgl. auch BGE 139 I 330 E. 3.2). Daran ist festzuhalten, zumal es sich um eine vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung handelt und Art. 85 Abs. 7 AIG als speziellere der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG zum Familienasyl für Flüchtlinge vorgeht (BVGE 2017 VII/8 E. 5.3; Urteile des BVGer F-2043/2015 E. 3.4; F-2186/2015 E. 5.2; MINH SON NGUYEN, in Cesla Ama- relle/Minh Son Nguyen [éd.], Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 51 N. 10). 7.8 In Würdigung aller Umstände erweist sich die Verweigerung des Fami- liennachzugsgesuchs auch unter Berücksichtigung von Art. 8 und Art. 14 EMRK sowie der KRK als recht- und verhältnismässig. 8. Die vorinstanzliche Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund- sätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung gestellt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses ist gutzuheissen, da auf- grund der Aktenlage von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die gestell- ten Begehren überdies nicht als aussichtslos anzusehen waren (BGE 142 III 138 E. 5.1; 138 III 217 E. 2.2.4). Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-2213/2018 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]+[...]+[...] / N [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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